II. Zweigstellen un detachierte Spruch⸗ kammern.
1. Königsberg.. Provinz Ostpreußen.
Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden. . 8 Mit —— kammern ür nlands⸗ schäden in:
J
“
Marienwerder Regierungsbezirk Marienwerder.
und Allenstein ö“ Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.
Mit detachierten Spruch⸗ kammern für Inlands⸗ chäden in:
y.. Regierungsbezirk Allenstein.
1 Provinz Pommern. v
2. Grenzmark Westpreußen⸗Posen ohne die Kreise Schwerin, Meseritz, Bomst, Fraustadt.
3. Von der Provinz Brandenburg der Kreis Prenzlau.
4. Mecklenburg⸗Strelitz, ohne Ratzeburg.
“ ͤ . . Regierungsbezirk Kösl un Schneidemühl Grenzmark TT ohne die
1“”“ Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden. Mit einer detachierten Spruchkammer für Inlands⸗ chäden in: Fiegnizhtzz ..
4. Hannover.. Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.
Mit einer detachierten Spruchkammer für Inlands⸗ schäden in:
Kreise Schwerin, Fraustadt.
1. Schlesien. 2. Kreis Fraustadt.
eseritz, Bomst und
8
Regierungsbezirk Liegnitz, 2. Krais Fraustadt. 1. Von der Provinz Hannover a) der Regierungsbezirk Hannover ohne die Kreise Svke, Hoya, b) der Regierungsbezirt Lüneburg ohne die Kreise Lüneburg Stadt und Land, Winsen, Harburg Stadt und Land, Dannenberg und Bleckede, c) von dem Regierungsbezirk Hildes⸗ heim die Kreise Ahlfeld, Goslar, Gronau, Hildesheim Stadt und Land, Ilfeld. Marienburg, Peine.
2. Von der Provinz Hessen⸗Nassau der Kreis Grafschaft Schaumburg.
3. Von dem Regierungsbezirk Minden die Kreise Minden, Lübbecke, Herford Stadt und Land.
4 Braunschweig ohne die Enklave The⸗ dingen.
5. Lippe.
6. Von Waldeck der Kreis Pyrmont.
7. Schaumburg⸗Lippe.
Braunschweig Braunschweig ohne die Enklave Thedingen.
5. Frankfurt a. M.. Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.
Mit einer detachierten Spruchkammer für Inlands⸗ chäden in:
ͤö1ö11“
Es sind ferner im Be⸗ äbige Ver⸗ pruch⸗
äden, Wiesbaden für Inlands⸗ und Auslandsschäden, Kassel für Auslands⸗
schäden.
JD4
eigstelle für Inlands⸗
88
8
Miitt einer detachierten Spruchkammer in:
3. Von dem Regierungsbezirk 2
1. Die Provinz Hessen⸗Nassau ohne Hohenzollern, Regierungsbezirk Sig⸗ maringen, den Kreis Herrschaft Schmas⸗ kalden und den Kreis Grafschaft Schaumburg. 3
2. Von der Provinz Westfalen die Kreise Siegen und Wittgenftein.
3. Von der Rheinprovinz der Kreis Wetzlar.
4. Von der Provinz Hannover die zum Regierungsbezirk Hildesheim ge⸗ hörenden Kreise Einbeck, Ußlar, Nort⸗ heim, Zellerfeld, Osterode, Duder⸗ stadt, Göttingen Stadt und Land, Münden. 8
5. Von der Provinz Sachsen der zum Regierungsbezirk Erfurt gehörige Kreis Heiligenstadt.
6. Waldeck, ohne den Kreis Pyrmont.
1. Von der Provinz Hessen⸗Naussau der Regierungsbezirk Kassel ohne die Kreise Hanau Stadt und Land, Schlüchtern, Gelnhausen, Fulda, Gersfeld
2. Von der Provinz Hannover die zum Re⸗ ierungsbezirk Hildesheim gehörenden eise Einbeck, Uslar, Northeim, Zellerfeld, Osterode, Duderstadt,
Göttingen Stadt und Land, Münden.
3. Von der Provinz Sachsen der zum Regierungsbezirk Erfurt gehörige Kreis Heiligenstadt.
4. Waldeck ohne den Kreis Pyrmont.
1. Von der Rheinprovinz die Kreise Essen Stadt und Land, Hamborn, Sterkrade, Mülheim an der Ruhr, Duisburg und Oberhausen.
