1921 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Dec 1921 18:00:01 GMT) scan diff

gerissenen Enden), von der Weberei oder Wirkerei oder vom Tuchscheren (Scher⸗, Flockwolle, Tuch⸗ Abfälle von anderen bearbeiteten Tier⸗ Krollhaare aus Rindvieh⸗, Schweine⸗ oder anderen groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt . .. Wolle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kamm⸗ zug) mit Ausnahme der in Nr. 414 und 415 ge⸗ nannten Kunstwolle und Krollhaare; Merinowolle. —: Kreuzszuchtwolle. 111““ —: Kamelhaare und andere anderweit nicht genannte 111*““ Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatz;pitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzenstoffen oder Spitzen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll

C. Baumwolle.

Baumwolle, gefärbt, gekämmt, auch gemahlen ...

Abfälle von gebleichter oder gefärbter Baumwolle; vom Krempeln oder Kämmen; von der Spinnerei, Weberei der Wirkertel .. .. . . ...—

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen. Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: gestickt (Tüll⸗, Aetz⸗ oder Luft⸗, Spachtelspitzen)

—: handgeklöppelt. .. ... ““ —: gewebt, genäht, gewirkt usw. ““ lattstichsticereien 44 Kettenstichstickereien. . andere.

D. Andere pflanzliche Spinnstoffe.

Ramie, Jute. Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗), Kokosfasern, Pflanzendaunen, Torf⸗, Wald⸗ wwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe.. Krollhaarersatzstoffe aus Kokos⸗, Mantlahant⸗, Agave⸗ oder ähnlichen KFasern, auch gemischt mit Tierhaaren Spitzenstoffe und Svitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Svitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Ndand

J. Künstliche Blumen aus Gesvinst⸗ waren, Regen⸗ und Sonnenschirme, Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen. Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in sester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Be⸗ standteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Eewenkapseln Früchte usw, ohne Verbindung untereinander; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen.....

K. Menschenhaare und Waren darans, zugerichtete 16 Fächer und üte.

Z1141“*“ 6BZ161““ andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flüge! und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtet

Ausfuhrfrei sind außerdem aus dem 1 fünften Abschnitt: 1. Gespinste und Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahnhn)) aus 418 425, aus 440a— 444b, 1 aus 4722 482 2. Papiergarn und aus Pavpiergarn ganz oder teil⸗ weise hergestellte Erzeugnisse. 3. Waren, soweit sie in einem zollamtlich zugelassenen aus dem Ausland eingeführt ind. .

Aus dem sechsten Abschnitt. Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aus Därmen.

Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künst⸗ lichen Augen, natürlichen Geweiben oder dergleichen; Vogel⸗ und andere Tierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen...

Aus dem achten Abschnitt.

Geflechte und Flechtwaren aus pflanzliche Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern.

B. Flechtwaren (mit Ausnahme der Hüte und der Sparteriewaren).

1611611A1X“; aus 592

C. Sparterie und Sparteriewaren. Sparterie und Sparteriewaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie

nicht dadurch unter andere Nummern fallen.

Aus dem zehnten Abschnitt.

Waren aus tierischen oder pflanzlichen 8 Schnitz⸗ oder Formerstoffen. 8 A. Waren aus tierischen Schnitzstoffen. Echte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stossen verhunbungg16565 Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten.. B. Holzwaren. Holzwaren: andere; Holzmosailk C. Korkwaren. Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleiner. Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde; Steine, Fiegel, Röhren und Röhren⸗ teile aus Korkabfällen; Korkfender Zuge chnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Rinde; rlscheihbkbkzbzb 111“A“

(638 /8%) Korkwaren, auch aus Kunstkork

(mit Ausnahme der Hüte), auch in Verä..—

bindung mit anderen Stoffen, soweit

sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen:

Korkstopfen. 11“ Andere Korkwaren (mit Ausnahme der Hüte). D. Waren aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht genannten Formerstoffen.

