B) Besondere Bestimmungen. I. Stromwandler.
Außer den ünter A genannten Angaben muß bei Strom⸗ wandlern auf einem nicht abnehmbaren Schild die Betriebs⸗ spannung, bis zu welcher der Wandler verwandt werden soll oder eine Bezeichnung angegeben sein, welche die Prüͤfspannung nach den für Hochspannungsapparate geltenden Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker festlegt.
Die Nennbürde eines Stromwandlers muß mindestens 0,6 Ohm bei der sekundären Nennstromstärke 5 A sein.
a) Für Stromstärken vom Nennwert bis zum fünften Teil desselben darf der Stromfehler +† 0,5 %, der Fehlwinkel + 40 min nicht überschreiten.
b) Für Stromstärken von ½ bis ½1 des Nennwerts darf der Cnemfehler .. 1 0 der Fehlwinkel . 60 min nicht über⸗
reiten.
1 Der Stromfehler eines Stromwandlers bei einer gegebenen primären Stromstärke ist die prozentische Abweschung der sekundären Stromstärke von ihrem Sollwert, der sich aus der primären Stromstärke durch Division mit dem Nennwert des Uebersetzungsverhältnisses ergibt.
Der Fehler wird positiv gerechnet, wenn der tatsächliche Wert der sekundären Größe den Sollwert übersteigt.
Der Fehlwinkel bei einem Stromwandler ist die Phasen⸗ verschiebung des Sekundärstroms gegen den Primärstrom, er ist positiv bei Voreilung des Sekundärstromes.
Die unter a) und b) angegebenen Fehlergrenzen gelten für den durch A3 festgelegten Frequenzbereich und für alle sekun⸗ dären Bürden mit Leistungsfaktoren zwischen 0,5 und 1 bis zu der durch 44 festgesetzten Nennbürde. Diese Fehlergrenzen müssen bei einer Raumtemperatur von 15 bis 200 C und un⸗ abhängig von der Lage der Anschlußleitungen und von der Einschaltdauer eingehalten werden. Das Eisen darf keinen nennenswerten remanenten Magnetismus besitzen.
4. Die Isolierung zwischen primärer und sekundärer Wicklung muß eine Spannungsprüfung von einer Minnte Dauer aushalten. Ist nur die Betriebsspannung angegeben, so beträgt die Prüfspannung das 2 ½ fache der gemäß 1 auf dem Wandler vermerkten Be⸗ triebsspannung, wenn diese kleiner als 5000 V ist. Für Betriebsspannungen von 5000 bis 7500 V wird mit einer Ueberspannung von 7500 V geprüft, für Spannungen über 7500 V mit der doppelten Spannung. Ist die Serien⸗ bezeichnung für Hochspannungsapparate auf dem Wandler ver⸗ merkt, so ergibt sich die Prüfspannung aus den Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker für Hochspannungs⸗ apparate.
II. Einphasige Spannungswandler.
1. Die Nennleistung des Sekundärkreises eines Spannungswandlers darf nicht weniger als 30 VK betragen.
2. Für Spannungen von 0,8 bis 1,2 des Nennwerts darf der Spannungsfehler + 0,5 %, der Fehlwinkel 20 min nicht überschreiten.
Der Spannungsfehler eines Spannungs⸗ wandlers bei einer gegebenen primären Spannung ist die prozentische Abweichung der sekundären Spannung von ihrem Sollwert, der sich aus der primären Spannung durch Division mit dem Nennwert des Uebersetzungsverhältnisses ergibt.
Der Fehler wird positiv gerechnet, wenn der tatsächliche Wert der sekundären Größe den Sollwert übersteigt
Der Fehlwinkel bei einem Spannungswandler ist die Phasenverschiebung der Sekundärspannung gegen die Primär⸗ spannung, er ist positiv bei Voreilung der Sekundärspannung.
Diese Fehlergrenzen gelten für den durch A3 festgelegten Fnnentberet und für alle fekundären Leistungen mit Leistungs⸗ aktoren zwischen 0,5 und 1 bis zu der durch A 4 festgesetzten Nennleistung, bezogen auf die Nennspannung. Sie müssen bei einer Raumtemperatur von 15 bis 20° C. unabhängig von der Einschaltdauer innegehalten werden.
3. Die Isolierung zwischen primärer und sekundärer Wicklung muß eine Spannungsprobe von einer Minute Dauer aus⸗ halten. Die Prüfspannung beträgt das 2 fache der nach A2 auf dem Wandler vermerkten primären Nennspannung, wenn letztere kleiner als 5000 V ist. Für Nennspannungen von 5000 bis 7500 V wird mit einer Ueberspannung von 7500 V geprüft, für Nennspannungen von mehr als 7500 V mit der doppelten Spannung.
III. Mehrphasige Spannungswandler.
1. Ist bei dreiphasigen Spannungswandlern der Sternpunkt auf der Sekundärseite herausgeführt, so muß er auch auf der Primärseite an einer Klemme herausgeführt sein, die für die volle primäre Sternspannung gegen das Gehäuse ssoliert ist.
2. Die Nennleistung darf nicht weniger als 30 VA für jede Phase betragen.
3. Bei gleichzeitiger Erregung aller Phasen auf der Primär⸗ seite müssen die unter I12 aufgeführten Bedingungen für jede der drei verketteten Spannungen erfüllt sein. Bei drei⸗ phasigen Wandlern mit herausgeführten Sternpunkten müssen die Bedingungen sowohl für die verketteten Spannungen, wie für die Sternspannungen erfüllt sein.
4. Die Isolierung muß die unter II 3 vorgeschriebene Span⸗ nungsprobe aushalten.
C. Kennzeichnung der erfolgten Beglaubigung. Zum Zeichen der Beglaubigung wird der Meßwandler mit einem Metallschild versehen, auf welchem das Zeichen PTR bezw. das Zeichen des Prüfamts, ein Reichsadler sowie die Beglaubigungs⸗ nummer und Jahreszahl angebracht sind. Charlottenburg, den 12. Mai 1922.
Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Nernst.
—
Bekanntmachung.
