1922 / 35 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Feb 1922 18:00:01 GMT) scan diff

0) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

ienen.

4. Ob biernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen⸗ wirtschaftsstell⸗ nach § 5, 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung entscheiden.

§ 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg m erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Fsge böhmische Kohle. Braunkohlenbriketts usw.) Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stückkohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

c) Zufuhr im Vormonat,

5) Bestand zu Beginn des laufenden Monats

e) Verbrauch im Vormonat, 1 f) Bedarf für den laufenden Monat,

g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe

hh) Bedarf für den Vormonat.

2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die 8s E.1. . in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen ei Bezu⸗ 1

SIEee- ab Zeche: „Landabsatz“; durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:

„Platz? 8 mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff’; durch Ketten⸗, Seilbahn, ,. und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat März zur Führung des Betriebs ötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Fefege gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein⸗ gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfchang von der Be⸗ lieferung ganz ausgeschlossen sind oder im Monat März aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§ 3 a. Aushilfslieferungen.

. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im Februar von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Januarmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffg nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Märzmeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Veranat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhasten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen in den Spaälten am Fuße der Karte zu melhen. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ pflichtiger Brennstoffe. 1 8 1 888

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a“2 behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3al im Hauptteil der Karte rot unter⸗ trichen zu melden. Eiebe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, baf ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. 1*

§ 5. Meldestellen.

I. Meldungen find zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin⸗ und zwar in zwei Ausfertigungen; 3

2. an die für den Betriebsort des ö zuständige

Landeskohlenstelle für das besetzte westliche

f. Ziffer III. für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen

zuständige Aezälig Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt

er Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher

Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen

Meldekarten einzusenden; 1 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ 8 ichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere eldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayvern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München 6,. 8) 2 senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ senigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre

erbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohfenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bavyern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaatzs Coburg eine besondere Meldekarte an den Kohlen⸗ ausgleich Mannheim“ (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Ver⸗ waltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amth Verteilungsstellen oder

verschiadene Lieferer zu richten sind, müssen säͤmtliche Karten in allen

Teiten genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfallen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. I. Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars 2en die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannsttaße 19, zu enden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe § 5, Ziffer 4. 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Bezjeher von Saarkohle haben die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim erstatten. Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Mel⸗ dung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: .“ ga Steinkohle“*) aus Ober⸗ und Nieder schlesien:

Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118.

2. Für Ruhrkohle“*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.

Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ bietrechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts: G

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.

5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten

chsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 7

Für rheinische Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9.**)

7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗ gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braunkohlen⸗ briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bavern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bavern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner ““ Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.): 8 Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.

10. Für Saarkohle: 8 Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. S8 11. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. 11““ 82 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII. T. .ed 81,7, Bunkerkohlen. 11. Die Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden. 2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Huaseen. oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager. 3. Die Meldungen sind zu erstatten: 8 5 1. an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung, 2. an die Amtliche Verteilungsftelle, siehe § 5, I, Ziffer 3, 3. an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 2, 4. an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗

kohlen, an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Märzmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I. 3 und 4) sind dort erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe ( orderseite der Karte) dur ö kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist ed zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerun beea;. durch Lieferer.

Wenn ein mfeepfülciger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 1

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

—1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. 2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene irma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne erzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion uüberlassen hat, dieser Dritte. 1 G Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel nene Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage

, Auch Brifetts. **) Wegen der Meldepflicht in den

§ 5, III. besetzten Gebieten vergl.

bringen oder für Ha 1 § 15. Neue meldepflichtige Betriebe..—

kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 8) die auf die Karte entfallende Menge, 1.) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der uurschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig süaͤaufzubewahren. 8 b 4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es i um Meldekarten handelt, die von in Bavern Betrieben berrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle ünchen 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. § 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).

nst. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher

zulässig. 3 2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der 88. oder der Genehmigung dersenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist, Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus⸗ nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim. 8

Auf § 3a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen. 8

3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, I1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ 1 nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6ͤ.

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 1, Fücfer 1 und 2), keine Anwen⸗ dung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt. 8

§ 13. Anfragen und Anträge. 1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. . 8 2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

EFs ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betriebet

eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind: einschließlich der Bunker,

kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel ee aa aes abzugeben oder zu verwenden.

