ster Zu den Sitzungen solcher Ausschüsse sind die Gemeinde⸗ schöffen einzuladen. 9 80
. Die Gemeindevertretung kann Beschlüsse fassen (§ 32) und Wahlen vollziehen (§ 33) nur, wenn mehr als die Hälfte der tat⸗ sächlich vorhandenen Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindever⸗
tretung gilt so lange als beschlußfähig, bis die Beschlußfähigkeit aus
der Mitte der Gemeindevertretungen angezweifelt und daraufhin die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.
Hat eine Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Beschlußunfähigkeit nicht stattfinden können, so kann in einer nach Schluß der ersten Versammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufenen zweiten Versammlung rechts⸗ gültig beschlossen werden, auch wenn die Mitglieder der Gemeinde⸗ vertreter wiederum nicht in genügender Zahl vorhanden ” Es muß jedoch bei der zweiten Einberufung ausdrücklich auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
§ 31.
Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, der auf Antrag in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit aus⸗ geschlossen werden.
5 32
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmen⸗ mehrheit wird lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. 1
Ueber Beschlüsse wird regelmäßig offen abgestimmt. Aus⸗ nahmsweise kann in einzelnen Fällen auf Antrag von wenigstens der Hälfte der Anwesenden geheime Abstimmung zugelassen werden. In diesem Falle werden bei Feststellung der Stimmenmehrheit unbeschriebene Stimmzettel nicht eeüchlt.
Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Abgabe von Ssümmzetteln vollzogen. Bei der Zettel⸗ wahl wird, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Wahlstellen der⸗
Aben Verwaltungsstelle zu besetzen sind, in einem Wahlgange nach
in Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn nur eine unbesoldete Wahlstelle oder wenn besoldete Wahlstellen zu besetzen sind, für jede Stelle in besonderem Wahlgange nach Stimmenmehrheit gestimmt. 18
Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt, so sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Ib⸗ zeilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung der letzten Wahlstelle ent cheidet bei gleichen Hecelt e9 n das Los.
Wird nach Stimmenmehrheit abgestimmt, so ist derjenige ge⸗ wählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen ab⸗
egeben ist. Wird dies Ergebnis im ersten Wahlgange nicht er⸗ reicht, so findet zwischen denjenigen Pernen welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt, die, wenn auf mehr als vier Personen Stimmen gefallen sind, auf diejenigen vier zu beschränken ist, die im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben. Werden auch im zweiten Wahlgange nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für eine Person abgegeben, so findet unter den zwei Personen, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Im dritten Wahlgange entscheidet bei Stimmen⸗ gleichheit das vom Vorsitzenden zu zieheude Los. — übrigen ist das Wahlverfahren durch eine von dem Minister des .e.- zu erlassende Wahlordnung zu vegeln.
§ 34.
Bei der Beratung und Abstimmung über Beschlüsse (§ 32), die Rechte und Pflichten der Gemeinde betreffen, darf ein Mitglied der Gemeindevertretung nicht teilnehmen, wenn sein eigenes wirt⸗ schaftliches Interesse oder das seines Ehegatten oder eines Ver⸗ wandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grade von dem der Gemeinde abweicht. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlichen Angelegenheiten oder die der ge⸗ nannten Angehörigen betrifft. Ob diese Voraussetzungen vor⸗ liegen, entscheidet endgültig die Gemeindevertretung.
Wird die Gemeindevertretung v. Grunde beschluß⸗ unfähig, so beschließt an ihrer Stelle die chlußbehörde.
§ 35.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden 8 der die Sitzung stört, aus dem Sitzungs⸗ raum hatege assen. 8 86
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und die Namen der in der Sitzung Anwesenden sind in ein besonderes Buch (Beschluß⸗ buch) einzutragen und von dem Vorsitzenden sowie wenigstens einem Gemeindeverordneten zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse sind dem Landbürgermeister alsbald zur Kenntnis zu bringen. 8
c
Im übrigen kann die Geschäftsführung durch eine von der Ge⸗ meindevertretung zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß ein Gemeindeverordneter bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften von den Sitzungen bis zur Dauer von drei Sitzungstagen durch Beschluß der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden kann. Gegen den Beschluß steht dem Gemeindeverordneten binnen zwei Wochen die 22819 im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine auf⸗ schiebende Wirkung. 6 88
8 Landgemeinden, in denen weniger als 40 Gemeinde⸗ ange 42 vorhanden find, wird, falls durch r nicht anderes bestimmt wird, keine Gemeindevertretung gebildet. An ihre Stelle tritt die Gemeindeversammlung, die aus allen Gemeinde⸗ angehörigen besteht. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.
8
.
§ 3 Die 8„8 die Gemeindevertretung geltenden Vorschriften finden auf die Gemeindeversammlungen entsprechende Anwendun 3
III. Gemeindevorstand. § 40. Gemeindevorstand ist der Gemeindevorsteher. Zu seiner Unterstützung in den Amtsgeschäften und zu csöner Vertretung in Bebhinderungsfällen werden ein oder zwei Schöffen wählt. Die Zahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf öchstens 6 erhöht werden.
