1922 / 75 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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Tabakfabrikaten.

14/9 1921. Lessing & Co., Francfurt a. M. 21/2

1922.

retten. Beschr.

Geschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Ziga⸗

4/10 1921. Manoli Altien⸗ gesellschaft, Berlin. 21/2 1922. Geschäftsbetrieb: Ziga⸗ rettenfabrik. Waren: Echte russische Zigaretteen.

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38. 281050.

2 vnnunmmnsanne,

Remrich Als

II =SSe

20/10 1921. Hemrich Litschle, Bremen, Kirchen⸗

straße 4/5. 21/2 1922.

Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Waren: Tabakfabrikate, insbesondere Rauch⸗ und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten, Zi⸗ garettenhülsen, Zigarettenpapier, Rohtabak. Beschr.

L. 23607.

M. 33355.

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8 Ananmpoc. e9 8

Ahaus i. W. 21/2 1922.

fabrik. andere

von Schnupftabak).

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23/9 1921. Herm'’s Oldenkott & Söhne,

Geschäftsbetrieb: Tabak⸗ und Zigarren⸗ Waren: Rohtabak, Rauchtabak und Tabakfabrikate (unter Ausschluß

ngdühhv1 . Eigarettenfabrik

rettenfabrik.

und Zigarettenhülsen.

Wilh. Remy Wesel

Tabak-fabrik, gegn1826.

11/7 1921. Fa. Wilh. Remp, Wesel a. Rh. 21/2 1922.

Geschäftsbetrieb: Tabak⸗ und Zigarrenfabrik. Wa⸗

ren: Rauchtabak. .

Türlische Tabak⸗ und „Jyldis“, Inh. Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 Geschäftsbetrieb: Tabak⸗ und Ziga⸗ Waren: Sämtliche fabrikate und Rohtabak, Zigarettenpapier

Hugo 1922.

Tabak⸗

2256.

8

281055.

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r21/2 1922.

BWBeschäftsbetrieb: Zigarren⸗ und Tabakfabrik. Wa⸗ ren: Sämtliche Tabatfabrikate.

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Sch. 28799

11

Beschäftsbetrieb: Tabak⸗

5AͤARBRUCKEN

.“ 19/12 1921. Türkische Tabak⸗ und Cigarettenfabrik 8 ebis“, Inh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 22.

13/12 1921. Fa. Gustav Schmidt, Altenburg S.⸗A.

Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga⸗ rettenpapier und Zigarettenhülsen.

Geschäftsbetrieb: Tabak⸗

rettenpapier und Zigarettenhülsen.

22/12 1921. Türkische Tabak⸗ und Cigarettenfabrik Talbis“ Inh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 1922.

Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga⸗

Umschreibungen, Berichtigungen und sonstige Nachträge.

2. 161310, 174038,

3d. 180702,

11. 176434,

34. 160060, 160061, 160062, 161248, 162995 Vertreter: Pat.⸗Anw. Dr. Wenghöffer, Berlin Fortfall gekommen.

160 271575. Umgeschrieben auf Ludwig Po Nachf. H. Fischer, G. m. b. H., Eberswalde.

37. 182589. Wohnsitz des Vertreters: Berlin.

2. 15200, 15204, 17323. Vertreter: Pat.⸗Anm

Witte, Berlin. ist in Fortfall gekommen.

Kl. 2. 134238, 178051. Jetziger Vertreter: Pat.⸗

Franz Schwenterley, Berlin.

Kl. 26c. 119685. Vertreter: Pat.⸗Anw. Wallm

Berlin ist in Fortfall gekommen.

Kl. 16b. 14666. Jetziger Vertreter: Pat.⸗Anw. Hei

Neubart, Berlin

Kl. 2. 4120, 5290, 7848, 9109, 27178,

Kl. 20b. 79524.

Vertreter: Pat.⸗Anw. Dr. Worms, Berlin, ij

Fortfall gekommen.