2. Von der Provinz Westfalen der Regierungsbezirk Arnsberg ohne die Kreise Hamm Stadt und Land, Soest, Lippstadt, Siegen und Wittgenstein.
1 † Münster der Kreis Recklinghausen Stadt und
Land.
Bochumm Die Kreise Bochum Stadt und Land,
Zweigstelle für Auslands⸗ und Inlandsschäden, — letztere jedoch nur, soweit nicht die Zweigstelle Essen und die detachierte Spruch⸗ kammer Bochum zuständig sind, mit einer detachierten Spruchkammer für Inlands⸗ schäden in:
Münster ..
Gelsenkirchen Stadt und Land, Dort⸗ mund Stadt und Land, Hörde Stadt und Land, Witten, Herne.
1. Von der Rheinprovinz:
8 der Regierungsbezirk Düsseldorf,
b) von dem Regierungsbezirk Aachen die Kreise Heinzberg, Erkelenz.
2. Von der Provinz Westfalen:
a) der Regierungsbezirk Arnsberg mit Ausnahme der Kreise Siegen und
b
c) der Regierungsbezirk Minden ohne die Kreise Lübbecke, Minden, Her⸗ ford Stadt und Land.
Wittgenstein, der Regierungsbezirk Münster,
3. Von der Provinz Hannover der Re⸗
gierungsbezirk Osnabrück. 8
1. Von der Provinz Westfalen:
a) der Regierungsbezirk Münster ohne
den Kreis Recklinghausen Stadt und Land, 1 1
b) der Regierungsbezirk Minden ohne die Kreise Lübbecke, Minden, Her⸗ ford Stadt und Land,
) von dem Regierungsbezirk Arnsberg die Kreise Hamm Stadt und Land, Soest, Lippstadt.
2. Von der Provinz Hannover der Re⸗ gicrungsbezirk Osnabrück.
8. K5
landsschäden vorgesehen. 9. Trier.
Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.
8
10. München 11. Nürnber
hafen) 12. Leipzig
Auslands⸗ und schäden (siehe §
13. Stuttga
Auslands⸗ und
15. und Auslandss
kammern für
schäden in: Offenburg und 8
Konstanz.
gart zuständig.)
16. Mannhe
17. Weimar
und
19. Ham bur Auslands⸗
8
Auslands⸗
„ So
b) Leipzig.
d) Hamburg. 6) Bremen.
a) Berlin..
Zweigstelle für J lands⸗ und Auslandsschäden.
Zweigstelle für Inlands⸗
und Auslandsschäden. Ludwigshafen (1. Zweig⸗
stelle Mannheim⸗Ludwigs⸗
Zweigstelle für Inlands⸗,
Zweigstelle für Inlands⸗,
schäden (siehe § 2). 8 ür erstere nur,
nicht die detachierte Spruch⸗
kammer Konstanz zuständig
ist.
14. Karlsruhe... Zweigstelle für Inlands⸗
und Auslandsschäden.
Freiburg. .. ..
Zweigstelle für Inlands⸗
chäden.
(Für Auslandsschäden ist bei 3 die Zweigstelle Stutt⸗
wigshafen. Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.
18. Darmstadt. . . Hess Zweigstelle für Inlands⸗ und Auslandsschäden.
Zweigstelle für Inlands⸗, und Kolonial⸗ j schäden (siehe § 2). Heen Neuhaus, Kedingen, Stade,
20. Bremen . . Zweigstelle für Inlands⸗, und Kolonial⸗
116161
c) Stuttgart..
.VVon der Rheinprovinz:
Zweigstelle für Inlands⸗ a) der Regierungsbezink Köln, und Auslandsschäden.
Im Bedarfsfalle regeimäßige Verhandlungs⸗ und Spruchtermine für In⸗ in Koblenz
b] der Regierungsbezirk Aachen, ohne die Kreche Heinzberg und Erkelenz, c) von dem Regierungsbezirk Koblenz die Kreise Adenau, Ahrweiler, Neu⸗ wied, Altenkirchen, Mayen, Koblenz Stadt und Land 1. Von der Rheinprovinz der Regierungs⸗ bezirk Trier. 2. Der Regierungsbezirk Koblenz, ohne die Kreise Adenau, Ahrweiler, Neu⸗ wied, Altenkirchen, Wetzlar, Koblenz Stadt und Land, Maven. 3. Von Oldenburg der Landesteil Birken⸗ v““ 8 8* . Die bayerischen Regierungsbezirke Schwa⸗ ben und Neuburg, Oberbayern, Nieder⸗
sind
bayern. 8 Die bayerischen Regierungsbezirke Ober⸗ pfalz und Regensburg, Coburg, Mittel⸗ franken, Oberfranken, Unterfranken un
Aschaffenburg. 8
8
1. Sachsen. 2. — der Provinz Sachsen der Re⸗
gierungsbezirk Merseburg mit Aus⸗ nahme der Kreise Mansfeld Gebirgs⸗ und Seekreis, Sangerhausen. Eis⸗ leben, Querfurt, Eckartsberga, Naum⸗ burg Stadt und Land.
