8 8 ““
8. Die Hausbrandlandabsatzscheine und die auf besondere An⸗ ei 5 8 u 8 8 11 8 I2 13 8 . 1 hab 2 1 ⸗ gene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu h ö 5 g8n . ordnung des Kohlenausgleichs Nhsben zugelassenen anderen Aus⸗ zeit ersichtlich ist: b cher zu führen, aus denen jeder eeSeeen Briketts 1“ ö“ gemeint, 1. Der Beförd 7 14. 2 sich unmittelbar von der Zeche ohne 9 88 ir we 1 Ab . für Rohkohle, Naßpreßsteine un koks gilt die Bek r Beförderungsausweis (vergl. § 3, Ab 9) jß c;er m ohne Inanspruchnahme von “ L.“ 1 8* ise (ergleiche? satz 1) sind nicht ü ertragbar. a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein⸗ machung nicht. annt⸗ von den Grubenbeamten unter B Jnn des Sen. 8. 8. 8 *9 ist Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die 1. Die Wahl der Beförde vungsmittel bleibt in allen Fälle b⸗ “ 51. g . p elnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der 2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Benann⸗ sowie unter Angabe des Tages der e bo der Grube Lieferung auf normalspurigen Neben⸗ und Privatbahnen gilt nicht den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen 8 7nn .nes be sa gangsbeaife 8 e. rnbelseß anvegiesen 8 ein gnenatz 2 die ” eine für die machung nicht beiroffen (siehe jedoch § 14, Abs. 4). in⸗ b8es Tintenstift zu unterzeichnen und EEEöe 8 e , im nachfolgenden von Kohle die Rede ist, 2. Den Fübrenn der Fahrzeuge haben die er, n zirke *ℳ umissar für die Kohle ilung Berliu. efahr bengen erhalten hat; 89 zugeben. Der Führer des Fahr 95 zurück⸗ - 1 irchweg nur Briketts einschließlich Brikettspäne einen Befö 89 2 2 8 ngsbezir g ns. Landabsatz⸗J ev- 8 g b) w Ahnel . „ § 2. Fuhr Fahrzeuges darf ohne den ordmr e . Rok “ Zrikettsp een Beförderungsausweis auszuhändigen, soweit der dreiteili Jahresliefermenge festgesetzt. In entsprechender ) welchen Abnehmern er Kohle gegeben hat, unter Angabe des 1. A .“ . 8. ausgestellten Beförderungsausweis i nungsgemäß gemeint; für Rohkohle, Naßpreßsteine und Grudekoks gilt die Be⸗ Landab ine 2 fi 1 ee es .n 8 8 gs. “ Namens und des Wohnorts sorwi 29 F 8es „An gewerbliche Verbraucher von monatlich 10 Tonnen E ungsausweis int Landabsatz bezogene Kohle kanntmachung nicht 8 2 glt ndabsatzschein keine Verwendung findet (vgl. § 3 Absatz 1). h Fe werden die Landabsatzscheine in gewissen Zeitabschnitten den qp““ 8 owie der Mengen und des mehr (meldepflichtige Verbraucher) darf Kohle im Landahson und nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führ is 8 nht. 3. Diese Beförderungsausweise werde Amtl ITersorgungsbezirken von der Landeskohlenstelle zu hoestellt. FZages der Lieferung. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, 2 htige 9 b G n Lan 88 nur Kohle beim Empfänae weis ich zu führen, bis er die 2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von di Be „ teil Sfto , Se 4 n von der tt ichen Ver⸗ Ig. e Erfäl ns der fesgelegten Febresliesermenge können B. 5 “ 88 Verbraucher unmittelbar von der vagee Ban. ee ween. ee durch die Amtliche Ver⸗ EE Kenseerte erien vasinderofl hce 2 machung nicht betroffen sieh 8113 Absatz 9) e as . pefe eee Sg a e behe ehe Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibringung von Reichs⸗ 2. Diese Bücher si HI 2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des Rei zur Ausübung der Kontrolle al ti Bei Abliete ““ Z b 2. 2. Hausb. 8 R rolle als berechtigt ausweisen. - 2. 1 in § 6. henshrandbezugsscheinen abgefahren werdern. 1 8. Peifhen sins den 6 evisionsbeamten auf Verlangen kommissars für die Ko lenverteilung vom 30. Dezember 192 ge. rung der Kohle an den Empfänger hat er anch 8 ö 1. An gewerbliche Bne es; von monatlich 10 t und mehr il. Der Beförderungzausweis ist von den Grubenbeamten unter - .85. . 1 8 nur gegen Hausbrand⸗Landabsatzscheine der Versorgungsbezirke ab diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis sechs (meldepflichtige Verbraucher) wird Kohle im Landabsat Beifügung des Stempels der Zeche handschriftlich mit Tinte oder Ueber die Iphne. ausgegebenen und belieferten Land⸗ 1. Im Landabsat bezoge 818 g gegeben werden (siehe § 3). 8 Monate aufzubewahren. 