Kl. 2. 41823, 43728, 60970, 94037,

Kl. 22b. 102918,

Kl. 26d. 30832, 44614, 48098, 65034,

Kl. 32. 166263,

Kl. 35. 598, 625, 1705, 4153, 4186, 10256, 1 11301, 11306, 11307, 11318, 11319, 11323,1 11492, 11494, 16445, 19436, 36290, 36937, 36 38444, 43117, 43375, 48043, 48356, 53279 5 53951, 54031, 55526, 55527, 57183, 62103, 64 64333, 64334, 64335, 64336, 65334, 65369, 65 65371, 65372, 65373. 65374, 65375, 65376, 67 65378 65379, 65577, 65578, 65579, 65580, 65 80692, 87099, 94597, 155229, 156202, 160 163868, 164954, 166669, 168314, 170243, 178 178690, 178691, 178692, 178693, 178694, 178 178696, 178697, 178698, 178699, 178700, 18 196177, 208683, 212214. 216855, 217474 21 219779, 221595, 221801, 221802. 222026, 222 222565, 222566, 222568, 224755, 225441, 22 228419, 228761, 237875, 238292, 238938, 24

42. 324. 2292, 26039. 37850, 97115, 102726 Umgeschrieben auf F. Ad Richter & Cie.. Baukastenfabrik, Rudolstadt iTh.

26a. 202245. Umgeschrieben auf Milka Näh⸗ fabrik G. m. b. H., Pratau a. E.

. 9c. 501, 1637, 2220, 2506, 2901, 6603, 8080, 8 8996, 9017, 17588, 23413, 34956, 37085, 40 47911, 47912, 98143, 181943, 181944,

9f. 70640.

Umgeschrieben auf Thüringische Nadel“ und 8 warenfabrik Wolff, Knippenberg & Co., G. m. Ichtershausen.

. 34. 33600, 33711, 109205. Jetzige Vertreter: Anwälte Max Wagner u. Dr.⸗Ing. G. Brei Berlin.

.14. 34903. Vertreter: Pat.⸗Anw. Alexander S Hamburg, ist in Fortfall gekommen.

. 2. 40696,

25. 63971. . Vertreter: Pat.⸗Anw. Schmetz, Aachen, ist in fall gekommen.

Kl. 9f. 53971. Firma geändert in: Grieshammer⸗

Aktiengesellschaft, Dresden.

Kl. 2. 54476. Zeicheninhaber ist: Josef Colland,7

dorf, Roßstr. 80. 1

Kl. 42. 62031. Jetzige Vertreter: Pat.⸗Anwälte

Ing. Rudolf Specht, Hamburg u. L. Alber

ninger, Berlin.

Ebb

Kl. 26e. 70364,

Kl. 27. 73658, 1

Kl. 42. 38556, 38557, 69945.

Vertreter: Pat⸗Anw. Alexander Specht, Ha

ist in Fortfall gekommen.

Kl. 42. 70758. Vertreter: Pat.⸗Anw. Henry E. Sch

Berlin, ist in Fortfall gekommen.

Kl. 16b. 77521, 77522,

Kl. 42. 167397.

Jetzige Vertreter: Pat.⸗Anwälte Dipl.⸗Ing.

Specht, Hamburg u. L. Alb. Nenninger, Ber

Kl. 13. 155783, 157140, 163062. Umgeschriebe

Chemische Fabrik „Effax“ August Spoerl 6

Bensheim (Hessen). 5“

Kl. 9b. 159714. Die Firma lautet richtig: Fa.

Jansen, Remscheid.

Kl. 2. 159932. Wohnsitz: München.

Kl. 22b. 157328. Jetzige Vertreter: Pat.⸗Anwa

Peitz u. Dipl.⸗Ing. W. Massohn, Berlin.

Kl 23. 164332. Umgeschrieben auf Fa. Johann

Kettwig⸗Ruhr.

Kl. 23. 164750. Sitz: Bernburg. .

Kl. 6. 173687,

Kl. 25. 169791,

Kl 30. 170278.

Vertreter: Pat.⸗Anw. Alexander Specht, Ha⸗

ist in Fortfall gekommen. 8

13. 243044. Umgeschrieben auf „Rekord”

chemisch⸗technischer Produkte, G b. H

2. 182480,

Kl. 11. 182935,

Kl. 26a. 181929.

Vertreter: Pat.⸗Anw. Alexander Specht, He ist in Fortfall gekommen.