1. Württemberg. 1
2. Hohenzollern, Regierungsbezirk Sig⸗ maringen.
Kolonial⸗ .
bu“
Kolonial⸗ 1“ soweit .“
Von Baden die Amktsbezirke Karlsruhe, Eppingen, Bruchsal, Bretten, Durlach, Pforzheim, Ettlingen, Rastatt, Baden.
Von Baden die Amtsbezirke Freiburg, Lahr, Wolfach, Triberg, Viüingen, Bühl, Kehl, Achern, Oberkirch, Offen⸗ burg, Ettenheim, Emmendingen, Brei⸗ sach, Waldkirch, Neustadt, Stauffen, Mülheim, Schönau, Lörrach, Schopf⸗ heim. St. Blasien, Säckingen, Ueber⸗ lingen, Pfullendorf, Konstanz, Stockach, Engen. Meßkirch, Donaueschingen,
f, Waldshut.
Mitt detachierten Spruch⸗
Inlands⸗
Von Baden die Amtsbezirke Offenburg, Bühl, Kehl, Achern, Oberkirch, Lahr, Wolfach, Triberg, Villingen.
1. Von Baden die Amtsbezirke Kon⸗ stanz, Ueberlingen, Pullendorf, Stockach, Engen, Meßkirch, Donau⸗ eschingen, Bonndorf, Waldshut.
2. Von Württemberg die Oberämter
Saulgau, Waldsee, Leutkirch. Wangen,
Tuttlingen, Tettnang,
* 2„
Spaichingen,
Ravensburg. 1
3. Von Hohenzollern, Regierungsbezirk
Sizzmaringen, die Oberämter Sig⸗ maringen und Gammertingen.
1. Von Baden die Amtsbezirke Mann⸗ heim, Weinheim, Schwetzingen, Wiesloch, Sinsheim, Eberbach, Moßbach, Buchen, Adels⸗ heim, Tauberbischossheim, Borberg,
Wertheim. 2. Die Bayerische Rheinpfalz. 1. Thüringen
im⸗Lud⸗
„Erfurt
Zweigstelle für Inlands⸗ 2. Regierungsbezirk Erfurt ohne den uslandsschäden mit
Kreis Heiligenstadt. 3. Vom Regierungsbezirk Merseburg die Kreise Mansfeld Gebirgs⸗ und See⸗ kreis, Sanger hausen, Eisteben, Quer⸗ furt, Eckartsberga, Naumburg Stadt und Land. .Von der Provinz Hessen⸗Nassau der Kreis Herrschaft Schmalkalden. en.
11 Frbe und Hansestadt Hamburg. 2. Die
Provinz Schleswig⸗Holstein. 3. Von der Provinz Hannover die Kreise
ork, Harburg Stadt und Land, Winsen, Lüneburg Stadt und Land, Bleckede und Dannenberg. 4. Mecklenbung⸗Schwerin. 8 5. Der oldenburgische Landesteil Lübeck. 6. und Hansestadt Lübeck. 7. Von Mecklenburg⸗Strelitz das Land Ratzeburg. 1. Freie Hansestadt Bremen. 2. Von der Provinz Hannover: a) der Regierungsbezirk Aurich, 8 b) vom Regierungsbezirk Stade die Klreise Lehe, Geestemünde, Bremer⸗ förde, Blumental, Osterholz, Zeven, Achim, Verden, Rothenburg. c) vom Regierungsbezirk Hannover die Kreise Syke, Hoya. 3. Oldenbur ohne die Landesteile Enklave
Birkenfeld und Lübeck. Von Braunschweig die Thedingen.
