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auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstra
beträgt vierteljährlich 75 Mh. Bestellung an; für Berlin außer und Zeitungsvertrieben für 8.S.
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die Geschäftsstelle des Reichs⸗ Berlin SW. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.
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0
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eve-xaede.
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Inhalt des amtlichen Teiles:
“ Deutsches Reich. vh“ ennung 8 kanntmachung, betreffend Genehmigung zur Herstellung einer Mischfutterart.
zzeige, betreffend die
Reichsgesetzblatts.
Ausgabe der Nummer 6 Teil II des
Preußen. rnennungen und sonstige Personalveränderungen. 8 usführungsanweisung zu dem Gesetz über die Fleischversorgung vom 18. April 1922. erzeichnis derjenigen Tierärzte, die an der Tierärztlichen Hoch⸗ schule in Hannover im Winterhalbjahr 1921/22 zum doctor medicinae veterinariae promoviert sind. “ andelsverbot. 8
Amtliches.
8 Deutsches Reich.
Der Ministerialrat bei der Zweigstelle Bayern des Reichs⸗ erkehrsministeriums, . reehee der Technischen Hoch⸗ hhuse in München Dr. phil. Gleichmann ist zum Ministerial⸗ irektor im Reichsverkehrsministerirm (Wasserstraßenabteilungen)
annt und mit der Leitung der Wasserkraft⸗, Maschinen⸗ und llektrizitätsabteilung des Ministeriums betraut worden.
—ööön
In der Reichsfinanzverwaltung (Geschäftsbereich der Befit⸗
d Verkehresteuern) sind ernannt worden:
zu Oberregierungsräten: die Regierungsräte Hörner in reslau, Gaede in Cassel, Lüdde⸗Neurath in Görlitz, ickors in Kiel und Pogge in Hamburg;
zum Zolldirektor: der Zollamtmann Hansen in Hamburg;
zu Regierungsräten: der Gerichtsassessor a. D. Sahath, rzeit in Berlin, der Regierungsrat a. D. Frhr. von Schuck⸗ ann in Königsberg, der Gerichtsassessor a. D. Dr. Schwarz⸗ se in Charlottenburg, der Rechtsanwalt Rakette in Stettin,
Staatsanwalt Beck in Hamburg, der Gerichtsassessor a. D. ertling in Berlin, der Regierungsassessor a. D. Dr. Möller Berlin, der Regierungsassessor Dr. Selle, zurzeit in
in, der Gerichtsassessor a. D. Dr. Höfeld, zurzeit in
in, der Rechtsanwalt Zur in Beuthen, die Regierungs⸗ lessoren Dr. Dadder in Crefeld und von chwerin i. M., die n dReinert in Frankfurt a. M., die Regierungsassessoren Schug Dortmund und Dr. Lorenz in Königsberg, die Gerichts⸗ sessoren a. D. Gillischewski in Berlin, Schmidt in annover und Dr. Panzeram, zurzeit in Berlin, der Re⸗ erungsassessor Zitzlaff in Weilburg, die Gerichtsassessoren
Dr. Hoffmann in Perleberg, Dr. Hillemann in imnnover und Roth in Solingen, die Regierungsassessoren berhardt in Grimmen, Fleischmann in Sterkrade, irth in Calau und Dr. von Arnim in Brandenburg a. H., r Gerichtsassessor a. D. Dr. Haas in Cottbus, die Re⸗ Fuungsassessoren Dr. Hoß in Cochem und Hieber in ütow;
su Steueramtmännern: die Obersteuerinspektoren Ströh Kiel, Bender und Engel in Berlin und Schmidt in
nslaken: der Oberzollinspektor Reeh in Köln;
zum Zollamtmann:
in den Ruhestand ist versetzt: der Oberregierungsrat teinmeister in Berlin; 1
aus dem Reichsdienst sind eaßsscgteben. die Regierungs⸗
ie Dr. Deiter in Hannover und Wackerzapp in Berlin.
Bei der Reichsbank ist mit Wirkung vom 1. April d. J. in Bankkassier Splittgerber aus Siegen unter Ernennung in Reichsbankrat die Verwaltung der Reichsbanknebenstelle Wurzen i. Sa. übertragen worden.
Bekanntmachung.
des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ 1 (RGBl. S. 491) ist am 10. Mai
Auf Grund itter vom 8. April 1920 J.⸗Nr. V/3 M. 837 — die Herstellung folgender
kischung genehmigt worden:
Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk „Marke Walthorius“.
dandelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 8 Fobsenanter Kalk, enchel,
ochsalz.
nwrcsndan
einschließlich des Portos
abgegeben.
Name des Herstellers: Firma Laboratorium E. Walther in Halle a. S., Mühlweg 20.
Berlin, den 11. Mai 1922.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr. b
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält das Gesetz über einen vorläufigen Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, vom
11. Mai 1922. Berlin W., den 11. Mai 1922. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium fuͤr Wissenschaft, Kunst un d Volksbildung.
