Leeee s
21/11 1921. A. & L. Volkhausen, Elsfleth. 3/2 1922.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von pharmazeutischen Bedarfsartikeln, Apotheke. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und huvgienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenvertilgungs⸗ mittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel, künstliche Breiumschläge.
279125.
16/12 1920. 3/2 1922.
Ackerbauerzeugnisse (Erbsen, treide, Mohn, Hanf, und Wildbret. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Tier⸗ und Pflanzenvertilgungs⸗ mittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel.
a. Kopfbedeckungen. Trikotwaren. 8
Schuhwaren. -. Strumpfwaren, 8 Sonstige Bekleidungs⸗ und Wäschegegenstände
außer den vorgenannten.
Beleuchtungs⸗ und Heizungsgeräte,
Kochgeräte.
Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme,
Toilettegeräte, Putzmaterial.
Chemische Erzeugnisse für photographische Zwecke. Blumendünger. b. Messerschmiedewaren *. Nadeln, Fischangeln. ge. Emaillierte und verzinnte Waren.
†. Draht⸗ und Blechwaren, Schlittschuhe, Haken und
Osen. Fahrräder,
Kinderwagen,
Fahrzeugteile.
Farbstoffe, Farben, giftfreie Farben, Eierfarben. Firnisse, Lacke, Wichse, Lederputz⸗ Polier⸗ mittel, Bohnermasse, Schuhcreme.
Garne, Seilerwaren, Netze.
. Bier.
Weine, Spirituosen, Liköre. 1
». Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Limonaden.
Aluminiumwaren, Schmucksachen, Christb schmuck. . 1b Gummiwaren für technische Schirme, Stöcke, Reisegeräte.
Schmiermittel. B16“ Kerzen, Nachtlichte. J“““
Waren aus Holz, Knochen, Horn, Kunsthorn,
Fischbein, Bernstein, Zelluloid und dergleichen.
Photographische Apparate.
Maschinen und Maschinenteile, Feuerungs⸗ und
Reinigungsgeräte für Maschinen, Haus⸗, Küchen⸗
und Gartengeräte. -
Musikinstrumente.
Fleisch⸗ und Fischwaren, Gänsebrust und Ge⸗ flügelpasten, Speck, Fleischextrakte, Suppenwürfel, Bouillonwürfel, Suppen lose und in Tafeln, Konserven, Kompottfrüchte, Gemüse, Dörrgemüse, Obst, Backobst, getrocknete Früchte, frische Früchte, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gelees, Pflaumenmus, Marmeladen, Kunstmarmelade.
Eier, getrocknetes Eiweiß, getrocknetes Eigelb, Ei⸗ ersatz, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle und Fette, Talg, Rinderfett.
Kaffee, Kaffeesurrogate, Zucker, Sirup, Honig, Kunsthonig, Reis, Mehl und sonstige Müllerei⸗ erzeugnisse und Vorkost, Haferflocken, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz, Kolonial⸗ waren (Rosinen, Korinthen, Vanille, Haselnuß⸗ kerne, Mandeln), Mandelersatz.
Kakao, Kakaobutter, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipanmasse, Makronenmasse, Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Back⸗ und Konditoreiwaren, Brot.
Diätetische Nährmittel, Malz geröstet, Futter⸗ mittel.
Papier und Papierwaren. Photographische und Druckereierzeugnisse. Porzellanwaren, Steingutwaren, Töpfer⸗ Tonwaren, Glas und Glaswaren. Posamentierwaren, Besatzartikel, Knöpfe, Spitzen, Stickereien.
Sattler⸗, Riemer⸗, Täschner⸗ und Lederwaren.
Schreib⸗, Zeichen⸗, Mal⸗ und Modellierwaren,
Billard⸗ und Signierkreide, Bureau⸗ und Kon⸗
torgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel.
Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und
Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken⸗
entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Po⸗
liermittel (ausgenommen für Leder).
Spielwaren, Turn⸗ und Sportgeräte.
Zündhölzer.
Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.
Teppiche, Gardinen, Decken, Matten, Linoleum,
Wachstuch, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel,
Säcke.
Uhren. 1
Web⸗ und Wirkstoffe, Filz. — Beschr.
