Preußen.
über Bereitstellung von Staats mitteln zur Forberung von Bodenverbesserungen. 2
Vom 1. April 1922.
§ 1. “ .
1 (1) Dem Staatsministerium wird ein Betrag von dreihundert Millionen Mark zur Verfügung gestellt, aus dessen Zinsen 2en rung von Bodenverbesserungen jegli Art öffentlichrechtlichen Verbänden (Wassergenossenschaften, Bodenverbesserungsgenossenschaften id dergleichen mehr), ähnlichen Vereinigungen und gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) Zinserleichterungen im Wege unverzinslicher, spätestens nach 30 Jahren rückzahlbarer Darlehen eewährt werden können. Rückeinnahmen fließen dem Fonds wieder zu. nne d * e vünte “ auch ögene
1 uflage der Rückgewähr gegeben werden, falls die Provinz si mit dem gleichen Betrage beteiligt. 1— hneeaahe § 2.
Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Rahmen der nach § 1 bereitgestellten Mittel die Bürgschaft für Verzinsung und Rüͤck⸗ Snaeen der von im § 1 genannten Darlehnsnehmern für die Aus⸗ ührung von Bodenverbesserungen jeder Art aufgenommenen Dar⸗ lehen zu übernehmen, falls diese mit mindestens 2 vH des ursprüng⸗ lichen Betrags unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden. 8 8
11) Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Deckung der im § l erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgabung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, dfese zu 5 pH gerechnet.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
(3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ans⸗ ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleich⸗ zeitia auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. 8 1 6g Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben
rden.
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. —
(6) Schuldverschreibungen, Schatzweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ immt sind, bat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beainnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufzeit sowie zu weschen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel anusgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle den Abs. 3 die Festsetzung des Wertverbältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
(8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilaung der An⸗ leihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Gesetzsamm!. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staats⸗ schulden (Gesetzsamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mai 1903. betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnver⸗ waltung (Gesetzsamml. S. 155), anzuwenden.
§ 4. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten und dem Finanzminister ob. Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird biermit
eenven Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. Berlin, den 1. April 1922. Das Preußische Staats ministerium. Braun. v. Richter. Wendorff.
“— 5 8 õ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse zu Berlin. Teil I. Zweck der Darlehnskasse.
1. dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredft⸗ Institute ist, unter dessen Börgschaft, zur Unterstützung der Geschäfte dieses Instituts, sowie zur Förderung und Erleichterung des länd⸗ lichen Kredits und der Pfandbriefstilgung, nach Vorschrift dieser
Satzung eine — „Darlehns⸗Kasse“ verbunden. Die Darlebnskasse ist für die Fälle der Artikel 76 und 85 des Ausführungsgesetzes zꝛum Bürgerlichen Gesetzbuch Hinterlegungsstelle für Anleauna von Mündelgeld und Hinterlegung von Wertpapieren,
hie zu Mündelvermögen gehören. vo-““
§ 2 Die Darlehnskasse führt die Firma: 8 — Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftlicke Darlehns⸗Kasse“. FTFRKnuhaberin ist das Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit⸗ institut. Der Sitz der Hauptritterschaftsdirektion zu Berlin ist auch der Sitz der Darlehnskasse.
§ 3.
Das Stammkapital der Darlehnskasse besteht aus den zu diesem Zwecke von dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗ institut überwiesenen Beträgen, deren Verzinsung nach Maßgabe der von der Generalversammlung der Kreditverbundenen des Kredit⸗ instituts hierüber gefaßten Beschlüsse zu erfolgen htt.
Teil II. “ 8 on den Geschäften der Darlehnskasse.
Die Darlehnskasse ist neben ihrer Mitwirkung bei Geschäften welche den Geschäftsbereich der Hauptritterschaftsdirektion bezw. den Geschästsbereich der Direktion des Neuen Brandenhurgischen Kredit⸗ instituts während der Verwaltung dieses Kreditinstituts durch die Hauptritterschaftsdirektion berühren und mit den satzungsmäßigen Aufgahen der Darlehnskasse zusammenfallen, befugt: G
1. Einzahlungen anzunehmen und zu verzinsen und mit den Ein⸗
2. einen Giro⸗, Kontokorrent⸗ oder Scheckverkehr zu eröffnen;
2. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen;
3. verfügbare Kassenbestände nutzbar zu machen durch Diskontierung
und Ankauf von Wechseln nach den Grundsätzen der Reichs⸗
ank, durch Anlegung bei öffentlich⸗rechtlichen Anstalten und
bei den der Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers
zugehörenden durch Erwerbung sicherer Hypotheken
