1922 / 55 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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arbeiten,

Lieferer bezo

Lieferungen hat diese gemäß § Za im

soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; ) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe. Badeanstalten, Wearenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverhand) vevwebfh oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung ienen. 4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im

Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen⸗

wirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ ing entscheiden. ““

§ 3. Inhalt der Meldung. 1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pechkohle, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachfen, Ruhrgebiet usm.) und Sorten

8 (Fett⸗, Stückkohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) Transportart der im 2 Abf. 2)

.2 b) Zufuhr im Vormonat, c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, d) Verbrauch im Vormonat, 1“”] ““ Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3), 2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die d- e in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen ei Bezug fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“; 1 e- vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“: mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies

für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Sp. 7 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Mai zur Führung des Betriebs benötigte

Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa . vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein⸗

gestellt werden. Betriebe, die laut amflicher Vérfügung von der Be⸗

lieferung Vans ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen nicht hc

aben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus

ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗

nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§ 3a. Aushilfslieferungen. 1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im März von einem

5 en 2, g . 2— . 8 Breumstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung Aprilmeldekarte vot zu unterstreichen. Besondere

Meldekarten für die Frahefseleferimmgen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ zuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen

Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen

n den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen icht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch eneessact werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe enkliehener melde⸗

pflichtiger Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 as behandelten

8 Hauptteil der Karte rot unter⸗

strichen zu melden. Siehe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 erden hierdurch nicht berührt.

§ 4. Nachprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch i Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, F. ein Vergleich der Buchungen mit den Bestäünden jederzeit möglich ist. § 5. Meldestellen. I. Meldungen sind zu erstatten: v“

I. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen; 1

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts, Landeskohlenstelle für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer III, für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

ℳ4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere

Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden

Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗

karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um

nicht in Bavern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenaus leich Dresden (siehbe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift⸗ „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtli⸗ Verteilungs⸗ stelle München 6, 8) zu senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

„II. Außerdem haben Meldepffichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei esellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des e emaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ ausgleich Mannheim“ Cäse auc⸗ § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Ver⸗ waltungsstellen nach § 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Me e.

N. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen

Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung

wurde, der in der Februarmeldekarte als Lieferer

der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. 8

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteklung V. des Reichskommissars farn die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe § 5, Ziffer 4. 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Mel⸗ dung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlassen sind.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder⸗ G 8 8 3 Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in

Berlin NW. 52, Alt Moabit 118.

Für Ruhrkohle*): b Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Stre 2 4. 8

3. Für Steinkohle¹) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.

5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗

kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Bra unkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.

7. Für rheinische Braunkohlenbriketts: b

Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9.**)

7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗

gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

.8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braunkohlen⸗ briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bavern, München, Ludwigstraße 16..

9. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1. 10. Für Saarkohle: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. 11. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.

§ 7. Bunkerkohlen. .

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗

liefert werden. 2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von

Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗

lager. 3. Die Meldungen sind zu erstatten: .

1. an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung,

2. an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe 8 5, I, Ziffer 3,

3. an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe § 5, J, Ziffer 2, bühben Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen, an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein

müssen, dürfen nur auf amtlichen Aprilmeldekarten erstattet werden,

die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftsstelle na § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I, 3 und 4) sind dort erhältlich.

.2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten vder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden

Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepfli tige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so Hat er neben der für den Nhencegnen seiner bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Li ferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die

Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

.3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, fo gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. ie. Maxhen b5 g.⸗8 üohreee. dürfen zusammen nicht mehr ergeben ie der urschriftlichen Karte. . Meldekarte bak⸗ Aehetschges Horse Sehe nene

* Auch Briketts. 2„ Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.

b- die auf die Karte entfallende Menge, b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen de urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Oktober 1922 sorgfältig aufzubewahren. G 8 1 4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. § 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung,,

1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher ulässig. 8 1 sng Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (§. 1, 1 und 2) bedürfen der b oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen V teilungsstelle Cbet⸗ § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen st Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufu an den Reichskommissar zulässig.“ Die Genehmigung wird nur an nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhande und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestim sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisu oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen B teilungsstelle in Efen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § Za, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die G nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirt chaftsstelle na § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbab wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der G. nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwen⸗ dung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des H auptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemãß Zicr 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.