279126.
Medicornin
25/10 1921. Medicon⸗Chemische Fabrik G. m. b. H., Wiesbaden. 3/2 1922.
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präpa⸗ rate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzen⸗ vertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungs⸗ mittel für Lebensmittel, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Hle, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken⸗ entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Polier⸗ mittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel.
Bohnen, Linsen, Ge⸗ Kümmel, Zwiebeln), Fische
Kochapparate,
und Werkzeuge.
Fahrradzubehör und
Zwecke.
und
—
M. 33479.
279127.
“
H. 41992.
8 5
bama
25/1 1921. Fa. E. Henkelmann, Magdeburg. 3/2 1922.
Allgemeines Versandgeschäft.
Ackerbauerzeugnisse (Erbsen, Bohnen, Linsen, Ge⸗
treide, Mohn, Hanf, Kümmel, Zwiebeln), Fische
und Wildbret. 8 3a. Kopfbedeckungen.
b. Schuhwaren.
c. Strumpfwaren, Trikotagen
d. Sonstige Bekleidungs⸗
außer den vorgenannten. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Putzmaterial.
Chemische Erzeugnisse für photographische Zwecke. Blumendünger. . Kinderwagen, Fahrzeugteile. Farbstoffe, Farben, giftfreie Farben, Eierfarben. Firnisse, Lacke, Wichse, Lederputz⸗ und Polier⸗ mittel, Bohnermasse, Schuhereme.
Garne, Seilerwaren, Netze.
Militärische und sportliche Ausrüstungsgegenstände aus Aluminium. Gummiwaren für technische Zwecke.
19. Schirme, Stöcke, Reisegeräte.
20 b. Schmiermittel.
c. Kerzen, Nachtlichte. Waren aus Holz, Knoch 1, Horn, Kunsthorn, Fischbein, Bernstein, Zelluloid u. dgl. Musikinstrumente. 26a. Fleisch⸗ und Fischwaren, Gänsebrust und Geflügel⸗
poasten, Speck, Fleischextrakte, Suppenwürfel,
Bouillonwürfel, Suppen Lose und in Tafeln, Kon⸗
serven, Kompottfrüchte, Gemüse, Dörrgemüse,
Obst, Backobst, getrocknete Früchte, frische Früchte, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gelees, Pflaumenmus, Marmeladen, Kunstmarmelade.
b. Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle Fette, Talg, Rinderfett. 1 Kaffce, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Sirup, Honig, Kunsthonig, Reis, Mehl und sonstige Müllereierzeugnisse und Vorkost, Haferflocken,
eigwaren, Saucen, Senf, Kochsalz, Kolonial⸗ waren (Rosinen, Korinthen, Vanille, Haselnuß⸗ kerne, Mandeln), Mandelersatz.
d. Kakao, Kakaobutter, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipanmasse, Makronenmasse, Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Back⸗ und Konditoreiwaren, Brot.
e. Diätetische Nährmittel, Futtermittel.
und Wäschen genstände
Fahrräder, Fahrradzubehör und
25
und
lolosdong anals Zunslo uN-snnn g8
2/11 1921. Emsa⸗Werke Rostock Inh. Mar Samuel Rostock. 3/2 1922. —
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Schuhwaren und Schuhmacherbedarfsartikeln und
deren Bestandteilen, von Fußpflege⸗ und Körper⸗
Mas
822
pflegeartikeln. Waren: Gummiwaren für die Schuh⸗ industrie, nämlich Gummiplatten, 11“ Gummidecken, Gummisohlen, Gummifersen und Platt⸗
Gebrauchs-Anwelsung siehe Rückseltel
fußeinlagen, letztere in Verbindung mit Leder und
Stahl, Gummilösung, Gummikitt.
(euMleseh
s gbt 1 machledane Süürbes Ro. u Dauann fur Tanz- echube
Mo. 2: MHlttelstark f. alle
Ho. 4⁴. Ertrastack f. eehr welte Schube
Gebrauchs-Anwelsung.
