Lieferung der Betriebskraft vorlegen; gegebenenfalls genügt eventuell Hinweis auf die Unternagen zum Antrag auf Zu⸗ eetlung einer vorläufigen Beteiligungsziffer; Nachweis, die Salze versenden zu tonnen; gegebenenfalls
Vorlage der beglaubigten Abschrift der Urkunde über Ab⸗
nahme der Grubananschlußhayhn, Drahtseilbahn usw.;
evwentuell Hinweis auf die Unterlagen zum Antrag auf Zu⸗ teilung einer vorläusigen Beteiligungsziffer;
.Art und Leistungsfähigkeit der Fabrik, Endlaugenbeseitigung, beglaubigte Abschrift der Bedingungen der Konzession. werke, deren Salzvorrat für die Zuteilung zur Klasse II,
III oder IV nicht ausreicht und die kteine eigene Fabrik
haben, müssen beglaubigte Abschrift des Vertrags wegen
fabrikatorischer Verarbeitung ihrer Salze vorlegen und den
Nachweis erbringen, daß diese fremde Fabrit genugend leistungsfähig ist; gegebenenfalls genugt Hinweis auf die
Unterlagen zum Antrag auf Zuteilung einer vorlaufigen Beteiligungsziffer.
Der Beschreibung sind Verzeichnisse über die maschinelle und apparatliche Ausrustung der Fabrik unter Einscyluß der Dampfkessel⸗ und Kraftanlagen beizufügen, in denen neben den Angaben über Leistung, Heizstache usw. auch die Abmessungen der Apparate und Gefuße aufgefuyhrt sino. Hierbei sind die einzelnen Betriebestationen der Fabrik gesondert zu behandeln. 8
Ferner ist eine Bescheinigung über die bau⸗ und gewerbepolizeiliche Abnahme der Fabrit (einschl. Endlaugen⸗ leitung) in begkaubigter Abschrift vorzulegen. Gegebenen⸗
falls genügt Hinweis auf die Unterlagen zum Antrag auf Zuteilung einer vorläufigen Beteiligungszisffer. Der Be⸗ “ r burgh sind Angaben beigzufügen⸗ nach denen sich die
Menge der Endlaugen, die abgeleitet werden darf, einwand⸗ rer ermitteln läßt, wobei gegebenenfalls auch die den ober⸗ halb gelegenen Kaliwerken erteilten Konzessionen zu brück⸗ sichtigen sind. . c) Wird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungs⸗
ziffer festgesetzt ist, ein Teil des Abbaufeldes abgetrennt (§ 83 Abs. 3 a. a. O.), so ist dies der Kaliprüfungsstelle anzuzeigen. Hierbei ist ein Meßtischblatt (1:25 000) vorzulegen, auf dem die Grenzen der bisherigen Gerechtsame, die Trennungslinie, der Schacht und die Bohrungen einzutragen sind. Auch ist die Aus⸗ dehnung der Grubenbaue, die der letzten Einschatzung zugrunde gelegen haben und die seitdem angelegt sind, dentlich tenntlich zu machen. 8 8
) Daneben bleibt es der Kaliprüfungsstelle in allen Fällen überlassen, weitere Unterlagen einzufordern.
16. Der Vorsitzende kann Beweiserhebungen selbständig an⸗ ordnen. Er ist in jedem Zeitpunkt des Verfahrens befugt, die Aufnahme des Beweises einem Mitglied, dem rechtskundigen Beirat oder dem Geschaftsführer zu übertragen.
Das Verfahren, betreffend Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverstöndigen, regelt sich nach der Verordnung vom 4. Juli 1921 (RGBl. S. 824). B
17. Zu den Beweiserhebungen können Vertreter des be⸗ teiligten Werkes hinzugezogen werden. Ein Anspruch, bei Ver⸗ nehmung von Zeugen und Sachverständigen zugegen zu sein, steht den Vertretern des Kaliwerkes indes nicht zu. 88
18. Ueber die Verhandlungen in den Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. 1
19. Die Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. Die Urschrift der Entscheidungen ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von dem nach dem Lebensalter ältesten mitwirkenden Wrcglfh sowie von mindestens noch einem zweiten Mitglied zu vollziehen.