ripapieren nach den Grundsätzen der Auf städttschen Grundstücken lastende Hopotheken gelten als sicher, wenn das Grundstück bebaut ist und die Hvypothek innerhalb der ersten Hälfte des von einer öffent⸗ lichen Feuerversicherungsanstalt ermittelten Gebäudewertes steht; beim Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen, die vom Deutschen Reich oder von einem Lande oder von einer andern deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder unter deren Gewährleistung ausgegeben werden, mitzuwirken oder sich an der Ausgabe oder dem Vertriebe soscher Werte zu beteiligen. Zerdes einzelne der unter Nr. 4 gedachten Geschäfte bedarf der — Lastimmung des Verwaltungsrats; 8 harlehne und Kredite auch in laufender Rechnung zu gewähren: a) gegen Hinterlegung von Wertpapieren. Bei Beleihung von 8 ertpapieren, die nicht durch die Reichsbank beliehen werden können, ist in fedem Falle die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig; b) gegen Hinterlegung von längstens drei Monate laufenden Weechseln nach den Grundsätzen der Reichsbank, gegen Verpfändung von sicheren Hypotheken, gegen Verpfändung von Lebensversicherungspolicen von Gesellschaften, die der Verwaltungsrat für geeignet erklärt. Hinsichtlich der Sicherheit städtischer Hypotheken gilt § 4 Nr. 3 letziter Satz; an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern zur Aufnahme dieser Darlehne und Vorschüsse die erforder⸗ liche Genehmigung erteilt ist; an ländliche Genossenschaften und Verbände derselben nach rüfung der Satzung und der Verhältnisse unter besonderer estsetzung der Kreditgrenze und der zu stellenden Sicher⸗ heiten durch den Verwaltungsrat; an Eigentümer der von dem Kur⸗ und Neumärfischen Ritterschaftlichen und dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗ institut bepfandbrieften Güter, deren Wirtschaftsleitung von der Abteilung für Wirtschaftsberatung übernommen worden ist, während der Dauer dieses Verhältnisses behufs Instandsetzung und Weiterführung der Wirtschaft bis u einem Betrage, der zusammen mit dem Pfandbrief⸗ darlehn den anderthalbfachen Betrag des zulässigen Pfandbrief⸗ darlehns nicht überschreitet, sofern das Darlehn im un⸗ mittelbaren Anschluß an das Pfandbriefdarlehn hypothekarisch sichergestellt wird. Darlehen solcher Art sind im zweiten und dritten Wirtschaftsjahre seit der Gewährung des Kredits mit mindestens 5 vH jährlich, in den nächstfolgenden zwei Jahren mit mindestens 10 vH jährlich und dann mit mindestens 15 vH jährlich zu tilgen. Die Tilgungsbeträge sind zusammen mit den Zinsen zu entrichten. Die Peee sind sofort und ohne Kündigung fällig, sobald das Gut aus der Verwaltung der Abteilung für Wirtschafts⸗ beratung ausscheidet. Sofern nach den vorstehenden Bestimmungen ein Kredit beansprucht wird, der zusammen mit dem Pfandbriefdarlehn den Betrag des zulässigen Pfandbriefdarlehns um mehr als ein Viertel überschreitet, darf dem Kreditgesuch nur auf Grund einstimmigen Be⸗ schlusses des Verwaltungsrats sowie nur unter der Be⸗ dingung entsprochen werden, daß der Eigentümer des Gutes sich mit der Rechtswirkung gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Schuld⸗ urkunde unterwirft und, solange das Darlehn das zulässige Pfandbriefdarlehn um mehr als ein Viertel übersteigt, eglicher Verwendung des Pfandbrieftilgungsfonds zu anderen Zwecken als zur Löschung der Psandbriefschuld entsagt; auf Grund unkündbarer, einer regelmäßigen Tilgung unter⸗
worfener Darlehne an Körgerschaften des öffentlichen Rechts.
welche innerhalb der Provinz Brandenburg oder im Bereiche es Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehne die er⸗ forderliche Genehmigung erhalten haben, bis zur Höhe der der Darlehnskasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsliche, seitens der Gläubiger unkündbare Inhaber⸗ schuldverschreibungen (Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Keoommunalschuldverschreibungen) auszugeben; nach den von dem Verwaltungsrat näher festzustellenden Be⸗ dingungen den Grundbesitzern in der Provinz Brandenburg oder im Bereiche des Kur, und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts bei der Bildung von Rentengütern Vorschüsse und Darlehne innerhalb der gesetzlich für die Ablösung von Renten und die Hergabe von Darlehnen durch die Landes⸗ kulturbehörden gezogenen Grenzen zu gewähren; 8. Kommissions⸗, Inkasso⸗ und Mealisationsgeschäche, insbesondere den An⸗ und Verkauf von Wertpapieren, Schecks, Wechseln und Sorten sowie auch die Vermittlung von Hvpotheken gegen rovision zu besorgen; . Kredite und Darlehne unter den von dem Verwaltungsrat näher festzustellenden Sicherheiten und Bedingungen zu be⸗ illigen. Kredite und Darlehne dieser Art können in jedem nzelnen Falle nur durch einstimmigen Beschluß des Ver⸗ waltungsrats bewilligt werden Sie dürsen insgesamt das Stammkapital der Darlehnskasse niemals übersteigen. Andere als diese Geschäfte sind der Darlehnslasse nicht gestattet.
§ 5.
Die Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Depositengeldern bleiben besonderer Festsetzung oder Vereinbarung vorbehalten.
Die Rückforderung von Guthaben ist von Einhaltung einer an⸗ gemessenen Kündigungsfrist abhängig zu machen.