3 1 ³ Meldekarten und gleichzeitige besonbes Anweisung “ Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der absatzscheine haben die Versorgungsbezirke Buch zu führen nach: des Reschskommissars fürs aige 8 5 e darf ohne die Genehmigung 3. Die Werke haben den täglichen Bahnversand voll zu be 12. Der Beförderungsausweis besitzt nur eine Gültigkeit von Verteilungsstelle abgegeben Füchrer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß ausgestellten mfender müieier. Kohlenausgleichs dresden nicht 1n SS 89 Te oder, des friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichs⸗Haus⸗ swei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueber. 2. Hausbrandkohle im Sinne der Bekanntmachung des Reichs⸗ förderungsausweis im Landabsat bezogene Kohle nicht sahren. b) Tag der Ausgabe, “ 8 chiffe oder auf Eisenbahnen brandbezugsscheine und die Industrielieferungen mit V vrzu ger⸗ chreitung der Gültigteitsvauer berechtigt die Kontrollbeamten zur kommissars für die Kohlenverteilung vom 30 Dezember 1920 darf Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Nummer des Scheines, . 2. Auf Hausbrandlandabfatzschoine bes 12 werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu be⸗ Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden nur gegen Hausbrandlandabsatzscheine der Versorgungsbezirke ab⸗ Empfänger Ihen hat. Er ist verpflichtet, den Beförbderungs⸗ g. “ Wohnung des Beziehers. zu anderen als Hausbrandzwecken 111“ W“ 8 3 .“ Veschhis X“ zugewiesen, in deren Bereich die 1T E“ ““ er Ronten Seee Seeee. L 8 berö1ö1uX“ Fnhet werdent. 3. 16 — hlagnahme gt ist. 3. Die Werke habe zl; .e 8 r Kontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Ablieserung der Kohl ) Gewichtsmenge o Die Kohrk ist unne 2 Seets, ae rs bnye b ausbrand⸗Landabsatzscheinen erfolgen, soweit für be⸗ „ hen Antrag von der Amtlichen Verteilungs⸗ brandbezugsscheine und di iesenen J ielieferungen r Empfänger Ausweis nate aufzu⸗ ) Eingangstag der Belieferungsanzeige. br EE“ der Stelle zuzuführen, auf die heaes Verbraucher oder für bestimmte Kohlenarten von 8 Are. Je. 29 durch ihre Firma besondere Da neraus ee-- gs, a vn ve. de EE ee bewahren. 3 k8s ““ 2 8 17. lichen Verteilungsstelle Halle nicht andere Ausweise zugelassen sind. Sen Sene hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Landverkauf zu berücksichtigen. o 5. Der Hesbx. ne e besitzt nur eine Gültigkeit von 1† Mie Sendessahscheine sind vor Ausfertigung von den Ver⸗ 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für Diür Hausbrand⸗Landabsatzscheine werden von der Amtlichen Ler. † h 88 n vwaäens vn Wertksbfamtten abzrschreiben. Nicht § 3. 8 egege. rdene Fena brmcssa de Aheemene aer sorgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen. soweit die Abfuhr . teilungsstelle laufend numeriert und auf 1, 2, 5, 10, 20, 40 und is I ungsfähige Ausweise sind an die Amtliche Ver⸗ 1. Der Verkauf von Kohle ind L 8 “ chreitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur nicht nach der Natur der Sache die Ausfüllung Sache der Werte a2) auf Landabsatzscheine und 100 Zentner den Versorgungsbezirken gegen Erstattung der Un⸗ 8 “ 8 Er An orderung neuer Ausweise zurückzugeben. gabe von Hausbrandlandabsan sche ⸗ darf nur gegen Ab⸗ Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden ist, sorgfältig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Aus⸗ b) auf Reichshausbrandbezugsscheine und 8 kosten zur Verfügung gestellt. Sie sind dreiteilig und bestehen aus der Fo buch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer sondere Verbraucher od be bsatzscheinen erfolgen, soweit für be⸗ denjenigen Versovgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die füllung an 8 dazu bestimmten Unterstellen weiterzugeben c) auf Meldekarte. 1 einem Stamm der beim Werk für Revisionszwecke zu verbleiben 8 Fahrzeuge den in § 13 genannten Beförderungsausweis bei sich Verteilungsstelle ande A Kohlenarten von der Amtlichen Beschlagnahme erfolgt ist 1 8 2. Die Untexschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirkes 2. Die Buchführung hat zu enthalten: 1 hat, aus einer Belieferungsanzeige, die vom Weri an zu eeng. der von den Versorgungsbezirken auf Autrag des brandlandabsatzscheine 8 8 8 8 Fugelassen sind. Die Haus⸗ 6. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vgl. odet der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete zu a: 1. Monat und Tag der Lieferung den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzugeben Sehutatfohlenempfängers gegen Nachweis der Bezugsberechtigung laufend numeriert und, auf 5, 10 12erz mtlichen Verteilungsstelle 2 Absatz 1] erhalten auf Antrag von der Amtlichen Verteilungs⸗ scönhändig zu vollziehen und außerdem mit dem Dienststempel zz 2 laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsat⸗ ste und aus einem Heförderungsagusweis, den das Wen] erhältlich ist, In diesem Falle haben die Versorgunlgsbezteie den lau Versorgungsbezirken moge Eeshann dn Heenner kautend, selle durch ihwe Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen aner⸗ bescheinigen E14“ ein orcr zi 1 scheines, b satz dem Führer des Fahrzeuges unter Bestätigung der Kohlenabgabe — Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Herrzeoe eben 185 zir “ Erstattun der Kosten besonders ausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beisetzung des zu bewirken, Handstempel (Fakstmile) dre 3. Name und Wohnort des Beziehers, wieder auszuhändigen hat. Die Hestät gung des Werkes hat du hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen. beftehen er Die Haus randlandabsatzscheine sind dreiteilig und Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr ver⸗ — 4. Versorgungsbezirk, 8 —— „S des zuständigen Werksbeamten und durch § 15. j inem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu, wendungsfähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle 3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzscheinen nicht 5. Brennstoffart und Gewicht und 1X“ ASn.. SHg , wFer. 22 — 1. Wer das Abfahren von Brennstoffen v den betref Verf gbe;i 3 5 . — — bereits eingedrückt sind, sind diese nicht in Fahlets e 68 .6. Tag und Absendung der Belieferungsanzeige; 8 2. Der Stamm zum Landabsatschein muß auf der Rückseite den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den 1.e, ö 5 vegessenden Versprqungsbegtrr am Monatsende zurückzugeben 7. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Buchstaben einzutragen. Abänderungen sind von dem unter⸗ : 1. Monat und Tage der Teillieferungen Stempel der Amtlichen Verteilungsstelle Halle und den des Ver⸗]. oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt hat Bücher zu führ Führer des Fahrzeugs utien Lesestnseer dehehas Werk dem Fahrzeuge den in Absatz 2 genannten Beförderungsausweis hei sich fertigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zu bestätigen ungr⸗ 2.2. eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand⸗ sorgungsbezirks tragen. 4 11“ aus denen jederzeit ersichtlich ist: 1G 1“ 11“ „Kohlenabgabe wieder, n. führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf keinesfalls bbezugsscheines, 3.„Die Hausbrand⸗Landabfatzscheine und die von der Amtliichen -a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein⸗ änbn og vr Die Bestätigung des Werkes hat durch eigen⸗ putatkohlenberechtigten gegen Nachweis der Bezugsberechtigung geändert werden. 8 3. Name und Wohnort des Empfängers, Fenle zrgehels wen anderen Ausweise sind nicht elnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der dea, e. Naterschrift des znständigen Werksbeamten und durch bezogen werden kann. In diesen Fällen haben die Versougangs⸗ 4. Die Belieferungsanzeige ist von der Ausfertigungsstelle mit b Versorgungsbesirk und I übertragbar (vergl. auch Abs. 1). Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die (muurx Landabsatzschei “ Ausweis mit dem Vermerk, Deputatkohle“ zu versehen. er genauen Anschrift des Versorgungsbezirkes zu versehen. 5. auf der Rückseite des Bezugsscheines die Gewichts⸗ 6 § 4. G eeae gcahrenen Mengen erhalten hat; den Stempel der Amnalh 1. satzschein muß auf der Rückseite Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen. 5. Als Bezieher dürfen nur Selbstverbraucher voer angabe und die Tage der Teillieferungen; 1 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz angewiesen welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe sorgungsbezirks tragen 3 § 14. ohlenhändler eingesetzt werden, ni⸗ cht solche Personen zu c: 1. Monat und Tag der Lieferung, ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Verlin des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Die Hausbrandlandab ei d di 38 „ 9 1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben be⸗ der Firmen, die lediglich die Abholn ng ausfütchren. Nummer und Tag der Amweisung des Kohlenausgleichs Phr das e ig F hersechfaeth festoeseht n 8 dieser 8s “ “ Büchern muß ersichtlich sein, ordnung der Amtlichen Veö b sorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die „ Dresden, 8 nge werden die Landabsatzscheine in gewissen Zeitabschnitten d 888 die Lieferung an die Verbraucher unmittelb⸗ er bezirke Seeee von den. Versoraut. . 1 1 at Bü G 83. Name und Wohnort des Empfängers Versorgungsbezirken von der Amtli chen Verleltumngsstelle Haatn. de Frube oder ab 9 Luö ch ittelbar von der Ee“ Landabsatzscheine (vergl. auch Ab⸗ den 1 28 vertreibt, hat Bücher zu führen, aus 2. Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen 1 “ a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen Fuhren, der Liefergrube, des Seens sowie ndabsatzs
„Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be⸗ G z jebes 1 Seepehs EEEEö1““ 1 8 I. Art des Betriebes und gestellt. eh d 8 5 8 8 9 8 .“ 8 . 82 8 822 . .; 2 8 iehern Hausbrandlandabsatzscheine aushändigen, die glaubhaft ver⸗ 5. Kohlenart und Gewicht. 6 2. Nach Erfüllung der festgelegten Jahresliefermenge können jederzeit zur Prüfung vorzulegen. 1. Für jeden Beshefrtas heaset der auf Landabsatz — 8 enene a. der Ausgabestelle, von welcher er die La ine für
ichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der 3. Di dei b 3 8G ibri daß trchee. 8. Bez 1 3. Die Landabsatzscheine, Reichshausbrandbezugscheine und Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibri von Reichs⸗ 9 16 iesen ist, wi issar für die K. usgabestelle und nur zu des erehaeg verwendet werden soll. eg 8 nach Versorgungsbezirken Sen 895 ge⸗ öö ö E.a,vasne e 8 1. Im Landabsatz vxpeagaa ghl darf ohne Genehmigung der Bicfia 1“ LEEE“ 1ö1“ 84 die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat; 8 § 8. ordnet und monatsweise ein Jahr lang aufzubewahren. § 5 1 Amtlichen Verteil Zalle nicht in Schiffe oder auf nor 1 den die L sceine n gewien Beitasschnieer 8 Die 8 “ . § 5. rteilungsstelle Halle nicht - Meng 1 dabs issen Zei 2) werlchem Abnehmerit er 65 des in Fertisnnhahfasschcnhg Fweagan 5 veense Sheesl ich 1 § 18. 11. Ueber die empfangenen, 82 ebenen und belieferten Land⸗ *% spurige Eisenbahnene . werden. 11A“ ö L“ Feicn Fessen v““ Frnerzenmns a9 Bahnors hhe hen hercer unc bes 2. Verfallene Scheine sind an die Aus abestele Burlir⸗ b l. Bis zum 5. eines jeben Monats haben die Zechen den absatzbezugsscheine haben die Versorgungsbezirke genausl 2. Auf Hausbrand⸗Landabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht lichen Verteilungsstelle zugestellt. Tages der Heeserung., e 8 11“ Sgadestelle zurückzugeben. †Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, Buch zu führen nach: b zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet 2. Nach Erfüllung der festgefetzten Jaresliefermenge könne “ 1an eged bae re . 1. Den Verso u““ 3 in welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormont statt⸗ a) laufender Nummer, werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibringun 5 Reichs Zn Fie, Bichraucher unmfttesbor hon her Geizt e. — 1. Den Versorgungsbezirken werden die monatlich zu bean⸗ gefunden hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. b) Tag der Ausgabe, 1 8 . Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. hausbrandbezugsscheinen abgefahren werden. dK “ Lager eTalgt. s. 8 c) Nummer des Scheines, 8 1 3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der 5 1 b. “ 6 jederzeit zur Prüfung vorzulegen. 11““
spruchenden Mengen nach Werken zugeteilt. Sie dürfen die Land⸗ Die Belieferungsanzeigen sie izufü 8 1 3 1 e . dur 8ʒT sanzeig sind beizufügen. 1b 1 8 . . Plaßlcheine nur in der zugeteilten Köhe und an die bezeichneten — 2. Die au Fhei Shausbrandb⸗ * ine abgefahrenen Mengen 8 Name, Stand, Wohnort des Be Landabsatzschein lautet. 8 BZe ae veilen. 1 8 . 3 . . sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer⸗ 0) Lieferwerk “ “ § 17. Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten 6 1 L“ wi Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der ihnen werken besonders kenntlich zu machen. 1) Brennstoffart, b 8 “ 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für Landabsatzscheine haben die Versorgungsbezirke genau Buch. zu 1. Im Landabsatz bez Kohle darf . nehmi rigun⸗ Zu8 Fesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat 3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken 8) Gewichtsmengen, 1 8 die Abfuhr: — h“ führen nach: 11“ Reichskommissars fü ’ 8i Rohl 2es., er de eesse e de 89 soweit es ihre Betriebslage gestattet. an den Kohlenausgleich Dresden zu erstattenden täglichen roten h) Eingangstag der Belieferungsanzeige. a) auf Landabsatzscheine; 1 a) laufender Nummer, A tlic Vaen für die Kohlenwerteilung in Berlin oder der 3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ und monatlichen grünen Landabsatzmeldungen sind Uee § 6 1s b) auf Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine und b) Tag der “ h“ Emenlchen 11“ v8“ ine Auf⸗ Di jche; ; . 