98* Entscheidungen, die mit der Berufung ange 98 werden können, werden den Beteiligten entsprechend den timmungen der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen in einer Aussertigung zugestellt. In der Aussertigung sind im Eingang die Beisitzer der Kaliprüfungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz, welche an der Entscheidung teilgenommen haben, namentlich aufzuführen und der Tag, an dem die Entscheidung er⸗ gangen ist, anzugeben. Die Ausfertigung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden zu vollziehen. 9 b 18
Im Falle der Festsetzung oder Erhöhung einer Beteiligungs⸗ zisfer ist die Entscheidung nur dem Besitzer des Kaliwerkes, für das die Beteiligungsziffer festgesetzt oder erhöht wird, zuzustellen. Die Entscheidung ist von der Kaliprüfungsstelle unverzüglich unter Angabe des Tages der Zustellung im Reichsanzeiger bekannt⸗ zumachen. Innerhalb der mit dieser Zustellung beginnenden Berufungsfri (§ /68 a. a. O.) können jedoch die anderen Kali⸗ werksbesitzer und die Besitzer von Sonderfabriken durch Einlegung der Berufung dem Verfahren beitreten. “
A1. Gebühren für das Verfahren vor der Kaliprüfungsstelle werden nicht erhoben.
C. Berfahren vor der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz.
22. Die Vorschriften der Ziffern 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 und 21 finden auf das Verfahren der Kalilohn⸗ prüfungsstelle erster Instanz entsprechende Anwendung.
Die Berusung gegen Entscheidungen der Kalilohnprüfungs⸗ stelle erster Instanz gemäß § 69 Abf. 2 a. a. O. ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung des Be⸗ scheids bei der Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz einzulegen.
23. Bei Feststellung eines Rückganges der Löhne oder Ge⸗ hälter eines Kaliwerkes unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindest⸗ grenze ist den Kaliwerksbesitzern vor Abgabe der Entscheidung eine
Frist von mindestens zwei Wochen zur Nachzahlung der Fehlbeträge
an die in Frage kommenden Arbeiter und Angestellten zu geben.
24. Die Entscheidung der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz über Kürzung oder Nichtkürzung der Beteiligungsziffern hat der Kaliwerksbestter innerhalb dreier Tage nach Zustellung der Ent⸗ scheidung der Belegschaft und den Angestellten durch Aushang be⸗ kanntzugeben. Der Aushang darf nicht vor Ablauf von vier Wochen entfernt werden. 1
Aus der Entscheidung muß ersichtlich sein, daß die Lohn⸗ be⸗ Perene weite Gehaltsverhältnisse auf Grund der eingereichten Nachweisungen und sonstiger Unterlagen ordnungsmäßig geprüft sind, und aus welchen Gründen eine Kürzung der Beteiligungs⸗ ziffer vorgenommen oder unterlassen ist. „In der Entscheidung der Pel lohnsegüfungehene erster Instanz ist auf das dagegen gemäß § 69 a. a. O. zulässige Rechtsmittel zu verweisen.
II. Verfahren vor der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instanz.
(Zu §8 68 bis 70 a. a. O.)
25. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. It die Frist zur inlegung der Berufung versäumt, so finden die Vorschriften der 8. ordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechende Anwendung. 26. Der Zeüpunkt des Einganges der Berufung ist auf der Zerufungsschrift bei deren Eingang zu vermerken.
27. Beim Eingang einer Berufung hat der Vorsitzende die Akten der Fakitprühunas telle oder Kglilo nprüfüncalee e erster ie. 8 rn, nach denen er prüft, oh die für die Berufung festgesetzte Frist gewahrt und ob der Unterzeichner der Berufungs⸗ schrift hinlänglich legitimiert ist (Ziffer 31). Soweit hierüber Zweifel bestehen, hat der Vorsitzende den Berufungskläger zur Einsendung der erforderlichen Nachweise zu veranlassen. Er han ferner die Per etzsielung des Tatbestandes etwa noch notwendigen Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen einzufordern.
28. Nach Eingang der Akten der Vorinstanz, der Legi⸗ timationen und der zur Feststellung des Tatbestandes nötigen Unterlagen setzt der Vorsitzende, soweit dies ihm zweckmäßig er⸗ scheint, das eingegangene Material bei den Belsitern in Umlauf. Zugleich bestimmt er einen oder, sofern er es für erforderlich er⸗
tigung
gebnis der von der Berufungsstelle angeordneten
achtet, auch mehrere Berichterstatter. Sofern der Tatbestand aus der Entscheidung der Vorinstanz und der Berufungsschrift zur Genüge hervorgeht, kann die Uebersendung der Akten auf den Berichterstatter beschränkt werden. Bei dem Umlauf der Akten wird festgestel⸗ ob und inwieweit eine Befahrung oder Besich⸗ es Kaliwerkes, auf das die Berufung sich bezieht, oder anderer Kaliwerke, oder sonstige Maßnahmen oder Feststellungen für zweckdienlich gehalten werden. 1
29. Ist ein Gegner dem Verfahren beigetreten, so wird ihm eine Abschrift der Berufungsschrift mit dem Anheimgeben mitgeteilt, innerhalb einer bestimmten, in der Regel nicht länger als auf einen Monat zu bemessenden Frist eine Gegenerkläxung einzu⸗ reichen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die Gegen⸗ erklärung innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde.