88
41. Gemeindevorsteher und Schöffen erhalten keine Besoldung. In Gemeinden, in denen der Seeanave deen sagleich Gemeindevorsteher ist, können im Falle eines besonderen Be ürf⸗ nisses durch Ortsgesetz die Stellen besoldeter Schöffen eingerichtet werden. 8 42
Der Gemeindevorsteher und die S6 werden von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindeangehörigen un⸗ mittelbar nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretung und da, wo eine solche nicht besteht (§ 38), auf 4 Jahre gewählt. Für jeden Schöffen wird im gleichen Wahlgange ein be⸗ sonderer Ersatzmann gewählt. 8 Scheidet ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge⸗ wählter Schöffe vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so tritt sein Er⸗ an seine Stelle. Scheidet auch dieser vor Ablauf der ahlzeit aus, so wird der Ersatzmann für ihn durch die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages und, soweit sie nicht mehr Gemeindeverordnete sind, ihrer Ersatzmänner bestimmt. Besoldete Schöffen werden auf zwölf Jahre gewählt; Wohn⸗ 8 in der Gemeinde 12 für ihre Wählbarkeit nicht erforderlich, so⸗ on im übrigen die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind. Der n und die Schöffen werden vor ihrem
von rde vereidigt.
e den 8
beschluß näher geregelt.
Der Gemeindevorste her bs die Geschäfte der Gemeinde⸗ verwaltung. Die Schöffen haben ihn in seinen Amtsgeschäften zu unterstützen, die ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen Ge⸗ schäfte nach seiner Anweisung auszuführen und ihn in Be⸗ hinderungsfällen zu vertreten. Ist mehr als ein Schöffe vor⸗ o setzt die Gemeindevertretung die Reihenfolge fest, in der i meindevorsteher zu vertreten haben.
1 § 44. Wird das Privatinteresse des Gemeindevorstehers, seines Ehe⸗
üen oder eines seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum
ritten Grade durch eine Angelegenheit berührt, so hat sich der Ge⸗
meindevorsteher in dieser Angelegenheit durch einen Schöffen ver⸗
treten zu lassen. Sind auch Schöffen in ee Weise beteiligt, so bestimmt die Gemeindevertretung einen besonderen Bertreter des Gemeindevorstehers für diese Angelegenheit.
IV. Besondere Verwaltungsstellen.
Zur Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Verwaltungs⸗ weig. sowie zur Erledigung einzelner vö können durch
emeindebeschluß in größeren Landgemeinden besondere Ver⸗ waltungsausschüsse (Kommissionen) eingesetzt werden. Sie be⸗ tehen aus dem Gemeindevorsteher und aus Gemeindeverordneten, enen auch andere 2 Gemeindeverordneten wählbare Personen (§ 15) hinzutreten können. Den Vorfitz führt der Gemeinde⸗ vorsteher. Die Gemeindeverordneten und die anderen Mitglieder wählt die Gemeindevertretung unmittelbar nach ihrer Neuwahl. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.
Die Verwaltungsausschüsse sind Organe des Gemeinde⸗ vorstandes und verpflichtet, seinen Anweisungen Folge 8 leisten. Im übrigen können ihre Befugnisse, insbesondere das Recht, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch Gemeindebeschluß geregelt werden.
Soweit in besonderen Gesetzen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit von Gemeindekommissionen usw. besondere Vor⸗ schriften erlassen sind, behält es dabei sein Bewenden.
§ 46.
Im Falle eines besonderen Bedürfnisses, insbesondere ab⸗ getrennter Lage einzelner Ortsteile, können für alle oder für ein⸗ zelne Verwaltungszweige durch Gemeindebeschluß Ortsbezirke ein⸗ gerichtet werden. Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher und ein Stellvertreter vorgesetzt, die von der Gemeindevertretung aus den Gemeindeangehörigen des Bezirks auf sechs Jahre gewählt werden. Für jeden Bezirk wird der Vorsteher und der Stell⸗ vertreter in einem Wahlgange nach Stimmenmehrheit (§ 33 Abs. 1 und 3) gewählt.
Die Bezirksvorsteher und Stellvertreter sind Ehrenbeamte. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Gemeindevorstand, sind seine Organe und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten und ihn in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unter⸗ stützen. Im übrigen wird ihr Geschäftskreis durch Gemeinde⸗
V. Beamte. § 47.
1„. Landgemeinde hat die zur Erledigung der Gemeinde⸗ angelegenheiten erforderlichen Beamtenstellen einzurichten.
Ehrenbeamte werden von der Gemeindevertretung gewählt, besoldete Beamte, soweit sie nicht ebenfalls von der Gemeinde⸗ vertretung zu wählen sind (§ 41 Abs. 2), von dem Gemeinde⸗ vorstande angestellt. 5 48
Die Beamten werden von dem Gemeindevorstande vereidigt. Ueber die Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen. § 49.
Jeder Gemeindeangehörige ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder die Stelle eines Aus⸗ schußmitgliedes als Ehrenamt anzunehmen und mindestens vier
ahre zu versehen. Ebenso ist er verpflichtet, als Ehrenamt die usführung einzelner durch Gemeindebeschluß festgesetzter Auf⸗ träge unter Leitung des Gemeindevorstandes zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines Ehrenamtes berechtigen: 8
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesen⸗
heit mit sich bringen;
3. ein Alter über 60 Jahre; 8
4. ve Pütig⸗ oder frühere Verwaltung eines Ehrenamtes für
ahre: 5. die Führung von zwei oder meehr Vormundschaften; 6. bei Frauen die Erziehung von mehr als zwei Kindern oder die Führung eines größeren Haushalts; 7. besondere Umstände, welche im Einzelfalle die Ablehnung oder Niederlegung rechtfertigen. 5 50.