Die Höhe der Beleibung von wert⸗ und zinstragenden Papieren richtet sich nach den von dem Verwaltungsrat hierfür jewei gerlassenen Vorschriften. Industriepapiere sollen in der Regel nicht einzeln, sondern nur im Rahmen verschiedene Sorten von Papieren umfassender Depots beliehen werden. .
Lebensversicherungspolicen dürfen nur insoweit als Unterpfand angenommen werden, als ein Rückkaufsanspruch gegenüber der Lebens⸗ versicherungsgesellschaft besteht und sofern nicht besondere Sicherheiten für die Weiterzahlung der laufenden Prämien geboten werden, nur in Höhe des jeweiligen Rückkaufswerts der Policen.
Der Ankauf von Wertpavieren darf ohne Genehmigung des Verwaltungsrats nur gegen entsprechende satzungsmäßige Deckung, der Verkauf nur gegen vorherige Ueberlieferung der betreffenden Wert⸗ papiere übernommen werden. 8,6
Die pünktliche 8858es von Kapital und Zinsen der nach Maß⸗ gabe des § 4 Ziffer 6 dieser Satzung ausgegebenen Schuldverschrei⸗ bungen wird gesichert: 1. durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darsehnskasse und die gebildeten Rücklagen. Die Einnahmen der nach § 28 des Regulativs vom 24. Juni 1901 betreffend die Hergabe und Abwicklung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen auf Grund dieser Darlehne zu bildenden Sonderrücklagen dürfen bis auf weiteres auch dazu verwendet werden, um Ausfälle, die beim Tilgungs⸗ fonds für Kommunalschuldverschreibungen duͤrch die auf Grund der Verordnung vom 18. September 1916 — Gesetzsamml. S. 125 — erfolgte Anschaffung von Reichskriegsanleibe ent⸗ standen sind oder noch entstehen werden, allmählich zu decken; durch die angesammelten Tilgungsbestände, welche den In⸗ habern dieser Schuldverschreibungen zu deren ausschließlicher Sicherheit angewieten werden und von anderen Gläubigern der Darlehnskasse auf keine Weise in Anspruch genommen werden können, sowie durch die unbedingte Haftung des gesamten Ver⸗ mögens der Darlehnskasse und die allgemeine Bürgschaft des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts. Die Grundsätze, nach welchen bei der Gewährung und Tilgung von Darlehen solcher Art, bei der Verwahrung der Darlehnsurkunden sowie bei der Ausstellung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verfahren ist, werden von dem Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Engeren Ausschuß der Generalversammlung unter Ge⸗
nehmigung der Aufsichtsbehörde vorgezeichn
9
Von der Verfassung und der Verwaltung Darlehnskasse. § 7. 1
Die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten der Darlehnz. kasse hat die Generalversammlung der Kreditverbundenen des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts.
Die Generulversammlung nimmt Kenntnis von der gesamten Verwaltung der Darlehnskasse. Zu diesem Zweck wird ihr allsäbrlich ein alle Zweige der Da lehnskasse umfassender Geschäftsberich erstattet.
Die Generalversammlung hat den Haushaltsplan der Darlehng⸗ kasse jährlich festzustellen und nach Vorprüfung der Rechnungen seitens ihres Engeren Ausschusses die Entlastung dieser Rechnungen zu erteilen. G
Sie erteilt die Genehmigung zur Einrichtung von Zweig⸗ niederlassungen.
Der Engere Ausschuß der Generalversammlung dessen Gestäfte von zwei Mitgliedern gültig wahrgenommen werden können, hat die Darlehnskasse mindestens einmal jährlich außerordentlich unter Zu⸗ ziehung von Rechnungsverständigen zu prüfen. Die Kassenprüfun⸗ sat sich jedesmal gleichzeitig auf alle in dem Geschäftshause befind⸗ lichen Kassen zu erstrecken.
8.
Die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung und des Ge⸗ schäftsbetriebs der Darlehnskasse steht dem Verwaltungsrat zu.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion bezw. ihren Stellvertretern sowie aus einem höheren banktechnischen Beamten und einem Syndikus. Die beiden 8 r. werden mit Zustimmune der Generalversammlung von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion er⸗ nannt. Ihre Vertretung in Behinderungsfällen wird durch den Vor⸗ itzenden geregelt. 1 B g. Die 8 die Geschäftsführung der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion und ihres Vorsitzenden bestehenden Vorschriften finden auf die Geschäftsführung des Verwaltungsrats der Darlehnskasse sinngemäße Anwendung. Jedoch können laufende Geschäfte von dem Vorsitzenden, dem banttechnischen Mitgliede und dem Syndikus mit der Maßgabe erledigt werden, daß. falls der Vorsitzende überstimmt wird, die Aus⸗ führung des Beschlusses bis zur Beschlußfassung des Vollkollegiums, die auch durch Umlauf herbeigeführt werden kann, zu unter⸗ bleiben hat. 1
8 Verwaltungsrat hat die Entscheidung über alle Angelegen⸗ heiten der Darlehnstasse, soweit diese nicht der Generalversammlung oder dem Engeren Ausschuß derselben vorbehauten sind.
