1922 / 105 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1922 18:00:01 GMT) scan diff

er Bezugspreis beträgt vierteljährlich 75 Mh. für Berlin außer für Selbstabholer Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 2,50 Mh.

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Berlin, Sonnabend

0

die Geschäftsstelle des Reichs⸗ Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inhalt des amtlichen Teiles:

8 Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc. 8—

Exequaturerteilung.

Gesetz über die Unterstützung von Rentenempfängern der In⸗ validen⸗ und Angestelltenversicherung.

Gesetz über Versicherung der Hausgewerbetreibenden.

Verordnung über künstliche Düngemittel.

Bene acgeng, betreffend Gebührenordnung für die elektrischen Prüfämter.

Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht ge⸗ werblicher Verbraucher von Kohle und Briketts.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der St

Anzeige, betreffend die Reichsgesetzblatts.

Pforzheim.

adt Ausgabe der Nummer 33 Teil 1 des

Erste Beilage Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 8 Bekanntmachung der in der Woche vom 23. bis 29. April zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Werbungen von Mitgliedern.

Amtliches.

b Deutsches Reich.

Im Bereich des worden: der Oberregierungsrat Welzel, bisher in Würz⸗ burg, nach München als Reserent beim Revisionsamt daselbst, die Oberregierungsbauräte Kilp, bisher in Halle (Saale), zur Eisenbahndirektion nach Frankfurt (Main), und Friedrich Will, bisher in Nördlingen, als Vorstand der Eisenbahnbetriebsinspektion 1 nach München, der Re⸗ glerungsrat Steffler, bisher in Uelzen, zur Eisenbahn⸗ direktion nach Königsberg (Pr.), die Regierungsbauräte Herwig, bisher in Muünster (Westf.) als Mil⸗ glied des Eisenbahnzentralamts nach Berlin, Hubert Dietz, bisher in Wittenberge, als Vorstand des Eisenbahn⸗ betriebsamts nach Euskirchen, Tillinger, bisher in Aschers⸗ leben, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Dr.⸗Ing. Jänecke, bisher in Magdeburg, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirekten nach Berlin, Julius Dölker, bisher in Eßlingen, zur Eisenbahndirektion nach Frankfurt (Main), Friedrich Wegener, bisher in Opladen, als Vorstand des Eisenbahnwerkstättenamts nach Delitzsch, Hermann Boehme, bisher in Delitzsch, nach Opladen als Vorstand eines Werkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst, und Ernst Richter, bisher in Köln, zur Eisenbahn⸗ direktion nach Hannover.

Der Kanzleiassistent Hildebrandt ist zum Ministerial⸗ kanzleisekretär im Reichswehrministerium Marineleitung ernannt worden. 2

Dem Königlich griechischen Generalkonsul in Berlin Angely Constantin ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

6 8

über die Unterstützung von Rentenempfän⸗

gern der Invaliden⸗ und Angestelltenver⸗ 8 sicherung.

Vpom 24. April 1922. 8 1“ (Veröffentlicht in der am 5. Mai ausgegebenen Nummer 33 des Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit

Zustimmung des Neichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I.

Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von und Angestelltenversicherung dahin geändert:

ZEE cs

Rentenempfängern der Invaliden⸗ vom 7. Dezember 1921 (RGBl. S. 1533) wird 1. In § 2 wird 3 8 a) im Abs. 4 das Wort „zweitausend durch das Wort „viertausend“ ersetzt. Ferner wird b) im Abs. 5 das Wort „sechshundert“ geintausendzweihundert“ ersetzt. 2. Hinter § 2 wird eingefügt:

durch das Wort

§ 2a. 1 Die Unterftützung 2 Abs. 1 und 2) kann, soweit besondere Umstände

Reichsverkehrsministeriums sind versetzt

es erfordern, bis zu einem solchen Be⸗

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barb

einschließlich des Portos abgegeben.

trag erhöht werden, daß das Gesamtjahreseinkommen des Empfängers einer Invaliden⸗ oder Altersrente oder eines Ruhegeldes den Betrag von viertausendachthundert Mark, einer Witwen⸗ oder Witwerrente den Betrag von. drei⸗ tausenddreihundert Mark, einer Waisenrente den Betrag von zweitausend Mark erreicht.

In §. 8 erhält Abs. 3 folgenden Zusatz:

Für nicht leistungsfähige Gemeinden hat das Land oder nach dessen Bestimmung ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Zu⸗ schüssen einzutreten.