30. Der Berufungsschrift, der Gegenschrift und etwaigen
weiteren Schriftsätzen sollen zur Mitteilung an den Gegner Ab⸗ schriften beigefügt werden. Sind die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt, so werden sie auf Kosten dessen, der sie beizufügen hatte, angefertigt. 31. Berufungsschriften und Gegenschriften müssen entweder von den Beteiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Bevpoll⸗ mächtigung muß durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Akten abzugeben ist.
32. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
33. Sofern einem oder mehreren Mitgliedern vom Vor⸗ sitzenden die Aufnahme des Beweises übertragen wird, haben diese dem Vorsitzenden eine Verhandlung oder einen Bericht über die Beweisaufnahme vorzulegen. Liegt bepeits ein Bericht der Vor⸗ instanz über den Gegenstand der Beweisaufnahme vor, so genügt ein Füfres auf diesen Bericht und die Angabe, inwieweit die Ergebnisse des von der Kaliberufungsstelle oder Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instanz aufgenommenen Beweises von den Ergeb⸗ nissen der früheren Beweisaufnahme abweichen (Ziffer 43).
34. Etwa bei den Befahrungen entnommene Kalisalzproben, dexen Untersuchung auf Gehalt an Kali oder sonstigen Stoffen erforderlich erscheint, werden nach Bestimmung des Vorsitzenden an eine deutsche unter öffentlicher Aufsicht stehende Versuchsstation oder an einen vereidigten und öffentlich angestellten Chemiker zur Untersuchung gesandt. Nötigenfalls können auch mehrere der vor⸗ genannten Stellen mit der Untersuchung einer und derselben, zu diesem Zwecke zu teilenden Probe betraut werden. Ein Teil jeder Kalisalzprobe verbleibt dem Kaliwerk, auf dem sie genommen wurde, zur beliebigen eigenen Untersuchung. Gegen Mitteilung des vom Werke ermittelten Befundes wird dem Werke das Er⸗ Untersuchung
mitgeteilt. -
35. Die Vorbearbeitung der eingegangenen Verufungen und des mit ihnen vorgelegten Materials sowie sonstige geeignet exr⸗ scheinende Arbeiten können vom Vorsitzenden zu 88 Zwecke anzustellenden Hilfsarbeitern übertragen werden. Diese können nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden den Sitzungen der Kali⸗ berufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz bei⸗ wohnen sowie an den Befahrungen der Kaliwerke durch die Bei⸗ sitzer teilnehmen. 3
36. Der Vorsitzende beruft die Kaliberufungsstelle und Kali⸗ lohnprüfungsstelle zweiter Instanz und leitet die Verhandlungen und Beratungen; er ist befugt, in geeignet erscheinenden Fällen
zu den Beweiserhebungen und Verhandlungen der beiden Kali⸗
stellen seine Stellvertreter und besonders bei einer Beratun⸗ über grundsätzliche Fragen auch Stellvertreter der Beisitzer mit be⸗ ratender Stimme heranzuziehen. “ 8
37. Die Entscheidung m. in der Regel auf Grund einer münd⸗ lichen Verhandlung ergehen. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündliche Verhandlung stattfinden. X“ 8
38. Liegt kein Antrag auf mündliche Verhandlung vor oder hält der Vorsitzende sie nicht für erforderlich, so teilt er dies den Beisitzern bei Gelegenheit des Aktenumlaufs mit; die Beisitzer äußern sich hierzu bei Weitergabe der Alten.
39. Zeit und Ort zur mündlichen Verhandluüng werden von dem Vorsitzenden bestimmt. Die Beteiligten werden von dem Ter⸗ mine mittels eingeschriebenen Briefes mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Die Beteiligten können sich in der Verhandlung durch Bepollmächtigte vextreten lassen. Die Be⸗ vollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten abzugeben ist. Auf Beschluß der Kaliberufungs⸗ stelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz kann in 69 deren Fällen von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abge⸗ sehen werden. 1 z
40. Der Termin für die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden möglichst im Einvernehmen mit den Hessttefa fest⸗ gesetzt. Die Beisizer werden zu dem Termine vom Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie haben den Empfang der Einladung sn bestätigen und im Falle der Behinderung dem Vorsitzenden möglichst umgehend Mitteilung zu machen. Es wird alsdann der für den verhinderten Beisitzer er⸗ nannte Stellvertreter eingeladen. Zeigt auch dieser die Behin⸗ derung an, so erfolgt die Ladung des zweiten Stellvextreters.
41. Die mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Voͤrsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Bericht⸗ erstatter. Sodann sind die erschienenen Beteiligten n hören. ,142. Die Bestimmungen in den §8§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die Ruf clegung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz entsprechende Anwendung. Ueber ein Ablehnungs⸗ gesuch entscheiden die esee. telle und Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instanz unter uß des abgelehnten Mitglieds, ohne daß es der Zuziehung eines Stellvertreters bedarf; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des wheg.
