der Angestelltenversicherung vom
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Inhalt des amtlichen Teiles: 1 Deutsches Reich. 8 Ernennungen ꝛc
Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung der Verordnung vom 28. September 1921.
Ausführungsverordnung zum Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden⸗ und der Angestelltenversicherung vom 7. Dezember 1921.
Richtpreise für die Pferdeluxussteuer.
Bekanntmachung, betreffend eine Anl A.⸗G. in München. 8
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln. 1 8
Bekanntmachung, betreffend den Vorsitz in der Ministerial⸗Kom⸗ mission für das Staatliche Materialprüfungsamt in Berlin⸗ Dahlem und deren Geschäftsordnung.
Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern verzffeneichumn Erlasse, Urkunden usw.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bei der Reichsbank sind ernannt: . der bisherige Direktor einer Reichsbanknebenstelle Ev busch in Ulm zum Direktor bet der Reichsbank unter Ueber⸗ tragung der Stelle des zweiten Vorstandsbeamten der Reichs⸗ barsstest daselbst; der bisherige Reichsbankrat Lehmann in Neuß Direktor der Reichsbanknebenstelle daselbst, die bisherigen Reichsbankkassiere Kaiser in Neheim und Scholwien in Oschatz zu Reichsbankräten unter Uebertragung ber Stelle des Vorstands der betreffenden Reichsbankneben⸗ ellen. G Den Reichsbankräten Dr. Dr. Wolter in Rastatt ist die treffenden Reichsbanknebenstelle
zum
Spellerberg in Lötzen und Stelle des Vorstands der be⸗ übertragen worden.
Der Ingenieur Schumacher ist zum Viz Reichs in Bari (Italien) ernannt worden.
Verordnung 1 des Reichspräsidenten über die Aufhebung der Verordnung vom 28. September 1921. Vom 23. Dezember 1921. 1 (NGBl. Nr. 120 vom 31. Dezember 1921.) Grund des Artikels 48 der R chsverfassung wird
Auf verordnet:
28. Segiennbe 1921 (RGBl. S. 1271) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Jedoch bleibt § 7 der Verordnung vom 28. September 1921 für die Erledigung von Beschwerden maßgebend, die gegen Verbote oder Beschlagnahmen bis zum 31. Dezember 1921 ein chließlich erhoben worden sind. Berlin, den 23. Dezember 1921. 1I¹ Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des
1 Dr. Köster.
Die Verordnung vo wird hiermit auftzehoben.
EE“ 48 ** 8 1 8 Der Reichskanzler. p Dr. Wirth. 6
Ausführungsverordnung S um Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unter⸗
tützung von Rentenempfängern der Invaliden⸗ und 7. Dezember 1921
(RCBl. S. 1533).
“ Vom 24. Dezember 1921. 8
(ℳGBl. Nr. 120 vom 31. Dezember 1921.) Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Notstands⸗ smaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der In⸗ validen⸗ und der Angestelltenversicherung vom 7. Dezember 1921 (REBl. S. 1533) wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:
Die Gemeinden haben die Notstandsmaßnahmen beschleunigt durchzuführen und den Rentenempfängern bei Geltendmachung ihrer 5. Ansprüche behilflich zu sehn .
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einschließlich des Portos abgegeben.
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zahlung oder vorherige Einsendung des Betre
Den Antrag auf Unterstützung hat der Rentenempfänger bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts (§ 3 des Gesetzes) oder der von der obersten Landesbehörde bezeichneten sonstigen Stelle (§ 8 des Gesetzes) schriftlich oder mündlich zu stellen. Der Nntrag kann auch durch einen Vertreter gestellt werden; der Vertreter ist auf Verlangen verpflichtet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 1
Hat der Rentenempfänger keinen Vohnort oder ist streitig, wo sich der Wohnort befindet, so gilt als Wohnort der Ort, der für die Bestimmung der Zahlstelle der Rente poer des Ruhegeldes (§ 1383 der Reichsversicherungsordnung und § 313 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) maßgebend war. Der Rentenempfänger ist auf Ver⸗ langen verpflichtet, durch Vorlage der Mitteilung der “ anstalt oder des Rentenausschusses die Zahlstelle nachzuweisen.
S N. Ae
Als Empfänger von Renten im Sinne des §1 des Gesetzes sind auch Personen anzusehen, die gemäß §§ 372 bis 386, § 388 des Ver⸗ sicherungsgesetzes für Angestellte aus rsatzkassen Ruhegeld oder Rente auf Grund reichsgesetzlicher Versicherungsbflicht beziehen.
Als Rentenempfanger im Sinne des Gesetzes sind nicht Personen anzusehen, die nur eine lebenslängliche Rente oder Lei rente nach §§ 61 oder 63 des Versicherungsgesetzes für Angestellte beziehen.