3 Jece) auf Meldekarte. c) Nummer des Scheins, Ise. 8 8 89 1 1 d eine Auf 1. Die epdabsatscheim. 25 von den Ve orgungsbezirken at⸗ 9 Bie Penaelghter, EE“ d) Name, Stand Wohnort vdens Boeyietvis 2. Auf Hausbvandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu § 10. “ 5 19.. . 1168686 kommen, sorgfältig . Tinge “ Crgaafüch Au. a) 1. Monat und Tag der Lieferung, 1 9 KSeeserwerk.. “ 8 8 Eieen 68 Hen eeeggs 8— en “ Pst andkang n “ haben die Werke 88 Eö ist bärechtigt, Ausnahmen von Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen 1 Fnmhterne 2. oder eingedruckte Nummer des Landabsatz⸗ 8 ““ 28 1“ gusgege gebracht 2 Hern waedaürch, gaee dn Sgetee ven Sertguf im Einvernehmen mit den beteiligten Versor 8 88 venden Be⸗ gen zu gewähren. 72 Die Unterschri 81 a G nüea Ha ür “ scheinss,. — 11“ g) Gewichtsmengen, EE111 . ZE“ 612 B e 1. ö bezirken durch Festlegung bestimmter Verkausgtage F S- v111“ 8 1““ Seeeeeeee . 3. Namen und Wohnort des Beziehere, lIhu) Eingangstag der Belieferungsanzeililse. 8n mabsgesceen hen⸗ vsmttecber der Stelle zuzuführen, auf die der nach Ortschaften zu regeln. S „1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, ins⸗ eigenhändig Anut vollziehen und mit dem „Hren Chemder ale 81 Versorgungsdesire. 1 8 1“ 5 6. 116“ “ wwengl. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders auf 8 111“ werden nach 5 7 der Be⸗ Uebea gen danbemnterscfilten Ued mit Sg. 2 eesh⸗ Tag “ B2n- Belieferungsanzeige; l. Die Landabsatzscheine sind vor Ausfertigung von den Ver⸗ Ab ¹. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die Lanvabfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke — fängnis bi 8 81. “ 88 “ S. 3. Soweit die Gewichtsmengen Pandobfaßsarrere n Monat und Tage der Teillieferungen 89 Z 8 vrahn nb faben s Landabsatzschei können im Landabsatz Kohlen ü⸗ · Lund. EEE“ Ih Ieeeee 4 jtz gi Fre. Pinsee . —be re-eezeagn⸗ e F v. ver’E gensAen .8 n ö - be nicht in Frage kommen, sorgfältig mit Tinte oder Tinten⸗ 1u ine, dhiag ve nen Fbsaß n. 1“ seiseh ten öu88 bder ’ bö11““ kenc⸗ 2 1.;5 “ .. “ in L. 18 Seeecseen e und Nummer des Reichs⸗Hausbrand⸗ Le “ 8e Ausfüllung an die dazu bestimmten 9 85 Reichahʒtsbvansbezugsscheine. fätzlich die Bereitwilligkeit zur Ab itens eines Werkes vor⸗ 1 .eeee.vSv mstspfli om Pheiervenes 8 ach Frerhen 988 1““ 8 des Embfä nierstellen weiterzugeben. “ 8 lie 9 und zafhr Re vhehh “ Jesens eiges gSir 88 beftäl 1917 1GBr. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ vö EE Ee“ g .“ . —— des Empfängers, G 4 hat 8 güseeen 88 be 8 92 zu “ I eein) abgegeben werden. 8 8 eaäfs ; “ Smenge V“ 1 öö“ oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedienstete zn 1. Monat u aag der Lieferung,ü— 2. Wegen Eecgrungezwiege der Werke vgl. 8 2 Absatz 3. Eine Sosaehen deg ““ im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ 8 88 ee werden. 8 zü vaxeeaeg hars Besggeeeth ges e⸗ 198978 eigenhändig zu vollziehen und mit dem Dienststempel zu be- 2. laufende oder eingedruckte Nummer des Schädigung des Bahnversandes darf also keinesfalls eintret handl Einziehen der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider⸗ I“ bürfen nur Selbstverbraucher oder hle . ehehh; scheinigen. evees 4 8 en. handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Kohlenhändler eingesetzt werden, nicht solche Personen oder 11 Die fuͤr die e“ “ 1““ S 8 sich der Reichs⸗ Firmen, die lediglich die Abholung ausführen. 1 Famen und Wohr *8 a Fan⸗g en Reichshausbrandbezug⸗ r. für die Kohlenverte vor, Händler, T — ’ rt des Betriebes, 1 s inzutr ürf scheine haben die rsorgungsbezirke oder die Werke vor 88 Fahrzeugführer, die 88 11 .— 1. Die Vorstände der V 88 18 5 “ 4. Kohlenart und Gewicht. 