Films aus Zellborn oder ähnlichen Formerstoffen: be⸗ lichtet (bedruckt (Lichtspiel⸗ oder Kinematographen⸗

416a 416

aus 438a

465a 465 b 465c

8— 8⁴ 2 0 8 8 2 * 2 . 2

531a 531 b

531c

83

Aus dem elften Abschnitt. Papier, Pappe und Waren daraus.

Nicht entwertete Briefmarken... Einlegesohlen ... Geschäftsdrucksachen,

ihre geschäftlichen Verhältnisse zu unterrichten. ins⸗ besondere ihr zu Reklamezwecken zu dienen

Entwertete Briefmarken

Aus dem zwölften Abschnitt. Bücher, Bilder, Gemälde.

ermittlung der Verlagspostanstalten nach dem Auslande versandt werden 1111“1“ Wertpapiere (Staatspaviere, Banknoten, Kassenscheine, Aktien Zinsscheine, Lose und dergl.), fertig hergestellte Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanz⸗ lichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, Papier oder Stein Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe,

Geweben oder dergleichen aufgezogen..

Aus dem dreizehnten Abschnitt.

Waren aus Steinen oder ande en minera⸗ lischen Stoffen (mit Ausnahme der Tonwaren) sowie aus fossilen Stoffen.

Edelsteine, bearbeitet (geschliffen usw.) ohne Fassung oder nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen gefaßt (Schneide⸗ und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Ver⸗ bindung mit gebohrten Edelsteinen; in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck oder Zierat geeigneten Form oder ge⸗ schnitten (Gemmen, Kameen); vorstehend nicht ge⸗ nannte Waren aller Art in Verbindung mit Edel⸗

Rollfilms)) .

Einlegesohlen; Trinkröhrchen aus Stroh..

aus 646b

ösne soweit sie nicht an sich unter andere Nummern Halbedelsteine (einschl. der glasigen Lava), bearbeitet (geschliffen usw.) ohne Fassung; gefaßt, geschnitten Hemmen, Kameen) oder sonst zu Waren verarbeitet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter andere Nummern fallen (Rosenkränze Nr. 8855b) .

Steinwaren, nicht unter andere Nummern kallend; in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen soweit sie dadurch nicht unter andere Nummern fallen; Luxus⸗ gegenstände: aus Speckstein (Specksteinwaren außer Schmelztiege!) Waren aus Asphalt (auch mit Kies oder dergleichen gemischt), Harzzement oder ähnlichen Formerstoffen (Platten, auch solche aus Asphalt, Abfällen von der Seilerei, aufgedrehten Seilen und Sand bereitet; andere Waren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen)

Aus dem sechzehnten Abschnitt. Edle Metalle und Waren daraus. B. Silber.

Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Unter⸗ lagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten C1ö6

Aus dem siebzehnten Abschnitt. Unedle Metalle und Waren daraus. A. Eisen und Eisenlegierungen.

Maschinenmesser für Textilmaschinen in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg... .

Kratzenbeschläge, auch Sägezahnkratzen in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg . . ..

22 2242 GgR75 7„, 222 2772˙

2 8ℳ 272 . 0 0 2 242 * * 0

aae Webschäfte, Weberlitzen, ⸗litzenringe (Maillons),⸗blätter

und ⸗blätterzähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegen⸗ stände für Spinn⸗ (einschließlich der Zwirn. und Webmaschinen, ausgenommen Schaft⸗ und Jacquard⸗ vorrichtungen für Webstühle, vertragsmäßig (900), auch solche aus anderen unedlen Metallen, in Sen⸗ dungen bis zum Reingewichte von 25 kghg. .