Im Verlage des Reichsamts für Landesaufnahme, Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 15/16, sind folgende Karten neu erschienen:
1. Umgebungskarte von Stettin, Maßstab 1: 100 000, Schwarzdruck, Gewässer blau, mit eingetragenen Koordinaten. In Taschenformat gefaltet. Ladenpreis 12 ℳ.
2. Umgebungskarte von Itzehoe, Maßstab 1:100 000, Schwarzdruck, in Taschenformat gefaltet. Ladenpreis 10 ℳ.
3. Karte des Kreises Westprignitz, Maßstab 1:100000, Schwarzdruck, Kreisgrenze und Nachbarkreisgrenzen rot, in Taschenformat gefaltet. Ladenpreis 12 ℳ. Karte des Kreises Eckartsberga, Maßstab 1: 100 000, Schwarzdruck, Kreisgrenze und Nachbarkreisgrenzen rot, in Taschenformat gefaltet. Ladenpreis 12 ℳ.
5. Karte des Deutschen Reichs (auf Grund von Neu⸗ 8 Maßstab 1: 100 000, Bl. Nr. 17 Heinrichs⸗ walde.
Ausgabe A: Kupferdruck, mit farbiger Darstellung der Hreren und größeren Gewässer (Hd. Nr. 4 a des Preis⸗ verzeichnisses vom 1. April 8—2 Ladenpreis 15 ℳ.
Ausgabe D: Schwarzbruck der Ausgabe A. (sfd. Nr. 4 des Preisverzeichnisses vom 1. April 1922). Laden⸗ preis 6 ℳ.
6. Meßtischblätter (auf Grund von Neuauf⸗ nahmen). Maßstab 1:25 000, Schwarzdruck, größere Ge⸗ wässer blau, Blgtt Nr. 906 Bubrowko (Ufde. Nr. 1 des Preisverzeichnisses vom 1. April 1922). Ladenpreis 10 ℳ.
Eingehend berichtigt sind folgende Karten: et 14 Maßstab 1: 25 000 “ latt Nr. 1906 Potsdam⸗Nord, “ — Io 4 2103 Loburg, 8 b 16” 2679 Merseburg⸗West, 2999 Kahla, 3190 Frankenstein, 8 „ 3296 Ullersdorf (lfde. Nr. 1 des Preisverzeichnisses vom 1. April 1922). Laden⸗ preis 10 ℳ. Einheitsblätter Nr. 52, 60, 61, 66, 74, 76, 78 und 86. Buntdruck. Zusammendrucke aus je vier Blättern der Karte des Deutschen Reichs 1:100 000, fünffarbig, im Umschlag (lfde. Nr. 4 1 des Preisverzeichnisses vom 1. April 1922). Ladenpreis 16 ℳ.
8. Karte der Umgebung des Hermannsdenkmals, Maßstab 1:25 000, in 4 Farben hergestellt. Die Karte um⸗ faßt das Gebiet des Teutoburger Waldes von Doerenschlucht bis Velmerstot. Wegen ihres großen Maßstabes ist die Karte als „Wanderkarte“ besonders geeignet. Ladenpreis 10 ℳ.
Die angezeigten Karten sind in allen Buchhandlungen zu haben. Amtliche Hauptvertriebsstelle: Verlagsbuchhandlung R. Eisenschmidt, Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 60, für das Reichsgebiet östlich der Weichsel: Alleinige amtliche Provinzial⸗ vertriebsstelle für Ostpreußen, Buchhandlung Gräfe und Unzer, Königsberg i. Pr., Paradeplatz 6.
Preisverzeichnisse und Uebersichtsblätter versendet gegen Voreinsendung des Portos die Kartenvertriebsabteilung des Reichsamts für Landesaufnahme, Berlin NW. 40, Kron⸗ prinzenufer 15/16.
Berlin, den 18. Mai 1922.
Reichsamt für Landesaufnahme. Weidner.
eäqach
Branntweinverkaufpreise der Reichsmonopol⸗ verwaltung.
In Ergänzung der Bekannimachung vom 22. April 1922 werden folgende vom 1. Mai 1922 ab gültigen Verkaufpreise bekanntgegeben: “
A) Unvergällter Branntwein: 1. Zur unvollständigen Vergällung außer zur Essigbereitung hochgrädiger Branntweirn 1 350 ℳ je hl W. (Primasprit oder Rohspiritus nach Wahl der Monopol⸗ verwaltung). Besteht der Käufer auf Lieferung von Prima⸗ sprit, so erhöht sich vorstehender Preis um 75 ℳ je hl W. Zur Bereitung von Speiseessig. Rohfhvtti’c MRRRR 66000 ℳ je 1 W. unfiltrierter Primaspriet ..2 575 ℳ je hl W. Zur Herstellung von Heilmitteln, Riech⸗ und Schönheitsmitteln und Essenzen für alkoholfreie Getränke, Backzwecke und Zucker⸗ waren, sofern der Branntwein zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht oder unter ständiger amtlicher Ueberwachung verarbeitet wird, unfiltrierter Primaspriia 4 800 ℳ je hl W. Für sonstige Zwecke (regelmäßiger Ver⸗ kaufpreis) unfiltrierter Primasprit 12 500 ℳ je hl W. Sämtliche Preise zu 1—4 sind beim Bezug von filtriertem Weinsprit um 200 ℳ, von „Marke Kahlbaum“ um 400 ℳ je Hekto⸗ liter Weinsprit höher als unfiltrierter Primasprit. Für Mengen von weniger als 2801 Weingeist bestehen besondere Preise und Bedingungen (s. nachstehend unter „Kleinverkauf“). B. Vergällter Branntwein: 1. Vollständig vergällter Branntwein 1350 ℳ fe hl W. 2. Mit Holzgeist vergällter Branntwein 1400 ℳ je hl W. Für Mengen unter 50 1 W. bestehen besondere Preise und Be⸗ dingungen (s. nachstehend unter „Kleinverkauf“).
