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auch die Geschäftsstelle Tel.: Schriftl
9 Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 75 Mh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Verlin außer den Postanstalten und W. für Selbstabholer W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 2,50 Mhk. eitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. e. 0
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9 1 8 Rceichsbankgieokonto.
— ¹ 8 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 9 Mh., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 16 Mk.
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Anzeigen nimmt an:
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Nr.
Berlin, Mi.
einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles: G 3 Deutsches Reich. Bekanntmachungen, betreffend Genehmigungen zur Herstellung von Mischfutterarten. Bekanntmachungen über die Regelung der Textilwirtschaft. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 29 Tei⸗ Reichsgesetzblatts.
des
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Handelsverbot. .
8
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 13. April 1922 1— J.⸗Nr. V/3. M. 618 die Herstellung folgender Mischung genehmigt worden: Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk Marke Pohl. (Enthält ca. 50 % phosphorsauren und 50 % kohlensauren Futterkalk.) 88 Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 8 TPräzipitierter phosphorsaurer Futterkalk, Kohlensaurer Futterkalk,
Kochsalz. 8 Firma Friedrich Pohl in Breslau I,
Name des Herstellers: 2 Carlstraße 29. 2 Berlin, den 13. April 1922. 8 Der Reichsminister für Crnährung und Landwirtschaft. ½AX: Töhr.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 13. April 1922 — J.⸗Nr. Vv/3. M. 615 — die Herstellung folgender Mischung genehmigt worden:
Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk Centralin. “ Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 8 Kocohlensaurer Kalk,
Marke
1 . Fernchel⸗ Kochsalz. 11“ Name des Herstellers: Chemische Fabrik Centralin in Oppeln.
Berlin, den 13. April 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft . 1nnI1““
Bekanntmachung. 88 8u
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (7EBl. S. 491) ist am 13. April 1922 — J.Nr. V/3 M. 597 — die Herstellungfolgender Mischung genehmigt worden:
Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk Marke „Botoval“.
(Enthält 20 % phosphorsauren Futterkalk.)
Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Feingemahlener staubfeiner kohlensaurer Kalk, hosphorsaurer präzipitierter Futterkalk, Feeingemahlener Fenchel,
salz. — Chemische Fabrik Albert Nägele G. m.
Kochsa
Name des Herstellers:
b. H. in Stuttgart, Tübinger Straße 22. Berlin, den 13. April 1922. v6“
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
8. 8 ——
1 Bekanntmachung über die Regelung der Textilwirtschaft.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanzeiger Nr. 76), betreffend Aufhebung der Bedannimachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Texill⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (GBl. S. 175), treten mit Wirkung vom 1. April 1922 die nachste henden Ver⸗
ügungen der Reichsstelle für Textilwirtschaft außer . e Textilwirtschaft
9
1. Bekanntmachung T 10 über die Regelung vom 1. März 1919 (Reichsanzeiger N 5
des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse
—
2. Bekanntmachung T 60 über Errichtung eines Bastfaser⸗Haupt⸗ ausschusses vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 74).
3. Bekanntmachung T. 70 über Beschlagnahme und Enteignung vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 74).
4. Bekanntmachung T 80 über Beauftragte der Reichsstelle für
Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗
vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 74). zekanntmachung T 100 über Säcke vom 15. April 1919
(Reichsanzeiger Nr. 90).
6. Bekanntmachung T. 30 über Beschlagnahme und Bestands⸗ erhebung von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 1. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 51) in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 19. Februar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 47).
7. Bekanntmachung T 130 über Verwendungsverbot für Faser⸗ stoffe vom 23. Oktober 1919 Heschse h.f Nr. 249).
8. Bekanntmachung, betreffend Einfuhr textiler Rohstoffe und Erzeugnisse vom 28. Dezember 1918 (Reichsanzeiger Nr. 307).
Berlin, den 31. März 1922. Reeichs stelle 89
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanzeiger Nr. 76), betreffend Aufhebung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Terxtil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (AGBl. S. 175), treten mit Wirkung vom 1. April 1922 die nachstehenden Ver⸗ fügungen der Reichswirtschaftsstelle für Baum⸗ wolle außer Kraft: 1
1. Bekanntmachung B 10/3. 19 über Beschlagnahme baum⸗ wollener Spinnstoffe und. Garne (Spinn⸗ und Webverbot) vom 1. März 1919 (Reichsanz. Nr. 51) in der Fassung der 1 1u1“ B 50/9. 19 vom 14. Oktober 1919 (Reichsanz.
r. 244). — 2. Bekanntmachung 20/3. 19 über Höchstpreise für Baumwoll⸗
Seone Wund Baumwollgespinste vom 1. März 1919 (Reichsanz. Nr. 51) in der Fassung der Bekanntmachungen B 20/4. 19 vom 12. April 1919 (Reichsanz. Nr. 85) und B 60/9. 19 vom 14. Oktober 1919 (Reichsanz. Nr. 244).