§ 2. nderspruchkammern werden eingerichtet:
A) 80185481 in: 3 eschäftsbereich. Gebiete der Hauptstelle Berlin und der Zweigstellen Königsberg, Stettin, Breslau, Köln, Trier und Frankfurt a. M. . . Gebiete der Zweigstellen Leipzig und
..Sre . en
. . Gebiete er weigstellen Stuttgart, München, Nürnberg, Karlsruhe, Mann⸗ heim⸗Ludwigshafen, Freiburg, Darm⸗
8 6 stadt 8 Zweigstelle Hamburg.
1 2 “
. Gebiet der 3. 8 . „ Gebiete der Zweigstellen Bremen, nover, Düsseldorf und Essen.
B) für Beantenschäden in: . Ge foße v Berlin 92 der eigstellen Stettin, Hannover, Leipzig ebalelr n e“]
Han⸗
b) Königsberg... c) Breslau .. d) Frankfurt a. M. .
. Gebiet der Zweigstelle Breslau⸗ „Gebiete der Zweigstellen Frantfurt a. M., be 1 Frfzbnrs. Mannheim⸗ udwigshafen, Darmstadt. 8 Gebiete der Zweigstellen Düsseldorf, Essen,
Köln. „Gebiete der Zweigstellen München, Nürn⸗
berg und Stuttgart. „Gehiete der Zweigstellen Hamburg und
remen. § 3.
ije Sonderspruchkammern für Beamtenschäden sind zuständig zur Entscheidung über die Schadeneersatzansprüche, welche Reichs⸗
„Gebiet der vescehe Königsberg.
e) Pässebvorf.. f) München.. g) Hamburg.. .
beamte sowie unmittelbare und mittelbare Länderbeamte mit Ausnahme
a) der Kolonialbeamten, b) der elsaß⸗lothringischen Landes⸗ und Kommunalbeamten
c) der elsaß⸗lothringischen Lehrer und Lehreringen haben. 5 4.
Fachspruchkammern werden eingerichtet: “ 8 A) Für Bergwerke Gesch sbereich. Par e 1 “ „ das Reichsgebiet.
B) Für Banken e“ „Gebiete der Hauptstelle Berlin und der “ Königsberg, Stettin, reslau, Hannover, eimar⸗Erfurt,
214898
erlitten
eipzig. kfurt a. M. „Gebiete der Zweigstellen Frankfurt a. M.
8 8 eSe Köln, Trier, München, “ Nürnberg, Stuttgart, Freiburg, Karls⸗ 8 1 Mannheim⸗Ludwigshafen, Darm⸗ stadt. 8
c) Hamburg.. „Gebiete der Zweigstellen Hamburg und Bremen.
§ 5.
Sim e des §1 gelten als: 8 Ig 1 chäden die im deutschen Reichegebiet, ein⸗
schließlich der abgetretenen deutschen Gebiete, entstandenen Schäden,
b) Kolonialschäden die in den ehemaligen deutschen
Schutzgebieten entstandenen Schäden,
c) Auslandsschäden die im Auslande, mit Ausnahme der abgetretenen deutschen Gebiete und der ehemaligen deutschen Schutzgebiete, entstandenen Schäden.
Berlin, b 2. Dezember 1921. Berlin, den 30. März 1922.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. te Hsgzinste c Niar. 8
Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 1. April 1922.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl.
S. 401)/18. August 1917 (ℳGBl. S. 823) und des § 10 der Verordnun
über künstliche Düngemittel vom 3. August . 999) wird verordnet:
. Artikel I. Abs. B Abs. 1 der der Verordnung über känstliche Düngemittel
1918 (RCBl.
vom 3. August 1918 (RGBl S. 999) anliegenden „Liste der Dünge. mittel und Preise“ in der Fassung der Verordnung vom 2. März 1922
RS Bl. I S. 230) erhält folgende Fassung:
R B) Nach dem Stickstoffgehalt gehandelte Düngemittel:
vsahe. . Preise für 1 Kilogramm⸗
prozent Stickstoff Pfenni
. 4200 9
4300
1. Schwefelsaures Ammoniak: a) für gewöhnliche Warer . b) für gedarrte und gemahlene Ware ..
2. Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium).
3. Natriumammoniumsul t. . ..
4. Natriumsalpeter mit 40 — 45 vH Steinsalz gemischt
5. Kaliumsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter und Chlorammonimn. . ....
3 Daneben kann der Kaligehalt mit dem für Kali im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen in Rechnung gestellt werden.
ꝗ W .....ö.“
7. Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 vH 4442*
8. Gipsammonsalpeter (mit etwa 40 vH Gips)
9. Ammonsulfatsalpeter.
c*“
18. Io1765
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. in Kraft.