Neue Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗ kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind. ““ § 16. Strafen. ““ 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis I zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. b 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht. § 17. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß on der Belieferung ausgeschlossen wird. 16

§ 18. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1922 in

Berlin, den 6. Februar 1922. Der für die Kohlenverteilung.

Kraft.

bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch ünstigt werden.

Eine Abänderun

diese Bestimmung nicht

h““ Ministerium für Handel und Geverbe. Dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt in Halle a. Saale wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen das zum Bau einer elektrischen Fernleitung vom Kraftwert Großkayna nach Osmünde erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus⸗ reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grund⸗

stücken findet dieses Recht eine Anwendung.

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Be anntmachung, betreffend Neuveröffentlichung der Ver⸗ ordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetz2iamml. S. 513) bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu 8 hat.

Berlin, den 3. Februar 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministerlums:

yDer Minister 22 5 und Gewerbe. 85 roh ne.

exrenaesaaeraen

Lumformung und Fortleitung elektrischer Energie

Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 bestimme ich mit

und im Einvernehmen mit den

bsentsichung der III. Nachtragsbekanntmachung im ‚Reichs⸗ und

wacnung gegen eine Sondergebühr von 5. Bseibt auch die Wa

der Rheinisch⸗Westfälischen Sprengstosf⸗Aktien⸗Gesellschaft in Köln werden hiermit für den Bezirk des unterzeichneten Ober⸗ vergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen. d

Auf Grund des § 1 der Verordnun beireffen ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahre n. vom 11. September 1914 (Gesetzaamml. S. 159) in der Fassung der Bekannt⸗ machung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, nvom 31. August 1921 Gesetzlamml. S. 513) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei dem Bau von Anlagen zur Ergänzung,

innerhalb des Stadtbezirks Greifenhagen, für welche dem Elektrizitätswerk Greifenhagen, G. m. b. H., in Berlin das Enteignungsrecht durch Erlaß des Preußischen Staats⸗ W“ 22. September 1921 verliehen ist, Anwendung finden ha Berlin, den 3. Februar 1922. Im Namen des Preußischen Staatsminisieriumgs:

Der Minister für Handel und Gewerbte. . Krohne. 88

85

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September Jol4 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekannkmachung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über ein ver⸗ infachtes Enteignungsverfahren, vom 31. Auqust 1921 (Gesetz⸗ samml. S. 513) wird bestimmt, daß die Vorschrift dieser Ver⸗ conung bei dem Bau von Anlagen zur Ergänzung, pUmformung und Fortleitung elektrischer Energie innerhalb des Stadtbezirks Cammin, für welche dem Elektrizitätswerk Cammin, G. m. b. H., in Berlin das Ent⸗ ranmasrecht durch Erlaß des Preußischen Staatsministerinms vom 23. September 1921 verliehen ist, Anwendung zu finden hat.

Berlin. den 3. Februar 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums:

Der Minister für Handel und Gewerbe. g. J. A.: Krohne. .“

E1““

Auf Grund des §8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ enfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September *914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekannt⸗ machung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über in vereinfachtes Enteignunasverfahren, vom 31. Anaust 1921 sgesetzamml. S. 513) wird bestimmt, daß die Vorschrift bieser lerordnung bei dem Bau von Anlagen zur Ergänzung, Umformung und Fortleitung elektrischer Energie innerhalb des Stadtbezirks Altdamm, für welche dem Clektrizitätswerk Altdamm, G. m. b. H., in Berlin durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 1. Oktober 1921 das Enteignungsrecht verliehen ist, Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 4. Februar 1922.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriumgs: Der Minister für Handel und Gewerbe. acd. J. A.: Krohne. 88

Ninisterium fuͤr Landwirischaft, Domänen und Forsten.

Der Tierarzt Dr. Mette aus Hettstedt ist zum Kreis⸗ ferarzt ernannt. Ihm ist die Kreistferarztstelle des Mans⸗ fder Gebirgskreises in Hettstedt (Bezirk Merseburg) über⸗ ragen wvrden. 1 8

Der Kreistierarzt a. W. Dr. Gaffe, früher in Krotoschin, het in Maadeburg, ist in die Kreistierarztstelle in Halle a. S. veretzt worden.