§ 13. Anfragen und Anträge.

16 „Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb

eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗

kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu

bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

§ 15. Neue meldepflichtige Betriebe. 8 Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗

kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.

§ 16. Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täͤter ge⸗ hören oder nicht.

§ 17. Wirkung unterlafsener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht

fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, d Belieferung ausgeschlossen wird. § 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1922 in Kraft. Verlin, den 6. März 1922. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehun en soll diese Bestimmung nicht begünstigt werden. hi --

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Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtschaftsbund die folgenden Höchstpreise für Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt worden:

Grund-

dIgg Der Grundpreis gilt

in Mark

ämatitroheisen.. 1 rundlage Oberbause

EE Feg Frachtgrundlage Oberhausen

Gießereiroheisen II . . 14136,—

Siegerländer Zusatzeisen, weiß 4034,50 . meliert 4042,—

2 r u Kalterblasenes Zusatzeisens be kleinen Siegerländer Hütten, weiß

. meliert

8 ra Siegerländer Bessemereisen 8 P uddeleisen Stahleisen, Siegerländer b Stabrei 1X pferarmes Stahleisen.. . Sesbihesen Cu. 2 Spiegeleisen mit 6 —8 % Mn. 8

. 8 10 % Mn. .161012 % Mn. Gießereiroheisen III, Luxem⸗

burger Qualität 18 6 ab Grenze

Grund⸗ preise die Tonne in Mark

Der Grundpreis gilt

Gießereiroheisen IV, zurger Qualität. Gießereiroheisen V, Luxem⸗ burger Qualität .. Temverroheisen von der Duis⸗ burger Kupferhütte, qrax, 8 roßes Format . . . . 4153,— ab Werk Ferromangan, 80 % ig. 12710,—*) Frachtgrundlage Oberhaufen G-ö-e 10375—9 . Ferrosilizium, 10 % ig. 5720,—

Ueberpreise die Tonne

1 lei Hämattt. maximal 0,09 % Phosphor 0,08 %

.“ / 0

25, . 0,07 % 88 ““ 350,— 0,06 % ki Hämatit⸗ und Gießerei⸗ 1.4X“*“ 3 3 ½ % Silizium 3 ½ -4 % 4 4 ½ % 4 ½ 5 00 5 5 ½ % 5½— 6 % 8 bi allen Sorten 8 Analyvsenangabe Besondere Preisbestimmungen. Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen. Die neuen Preise gelten bis auf weiteres mindestens für den Monat März 1922. Düsseldorf, den 28. Februar 1922. Eisenwirtschaftsbund. E. Poensgen, Vorsitzender.

8 68

*²) Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse von für ein englisches Pfund, sie erhöhen oder ermäßigen sich um 7,50 bei Ferromangan 80 %, für jeden Punkt, um den sich der Durchschnittsgeldkurs für März bezw. jeden weiteren Monat nach oben oder unten ändert.

Preußen. Gewerbe.

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) wird hiermit

a) der Döllinger Bergbaugesellschaft m. b. H. in Elsterwerda das Recht verliehen, die zur Fortsetzung des Bergwerksbetriebs ihres Braunkohlenbergwerks Ada bei Döllingen im Kreise Liebenwerda erforderliche Parzelle Gemarkung Plessa im Kreise Liebenwerda Kartenblatt 1 Nr. 677/,30 im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Be⸗

schränkung zu belasten,

b) bestimmt, daß bei Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs⸗ verfahren Anwendung findet.

Berlin, den 28. Februar 1922. 8 Namens des Preußischen Staatsministeriums Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Reuß.

Justizministerium.

Z3u 2Präs. sind ernannt: LGD. Dr. Braun aus Trier in Braunsberg, OLCRat Dr. Kirschstein aus Kiel in Stolp. Zu LGäten sind ernannt: RA. und Not. Dr. Deerberg in Duisburg bei dem LG. I in Berlin, die AR. Dr. Schätzel und Nietzsch bei dem LG. II in Berlin.