Berlin, den 1. April 1922. Der “ für Ernährung und Landwirischaft.
9 20 1““ 4
9
9 9,äg 56 0 §* 2 2 2* 0 2. „ % 909 8090 0 2 2 2 2*
April 1922 ab
V.: Dr. Heinrici.
——
Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbundes.
Auf Grund der Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtschaftsbund die folgenden Höchstpreise für Roheisen, Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt
worden: ——;—ꝛꝛ————————C—C———————---ęV—V—V—-:-————— Grund⸗ preise die Tonne in Mark
Der Grundpreis gilt
ämatitroheisen “ Gießereiroheisen II. . Siegerländer Zusatzeisen, weiß
82 „ meliert
1 rau Kalterblasenes Zusatzeisen der kleinen Siegerländer H
Siegerländer Hessere en . „ Ppuddeleisen. Stahleisen, Siegerländer u““ Kupferarmes Stahleisen. Stahleisen mit max. 0,2 % Cu. Spiegeleisen mit 6 —8 % Mn. E1415“ Gießereiroheisen III, Luxem⸗ burger Qualität
5565,— 5729,— 5647,— 5960,— 6020,— 6170,—
5072,—
116e6“]
der Lieferung an
Frachtgrundlage Oberhausen
Grund⸗ preise die Tenne in Mark
Gießereiroheisen IV, Luxem⸗ burger Qualität . . ... Gießereiroheisen V, Luxem⸗ burger Qualität . . . . Temperroheisen von der Duis⸗ burger Kupferhütte, grau, großes Format . v“ Ferromangan, 80 % “ Frachtgrundlage Oberhausen
4 oig. 5 Ferrosilizium, 10 %⅞eig. “ ab Werk
— — —— —— ——
Ueberpreise
für Tonne .
bei Hämatit. 100,—
8 125,— 225,— 350,—
maximal 0, 09 % Phosphor 0,07 % 0,06 %
500,— 0,05 %
30,— 3 — 3 ½ % Siliziu IEEEE““ 100,— 4 ½ -5 %
125,— 5 — 5 ½ %
b 8 150,— 5 ½ —6 %
bei allen Sorten 25,— Analysenangabe
Besondere Preisbestimmungen. 8
Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits inbegriffen.
Die neuen Preise Monat April 1922.
Düsseldorf, den 29. März 1922.
Eisenwirtschaftsbund E. Poensgen, Vorsitzender.
*) Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse von 100 ℳ für ein englisches Pfund, sie erhöhen oder ermäßigen si um 7,50 ℳ bei Ferromangan 80 % S
8 “ 83 9 50 % ür jeden Punkt, um den sich der Durchschnittsgeldf ü bezw. jeden weiteren Monat nach 1 8
Hämatit und Gießerei⸗ Z11X“
gelten bis auf weiteres mindestens für den
oben oder unten ändert. meeveheemen
Bezugsbedingungen für unverarbeiteten Branntwein.
Auf Grund des § 107 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 werden folgende Bezugsbedingungen festgesetzt:
I. Bestellungen sind auf den bierfür vorgesehenen Bestellscheinen an Verwertungsstelle der Reichksmonovolverwaltung für Branntwein, Berlin W. 9, Schellingstr. 14/15, Abt. Verkauf, zu richten. Bestell⸗ scheinvordrucke sind von der Abt. Verkauf abzufordern.
II.
Zahlung ist gleichzeitig mit der Bestellung an die „Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein“ zu seisten. Dem Ab⸗ nehmer werden Zinsen zum jeweiligen Wechselzinsfuß der Reichsbank bom Tage des Geldeingangs bis zum Tage der Lieferung des Branntweins vergütet.
„ Abnehmer, mit denen besondere Vereinbarungen über Sicherheits⸗ eistung getroffen sind, haben Zahlung binnen 21 Tagen vom Tage an zu leisten. Für die Zeit vom Tage der Lieferung 58 ““ 8 zum 18 Fssange des Feldes sind der
monopo altung auf den Rechnungsbetrag Zinsen na echselzinsfuß der Reichsbank zu 8 8
Lieferungstag ist dersenige Tag, an dem der Branntwein dem Abnehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.
III. 1. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt zu dem am Tage s Geldeingangs, oder, wenn die Bestellung später eingeht, zu dem m Tage des Eingangs der Bestellung gültigen Preise.