43. Schon vor der Verhandlung der Sache kann der Vorsitzende die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Anordnungen treffen, insbesondere Seö vornehmen lassen. Er ist in jedem Zeitpunkt des Verfahrens befugt, die Aufnahme des Be⸗ weises einem Mitglied zu übertragen (Ziffer 33).
Das Verfahren, betreffend Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, regelt sich nach Verordnung vom 1. Juli 1921 (RG Bl. S. 824).
44. Zu den Beweiserhebungen können die Beteiligten geladen werden. Vertreter des Kaliwerkes, dem die angefochtene Ent⸗ scheidung unmittelbax ein Recht ab⸗ oder zuerkannt hat, sind zu den Beweiserhebungen hinzuzuziehen. Ein Anspruch, bei Vernehmung von Zeugen und ö““ zugegen zu sein, steht den Ver⸗ tretern der Kaliwerke indes nicht zu.
45. Die Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz entscheiden nach freier Ueberzeugung und, soweit es sich um Feltszung von Beteiligungsziffern handelt, innerhalb de hobenen Ansprüche. 8
Die Hergtung und Abstimmung ist geheim. ]
46. Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent⸗ scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die M für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst Hepinger⸗ abgegebenen so lange hin⸗ zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
Bei der LSS.eFs stimmt der etwa ernannte Berichterstatter herft. Im übrigen 8 eet sich bei der Abstimmung die Reihen⸗ olge 9 dem Lebensalter derart, daß der Jüngste zuerst stimmt.
Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen zuletzt.
47. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Die Ur⸗ schrift der Entscheidung ist vom Vorsitzenden und sämtlichen Bei⸗ sizern, die an der Entscheidung teilgenommen haben, zu vollziehen. Die Entscheidung ist den Beteiligten in lusssrcühe durch ein⸗ Flse sset Brief zuzustellen. In den Ausfertigungen sind im Eingang die Beisizer der Kaliberufungsstelle und Kalilohn⸗ prufuncestelle zweiter Instanz, welche an der Eutscheidung teil genommen haben, namentlich aufzuführen und der Tag, an dem
ehrheit.
die Entscheidung ergangen ist, anzugeben. Die Vollziehung der beehtban erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Be hinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden. “ 48. Ueber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. n Ueber die Verpflie ung zur Tragung der der Kali⸗ rufungsstelle und der Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen entscheiden diese Kalistellen nach freiem Ermessen. 8 Die Beitreibung erfolgt nach den landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. “ Auf Erfordern der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungs⸗ stelle zweiter Instanz ist von den Berufenden ein Auslagenvorschuß zu zahlen. 8 Eine Festsetzung der von einem dem andern Beteiligten zu er⸗ stattenden Kosten findet durch die Kaliberufungsstelle und Kalilohn⸗ prüfungsstelle zweiter Instanz nicht statt. 166“ Gebühren für das Verfahren vor der Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz werden nicht erhoben. Die Gebühren und Auslagen für Rechtsbeistände sind nicht er⸗ tattungsfähig. 1 le 508 vo'ber verkündeten Entscheidung ist der Vorinstanz und den Beteiligten alsbald eine schriftliche Nachricht zu geben. III. Verfahren vor der Landwirtschaftlich⸗technischen Kalistelle. (Zu §8 71 bis 73 a. a. O.) — 51. Die Landwirtschaftlich⸗technische Kalistelle hat ihren Sitz in Berlin. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß Sitzungen an anderen Orten abgehalten werden.
52. Der Vorsitzende beraumt die Sitzung der Kalistelle an⸗ und leitet die Verhandlungen. Die Ladung erfolgt mittels ein⸗
geschriebenen Briefes mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstage. Er ist befugt, zu den Verhandlungen in besonderen Fällen auch die Stellvertreter der Beisitzer mit beratender Stimme heran⸗ uziehen. Der stellvertretende Vorsitzende ist berechtigt, mit beenn. Stimme an allen Sitzungen der Kalistelle teil⸗ und Einsicht in die Akten und Schriftstüce zu nehmen. 53. Die Landwirtschaftlich⸗technische Kalistelle ist
seines Stellvertreters erschienen sind. 10 “ Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mitglieds hat
dasselbe möglichst sofort von seiner Behinderung seinem Stell⸗
vertreter und der Kälistelle Anzeige zu erstatten. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so kann der Vorsitzende einen anderen stellvertretenden Beisitzer einberufen. 6
54. In eiligen Fällen kann die Beschlußfassung auf schrift⸗ lichem Wege erfolgen. s
oder bei Behinderung deren Stellvertreter mitwirken.