Die Mitteilung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist durch die Ersatzkasse auszustellen. In den Fällen des § 382 des Versicherungsgesetzes für Angestellte ist der Rentenausschuß dafür zuständig. 1
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„Kinder im Sinne des §, 2 Abs. 3 des Gesetzes sind eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder sowie die unehelichen Kinder weiblicher
Rentenempfänger (§ 1259 der Reichsversicherungsordnung, § 29 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte). 8 Die Unterstützung muß gewährt werden, wenn die Tatsachen feststehen, von denen das Gesetz die Gewährung der Unterstützung abhängig macht. 1
Die Berechtigung zum Bezuge der Rente pder des Ruhegeldes muß durch Vorlegung des letzten Z“ nachgewiesen werden. Es genügt auch eine Bestätigung der Zahlstelle (§ 1 Abs. 3), des Versicherungsamts, des Rentenausschusses oder der Ersatzkasse (§ 2 Abs. 3) über die Erteilung dieses Bescheids. Die Gemeinden können zur Vermeidung von Doppelzahlungen auf dem Bescheid oder der Bestätigung vermerken, daß und wann ein Antrag auf Unterstützung gestellt worden ist.
Die weiteren Feststellungen, insbesondere über die Einkommens⸗ und Feagtese h. sind von Amts wegen vorzunehmen. Die reichsgesetzlichen Versicherungsträger, die Zahlstellen (§ 1 Abs. 3), der Unterstützungsempfänger, dessen unterhaltspflichtige Angehörige und die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Gemeinden über alle für die Unteritähung erheblichen Tatsachen Auskunft zu erteilen.
Tatsachen können als festgestellt angesehen werden, wenn der Rentenempfänger sie vor einer zuständigen Stelle in Gegenwart eines Zeugen an Eides Statt versichert. Vor der Abnahme der eidesstatt⸗ lichen Versicherung ist er darüber zu belehren, daß nach § 156 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft wird, wer eine derartige Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt. Ueber die Belehrung und die Versicherung an Eides Statt ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Abnehmenden, dem Rentenempfänger und dem Zeugen zu unterzeichnen ist. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versi herung kann der Rentenempfänger nicht gezwungen werden, er kann auch nicht verlangen, dazu zugelassen zu werden. Die obersten Landesbehörden bestimmen, welche Stellen
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zur Abnahme derartiger eidesstattlicher Versicherungen zuständig sind.
8 § 5. Als Bezüge auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes vom
12. Mai 1920 und anderer Militärversorgungsgesetze (§ 2 Abs. 5
des Gesetzes) gelten auch widerrufliche Zuwendungen, Teuerungs⸗ zulagen und Teuerungszuschläge, die in Vollzug dieser Gesetze aus Reichsmitteln gewährt werden.
„Die Unterstützung soll in der Regel jeweils für ein Kalender⸗ vierteljahr festgesetzt werden. Läßt sich für die Unterstützungszeit der Betrag des anzurechnenden Einkommens nicht ausreichend feststellen, so können die tatsächlichen Bezüge im vorhergehenden Kalenderviertel⸗ jahre zugrunde gelegt werden. Der Betrag des anzurechnenden Ein⸗ kommens ist auf die nächste durch 30 teilbare Markzahl abzurunden.
Der Wert von Sachbezügen 26 bei Berechnung des Gesamt⸗ jahreseinkommens gemäß § 2 des Gesetzes nach den Ortspreisen zu erechnen, die nach § 160 der Reichsversicherungsordnung bei Be⸗ rechnung des Entgelts maßgebend sind. Unterstützungen, die die private Wohlfahrtspflege ohne Rechtspflicht gewährt, sind nicht zum
Einkommen zu rechnen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind bei Be⸗ rechnung des anzurechnenden Einkommens nur zu berücksichtigen, soweit sie erfüllt sind oder nach der Ueberzeugung der über die Unterstützung “ Stelle von den Unterhaltspflichtigen erfüllt werden önnen.
§ 7.
Von einer Neufestsetzung der Unterstützung kann abgesehen werden, wenn offenkundig ist oder vom Rentenempfänger glaubhaft versichert wird, daß in den Verhältnissen, die für die Feftsepung der Uuterstützung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Aenderung nicht eingetreten ist. Bestehen Zweifel oder ist seit der letzten Fest⸗ setzung ein Jahr verflossen, so sind die Tatsachen erneut festzustellen.
Während der Zeit, für die die Unterstützung festgesetzt ist, kann der Rentenempfänger eine Neufeststellung nur beantragen, wenn in den Verhältnissen, die für die Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Aus den gleichen Gründen kann die Neufests tzung von Amis wegen erfolgen. 8
rechnet darf die Unterstützun
den gleichen Zeitraum zu
meinden über die von i mittelbar mit der zuständigen Reichsbehoörde abrechnen.