B. Aluminium und Aluminium.. legierungen. 8

Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne

Tageszeitungen, Zeitschriften, letztere soweit sie durch aus 674b

. aus 658 bbb 1 die dazu bestimmt und geeignet

sind, den Kundenkreis einer inländischen Firma über

.. aus 6576, 658,

670a, 670e,

8 674 d

677 a 8 6779b

. ... . . aus 775

-.. aus 813e

817

aus 819

Beimischung von anderen Gespinsten... aus 848

C. Blei und Bleilegierungen. Buchdruckerschriften (Lettern, Typen) in Sendungen bis

880 8 Reingemscht. ... . ..... 1.“

G. Kupfer und Kupferlegierungen. Walzen aus Kupfer oder Kupferlegierungen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als 5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupferlegierungen, zur Zu⸗ richtung (Anpretur) von Gespinstwaren oder zum zum Druck, einschließlich der mit ihnen in tester bindung stehenden Maschinen und Maschinenteil

auch gestochen (graviert) oder geätzt, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 klhl aus 874a

H. Waren, nicht unter die Unter⸗ abschnitte A bis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler

Metalle.

Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre

und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn. Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silber⸗ gespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen .. .. Gespinste aus Legierungen unedler Metalle sowie Tressenwaren ( Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bei, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten mit Kern aus Spinnstoffen. Aus dem achtzehnten Abschnitt. Maschinen, elektrotechnische Erzeugnisse, Fahrzeuge. . A Maschinen. 8. Zur Personen⸗ und Güterbeförderung im Betriebe der

öffentlichen Verkehrsanstalten benutzte Dampfloko. motiven, unter der Bedingung der alsbaldigen

„J9 6ä515 W1n]

Wiedereinfuhr, sowie Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserbe.

. aus 883

aus 888

1.

teile usw.) zu solchen. .. ..ang 8 9 b u.

9 Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserpeteile usw.) zu Ma⸗ schinen der Nummern 894a⁄- und 894e/n, allein aus⸗ gehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zu⸗ ewiesen, in Sendungen bis zum Reingewichte von

us 893a / d

31XXX“

Teile (ausgenommen Nadeln) von Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Ober⸗ teilen) von Nähmaschinen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg . . . . . . .... ..

Teile (ausgenommen Nadeln) von Kurbelstick, und Strick⸗, auch Netzstrick⸗ 5 Maschinen, für den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen) von solchen Maschinen, in Sendungen bis zum Rein⸗ gewichte von 25 ͤ tgl .

Teile von Gestellen, einschließlich der dazu gehörige Tischylatten oder Tische, von Näh⸗, Kurbelstick⸗, Strick⸗ auch von Netzstrick⸗ (Filet⸗) Maschinen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kgü. .

Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nummern 898, 899a/h, 900, lac. 9022 /b, allein ausgehend, und anderen Nummern nicht aus⸗ drücklich zugewiesen (mit Ausnahme der Einzelteile von andwebstühlen), in Sendungen bis zum Rein⸗ gewichte von 25 kg 1“ -8

Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) 2 Maschinen der Nummern 905a/b und 906a/ d, allein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg.. aus 905c

Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nummern 903, 904a/d und 906 ⁄¶%, allein aus⸗ gehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zu⸗

gewiesen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kgg.. C. Fahrzeuge. X““ Zur Personen⸗ oder Güterbeförderung im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten benutzte Fahrzeuge (mit Ausnahme der Kesselwagen mit einem Raumgehalt von 14 chm und mehr), unter der Bedingung der alsbaldigen Wiedereinfuhr, sowie Einzelteile (Ersatz⸗

und Reserveteile usw.) zu solchenn aaus 913, „9.. 1X1X1X““ .⁴ * aus 914ase,

.. aus 915ase, C“ .. und aus 916

Fahrradteile (aus⸗ 86 ntriebsmaschinen und

0 9 0 60 4„ 2223 6860b90u690 50 25à559 8 50; —20

F(aus 919/20 genommen Teile von solchen): aus Eifen in Sendungen bis 350 g Reingewicht.. aus 919 aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder oder Zellhorn (Zelluloid) oder diesem ähnlichen Formerstoffen in Sendungen bis 350 g Reingewicht aus

Aus dem neunzehnten Abschnitt. Feuerwaffen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinder⸗ 1 spielzeug.