Zu AGRäten sind ernannt: die GerAssess. Ludwig Kleiner (Terminkal. 1364) in Pitschen, Bruns in Stuhm.

GerAssess. Dr. Mörchen ist zum StARat bei der Amts⸗ anwaltschaft in Gelsenkirchen ernannt. 8

Der Amtssitz ist angewiesen: den RA. Binder aus Herms⸗ dorf (Kynast) in Schreiberhau, Dr. Hohmann aus Graudenz in Königsberg i. Pr.

Ministerium fuͤr Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

„Dem Regierungs⸗ und Baurat Blitz in Zehdenick ist die Vorstandsstelle beim Wasserbauamte daselbst übertragen worden.

Die Oberförsterstelle Im michenhain im Regierungs⸗ bezirk Cassel ist zum 1. Oktober 1922 zu besetzen. Bewerbungen

[müssen bis zum 1. April 1922 eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Namens des Preußischen Staatsministeriums ist die Wahl des Studienrats Söhl an dem Realgymnasium in Cassel zum Südiendirektor des Realgymnasiums in Einbeck bestätigt worden. „Die Wahl des Studienrats Grosser an dem Gymnasium in Gleiwitz zum Studiendirektor des städtischen Lyzeums in Gleiwitz ist bestätigt worden. 1“ Bekanntmachung. 8

Die Bekanntmachung der Preußischen Kohlenwirt⸗ sschaftsstelle in den Marken vom 16. Februar 1922, be⸗ treffend die Festsetzung der Verkaufspreise für Koks Hür das Gebiet der Gemeinde Berlin (D. R.⸗A. Nr. 417 1922), wird mit Wirkung vom 6. März 1922 aufgehoben.

Berlin, den 6. März 1922.

Preußische Kohlenwirtschaftsstelle in den Marken.

Schaefer.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

7 227

2 8 n 8 3 AFaesesearnnn üaüasʒcssswccaeernnnsecsnsenssenmee. 8g

Denutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volks⸗ wirtschaft, für Haushalt und Rechnungswesen und für Reichs⸗ wehrangelegenheiten sowie der Ausschuß für Rechtspflege hielten heute Sitzungen.

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Die in Warschau zwischen Bevollmächtigten der deutschen und polnischen Regierung geführten Sonderverhandlungen über die Regelung des Geldwesens in Oberschlesien haben dem Wolffschen Telegraphenbüro zufolge zu einem Ab⸗

der Genfer Verhandlungen zu erwarten steht.

Die Presse ehemals seindlicher Staaten hat in letzter Zeit wiederholt Nachrichten veröffentlicht, nach denen die zwischen Deutschland und dem Auslande gewechselten und die Deutschland durchlaufenden Briefsendungen durch deutsche Behörden einer Ueberwachung und e. F. Eröffnung unterworfen werden. Diese Nachrichten sind, wie laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ von der zu⸗ ständigen Stelle mitgeteilt wird, völlig aus der Luft gegriffen. In Deutschland werden nur die zwischen Deutschland und dem Auslande gewechselten Einschreib⸗ und Wertbriefe auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung der Kapital⸗ steuerfflucht von den dem Reichsfinanzministerium unter⸗ stellten Postüberwachungsstellen geprüft. Eine weitere Brief⸗ überwachung findet nicht statt. Dagegen sind wieder⸗ holt gegründete Klagen darüber erhoben worden, daß zwischen dem unbesetzten Deutschland und dem Auslande gewechselte Briefe von den Besatzungsbehörden geöffnet worden sind. Es ist daher der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, daß in Zeitungen ehemals feindlicher Staaten ab⸗ sichtlich unwahre Nitteilungen über eine allgemeine deutsche Briefüberwachung verbreitet werden, um die Oeffentlichkeit von dem ungesetzlichen Verfahren der Besatzungsbehörden bei Oeffnung von Briefen abzulenken oder es wahrheitswidrig als Vergeltungsmaßnahme für ein von deutschen Behörden über⸗ haupt nicht geübtes Verfahren begründet erscheinen zu lassen.

Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.

Vom Vom 21. Febr. 1. April 1922 bis 1921 bis 28. Febr. 28. Febr.

1922 1922

s

Einnahme. 8

Allgemeine Finanzverwaltung: Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren 1 965 620 69 859 333 (darunter Reichsnotopfer)... (686171 594) Schwebende Sch»ulululgg. .3 079 280 96 488 333. v“ 8 835 114 959

Summe der Einnahme . 5 053 735/166 462 625

Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben unter Gegenrechnung der Eimnahmen .. . . . 3 426 363,134 270 810 Fundierte en; 1“ 8. eg; S595 5 EI“ Zinsen für die schwebende S ... 539 830 1 158 678 5 Zinsen für die fundierte Schuld. 11 678 561

. 3 966 193/152 949 371 Betriebsverwaltungen. Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung:

v1111116““ Deutsche Reichsbahn:

Zuschuß 11I1nI1n¹““ .““ mithin Zuschuß 1 088 260 13 513 540 Summe der Ausgabe . 5 054 453 166 462 911 Die schwebende Schuld betrug an dis⸗

kontierten Schatzanweisungen am 20. Fe⸗

ö . 259 738 240 Es traten hinzu 44 037 933 Es gingen ab Ü40 958 653

mithin zu ²) 3 079 280

ergibt 262 817 520

1) Das tatsächliche Steuern⸗ usw. Aufkommen bis einschl. Januar 1922; von da ab das Aufkommen nach Abzug der von den Oberfinanz⸗ und Finanzkassen geleisteten Ausgaben.

¹) Das Anwachfen der schwebenden Schuld ist verursacht zum überwiegenden Teil durch Devisenbeschaffungen, Lieferungen und onstige Ausgaben für Reparationszwecke sowie durch Besatzungskosten; im übrigen durch Fehlbeträge der Betriebsverwaltungen und durch Vor⸗ schüsse auf den durch die Verbesserung der Beamtenbesoldung ent⸗ stehenden Mehrbedarf.

2„

Großbritannien und Irland. Das Unterhaus hat vorgestern im Verlauf der Debatte üͤber den englisch⸗irischen Vertrag alle eingebrachten Ab⸗ änderungsanträge abgelehnt. Die unionistischen Mitglieder des Unterhauses werden heute zusammentreten, um die gegenwärtigen politischen

remierminister und dem Einpeitscher der Unionisten, Sir eorge Younger, Beschluß zu fassen. b Der Kanzler der Schatzkammer, Chamberlain, besprach in seiner Oxforder Rede auch die auswärtige Politik und sagte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge: 8 England babe eine klar umschriebene Politik, die darin bestehe, seine Freundschaft mit seinen bisherigen Verbündeten zu erhalten und zu festigen und im besonderen Europa Sicherheit und eine neue Friedensgewähr zu geben durch ein Bündnis mit Frankreich und Belgien zur Verteidigung der gemeinsamen Interessen gegen unper⸗ schuldete Angriffe. „Wir legen Wertauf dieses Bündnis fuhr Chamberlain fort „und empfehlen es, nicht nur weil es an sich das Richtige ist, sondern weil es unserer Ansicht nach diesen Ländern eine Sicherheit ibt, welche gerade die Grundlage für eine gemäßigte und vernünftige Behandlung unserer geschlagenen Feinde ist, die zur Rehabilitierung Europas und zur Wiederherstellung der europäischen Wohlfahrt notwendig ist. In allen diesen Fragen werden die nationalen Liberalen Schulter an Schulter mit uns kämpfen. In allen diesen Fragen bekämpft die Arbeiterpartei unsere Politik. Wenn Großbritannien zögert oder strauchelt, wenn zur Ungewißheit über die po itik anderer Regierungen noch die Unsicherbeit über die Politik der britischen Regierung kommt, wenn die Regierung Großbritanniens der Gnade einzelner Gruppen preisgegeben ist, dann verlieren wir unsere Stelln

¹.Rugn gehtrguch Enrcpa⸗argsunde.