55. Die Beschlußfassung erfolgt nach der Mehrheit der Stim⸗
men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden. 8 4
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent⸗ scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren leine die Mehrheit sür sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen “ den 3 3 8 inzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 8 “ 836 Die Bbich sih sind unter Darlegung der Gründe für die erfolgte Beschlußfassung schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift
ist vonn Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von seinem
Stellvertreter zu vollziehen.
57. Die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung vom⸗
stellvertretenden Vorsitzenden gezeichneten Beschlüsse sind den An⸗ tragstellern durch eingeschriebenes Schreiben bekanntzugeben.
58. Die Ausführung sonstiger Dienstgeschäfte kann nach Maß⸗ gabe der Geschaftsordnung einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
Feststellung in
Sitzung der Landwirtschaftlich⸗technischen Kalistelle und ohne vor⸗ herige Mitteilung an die Beisitzer vom Vorsitzenden erstatter
werden, wenn sie nicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung be⸗
treffen. Anderenfalls ist der Entwurf des Berichts vor Einreichung an den Reichskalirat vom Vorsitzenden 8 Kenntnis der Beisitzer
der Landwirtschaftlich⸗technischen Kalistelle — entweder in einer
oder im Schriftverkehr — zu bringen. Im letzteren Falle sind Abänderungsanträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist dem Vorsitzenden mitzuteilen. In wichtigen, besonders dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende einzelne Beisitzer der Land⸗ wirtschaftlich⸗technischen Kalistelle je nach Bedarf hören. Die dem Reichskalirat erstatteten Gutachten sind der Lan wirtschaftlich⸗tech⸗ nischen Kalistelle in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 2.
Auf Grund des Artikels 1 Nr. II, 3 des Gesetzes vom 19. Juli
1919 (RGBl. S. 661), betreffend Aufhebung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RGBl. S. 775), und seiner Abänderungsgesetze sowie Abänderung des Ge⸗ setzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 Fcgl. S. 413) werden die zum VI. Abschnitt
30, 31 und 32 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 257. Mai 1910 (RGBl. S. 775) erlassenen Vorschriften der
Bekanntmachung. S Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 9. Juli 1910
(=RGBl. S. 925), in der 18. Mai 1911 (7GBl. S. 216), vom 11. Juni 1915 (RGBl. S. 339),
vom 3. August 1917 (RGBl. S. 692) und vom 25. Januar 1918
(7GBl. S. 59) außer Kraft gesetzt.
Artikel 8. Diese Verordnung tritt mit dem Ta
Kraft. en 27. Januar 1922.
KReichswirtschaftsminister. Sechmibt.
“ u“ Verordnung über die Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung.
8 Vom 25. Januar 1922. ““ (Veröffentlicht im XGBl. 1922, S. 191)
Auf Grund der §8 1, 2, 6 der Verordnung des Bundes⸗ rats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) wird bestimmt:
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung bestimmt, in welcher Weise die von ihm auf Grund der Bekanntmachung vom 28. Februct 1917 (RGBl. S. 193) erlassenen Vor⸗ schriften zu veröffentlichen sind.
Berlin, den 25. Januar 1922. Der Reichswirtschaftsminister. .“ Sch midt.
8n 5 11““
Bekanntmachung.
Der Firma Löwen⸗Drogerie Gebr. Benz, Fabril chem.⸗pharmaz. Präparate, in Nagold i. Württem berg ist durch Erlaß vom 20. Januar 1922 — V/3 M. 539 2 für die ihr unter dem 25. Mai 1921 — J.⸗Nr. v/6 M. 652 — zur Herstellung genehmigte Futterkalkmischung, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger, Jahrgan 1921 Nr. 122, an Stelle der bisherigen Zu, ichnung die Marken
einzelne
ist beschluß⸗ fähig, wenn alle ordentlichen Beisitzer ordnungsmätzig geladen und mindestens 9 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder
In diesen Fällen müssen sämtliche Beisitzer
für die zunächst geringere abgegebenen so lange
59. Aeußerungen und Gutachten, welche von dem Reichs⸗
kalirate gefordert werden, können ohne einer
1 2
zu den⸗
assung der Bekanntmachungen vom
beißt jett:
bejeichnung „Marke Drogerol A“* bewilligt worden, die B'zeichnung der Mischung nunmehr lautet: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk, Marke Drogerol A. Berlin, den 20. Januar 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtsch aft. E J. A.: Löhr. 8 I“ 8
ö
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnun über Mi futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist 8 1922 — J.⸗Nr. Vv/3. M. 182 — die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden: Bezeichnung: Melassemischfutter für Pferde „ Nährstoffgehalt: 11,40 %¼ Wasser. 18 10,96 % Protein, “ 1,03 % Fett, 8 öE1“ Rohfaser, 9 tratistoffe, 111“ 6,50 % Asche. “ Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 1 Mclasie 88 SKLaferkleie, 89 1u.“ Rübenschnitzel, gewalzter Hafer, vW 8 gerissener Häcksel. hphhosphorsaurer Kalk. Name des Herstellers: Westdeutsche b. H. — in Bochum. 1 Berlin, den 7. Februar 1922. Der Reichsminister für Ernährung 3Z31 Niklas.