C. Tonwerkzeuge.

Lederteile für Pfeifenorgen .. Geigen, auch als solche erkennbare Teile davon.. Celli, Kontrabässe und andere Streichtonwerkzeuge, auch als solche erkennbare Teile davon ithern, auch als solche erkennbare Teile davon.. jitarren, Harfen, Mandolinen und andere Zupfton⸗ werkzeuge, auch als solche erkennbare Teile davon Fagotten, Flöten (außer den unter Nr. 942a 2 „ge⸗ nannten), Klarinetten, Oboen, englische Hörner und andere in der Regel aus Holz hergestellte Blaston⸗ werkzeuge (außer rinas), auch als solche erkenn⸗ bare Teile davon (außer Ien unter 942a 3 genannten) Flöten aus Holz mit nicht mehr als einer Klappe (Querpfeifen), auch als solche erkennbare Teile davon Blätter für Klarinetten und Saxophone, Röhren für Fagotten, Oboen, Sarrysophone. .. Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Metall (außer Flöten aus Metall, Okarinas), auch als solche erkennbare Teile davon (außer den unter Nummern 942a 3 und b 8/9 genannten): mit Ven⸗ kilen, aber ohng Hungel .. .. —: mit Klappen, z. B. Saxophone, Oficleiden, *“ —: mit Zungen (auch mit Ventilen) —: ohne ohne Klappen und ohne Ventile 8188 aus Metall, auch als solche erkennbare Teile Aöoodcc 4*“ Okarinas aus Stoffen aller Art, auch als solche erkenn⸗ barr Peiilee 1A““ Blastonwerkzeuge, anderweit nicht besonders genannt, auch als solche erkennbare Teile davon. . Ventile, einfache und zusammengesetzte (Teile von Ton⸗ werkzeugen der Nummern 9425 1, 942b 3) . .. Schalltrichter (Teile von Tonwerkzeugen der Nummern e4“ Musikbecken, Tamtams, Gongs, auch als solche erkenn⸗ A14“A““ Trommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, nicht besonders genannt, auch als solche erkennbare Teile davon.. Saiten aller Art

D. Kinderspielzeug. aller Art und Teile davon (ausge⸗

ilderbücher und Malbücher als Kinder⸗ . . aus 946

aus 937 941a

9415 941e

941;8

Kinderspielzeu nommen

spielzeug); auch Christbaumschmuck . 1 Sfife Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dezember 1921 in Kraft.

Diejenigen in § 1 als ausfuhrverboten bezeichneten Waren, deren Ars uhr bis zum 15. Dezember 1921 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurtte, sind ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze zu lassen, sofern sie vor dem 15. Dezember 1921 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland aufgegeben worden sind.

Berlin, den 1. Dezember 1921. ““ Der Reichswirtschaftsminister. Schmid

5

Bekanntmachung,

betreffend weitere Abänderung der Bekanni⸗

machung vom 4. Mai 1920, betreffend das Verbot

der Ausfuhr von Waren des Abschnitts 1. des Zoll⸗

tarifs (Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft

und andere tierische und pflanzliche Naturerzeug⸗ nisse; Nahrungs⸗ und Genuß mittel).

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird verordnet, was folgt: 14“

In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus⸗ fuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Nalut⸗ erzeugnisse; Nahrungs⸗ und Genußmittel) vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 18. Mai 1920), ist in der Aufzählung der Waren, auf die sich das Verbot nicht erstreckt,

1. zu streichen: Ausfuhrnummen

1 des Statistischen 8 89 Warenverzeichniffes Kränze, ganz oder teilweise aus Cykaswedeln „aus 43 Tierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergl. ganz grob vorgerichter .aus 160

““ aus 906 w

der Ermächtigung der Fergenene die Ausfuhr ge⸗

hinzuzufügen: Korkbolz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, aauch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch Zierkorkholz Mimosa⸗, Mangrowe⸗, Maletto⸗ und andere HPerbrinben (932/b) Quebrachobolz und andere Gerbholz: 1I1A1A1“ gemahlen, geraspelt nder in anderer Weise zer⸗ Algarobilla, Bablah, Dividivi sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, auch ge⸗ mahlen; Kino; Eckerdoppern. Knoppern. Va⸗ lonea, Galläpfel, Myrobalonen, Sumach (Schmack), auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt.. Kautschuk, roh oder gereinikngt Guttavercha, roh oder gereinigt... 8 Balata, roh oder gereinigt .. . Kautschuk⸗, Guttavpercha und Balataabtälle u“ 3. cbgenutzte Stücke von Waren aus Kautschu 4 1 Gnttapercha und Balata . . . . ... . Oelkautschuk (Faktis) und andere Kautschuk. 8 . 9 0 82 9 2 0 2. e