2. Ist der Gegenwert durch Geld., Bürgschaft oder sonstige Sicherheit nicht voll oedeckt, so hat Besteller Anspruch auf Lieferung u dem nach 1 zutreffenden Preise nur bis zu der der vorhandenen Deckung entsprechenden Menge.
3. Hat die Monppolverwaltung zur Herbeiführung eines höheren
erkaufspreises die Einberufung des Befrats verfügt, so kann die Monopolverwaltung vom Tage der Einberufung bis zum Inkraft⸗ eten des neuen Verkaufspreises die Annahme von Bestellungen ab⸗ lehnen, es sei denn, daß der Besteller sich verpflichtet, den Preis⸗ nterschied nachzuzahlen.
Maßgebend sind zu 1 bis 3 die von der Monopolverwaltung estgestellten Eingangstage.
1 IV.
Die Lieferung erfolgt frachtfrei Eisenbahnstation des Abnehm
bnehmer, die am Versandort wohnen, ab Lieferstelle.
Soweit der Abnehmer Eilgutperfrachtung wünscht, gehen die da⸗ urch En gne I zu seinen Lasten. ie Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung d Füllgefäße trägt der Abnehmer. 8 8 Die Monopolverwaltung ist berechtigt. Mengen im Gewichte don etwa 10 000 kg an und mehr in Kesselwagen zu verfrachten.
Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Monopolver⸗ altung die errorderlichen Gefäße (Fässer und Kesselwagen) zur
ung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Ver⸗ echselungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu verseben. Foweit die Monopolverwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur ge⸗ sehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und sFekenfsfel⸗ des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung ist
ulässig.
Für die Gestellung der Fässer durch die Monopolverwaltun vird dem Abnehmer eine EiFäss. von 5 ℳ se nep für die Gg tellung der Kesselwagen eine Leihgebühr von 2 ℳ je hl der gelieferten Branntweinmenge berechnet.
Leihfässer sind innerhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens n gerechnet, in gutem Zustande an die Versandstelle zurückzusenden. Zeschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung, gleichgültig, ob diese durch die Reichsmonopolverwaltung oder deren LAeeferstellen rfolgt, binnen weiteren 4 Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der 4 Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe ine weitere Gebühr von 3 ℳ für jeden folgenden Tag berechnet.
Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu ent⸗ eren und nach Vorschrift der Reichsmonopolverwaltung zurückzu⸗ eenden. Bei späterer Rücksendung wird dem Abnehmer für den rsten Tag eine weitere Gebühr von 20 ℳ, für jeden folgenden Tag 86 ℳ für den Kesselwagen berechnet. Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entladestation ist der Reichsmonopolverwaltung durch Uebermittlung des Frachtbriefs über die Branntweinsendung nd einer bahnamtlich abgestempelten Zweitschrift der Verfügung über die Rückleitung der entleerten Kesselwagen nachzuweisen. In den Fässern und Kesselwagen der Reichsmonopolverwaltung darf Branntwein nicht vergällt werden; andernfalls der Abnehmer für en Schaden aufzukommen hat, der durch die widerrechtliche Benutzung eer Fässer und Kesselwagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar atsteht. Mindestens werden dem Abnehmer der volle Wert der Fässer
tember
und bei Kesselwagen die Reinigungskosten von wenigstens 300 ℳ für
jeden Wagen berechnet.
Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen dauerhaften Verschluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Ver⸗ stöße gegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittel⸗ baren Schäden bleibt Abnehmer hoftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinterung berechnet.
1 F.
Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der erforderliche Begleitschein von der Lieferstelle angefertigt; dabei ist in jedem Falle der Abnehmer Begleitscheinnehmer. Die ö — in 8. gesne ½ -e-, e-g eenn ab und voll⸗
onst n 8 i 1 ünte sgealen b r ihn a egleitscheinnehmer erforderlichen ei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver⸗ auf Rerlanges vn 5ö. 8 zollamt⸗ inigung über die Zulässigkei ezuges ä Verkaufspreise beizubringen. 8 xace, g. ge achs
1 82 Bei der Berechnung des Branntweins wird die vor dem Ver⸗
sand durch die Zollbeamten oder Beauftragten der Reichsmonopol⸗
verwaltung ermittelte Weingeistmenge zugrunde gelegt.
1 VII.
1 Reanstandungen ’ tperhen, g. sie un⸗
züglich na nkunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendun einer Probe des beanstandeten Branntweins erfolgen. t
VIII. Der von der Reichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Monopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zuläßt.
IX.