Ueber die Berechtigung der Ablehnung oder vorzeitigen Niederlegung eines Ehrenamtes oder Auftrages (§ 49) beschließt die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluß steht den beteiligten Gemeindeangehörigen und dem Gemeindevorsteher binnen 28 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.
Die unberechtigte Weigerung, ein Ehrenamt zu versehen oder das noch nicht vier Jahre versehene Ehrenamt ferner zu ver⸗ ehen, hat den Ausschluß von der Ausübung des Gemeinderechts
er dieselbe Zeit zur Folge, für die die Verpflichtung zur
Führung des Ehrenamtes bestand. Die unberechtigte Ver⸗
weigerung der Ausführung einzelner Aufträge hat den Ausschluß
von der Ausübung des Gemeinderechts für ein Jahr zur Folge. § 51.
Fällt eine Boraussetzung der Wählbarkeit fort, so scheidet der Betreffende aus dem von ihm verwalteten Ehrenamte aus. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, wird im Streitfalle in dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 entschieden.
Ehrenamtlich tätige Gemeindeangehörige und Mitglieder der Verwaltungsausschüsse können durch Gemeindebeschluß vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus dem Amt entlassen werden. Auf das Ehren⸗ amt des Gemeindevorstehers und der Schöffen findet diese Vor⸗ schrift keine Anwendung. 8 b2
52.
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß ehrenamtlich tätigen Gemeindeangehörigen auf Antrag bis zu bestimmter Höhe die notwendigen Barauslagen und der nachweislich ent⸗ gangene Arbeitsverdienst 2. t werden. An Stelle des Ersatzes kann ein angemessener Pauschsatz gewährt werden.
Der Gemeindevorsteher hat neben dem Ersatz seiner baren Auslagen die er ee. einer mit seiner amtlichen Mühe⸗ waltung im billigen Verhältnis stehenden Entschädigung zu bean⸗ spruchen. Ehrenamtlichen Schöffen ist eine solche Entschädigung nur ausnahmsweise zu gewähren wenn ihre Tätigkeit durch das ö L.age- in außergewöhnlichem Maße in Anspruch genommen wird.
Ueber die Festsetzung dieser Beträge entscheidet, falls eine Einigung der Beteiligten mit der Gemeindevertretung nicht erfolgt, die Beschlußbehörde. in
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Beamten, ins⸗ besondere bezüglich der Annahme von Nebenämtern, gewinn⸗ bringender Beschäftigung, Beteiligung an gewerbsmäßigen Unter⸗ nehmungen, der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und der Gewährung von Urlaub, finden die für die unmittelbaren Staats⸗ beamten geltenden Vorschriften n im einzelnen können hierfür von dem Gemeindevorstande bestimmte Grundsätze auf⸗
t werden. es
erlgen
§ 54. Für besoldete Gemeindebeamtte ist eine Besoldungsordnung zu erlassen. r. der Feststellung und Aenderung der Besoldungsordnung der
von dem Gemeindevorstande geordnete Vertretungen Beamten zu hören. 8 b6
Die Amtsbezeichnungen der Beamtenstellen können, soweit si nicht durch Gesetz oder Provinzialgesetz (§ 142) geregelt sind, durch Gemeindebeschluß festgesetzt oder geändert werden. Sie dürfen nicht zu Verwechselungen mit den Amtsbezeichnungen von Stellen des Reichs, des Staates, anderer Gemeindeverbände oder öffent licher Körperschaften Anlaß geben und müssen die Stellen in eine ihrer Bedeutung entsprechenden Weise bezeichnen.
Die gewählten besoldeten Gemeindebeamten sind mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen, es sei denn, daß ihnen ungünstigere Bedingungen als bisher angeboten werden. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet im Streit⸗ falle die Beschlußbehörde.
Die gewählten besoldeten Gemeindebeamten haben Anspruch auf Ruhegehalt bei Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit, nach Voll⸗ endung des 65. Lebensjahres. sowie bei Beendigung des Dienst⸗ verhältnisses durch Nicht⸗Wiederwahl, Nicht⸗Bestätigung nach erfolgter Wiederwahl oder berechtigter Ablehnung (§ 56) einer
olchen. solch 8 88.
besoldeter Gemeindebeamter in den Ruhe⸗ den Gemeindevorstand, die des besoldeten Gemeindevorstehers (§ 140) durch die Gemeindevertretung. Die öhe des Ruhegehalts wird durch Gemeindebeschluß festgesetzt. Soll die Sücebigs des Beamten in den Ruhestand wegen Dienst⸗
Die Versetzu stand erfolgt dur
unfähigkeit erfolgen, so hat der Gemeindevorstand dem Beamten, falls er die Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nachsucht, hiervon unter Angabe des Zeitpunktes der Versetzung in den Ruhestand Mitteilung zu machen. Der Beamte kann innerhalb zwei Wochen gegen seine Versetzung in den Ruhestand Widerspruch erheben mit der Behauptung, daß Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Ueber die Tatsache der Dienstunfähigkeit wird alsdann in dem Verfahren nach § 118 vorab entschieden.
VI. Selbstverwaltungsangelegenheiten.
§ 59. Selbstverwaltungsangelegenheiten der en st diejenigen, dem gemeinen Wohle dienenden Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die den Landgemeinden zur Verwaltung unter eigener Verantwortung durch Gesetz übertragen oder, ohne essetzlich einer anderen Stelle vorbehalten zu sein, von ihnen freuditig übernommen sind. . Selbstverwaltungsangelegenheiten sind in einer dem gemeinen Wohle und dem Wohle der Gemeindeangehörigen entsprechenden Weise zu verwalten. § 60.