Dem Verwaltungsrat liegt insbesondere ob
a) die Vornahme regelmäßiger und außerordentlicher Kassen⸗ und Geschäftsprüfungen, 3
b) die Erstattung des Geschäftsberichts an die Generalver⸗ sammlung,
c) die Ernennung der Beamten der Darlehnskasse sowie die Annahme von Angestellten, die Bestimmung der von ihnen zu bestellenden Amtsbürggelder und die Festsetzung ihrer Bezüge und Entschädigungen innerhalb der Grenzen des in der Generalversjammlung festgestellten Haushaltsplans. die Feststellung der Grundsätze für die Verwaltung der Darsehnskasse und der Erlaß von Geschäftsanweisungen mit der Maßgabe, daß für die Führung der Kassengeschäfte des Kreditinstitutsz durch die Darlehnskasse die reglemeuts. mäßigen Bestimmungen des Kreditinstituts und die dazu erlassenen Anweisungen maßgebend bleiben,
e) die Errichtung von Zweipniederlassungen der Darlehnskasse mit Genehmigung der Generalversammlung und die Schaffung von Vermittlungsstellen.
8 8
der
§ 9.
Der Vorstand führt den Betrieb und die Verwalkung der Geschäfte der Dartehnskasse nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat erteilten Weisungen. ,
Der Vorstand vertritt die Darlehnskasse nach außen sowohl in gerichtlichen als auch außergerichtlichen Angelegenheiten. Insbesondere werden auch gerichtliche Eide namens der Darlehnskasse vom Vor⸗ stande geleistet. Der Vorstand ist jedoch zur Eingehung von Wechfel⸗ ““ ausgenommen zur Girierung von Wechseln, nicht
efugt.
Der Vorstand der Hauptniederlassung der Darlehnskasfe besteht aus zwei Beamten. Daneben werden nach Bedarf ständige und füt besondere Geschäftskreise ernannte Stellvertreter bestellt.
Zweigniederlassungen stehen unter der Leitung von zwei Beamten. Sie bilden den Vorstand der Zweigniederlassung und sind berechtigt, innerhalb des ihnen überwiesenen Geschäftsbereichs nach Maßgabe der für die Darlehnskasse geltenden Bestimmungen die Geschäte selb⸗ ständig zu erledigen, zu denen die Hauptniederlassung befugt ist.
§ 10. 8
Die Bücher der Darlehnskasse werden mit dem 31. Deuember jeden Jahres abgeschlossen. Die Bilanz wird von dem Vorstande alljährlich auf diesen Tag aufgestellt und von dem Verwaltungsrate nach Prüfung durch einen vereidigten Rechnungsprüfer festgesteltt.
Bei Aufstellung der Bilanz müssen sowohl die sämtlichen ber⸗ ausgabten Geschäftsunkosten als auch die vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abgerechnet werden. Vorhandene Wert⸗ papiere dürfen nicht höher als mit dem Erwerbungskurse und, wenn der Erwerbungskurs am Tage der Bilanzaufstellung höher ist als der Börsenkurs, nur mit diesem in die Bilanz eingesetzt werden. .8
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva nach Berücfiut⸗ ung der durch den Verwaltungsrat angeordneten Abschreibungen and Zurückstellungen und nach Abzug der an die Hauptritterschaftstase abzuführenden Zinsen für das Stammkavital bisdet den Reingemin
Der Reingewinn ist einer Kursausgleichsrücklage solange zu weisen, bis diese die Höhe von 5 vH des Wertes, mit welchen eigenen Wertpapiere der Darlehnskasse in die Bilanz einge worden sind, mindestens aber 1 000 000 ℳ erreicht hat.
Die Kursausgleichsrücklage muß dauernd in dieser Höbe erhe bezw. auf diese Höhe gebracht werden und dient ausschließlich Seeen etwaiger Kursverluste in den eigenen Wertpapieren der⸗ ehnskasse. b
Nach Ansammlung der Kursausgleichsrücklage fließt dern gewinn der allgemeinen Sicherheitsrücklage der Darlehnskasse in,
Hat die allgemeine Sicherheitsrücklage drei Millionen Manf reicht, so fließt die Hälfte ihrer Erträge und die Hälfte der be schüsse der Darlehnskasse, hat die allgemeine Sicherheitsrücklage Millionen Mark erreicht, auf welcher Höhe sie zu erhalten nötigenfalls wieder zu bringen ist, so fließen alle ihre Erträge, c alle Ueberschüsse der Darlehnskasse zum Kur⸗ und Nene Ritterschaftlichen Hauptinstitutsfonds zur Förderung des Bodenkun
Die allgemeine Sicherheitsrücklage dient zur Deckung etme Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehnskasse.
§ 11. 9, Die Fureauegeicerüclage verblibt der Dorlehnetafe mn 8 stärkung ihrer Betriebsmittel, eine gesonderte Anlegung s
Ueber die Verwaltung der allgemeinen Sicherheitsrücklage a der Verwaltungsrat die näheren Bestimmungen. Die ves. allgemeinen Sicherheitsrücklage sind ven den sonstigen Bestände
Darlehnskasse gesondert anzulegen.