Man bestreiche mit der im Karton befindlchen Qum Rdeksehte der Cummirerse und, die Sielle 1m Sebu, nan kerse eingebtebt verden 7oell. ledes für aich. la8t 88 8 vollständig trocknen und drockt erst dann den Qumamst 5. fest ein. Gumml und Leder mit der l eun Reiganen- verbindet nicht, weshalb beide Teile erst vollstün- g troobkne Man achte darauf, daß bei Halbschuhen dle QGummif Rano des Schuhes abschüebt. üferse
OQummifersen verhuten das Ausschla und verhindern das Refcken
der, Damen. a. .-Seern agg. sowle 8. von Schuhe der Strumpfa 2
279129.
22b.
I1lö „‚Oittlo⸗ Apparate“ Baugesellschaft m. b. H., Berlin. 3/2 1922.
Geschäftsbetrieb: Apparatebauanstalt. Wa ren: Elektrotechnische Appa rate, Instrumente und Geräte.
Smaragd
18/7 1921. Fa. C. F. Plump, Bremen. 3/2 1922. Geschäftsbetrieb: Import, Export und Fabrikation von Mineralölen und Schmiermaterialien aller Art. Waren: Mineralöle, Schmieröle und ⸗fette, Schmier⸗ mittel, Benzin, Benzol, Motorenbetriebsstoffe, Fuß bodenöl, Bohnermasse, Bohnerwachs, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Hufsalbe, Schmierapparate, Schmiervor⸗ richtungen.
279131. 19054.
27. Papier und Papierwaren.
28. Photographische und Druckereierzeugniss
29. Porzellanwaren, Steingutwaren, Töpfer⸗ Tonwaren, Glas und Glaswaren.
Posamentierwaren, Besatzartikel, Knöpfe, Spitzen,
Stickereien.
Sattler⸗, Riemer⸗, Täschner⸗ und Lederwaren. Schreib⸗, Zeichen⸗, Mal⸗ und Modellierwaren, Billard⸗ und Signierkreide, Bureau⸗ und Kontor⸗ geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Flecken⸗
und
31. 32.
liermittel (ausgenommen für Leder).
Spielwaren, Turn⸗ und Sportgeräte. Zündhölzer.
Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.
Teppiche, Gardinen, Decken, Matten, Linoleum, Wachstuch, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.
41. Web⸗ und Wirkstoffe, Filz. — Beschr.
35. 36. 38. 39.
279130. R. 26003.
8
Frwagen
8
Spandau. 3/2
7 1921. Runge⸗Werke A.⸗G., Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb che⸗ mischer und technischer Produkte und Bedarfsartikel. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizi⸗ nische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konser⸗ vierungsmittel für Lebensmittel. Kopfbedeckungen, Fri⸗ seurarbeiten, Putz, künstliche Blumen, Schuhwaren, Be⸗ kleidungsstücke, Leib⸗, Tisch⸗ und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe, Beleuchtungs⸗, Heizungs⸗, Koch⸗, Kühl⸗, Trocken⸗ und Ventilationsappa⸗ rate und ⸗geräte, Wasserleitungs⸗, Bade⸗ und Klosett⸗ anlagen, Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Putzmaterial, Stahlspäne, chemische Produkte für industrielle, wissenschaftliche und
[vhotographische Zwecke, Feuerlöschmittel, Härte⸗ und Löt⸗
mittel, Abdruckmasse für zahnärztliche Zwecke, Zahn⸗ füllmittel, mineralische Rohprodukte, Dichtungs⸗ und Packungsmaterialien, Wärmeschutz⸗ und Isoliermittel, Asbestfabrikate, Land⸗, Luft⸗ und Wasserfahrzeuge, Auto⸗ mobile, Fahrräder, Automobil⸗ und Fahrradzubehör, Fahrzeugteile, Felle, Häute, Därme, Leder, Pelzwaren, Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Leder⸗ putz⸗ und Lederkonservierungsmittel, Appretur⸗ und Gerb mittel, Bohnermasse, Garne, Seilerwaren, Netze, Draht. seile, Gespinstfasern, Polstermaterial, Packmaterial, Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren daraus für tech⸗ nische Zwecke, Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schildpatt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, Zelluloid und ähnlichen Stoffen, Drechsler⸗, Schnitz⸗ und Flechtwaren, Bilderrahmen, Figuren für Konfektions⸗ und Friseurzwecke, ärztliche, gesundheitliche, Rettungs⸗ und Feuerlösch⸗Apparate, ⸗Instrumente und Geräte, Bandagen, künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne, Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus⸗ und Küchengeräte, Stall⸗, Garten⸗ und landwirtschaftliche Geräte, Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Tapezierdekorationsmaterialien, Betten, Särge, Papier, Pappe, Karton, Papier⸗ und Pappwaren, Roh⸗ und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten,
Web⸗ und Wirkstoffe, Filz.
entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Po⸗
6. . 279132. H. 43857.
b
4/ 10 1921. Hammerschlag & Beyer, Zollhaus, Bez.
Wiesbaden. 3/2 1922.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen der chemischen und technischen Industrie und Bergprodukte. Waren: Mineralische Rohprodukte, Wärmeschutz⸗ und Isoliermittel, Farben, Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, technische Hle und Fette, Appreturmittel, Bohnermasse, Ton, Glimmer, Mal⸗ und Modellierwaren, Kreide, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ und Poliermittel, Schleifmittel, Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips, Pech, Asphalt, Teer.
279133. A. 14509.
Sotrink
11/10 1920. C. F. Asche & Co., Hamburg. 3/2
1922.
Geschäftsbetrieb: Fabrik chemisch⸗pharmazeutisch⸗ kosmetischer Präparate, der Nahrungsmittelbranche, 86 Lack⸗ sund Exportgeschäft. Waren:
2. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel. Chemische Produkte für industrielle, wissenschaft⸗ liche und photographische Zwecke, Feuerlöschmittel,
Härte⸗ und Lötmittel, Abdruckmasse für zahnärzt⸗ liche Zwecke, Zahnfüllmittel, mineralische Roh produkte.
.Farben, Farbstoffe, Blattmetalle.
13. Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Lederputz⸗ und Lederkonservierungsmittel, Appre⸗ tur⸗ und Gerbmittel, Bohnermasse.
16a. Bier.
b. Weine, Spirituosen.
c. Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Brunnen⸗ und Badesalze.
20 b. Wachs, Leuchtstoffe, ttechnische Hle Schmiermittel, Benzin.
c. Kerzen, Nachtlichte, Dochte.
und Fette,
Fleisch⸗ und Fischwaren, Fleischextrakte, ven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Gelees.
„Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, öle und pfette. 8
6. Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Get Saucen, Essig, Senf, Kochsalz.
Hefe, Backpulver.
Malz, Futtermittel, Eis. Parfümerien, kosmetische Mittel, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärz Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, entfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz⸗ 1 liermittel (ausgenommen für Leder), 8 mittel.
ätherische
Löschungen.
6. 2. 1922. 158883. 8 46240. 51792, 115336, 149163, 149697,] 150445, 150586, 151884, 151926, 152286,] 153158, 154601, 155281, 155530, 155852 1. 156138, 156293, 156321, 156388, 156678 1. 9158196, 158743, 158773. 9 3a. 155466. 3 3b. 53211, 154076. 8 3d. 53212, 53214, 53215, 53219, 53220, 14 124588, 153785, 153866. 154217, 155582,1 Kl. 4. 137655, 155505, 165967, 168674. 6. 52268, 54838 151889, 152548, 154473,1 156390, 156982. 3 .8. 149245. .9b. 155337, 156735. . 10. 160609, 176777. 11. 151576, 153469. .12. 157310. 13. 56437, 137222, 151458, 151893, 1 156688, 156689, 160959, 165808. 16a. 57315, 154926. 16 b. 50624, 52209, 52563, 58359, 120588, 152748, 152750, 153416, , 154682, 10 161321, 163352.
16c. 155246. b 8 17. 154932, 156238, 159762, 160077. 118. 154373. 20a. 53877, 151631, 160827. 20 b. 51118, 51860, 149300, 151538. . 20 c. 53404. .21. 154092. 22a. 155260, 155347, 160166, 161832. 22 b. 153919, 155160, 156073, 162057. . 23. 53240, 53556, 57450, 153666, 153667, 13 154161, 154284, 154982, 155983, 156160, 15 156666, 157740, 159050, 160309, 163519.