„Bei der Forsteinrichtungsanstalt Maadeburg ist eine Forstobersekretärstelle mit einem in forstlichen Vermessungs⸗ und Kartenarbeiten vertrauten staatlichen Förster oder forst⸗ versorgungsberechtigten Hilfsförster zu besetzen. Sechsmonatige Probezeit. Bewerbungsfrist 1. März.

III. Nachtrag

iur Bekanntmachung zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschafts⸗ stellen vom 31. Mai 1920 (7GBl. 1920 S. 1107).

In Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 Verordnung über die Aufbrinaung der Mittel für die Ermächtiaung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe

ür den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes: Der § 5 Abs. 2 erhält mit Wirkung vom Tage der Ver⸗

faatsanzeiger“ folgende Fassung: Wird die Zahlung nicht innerbalb dieser Frist bewirkt, erfofat

unna erfosalos, so werden die zu zabsenden Beiträge nach den Grurvpsötzen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetriebe

Berlin, den 16. Januar 1922. Preubßische Landeskohlenstelle Röhrig.

Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen. Die Sprenastoffe Ammonfördit und Ammonfördit o. N.

A) Nähere Merkmale der Sprengstoffe: Hersteslende Firma: Rheinisch⸗Westfälische Sprengstoff⸗Aktien⸗ Gesellschaft, Sitz der Firma: Köln a. Rhein,

und Krümmel . deee; der Sprengstoffe: Ammonfördit und Ammon⸗ rdit o. N. Chemische Zusammensetzung für: 1 Ammonföͤrdit Ammonfördit o. N. 77 82 % Ammonsaspeter, 77 82 % Ammonsalpeter, 0— ,4 % Holzmehl, 0— 4 % Holzmehf, 13 18 % aromatische Nitro⸗ 13—18 % aromatische Nitro⸗ verbindungen, verbindungen. 0— 4 %

Nitroglyzerin, 1. Derwendungsbereich: nur für Gesteinsbeirieber

B) Verwendunagsbedingungen:

1

vom heutigen Tage den

S. 603), habe ich

untersagt.

Vereins

leitung des Rechtszustands in

Lohnstatistik und ein Gesehentm der Frauen zum Nichteramt. Ausschüssen überwiesen. Von den Beschlüssen des Reichstags zu dem Gesetzentwurf über ratsmitgliedern Reichsrat Kenntnis, ohne Einspruch zu erheben.

Gesetzes

allgemein nach Lebendgewicht zu erfolgen habe. schüssen angenommen worden unter Ablehnung eines Antrags nach dem mit der Vollversammlung kommissar für Volksernährung Antrag. E Konzessionspflicht alle möglichen Leute den Kleinhandel mit Fleisch betreiben und dadurch eine weitere erhebliche Verteuerung für die Verbraucher eintreten würde. Allein in Berlin hätten von 1100 An⸗ trägen auf Zulassung 400 im letzten Jahre abgelehnt werden müssen. Der Vertreter des nährvng und Landwirtschaft nahm einen entgegengesetzten Standpunkt ein. beteiligten Landesregierungen Antrag mit 43 übrigen ie

insgesamt 97 Milliarden Mark bringt. wodurch Fehlbetrag für 1921 auf rund 172 Milliarden erhöht. Ha sächlich bandelt es sich um Beihilfen, die den Beamten

nissen widerruflich gewährt werden Mittel zur Verfügung Feftag werden. wird sich das

der C1“

8 unter g mit Rücksicht e es nicht möglich Von sonstigen Forderungen des Nachtragsetats sind noch zu erwähnen die im Haushalt des Reichsministeriums für Ernährung und Land⸗ wirtschaft geforderten 8* schüsse

Lebensmittel. Es

Herstesiunasort: Förde bei Grevenbrück, Schlebusch. Manfort sesh den 16. Februar 9

behörden ermöglichen, den

2 Zulässige Pakronendurchmesser: nur 30 mm⸗

4 Zündung der Sprengstoffe: nur durch Kapsel Nr. 8 oder stärkere Kaplel.

Dortmund, den 30. Januar 1922.

Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.

EETT6 b“ EEE

111““ EE1161“* 1

Bekannt machung. 8—

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Schankwirtin Elise Eichner, geborene Dovedei in Berlin, Chausseestraße 94, durch Verfügung vS 9 e I.. ,de enn. en Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf dies Handelsbetrieb untersagt. üb 8

Berlin, den 4. Februar 1922.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hülsbe

Hekannihneenn“ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sepfember 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 602), habe ich die gegen den Geflügelhändler Moses ten Brink unterm 18. Januar 1922 W. St. Nr. 88/22 ausgesprochene Handelsuntersagaungs⸗ verfügung auf dessen Schwägerin, die Witwe Markhoff, hier. Rheinische Str. 53, ausgedehnt, und ihr durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Leben 8⸗ mitteln aller Art untersaat, um eine Umgehung der gegen den Geflügelhändler Moses ten Brink und dessen Angehörige

ausgesprochenen Handelsuntersagung zu verhindern. Die Untersagung

wirkt für das Reichsgebiet.

Do tmund, den 2. Februar 1922.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. von Cossel, Regierungsrat.

9 e kanntmachun 8.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. G dem Händler Johann Ricken junsor in Wanne, Schlachthofstraße 52, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, bis auf weiteres

Gelsenkirchen, den 4. Februar 1922.

Der Landrat. J. V.: Moll.

Niichtamtliches.

8 28. Deutsches Reich. 8

Der Reichsrat hielt am Donnerstagabend unter dem Vorsitz des Reichsministers des Innern Dr. Köster eine öffentliche Sitzung ab, über die das „Nachrichtenbüro des ¹s Deutscher Zeitungsverleger“, wie folgt, berichtet: Eingegangen sind u. a. Vorlagen über die Ueber⸗

Oberschlesien, über uxF übher Zulassung Die Eingänge wurden den

r Entsendung von Betriebs⸗ in den Aufsichtsrat nahm der „Ein von der Reichsregierung vorgelegter Entwurf eines zur Aenderung der Verordnung über

aßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung n der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangs⸗

3 wirtschaft wollte die Genehmigungspflicht für den Viehhandel und für den Kleinhandel mit

frischem Fleisch sowie den Schluß⸗ aufheben, daß der Handel In den Aus⸗ Gesetzentwurf unperändert 1 reußens, die Konzessionspflicht für den Handel chem Fleisch bestehen bleiben sollte. In erneuerte der preußische Staats⸗ 1 Hagedorn diesen Es bestehe die Befürchtung, daß bei der Aufhebung der

cheinzwang und die Bestimmung

des Reichsrats ist der

frif

Reichsministeriums für Er⸗

Bei der Abstimmung wurde der preußische gegen 22 Stimmen angenommen. Im b die Vorlage unverändert.

Zum fünften Nachtragsetat für das Rechnungs⸗

saht 1921 führte als Referent der Ausschüsse der Ministerial⸗

trektor Sachs aus, daß der Nachtragsetat eine Mehrausgabe von sich der gesamte nupt⸗

besonders schwierigen Verhält⸗ sollen. Die Bausch und Bogen

n Orten mit

dazu sollen im Nachtragsetat in eichstabinett noch schlüssig machen. Dagegen, daß in diesem Fall garte blanche gegeben werden en 8e sehr lebhafte Bedenken gemacht worden, drang mit Mehrheit die haeereeg durch, daß den augenblicklichen politischen Verhältnissen, insbe⸗ auf die Zusagen des Reichskanzlers den Verhandlungen über Abbruch des Eisenbahnerstreiks

sein würde, die Zustimmung zu versagen.