EIF Eingedickte Sulfitlaule. aaus 174

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt 8 dem 15. Dezember 1921 in Kraft. Die in § 1 unter 1 aufgeführten Waren sind ohne Aus⸗uhr⸗ zewilliaung über die Grenze zu lassen, sofern sie vor dem 15. Dezember 1921 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland auf⸗ gegeben worden sind. Berlin, den 1. Dezember 1921. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Aufhebung

222742 . 2

wisser Waren ohne Ausfuhrbewilligung zuzulassen. Die den Zollstellen durch Verfügungen vom 29. April

Sicherung der Volksernährung vom 22. S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und der 88 7 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RSBl. S. 999) wird verordnet:

und Preise“ 1 (RGBl. S. 1324) wird, wie folgt, geändert:

ersetzt.

phosphorsäurehaltige Düngemittel vom 31. März 1921 (RGBl.

S. 450) in der 8 t (.ieBl. S. 713) / 22. Oktober 1921 (RGBl. S. 1324) wird, wie

folgt, geändert:

Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der

1919 —-) herstellen. RBl. S. 55)/6. Sep⸗

Verordnung vom 24. Januar 1918 tember 1918 (-RGBl. S. 1101) bestra

Berlin, den 24. November 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 8 J. V.: Dr. Huber. f

29.

Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 3. Dezember 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur ai 1916 (RSBl.

Artikel I.

Abf. A der der Verordnung über künstliche Düngemittel vom August 1918 (-RGBl. S. 999) anliegenden „Liste der Düngemittel in der Fassung der Verordnung vom 22. Oktober 1921.

In Abs. 1 wird die Zahl „800“ durch die Zaht „1150“, in Abs. 4 wird die Zahl „400“° durch die Zahl „800‧, die Zabl „1125“ durch die Zahl „1400“ die Zahl „1425“ durch die Zahl „2150“

Artikel n. 8 Die Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für

assung der Verordnungen vom 25. Mai 1921

1. Im § 3 Abs. 3 wird folgende Vorschrift unter Buchstabe „d“ eingefügt: d) F’” Ausgleich für allgemein bei der Herstellung von Rhenaniaphosphat eintretende Verteuerungen sowie zur Förderung der Einfuhr von Rohphosphaten und für Zwecke

der einheimischen Phosphatgewinnung. 3 2. Der bisherige Buchstabe „d“ erhält die Bezeichnung „e“.

3. § 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

mittel vom 5. 88 22.

2. für 1 kg wasserlösliche Phosphorsäure (P.0, ) im Super⸗ pbowwhatk . .. . 350 4.

4. Dem § 5 wird folgendes als 4 hinzugefügt. 4. für 1 Exg Gesamtphosphorsäure (Pa0.) im Rhenania⸗

355414141 für 1 zitronensäurelösliche Phosphorsäure

m § 9 Abs. 1 87 in Zeile 1 binter den Worten „für

(nochenmebl“ d orte „sowie für Rhenaniaphosphat“ und

in Buchstabe „b“ hinter den Worten „und Knochenmehl“ die Worte „sowie Rhenaniaphosphat“ einzufügen.

Artikel III.

2 und 3 der Verordnung über künstliche Dünge⸗

i 1921 (-RGBl. S. 822) in der Fassung der Ver⸗

Oktober 1921 (-RGBl. S. 1324) erhalten lgende

Artikel I1.

ordnung Fassung.