Ueber den zur unvollständigen Vergällung einschließlich Essig⸗ bereitung bezogenen Branntwein ist der Nachweis der Vergällung durch eine zollamtliche Bescheinigung zu erbringen, die sofort nach der Vergällung an die Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwal⸗ tung — Abt. Buchhaltung — einzusenden ist.
Die Reichsmonovpolverwaltung ist berechtigt, für Fehlmengen, die sich aus der Vergällungsbescheinigung ergeben, und von dem Ab⸗ fertigungsbeamten nicht unberücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschiedes zwischen dem berechneten Preise und dem regelmäßigen Verkaufspreise für die festgestellte Gesamtfehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Dem Abnehmer steht es jedoch in b Falle frei, unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle Stundung zu beantragen. Ab⸗ nehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruch⸗ nahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.
Für Mehrmengen, die aus der Vergällungsbescheinigung sich etwa ergeben, hat Abnehmer den sofort fälligen, der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Verkaufspreis zu entrichten.
X. Erfüllungsort (§ 29 der Z.P. O.) für beide Teile ist Berlin.
8-53 vSe. in Mengen von 2801 W. und
Für den Bezug von edingungen.
weniger gelten besondere
„Diese Bestimmungen treten am 3. April 1922 in Kraft. Gleich⸗ zeitig werden die bisherigen Lieferungsbedingungen aufgehoben. Für die bis 2. Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht ausgeführten Bestellungen gelten die neuen Bezugsbedingungen.
Berlin, den 1. April 1922. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 des “ enthält unter Nr. 8576 das Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1922, vom Berlin W., 31. März 1922.
Der rentmeister bei der Regierung
Präsidialsekretär G6 5 “ ist zum Land⸗ in Stra ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Gewerkschaften Michel und Vesta in Frank⸗ leben, Kreis Merseburg, sind genötigt, den Leihabach, der ihren gemeinschaftlich betriebenen Braunkohlentagebau im früheren Felde Rheinland bei Runstädt im genannten Kreise durchquert, zu verlegen, um die Gewinnung der unter dem gegenwärtigen Bachbett und seiner Umgebung anstehenden Braunkohle zu ermöglichen und das den Bergwerksbetrieb gefährdende Einfallen der Bachwasser in den Tagebau iu beseitigen. Zu diesem Zwecke haben die Gewerk⸗ 6 gemäß §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für ie Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) in Verbindung mit §8 9 unter o des Gesetzes, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse des Stein⸗ und Braunkohlen⸗ bergbaus in denjenigen Landesteilen, in welchen das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat, vom 22. Februar 1869 (Gesetzsamml. S. 401) die Enteignung von Teilen der Parzellen Gemarkung Bedra im Kreise Quer⸗ furt Kartenblatt 1. Nr. 31, 30, 18, 36/13, 35/13, Kartenblatt 2 Nr. 103/54, Gemarkung Neumark in demselben Kreise Karten⸗ blatt 4 Nr. 45, 44, 319/43, 347/39, 346/37 und die Ent⸗ eignung de ganzen Parzelle Gemarkung Neumark Karten⸗ blatt 4 Nr. 350/38 beantragt.
Au G id der §8 1, 9a der Verordnung, betreffend ein verein ach es Enteignungsverfahren, vom 11. Sep⸗ 91 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Be⸗ kanntmn chunn vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) wird l erd irch bestimmt, daß die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung auf das beantragte Enteignun sverfa ren Anwendung zu finden haben.
Berlin, den 31. März 1922 v
Im Namen des Preußischen Staalsministeriums: Der Minister für Handel Der Minister für Landwirtschaft, und Gewerbe. Domänen und Forsten.
J. A.: Reuß. J. A.: Articus.
Ministerium des Innern.
Der Regjerungsrat Dr. Ahrendts aus Stettin, zurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern, st zum Oberregie⸗ rungsrat ernannt und als solcher dem Sberpräsid lottenburg zugeteilt worden.
Der Regierungsrat Burcharbi in Me hes ag ist zum Oberregierungsrat ernannt und als sol 8 in Magdeburg zugeteilt worden. solcher dem Oberpräftbsäm Der Ministerialsekretär Kuß ist zum steher im Ministerium des Innern ernannt worden. Der Ministerialsekretär, Rechnungsrat Knöppel bei “ für dir Ordnung und 2 der Regierungsassessor Dr. Stumme in Berl e eeen berfer r Regierungsobersekretär Schuster von der Regie in Potsdam ist zum Ministerialfekretür im Mͤahe gerung Innern ernannt worden. . ö
Ministerialbürovor⸗
8
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 de 18. Dese cer 978, 7. Wihh 1861 8eg nnn Wittenberg im Regierungsbezirk Merseburg vom 1 Apxril 188 259 1öu“ ,* Verbande des Landkreises . Von T bildet di für sich 88 Pra desenig 1111.“ b Wittenberg Berlin, den 30. März 1922. Der Minister des Inne Severing.