C) Kleinverkauf: 1. Unvergällter Branntwein: “ a) zur Herstellung der vorstehend unter A3 genannten Erzeugnisse und unter den daselbst angegebenen Bedingungen: unfiltrierter Primasprit: bis 5 1 Raum 55,20 ℳ 1- 5 1 Raum „ 10 1 „ 88,90 b“ 25 1 „ 52,50 ℳ 25 1 W. 601 W. 53,— ℳ L“ 100 1 52,70 ℳ 1.““ 150 1 55,40 ℳ öö CEC1 52,20 ℳ b) Für sonstige Zwecke: unfiltrierter Primasprit: bis 5 1 Raum 130,— ℳ d- ie 1 Raum zu von über 5 1 Raum 10 1 „ 129,— ℳ † 92,4 Gewichts⸗ “ 25 1 * 127,30 ℳ —bhundertteilen 25 1 W. 60 1 W. 131,80 ℳ oI11 Lö6“ 10 1 , 181,80 4 150 1 8 280 1 „ 130,50 ℳ Zu a und b: 8 Filtrierter Weinsprit 2 ℳ je 1 W. oder 1 Raum teurer „Marke Kablthaum 4 , 1 „ „.1 5 4
2. Mit Holzgeist vergällter Branntwein
in Mengen von 1 bis 50 l Raum 14,50 ℳ je 1 Raum zu 92,4 Gewichtshundertteilen.
3. Brennspiritus in Flaschen: a) Einkaufpreis der Kleinhändler 12 ℳ je 1 Raum zu 92,4 Gewichtshundertteilen b) Kleinhandelspreis 13,50 ℳ je 1 Raum zu 92,4 Gewichtshundertteilen. Zu a und b Pfandpreis der leeren Flasche 3 ℳ. Im übrigen gelten die Bezugsbedingungen der Monopolverwaltung vom 1. April 1922. Berlin, den 19. Mai 1922. Reichsmonopolamt für Branntwein. J. V.: Dr. Kaiser.
je 1 Raum zu 92,4 Gewichts⸗
von übe 1 hundertteilen
je 1 W.
88
ohne Flasche
Preußen.
Der Gemeinde Delbrück, Kreis Paderborn, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 — G.⸗S. S. 221 — das Recht verliehen, das zur Erweiterung des gemeindlichen Friedhofes in Delbrück erforderliche Grund⸗ eigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. —
Berlin, den 20. Mai 1922.
Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe und den Minister für Volkswohlfahrt. Der Minister des Innern. J. A.: von Falkenhayn.
6
Finanzministerium. 3 Verfügung, 8 hetreffend Aenderung der Gebührenordnung der Katasterverwaltung für die Hohenzollernschen Lande vom 20. Mai 1921,
in der Fassung vom 20. Dezember 1921.
Die Gebührenordnung der Katasterverwaltung für die Hohenzollernschen Lande vom 20. Mai 1921 in der Fassung vom 20. Dezember 1921 wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 1 bis 5, 45, 49 bis 74, 75 , und 83 bis 85: Die Ge⸗ bührensätze werden um 50 vH erhöht.
2. Ziffer 6 und 102: Der Gebührensatz wird von 11 ℳ auf 18 ℳ erhöht.
3. Ziffer 15 lautet künftig: „b) für Mehrleistungen der in Ab⸗ schnitt 1 Ziffer 6 bezeichneten Art 25 Ziffer 98: Der Gebührensatz wird von 34 ℳ auf 50 ℳ erhöht. Zöer 99: Der Gebührensatz wird von 270 ℳ auf 400 ℳ erhöht. Ziffer 100: Der Gebührensatz wird von 29 ℳ auf 45 ℳ erhöht. Ziffer 101 lautet künftig: „des Katastersekretärs oder Kataster⸗ düültats . 8380 giffer 108: Der Gebührensatz von einem Siebentel wird in ein Zehntel abgeändert. Die vorstehenden Aenderungen treten unter sinngemäßer An⸗ wendung der Vorschrift unter Ziffer 112 1. Satz am 1. Juni 1922 in Kraft. Bei beigebrachten Messungsschriften, für welche die Unterlagen (Anw. 1I Nr. 22) bei der Katasterverwaltung vor dem 1. Juni 1922 beantragt waren, wird die Gebühr nach Ziffer 108 auf Grund der bisherigen Fassung (vom 20. De⸗ zember 1921) der Gebührenordnung berechnett.
Berlin, den 17. Mai 1922.
Der Nreustsche Finanzminister.
8 J. A.: Henatsch.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Dem Elektrizitätswerk Schlesien, A. G., zu Breslau, Albrechtstraße 22, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) auf die Dauer von zehn Jahren das Recht verliehen, das zu den Anlagen für die Uebertragung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Landkreise Breslau und Brieg sowie der Kreise Trebnitz, Oels, Ohlau, Strehlen, Nimptsch, Franken⸗ stein, Neurode und Reichenbach (letzteres mit Ausnahme der Ortschaften Peiskersdorf, Dorotheenthal, Stolbergshof, Neu⸗ dorf, Faulbrück, Hennersdorf, Dreißighuben, Pfaffendorf, Költschen, Endersdorf, Mellendorf, Schlaupitz, Langseifersdorf, Stoschendorf, Kuchendorf, Kolonie Jentschwitz) des Regierungs⸗ bezirks Breslau erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 der Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Neuveröffentlichung der Verordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat.
Berlin, den 8. Mai 1922.
Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Krohne.
Der Ueberlandzentrale Ostharz, A. G. zu Dessau, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, das zur Er⸗ richtung von Hochspannungsleitungsnetzen in dem Mansfelder Gebirgskreis und dem Kreise Quedlinburg erforderliche Grund⸗ eigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte au fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffkend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Bekanntmachung, belreffend Neuveröffentlichung der Ver⸗ ordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vorstehent verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat.
Berlin, den 16. Mai 1922.
Im Namen des Preußischen Staatsministeriums:
Der Minister für Handel und Gewerbe. A.: Jaques.
Ministerium fuͤr Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Dem Forstassessor Hausmann bei der Regierung in Gumbinnen ist unter Ernennung zum Oberförster m. R. die
aees in Padrojen, Reg.⸗Bez. Gumbinnen, verliehen worden;
dem Forstassessor Schuster bei der Regierung in Allen⸗ stein ist unter Ernennung zum Oberförster m. N. die Ober⸗ försterstelle Murow in Friedrichsthal, Reg.⸗Bez. Oppeln, ver⸗ liehen worden.