24. 122919, 154882, 156460. 25. 30349. 131122. . 26a. 127597, 127598, 156463, 161299. .26 b. 153974, 155492, 155949, 155985, 156 . 26c. 39220, 52812, 54212, 125275, 147834,1 154206, 154711, 158007, 160548, 162946. .26d. 39550, 52824, 152994, 154563, 155684 .26e. 52450, 53103, 154207, 154352, 15 163128. . 27. 151334, 151489, 153912. . .28. 52923. 150345, 150668, 161105. . 30. 161028, 162131, 162467. .31. 119694, 127813. 159953. 32. 54781, 54782, 58414, 151379, 153483, 15 154107, 154796, 161155.
.34. 25498, 45927, 46576, 53446, 54179, 12 149576, 151275, 151396, 152272, 152597, 15 52915, 153065, 153263, 153281, 153915, 15 154591, 159119. .35. 153117, 153484, 155799, 156200. .36. 55170, 129617, 157800. .37. 154454, 154897, 155451, 159121. 3 38. 53207, 54009, 153834, 154649, 154731, 15 155053, 155054, 156013, 157206, 162050, 16 —- 40. 125975, 152536, 156716. . 41. 154000, 157541. 42. 54692, 55489, 56303, 143774, 158728.
7. 2. 1922. .34. 149730. 8 . 38. 56136, 61309, 155651, 156789, 160233, 1 162984, 166152, 167333, 167633, 167778, 1nd 169589. 169639, 169826, 169828, 169842, 2 1 170489, 171779, 176480, 264166, 274218, Kl. 41. 55199, 157292. 1“
Verlag der Expedition (Nengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewicz; Buchdruckerei G. m. d. H.,
Berlin SW. 11, Bernburger Straße 14.
3
durch Vermittlung der Reichsbank oder solcher Banken und Bankiers
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 48 Mh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin FPeüemgewerseeen für Selbstahholer
den Postanstalten und
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelm e Einzelne Nummern. 8 Fegee
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die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers,
1“
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18. Februar, Abends
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Gesetz über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.
Bekanntmachung zur Aenderung des Verbots der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs und des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs.
Ausführungsbestimmungen über das Verfahren zum Gesetz vom 28. Dezember 1921 über Neuregelung der Zulagen in der Unfallversicherung.
Bekanntmachung, betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Inland. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde
Würzburg.
Erste bis Fünfte Beilage: Verzeichnis der anerkannten Absaaten von Sommersaatgetreide. Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München.
Sechste Beilage: Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Januar 1922.
Preußen. 3 Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Umwandlung eines Handelsverbots in eine Verwarnung.
Sechste Beilage: Sa Bekanntmachung der in der Woche vom 29. Januar bis
11. Februar zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Mitgliederwerbungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat den Regierungsrat in der Physikalisch Technischen Reichsanstalt Professor Dr. Jacob zum Oberregierungsrat ernannt.
: zum Leiter der Abteilung für Besitz⸗ und Verkehrssteuern des Landesfinanzamts Unterelbe in Hamburg mit der Amtsbezeichnung Abteilungspräsident der Vorsteher des Finanzamts Hamburg I, Oberregierungsrat Dr. Albrecht.
2
mitteln.
Vom 2. Februar 1922. (Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1922 S. 195.) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird.
§ 1. Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel dürfen nur mit oder
abgeschlossen werden, die gemäß § 9 des Gesetzes gegen die Kapital⸗ flucht gs 24. Dezember 1920 (R7GBl. 1921 S. 33) Depot⸗ und Depositengeschäfte geschäftsmäßig betreiben dürfen oder denen die im § 3 vorgesehene Bescheinigung durch die zuständige Handelskammer erteilt ist und die, soweit nicht Staatsbanken sind, 1 a) im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen 1 sind und 8 b 8 ) soweit sie ihre Geschäftsbetriebe im Ortsbereich einer hinländischen, staatlich anerkannten Fondsbörse haben. außerdem diese Fondsbörse regelmäßig besuchen oder durch ihre Vertreter besuchen lassen. Als Zahlungsmittel im Sinne des § 1 gelten außer Geldsorten Beeegelg. Banknoten u. dergl., auch Auszahlungen, Anweisungen Schecks und Wechsel. . Als 8e eechet. ausländische Zahlungsmittel gilt es auch, wenn bei Inlandsgeschäften die Leistung oder Gegenleistung durch Hingabe oder Annahme ausländischer Zahlungsmittel erfolgt. Inlandsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift sind Geschäfte zwischen Parteien, die beide ibren Wohnsitz oder Sitz im Inland baben und bei denen, soweit es sich um Warenlieferungen 6 die Waren nicht zum Versand nach dem Ausland bestimmt sind. 1 Als Geschäft über ausländische Zahlungsmittel gilt es nicht, wenn ausländische Zahlungsmittel Zug um Zug gegeneinander um⸗ getauscht werden.