Die Provinzialritterschaftsdnektionen sind Vermilklunosfelan Darlehnskasse, soweit nicht an den betreffenden Orten Zweitgl, lassungen der Darlehnskasse bestehen. th dnh
Das Verhäͤltnis dieser Verwaltungen zur Darlehnskasse wie Anweisung der Hauptritterschaftsdirektion festgestellt. zot dxe
Ueber die Befugnisse der sonstigen Vermittelungsstellen Verwaltungsrat jeweils Bestimmungen zu treffken. Sämtliche Beamte der Darlehnskasse sind Beamte
ischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts, und
(5. 271), vom 8. April 1922,
ste die reglementsmäßigen Bestimmungen desselben sowie die 3 2 n en.—, F htrn, Festanden Verschristen An. blecbt dem Varstond⸗ übberlassen, invseß
en in Angelegenheiten machungen in dergleichen — 4. —
Blättern ergehen lassen wolle. nderen
§ 17.
Alle bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗
6 18. pendung.
r Darlehnskasse aufgenommenen und ausgefertigten Verhandlungen V
dürkunden die Eigenschaft und Gültigkeit öffentli Uubnahmen gelten nur insoweit, als bei der Anftellnrlicher 18g.
der von der Generalversammlung etwas anderee . 9 ausdrücklich be Institut bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen finden auch auf
stimmt ist. b § 14. die Darlehnskasse und deren Verwaltung Anwendung. insowei Alle Schriftstücke der Darlehnskasse werden unt⸗ die Anordnungen der ärti 8 des „Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Benhen9.1s. enen im Einzelfalle etwas 2 vereinbar sind und nicht Zweigniederlassungen unter Beifügung eines diese kennzeichnenden Die Haupt⸗Ritterchafts⸗Direktion hat hierüber bei entstehenden zusatzes ausgefertigt. 8 Zweifeln, mit Ausschluß jeden gerichtlichen Verfahrens, zu entscheiden Schriftliche Erklärungen der Hauptniederlassung der Darlehns⸗ 5 18 1.
zasse oder einer Zweigniederlassung bedürfen, um rechtsgültig zu sein Pollziehung durch zwei dazu b 1 . Eine Auflösung der r der Vollziehung durch zwei dazu berufene Beamte, und zwar: 8 Fe ,ZF 8 g;- 4 n.
1. durch die Mitglieder des Vorstands. weSn 2 durch ein Mitglied des Vorstands und einen ständigen Stell. vürkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts ein.
vertreter der Mitglieder des Vorstands, 3. durch zwei ständige Stellvertreter,
4. durch ein Mitglied und einen für 4 kreis ernannten Stellvertreter, für einen beonderen Geschäfts⸗
5. durch einen ständigen und einen für eine 1 weifcr Seenrertcer, f i besonderen Geschäfts nittungen üßer eingehende Gelder und Wertpapiere können
on denjenigen Beamten, welche der Verwalt 2 bestimmt, vollzogen werden. 8 ungsrat befonders
88
Die von der Generalversammlung des Kur⸗ und . märkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts am 16. 2 1921 beschlossene neue Satzung der Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse zu Berlin wird in der vorstehenden Fassung, der die Kur⸗ und Neumärkische Hauptritterschaftsdirektion auf Grund der ihr von ben des . Neumärkischen Ritter⸗
ichen Kreditinstituts erteilten Ermächtigun hat, hiermit genehmigt. 1““
Berlin, den 21. März 1922. (Siegel.) 18 Das Preußische Staatsministerium. am Zehnhoff. Dr. Wendorff.
Z Die Namen der Beamten, welche die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassungen der Darlehnskasse vertreten, sowie die Ver⸗ mittlungestellen der Darlehnskasse sind von dem Verwaltungsrat kenci 1-2n 2 ve. ö. e Bekanntmachungen in Angelegenbeiten der Darlehnskasse 8 89 Uhne. „Deutschen Reichs. und Preußischen verö en
Ministerium für Volkswohlfahrt. In der Woche vom 9. April bis 15. April 1922 auf Grund der B rdnung pflege während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte 8 getat abi 8 1. öffentliche Sammlung,
2. Vertriebe von Gegenständen.
2 die ie Mittel Zu fördernder Wohlfahrtszweck abgeführt werden
sollen
——
Zeit und Bezirk. in denen das Unternehmen ausgeführt wird
Name und Wohnort des Unternehmers
8
Turn⸗ und Sport⸗ 30. September 1922 für ve. e verein Saßnitz Sammlung von eldspenden a. R. innerhalb der deutschen Turn⸗ vereine einschließlich der Schüler⸗ turnvereine und Wandervogel⸗ organisationen durch Aufrufe.
Verlängert bis 31. Dezember 1922 für Preußen. — Vertrieb der in Schulen und
Erhaltung des Turn⸗, Jugend⸗ und
Turn⸗ und Sportverein Saßnitz ““ Wandervogelheims in Saßnitz
6. I 1 1
riegsinvaliden ürsorge Reschsausschuß für ..“ . v11A“ Kriegsbeschädigten⸗ fürsorge
Iugenddan für Kriegs eschädigte Charloltenburg
Pflanzen ꝛc.
““
Der Minister für Volkswohlfahrt. . A. Hoffmann.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige Kreisschulrat Kley in Trier ist zum stegierungs⸗ und Schulrat ernannt und der Regierung in Trier berwiesen worden.