Der Forstmeister Kämmerer in Rudschanny, Reg.⸗Bez. Allenstein, wird nach Balster, Reg.⸗Bez. Köslin, versetzt. Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungsrat Kummerow im Reichsarbeitsministerium zum Regierungsrat bei einem Provinzialschulkollegium ernannt. Als solchem ist ihm die Stelle eines Regierungsrats bei dem Provinzialschul⸗ kollegium in Magdeburg übertragen worden.
Deutsches Reich.
„Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner öffentlichen Sitzung am Dienstagabend mit dem in Genf abgeschlossenen deu tsch⸗polnischen Abkommen über Oberschlesien.
Wie das „Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger“ mitteilt, sprach der Berichterstatter der Ausschüsse
schweigischer Gesandter Boden, beronte,
1“ ö
über die Geschichte des Abkommens, das in mühevollen und lang⸗ wierigen Verhandlungen zustande gekommen sei. Der Urtext sei auf Verlangen des Völkerbundes in französischer Sprache abgefaßt. Das Abkommen enthalte 606 Artikel und sei länger als der Versailler Friedensvertrag. Besonders schwierig seien die Verhand⸗ lungen über den Schutz der Minderheit und über das von Polen beanspruchte Liquidationsrecht gewesen. In beiden Fällen sei es dem Minister a. D. Schiffer gelungen, den deutschen Wünschen und dem deutschen Rechtsstandpunkt Berücksichtigung zu verschaffen. Die Reichsratsausschüsse hatten sich damit einverstanden erklärt, dem Ab⸗ kommen in folgender Form zuzustimmen: Der Reichsrat erteilt dem deutsch⸗polnischen Vertrag über Oberschlesien seine Zustimmung. Er tritt ausdrücklich der Erklärung bei, die der deutsche Bevoh mächtigte, der deutsche Minister a. D. Schiffer, vor Unterzeichnung des Ver⸗ trags in der öffentlichen Sitzung zu Genf am 15. Mai 1922 in bezug auf die deutsche Rechtsverwahrung gegen die Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 20. Oktober 1921 abgegeben hat.
Ohne Erörterung schloß sich die Vollversammlung dem Ausschußbeschluß an.
„Hierauf führte der Staatssekretär im preußischen Staats⸗ ministerium Göhre aus:
Wir alle haben soeben einen für Deutschland und insbesondere für Preußen überaus schmerzlichen politischen Akt durch diese Ab⸗ stimmung vollzogen. Wir alle stehen in diesem Augenblick tief unter dem Eindruck des Ernstes der Situation; aber dieser Ernst darf uns nicht hindern, in dieser Stunde die großen und hin⸗ gebenden Leistungen anzuerkennen, die unsere Unterhändler in Oberschlessien und in Genf unter Führung des Reichs⸗ ministers a. D. Schiffer für Deukschland und Preußen vollbracht haben. Wir, die wir den Verlauf der Kämpfe, die die Herren mit unseren Gegnern geführt haben, im einzelnen haben verfolgen können, wissen, wie zäh diese Kämpfe gewesen sind, wie hoffnungslos der Anfang war und wie wenig Aussicht bestand, das uns zugedachte Unheil auch nur zu mildern. Das Unheil abge⸗ wendet haben die Herren auch nicht, das wäre über Menschenkraft gegangen, aber wir müssen heute mit Dank anerkennen, daß, was menschenmöglich gewesen ist, um das Unheil zu mildern, durch zähe und hingebende Arbeit dieser Kommission geleistet worden ist. Ich halte es für eine Pflicht des Reichsrats, in diesem Augenblick der Verhandlungskommifsion, insbesondere dem Reichsminister Schiffer, den Dank des gesamten Reichsrats abzustatten. (Lebhafter Beifall.) „Der Vorsitzende stellte fest, daß der Reichsrat sich dieser Erklärung des Staatssekretärs Gühre einstimmig anschloß.
„Der Reichsrat beriet in derselben Sitzung ferner die Ent⸗ würfe neuer Verordnungen — formelle Gesetzentwürfe sind nach den letzten Reichstagsbeschlüffen nicht mehr not⸗ wendig, sondern nur die Zustimmung durch Reichsrat und einen Ausschuß des Reichstags —, weiche die Post⸗, Dele⸗ graphen⸗ und Fernsprechgebühren bedeutend er⸗ höhen. Die wesentlichsten Punkte dieser Verordnungen sind folgende:
Das Briefporto im Ortsverkehr wird für Briefe bis 20 g auf 1 ℳ ermäßigt; über 20 bis 100 g beträgt es 2 ℳ und über 100
bis 200 g 3 ℳ. Im Fernverkehr wird das Briefporto bis 20 g auf
3 ℳ erhöht, für Briefe über 20 bis 100 g auf 4 ℳ und für solche bis 250 g auf 5 ℳ. Die Postkarte soll künftig im Fernverkehr 1,50 ℳ kosten, dagegen im Ortsverkehr, wie jetzt, 75 J. Für die
Drucksachenkarte fällt die bisherige Sondergebühr weg, sie unter⸗
liegt der Gebühr für Drucksachen bis 20 g. Bei Drucksachen bis 20 g bleibt das Porto von 50 ₰ unverändert, die weiteren Stufen sind 75 ₰ bei 20 bis 50 g, 1,50 ℳ bei 50 bis 100 g, 3 ℳ bei 100
bis 250 g, 4 ℳ bei Drucksachen bis 500 g und 5 ℳ bei 500 g bis
1 kg. Für Ansichtskarten, auf deren Vorderseite Grüße oder ähnliche Höflichkeitsformeln mit höchstens fünf Worten niedergeschrieben sind, wird das Porto von 40 auf 50 ₰ erhöht, für das Geschäftspapier bis 50 g von 2 ℳ auf 3 ℳ, bis 500 g auf 4 ℳ, bis 1 kg auf 5 ℳ; für Warenproben bis 250 g wird das Porto ebenfalls von 2 auf 3 ℳ erhöht, für solche bis 500 g von 3 ℳ auf 4 ℳ. Für sogenannte Mischsendungen, die aus zusammengepackten Druck⸗ sachen, Geschäftspapieren und Warenproben bestehen, wird bis zu 250 g künftig statt 2 ℳ 3 ℳ erhoben, bis 500 g statt 3 ℳ 4 ℳ, bis 1 kg statt 4 ℳ 5 ℳ. — Die Gebühr für das Päckchen bis 1 kg wird von 4 auf 6 ℳ erhöht. Für Pakete werden fünf Gewichtsstufen gebildet statt der bisherigen vier. In der Nahzone beträgt für Pakete bis 5 kg künftig das Porto statt 6 ℳ 7 ℳ, bis 7 ½ kg statt 10 ℳ 12 ℳ, bis 10 kg statt 12 ℳ 15 ℳ, bis 15 kg wie bisher 20 ℳ und bis 20 kg 25 ℳ. Für Pakete in der Fern⸗ one sollen erhoben werden bis 5 kg — die bisherigen Sätze siehen in Klammern — 14 (9) ℳ, bis 7 ½ kg 20 (18), bis 10 kg 30 (18) ℳ. bis 15 kg 40 (30) ℳ, bis 20 kg 50. (40) ℳ. — Das Porto für Zeitungspakete bis 5 kg bleibt in der Nahzone unverändert auf 3 ℳ
bemessen.