Namens des Preußischen Staatsministeriums ist die Er⸗ nennung der nachstehenden Studienräte und einer Studienrätin Sartori am Gymnasium, Dr. Rulf am Bismarck⸗Real⸗ gymnasium, Dr. Stein an der Oberrealschule, Hornschuh an dem Hindenburg⸗Realgymnasium, Hohl an dem Schiller⸗ Lyzeum, Neuse am Goethe⸗Lyzeum in Dortmund zu Ober⸗ studienräten bezw. zur Oberstudienrätin bestätigt worden
über
Ausführ ngsanwei un Wu dem Gesetz füh g sung z 1b
i eischversorgung vom 18. April (Reichsgesetzbl. Teil I S. 460.)
I. Genehmigungspflicht für den Viehhandel. 1. Ueber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 des
Holstein in Gerichtsassessoren a. D. Kaßner in Bottrop
Gesetzes entscheidet der Oberpräsident, in den Regierungsbezirken
Feseüe Wiesbaden, Schneidemühl und Sigmaringen der Regie⸗
rungspräsident. Vor der Entscheidung sind Sachverständige oder zaufsvertretungen zu hören.
9.
11) Wird die Erlaubnis versagt steht dem Antragsteller inner⸗ halb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor einem bei dem Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) zu diesem Zwecke zu bildenden Kollegium zu. In die ablehnenden Bescheide sind entiprechende Rechtsmittelbelehrungen aufzunehmen. 1
(2) Das Kollegium besteht aus 5 Mitgliedern. ausschließlich des Oberprösidenten (Regierungspräsidenten) als Vorsitzenden, von denen 2 ernannt und 3 gewählt werden. Von den ernannten Mitgliedern muß eines die Befähigung zum Richteramt haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Staatskommissars für Volksernährung durch den Minister des Innern tunlichst aus der Zahl der dem Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) zugeteilten Beamten. 1u“ “
(3) Von den gewählten Mitgliedern muß eines der Landwirt⸗ schaft, eines dem Gewerbe der Viehhändler und eines dem Fleischergewerbe angehören; die Wahl erfolgt auf Vorschlag der im Bezirk vorhandenen Landwirtschafts⸗, Handels⸗ und Handwerks⸗ kammern vom Provinzialrat (Bezirksausschuß) auf die Dauer von 3 Jahren Wählbar sind Landwirte, Viehhändler und leischer, die in dem betreffenden Bezirk ihre gewerbliche Nieder⸗ sefüch oder ihren Wohnsitz haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die gewählten Mitglieder erhalten Tagegelder und Fahrkosten nach den Sätzen der im § 1 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juni 1910 (Gesez⸗ samml. S. 150) unter IV genannten Beamten unter Berücksich⸗ tigung der bhierzu erlassenen bezw. etwa noch ergehenden Ergän⸗ ungsbestimmungen. 8 8,9 süme fäͤndtliche Mitglieder werden in gleicher Weise Stell⸗ vertreter ernannt und gewählt. 8
(1) Die Kollegien sind befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen. überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 8
(2) Soweit Zeugen und Sachverständige vernommen werden, gelten für ihre Gebühren die in den Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften. Die durch unbegründete Anträge und Einwände erwachsenden Gebühren für Zeugen und Sachverstän⸗ dige sind demjenigen zur Last zu legen, welcher den Antrag gestellt
bezw. den Einwand erhoben hat.
4.
(1) Den Vorsitz im Kollegium führt der Oberpräsident (Re⸗ gerunzssadsde oder der zu diesem Zwecke aus der Zahl der ernannten Mitgglieder bestimmte Vertreter.
(2) Die Beschlußfassung erfolgt in der Besetzung von 5 Mit⸗ gliedern, darunter 3 gewäblten Stimmenmehrheit entscheidet. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung und tritt dadurch Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Verlin, Freitag, den 12. Mai, Abends gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
6(1) Dem Antragsteller und dem Oberpräsidenten (Re ierungs präsidenten) steht gegen den Beschluß innerhalb einer Ausschaup et von 2 Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Di schwerde des Antragstellers ist beim Oberpräsidenten (Regierungs⸗ präsidenten) einzureichen. Ueber die Beschwerde beschließt de Staatskommissar für Volksernährung. Seine Entscheidung ist
endgültig. Iin den ablehnenden Kollegialbeschluß ist eine entsprechende
(2) Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen.
(1) Die Erlaubnis ist für die Provinz (den Regierungsbezirt) und für das Kalenderjahr zu erteilen. 8 “
(2) Die Erlaubnis kann auf einzelne Viehgattungen, ins⸗ besondere auf den Handel mit Schlachtvieh⸗, Zucht⸗ und Nutzvieh, Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe), sowie auf den Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen beschränkt werden.
(1) Ist die Erlaubnis erteilt, so ist vom Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) dem Antragsteller eine auf seinen Namen und das Kalenderjahr lautende Erlaubniskarte auszustellen. Sie dient als Ausweis und ist auf Verlangen bei Ausübung des Ge⸗ werbebetriebes der Polizeibehörde, dem Regierun skommissar auf den Viehmärkten, den Eisenbahnbehörden bei Verladung des Viehes und den Personen, mit denen der Inhaber der Erlaubniskarte ein 8 Geschäft abschließen will. vorzuzeigen. Die Ueberlassung der Er⸗ laubniskarte an eine andere Verson ist verboten und strafbatr.