Artikel II. Dieses Gesetz ttritt mit Wirkung vom 1. April 1922 in Kraft Berlin, den 24. April 1922.

1

F

Für den Reichsarbeitsminister. Bauer.

über Versicherung der Hausgewerb⸗ treibenden. Vom 30. April 1922. (Veröͤffentlicht in der am 5. Mai ausgegebenen Nr. RGBl. S. 465.) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, da Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: A. Gemeinsame Vorschriften. Artikell. 8 Im § 153 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „während sie außerhalb für den Arbeitgeber einzelne Arbeiten von geringer Dauer ausführen“ ersetzt durch die Worte „während sie bei Arbeiten, die ihr Arbeitgeber außerhalb der Betriebsstätte ausführen läßt, für kürzere Zeit beschäftigt werden“. Artikel II. 1 Dem § 154 der Reichsversicherungsordnung wird folgender

Abs. 2 zugefügt: „Für Hausgewerbtreibende gilt als Beschäftigungsort ohne Rücksicht auf den Betriebsitz ihrer Arbeitgeber oder uf⸗

Ort, an dem sie ihre eigene Betriebstätte

Artikel II. 8 der Reichsversicherungsordnung

traggeber der haben.“

rhält folgenden

Hausgewerbtreibende gelten ferner diejenigen, welche in gleicher Weise wie die im Abs. 1 Bezeichneten, aber mit der Maßgabe tätig sind, daß sie im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Verbände, öffentlicher Körperschaften oder gemeinnütziger Unternehmungen arbeiten.“

Im § 162 der Reichsversicherungsordnung wird der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3. In seinem Eingang werden die Worte „Sie gelten dafür“ ersetzt durch die Worte „Die im Abs. 1, 2 Bezeich⸗ neten gelten für Hausgewerbtreibende.“

Dem angeführten § 162 werden als Abs. 4, 5 folgende Vor⸗ schriften arnges. .

„Als Arbeitgeber des Hausgewerbtreibenden gilt, wer dddie Arbeit unmittelbar an ihn vergibt.

Als Auftraggeber des Hausgewerbtreibenden gilt der⸗ jenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung er haus⸗ gewerblich arbeitet.“

Frrikel zIv.

Der § 2 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Bochenhile während des Krieges vom 28. Januar 1915 (NGBl. S. 49) fällt weg. B. Krankenversicherung. 8 Artikel V.

Reichsversicherungsordnung erhält fol⸗

5.5“

Der § 235 Abs. 1 der gende Fassung: 1 „Mitglieder der Landkrankenkassen sind die in der Land⸗ wirtschaft und im Wandergewerbe Beschäftigten sowie die Dienstboten.“ „Der § 250 Abs. 2 Satz 1 der hält folgenden Wortlaut:

1 „Dieser Kasse gehören, vorbehaltlich der §§ 309, 470, die in den Betrieben beschäftigten Versicherungspflichtigen an. soweit sie nicht nach den §88 235, 236 landkassenpflichtig sind. *

An die Stelle der §§ 466 bis 493 der Reichsversicherungs⸗

ordnung treten die nachstehenden Vorschriften: § 466.

Die Versicherung der Hausgewerbtreibenden wird durch Statut der Gemeinden oder kommunaler Verbände geregelt. Vorher ist den beteiligten Ortskrankenkassen Gelegercheit zur Aeußerung zu geben. Das Statut und seine Aenderung bedürfen unter Ausschluß der Zuständigkeit anderer Behörden der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Die Zu⸗ stimmung darf nur durch die Beschlußkammer versagt werden. Die Gründe der Versagung sind mitzuteilen: gegen die Versagung findet die Beschwerde an die oberste Ver⸗ waltungsbehörde statt.

Reichsversicherungsordnung er⸗

‚den 6. Mai, Abends.

Wor

Was als kommunaler Verband gilt, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde. § 467. 1 Auf übereinstimmenden Antrag der für den Erlaß des Statuts zuständigen Stelle und der allgemeinen Ortskranken⸗ kasse oder Ortskrankenkassen ihres Bezirkes kann das Ober versicherungsamt genehmigen, daß die Versicherung der Hausgewerbtreibenden für diesen Bezirk durch die Satzung der allgemeinen Ortskrankenkasse oder Ortskrankenkassen geregelt wird. Gegen die Versagung der Genehmigung findet die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde statt. Für die Bestimmungen der Satzung über die Ver. sicherung der Hausgewerbtreibenden gilt § 466 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. 1 Ist für einen Bezirk innerhalb sechs Monaten nach In⸗ krafttreten dieser Vorschriften die Regelung nach den §8 466, 467 nicht erfolgt, 18 erläßt die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr eauftragte Behörde die erforderliche Be⸗ stimmung, es sei denn, daß in dem Bezirk eine hausgewerb⸗ liche Beschäftigung nicht stattfindet. Aenderungen der Bestimmungen gleichen Stellen. 9 § 469.