Die Gebühr für Zeitungen sollte nach der Regierungs⸗ vorlage für eine Zeitungsnummer im Durchschnittsgewicht bis 20 g von 2 ₰ auf 6 ½ und in vier weiteren Abstufungen von 90, 40 60 und 90 g auf 8, 10, 13 und 16 ₰ erhöht werden. Mit Rücksicht auf die schwierige Lage der Presse haben die Aus⸗ chüsse diesen Tarif etwas herabgesetzt. Er beginnt nunmehr
it 5 J. Die Mindestgebühr für den Vertrieb einer Zeitung
I von jährlich 1,20 auf 3 ℳ erhöht werden. Die Entschädigung ür die Verpackung der Zeitungen für den Postversand für je 00 Nummern im Durchschnittsgewicht einer Nummer bis 20 g soll on 10 ₰auf 1,50 ℳ, bei 20 bis 30 g von 15 J auf 1,70 ℳ, über 30 bis 40 g von 20 ₰ auf 1,90 ℳ, über 40 bis 60 g von 30 ₰ auf 2,10 ℳ und über 60 bis 90 g von 45 ₰ auf 2,30 ℳ erhöht werden, bei höherem Gewicht für jede weiteren 30 g oder einen Teil davon von 15 auf 20 J. Die Gebühr für Sammelüberweisungen seitens der Verleger bei einem Jahresgewicht von 1 kg für jedes Stück der Zeitschrift soll eine Erhöhung von 13 ₰ auf 40 ₰ vierteljährlich und für sedes weitere halbe Kilogramm oder einen Teil davon von 6 ½ auf 20 4₰ erfahren.
Von der Neuordnung der Auslandspostgebühren ist zu erwähnen, daß Briefe bis 20 g künftig statt 4 ℳ nach der Regierungsvorlage 8 ℳ und für jede weitere 20 g 4 ℳ Porto tragen sollten. Die Reichsratsausschüsse haben die Erhöhung auf 6 ℳ beschränkt. Postkarten nach dem Ausland sollen künftig statt 2,40 ℳ 5 ℳ kosten. Drucksachen unterliegen für je 50 g einer Gebühr von 1,50 ℳ (bisher 0,80 ℳ).
Die Postscheckge bühren werden derart bemessen, daß für jede Auszahlung von der Zahlstelle eines Postzcheckamts durch Ueber⸗ weisung auf die Reichsbank und für jede in den Abvechnungsstellen der Reichsbank beglichene Auszahlung ⅛ vom Tausend des im Scheck angegebenen Betrages, für jede Barauszahlung durch die Zahlstelle eines Postscheckamts sowie für die Uebersendung eines Schecks durch das Postscheckamt an eine Postanstalt und die weitere Behandlung des Schecks bei dieser 1 vom Tausend des Betrags erhoben wird.
Die Telegraphengebühr wird beim gewöhnlichen Tele⸗ gramm auf alle Entfernungen auf 1,50 ℳ für jedes Wort bemessen, mindestens kostet ein Ferntelegramm 15 ℳ. Im Ortsverkehr sollen 1 ℳ für jedes Wort erhoben werden, Mindestgebühr 10 ℳ. Bei Pressetelegrammen wird die Hälfte dieser Gebühren erhoben.
Die Rohrpostkarte soll künftig innerhalb des Geltungs⸗ bereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin 4 ℳ, der Rohrpost⸗ brief 5 ℳ kosten. Liegt der Aufgabeort oder Bestimmungsort außer⸗ halb des genannten Geltungsbereichs, so werden für die Rohrpostkarte 5 ℳ und den Rohrpostbrief 7 ℳ erhoben.
Die Fernsprechgebühren werden um 160 % erhöht.
Die neuen Erhöhungen sollen mit Ansnahme der neuen Zeitungstarife sämtlich am 1. Juli in Kraft treten. Die neuen Zeitungsgebühren treten erst am 1. Oktober d. J. in Kraft, jedoch werden für Zeitungen mit halb⸗ und ganzjähriger Bezugszeit die be⸗ stehenden Verträge bis zum 31. Dezember d. J. noch nach den alten Gebühren erledigt.
Der Berichterstatter der Ausschüsse des Reichsrats, braun⸗ daß die Postverwaltung
nach Annahme der neuen Beamtenbefotdungen mit einem Defizit von 9 Milliarden Mark rechne, das durch die Erhöhungen der Tarife ge⸗ deckt werden müsse, so bedenklich auch dieser Weg in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht sei. Die Reichsratsausschüsse hätten aber keinen anderen Weg gesehen zur Deckung des Fehlbetrags und daher die Vorlagen mit den oben erwähnten Aenderungen angenommen.