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kommen geführt, dessen endgültiger Abschluß nach Beendigung

Feams zu prüfen und über ihre Haltung gegenüber dem

In Loughborough hielt der Minister Winston

Churchill vorgestern eine Rede, in der er augführte: Es werde sicher in der nächsten Zeit eine politische Schlacht ge⸗ schlagen werden, und die Frage sei nun, ob sie von einer nach den Plänen geschickter Führer organisierten Armee oder ohne einen wirk⸗ lichen Plan, ohne Organisation oder Einheitlichkeit im Kommando von Generalen geschlagen werde, die damit beschäftigt seien, bewährte ührer zu unterdrücken. Die Schlacht werde gegen die wach⸗ ende Gefahr des Kommunismus gekämpft werden müssen, aber der Sieg sei sicher, wenn man geeinigt bleibe. Wenn man sich spalte, so würde man einer Partei Platz schaffen, deren Politik dem Zusammenhang des britischen Reichs schädlich wäre. Churchill sprach die Erwartung aus, daß aus der Koalition eine starke, geeinigte, dauernde nationale Partei entstehen werde, die liberal und fort⸗ sgrttelich sei in friedlicher Politik im Inland und Ausland und ent⸗ schlossen, die Ueberlieferungen des einigen Reichs aufrechtzuerhalten. Bezüglich Irlands sagte Churchill, man stehe noch goßer Un⸗ sicherheit gegenüber und würde sich täuschen, wenn man glaube, die Schwierigkeiten der irischen Frage seien zu Ende oder könnten schnell beendigt werden. Es gäbe aber zwei Waffen, mit denen die Regierung in Irland die Ruhe herstellen wolle, nämlich Treu und Glauben auf britischer und Verantwortungsgefühl auf irischer Seite.

Frankreich.

Die Botschafterkonferenz, die stern unter dem Vorsitz Jules Cambons zusammentrat, beschäftigte sich mit der Frage der Organisation der Kontrollkom missionen in Deutschland. Nach dem „Petit Parisien“ ist es zu keiner Entscheidung gekommen; die Konferenz habe ergänzende Aus⸗ künfte vom Interalliierten Militärausschuß in Versailles ein⸗ gefordert.

Nach Blättermeldungen sollen französische Er⸗ kundungskräfte, die an den Nordgrenzen der Distrikte von Tasa und Fez operierten, in Hinterhalte gefallen sein, wobei sie ziemlich ernste Verluste erlitten hätten. Wie der „Agence Havas“ hierzu vom Kriegsminister mitgeteilt wird, handelt es sich nach den im Kriegsministerium eingetroffenen Meldungen um vereinzelte Scharmützel in der Gegend von Bibana im Norden von Wessan und in der Gegend von Suk el Arba im Nordwesten von Tasa. Zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere sind getötet worden, ein Offizier ist schwer verwundet. Andererseits meldet der Korrespondent der „Agence Havas“ in Rabnt, daß ein französischer Major, ein Hauptmann und ein Adjutant, die von einigen afrikanischen Reitern begleitet waren und Vor⸗ posten besichtigten, von unterworfenen Stämmen angegriffen und nach einem harten Kampf getötet worden sind.