*
Be hes.
Auf Grund der Perordnung des Reichswirtschaftsminister nom 1. April 1920 über die Regelung der Eisenwirtschaft slarz vom Eisenwirtschaftsbund die folgenden Höchstpreise für Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt norden:; I
Grund⸗ preise die Tonne in Mark
Der Grundpreis gilt
8
Frachtgrundlage Oberhausen
“ 9 5
Häömatitroheisen.. “ Gießereiroöheisen TT.... Gießereiroheisen III... Siegerländer Zusatzeisen, weiß b meliert „ grau galterblasenes Zusatzeisen der kleinen Siegerländer Hütten, 3252 1““ grau Siegerländer Bessemereisen. . Pudbelelsen. Sahcisn. Siegerländer Quglität.
3979,— 3447,J— 3321 3269,50 3277,— 3284,50
„ . 2
3338,50 3346,— 3353,50 3644,—
3064 — 3644,— 3354,— 3146,— 3186,— 3311,
2894,—
Kupferärmes Stahleisen.. Stahleisen mit max. 0,2 % Cu. Spiegeleisen mit 6 —8 % Mn. 8 8—10 % Mn. 719.12 % Mn. Gießereiroheisen III, Luxem⸗ burger Qualität .... Gießereiroheisen IV, Luxem⸗ burger Qualität. . 2879,— Gießereiroheisen V, Luxem⸗ 2 tt... 2864,— Temperroheisen von der Duis⸗ rrik sa burger Kupferhütte, grau, hegeoaft ““ „ 1“ Fee ab Werk Ferromangan, big. [12030,—*) Frachtgrundlage Oberhau 890% 9. 2980—) 8- ch e ge Oberhausen 10 % ig.. 4750,— ab Werk
811““ 88 2 1 66 9
H
Ferrosilizium,
Mark die Tonne
Ueberpreise
maximal 0,09 % Phosphor 0,08 %
v 1A“*“
3 — 3 ½ % Silizium 3 ½ -4 % 100,— 4 ½ —252% om bei allen Sorien .„ . . . 25,— 9 nalysenangabe Besondere Preisbestimmungen. 1 die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen. 11 Die neuen Preise gelten für den Monat Februar 1922.. Düsseldorf, den 30. Januar 1922. ““ Eisenwirtschaftsbund.
1111““ “ 2.
—E. Poensgen, Vorsitzender.
1 5 1 ” Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse von ℳ jür ein englisches Pfund, sie erhöhen oder ermüßigen sich um 7,50 ℳ bei Ferromangan 80 %, 50 °
3. 8 4,.— „ „ 9 9 se jeden Punkt, um den sich der Durchschnitts eldkurs für Februar ach oben oder unten ändert.
dei Hämatit, und Gießerei⸗- roheisen..
Bekanntmachung.
1 1. Die in folgenden Nummern des Reichsanzeigers bekannt⸗ gegebenen Ersatz kassen haben ihre Namen geändert: 8) die in Nr 301 vom 27. Dezember 1913 Seite 1 genannte 8 Kranken⸗ und Begräbnigkasse des Vereins für Handlungs⸗
heißt Vär Kommis von 1858 usw. in Hamburg „
„Krankenkasse des Gewerkschaftsbundes der Angestellten, b „V⸗V. a. G. Ersatzkasse in Leipzig“; ) die in Nr. 4 vom 6. Januar 1914 Seite 1 genannte „Krankenkasse des Deutschen Privat⸗Beamten⸗Vereins in Magdeburg“
„Krankenkasse des Deutschen Angestelltenbundes zu Magde⸗
so daß
1. Februar
8 “
c) die ebenda genannte .““ „Lichterjelder Kranken⸗ und Sterbekasse für Berufszweige in Berlin⸗Lichterfelde“
heißt jetzt: 1u“ 8
„Kranfen⸗ und Sterbekasse für das Deutsche Reich, Ersatz⸗
kasse für sämtliche Berufszweige in Deasch 9 88 nah den seichsversiche rungsordnung erteilten Zulassungsbescheinigun als bverschfe nämlich ,. 0) der Kranken⸗ und Begräbniskasse des Verbandes Deutscher
— Fenplengsgebilten in Leipzig — erteilt am 23. Dezember 1913. Nr 11 9627 K — 8 vergleichen Deutscher Reichs⸗ anzesge Nr. 304 vom 27. Dezember 1913 Seite 1), b) der Krankenkasse des Kaufmännischen Vereins in Mann⸗ 3 eee am n. März 1914, b8 Eö
z en Deutsche 1 .