Die Vollversammlung schloß sich ohne weitere Erörterung den Ausschußbeschlüssen an.
Zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangs⸗ anleihe, das die Ausschüsse des Reichsrats eingehend be⸗ schäftigt hat, erstattete in der Dienstag⸗Sitzung Geheimer Finanzrat Henatsch Bericht.
Die Regierungsvorlage ist im allgemeinen auf den bereits be⸗ kannten Grundsätzen aufgebaut. Die Anleihe sollte drei Jahre un⸗ verzinslich sein und außerdem dafür gesorgt werden, daß ein erheb⸗ licher Teil des Betrags bereits im Laufe des Jahres 1922 der Reichskasse zufließt. Die Veranlagung geschieht nach dem Ver⸗ mögenssteuergesetz. Da aber die Vermögenssteuerveranlagung erst 1923 möglich ist, so ist ein Vorverfahren derart ein⸗ geführt, daß den Anleihepflichtigen auferlegt wird, auf Grund einer Selbsteinschätzung ihres Vermögens bis Ende No⸗ vember 1922 die Anleihe vorauszuzeichnen und den gezeichneten Betrag einzuzahlen. Ein gewisser Zwang zur richtigen Schätzung ist in der Weise vorgesehen, daß diejenigen Anleihepflichtigen, die bei der Vorausbezahlung unverhältnismäßig niedrig ihr Vermögen angeben, später einen Zuschlag zu der Differenz zahlen müssen, die sich zwischen dem endgültig veranlagten Betrag und dem vorausgezeichneten ergibt. Die Ausschüsse haben die Vorlage in wesentlichen Punkten geändert, teilweise unter Widerspruch der Reichsregierung. Nach der Vorlage sollte die Anleihe bis zum 31. Oktober 1925 unverzinslich sein. Für die Zeit vom 1. November 1925 bis 31. Ok⸗ tober 1930 sollte die Verzinsung 2 ½ und von da ab 4 % betragen. Die Ausschüsse haben dies dahin geändert, daß unmittelbar nach Ab⸗ schluß der zinslosen Zeit, also vom 1. November 1925 ab bereits 4 % Zinsen gezahlt werden. Eine weitere Aenderung bezieht sich auf die Freigrenze. Nach der Regierungsvorlage sollten Vermögen frei sein, die 100 000 ℳ nicht übersteigen. Diese Freigrenze sollte sich bei natürlichen Personen, deren Einkommen haupt⸗ sächlich aus Vermögen im Sinne des § 9 des Vermögens⸗ steuergesetzs und den daraus fließenden Erträgen besteht, auf eine Million erhöhen, wenn das Einkommen im Jahre 1921 50 000 ℳ nicht übersteigt. Diese Vorschrift haben die Ausschüsse er⸗ weitert in der Weise, daß einmal ohne Rücksicht auf die Art des Vermögens 100 000 ℳ freibleiben, dann aber auch die Freigrenze sich auf 300 000 ℳ erhöht, wenn das Vermögen hauptsächlich aus Ver⸗ mögen im Sinne des § 9 des Vermögenssteuergesetzes besteht und das Gesamteinkommen für 1921 30 000 ℳ nicht übersteigt. Die Freigrenze von einer Million ist hauptfächlich auf den Fall beschränkt worden, daß das Einkommen besonders aus diesem Vermögen herrührt und das Gesamteinkommen 50 000 ℳ nicht übersteigt, soweit es sich um Personen handelt, die entweder über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind. Der Tarif, der für die natürlichen Personen ursprünglich für die ersten 250 000 ℳ 2 vH vorsah, ist dahin geändert, daß für dis ersten 100 000 ℳ 1 vH und für die nächsten 150 000 ℳ 2 vH gezeichnet werden sollen. Während der Entwurf die natürlichen und juristischen Per⸗ sonen gleichmäßig behandeln wollte, haben die Ausschußbeschlüsse die juristischen Personen günstiger behandelt. Die Ausschüsse haben auch be⸗ schlossen, daß der Zeichnungspflichtige die Notwendigkeit einer Schätzung vermeiden kann, wenn er den vierfachen Betrag des bei der Ver⸗ anlagung zum Notopfer im Steuerbescheid festgesetzten Vermögens seiner Vorzeichnung zugrunde legt. Um einem Mißbrauch dieser Be⸗ stimmung zu begegnen, wurbe festgesetzt, daß, wenn das endgültig ermittelte Vermögen mehr als das Sechsfache des Notopfervermögens beträgt, nunmehr gewisse Strafzuschläge erhoben werden. Für den Fall, daß die Schätzung der Reichsregierung von 60 Papiermilliardenertrag über⸗ schritten werden sollte, haben die Ausschüsse eine Bestimmung auf⸗ genommen, daß, falls der Ertrag der Zwangsanleihe die geschätzte Summme von 60 Milliarden Papiermark um mehr als 10 vH über⸗ steigt, der einzelne Zahlungspflichtige beanspruchen kann, daß der von ihm im Verhältnis zu dem Gesamtergebnis gezeichnete ehrbetrag zum Nennwert bei der näͤchsten freiwilligen Anleihe in Schuldver⸗ schreibungen dieser Anleihe kostenlos umgewandelt wird.
Der Reichsrat nahm den Gesetzentwurf mit den von den Ausschüssen beschlossenen Aenderungen an.
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Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Steuer⸗ und Zollwesen und für Volkswirtschaft hielten heute eine Sitzung.
Der Königlich norwegische Gesandte Scheel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
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Preußen.