Die Landgemeinden sind berechtigt, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe gemeinnütziger und gewerblicher Art zu betreiben.
§ 61. 8
Die wirtschaftliche Betätigung einer Landgemeinde muß nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und Leistungsfähigkeit stehen und darf die Erfüllung ihrer öffentlich⸗rechtlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen.
§ 62.
Die Mitbenutzung der Gemeindeanstalten, Einrichtungen und Betriebe muß für alle Einwohner nach festen gleichmäßigen Grundsätzen geregelt sein; jedoch dürfen Vorzugsbest mungen für Minderbemittelte getroffen werden. v “
Gewerbmäßige Betriebe sollen nach kaufmännischen Grund⸗ ätzen geführt werden, grundsätzlich Ueberschüsse zur teilweisen
ckung er Haushaltsbedürfnisse der Gemeinde erzielen, mindestens aber die Kosten des Betriebes, der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der Erneuerung der Ein⸗ richtungen decken. 8 64.
Durch Ortsgesetz kann in größeren Landgemeinden die Ver⸗ waltung der gewerbsmäßigen Betriebe in einer von den sonstigen Vorschriften der Gemeindeverfassung abweichenden Weise insofern beweglicher gestaltet werden, als 1
1. die Zustndigkeit der Gemeindevertretung auf die wichtigsten
Beschlüsse (z. B. die Festsetzung der Tarife, Verwendung des
Reingewinnes, Deckung eines Fehlbetrages) beschränkt werden kann;
2. die Betriebe im Haushaltsplan der Gemeinde nur mit
dem voraussichtlichen Gewinn oder Verlust erscheinen.
§ 65.
Die Landgemeinden sind berechtigt, sofern es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erfordert, durch Ortsgesetz für gemein⸗ nützige Gemeindeeinrichtungen vorzuschreiben, daß beim Vorliegen in dem Ortsgesetze zu bestimmender Voraussetzungen die Ein⸗ wohner verpflichtet sind, sich dieser Anstalten und Einrichtungen zu bedienen.
§ 66.
Soweit die Landgemeinden auf Grund gesetzlicher Ermächti⸗ ung privatwirtschaftliche gewerbsmäßige Unternehmungen in die Gemeindewirtschaft (Kommunalisierung) und zum Zwecke des ausschließlichen Betriebes eines Wirtschaftszweiges durch die Gemeinde die Errichtung oder Fortführung gleichartiger, privat⸗ wirtschaftlicher Unternehmungen untersagen (ausschließliche Ge⸗ eehe eeche gan9, sind sie verpflichtet, den Betrieb so zu führen, daß das öffentliche Bedürfnis befriedigt wird.
§ 67.
Die Landgemeinden sind berechtigt, Ortagesetze über solche Angelegenheiten der Gemeinde sowie über EEe- Rechte und Pflichten der Einwohner zu erlassen, hinsichtlich deren das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt oder Faeas evercenr gestattet.
In den auf Grund des § 65 erlassenen Ortsgesetzen können für Zuwiderhandlung gegen ihre Vorschriften durch den Gemeinde⸗ vorsteher festzusetzende Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1000 ℳ angedroht werden; im übrigen stehen dem Gemeindevor⸗ — zur Durchführung der in diesen Ortsgesetzen getroffenen
estimmungen die Zwangsbefugnisse des § 132 des 1 a
waltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 mit der Maßgabe 22 2 ni
Geldstrafen bis zur Höhe von 300 ℳ, Haftstrafen jedo festgesetzt werden dürfen. 5 68
Ortsgesetze sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Die Landgemeinden sind berechtigt, ihr Fereäbs selbständig
zu verwalten unter Beobachtung folgender Vorschriften:
1. zum Vermögen gehören alle Werte, die nicht zum Ver⸗ brauch oder zur Deckung laufender Ausgaben und Be⸗ dürfnisse bestimmt sind (Wirtschaftzmittel);
das Vermögen einer Landgemeinde ist in seinem Bestande
unverkürzt zu erhalten; Veräußerungen und Abtretungen von Vermögensteilen, in’besondere von Grundstücken, dürfen nur gegen Ersatz des Wertes erfolgen; der Ersatz
ist dem Vermögen ü88=n - vorbehaltlich der Vorschrift
in § 70 Nr. 3;
3. die Erträge des Vermögens dienen, soweit sie nicht dem Vermögen zugeschlagen werden, zur Bestreitung der Ge⸗ meindeausgaben. Das Vermögen selbst darf für diese
Zwecke nicht verwendet werden; 1
4. Rücklagen, die aus Wirtschaftsmitteln gewonnen sind
unterliegen diesen Beschränt ngen nicht⸗
Landgemeinden sind
5. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nur vranen unter Beobachtung der Sejchessen 88* rhc. 7 6. die Verwaltung des Kapitals und der Ertrö sih Meigen 8 von ne 2e eenan Stif für besondere Zwecke erfol ür di Stiftungen geltenden Bestimmungen. ö
2
8 § 70. Die Gemeinden dürfen unter Beobachtung folgender Be⸗
immungen Anleihen aufnehmen:
1. Anleihen
3. laufende Tilgungsbeträge
n dürfen nur für Ausgaben von dauerndem Nutzen für die Gemeinde, insbesondere für werbende Zwecke, aufgenommen werden, zu deren Deckung aus laufenden
Mitteln die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht:;
2. Anleihen müssen nach einem vorher festzusetzenden Plane
etilgt werden. Die Tilgungsdauer darf 35 Jahre und sowen es sich um von Zeit zu Zeit L-2.S Ein⸗ richtungen oder Anstalten handelt, die Lebensdauer der Einrichtung oder Anstalt nicht übersteigen;
1- für Schulden dürfen nicht aus dem Vermögen genommen werden. Außerordentliche Tilgungen aus Vermögensbeständen sind nur zulässig, wenn zugleich die Verpflichtung zur Ersatzleistung durch jährliche Rückstellungen aus laufenden Mitteln innerhalb angemessener Frist übernommen wird, oder wenn die 1“ demn ha8 1853 einer Anleihe rwendet werden soll, au en Mittel llei bewenbe pe tteln dieser Anleihe Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nur aus wichtigen Gründen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 112
zulässig. § 71.