Die gewerbsmäßige ee. dieser Mischungen ist vom 1. Ja⸗ nuar 1922 an nur den Personen gestattet, die schon in der Zeit vom 1. Auguft 1913 bis 31. Juli 1914 gewerbsmäßig mit Hilfe maschi⸗ neller Einrichtungen Mischungen aus Stickstoffdünger mit Super⸗ phosphat oder mit Superphosphat und Kali hergestellt haben.

§ 3.

Der Höchstpreis für wasserlösliche Pbosphorsäure in diesen Mischungen beträgt 1500 Pfennig, der Hessdbos⸗ für Stickstoff 2835 Pfennig für das Kilogramm. Für das Kilogramm Kali in diesen Mischungen darf außer den jeweiligen Preisen für 20 pro⸗ zentiges Kalidüngesalz ab Frachtenausgangsbahnhof ein Zuschlag von 100 berechnet werden.

Außerdem darf ein Mischlohn von 8,50 für 100 Kilogramm der Mischung berechnet werden. 8 8

. EEI 8 Die Vorschrift in Artikel II § 3 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1921 ab in Kraft. Im übrigen tritt die Ver⸗ ordnung, soweit sie sich auf Superphosphat bezieht. mit Wirkung vom 5. Dezember 1921 ab und, soweit sie sich auf Rhenaniaphosphat bezieht, mit Wirkung vom 10. Dezember 1921 ab in Kraft.

Berlin, den 3. Dezember 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 4 J. V.: Dr. Huber. .

1921 A II 2289 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1921), vom 8. Juli 1921 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 159 vom 11. Jull 1921) und vom 17. August 1921 A II 4030 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1921) erteilte Ermächtigung, die Ausfuhr gewisser Waren ohne Ausfuhrbewilligung zuzulassen, tritt am 15. De⸗ zember 1921 außer Kraft. 1u““

Berlin, den 2. Dezember 19221. 8 8

er Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewi

14“

——

Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle.

Auf Grund der 88 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen

vom 8. April 1920 (RGBl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl.

S. 2128) wird bestimmt:

Artikel L.

Bei densenigen in der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom 1. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. Dezember 1921) und in der Bekanntmachung, betreffend weitere Abänderung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1920, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nabrungs⸗ und Genußmittel), vom 1. De⸗ zember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. Dezember 1921) als ausfuhrverboten bezeichneften Waren, deren Ausfuhr bis zum 15. Dezember 1921 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurfte, wird eine Ausfuhrabgahe nicht erhoben, wenn die Ware vor dem 9. Dezember 1921 mit fester Preisvereinbarung in handelsüblicher Weise und mit handelsüblichen Fruten in das Ausland verkauft worden ist und ein Antrag, die Ausfuhrabgabe nicht zu erbeben, vor dem 15. Januar 1922 an die zur Erteilung der Aussuhrbewilligung zuständige Stelle abgesandt wird. Bei Ausfuhrgeschäften nach außer⸗ europaͤischen Ländern genügt es, wenn das von dem Käufer an⸗ genommene bindende Verkaufsangebot vor dem 9. Derember 1921 ab⸗ gesandt wurde, und der Antrag, die Ausfuhrabgabe nicht zu erheben, vor dem 1. März 1922 abgesandt wird.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dezember 1921 in Kraft. 8

Berlin, den 1. Dezember 1921.

Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminißer der Finanzen. Schm J. A.: Brückner

ö“ Verordnung ö16 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Ein⸗ kommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921. (RGBl. S. 845). 1

Vom 25. November 1921.

(Veröffentlicht in der am 3. Dezember 1921 ausgegebenen Nr. 111 des RGBl. S. 1487.)

Auf Grund des Artikels IV Satz 2 des Gesetzes über die Einkommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 (XEBl. S. 845) wird hiermit besimmt:

Die Vorschriften des Geset es über die Einkommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 treten mit dem 1. Ja⸗ nuar 1922 in Kraft, soweit sie nicht schon gemäß Artikel IV. Satz 1 dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.

Berlin, den 25. November 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

Verordnung über Starkbier. Vom 24. November 1921.

(Veröffentlicht in der am 3. Dezember 1921 ausgegebenen Nr. 111 des REBl. S. 1487.)