1 8 Die amtliche Ausgabe der Jahres erichte der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten und Berg⸗ behörden für 1921 ist fertiggestellt. In den Jahres⸗ berichten sind diesmal die bei der Besichtigung von Handels⸗ betrieben gemachten Beobachtungen eingehender behandelt. Außerdem sind in ihnen besprochen die Durchführung der die Arbeitszeit der Arbeiter und Angestellten regelnden Verordnungen, die bei der Durchführung des Betriebsräte⸗ gesetzes gesammelten Erfahrungen, die Beschäftigungsarten, denen sich die Arbeiterinnen nach ihrer Ablösung durch männ⸗ liche Arbeitskräfte zugewandt haben, die Mitwirkung der Betriebsräte sowie der Arbeiter⸗ und Angestelltenräte bei der Bekämpfung von Unfall⸗ und Krankheitsgefahren und Beobachtungen darüber, in welcher Weise die Arbeiter die nach Einführung des Achtstundentags ihnen reichlicher zur Verfügung stehende Zeit ausnutzen. Ein buchhändlerischer Vertrieb des Werks findet nicht statt. Bestellungen auf das Werk sind an das Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin W. 9, Leipziger Straße 2, zu richten. Der Preis des 68 Druckbogen umfassenden Werks beträgt für den broschierten Abdruck 208 ℳ und für den gebundenen Abdruck 228 ℳ. Seine Lieferung erfolgt gegen Nachnahme des Preises und der Portokosten. Bei der Bestellung ist anzugeben, ob broschierte oder gebundene Abdrucke des Werks gewünscht werden.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Aeltestenrat des Reichstags hat in seiner gestrigen Sitzung, an der auch der Reichskanzler Dr. Wirth und der Minister der auswärtigen Angelegenheiten Dr. Rathenau teilnahmen, beschlossen, daß der Reichstagsausschuß für auswärtige Angelegenheiten erst nach der Rückkehr des Reichsfinanzministers Dr. Hermes aus Paris, die am Donnerstagnachmittag zu erwarten ist, am Freitagvormittag und am Sonnabendvormittag Sitzungen zur Besprechung der Konferenz in Genua und der oberschlesischen Frage abhalten wird. An diesen beiden Tagen soll im Plenum die zweite Lesung des Reichshaushaltsplans für 1922 beendet werden. Die große politische
Aussprache im Plenum wird voraussichtlich am Montag und Dienstag
der nächsten Woche stattfinden, wobei auch der deutsch⸗polnische Ver⸗ trag über Oberschlesien und der deutsch⸗dänische Handelsvertrag zur Exledigung gelangen werden. Am Mittwoch, dem 31. Mai, soll die dritte Lesung des Reichshaushaltsplans im Plenum stattfinden.
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— Im Haushaltsausschuß des Reichstags er⸗ stattete gestern Abg. Hoch (Soz.) über die Beratungen des Unter⸗ ausschusses Bericht, der die Aufgabe hatte, die gegensätzlichen An⸗ sichten der Fraktionen über den zur Beratung stehenden Entwurf eines Pensionskürzungsgesetzes durch Erreichung eines Kompromisses zum Ausgleich zu bringen. Der Redner betonte, daß trotz weitestgehenden Entgegenkommens der Sozialdemokratie das Kompromiß nicht zustande gekommen sei. Diese habe, teil⸗ weise im Gegensatz zur Regierungsvorlage, einen neuen Ent⸗ wurf des Pensionskürzungsgesetzes ausgearbeitet, der allen billigerweise geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen ver⸗ suche. Danach folle bis zur Höhe des Unterschieds zwische dem Ruhegehalt einschließlich des Teuerungszuschlags und den Dienstbezügen, die der Ruhegehaltsempfänger als Beamter im Zeit⸗ punkt seines Ausscheidens in der zuletzt bekleideten Stelle bezogen hat oder bezogen hätte, wenn das Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 und seine späteren Abänderungen oder Ergänzungen bereits ge⸗ golten hätten, das Arbeitseinkommen bei der Kürzung unberücksichtigt bleiben. Dieses kürzungsfreie Arbeitseinkommen solle aber mindestens bis zur Höhe von 40 000 ℳ und höchstens in Höhe von 80 000 ℳ berück⸗ sichtigt werden. Abg. Höfle (Zentr.) wollte die untere Grenze des kürzungsfreien Arbeitseinkommens anstatt auf 40 000 ℳ auf 60 000 ℳ festsetzen. Außerdem solle die Reichsregierung ermächtigt werden, diesen Betrag bei Veränderungen der allgemeinen Wirt⸗ schaftslage ent prechend zu ändern. Nach längerer Debatte, an der sich die Abgg. Brüninghaus (D. Pp.), von Gallwitz (D. Nat.), Ersing (Zenkr.) und Delius (Dem.) beteiligten, wurde der Gesetzentwurf gegen die Stimmen der Deutschen Volks⸗ partei und der Deutschnationalen sowie gegen den Widerspruch des Vertreters des Reichsrats in folgender Fasfsung angenommen:
§ 1: Bezieht ein Ruhegehaltsempfänger ein einkommensteuer⸗ bares Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung außerhalb des Reichs⸗ oder Landesdienstes im Sinne des § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes (Arbeitseinkommen), so wird das Ruhegehalt einschließlich des Teuerungszuschlags nach den folgenden Vorschriften gekürzt: Bis zur Höhe von 60 000 ℳ bleibt das Arbeitseinkommen bei der Kürzung unberücksichtigt (kürzungsfreies Arbeitseinkommen). Die Reichsregierung ist ermächtigt, diesen Betrag bei Aenderung der den Beamten zustehenden Teuerungszuschläge h. e.e, zu ändern. Das Ruhegehalt einschließlich des Teuerungszuschlags — und zwar der Teuerungszuschlag zuerst — wird um die Hälfte des Be⸗ trages gekürzt, um den das gesamte Arbeitseinkommen das kürzungs⸗ freie Arbeitseinkommen übersteigt. Die Hälfte des Ruhegehalts aus⸗ schließlich des Teuerungszuschlags muß jedoch dem Ruhegehalts⸗ empfänger verbleiben. — § 2. § 1 gllt sinngemäß für die Warte⸗ geldempfänger und die Beamten, die unter Belassung des vollen Ge⸗ halts vom Amte enthoben sind. Er gilt auch sinngemäß für die nach dem Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 und den entsprechenden