Die Grundlage der Finanzwirtschaft bildet der Haushalts⸗
plan.
Er ist für jedes Jahr im voraus von dem Gemeindevor⸗
sande aufzustellen. Der Entwurf ist nach vorgängiger orts⸗ üblicher Bekanntmachung eine Woche lang zur Einsicht der Bürger
scalegen 88 1 dn Der Haushaltsplan soll eine klare und übersichtliche Grund⸗ bge für das Kechnungswesen bilden. ibae
emeindebeschluß festzustellen. In ihm sind alle Ein⸗
hmen und Ausgaben getrennt nach den einzelnen Sachgebieten umfzunehmen.
Ausgaben dürfen nur eingestellt werden, soweit sie Deckung
in den Einnahmen finden.
Üesdes Haushalt der Gemeinde ist nach dem festgestellten Haus⸗ splan G Ausgaben, welche in den Haushaltsplan nicht eingestellt sind
u führen.
der seine Ansätze überschreiten, dürfen nur unter gleichzeitiger
bereitstellung vollständiger Deckung bewilligt werden.
Anträge
ruf Bewilligung solcher Ausgaben sind abgelehnt, wenn bei der
mmung in der Gemeindevertretung nicht zwei Drittel der senden und nicht zugleich mehr als die Hälfte der tatsächlich
borhandenen Gemeindeverordneten für den Antrag stimmen.
Ueber die Durchführung des Haushaltsplans
hat der
Gemeindevorsteher sobald als möglich und regelmäßig innerhalb
on 6 Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zum Zwecke ber Prüfung, Feststellung und Entlastung der Gemeindevertretung mechnung zu
legen. Bezüglich der werbenden Einrichtungen,
Unstalten und Betriebe ist eine Uebersicht vorzulegen, aus der sich gewinn und Verlust der einzelnen Einrichtungen, Anstalten und getriebe ersehen läßt.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist ein
gemeinderechnungsbuch zu führen.
„Durch Ortsgesetz kann die Prüfung der Jahresrechnung besonderen Stellen
unter eigener Verantwortung übertragen
VII. Zuständigkeit der Gemeindevertretung
nd
des Gemeindevorstandes in Selbstver⸗
waltungsangelegenheiten.
8 .. In allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die nicht gesetz⸗ sich dem Gemeindevorstande allein übertragen
sind, äußert die
Gemeinde ihren Willen durch Gemeindebeschluß. Ein Gemeinde⸗ beschluß kommt durch Beschluß der Gemeindevertretung zustande.
§ 73.
Gemeindebeschlüsse hat der Gemeindevorstand auszuführen,
reit nicht für die Ausführung von der Gemeindevertretung ein
nderer Vertreter bestellt ist (§ 75 Satz 3). Der Gemeindevorstand kann die Ausführung den besonderen
Verwaltungsstellen (8§ 45, 46) oder besonderen Beauftragten § 49 Abs. 1 Satz 2) übertragen.
§ 74.
Beschlüsse der Gemeindevertretung, die das bestehende Recht bhen, hat der Gemeindevorstand zu indung ist in eindevertretung mitzuteilen. kgung.
beanstanden. Die Be⸗ begründeten Beschlusses der Der Beschluß hat aufschiebende Beschluß steht der Gemeindevertretung
Form eines
Gegen den
nnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Die Gemeindevertretung überwacht die Verwaltung. Sie ist htigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und von der vendung aller Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu ver⸗ fen. nnen und von
Zu diesem Zwecke kann sie Ausschüsse aus ihrer Mitte dem Gemeindevorstande die Vorlage aller
forderlichen Unterlagen, insbesondere von Akten, Kassenbüchern
d Belegen, verlangen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den neindevorstand oder seine Amtsführung betreffen, sowie in
dem
110,
Zur Ausführung von Beschlüssen, welche
Verfahren gemäß §8 23, 24, 37, 50, 74, 97 Abs. 2, 109, 111, 113 kann die Gemeindevertretung einen besonderen
bertreter bestellen.