Auf Ernnd der Verordnung über Krie smaßnahmen ur Siche ung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 GieG Br. S. 401)/18. August 1917 (REBl. S. 882) wird verordnet: Artikel 2 der Verordnung, belreffend Aufhebung der Verordnun über Bier und bierähnliche Getränke vom 8. August 1921 (RGBl. S. 1198] erhält folgende Kassung: . b

Starkbier 3 Avs. 2 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 RGBl. S. 863 —) dürfen die Brauereien während eines Rechnungsiahres nur bis r Höchstmenge von drei vom Hundert ihres Bra vreck tslußes 4 des Biersteuergesetzes, §1 Abs. 24 und § 3 der Braurechtsordnung vom 11. März 1919 Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 9 vom 14. März

der Verordnung über künstliche Düngemittel

8 Bekannt Das Verzeichnis der künstlichen

Düngemittel, deren gewerbsmäßige vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) genehmigt

25. Mai 1921, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121), wird, wie folgt, geändert: 1

machung. »Herstellung auf Grund des 8 8 worden ist (Bekanntmachung vom

Nr. 1 des Verzeichnisses erhält folgende Fassung:

Genehmigte Bezeichnung

des Düngemittels Firma

Preise, die beim Verkauf nicht üiber⸗ schritten werden dürfen

Besondere Bestimmungen

6,50 für

Rhenania Verein chemi⸗ 6 saäure.

1. Rhenaniaphosphat 1E henaniapho p scher Fabriken A.⸗G.,

enthalten.

Barzahlung

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Berlin, den 3. Dezember 1921.

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7,50 für 1 kg % zitronensäurelösliche Phosphorsäute.

In diesen Preisen ist eine Umlage von je 90 für 1 kg % Phosphorsäure

Besondere Lieferungs⸗ bedingungen: Fracht: Ab Frachtausgangsstation Aachen.

Der Reichsminister für Ernährun ü J. V.: Dr. Huber.

Lieferung nach Wahl des Werkes mit mindestens 14 % Gesamtphosphor⸗ säure, hiervon mindestens 5 % zitconensäurelöslich, oder mit mindestens 12 % zitronensäurelöslicher Phosphor⸗

säure

Feinheitsgrad: Mindestens 90 % auf d. Sieb A. K. 100.

Bei Lieferung in Jutesäcken darf ein Aufschlag von 25 je 100 kg und

bei Lieferung in Papiersäcken ein Auf⸗

Bezablung: schlag von 8 für 100 kg berechnet ohne Abzug. werde b.“

1 kg % Gesamtphosphor⸗

Dezember 1921 in Kraft.

und Landwirtschaft.

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8 Bekanntmachung, 8 betreffend Verlängerung der im Verdrängungs⸗, Kolonial⸗ und Auslandsschädengesetz bezeichneten Anmeldefristen.

Vom 1. Dezember 1921.

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Verdrängungsschäden⸗ gesetzes vom 28. Juli 1921 (NGBl. S. 1021), des § 18 Abs. 2 des Kolonialschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1031) und des § 18 Abs. 2 des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1038) werden die im § 21 Satz 1 Halbsatz 1 des Verdrängungsschädengesetzes, § 12 Abs. 1 des Kolonialschädengesetzes und § 12 Abs. 1 des Auslands⸗ schädengesetzes bezeichneten Anmeldefristen bis zum 30. Juni 1922 verlängert.

Berlin, den 1. Dezember 1921.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. G FZ. Ir Maker.

Belanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungon auf den Inhaber.

Den Lech⸗Elektrizitätswerken A.⸗G. in Augsburg

wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber

lautende, in Stücke zu 2000 und 1000 eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 50 Millionen ᷓprozentige, hypothekarisch gesicherte. bis zum 31. Dezember 1926 unkündbare, sodann unter Einhaltung einer dreimonat⸗ lichen Kündigungsfrist binnen 40 Jahren zu 102 vH einlösbare Schuldverschreibungen.

München, den 1. Dezember 1921.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Mößmer.