8 e8ne ee, “ angriffnahme der Belieferung zur Genehmigung an den Kohlen⸗ handeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen es 8 jehern 88 äng 8 er Versorgungsbezirke dürfen nur den Be⸗ 3. Landabsatzscheine und Reichs⸗Hausbra nd⸗Bezugsscheine sind sie sind von dem unterfertigenden Beamten handschriftlich mit 2 Zel 8 9 gleich Dresden mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmung bS-en; n8 bfaa hen 89 vne Hausbn Vandabfggscr nn asshändigen, die glauthaft nach Versorgun 88 irken geordnet monatsw ise ei b” 1 f. Tinte zu bestätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge ö 8 e. Ohne Genehmigung des Kohlenausgleichs Dresden bürfen werbien. ün⸗ B gen den Landabsatz zu ver ichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk vuewegaei gsbez geordnet monatsweise ein Jahr lang auf⸗ darf in keinem Fall geändert werden. -2. eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand⸗ Reichshausbrandbezugse eine nicht beliefert werden. § 21 “ und mur zu Hausbrandzwecken verwerdet 8 § 18 “ Belszlerungsangeine ist von der Ausfertigungsstelle bezuogsscheins⸗ ö ³ - § 13 1. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Novembe 1920 1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Gruben den mit der gewauen Anschrift des Versorgungsbezirks zu versehen. Nüme und Wohnort des Empfängers, 1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen in Kraft⸗ . 11““ 1. Die Landabsatzschei JS tnschteezlih des. Seellen, derer andabsaßschene sis eliesert haben, mitzuveller. in Kolien z. heeendürfen, nur Selbstverberaucher oder aabee gceher⸗ ins die Gewichtsangabe den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen 2. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im A gfe ti . Fösaßlcsein⸗ EEET.“ welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat statt⸗ Basgkchf güncaessht wverben. nucht “ und ve “ 12. Somlzit der dretttilige Laaesserhchen “ 8 Gebie: des Kohlenausgleichs Perster dan aheeon Fohle im usferti deenaecse sie versallen nach dieser Fristt. 1X“M“ fnng dif nach Koßlenarwe da Küenen. Firmen, die lediglich die Abholung ausführen. und die Tage der Teillieferungen: . keine Berwendung findet, haben die Ver orgungsbezirke den wird mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung X“ Scheine sind an die Ausgabestelle zurückzugehen 29 Belieferungsanzeigen sind beizufügen. 3 § 7. b Monat - T Aüun .Lrue Verean,9ℳene. Führern der Fahrzeuge einen besonderen “ aufgehoben. c 2 C686 2. Die auf Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine abgefahrenen Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be⸗ 11“ E— auszuhändigen. 8 W 1. Die Versorgungsbezirke dürfen Landabsatzscheine nur auf die Mengen sind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den ziehern Hausbvandlandabsa sbea aushändigen, die glaubhaft ver⸗ Arte 8es B roebesent ee 8 zanasatahieestsae sdfrunegsesweise w8 bn her zuständigen 6. Bekanntmachung über dr, E bei havarierten Kohlen-. ausfertigen, die bisher an den Lieferungen teilgenommen Lieferwerken besonders kenntlich zu machen. scgern, 8. auf den Schein abzulie ernde Kohle im Bezirk der 5. Brentistoffort und Gewicht. “ 8 8 Lö“ „herausgegeben und sind nicht über⸗ . 1 udungen. 2. Di B 1 8. 3. Die bisher von den Werken und den Versorgungsbezirken Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden soll g . v 1 11““ tragbar. Für die Ausfert di Austnej 8 P. 1920. 8 2. Die Werke sind vexpflichtet, die bisher 7 ; ; 1e 1 — Landabsatzscheine, Reichshausbrandbe *¾ “ S6. fertigung dieser Ausweise gelten die Be⸗ Vom 11. Oktober 1920. In der Fassung vom 24. September 1921. belieferten Bezirke in vcf nihe 88 8* ae 8 Iö Verteilungsstelle zu erstattenden Meldungen sind § 8. variens sind mach W.. vcba es. Ffamer Ee. 53 8 1 § 14. 1 1e 1“ beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet. Ueberlieferungen =¹. rt 4. Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Auf⸗ 1. Die Landabsatzscheine gelten zwei Monate einschließlich des monatsweise ein Jahr lang aufzubewahren Z1ö11q1p“ 1. Der Beförderungsausweis ist von den Gruben⸗ Schiffsbesatzungen, Havariekommissare und andere mit der Be⸗ der — Gewichtsmengen sind verboten. nahme zu finden 8 Aussertigzungarne nats; sie verfallen nach dieser Frist. § 17 “ 11 beamten unter Beifügung des Stempels der Zeche und Lergeä. havarierter Brennstoffsendungen befaßte Stellen sind „„3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗. 8 8 § 19. 12. Verfallene Scheine sind an die Amtliche Verteilungsstelle 1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Zechen den 5 — 2 1 zu jg . 5 4 A 4 4 gen. 8 G r* ges A b 4 m. . 8 1 2 8 2 4 5 er 8 ₰ g. 8888 82 S 8 üxn 4 * ngchen. aher Featen Ift. 16h erzei onen und dem Führer zurück⸗ Kohlenwirtschaftsflelle in deren Vezire? var S 1 92 8 a 4. Der Amlichen Früchsichtigen öbt es vor⸗ nahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. 1. Den Versorgungsbe 82 werben die monatlich be⸗ welcher Höhe eine Belieferung dieser Scheine im Vormonat statt⸗ 8 Fahrzeuges darf ohne den ordnungs⸗ 9 H t liegt, auf r gsstelle Halle bleibt e v 5 zu funden hat. Die Mitteilu B. 8 g dem raschesten Wege Meldung zu erstatten. b behalten, die Lieferwerke zu bestimmen. b 1. Zuwiderhandlungen 88.1 be Hekomttmachu anspruchenden Mengen nach Werken zugeteilt. Sie dürfen die Die Belieferungsa 8 895ℳ nnd i vach “ zu trennen. ngen geg ng Landabsatzscheine nur in dieser Höhe und an die bezeichneten Werke 2. Die auf Rei ghausbrandhezupsscheine abgefahrenen Mengen g an die Versorgungsbezi