§ 8.
Vor der Festsetzung der Höhe der Unterstützung sollen Personen aus dem Kreise der Versicherten oder der Rentenempfänger jedenfall dann zugezogen werden, wenn ein Antrag abgelehnt oder auf die “ Einkommen angerechnet werden soll.
Sofern die oberste Landesbehörde nichts anderes bestimmt, wählt die Gemeindeverwaltung die zuzuziehenden Personen selbst aus. 6— § 9. 8
Auf mehr als drei Monate vom Tage der Antragstellung an nicht nachgezahlt werden. Wird der Antrag vor dem 1. April 1922 gestellt, so ist die ÜUnterstü ung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, vom 1. Oktober 1921 ab zu gewähren. “
Trunksüchtige, die auf Grund des § 120 der Reichsversicherungs⸗ ordnung oder des § 45 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an Stelle von Geldleistungen Sachleistungen beziehen, erhalten auch die Unterstützung in Form von Sachleistungen. .
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände auf Grund des § 1275 der Reichsversicherungsordnung bestimmen können, daß Renten statt in bar in Sachen gewährt werden, können sie es auch für die Unterstützung tun.
Auch sonst können die Gemeinden die Unterstützung in Sachen gewähren, wenn der Rentenempfänger zustimmt. 8
§ 11.
Oeffentliche Armenunterstützung oder sonstige öffentliche Fürsorge⸗ leistungen, die nach dem 1. Oktober 1921 bis zur erstmaligen Aus⸗ zahlung der Unterstützung zahlende Unterstützung angerechnet werden. öffentlicher Armenunterstützung unzulässig.
In den Fällen, in denen die Rente oder das Ruhegeld ganz vder 3 teilweise versagt oder entzogen wird, ruht oder wegfällt, treten die entsprechenden Wirkungen auch für die Unterstützung ein. Ueber das Vorliegen derartiger Fälle haben die Landesversicherungsanstalten, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatzkassen den Gemeinden ie erl. . Auskunft zu erteilen; neu eintretende Fälle sind ihnen jeweils alsbald
Sonst ist die Anrechnung
mitzuteilen.
§ 13.
Soll die Auszahlung der Unterstützung an einen Vertreter er⸗ folgen, so hat er die Verbheiengenaa nachzuweisen und auf Ver⸗ langen eine Vollmacht vorzulegen, die von einer Person zu beglaubigen ist, welche berechtigt ist, ein 5 entliches Stesel zu führen.
1 § 14.
Alle Verhandlungen und Ürkunden, insbesondere Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, die bei der Stellung von Anträgen, der Durchführung von Erhebungen und Auszahlungen auf G und d Gesetzes erforderlich werden, sind gebühren⸗ und stempelfrei.
§ 15.
Der Reichsarbeitsminister und, soweit dieser keine Anordnun en trifft, die obersten Landesbehörden, können nähere Anordnungen über die Form der Abrechnung der von den Gemeinden verauslagten Unter⸗ stützungsbeträge erlassen. S
Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß die Ge⸗ ihnen verauslagten Unterstützungsbeträge un⸗
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Reichsarbeitsminister und den obersten Landesbehörden sowie den von ihnen Beauftragten Ein⸗ sicht in die Unterlagen ihrer Festsetzungen zu gewähren oder sie an die bestimmten Stellen einzusenden.
Berlin, den 24. Dezember 1921. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Richtpreise für die Pferdeluxussteue
Gemäß § 79 III Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen zum U.⸗St.⸗G. vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) in der Fassung der Verordnung vom 23. Dezember 1921 6u blatt für das Deutsche Reich S. 1003) bestimme ich: Für die Zeit vom 1. Januar 1922 bis 31. März 1922 beträgt der Gebrauchsrichtpreis für Pferde 30 000 ℳ, der Luxusrichtpreis 50 000 ℳ.
Berlin, den 23. Dezember 1921.
Der Reichsminister der Finanzen. 8 J. A.: Popitz.
8 I1““ nntmachung, betreffend die Ausgabe von Schulbverschreibunge
an den Inhaber.
Der Bayernwerk A. G. in München wurde die Ge⸗ nehmigung erteilt, 300 Millionen Mark 4 ½ % ige, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000 und 500 ℳ eingeteilte Schuldverschreibungen in dem Verkehr zu bringen. Die Schuldverschreibungen sind vom 8 1926 ab zum Nennwert im Wege der Verlosung mit jährlich mindestens 1 ½ % des ausgegebenen Betrags zuzüglich der er⸗ sparten Zinsen rückzahlbar. Vom 1. Juli 1930 ab ist ver⸗
stärkte Auslosung oder die Kündigung der Anleihe mit sechs⸗
gewährt worden sind, können auf die für