Die im § 1 bezeichneten Banken und Bankiers dürfen Verkaufs⸗
eschäfte über ausländische Zahlungsmittel nur abschließen, wenn sie sh über die Person des 8 vergewissert haben. Ist die erson des Antragstellers nicht bekannt, so haben sich die bezeichneten
einschließlich des Portos abgegeben
Nach Abschluß des Geschäfts haben die in § 1 bezeichneten Banken und Bankiers dem für den anderen Vertragsteil zuständigen Finanzamt einen Beleg über den Geschäftsabschluß zu übersenden, aus welchem Name, Etand⸗ Wohnort, Wohnung, Finanzamt des anderen Vertragsteils und Gegenstand des Geschäfts ersichtlich sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der andere Vertragsteil ein Aus⸗ länder ist, für den nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben ist.
Die Auftraggeber haben diese Belege bei oder vor Abschluß des Geschäfts in zwei Stücken gehörig ausgefüllt einzureichen.
§ 3. Bis zum 30. April 1922 2 die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf im Handels⸗ und Genossenschaftsregister eingetragene Personen und Personenvereinigungen keine Anwendung. Vom 1. Mai 1922 ab unterliegen auch die im Abs. 1 bezeich⸗ neten Perfonen und Personenvereinigungen den Bestimmungen der 1 und 2, soweit ihnen nicht auf ihren Antrag die zuständige indelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß ihr sewerbebetrieb Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel regel⸗ me sich bringt. ie Bescheinigungen sind von den Handelskammern wieder ein⸗ zuziehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, nicht oder nicht mehr vorliegen. Gegen die Versagung der Bescheinigung und die Wiedereinziehung steht den Betroffenen binnen zwei Wochen die Beschwerde an die oberste Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle zu, die endgültig entscheidet. Erweist sich die Wiedereinziehung als nicht ausführbar, so hat die Handelskammer die Bescheinigung auf Kosten des bisberigen Inhabers durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären. Die Handelskammern und im Falle des Abs. 3 die oberste Landesbehörde oder die von diesen bestimmten Stellen haben Ab⸗ schrift der von ihnen erteilten Bescheinigungen binnen zwei Wochen dem für den Gewerbebetrieb zuständigen Finanzamt sowie der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt zu übersenden. Den gleichen Stellen ist Mitteilung zu machen, sofern eine Bescheinigung wieder eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist. “ Austandsdeutsche und Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 sind jenen Inländern gleichzuachten, denen diese Bescheinigung erteilt worden ist.
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8 § 4. 8 Geschäfte, die entgegen der Vorschrift des § 1 abgeschlossen werden, sind nichtig. 1 Die Nichtigkeit kann nicht zum Nachteil von Personen geltend semacht werden, die den die Nichtigkeit begründenden Sachverhalt
lim Abschluß des Geschäfts nicht kannten.
835.
Wer vorsätzlich der Vorschrit des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestratt. Ist die Zuwider⸗ handlung gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann daneben auf Gefängnis bis zu drei Monaten erkannt werden.
Neben der Strafe ist zugunsten des Reichs auf Einziehung der ausländischen Zahlungsmittel, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen, salls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören. ” dies nicht der Fall, so ist statt der Einziehung auf Erlegung des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel zu erkennen. Erweist sich die Einziehung als nicht ausführbar, so kann das Gericht (StPO. § 494) nachträglich durch Beschluß die Erlegung des Wertes an⸗ ordnen. Der Feftttellung des Wertes der ausländischen Zahlungs⸗ mittel ist der Kurswert im Zeitpunkt des Abschlusses des verbotenen
Geschäfts zugrunde zu legen.