„Bei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗ [dung sind Fräulein Frieda Eichberg und Fräulein Elisabeth eck zu planmäßigen Büroassistentinnen ernannt worden.
Namens des Preußischen Staatsministeriums ist die Er⸗ ennung des Studienrats Dr. Reumont an der Oberreal⸗ chuse in Recklinghausen zum Oberstudi i der
gnstalt bestätigt worden.
werden konnten. Die Verhandlungen, die hierüber zwischen den beiden Regierungen geführt wurden, waren schon vor mehreren Wochen so weit vorgeschritten, daß sie einen Abschlußermöglichten.
Die russische Verständigung war für Deutschland deshalb be⸗ sonders wichtig, weil hier die Möglichkeit bestand, mit einem der großen am Kriege beteiligten Staaten zu einem Friedenszustand zu gelangen, der alle dauernde Schuldnerschaft ausschließt und von Grund auf erneute, durch die Vergangenheit nicht belastete freundschaftliche Beziehungen ermöglicht.
Deutschland ging nach Genua mit dem herzlichen Wunsch nach gemeinsamer rbeit mit allen Völkern zur Wiederaufrichtung des leidenden europäischen Erdteils, im Vertrauen auf das wechselseitige Verständnis für die Sorgen aller seiner Glieder.
Die Vorschläge des Londoner Programms ließen die deutschen
8 Interessen außer acht. Ihre Unterzeichnung hätte drückende Re⸗
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 parationsansprüche Rußlands gegenüber Deutschland hervorgerufen. er Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Eine Reihe von Bestimmungen bätte dazu geführt, daß die Folßen Nr. 12 260 das Gesetz über Bereitstellung von Staats⸗ der zaristischen Kriegsgesetze Deutschland allein zur Last gefallen
st e vr. iIwären. Leln zur Förderung von Bodenverbesserungen, vom 1. April “ Wiederhont zat die deutsche Delevatton Mizglieder der Dele Nr. 12 261 das Gesetz zur Aenderung des Kommunal⸗
Se. 1“ 8u 8 2egee Shrehpae⸗ auf d ‚;weren Bedenken aufmerksam gemacht. Dies ist jedo bgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152), vom ohne 1 geblieben; G wurde der beses .April 1922, Delegation bekannt, daß die einladenden Mächte Nr. 12 262 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ Sonderverhandlungen mit Rußland eingeleitet dnung zur Ausführung des § 61 des Betriebsrätegesetzes hotten. Mitteilungen über diese Verhandlungen ließen darauf um 4. Februar 1920 (NBl. S. 147) in den dem Finanz⸗ Peiih 8 Ff Verständigung binnen kurzem bevorstand, daß aber inister und dem Minister des Innern unterstellten Zweigen Wuͤnsche ant G 1Sde,* 2 ve 1 e r Staatsverwaltung vom 7. Februar 1921 (Gesetzsamml. Delegation ließ demgegenuͤber keinen Zweifel. daß see gegpangen sei, p 8 8 1 ihre Interessen unmittelbar zu vertreten, da sie sonst in die Lage ge⸗ Nr. 12 263 eine Bekanntmachung über die dee-srnn. kommen wäre, sich in der Kommission einem Entwurf gegenüber zu ser Genehmigunesurkunden zu dem zwischen Preußen und seben, der für sie unannehmbar, aber von der Mehrheit der Kom⸗ sasern am 27. März 1912 abgeschlossenen Staatsvertrag über Bmissionsmitglieder bereits vereinbart war. Der Vertrag mit Rußland se Aenderung und Feststellung der Landesgrenze am Lochbach ist deshalb am Sonntagabend in genauer Uebereinstimmung mit dem
ings der preußischen Gemeinde Grumbach, Kreis St. Wendel, bereits vor Wochen aufgestellten Entwurf unterzeichnet und alsbald
id der banert 8 uterecken, Bezi dusel, bekanntgegeben worden. nedh . Lauterecken, Bezirksamt Kuse 4 . 8gen Vorgang zeigt in aller Deutlichkeit, daß die deutsche eine Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April elegatton den Weg der Verhandlungen mit Ruß⸗
1 2 eße p land nicht aus M. s inn, e darch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, sondern aus 18 in 82 8 † 8 6 n1 Fr. 8 4 r becenn hat⸗ n usw.
Er zeigt ebenso deutlich, F die deutsche Delegation bestrebt gewesen Berlin W. 9, den 21. April 1922. 8 ist, von ihrem Verfahren jede Heimlichkeit fernzuhalten. GSeesetzsammlungsamt. Krüer.
Es würde durchaus den Wünschen der deutschen Delegation ent⸗ sprechen, wenn auf der Konferenz eine allgemeine Regelung der russischen Frage gelänge, und wenn in giese Gesamtregelung der deutsch⸗russische Vertrag eingefügt werden könnte. Die öglschkest bierfür ist sehr wohl gegeben. Ler Vertrag greift in das Verhältnis dritter Staaten zu Rußland in keiner Weise ein, auch ist er in jeder seiner Bestimmungen von dem Gedanken getragen, dessen Verwirk⸗ lichung sie mit Recht als das Hauptziel der Konferenz bezeichnen, nämlich von dem Geiste, der das Vergangene als endgültig abge⸗ schlossen ansieht und eine Grundlage für den gemeinsamen friedlichen Wiederaufbau zu schaffen sucht.