Was nach den nachstehenden Vorschriften für die Rege⸗ lung der hausgewerblichen Krankenversicherung durch Stafut 466) gilt, gilt auch für die Regelung nach den §§ 467, 468.

Die nach den §8 466 bis 468 für die Hausgewerb⸗ treibenden eines Bezirkes getroffene Bestimmung gilt auch für die außerhalb des Bezirkes wohnenden Arbeitgeber und dieser Hausgewerbtreibenden.

§ 470. 8

Die Hausgewerbtreibenden sind, vorbehaltlich des § 309, bei der allgemeinen Ortskrankenkasse ihrer Betriebsstätte versichert. 8

Wo für einzelne oder mehrere Gewerbszweige eine be⸗ sondere Ortskrankenkasse besteht und für diese Gewerbszweige die hausgewerbliche Betricbsart in größerem Umfang statt⸗ findet, kann das Statut die Hausgewerbtreibenden dieser Gewerbszweige auch der besonderen Ortskrankenkasse zu⸗ weisen. Die allgemeine Ortskrankenkasse oder die allge⸗ meinen Ortskrankenkassen des Bezirkes sind vorher zu hören.

Der Kasse des Hausgewerbtreibenden gehören auch die von ihm in seinem hausgewerblichen Betriebe Beschäftigten an. Für ihre Versicherung gelten die allgemeinen Vor⸗ schriften dieses Buches. 8*

Die Meldepflicht für seine Beschäftigten liegt dem Haus⸗ gewerbtreibenden, diejenige für den letzteren seinem Arbeit⸗ geber 162 Abs. 4) ob. 8 Die Mittel für die Krankenversicherung sind durch Bei⸗ träge der Hausgewerbtreibenden und ihrer Arbeitgeber auf⸗ zubringen.

§ 381 Abs. 1 und die allgemeinen Vorschriften über die Zahlung der Beiträge gelten entsprechend.

3 Das Statut kann den Auftraggeber für die Beiträg haftbar machen.

Für die Zeit, in der die Hausgewerbtreibenden für eigeno Rechnung arbeiten, haben sie die Beiträge für ihre Person selbst zu zahlen.

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Das Statut kann den Auftraggebern Zuschüsse bis zu 1. vH des Entgelts für die vom Hausgewerbtreibenden ge lieferten Arbeitserzeugnisse auferlegen. Es kann statt des Arbeitgeberbeitrags den Arbeitgebern oder Auftraggebern solche Zuschüsse bis zu 2 vH des Entgelts auferlegen. bei ist zu bestimmen, ob vom Entgelt der Wert der vom Hausgewerbtreibenden beschafften Roh⸗ und Hilfstoffe

ist. b Die Vorschriften über Beitragsstreitigkeiten 405) gelten entsprechend bei Streit über Zuschüsse.

Wo Zuschüsse erhoben werden, setzt das Versicherungs⸗ amt im Falleé eines Bedürfnisses den Durchschnittswert der Roh⸗ und Hilfstoffe fest. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.

§ 474. Die Auftraggeber stehen für die §§ 137 Arbeitgebern S. 1 § 475.

Für die Leistungen der Krankenkassen an die Haus⸗ werbtreibenden gelten die allgemeinen Borschriften dieses Für Bezirke, in denen der Grundlohn für die Haus⸗ ewerbtreibenden durchschnittlich niedriger ist als der Orts⸗ n, kann das Statut den letzteren als Grundlohn festseen. Das Statut kann für Hausgewerbtreibende, deren Ent⸗ gelt geringer ist als der halbe Grundlohn der niedrigsten Lohnstufe bei ihrer Kasse, die Beiträge entsprechend er⸗

mäßigen. . Artikel VI. 1 Im § 530 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung fallen die te „oder die Listen über beschäftigte Kausgewerbtreibende nicht

erfolgen durch die

is 140 den

einreicht 473)“ weg.

Ab

Im Abs. 2 daselbst fallen die Worte oder die Einveichung der n der Hausgewerbtreibenden“ und die Rnziehung des § 468 2 sowie der §§. 473, 474 weg.

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