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15 4 4 . . 2 . . 56 verbleiben hat, aus einer S öö die vom Werk an unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben. Mo
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scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpfli 4.4 in allen di 1 . an die bisherigen Verpflichtungen der 4. Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen Dorte auf deren Verlongen zu berücksichtigen.... nahme zu finden .8 sen Vae nesc zastempeln und in
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Name und Wohnort des Beziehers, .Versorgungsbezirk,
Brennstoffart und Gewicht,
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Monat und Tag der Lieferung, 3. Soweit die Gewichtsm zschei 8 — 8. “ 3 6 engen in den Landabsatzscheinen Namen und Wohnort des Beziehers, nicht bereits eingedruckt sind, sind diese nicht in Zahlen, sondern in
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gemäß ausgestellten Beförderungsausweis im Landabsatz b ü CEEC Ees. 3 bezogene Verfügungen über Brennst . 88 8 se Fi öter Cs zat en dbese n ch sorss F. ehrrcnssah öan boffe 827 e. fen 12 Fse Rs 188 89 10. 1 . ““ sondere falsche Zahlenangaben, werden nach § 7 der Bekannt⸗ anweisen. Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmenge sind bei v“ Kagefhec bis hebrs 0b gmesedürfen, sesat nicht eine vZ“ ng vehs u Gruben zu vermeiden, haben di machung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis sind verboten. - i der Meldung a n. von den Liefer⸗ iesern der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an “ 82 ⸗zeiten nach Ortschaft L8 einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Absatz 2, der zugewiesenen Bezirke in voller Höhe und im! ge die Amtliche Vertei ya dc n mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis 6 Uenehn 1 WI Ortschaften zu regeln. 1 Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 (RGBl. S. 604) zu belie ern, soweit es ihre Betriebslage gestattet. “ deben heehes dühee e . 11114644*“ Fhheanehtrdung, hen a me. wersrgessb⸗z ch 12 grch bi wähe betzwas 17 . L eere chren mesghe des vorschlichen Zuwszer. absas 8 Bia ehecnce esi, d, hienegee, Feg. bebenbepee gihegarz säamdher Her veesgas sänbepae EE“ 8 g W“ 8 72 b nden — 1 z 8 1. 1 1 N 0 8 n er b pafe F rC n . der⸗ Iv . an di rdi 2 2 Se 2. “ Tagen von 1 an e Pren. lttatekt üen I“ 16 Seenistte hergestellten Briketts sowie Fandagfuhr anbe die dafür Leee — können im handflns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider⸗ II x EE1ö“ 88 * 1 — § 18 “ “ 8 1iedeatzes ben “ veaeic Pänatc, 86 aicche rnere “ 8, s u Hm Sees hen eeh⸗ Panblung bezieht, Fareg. werden, ohne Unterschied, ob sie dem rücksichtigen. 8 8 8 Die Amtliche Verteilungsstelle ist berechtigt, Ausnahmen von ais 11“”“ tretts, belegten beziehen, wenn grundsätzli t. Täter gehören oder nicht. 11“ “ § 10. n vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. Dresden durch ihre Firma besondere Dauerausweise. A d- ich ch ffen sie hergestellt sind. willigkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür „ 8. Außerdem behält sich der Reichskommissar für die Kohlen, Um Andrang an den Gruden zu vermeiden, haben die Werk 5 8 Dauerausweisen hat die Grube jede⸗ . Auf diesen § 3. Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine (für je 15 Tonnen Briletts verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden im Er 3 er .ee. v § 19. . setzung des —— des Werksbeamtten Sessgethas⸗ Mücer 88 Zuwiderhandlungen grpen diese Bekanntmachung werden nach = 1 Schein, bei anderen Brennstoffarten nach Maßgabe der je⸗ Zestimm üngen ’ vom weiteren Kohlenbezuge aus⸗ den Her aaf he ea esheit E“ Sa.