Was die weitere Bebandlung der russischen Fragen auf der Konserenz betrifft, so hält auch die deutsche Delegation es für richtig, daß sie sich an den Beratungen der ersten Kommission über diejenigen Fragen, die den zwischen Deutschland und Rußland bereits geregesten Fragen entsprechen, nur dann beteiligt, wenn etwa ihre Mitarbeit besonders gemünscht werden sollte. Dagegen bleibt die deutsche Delegation an allen denjenigen der ersten Kommission übertragenen Fragen interessiert, die sich nicht auf die im deutsch⸗russischen Vertrage geregelten Punkte beziehen.
Die deutsche VW“ hat mit Genugtuung die Entwicklung begrüßt, welche die Verhandlungen der Kommissionen genommen haben. Sie fühlt sich einig mit dem Geist der Solidarität und des Vertrauens, der diese Arbeiten beseelte. Weit entsernt von dem Ge⸗ danken, sich von der europäischen Gemeinschaftsarbeit abzuwenden, ist
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Gestern ist dem Präsidenten der italjenischen Delegation Genua die deutsche Antwortnote auf die am 19. d. M. veröffentlichte Note überreicht worden. Sie hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Wortlaut: y6“ Genua, den 21. April 1922. 1 Herr Präsident!
Auf das von Ihnen gemeinsam mit dem Kerrn Porsitzenden der anfösischen, britischen, saxpanischen. belgischen, tsckecho⸗sowaküschen, volnischen, jugoslawischen, rumänischen und vortugiesischen Delegation nerjeichnete Schreiben vom 18. d. M. e. ich mich, folgendes zu
ern: 1
Seit mehreren Jahren hat Deutschland die russische Sowiet⸗ sepublik anerfannt. Eine Aaeemandfrseung zwischen den beiden kändern über die Folgen des Kriegszustands war jedoch notwendig, wor die ordentlichen diplomatischen Beziehungen w deraufgenommen
8e 28 v„Ao en 9b1„—)
“
gefertigten Zeichnungen
sie bereit, an den der onferenz von Genua zu erfüllenden Auf. gaben im Sinne der Völkerversöhnung und im Sinne des Ausgleichs S rer “ mitzuarbeiten.
migen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner aus⸗ A““ Bhe
Auf Grund des Artikels 260 des Versailler Vertrages d Rechte und Beteiligungen sowie Konzessionen eutscher Staatsangehöriger an öffentlichen Unteꝛ⸗⸗ nehmungen in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten sowie in den ehemals deutschen, durch den Versailler Vertrag abgetretenen Gebieten durch den Reichsminister für Wiederaufbau enteignet worden. Der Reichsminister für Wiederaufbau hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, um den früheren Eigentümern der enteigneten Werte schon jetzt einen Teil der Entschädigung 2⸗ g. zu lassen, im Einvernehmen mit dem Reichsminister er 1 Anweisung gegeben, daß die Sielle für aus⸗ ländische Wertpapiere in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 ab, unter gewissen Bedingungen eine Abschlagszahlung gewährt. Die endgültige Festsetzung der Entschädigungssummen kann dagegen zunächst noch nicht erfolgen, da Erfordernis dafür die Gutschrift der Reparationskommission für die ihr übertragenen Werte ist. Eine solche Gutschrift ist noch nicht erfolgt.
Um eine Abschlagszahlung zu erhalten, hat sich der frühere Eigentümer bis zum 31. Mai 1922 mit der Bank, bei der er die Stücke seinerzeit eingereicht hat, in Verbindung zu setzen. Die zu erfüllenden Formalitäten werden den Banken durch Rundschreiben der Stelle für ausländische Wertpapiere bekannt⸗ gegeben werden. Die Gewährung der Vorentschädigung hängt im wesentlichen davon ab, daß der Eigentümer dem Reiche gegenüber die Erklärung abgibt, er habe bisher auf die ihm auf Grund des Artikels 260 des Versailler Vertrags ent⸗ eigneten Werte keine Vorentschädigung erhalten, und es schwebe kein diesbezüglicher von ihm gestellter Antrag.
Als Abschlagszahlnng können 75 vH des Wertes gewährt werden, den die enteigneten Werte am 25. Juli 1914 in deutscher Währung gehabt haben. War ihr Wert in Reichsmark am 25. Januar 1922 niedriger als am 25. Juli 1914, so ist der erstere Wert für die Berechnung der Abschlagszahlung maß⸗ gebend. Hat ihr Wert in Reichsmark seit dem 25. Juli 1914 dagegen eine außerordentliche Kurssteigerung erfahren, so ist die Stelle für ausländische Wertpapiere ermächtigt, mit Genehmigung des 8v für Wiederaufbau eine Erhöhung der Ab⸗ schlagszahlung vorzunehmen. Für solche Werte, für die zur⸗ zeit eine hinreichend sichere Bewertung unmöglich ist, insbe⸗ sondere für einen Teil der nicht notierten und für die russischen und polnischen Werte, kann eine Vorentschädigung vorläufig nicht gewährt werden. Soweit es sich um Konzessionen handelt oder um Rechte und Beteiligungen, über die keine Wertpapiere ausgestellt sind, ist der Antrag auf Abschlagszahlung bis zum 31. Mai 1922 unmittelbar der Stelle für ausländische Wert⸗ papiere einzureichen. Die früheren Inhaber von Werten, deren Abschlagsentschädigung ℳ 60 000 nicht überschreitet, erhalten die Summe in bar; zalls die Abschlagszahlung diesen Betrag übersteigt, wird ein Teil des Betrages in Schatzwechseln und Schuldverschreibungen des Reichs beglichen werden.