2) 1 und Vereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist, sind verpflichtet, für die bei ihnen im Viehhandel be⸗ Seer Personen (Aufkäufer) Nebenerlaubniskarten auf deren
amen zu beantragen; ebenso Viehhändler und diejenigen Pe nen, die dem Erlaubniszwang gemäß § 2 letzter Absatz des Gesetzes unterliegen und Auftäufer beschäftigen, für diese. Ohn: Nebenerlaubniskarten ist die Tätigkeit der Aufkäufer verboten und
strafbar.
8. 8 2
(1) Für die Ausstellung jeder Erlaubniskarte ist von dem
Antragsteller eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich in erster
Linie nach der staatlich veranla ten Gewerbesteuerklasse de Gewerbebetriebes richtet. Die Gebühr beträgt für: 8
Gewerbesteuerklasse I . .. — 8BII116.“
180
für staatlich gewerbesteuerfrei veranlagte Betriebe, sofern eine Vex⸗ anlagung zur Hausiersteuer nicht in Frage kommt, und für Neben⸗
karten 30 ℳ.
(2) Hat eine Veranlagung zur staatlichen Gewerbesteuer noch nicht stattgefunden oder ist der Antragsteller gemäß §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 308) von der staatlichen Gewerbesteuer befreit, so hat der Oberpräsident (Re⸗ gierungspräsident) die Gebühr für die Erteilung der Ex⸗ laubniskarte unter Anpassung an die Bestimmungen der Ziffer 8, Absatz 1 dieser Ausführungsanweisung nach pflicht⸗ mäßigem Ermessen festzusetzen. Ist der Gewerbetreibende hin⸗ 6 des Viehhandels nur zur Hausiersteuer veranlagt, so beträgt ie regelmäßige Gebühr 100 Nℳ. . G
(3) Wird das Wandergewerbe in größerem Umfange, insbe⸗ mit Kraftwagen, Fuhrwerk oder Begleitern ausgeübt, so at der Oberpräsident (Regierungspräsident) die regelmäßige Ge⸗ bühr von 100 ℳ nach pflichtmäßigem Ermessen entsprechend bis zu dem Satz von 500 ℳ zu erhöhen. Ist Befreiung von der Hau⸗ sersteuer eingetreten, so kann der Oberpräsident (Regierungs⸗ präsident) die Erlaubniskarte gebührenfrei ausstellen.
(4) Handelt es sich um die Erteilung der Erlaubnis gemãß § 2, Absatz 2 des Gesetzes an Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleischwarenfabrikanten unter ausdrücklicher Beschränkung des Viehaufkaufs für ihren Gewerbebetrieb, so ist die an sich zu zahlende Gebühr um 50 vH zu ermäßigen. Sind der Veranlagung zur 19. Gewerbesteuer neben dem Viehhandel auch noch andere Gewerbebetriebe zugrunde gelegt oder ist die Erlaubnis auf einzelne Viehgattungen Femaf Ziffer 6, Absatz 2 dieser Ausführungs⸗ anweisung beschränkt, so ist der Oberpräsident (Regierungspräsident) berechtigt, unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen der Veranlagung zugrunde gelegten Gewerbe eine Ermäßigung der an sich für die Erteilung der Erlaubniskarte zu zahlenden Gebühr nach pflichtmäßigem Ermessen zu bewilligen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Zahlung der vollen Gebühr eine offenbare Be⸗ nachteiligung gegenüber anderen Gewerbetreibenden darstellt.
(5) Erfolgen weitere Erlaubniserteilungen gemäß § 4, Absatz 2 des Gesetzes, so ist für diese in jedem einzelnen Falle ein Viertel der für die erste Erlaubniserteilun gezahlten Gebühr zu en richten, soweit es sich um preußische Staatsangehörige handelt. Angehörige anderer deutscher Länder haben für jede weitere Er⸗ laubniserteilung in Preußen bei verbürgter Gegenseitigkeit eine Gebühr von 100 ℳ zu entrichten.
(6) Die Ausstellung eines Doppels für eine in Verlust geratene Haupt⸗ oder Nebenerlaubniskarte erfolgt nach Glaubhaftmachung des betreffenden Vorganges und nach Erlegung einer Gebühr von 10 ℳ in jedem einzelnen Falle.
(0, Für erteilte, aber hinterher nicht erlaubnis⸗ und Nebenerlaubniskarten ist ei in jedem einzelnen Falle zu 18- Auch si Nebenkosten (z. B. Portvaus agen) zu 8 1
(8) Gegen die vom Oberpräsidenten (Regierungspräfidenten) erfolgte Festsetzung der Gebühr steht dem Antragsteller innerhafb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen seit Bekanntgabe die Beschwerde an den Staatskommissar für Bolksernährung zu, welcher endgültig
8 v 11“