18 März 1914 Seite 2) I11 werden gemäß § 516 Ahs. 1 der widerrufen. Beide Kassen 1. Januar 1922 aufgelöst.
Berlin, den 4. Februar 1922. Das Reichsversicherungsamt, 8 1 Abteilung für Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ sicherung. 8 Hanow.
8— sämtliche
Reichsversicherungsordnung haben sich mit Wirkung vom
Die von heute ab zur des Reichs gesetzblatts enthält unter „Nr. 8493 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungs⸗ jahr 1921, vom WL. 8e 1922, unter Nr. 8494 das C Zahlungsmitteln, vom 3. Februar 1929, unter Nr. 8495 eine Verordnung über das Verfahren vor den Kalistellen, vom 27. Januar 1922, unter Nr. 8496 eine Bekanntmachung über den Schutz von Er⸗ findungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 30. Januar 1922, unter Nr. 8497 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Eisenbahnbau⸗ und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (RGBl. S. 387), vom 1. Februar 1922, unter Nr. 8498 eine Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnumng, vom 2. Februar 1922, unter 6 Nr. 8499 eine Verordnung über Unterstützung österreichischer Rentenempfänger der Invaliden⸗ und der Angestelltenversicherung, vom 4. Februar 1922, unter Nr. 8500 eine Verordnung über den Ablauf von Vor⸗ legungs⸗, Protest⸗ und Benachrichtigungsfristen, vom 4. Februar 1922 und unter Nr. 8501 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt
Realgymnasiums in Neukölln Krüger ist zum Oberstudien⸗
“ Bekanntmachung.
Die im Jahre 1922 in Verlin abzuhaltende Prüfung für Lehrer und Lehxrerinnen an Blindenanstalten wird am Montag, dem 6. November, Vormittags um 9 Uhr be⸗ ginnen. Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu richten und bis
Bewerber beschäftigt ist, unter Beifügun Prüfungsordnung vom 12. März 1912 (Zentralblatt f. d. g. U. 8 in Preußen S. 477 ff.) bezeichneten Schriftstücke einzu⸗ reichen. find können ihre Meldungen bei Führung des Nachweises, daß diese mit Zustimmung Landesbehörde erfolgt, unmittelbar an den Minister für Wissen⸗ schaft, Kunst und Volksbildung richten. G “
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.
Bulgariens zur revidierten Berner interrationalen Urheber⸗ rechtsübereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusatz⸗ protokoll zu dieser Uebereinkunft vom 20. März 1914 1. Februar 1922. 8 Berlin W., 10. Februar 1922. 81 Postzeitungsamt. Krüer.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend ‚Verbandsordnung für den Sied⸗ lungsverband Ruhrkohlenbezirf vom 5. Mai 1920 (Gesetz⸗ Samml. S. 286) den Regierungsassessor Frantz beim Ver⸗ bandspräsidium des Siedlungsverbandes Nuhrkoh enbezirk in Essen zum zweiten Mitgliede und den Regierungsassessor Glaß bei der gleichen Dienststelle zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Verbandsrats des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk auf die Dauer ihres Hausamts am⸗Sitze des Verbandsrats ernannt. 8
Ministerium für Wissenschaft, Kunst 8 und Volksbildung.
Der Oberstudiendirektor des Städtischen Kaiser Friedrich⸗
direktor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt; ihm ist die Leitung des Kaiser Wilhelm⸗Realgymnasiums in Berlin sowie des Gymnasiums und Realgymnasiums i. E. in Neu⸗ kölln übertragen worden.
Die Wahl des Oberstudiendirektors des Staatlichen Kaiser Wilhelm⸗Realgymnasiums in Berlin sowie des Staat⸗ lichen Gymnasiums und Realgymnasiums i. E. in Neukölln Dr. Karsen zum Oberstudiendirektor des Städtischen Kaiser Friedrich⸗Realgymnasiums in Neukölln ist bestätigt worden.