9* * 88529 8 3 aan 1“
2. Er vertritt die Gemeinde nach außen.
Der Gemeindevorstand führt die gesamte Verwaltung der gemeinde. 1 1. Er hat die Beschlüsse
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
der Gemeindevertretung vorzu⸗ bereiten; 8 Zur Abgabe einer Willenserklärung für die Gemeinde genügt eine Erklärung des Gemeindevorstandes. Soll jedoch durch die Willens⸗ erklärung eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde be⸗ gründet werden, so ist außer der Erklärung des Gemeinde⸗ vorstandes die Erklärung eines Schöffen “ Die Befugnis der Verwaltungsausschüsse zur Vertretung der Gemeinde nach außen (§ 45) kann darauf erstreckt werden, daß einzelne ihrer Mitgieder gleich ihre Willenserklärung an Stelle eines Schöffen mit dem Gemeindevorstande zu⸗ ene eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde begründen 8 die Verleihung dieser Befugnisse ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 8 “ Orts ö. kann in größeren Landgemeinden der Gemeindevorstand ermächtigt werden, leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige, Einrichtungen, Anstalten 5* Bekriebe für bestimmte Angelegenheiten widerruflich die Be⸗ fugnis zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei E Der Beschluß des Gemeindevorstandes, durch den drs 8 fugnis beigelegt wird, bedarf der ortsüblichen Bekannt⸗ marhung. wenn die Befugnis sich darauf erstrecken soll, daß die Beamten durch ihre Willenserklärung an Stelle gs Schöffen mit dem Gemeindevorstande zusammen eine recht⸗ liche Verpflichtung der Gemeinde begründen können.
3. Er verwaltet die Gemeindeanstalten sowie das gesamte Ver⸗
b inde nach Maßgabe der darüber gefaßten Beneiadesegüne. ncnac das unbewegliche Vermögen der Gemeinde führt er ein Lagerbuch.
4. Er entwirft den Haushaltsplan, macht ihn nach Feststellun
8 bekannt und führt den Haushalt 9 wemeagehalchn 8 sorgt für die Aufstellung der
8 Feeeechene und legt sie mit seinen Bemerkungen der Gemeindevertretung zur Peifang. Feststellung und Ent⸗ lastung vor, soweit nicht die Prüfung durch Ortsgesetz anderen Stellen übertragen ist.
Er stellt die Gemeindebeamten an und führt die Dienst⸗ aufsicht über sie. 86*
. Er verteilt die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Ge⸗ setzen und Gemeindebeschlüssen auf die Verpflichteten und sorgt für ihre Beitreibung, soweit dies nicht gesetzlich anderen Stellen übertragen ist.
.Er führt die Gemeindeliste, läßt sie öffentlich auslegen und trifft alle sonstigen für die rchführung der Wahl vor⸗ geschriebenen 2 1-rn “
5 77. 8
Der Gemeindevorstand kann gHegen Gemeindebeamte mit Aus⸗ nahme der Schöffen gemäß den Vorschriften des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 als Ordnungsstrafen Verwarnungen, Ver⸗ weise und Geldstrafen bis zur Höhe von 150 ℳ festsetzen. Gegen die Straffestsetzung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Be⸗ scheid binnen gleicher Frist die Klage im Verwaltungsstreit verfahren statt. 1
VIII. Auftragsangelegenheiten.
§ 78.
esee nheiten der Landgemeinden sind diejenigen Aufgaben des Reichs oder des Staates, welche durch Gesetz den Landgemeinden zur Ausführung nach Anweisung übertragen sind.
Die mit der Verwaltung einer Auftragsangelegenheit be⸗ auftragte Stelle ist verpflichtet, den von der beauftragenden Stelle erteilten Anweisungen zu entsprechen. Für den Inhalt der An⸗ weisung ist die anweisende Stelle verantwortlich.
8
§ 79. Wenn der Staat den Gemeinden neue Auftra überträgt, muß gleichzeitig die Deckung der Kosten gesetzlich ge⸗ regelt werden.
§ 80.
„Sooweit für die Ausführung von Auftragsangelegenheiten Ver⸗ mögen, Einnahmen oder Einrichtungen der Landgemeinde bereit⸗ zustellen sind, bildet die Beschlußfassung hierüber eine Selbst⸗ verwaltungsangelegenheit. er
§ 81. Die Verwaltung von Auftragsangelegenheiten liegt, soweit nicht gesetzlich eine andere Stelle bestimmt ist, dem Gemeinde⸗ vorstande ob.
§ 82.
Der Gemeindevorstand ist Organ des Landbürgermeisters (§ 101) in allen Auftragsangelegenheiten, die den Landbürgermeistereien übertragen sind.
Als solcher hat er insbesondere das Recht und die Pflicht:
1. da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher⸗ heit ein “ polizeiliches Einschreiten notwendig lascht. das dazu Erforderliche anzuordnen und ausführen zu assen;
nach den Vorschriften des § 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 und des §86 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 Personen vorläufig festzunehmen;
unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsich⸗ igen;
4. die ihm von dem Landbürgermeister, der Staats⸗ oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen;
die in den 88§ S ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu an⸗ iehender Personen vom 31. Dezember 1842 vorgeschriebene
eldung entgegenzunehmen.
6. Der Gemeindevorstand ist Hilfsbeamter der Staatsanwalt⸗ schaft im Sinne des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41 ff.). 1
ANX. Rechtsmittel. Gegen die an bestimmte Personen gerichteten Verfügung
(Gebote, s des Gemeindevorstands oder seiner Organe steht,
See die Rechtsmittel anderweit gesetzlich geregelt sind, dem 89 der Einspruch zu, wenn die Verfügung zum Gegen⸗ tande hat:
1. das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde (§ 14) sowie zur Teilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens;
2. die Verpflichtung zur Benutzung gemeinnütziger Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde 8 65);
3. die Verpflichtung zur Ueberführung einer privatwirtschaft⸗ lichen, “ Unternehmung in die Gemein⸗
wirtschaft oder das Recht zur Errichtung oder Fortführung einer solchen (§ 66);
die Heranziehung (Veranlagung) zu den Gemeindelasten, so⸗
weit es sich nicht um Gemeindeabgaben im Sinne des § 69 des Kommunalabgabengesetzes handelt.