Justizministerium.
Der Amtssitz ist angewiesen: den Notaren Se bisher in Berlin⸗Lichterfelde, in demjenigen Teil Berlin, der zum Bez. des AG. Berlin⸗Schöneberg gehört, Litterscheid aus Lindlar in Honnef (Rhein). . Zu Notaren sind ernannt: die NA. Dr. Lbon Sänger in demjenigen Teil der Stadt Berlin, der zum Bez. des AG. Berlin⸗Mitte gehört, Dr. Richard Rof enthal in Duis⸗ burg, Wilhelm Ans pach in Mohrungen.
Ministerium fuͤr Landwirtschaft, Domänen
und Forsten. Der Tierarzt Dr. Karsten aus Oberndorf ist zum Kreis⸗ tierarzt ernannt. Ihm ist die Kreistierarztstelle n Nrelses
Neuhaus a. O. in Oberndorf (Bezirk Stade) übertragen worden.
Die Oberförsterstelle Schwarza im Regierungsbezi Erfurt ist zum 1. Mai 1922 zu besetzen. Beverbengen eicse bis zum 15. April 1922 eingehen.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Kreismedizinalrat Dr. Bräuer in Schneidemühl ist zum Regierungs⸗ und Medizinalrat bei der Regierung in Schneidemühl ernannt worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Privatdozent in der medizinischen Fakultät der Uni⸗ versität Göttingen, Professor Dr. Bruns ordentlichen kafeser in der medizinischen Falkultät der Universität in erg, der außerodentliche Professor Dr. Groß in Hamburg zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald und . s.8 8* E“ — — ags. in Berlin z außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät er Universität Berlin ernannt worden. ““ „Der ordentliche Professor in der rechts⸗ und staats⸗ wissenschaftlichen akultät in Greifswald Dr. Schmitt ist in gleicher Eigenschaft in die juristische Fakultät der Universität in Bonn versetzt worden. Der bisherige außerordentliche Lehrer an der Staatlichen Kunstakademie in Cassel Dr. Luthmer ist zum Kustos bei dem Staatlichen Landesmuseum in Cassel ernannt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der EEEEEE’ Seig ammlung enthält unter
Nr. 12 248 das Gesetz, betreffend die sofortige Bereit⸗ eeesa. von — füchenns 8 Peghg Polizei⸗ verwaltung im rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet, vom 22. März 1922, unter
Nr. 12 249 das Gesetz, betreffend Verlängerung der
Gültigkeitsdauer des Gesetzes zur Aenderung des Stempel⸗ vom 14. Januar 1921 (Gesetzsamml. S. 117), vom 28. März 1922, unter
Nr. 12 250 das Gesetz, betreffend weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer des sohes über Teuerungszuschläge zu den Gebuüͤhren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvoll⸗ zieher und zu den Gerichtskosten, vom 28. 1922, unter
Nr. 12 251 das 8 zur Abänderung des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes vom April 1880 (Gesetzsamml. S. 230) vom 28. März 1922, unter 1
Nr. 12 252 eine Verordnung über Erhöhung der Eisen⸗ bahnfahrkosten bei Dienstreisen der Landjägereibeamten vom
März 1922, unter 8
Nr. 12 253 eine Verordnung über die Einführung preußischer Gesetze im Gebietsteile Pyrmont, vom sr. är
Nr. 12 254 eine Verordnung über vorläufige Aenderun der Amtsgerichtsbezirke Monschau und Blankenheim anläßli der Ausführung des Friedensvertrags vom 20. Mä
und unter 8 Nr. 12 255 eine Anordnung, betreffend die Verlängerung
von auf Grund der Mieterschutz⸗ und w—- s ordnung erlassenen Anordnungen, vom 22. März 1922.
Berlin W. 9, den 31. März 1922. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Rechts⸗ pflege und für Volkswirtschaft hielten heute eine Sitzung.
Der tschecho⸗slowakische Gesandte Tusar ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. 8 98
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