L“ 18

Bekanntmachung. 8 Der Wurstwarenhändlerin Viktoxria Baum⸗ ärtner, G. 46 in Augsburg, wurde der Handel mit egenständen des täglichen Bedarfs, inebesondere mit Käse und Butter, mit Beschluß des Stadtrats Augsburg vom 24. November 1921 gemäß § 1 Abs. I der B.⸗R.⸗B. vom 23. Sep⸗ tember 1915 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend untersagt. 8 Augsburg, den 24. November 19221. Stadtrat Deutschenbaur.

Bekanntmachung. Dem Kaufmann Selmar David in Gotha, Erfurter Straße 2, ist auf Grund der Bundesratsvero dnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGABl. S. 603) der Handelsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Gotha, den 1. Dezember 1921. Der Stadtrat. Dr. Krug i. V.

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Preußen.

Verordnung,

betreffend die Erhebung einer Abgabe zur F des Wohnungsbaues in Preußen.

Vom 22. November 1921.

Auf Grund der §§ 9 und 12 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 (RGBl. S. 773) wird hiermit folgendes verordnet:

Artikel!l.

Als Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues werden in Preußen vom 1. Oktober 1921 ab bis auf weiteres Zuschläge zu der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1861 veranlagten staatlichen Gebäudesteuer erhoben, soweit die Gebäude abgabepflichtig und vor dem 1. Juli 1918 fertiggestellt sind. ““

Artikel 2. Der Zuschlag beträgt 5 vom Hundert des jährlichen Nutzungs⸗ werts. Dementsprechend werden erhoben: 1 3

a) 125 vom Hundert der Gebäudesteuer bei allen nach § 5 zu 1 des Gebäudesteuergesetzes zu 4 vom Hundert des Ge⸗ bäudesteuernutzungswerts veranlagten Gebäuden (oder Ge⸗ bäudeteilen) mit Ausnahme derjenigen Wohngebäude, die zu landwirtschaftlichen Betrieben gehören und im wesent⸗ lichen für die in diesen B⸗trieben tätigen Personen be⸗

stimmt sind;

1““

Mark

b) 250 vom Hundert der Gebäudesteuer bei allen nach § 5 zu 2 des Gebäudesteuergesetzes mit 2 vom Hundert des Gebäude EE veranlagten Gebäuden (oder Gebäude eilen); 250 vom Hundert der Gebäudesteuer bei den unter a aus⸗ genommenen, zu landwirtschaftlichen Betrieben gehörigen Wohngebäuden, deren Gebäudesteuernutzungswerte nach Mietvpreisen festgestellt worden sind; 350 vom Hundert der Gebäudesteuer bei den unter a aus genommenen, zu landwirtschaftlichen Betrieben gehörigen Wohngebäuden, deren Gebäudesteuernutzungswerte nicht nach Mietpreisen festgestellt worden sind.

Artikel 3.

Die Verwaltung der staatlichen Abgabe mit Ausnahme der Ein⸗ wird den Behörden, die die staatliche Gebäudesteuer verwalten, Hertragen. De Einziehung der Abgabe erfolgt gegen eine vom Finanz⸗ minister festzusetzende Entschädigung durch die Gemeinden.

Artikel 4.

Die Zuschläge nach Artikel 2 zu c und d können auf Antrag er⸗ mäßigt werden, wenn der Gebäudeeigentümer den Nachweis erbringt, daß die Abgabe mehr als 5 vom Hundert des Friedensnutzungswerts sämtlicher zu der ländlichen Besitzung gehörigen Wohn⸗ und Be⸗ triebsgebäude beträgt.

Der Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beim Regierungspräsidenten, für Berlin beim He der Ministerial⸗, Fikitär⸗ und Baukommission zu stellen.

egen deren Entscheidung ist binnen einem Monat die Beschwerde ssig. Der Finanzminister entscheidet end⸗

an den Finanzminister zulässig.

gültig. Artikel 5.

Artikel 4 Abs. 2 gilt sinngemäß bei Anträgen, die sich gegen die Abgabepflicht der Sebeube (5 des Reichsgesetes) richten.