Kl. 2. 243163, 243164,

1

und Zigarettenfabrik. Kl. 6. 242935, 246928, 249931. b

Umgeschrieben auf Chemische Fabrik Möl A.⸗G., Stuttgart. 3 Kl. 4. 247245. Umgeschrieben auf Actien⸗Ges

und Zigarettenfabrik. Beschäftsbetrieb: Tabak⸗

rettenpapier und Zigarettenhülsen. B

22/12 1921. Türkische Tabak⸗ und Cigarettenfabrik „Jyldis“, Inh. Hugo Sternheimer, Saarbrücken. 21/2 1922.

und Zigarettenfabrik. Waren: Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak, Ziga⸗

für Bergmans⸗Feuerungen, Dortmund. Kl. 2. 262894. Umgeschrieben auf August Butz München. Kl. 26c. 268504. Umgeschrieben auf Dr. Kar Frankfurt a. M., Gervinusstr. 10. 1 Kl. 42. 276577. Der Geschäftsbetrieb lautet: mit Rohstoffen u. gewerblichen Erzeugniss

Teillöschung. 17. 3. 1922. Kl. 32. 262621. Für Bleistiftspit löscht. Berlin, den 28. März 1922. Reichepatentan

Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin.

Druck von P. Stankiewicz’ Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin SW. 11, Bernburger Straße 14.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 48 Mh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selb tabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Einzelne Nummern hosten 2,50 Mh.

. 32.

Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

Nr.

8 BE1 1—

111

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile , 9 Mhk., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 16 Mk.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

2

Posftscheckkonto: Berlin 41821. 1 922

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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Mitteilung über Ermächtigungen zur Vornahme von Zivil⸗ standsakten.

Neichsmietengesetz.

Gesetz über Kündigungsbeschränkungen beschädigter. 8

Verordnung über künstliche Düngemittel.

Verordnung über die Umlage für Thomasmehl.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank in München.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 23 des Reichs⸗ gesetzblats.

zugunsten Schwer⸗

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechts.

Bekanntmachung, betreffend die Miete für verschließbare Schrank⸗ fächer in der Preußischen Staatsbank.

Berichtigung zur Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte.

Aufhebung von Handelsverboten. Handelsverbot.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 11 der Preußischen Gesetzsammlung.

Deutsches Reich. Dem deutschen Gesandten Boyé in Peking ist auf Grund

ves § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit

§ 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet von China die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbesgfhe von solchen zu beurkunden.

Ferner ist den der Gesandtschaft überwiesenen Beamten, nämlich dem Gesandtschaftsrat von Borch, dem Gesandt⸗ schaftsrat Altenburg und dem Kanzler, Geheimen Hofrat Dobrikow, die Befugnis erteilt worden, in Vertretung des Gesandten standesamtliche Handlungen vorzunehmen.

Reichsmietengesetz. ABom 24. März 1922. Veröffentlicht in der am 28. März ausgegebenen Nr. 23 des RGBl. S. 273.) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Gesetzliche Miete. .

5 b 8 Der Vermieter wie der Mieter eines Gekäudes oder Gebäude⸗

teils kann jederzeit dem anderen Vertragsteil gegenüber erklären, daß die Höhe des Mietzinses nach den Vorschriften dieses Gesetzes Lerechnet werden soll (gesetzliche Miete). Die Erklärung bedarf der schriftlichen Form. Sie hat die 5.e. daß die gesetzliche Miete von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nach 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig sein würde, an die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt. 1 1

Kommt ein Einverständnis über die Höhe der gesetzlichen Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertragsteils das Mieteinigungsamt. 11u“·“

Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat das Mieteinigungs⸗ amt ijetzinsvereinbarungen über Gebäude oder Gebäudeteile nachzuprüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins im Vergleiche zu der gesetzlichen Miete für einen Vertragsteil eine schwere Unbilligkeit darstellt, an Stelle des vereinbarten Mietzinses die gesetzliche Miete festzusetzen. 8

b 899 oberste Landesbehörde kann für das ganze Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen, daß das Mieteinigungsamt die Nachprüfung und Festsetzung auch von Amts wegen vornehmen kann; sie kann weiter anordnen, daß Verein⸗ barungen über die Höhe des Mietzinses der Gemeindebehörde oder dem Mieteinigungsamt anzuzeigen sind. 1

Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der bis⸗ herige Mietzins durch das Mieteinigungsamt festgesetzt oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu berechnen war.