Der Bericht des interministeriellen Ausschusses, der gemeinsam mit Vertretern von Industrie, Finanz und Handel ein Programm für die Genuefer Konferenz aufgestellt hatte, ist abgeschlossen. Nach dem „Matin“ bildete den Hauptgegenstand der Be⸗ ratungen die russische Frage. Die französischen Sachverständigen verlangten von Rußland keine vollstündige Umgestaltung der sozialen und wirtschaftlichen Gesetze, sie seien vielmehr der Ansicht, daß ein System lanßffristig r Pacht⸗ verträge für neue Konzessionäre jede erforderliche Bürgschaft gewähren könne, ohne die Landbevölkerung in Erregung zu bringen. Außerdem solle kein System der Kapitulationen verlangt werden, sondern gemischte Gerichte, zusammen gesetzt aus Russen und Augsländern. Was praktische Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Beziehung betreffe, so glaubten die französischen Sachverständigen, man müsse sie praktisch und fortschreitend gestalten, und mit den Gegenden beginnen, von denen aus die Ausfuhr von Rohmaterialien sich mit den geringsten Kosten vollziehen könne Man schlage hier eine halbe Maßnahme vor, die zwischen de sofortigen und kolonialen Ausbeutung Rußlands, die die Eng länder wollten, und der finanziellen und wirtschaftlichen Wieder herstellung, die Frankreich verwirklicht sehen möchte, stehe.

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Auf der Tagung der Dritten Internationale i Moskau sprach Sinowiew über die Einheitsfront de Arbeiter und führte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zu folge aus: 1 8

Die Einbernfung und Beschleunigung der Genuakonferenz se von größter Bedeutung für das Proletariat aller Länder, das das natürliche Streben haben müsse, als Gegengewicht gegen di Bourgeoisie eine internationale Konferenz des Proletariats einzuberufen Man werde die Führer der 2. und 2 ½. Internationale zwingen, Farb zu bekennen und die Sozialdemokratie werde einen Wechsel aus zustellen haben, den sie infolge ihrer Verkettung mit der Bonrgeoisi nicht werde bezahlen können. Der Kommunismus müsse die Mehr heit des Proletariats für sich gewinnen und seine Aussichten seien günstig, da seine Theorien den richtigen Marxismus darstellten.

Ein deutscher Redner erklärte, die Lage in Deutsch⸗ land sei revolutionärer als in Frankreich und Italien, aber sie sei sehr kompliziert. Der deutsche Kommunismus habe ein ganzes Jahr lang geschwankt und die linksstehenden Elemente hätten sich abgetrennt; jetzt sei man aber zu der Schluß⸗ folgerung gekommen, daß eine einige Taktik aller kommu⸗ nistischen Parteien notwendig sei.

Italien.

Wie die „Agenzia Stefani“ mitteilt, ist die italienische Regierung von den Ereignissen in Fiume schmerzlich berührt und fest entschlossen, alles anzuwenden, um in Fiume wieder normale Verheltnise zu schaffen. Unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten de Facta wurde vorgestern eine Sitzung ab⸗ gehalten, an der der Minister des Aeußern Schanzer und der Kabinettschef des Kriegsministers Oberst Carletti teilnahmen. Auch die Abgeordneten Giurati und de Stefani, die zu den Auch die Mhge Faszisten gehören, waren anwesend. Sie er⸗ kannten die Notwendigkeit der Herbeiführung friedlicher Ver⸗ hältnisse an und versprachen sich dafür einzusetzen.

Der Minister Schanzer hat der „Agence Hapas“ zu⸗ folge den französischen und den englischen Minister des Aeußern ersucht, die Beratung über das Orientproblem bis zum 21. März aufzuschieben

: Fiume. b

Die in Fiume ausgebrochenen Unruhen, über ie vor⸗ gestern berichtet wurde, sind die Folge des Gegensatzes zwischen den italienischen Nationalisten und Faszisten einerseits und dem Chef der provisorischen Regierung Zanella sowie der Auto⸗ nomistischen Partei andererseits. Wie die „Agenzia Stefani“ meldet, hat der Fiumaner nationale Verteidigungsausschuß die provisorische Regierung Zanellas für endgültig ab⸗ gesetzt erklärt. Dieser selbst hat eine Abdankungserklärung unterzeichnet, worin er sich u. a. auch verpflichtet, aus dem politischen Leben Fiumes vollkommen auszuscheiden. Die verfassunggebende Versammlung übernimmt bis auf weiteres

die ihr vom Chef der Regierung offiziell übertragenen Voll⸗ 4 ie Somge für die

ocen. Der Perteidigungsareschuf legt,d

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