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen bei E“ Stelle einzulegen, welche die Anordnung erlassen hat. Ist die Anordnung von einer anderen Stelle als dem Gemeindevorstande erlassen, so hat sie den Einspruch, falls sie ihm nicht stattgibt, dem Gemeinde⸗ vorstande unmittelbar vorzulegen. Wird der Einspruch rechtzeiti unmittelbar beim Gemeindevorstande eingelegt, so gilt die Frift
als gewahrt. § 84.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren statt. Die Klage kann nur darauf gestützt werden, daß der Kläger in seinem Rechte dadurch verletzt sei, daß
1. das bestehende Recht, insbesondere auch rechtsgültige Orts⸗ gesete, nicht oder nicht richtig angewendet seien,
2. die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche zum Erlasse der Verfügung dem Kläger gegenüber bee haben würden. 3
In dem Beschluß des Gemeindevorstandes ist auf diese Vor⸗
schriften hinzuweisen. 6 88.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen f.sa Streitigkeiten zwischen Beteiligten über ihre in dem öffent⸗ ichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung der in § 83 Abs. 1 genannten Art. 5 86
Gegen andere als die in § 83 genannten bote, Verbote) des Gemeindevorstandes oder seiner Organe steht, soweit gesetzlich ein geordnetes Rechtsmittelverfahren nicht vor⸗ geschrieben ist dem Betroffenen binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an die Aufsichtsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. § 83 Abs. 2 findet Anwendung. Der Gemeindevorstand hat die Heschwerde, falls er ihr nicht stattgibt, der Aufsichtsbehörde vorzu⸗ egen.
Die Beschwerde kann nur auf dieselben Grü tützt werden wie die Klage gemäß § 84. e
II. Teil. Landbürgermeistereien. § 87.
Landbürgermeistereien sind aus Landgemeinden bestehende Gemeindeverbände.
Jede Landgemeinde gehören.
Eine größere Landgemeinde kann für sich allein eine Land⸗ bürgermeisterei bilden.
§ 88.
Die Bildung der Landbürgermeistereien erfolgt zum ersten Male auf Grund eines für jeden Kreis vom Kreisausschuß nach Anhörung der beteiligten Gemeinden aufzustellenden Planes, der von dem Bezirksausschuß und dem Provinziallandtage zu begut⸗
Verfügungen (Ge⸗
muß einer Landbürgermeisterei an⸗
VI 8f
achten .bhlen Mimister des Innern ober bie don ihm be⸗ auftragte örde. 1“ sfea8. Gebietsveränderungen von Landbürgermeistereien be⸗ schließt der Bezirksausschuß nach Fg — g-. g der Ver⸗ tretungen der beteiligten Landgemeinden und ndbürger⸗ meistereien sowie des Kreisausschusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung 24 1“ 8 2. Föe eee 8 wendig werden useinandersetzung ießt auf Anir beteiligten Gemeinde oder Landbürgermeisterei die Beschluß⸗ behörde. § 7 findet entsprechende Anwendung. 1 Bei der Bildung der Landbürgermeistereien soll in erster Linie auf die Schaffung leistungsfähiger Verbände und auf eine örtliche Abgrenzung gesehen werden, die eine geordnete Verwaltung nach Möglichteit erleichtert.
89.
Jede Landbürgermeisterei 5. eine öffentlich⸗rechtliche Körper⸗ schaft zur Verwaltung der ihr gesetzlich obliegenden oder freiwillig von ihr übernommenen Aufgaben unter eigener Verantwortung (Selbstverwaltungsangelegenheiten) und der ihr gesetzlich zur Aus⸗ führung nach Anweisung übertragenen Angelegenheiten des Reichs oder des Staates (Auftragsangelegenheiten).
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§ 90. Die für die Landgemeinden geltenden gesetzlichen Vors —
finden auf die Landbürgermeistereien Anwendung, sofern in Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. § 91.
In den Landbürgermeistereien treten an die Stelle der Ge⸗ meindevertretung die Bürgermeistereivertretung, an die Stelle des Senec⸗ar gehes der Landbürgermeister, an die Stelle der
öffen die Beigeordneten.
8 n Zeedbnrermeissbeen die nur aus einer Gemeinde be⸗ stehen (§ 87 Abs. 3), sind die der Landbürgermei gleich die Gemeindeorgane (§ 17 Abs. 2).
Die Bürgermeistereivertretung wird von den Gemeinde⸗ angehörigen der zu der Landbürgermeisterei gehörigen Land⸗ gemeinden gewählt. 8 8
Vorsitzender der Bürgermeistereivertretung mit vollem Stimmrecht ist der Landbürgermeister. 1 1 1
Die Zahl der Mitglieder der Bürgermeistereivertretung (Bürgermeistereiverordneten) beträgt mindestens 12. Sie kann durch Ortsgesetz in Landbürgermeistereien von mehr als 5000 bis zu 10 000 Einwohnern für jede die Zahl 5000 überschreitenden angefangenen Tausend, in Landbürgermeistereien von mehr als 10 000 Einwohnern für jede angefangenen weiteren 5000 Ein⸗ wohner um je einen Bürgermeistereiverordneten erhöht werden.