oll, sind in

für Verbilligung der handelt sich hier um Restbeträge, da nach en Vorschriften der Entente diese Zuschüsse künftig ganz aufhören

müssen. Namens der baverischen Regierung brachte Ge⸗ fandter von Preger den im Ausse abgelehnten Antrag wieder ein:

den Ansatz von 6 ½ Milliarden Mark um einen

der ersorderlich sei, um in der 1922 bis zum 31. März 1923 anus bereitzustellen, die es den Kommunal⸗ Preis des Brotes auf hoͤchsten 6 und festzusetzen. Für die vreu⸗ b der Staatssekretär Göhre die Er⸗

zu erhöhen,

Keichsmitteln Zuschüsse

,50 für das Pf ische Regierung ga

klärung ab, daß die preußische Regierung zwar mit dem Grund⸗ gedanken des Antrags sympathisiere, aber ihn als praktisch undurch⸗ führbar ablehne. Ministerialdirektor pvon . insbesondere unter Hinweis treter von Hamburg und Baden erklärten sich fuͤr den

Antrag,

Namens der Reichsregierung ersuchte der

von Schlieben um Ablehnung des Antrags, auf das Gebot der Entenke. Die Ver⸗ der bei der Abstimmung mit großer Mehrheit abge⸗ ehnt wurbe.

Abschluß des Prager Kreditabkommens.

Ueber die Verteilung im einzelnen

aus der Note mit, die von der

britischen

von Die französische Regierung hat daher weder ih

ihre Ablehnung 8,Inb sendun Teilna

ihre Interessen in Frage stellen würden. Im Laufe von Cannes haben das Telegramm Tschitscherins vom 8. die Resolution vom 6. des gleichen Monats durch die Sowjets darstelle. Diese Ansicht

Angenommen wurde noch eine Verordnung, nach der die Ge⸗ bühren der Rechtsanwälte für Schriftsätze, die im Postwege versandt werden, um 100 Prozent erböb. werden Ferner wurde angenommen ein Gesetzentwurf übert die Versorgung der Soldaten des Reichsheeres, die infolge der Annahme des Ultimatums der Entente entlassen werden müssen. Der Gesetzentwurf schließt sich in seinen Bestimmungen dem Mannschaftsverjorgungs⸗ gesetz an, und er wurde vom Reichsrat nabezu unverändert ange⸗ nommen. Gestrichen wurde der Vorschlag, wonach auch Unteroffiziere und Mannschaften mit weniger als vierjähriger Dienstzeit den Zwil⸗ dienstschein erhalten sollen. Schließlich wurde auch noch der Ent⸗ wurf eines Gesetzes über vorübergehende Rechts⸗ vflegemaßnahmen im Hinblick auf das Saargebiet angenommen. 116“

Der Ausschuß des Reichsrats für innere Verwaltung sowie die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungs⸗ wesen, für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute Sitzungen. Deer Reichsminister a. D. Dr. Heinze ist dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge zum deutschen Schiedsrichter am 1t deutsch⸗jugoslawischen und deutsch⸗tschecho⸗slowakischen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt worden.

Die deutsche Delegation für die oberschlesischen Verhanda⸗ lungen in -. hat gestern abend die Reise nach Genf an⸗ getreten. In Begleitung des Reichsministers a. D. Schiffer und des Staatssekretärs Dr. Lewald befinden sich die Ministerialdirektoren Dr. Freiherr von Stockhammern und Dr. Sitzler, der Reichsminister a. D. Dr. Simons, der

Ministerialrat Schlegelberger, Graf Schulenburg, der und der Regierungspräsident

Unterstaatssekretär Dr. Göppert Dr. von Miquel.

Die Nebenstelle „Chemisch⸗technische Artikel“ (Mi) der Außenhandelsstelle Chemie hat für die Ausfuhr von Fliegenfängern neue Ausfuhrmindestpreise festgesetzt, die bei der Außenhandelsstelle erfragt werden können.

G

8½2

b 8 Sachsen. Die Internationale Elbekommission in Dresden setzte gestern ihre Beratungen über die neue Elbeakte fort. 8 ie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, mission die Bestimmungen über die en an. Außerdem wurde das Budget für die allgemeinen Verwaltungskosten der 2 Kommission heraten. Für 1922 ist ein Betrag von 30 000 Fr. vorgesehen, der auf die vertretenen Staaten im Verhältnis der Zahl der Vertreter verteilt werden soll. Unberührt hiervon bleiben die persönlichen Kosten der Delegierten und des Hilfs⸗ personals, die von jedem einzelnen Staat für seine Delegierten zu tragen sind. X“ ““ 1b Ser ende

heeesg.