Die Verfügungen behalten gemäß § 1 der Bekanntmachung des
Reichswirtschaftsministeriums vom 29. März 1922 “
Nr. 76) ihre Wirksamkeit hinsichtlich aller wegen Verletzung dieser Verfügungen eingeleiteten Verfahren. .
Berlin, den 31. März 1922. 1 Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle. Der Vorsitzende. Roesch. 8 ekxheth.e Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. de. 1922 (Reichsanzeiger Nr. 76),
8 8 8.
betreffend Aufhebung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 175), tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 die Verfügung des Bast⸗ faser⸗Hauptausschusses Bast 60 über das Melde⸗ wesen für Bastfaserrohstoffe und ⸗erzeugnisse vom 19. Juli 1921 (Reichsanz. Nr. 172) außer Kraft. Berlin, den 31. März 1922. 1
ZBeastfaser⸗Hauptausschuß. Der Vorsitzende. Müller.
ö.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ ministeriums vom 29. März 1922 (Reichsanz. Nr. 76), be⸗ treffend Aufhebung der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Terxtil⸗ gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 175) tritt mit
Wirkung vom 1. April 1922 die Verfügung der Reichs⸗
wirtschaftsstelle für Jute J 30 über Regelung des
Absatzes für Juteerzeugnisse v 13 April 1920 (Reichsanz. Nr. 81) außer Kraft.
Berlin, den 31. März 1922. 1“
Reichswirtschaftsstelle für Jute.
Der Vorsitzende: Hoffmann.
Bekanntmachung.
Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschafts⸗ Reichsanz. Nr. 76), be⸗ des Staatssekretärs der Reichsstelle für
Auf g ministeriums vom 29. e. 1922
treffend Aufhebung der Bekanntmachun
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ttwoch, den 19. April, Abends.
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung o
der vorherige
(RBl. S. 1579), vom 29. März 1922.
worden
Poftscheckkonto: Berlin 41821. 1 92
—
Einsendung des Betrages
Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Texti gebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 175), tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 die Verfügung der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe E 10 über Spinnpapier⸗ und Papierrundgarn⸗Lieferungsver⸗
träge vom 1. April 1919 (Reichsanz. Nr. 90) außer Kraft. 1 Berlin, den 31. März 1922. 8
Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe. Der Vorsitzende: Georg Wöspren⸗ .
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 29 Teil I des Reichsgesetzblatts enthält
die sechste Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 6. April 1922 und
eine Verordnung über den Disziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte auf Grund des b des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1920
Berlin W., den 15. April 1922. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
18 Ministerium des Innern.
Der frühere Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Krü aus Graudenz ist zum Regierungsrat ernannt worden.
Ministerium fuͤr Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Tierarzt Dr. Bach in Berlin ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle IV in Berlin übertragen
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung ee; Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Alfred Diedrichs in Berlin, An der Stralauer Brücke 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 13. April 1922. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.
2
Nichtamtliches.
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Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. 8
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Die führenden Fenee Englands, Ita liens, Frank⸗ reichs, Belgiens, der Tschecho⸗Slowakei, Polens, Jugoslawiens, Rumäniens und Japans in Genua haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beschlossen, folgende Note an die deutsche Delegation zu richten: Die unterzeichneten Mächte haben mit “ vernommen, daß Deutschland im ersten Stadium der Arbeiten der Konferenz ins⸗ geheim ein Abkommen mit der Sowjetregierung getroffen hat, ohne die anderen hier vertretenen Staaten davon zu unterrichten. Die Angelegenheiten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, bilden gegenwärtig den Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertretern Rußlands und denjenigen aller anderen Mächte, welche zur Konferenz eingeladen worden sind, ein⸗ schließlich Deutschlands. Es ist kaum eine Woche vergangen, seitdem der deutsche Reichskanzler selbst in der Eröffnungs⸗ sitzung der Konferenz erklärt hat, daß die deutsche Delegation beab⸗ sitzung im Geiste aufrichtiger Loyalität und Solidarität zur Klärung dieser Fragen mit den anderen Mächten zusammenzuarbeiten. Die unter⸗- zeichneten Mächte, müssen hiermit der deutschen Delegation in der offensten Weise ihre Meinung dahin zum Ausdruck bringen, daß der Abschluß eines solchen Abkommens, während die Konferenz noch tagt, eine Verletzung derjenigen Bedingungen darstellt, welche Heutschland sich verpflichtet hatte, einzuhalten, indem es sich der Konferenz anschloß. Mit der an Deutschland ge⸗ richteten Einladung, nach Genua zu kommen, und mit dem An⸗ erbieten, in dieser Kommission auf demselben Boden der Gleich⸗ berechtigung mit ihnen selbst vertreten zu sein, haben die einladenden Mächte ihre Bereitwilligkeit bewiesen, die Erinnerung an den Krieg
beiseite zu lassen und Deutschland die Gelegenheit zu einem loyalen