§ 93. 1
Die Wahl zur Landburgermeistereivertretung ist unmittelbar und geheim. Jeber Wähler hat eine Stimme. Die Wahl erfolgt nach den Grundfätzen der Verhältniswahl nach Maßgabe einer vom Minister des Innern zu erlassenden Wahlordnung, welche auch die Bildung von Wahlbezirken vorschreiben kann. 8
Wählbar sind die Gemeindeangehörigen der zur Landbürger⸗ meisterei gehörigen Landgemeinden, welche die Wählbarkeit ge⸗ mäß 88§ 15, 16, 20 besitzen. 6
§ 94.
Der Landbürgermeister ist als besoldeter Beamter anzustellen. Er wird von der Landbürgermeistereivertretung auf 12 Jahre gewählt. Der Landbürgermeister muß die zur Verwaltung des Amtes erforderliche Befähigung besitzen und im übrigen den Er⸗ fordernissen des § 15 abgesehen vom Wohnsitz entsprechen. Wenn ber Umfang oder die besonderen Aufgaben der Verwaltung es erfordern, können durch Ortsgesetz die Stellen besoldeter Bei⸗ geordneter eingerichtet werden. Besoldete Beigeordnete werden von der Bürgermeisterei⸗Vertretung auf 12 Jahre gewählt.
§ 95. 1
Bei Erledigung einer Bürgermeisterstelle kann mit Zustim⸗ mung der Bürgermeistereivertretung die vorläufige Verwaltung einem Kommissar übertragen werden, den der Oberpräsident er⸗ nennt. In Fällen, in denen die alsbaldige Bestellung eines Kommissars im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, kann ausnahmsweise der Kommissar ohne Zu⸗ stimmung der Bürgermeistereivertretung bestellt werden.
§ 96.
Der Landbürgermeister 9 verpflichtet, die Geschäfte des Gemeindevorstandes in jeder Gemeinde, die dies beantragt, zu übernehmen. Eine Ablehnung ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Im Streitfalle entscheidet darüber die Beschlußbehörde.
Der Bürgermeister muß ferner die Geschäfte des Gemeinde⸗ vorstandes in einer Gemeinde übernehmen, wenn die Aufsichts⸗ behörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde feststellt, daß die Uebernahme der Geschäfte des Gemeindevorstandes durch den Landbürgermeister zur Erhaltung einer ordnungsmäßigen Ver⸗ waltung erforderlich ist. Gegen die Feststellungsverfügung steht der Gemeinde und dem Landbürgermeister die Beschwerde gemäß § 113 Absatz 2 zu.
Dem Landbürgermeister ist in diesen Fällen von der Gemeinde neben dem Ersatz der baren Auslagen eine seiner Mühewaltung angemessene Entschädigung zu Ueber die Festsetzung dieser Beträge beschließt im Streitfalle die Beschlußbehörde.
§ 97.
Alle oder einzelne Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ge⸗ meinden können durch Beschluß der Bürgermeistereivertretung für das ganze Gebiet oder für Teile der Landbürgermeisterei mit der Wirkung übernommen werden, daß sie damit den zu der Land⸗ bürgermeisterei gehörigen Landgemeinden gegenüber zu gesetzlich der Landbürgermeisterei vorbehaltenen werden. Das gleiche gilt von solchen Angelegenheiten, die von Zweckverbänden übernommen sind, die aus Landgemeinden innerhalb der Bürgermeisterei bestehen.
Gegen den Beschluß steht jeder Gemeinde der Bürgermeisterei oder dem Zweckverbande binnen zwei Wochen der Einspruch zu. Ueber den Einspruch beschließt die Beschlußbehörde. in dem Be⸗ schluß ist gegebenenfalls auch die Verpflichtung der Landbürger⸗ meisterei zur Uebernahme der den gleichen Aufgaben dienenden Einrichtungen der einzelnen Gemeinden oder des Zweckverbandes sowie zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für die⸗ jenigen Aufwendungen festzustellen, welche die einzelnen Ge⸗ meinden oder der Zweckverband für die übernommenen Einrich⸗ tungen gemacht haben.
Wird eine Selbstverwaltungsangelegenheit nur für Teile des Gebietes der n.seE auf die Landbürgermeisterei übernommen, so sind diejenigen Gemeinden, auf welche sich die Uebernahme nicht erstreckt, von den Kosten, die der Landbürger⸗ durch Uebernahme dieser Angelegenheit erwachsen, frei zu lassen.
§ 98. Die Landbürgermeisterei muß eine gee Angelegenheit übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit Zu⸗ stimmung der Beschlußbehörde nach Anhörung der Bürgermeisterei⸗
ertretung und der Gemeinde⸗Vertretungen feststellt, daß die Uebernahme dieser Angelegenheit für die ganze Landbürger⸗ meisterei oder für Teile der Landbürgermeisterei mit Rücksicht auf das gemeine Wohl geboten ist. § 97 Abs. 2, Satz 3 findet Anwendung.
Ebenso muß die Landbürgermeisterei die gesamte Verwaltung einer Landgemeinde übernehmen, wenn die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde feststellt, daß die Voraus⸗ setzungen für ein eigenes Gemeindeleben in der Gemeinde fehlen und die Verwaltung durch die Landbürgermeisterei durchführbar ist. In diesem Falle treten die Organe der Landburgermeisterei an die Stelle der Gemeindeorgane.
§ 99. Die Landbürgermeistereien sind Ortsarmenverbände (Ge⸗ “X“ im Sinne des § 3 des Gesetzes über den nterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 in der Fassung vom 30. Mai 1908 und des Gesetzes, betreffend die Ausführung des
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 ½ n.
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