Berechnung der gesetzlichen Miete. 2.

Bei Berechnung der gesehlicen Miete ist von dem Mietzins auszugehen, der für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Miet⸗ zeit vereinbart war Frie de niete)h. Der in der as äettatss t

einschließlich des Portos abgegeben.

für Betriebs⸗ und Instandsetzungskosten enthaltene Betrag ist ab⸗ zurechnen. Das gleiche gilt für Vergütungen, die in der Friedens⸗ miete für die Heizstoffe für Sammelheizung oder Warmwasser⸗ versorgung oder für andere von der obersten Landesbehörde be⸗ stimmte Nebenleistungen (z. B. Glasversicherung) enthalten sind. Die oberste Landesbehörde hat für die abzurechnenden Beträge Hundertsätze der Friedensmiete festzusetzen. Der sich nach Abzug dieser Hundertsätze ergebende Betrag bildet die Grundmiete. Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Friedensmiete zu geben. Insbesondere hat der Ver⸗ mieter einen in seinem Besitze befindlichen Mietvertrag über die Räume, aus dem die Höhe der Friedensmiete hervorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen.

Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist sie auf Antrag eines Vertragsteils von dem Mieteinigungsamt festzustellen.

War eine Friedensmiete nicht vereinbart oder läßt sie sich nicht mehr feststellen, oder weicht sie aus besonderen, in der damaligen Beschaffenheit des Raumes oder den damaligen Ver⸗ hältnissen der Vertragsteile liegenden Gründen in außergewöhn⸗ lichem Umfang von dem damaligen ortsüblichen Mietzins ab, so hat das Mieteinigungsamt auf Antrag eines Vertragsteils als Friedensmiete den ortsüblichen Mietzins festzusetzen. Das gleiche gilt für Gebäude und Gebäudeteile, die nach dem 1. Juli 1914 dezugsfertig geworden oder in erheblicher Weise baulich verändert sind oder zu wesentlich anderen Zwecken verwendet werden, sofern diese Umstände einen abweichenden Mietzins rechtfertigen. Als ortsüblich ist der Mietzins anzusehen, der für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Zeit in der Gemeinde für Räume gleicher Art und Lage regelmäßig vereinbart war. Bei Bauten, deren Fertigstellung in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 30. Juni 1918 erfolgte, hat das Mieteinigungsamt die Friedensmiete in der Höhe Festsa welche den gegen die Friedenszeit erhöhten Baukosten entspricht.

Stehen in einem Gebäude die Friedensmieten der einzelnen Wohnungen oder Räume in einem offenbaren Mißverhältnis zueinander, so hat das Mieteinigungsamt auf Antraa eines Ver⸗ tragsteils die Friedensmieten innerhalb ihres Gesamtbetrags gegen⸗ einander auszugleichen. Für das Wertverhältnis ist die Orts⸗ üblichkeit am 1. Juli 1914 maßgebend.

Der ortsübliche Mietzins ist nach Abs. 4 auch dann fest⸗

zusetzen, wenn eine Festsetzung des ortsüblichen Mietzinses auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erfolgt war.

§ 3. 1 Zu der Grundmiete 2 Abs. 1) treten Zuschläge für 1 1. die Steigerung der Zinsen einer in der Vorkriegszeit vor⸗ handenen Belastung des damaligen Grundstückswerts, so⸗ weit die Belastung in dem Bezirke, für den der Zuschlag festgesetzt wird, allgemein üblich war, und die Steigerung der Kosten für die Erneuerung dieser Belastung, 8 2. die Betriebskosten, 3. die Kosten für laufende Instandsetzungsarbeiten. Die Zuschläge zu 2 und 3 müssen der jeweiligen Höhe der Betriebskosten und der Kosten für. laufende Instandsetzungsarbeiten Rechnung tragen. Sie sind in Hundertsätzen der Grundmiete fest⸗ zusetzen und können nach Gruppen und Klassen von Mieträumen abgestuft werden. 8 Eö“

§ 4. 1 „Betriebskosten sind für das Haus zu entrichtende Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsgebühren, Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten. . 1 Die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warm⸗ wasserversorgung und die von der obersten Landesbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Nebenleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 5.