älteren Gesetzen, für die nach dem Offiziersentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 und dem Wehrmachtversorgungsgesetz vom 4. August 1921 abgefundenen Militärpersonen. Die Kürzung erstreckt sich auch auf die Uebergangszulage und die Uebergangsgebührnisse nach §§ 2, 3 des Offiziersentschädigungsgesetzes, die Uebergangs⸗ gebührnisse nach § 4 des Kapttulantenentschädigungsgesetzes sowie die laufenden Uebergangsgebührnisse nach §§ 7, 8, 32 des Wehrmacht⸗ versorgungsgesetzes. § 1 gilt ferner für die ehemaligen Kapitulanten, die die Dienstzeitrenten erhalten. — § 3. Als Ruhegehalt oder Wartegeld im Sinne der §5 1, 2 gelten auch die Zu⸗ schüsse, die nach § 1 Abs. 1 und 2 des Pensionsergänzungs⸗ gesetzee vom 21. Dezember 1920 gewährt werden. — § 4. Für, den Zeitpunkt der Einziehung, Kürzung und Wieder⸗ gewährung der Bezüge gilt § 60 Abs. 1 und 3 des Reichsbeamten⸗ gesetzes, bei den nach dem Kapitulantenentschädigungsgesetz abge⸗ fundenen Militärpersonen gilt 3 13 des Kapitulantenentschädigungs⸗ gesetzes. — § 5. Für die Feststellung der Höhe des Einkommens im Sinne des § 1 ist die Veranlagung zur Reichseinkommensteuer zugrunde zu legen, unbeschadet des Nachweises des Bezugs⸗ berechtigten, daß sich sein Arbeitseinkommen verändert hat. Die Steuerbehörde hat den zuständigen Behörden Auskunft über die Höhe des Arbeitseinkommens zu geben. — § 6. Hat neben einer Kürzung nach den vorstehenden Vor⸗ schriften noch eine weitere nach anderen Vorschriften zu erfolgen, so sind die Kürzungen in der für den Bezugsberechtigten günstigsten Reihenfolge vorzunehmen. — § 7. Soweit sich bei Anwendung dieses Gesetzes Härten ergeben, kann die oberste Reichsbehörde im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen eine anderweitige Regelung treffen. — § 8. Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, deren Ueberführung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wirksam geworden ist. — § 9. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen. — § 10. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 an in Kraft.
— Der Reichstagsausschuß für Wohnungswesen setzte gestern die Aussprache über die Verlängerung der Geltungsdauer der Pachtschutzordnung um weitere zwei Jahre fort. Regierungsrat Dr. Wenzel (Reichearbeits⸗ ministerium) führte einleitend aus: Der Entwurf sieht im wesent⸗ lichen eine Verlängerung des geltenden, nach der Stellungnahme der Landesregierungen im allgemeinen bewährten Rechtszustands vor, er bringt daneben einige für die praktische Durchfuͤhrung des Gesetzes wesentliche Verbesserungen. An der Notmendigkeit der Verlängerung besteht kein Zweisel. Die Kündigungsgrenze liegt nach wie vor bei 2,5 ha, doch ist für die Länder die Möglichkeit einer Aenderung dieser Zahl, auch für einzelne Landesteile, neu vorgesehen. In der besonders schmierigen Frage der Berücksichtigung der Geld⸗ entwertung ist die Fassung nicht geändert, doch gibt die Begründung ausführliche Darlegungen; danach sollen die Pachteinigungsämter jenau die Verhältnisse jedes einzelnen Falles prüfen und daraufhin ie Ausgleichung schwerer Unbilligkeiten vornehmen. Bei der Ein⸗ führung von Naturalpacht oder Naturalwertpacht muß große Vorsicht obwalten. Schließlich macht der Entwurf die Einführung eines Rechtsmittels gegen Schlußentscheidungen der achteinigungsämter obligatorisch. Hierauf trat der Ausschuß in eine allgemeine Aus⸗ sprache ein. Alle Redner hoben die große Bedeutung des Gesetz⸗ entwurfs für die Landwirtschaft hervor und waren darin einig, daß aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen der Geldentwertung Rechnung getragen werden müsse. Abg. Dr. David (Soz.) trat für Herauf⸗ setzung der Kündigungsgrenze von 2,5 ha auf 10 ha ein, so daß alle kleinbäuerlichen Selbstbesitzer den sozialen Pachtschutz genießen würden. Die Pachtsumme dürfe nur mit beiderfeitiger Zustimmung in eine Naturalrente umgewandelt werden, um ungeheuerliche Auflagen für die Pächter zu vermeiden. Die im Besitz von Städten und gemeinnützigen Körperschaften befindlichen Güter müßten aber eine angemessene Pacht abwerfen, weil sonst die Mittel aus allgemeinen Steuereinnahmen aufgebracht werden müßten. Abg. Schiele (D. Nat.) hielt eine grundsätzliche Festlegung auf 2,5 ha für bedenklich und begrüßte es, daß der Gesetzentwurf den Ländern die Möglichteit einer Aenderung gebe. Wenn der Entwurf auf der einen Seite die Behandlung durch die Pachtschutzämter als Ausnahme bezeichne, auf der anderen Seite aber sage, daß diese Aus⸗ nahme eine folche Häufung erfahren habe, daß sie zur Regel geworden sei, so liege darin ein Widerspruch. Ebenso sei es ein Widerspruch, wenn der Entwurf nicht die Geldentwertung der neuen Regelung zugrunde legen wolle. Eine schema⸗ tische Anwendung der Naturalpacht sei nicht msöglich Die Naturalpacht dürfe von den Pachteinigungsämtern nur fest⸗ gesetzt werden, wenn beide Kontrahenten damit einverstanden seien. Abg. Ernst (U. Soz.) trat dafür ein, daß die Pachtverträge weiter laufen sollen; nur müsse der Besitzer, der seinen Besitz selbst be⸗ wirtschaften wolle und dazu in der Lage sei, auch die Möglichkeit hierzu bekommen. Abg. Hegemann (Zentr.) wies auf die Bedenken gegen die Naturalpa die dort, wo sie bestanden habe, beim Sinken der Getreidepreise gerade von den Verpächtern beseitigt worden sei. Hierauf vertagte sich der Ausschuß.
— Der Reichstagsausschuß für Bevölkerungs⸗ politik heschäftigte sich in seiner gestrigen Sitzung weiter mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Ge⸗
schlechtskrankheiten. Zu Beginn der Siczung erstattete