-Fer be 8emeerhenae⸗ Se . J aeeeeetsst. verwendungsfähige Ausweise sind an den Kohlenantagleich vesden 87 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1917 weils geltenden Bestimmungen) he ei büngeßsten n agsat zn Cerseten wfeshes vn, se e Siher 1 “ veesa geschige Auanveng snd an den ahiena RGr. S. 198) mir G “ bis zu einem Jahr usch mir Gelb⸗ 8 „2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. § 2 Abs. 3. Eim mungen den Landabsatz zu verbieten. Gleiches gilt für die Führer — § 11 TrPe werden nach § 7 der Bekauntmachung vom 28. Februar Fzens vn 9 brn⸗ ögcabs von Depukatkohlen hat der Führer der shrafer cst dh. lgetghsen 6 Aerk oher mit einer dieser Strafen, bei chädigung des Fernversands darf also dadurch nicht eintreten. der Fahrzeuge. 8. 5 V 1. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders auf “ F. .e en. BeeFen Eer Se “ a 2 pengnnten Hettrberm hührermder S gkeit gemäß §, 5 Absa er Verordnung des Bundes⸗ § 12. . Landabfuhr angewiesenen — oder die dafü⸗ sperrten Bezirk Pstrase bis it einer di in, bei Fahr⸗ bei sih zu führen, d den Vers 8 is rats vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) mit Geldftr 1. Die für die L 1 ichs⸗ nd⸗ 1. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 zunen j da öhlen ü 8 sehten und mtt Sand. 1aeüret eene e ” geh dere gemg de 2.e-. 8e eittastee steasscegegbent te gerset 8 Kr,ese dns efre bis r veasasae eser deesonaarciessnam⸗ate wese!. e Kes heeennchenn bnn nu den u eceen ehte Fetne, Gerasescheeerir wchbig 2re .. ee, 8. Kdh wir Geäzan 88, 8. 389 8 Func erhältlich ist. In diesem Falle haben die Versorgungsbezirke 7. Bekanntmachung üb b angriffnahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche 2. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Brennstoffen die Vereitwi igkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und 8 — c ecae Zaaztgen zche wsne oh rezunzega tmachung übzer den Landabsatz von Kohle im Gebiet der. Begueffne sstelle Halle mittels „Einschreibehrie es“ einzureichen. im Bezirke der Amtlichen Verteilungsstelle Halle vom 25. August dafür Reichshausbrandbezugs r 8. „ 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ . Gta⸗ hr vie eeh vbezhchs Se das ns 88 10 Amtlichen 1119 eee. E Braunkohlen⸗ 5 an 8 ne Genehmigund der Aimlachäh heefsgr ningsast Halle 5 88 mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung 8. werhen. zugsscheine (für je 15 t = 1 Schein) ab⸗ basdian 1“ 8. ₰ uwider⸗ 1 2-ut vgahe ürfen Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine nicht beliefert werden. aufgehoben. “ . . 2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. § 2 Absatz 3. bezieht, erke ohne Unterschied, ob sie dem bieebhca-eʒaseuapeigs eteine Ueber., om 11. Dhuber 1920 In der Fasung vom 21 Sehiamher 1821 — w1 2 a Li8 verkorbengthennU. 1 Röven her 8e hte erühene ssscens verlieren mit dem me Schädishna des Vahahersandes darf asg Faburch dcht, Pesebweceehäht nch der Reichotzmae “ 8 “ se . 8 4 s 3 8 äe ver, Fahrteng. be. - “ — 18 bember 0 ihre Gültigkeit. eintreten. verteilung vor, Händler und Verbraucher, die eaJ eng 2 ) n werden 8 gbsatz im Sinne dieser Bekanntm jeni . tusweis auszuhändigen, : 8§. Bekamt den La⸗ le im Gebiete der ö 12. timmungen zuriderhandel iter vinas eeghcteite zugewiesen, in deren Bereich di. Absab ven Wlabneaheshedenn (einschkabüin 1Srge fanbersenig⸗ desiteilage Landabsatzschein keine Verwendung fundet wergl 98 Anthchen ghecccnaoashehe für Rebclet .S. rechts der Elbe. 1. Die für die Landabfuhr Reichshausbrandbezugs⸗ feürn n — 2v bei veescoee Ae. 8 8 scheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor IJnan 82 den Landabsatz zu verbieten. Glesches ült für die Führer nkohle 1.
den Beschlagnahme erfolgt ist 8 sich h 8 1 ese⸗ unmittelbar von der Zeche ohne IJnanspruch viff ic 8 I und ohne Versand auf vs nspruchnahme von Schiffen 2. Diese Beförderungsausweise werden von der zuständigen om 11. Oktober 1920. In der Fassung vom 24. September 1921. nahme der Belieserumg z 8 geeichülar 8eee. 11 helorge ag wencbenhd agh.a auriche Bahn volcgege „e 1 veaigen gezs hansssch Sebechs perausgegeben und sin 190 1A6““ bihensslech 1e eh N.enc esoßesgt d n 62 mnliche Fahrgeuge. 8 20. 2. 2 e 0 5 8 1 8 — 8à 6 8 8 ;271 1 5 8 8. 8 8 2* 2 . 1 2. Oh 758 -h S gu2. 8 8 18 —1 1“ f Kohle auf absatz. W chfolgenden von Kohle die Rede üt 0 Fins . 8 b Ausfertigung dieser Ausweise 6 8. ’ nnaleninge de sen, Berannten cnct he 15e. Recbedosrasseh⸗ 15, e“ dürfen 8 alcg e Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 1
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