Zu Beginn der gestrigen Sitzung des Nationalrats machte der Finanzminister Dr. Gürtler Mitteilung über den 2 . Wie „Wolfs Telegraphenbüro“ meldet, beträgt der Kredit nach dem Ueber⸗. einkommen 500 Millionen vS Kronen und ist bestimmt. für Zahlungen der Republik Oesterreich oder deren Bewohner an die sschechische Republik. Die Tilgung des Darlehens erfolgt binnen 20 Jahren und beginnt mit dem ersten halben Jahre. des Jalges 1924. Der Zinsfuß ist derselbe, den die Tschecho⸗Slowakei für das erste nach dem Abschluß dieses Vertrages ihr gewährte Auslandsdarlehen bezahlen werde. Bis dahin sind sechs Prozent auf Konto zu zahlen. Als Sicher⸗ stellung ist vor allem in Aussicht genommen, das ischechische Darlehen in die Regie des Froßen Völkerbundskredits auf⸗ zunehmen. Falls es bis zum 31. Januar 1923 zu dem großen

ölkerbundskredit nicht kommen sollte, gewährt Oesterreich für die Sicherstellung dieses Kredits seine Einnahme aus der Eisen⸗ bahnverkehrssteuer. In Erledigung der Tagesordnung wurde der Vertrag 8ebe. der Republik Oesterreich und dem Deutschen Reiche betreffs der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen genehmigt.

Das österreichisch⸗ungarische Handelsüberein kommen ist gestern unterzeichnet worden. 8

Großbritannien und Irland.

Im Unterhause richtete Wedgwood Ben an den Premierminister die Anfrage, ob die Regierung irgendwie ver⸗ flichtet sei, militärische Maßnahmen gegen Deutsch⸗ and für den Fall anzuwenden, daß Deutschland den im Londoner Ultimatum geforderten Zahlungen nicht nach⸗ komme. Lloyd George erwiderte dem „Wolssschen Telegraphenbüro“ zufolge, es bestehe keinerlei Ver⸗ pflichtung außer der im Versailler Vertra vorgesehenen. Auf eine andere Anfrage Wedgwood Bens erwiderte Lloyd George, daß der Ffewmit der Konferenz von Genua au ben 8. März festgesetzt worden sei. Unter den zahlreichen Staaten, die die Einladung angenommen hätten. efänden sich Japan, Belgien, Deutschland, Rußland, Holland und Spanien. Die französische Regierung habe auseinander⸗ gesetzt, daß sie eine formelle Antwort auf die Einladung ihrer⸗ seits nicht für notwendig halte, da sie auf der Konferenz von Cannes, die beschlossen habe, die Einladungen ergehen zu lassen, vertreten gewesen sei. Von den britischen Dominions, die eingeladen worden seien, hätten bereits Südafrika und Australien angenommen. 89

Frankreich.

Die „Agence Havas“ teilt folgende hauptsächlichste Stellen 3 französischen Regierung an ihre Vertreter im Auslande sercn⸗ wurde und in welcher sie ihre

8

4

8

Ansichten über die Konferenz von Genua auseinandersetzt; die Note ist gleichlautend mit der, die am letzten sen Regierung überreicht worden ist.

Die Einladungen sind erfolgt im Namen der auf der Konferenz Cannes vertretenen Mächte, unter denen sich Frankreich befand.

Montag der

r ustimmung noch einer Einladung auszusprechen, an deren Ab⸗ sie selbst teilgenommen hat. Sie könnte jedoch auf die nahme an der Konferenz verzichten, wenn die Einladung unter Bedingungen angenommen würde, die ihre Rechte schädigen oder der Konferenz die alliierten Regierungen ““ b Januar die Annahme der durch 1s gestellten Bedingungen ist indessen nicht offiziell

worden und die Sowjets

1 ets geben ihrerseits in der offiziellen auf die Bedingungen vom 88 9—

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