Als laufende Instandsetzungsarbeiten gelten nicht die voll⸗ ständige Erneuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das Um⸗ decken des Daches, der Abputz oder Anstrich des Hauses im Aeußern, der Neuanstrich des ganzen Treppenhauses im Innern, die Er⸗ neuerung der Heizanlkage bei Sammelheizung und Warmwasser⸗ versorgung (große Instandsetzungsarbeiten). Die oberste Landes⸗ behörde kann bestimmen, daß auch ähnliche außerordentliche, einen größeren Kostenaufwand erfordernde Instandsetzungsarbeiten, so⸗ weit sie zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses als solche erforderlich sind, als große Instandsetzungsarbeiten gelten sollen.

§ 6.

Der Instandsetzungszuschlag 3) ist von dem Vermieter für die erforderlichen laufenden Instandsetzungsarbeiten sachgemäß zu verwenden. Der Vermieter hat der Mietervertretung auf An trag die Verwendung der Gelder nachzuweisen.

Hat der Vermieter die Ausführung notwendiger laufender Instandsetzungsarbeiten unterlassen oder die Gelder nicht sach⸗ semãäß verwendet, so hat eine von der obersten Landesbehörde zu

estimmende Stelle auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen die sachgemäße Ausführung der Instandsetzungsarbeiten durch ge⸗ eignete Anordnungen zu sichern. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter einen entsprechenden Teil des Mietzinses nicht an den Vermieter, sondern an die Stelle selbst oder eine andere Stelle zn entrichten haben; der hiernach zu zahlende Betrag darf nicht Föher sein als der Instandsetzungszuschlag 3). Ist eine solche

Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Ver⸗

mieters auf Zablung des Mietzinses: nicht verwendete Beträge sind dem Vermieter herauszugeben.

Vor einer Anordnung nach Abs. 2 sind beide Vertragsteile zu hören. Handelt es sich dabei um schwierigere heiztechnische Fragen für Heizanlagen größeren Umfanges, so soll vor der Entscheidung

ne geeignete sachverständige Stelle gehört werden. 8

8

Ddie oberste Landesbehörde regelt das Verfahren im ei elnen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge von den Mietern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden können. Große Instandsetzungsarbeiten. Zur Schaffung von Mitteln für große Instandsetzungsarbeiten ist von den Mietern ein weiterer Zuschlag in einem Hundertsatze der Grundmiete zu zahlen, der vo hörd festzuseten ist. Dieser Zuschlag ist von dem Vermieter auf ei ür sein Haus oder seinen Hausbesitz besonders einzurichtendes Hauskonto einzuzahlen und lediglich für große Instandsetzungs arbeiten an den Gebäuden des Vermieters zu verwenden. Eine Verfügung des Vermieters über das Hauskonto bedarf der Zu⸗ Fine. der Mieter. Wird die Zustimmung verweigert, so kann ie auf Antrag des Vermieters durch eine von der obersten Landes⸗ behörde zu bestimmende Stelle ersetzt werden. Die oberste Landes⸗ behörde trifft nähere Anordnungen über die Zustimmung der Mieter sowie über die Einrichtung sowie die Verwendung des auskontos. Sie kann insbesondere gnordnen, daß die Mieter den üschlag nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar auf das Hauskonto einzuzahlen haben. Ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Zuschlags. § 6 Abs. 4 findet Anwendung.

Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß der Vermieter für nicht vermietete Räume sowie für Räume, für welche nicht die gesetzliche Miete zu . ist, den entsprechenden Betrag auf das Hauskonto einzuzahlen hat. § 6 Abs. 4 findet Anwendung. 1

Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der obersten Landesbehörde einen Ausgleichsfonds einrichten. aus dem für große Instandsetzungsarbeiten, die mit den im Aßs. 1 bestimmten Zuschlägen nicht gedeckt werden können, an wirtschaft⸗ lich Schwache Beihilfen nach billigem Ermessen gewährt werden. Die Mittel hierzu sind durch einen besonderen Keschlag zu dem nach den §§ 6, 9 des Gesetzes über die Erhebung einer Abqabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 1921 (RGBl. S. 773) den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Zuschlag zu der Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues zu beschaffen. Die oberste Landesbehörde kann die Höhe des Zuschlags kestimmen, sie kann ferner nähere Vorschriften über die Verwaltung und Ver⸗ wendung der Mittel erlassen. Ueber einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds ist unter Hinzuziehung von Vermieter⸗ und Mietervertretern zu entscheiden. Sind örtliche Vermieter⸗ und Mietervereinigungen vorhanden, so sind die von diesen benannten Vertreter zu hören. Der Ausgleichfonds ist steuerfrei.

Mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers kann die oberste Landesbehörde Ausnahmen von dem Grundsatz des Abs. 1 zulassen. Soweit eine solche Ausnahme zugelassen ist, ist auf Antrag eines Vertragsteils vom Mieteinigungsamt ein Zu chlag unter Berück⸗ sichtigung der Bedürfnisse des Gebäudes für eine im Einzelfalle seit Oktober 1920 ausgeführte oder in den nächsten zwölf Monaten erforderlich werdende große Instandsetzungsarbeit zu bestimmen.

§ 8.

Läßt der Vermieter trotz Aufforderung durch die Gemeinde⸗ behörde eine notwendige große Instandsetzungsarbeit innerhalb einer angemessenen, von der Gemeindebehörde bei der Aufforderung sn bestimmenden Frist nicht ausführen, so ist die Gemeindebehörde erechtigt. die Arbeit selbst vorzunehmen. Im Falle des § 7 Abs. 1 kann die Gemeindebehörde die erforderlichen Mitte! von dem Haus⸗ konto in Anspruch nehmen. Im Falle des § 7 Abs. 4 ist sie zur Stellung des Antrags bei dem Mieteinigungsamte berechtigt. Das Mieteinigungsamt kann anordnen, daß die Mieter den Zuschlag nicht an den Vermieter, sondern an die Gemeindebehörde zu ent⸗ richten haben; ist eine solche Anordnung getroffen, so erlischt inso⸗ weit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Betrags. Die Gemeindebehörde kann die Beträge von den Mietern wie Ge⸗ meindeabgaben beitreiben lassen.

Hat der Vermieter das Gebäude erst nach dem 1. Januar 1920 erworben oder erwirbt er es erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so kann er die Gewährung von Mitteln für große Instand⸗ setzungsarbeiten zur Beseitigung solcher Mängel nicht verlangen, die beim Erwerbe des Gebändes bereits vorhanden waren und die er gekannt hat oder kennen mußte.

Soweit der Vermieter mit Bezug auf das Gebäude Versiche⸗ rungssummen, Vergütungen für Bergschäden oder Zuwendungen aus anderen Gründen zur Wiederherstellung des früheren Zu⸗ standes erhält, sind Mittel für große Instandsetzungsarbeiten nach § 7 nicht zu zahlen. 8. G Gewerbliche Betriebe.

Sind Räume an den Unternehmer eines gewerblichen Betriebe vermietet, so kann das Mieteinigungsamt auf Antrag des Ver⸗ mieters einen besonderen Zuschlag zu der gesetzlichen Miete sest⸗ setzen, wenn und soweit infolge der Eigenart des Betriebs besonders hohe Betriebs⸗ und Instandsetzungskosten entstehen und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 festgesetzten Zuschläge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen.

Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken 1 der Reichs⸗ gewerbeordnung) hergestellt sind oder mit Zustimmung der Gemeindebehörde für gewerbliche Zwecke verwendet werden, kann ein weiterer Zuschlag in der Grundmiete festgesetzt werden. Bei seiner Festsetzung ist auf die allgemeine Lage der Gewerbe sowie darauf Rüeksicht zu nehmen, daß wirtschaftlich schwache Betriebe nicht in ihrer Existenz gefährdet werden. Den

9

¹ Zuschlag kann nach Klassen abgestuft werden.