Meldungen zu der Prüfung sind an den Minister für
Provinzialschulkollegium deren Aufsichtsbezirke der der im 8 5 der
zum 1. Juli d. J. bei dem ezw. bei der Regierung, in
Bewerber, die nicht im preußischen Schuldienste tätig
ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer
Berlin, den 2. Februar 1922. “ Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und 9 G Volksbildung. 131“”“
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Der Sprengstoff Lignosit 8 der Westlignose Aktien⸗
folgenden Kassen nach § 514 Abs. 1 der 8
Ausgabe gelangende Nummer 14
esetz über den Verkehr mit ausländischen
8
4. Bezeichnung des Sprengstoffes: Agnosit S, 5. ECbemische Zusammensetzung: 81,0 % Ammonsalpeter, — 17,0 % Trinitrotoluol, B) Verwendungsbedingungen: 1. Verwendungsbexeich: Gesamter Bergbau des Obe bezirks, jedoch nur in Gesteinsbetrieben, 2. zulässiger Patronendurchmesser: 30 mm, 3. zugelassene Ladegrenze: 1200 h rbwvN. Dortmund, den 30. Januar 1922. (Siegel.) b 8 Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
Der Sprengstoff Dynamit 40 % der Westlignose Aktien⸗ Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aussicht der Bergbehörden bners. . Betrieben zugelassen. 8
3 A) Nähbere Merkmale des Sprengstoffes: 1. Herstellende Firma: Westlignose Akt.⸗Ges., 2. Sitz der Firma: Berlin, 3. Herstellungsort: Nüssau bei Büchen, 1 8 4. Bezeichnung des Sprengstoffes: Dynamit 40 %, 5. Chemische Zusammensetzung: 39,3 % Nitroglyzerin, 0,7 % Kollodiumwolle, 49,3 % Natronfalpeter, 1,7 % Holzmehl, 9,0 % Schwerspat. B) Verwendungsbedingungen: 8 1. Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts⸗ Hezirks, jedoch nur in Gesteinsbetrieben, 8 2. zulässiger Patronendurchmesser: 25 — 30 mm, 3. zugelassene Ladegrenze: 1200 g. Dortmund, den 30. Januar 1922. (Siegel.) Preußisches Oberbergamt J. V.: Overthun.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen. Der Fprengstaff Dynamit 65 % der Westlignose Aktien e zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht de Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen. 1 A) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: 1. Herstellende Firma: Westlignose Akt.⸗Gesi, 2. Sitz der Firma: Berlin, 3. Herstellungsort: Altberun, 4. Bezeichnung des Sprengstoffs: Dynamit 65 %, 5. Chemische Zusammensetzung: 63,5 % Nitroglyzerin, 1,5 % Kollodiumwolle, 27,0 % Natronsalpeter, 8,0 % Holzmehl. 8 8 8 B) Verwendungsbedingungen: 1. Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts⸗ bezirks, jedoch nur in Gesteinsbetrieben, 2. zulässiger Patronendurchmesser: 25—30 mm, 3. zugelassene Ladegrenze: 1200 g. Dortmund, den 30. Januar 1922. — (Siegel.) 8 Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
Der Sprengstoff Westlignosit 8 der Westlignose Aktien⸗ Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.
4) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: „Herstellende Firma: Westlignose Akt.⸗Gef, 2. Sitz der Firma: Berlin, 3. Herstellungsort; Kruppemühle, “ 4. Bezeichnung des Sprengstoffes: Westlignosit 8, . Chemische Zusammensetzung: 80,0 % Ammonsalpeter, 12 5 % Trinitrotoluol, 1,5 % Binitrotoluol, 4,0 % Nitroglyzerin, 2,0 % Holzmehl. B) Verwendungsbedingungen: 1. Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts. bezirts, jedoch nur in Gesteinsbetrieben, 3 2. zulässiger Patronendurchmesser: 30 mm, 3., zugelassene Ladegrenze: —
Dortmund, den 30. Januar 1922. (Siegel.) Preußisches Oberberg J. V.: Overthun.
Bekanntmachung.
Den Markscheidern Bruno Bobisch zu Neurode
(Eulengebirge) und Landmesser Rudolf Schaal zu
Beuthen O. S. ist von heute ab die Befugnis zur selbständigen
Verrichtung von Markscheiderarbeiten für den Umfang des
preußischen Staats erteilt worden. ““ Breslau, den 3
„Dem Händler Konrkad Bandemer in Luyow, Kreis Stolp. wird hiermit auf Grund des § 1 der Bekannt⸗ machung zur Fernhaltung unzuvperlässiger Personen vom Handel vom 23 Seytember 191b — RGBl. S. 603 — jede Handels⸗ tätigkeit, insbesondere der Handel, mit Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art, untersagt. Die Untersagung des Handels⸗ betriebs wirkt für das Reichsgebiet. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Artikels III § 5 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichte) vom . No⸗ vember 1919 — RGBl. S. 1909 — bestraft. 8 Stolp, den 7. Februar 1922.
Der Landrat. Dombois.
G 4) Nähere Merkmale des Sprengstoffes 1. Herstellende Firma: Westlignose Akt.⸗Ges., 2. Sitz der Firma: Berlin,
burg, B. a. G., Ersatzkasse in Magdeburg“;
3. Herstellungsort: Kruppemühle,
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