„Die Stellen, an die die Anträge zu richten sind, halten die für die n; zu verwendenden Vordrucke bereit und er⸗ teilen nähere Aus 8 Sie zahlen auch die Vorentschädigung von einem noch bekanntzugebenden Datum ab aus.
Da sämtliche auf Grund des Artikels 260 des Versailler Vertrages enteigneten elsaß⸗lothringischen Werte von der Reparationskommission an die französische Regierung übertragen worden sind, finden die vorstehend mitgeteilten Grundsätze auf diese Werte keine Anwendung. Die früheren Eigentümer solcher Werte müssen sich vielmehr nach den Ausführungsbestimmungen gemäß § 70 der Ent⸗ schädigungsordnung vom 23. März 1922 — „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ Nr. 72 — an die für sie örtlich zuständige Spruchkammer des Reichsentschädigungsamtes wenden; soweit Vorentschädigungsverfahren bei den Feststellungsausschüssen bereits anhängig sind, werden sie an den Hilfsbund für die Elsaß⸗Lothringer im Reich, Berlin W. 8, Taubenstraße 34, übergeleitet. 1 1 11“ für Chlormagnesium sind geändert worden. Näheres ist bei der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle „Anorg. Chemie“ zu erfahren.
Parlamentarische Nachrichten.
Nachdem wiederholt aus Postwagen der Eisenbahn⸗ züge während der Fahrt durch den polnischen Korridor nach Ostpreußen Pakete entwendet, insbesondere im Januar ein versiegelter, unbewachter Postwagen auf der Strecke Pr. Stargard — Swaroschin erbrochen und ein großer Teil der Pakete geraubt. am Bahndamm und im nahegelegenen Walde Ueberreste des Raubes ge⸗ funden worden waren, hatten die Landtagsabgeordneten Dr. Steffens, Lawin und Graf zu Stolberg⸗Wernigerode an das preußische Staats⸗ ministerium die Anfrage gerichtet, was es zu tun gedenke. um an zu⸗ ständiger Reichsstelle energische Maßnahmen anzuregen, die eine Wiederholung solcher Schädigungen deutschen Eigentums auf dem Boden eines anderen Staates zu verhindern geeignet sind.
Darauf hat jetzt der preußische Minister für Handel Gund Gewerbe dem Landtag eine Antwort zugehen lassen, in der folgendes mitgeteilt wird: „Die Anfrage ist augenscheinlich durch die Beraubung des am 2. Januar mit dem Zuge 6253 von Berlin Schlesischer Bahnhof nach Tilsit abgefertigten, unbegleiteten Post⸗ päckereibeiwagens veranlaßt worden. Dieser Wagen ist nach Mitteilung des Herrn Reichspostministers in Dirschau von der polnischen Behörde angebhalten und aus dem Zuge aus⸗ gesetzt worden, weil er mit offener Tür eingelaufen war. Gleich⸗ zeitig war auf der Strecke zwischen Swaroschin und Dirschau von olnischen Polizeibeamten eine Anzahl zweifellos zur Ladung des
agens gehörender Postpalete aufgefunden worden. We
dieses Beraubungsfalles ist eine Untersuchung durch Oberpostdirektion in Köndgsberg (Pr.) eingeleitet worden, di aber noch nicht abgeschlossen ist. ie Beraubung ist unzweifelhaf zwischen den Blockstellen Liebschau und Lunai ausgeführt worden Die Täter sind fraglos unter den Bewohnern der Orlschaften Lunai, Mühlbanz, Rokittken, Liebschau und den dazwischen liegenden Ort schaften zu suchen. Auch früher haben hier bereits Beraubungen von ftmasn statigefunden, die aber dank den bei der polnischen Eisenbahnverwallung erhobenen Vorstellungen und den von der Pest⸗ verwaltung getroffenen Maßnahmen mertlich ahgenommen haben. Tie Postpäckereibeiwagen — in der Regel Eisenbahnwagen — werden durch die Anbringung starker Eisendrahtverschlüsse gesichert; außerdem wird ein Plombenverschluß angelegt. Die so verschlossenen Wagen ehen in den Eewahrsam der Eisenbahnverwaltung über, die die Sorge für deren Sicherheit übernimmt. An den polnischen Grenzen nehmen die deutschen Postämter eine genaue Prüfung der Beschaffen⸗ heit der über die Grenze laufenden Postpäckereibeiwagen vor, so daß ein Beiwagen, der mit beschädigten Verschlüssen usw. in einen
deutschen
Grenzort einläuft, als polnischerseits beraubt oder be.
98.