Inhaber von Bankgeschäften, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll⸗ mächtigte und Angestellte werden, wenn ie den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit Geld⸗ strale bis zu einhunderttausend Mark bestraft. 1
Die Vorschriften der Aos. 1 und 3 des § 381 der Reichs⸗ abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) finden entsprechende Anwendung.
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer als Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 3 wissentlich falsche Angaben der dort genannten Art macht.
2
1 5 7f.
Banken und Bankiers der im § 1 bezeichneten Art kann der Abschluß und die Vermittlung von Geschäften über ausländische Zahlungsmittel durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der zuständigen amtlichen Handelsvertretung untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie keine Gewähr für die Innehaltung der Vorschriften dieses Gesetzes bieten. Die Vorschriften der §§ 6 und 9 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) finden hinsichtlich der Prüfung auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Wirkung der Verfügung erstreckt sich nur auf die Niederlassung, für deren Geschäftsbetrieb die für die Untersagung maßgebenden Tatsachen festgestellt worden sind, es sei denn, daß es sich um die Hauptniederlassung handelt. Die Wiederaufnahme des Geschäfts mit ausländischen Zahlungsmitteln kann gestattet werden, sofern seit der Untersagung mindestens drei Monate verflossen sind.
Gegen die Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betroffrnen binnen zwei Wochen die Beschwerde an die oberste
der Ausfuhr von Waren des
§ 8. Wer in öffentlichen Ankündigungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, offen oder in verschleierter Form zum Abschluß von Geschäften über ausländische anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Mark bestraft. Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung. 8
§ 9. Der Reichswirschaftsminister erläßt im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
§ 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1922 in Kraft. Der Reichs⸗
irtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretent. Berlin, den 2. Februar 1922. 1
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Bekanntmachung
zur Aenderung des Verbots der Ausfuhr von Waren
es ersten Abschnitts des Zolltarifs und des Verbots weiten bis neunzehnten
Abschnitts des Zolltarifs. Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗
kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird ver⸗
ordnet, was folgt:
§ 1.
In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus⸗ fuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Natur⸗ erzeugnisse; Nahrungs⸗ und Genußmittel), vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 18 Mai 1920) /1. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 284 vom 5. Dezember 1921) wird in der Aufzählung der Waren, auf die sich 8r Verbot nicht 8 8 . 8 G 1—
erstreckt, gestrichen: 8 8 9 — .11“ 8 Eingedickte Sulfitlange ewa. . . .. aus 174
§ 2.
In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Ver⸗ bot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom 1. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 284 vom 5. Dezember 1921) wird in der Aufzählung der Waren, auf die sich das Verbot nicht erstreckt,
1 1 .
Eingedickte Sulfitlauge.
111111“
Scherzartiketl, Masken.
2. gestrichen: 1
Tressenwaren (Besätze Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Bei⸗ mischung von anderen Gespinsten 8
Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von I111I1 1“
Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein. Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silbergespinst ohne Bei⸗ mischung von anderen Gespinsten, mit Kern a ZZ14*“
Gespinste aus Legierungen unedler Metalle so⸗ wie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen
und dafür eingesetzt:
Silbergespinst (auch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit Gold belegtem Silber⸗ draht) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopf⸗ macherwaren (auch mit Unterlagen oder Ein⸗ lagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Beimischung von anderen 11A4X“
Alummiumgespinst sowie veauee (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewe
und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein Horn, Leder) aus Aluminium⸗ gespinst ohne Beimischung von anderen Ge⸗ Unechtes Gold⸗ und Silbergespinst, auch aus ver⸗
oldeten oder versilberten tierischen Häutchen,
Ausfuhrnummern
aus 384a/5b aus 668b aus 670a
aanken und Bankiers die 87 8 durch Einsichtnahme in einen
versehenen behördlichen Personalausweis zu verschaffen.
Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle zu, die endgültig entscheidet. 8
Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln,