gegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhält⸗ nisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen. .
8. Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz⸗ samml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden. 8 8
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. b G
Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hier⸗ mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats
Das Preußische Staatsministerium.
(L. S.) Brau n. v. Richler Siering.
Gesetz, krrefend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für den durch Gesetz vom 9 Juni 1913 angegrdneten Ausbgu von Wasserkräften im oberen Quellgebiet der Weser. (Veröffentlicht in der am 30. Mai ausgegebenen Nr. 19. der Gesetzsamml. S. 110.) “““
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Staatsministerium wird ermächtigt, für den Ausbau von Wasserkräften im oberen Quellgebiet der Weser über die in den Gesetzen vom 9. Juni 1913 (Gesetzsamml. S. 343) und 7. Juli 1920 (Gesetzsamml. S. 423) bereitgestellten Mittel von 10 500 000 +† 30 500 000 = 41 000 000 ℳ hinaus zur Deckung von Mehrkosten der im Bau befindlichen Anlagen und zur Ausführung von Er⸗ gänzungsanlagen einen weiteren Betrag von 55 205 300 ℳ (fünf⸗ undfünfzig Millionen zweihundertundfünftausenddreihundert Mark) nach Maßgabe der von dem zuständigen Minister fest⸗ zustellenden Pläne zu verwenden.
Auf die Verrechnung der Einnahmen aus den Ergänzungs⸗ anlagen finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1913 (Gesetzsamml. S. 343) entsprechende Anwendung.
1. Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten Mehraufwendungen eine Anleihe durch Ver⸗ ausgabung eines entsprechenden Betrages von Schuldver⸗ schreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ur⸗ sprünglichen Kapitals zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, diese zu 5 vH gerechnet.
2. An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der Fälligteitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
3. Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf aus⸗ ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleich⸗ zeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
4. Schatzanweisungen gegeben werden.
5. Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
6. Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatz⸗ anweisungen oder Wechsel aufhört. 8
7. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufzeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel aus⸗ gegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhält⸗ nisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
8. Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz⸗ samml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden.
und Wechsel können wiederholt aus⸗
§ 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. 8
Berlin, den 20. April 1922.
Das Preußische Staatsministerium.
Braun. v. Richter. Siering
— —
1 Gesehz,
betreffend Bereitstellung weiterer Staats⸗ mittel zur Sicherung der staatlichen Strom⸗ versorgung im Weserquell⸗und Maingebiet.
(Veröffentlicht in der am 30. Mai ausgegebenen Nr. 19 der Gesetzsamml. S. 111.)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Das Staatsministerium wird ermächtigt: ““
a) zur Sicherung der staatlichen Stromversorgung im Weser⸗ quell⸗ und Maingebiet einen Betrag von 100 000 000 ℳ
(einhundert Millionen Mark) nach Maßgabe der von dem uständigen Minister festzustellenden Pläne zu verwenden oder auch sich an einer Gesellschaft im Rahmen dieses Be⸗ rages zu beteiligen, und zwar mit der Maßgabe, daß dem Staate in dieser Gesellschaft der überwiegende Einfluß ge⸗ sichert bleibt;
b) im Falle des Zustandekommens einer Gesellschaft Bürg⸗ schaft für die Anleihen dieser Gesellschaft Pis zum Höchst⸗ betrage von 200 000 000 ℳ (zweihundert Millionen Mark) in Gemeinschaft mit den beteiligten Kreisen zu über⸗ nehmen.
8 8 83 *
1. Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Veraus⸗ gabung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Anleihe ist mit 1,9 vH des ursprünglichen Kapitals zu tilgen unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen, diese zu 5 vH gerechnet. 8 1
2. An Stelle der Schuldverschreibungen können vorüber⸗
gehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werde In den Schatzanweisungen ist d älligkeitstermin anzugeben. Die
5
Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
3. Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zu⸗ gehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhält⸗ nisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. 8
4. Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus⸗ gegeben werden.
5. Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. 1 1
6. Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung vder Umlaufzeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der ein⸗ zulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört.
7. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufzeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel aus⸗ gegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Aks. 3 die Festsetzung des Wertverhölt⸗ nisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
8. Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gefetzes vom 19. Degember 1869 (Ge⸗
setzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml.
S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden.
Die Ausführung dieses Gef⸗ ständigen Minister. 8. 8 b Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hier⸗ mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. 5 . 8 Berlin, den 20. April 1922. Das Preußische Staatsministerium. Braun. v. Richter. Siering.
erfolgt durch die zu⸗
C. 8)
Finanzministerium. b 8 8 Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse ist der Kassenobersekretär Gregor zum Finanzobersekretär (Besoldungs⸗ gruppe 10) ernannt. 1 .“ Ministerium für Handel und Gewerbe.
Dem Revierbeamten des Bergreviers Süd⸗Kattowitz,
Bergrat Westphal ist das neu zu bildende Bergrevier in
1.“
“
i. Westf. übertragen worden.
—
Dem Kreise Düren wird hierdurch auf Grund des Ge⸗ setzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Ausbau des elektrischen Leitungsnetzes im Kreise Düren und der anderweiten Legung seiner dort vor⸗ handenen 5000 Voltleitung erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grund⸗ stücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159), in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend Neuveröfsentlichung der Ver⸗ ordnung über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 31. August 1921 (Gesetzsamml. S. 513) bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden hat. Beerlin, den 20. Mai 1922.
Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Jaques.
Buer
Der Oberregierungsrat im Ministerium des Innern, Dr. von Leynden ist zum Ministerialrat daselbst ernannt worden. Zu Büroassistentinnen im Ministerium des Innern sind ernannt: Fräulein Emma Scheppokat und Fräulein Charlotte Schlipphacke. 1 Preußische Staatsbank (Seehandlung). Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) wurden ernannt: die Bürodiätare Hartmann, Eilert, Korff, Burckhardt, Duchstein und Haesner obersekretären. “ Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 1b Die Wahl des Studienrats Lorbeer an dem städtischen Lyzeum nebst Oberlyzeum und Studienanstalt i. E. in Kolberg zum Oberstudienrat an dieser Gesamtanstalt ist bestätigt worden.
DDnnnitwengg
Den Eheleuten Händler Moses Rothenstreich in Habinghorst habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Dortmund, den 23. Mai 1922.
Der Landrat. J. V.: Bitter.
ekanntmachung
““ I 1“.““
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. Oktober 1921, betreffend die Genehmigung der Aenderung der Firma der Bröltaler Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft in Beuel am Rhein in „Rhein⸗ Sieg⸗Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft“, durch das Amtsblatt der Regierung in Koblenz Nr. 20 S. 114, ausgegeben am 6. Mai 1922;
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Februar 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt⸗ gemeinde Hameln für den Bau und Betrieb einer Privatanschlußbahn von der neuen städtischen Hafenbahn am linken Ufer der Mühlen⸗
8 v“ 1 8 8
8
zu Staatsbank⸗
hamel nach dem Gelände füdlich der scüiffdaren Hamel, durch das Amtsblatt der Regierung in Hannover Nr. 15 S. 75, ausgegeben am 15. April 1922; “
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. April 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Kreis⸗ Elektrizitätsamt Ziegenhain für die Beliesferung der Siedlung Welcherode bei Verna im Kreise Homberg mit elektrischer Energie, durch das Amtsblatt der Regierung in Cassel Nr. 19 S. 122, ausgegeben am 13. Mai 1922.
99 8 Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: 1 1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 21. März 1922, betreffend die Genehmigung des von der Generalversammlung der Landschaft der Provinz Sachsen am 23. Januar 1922 beschlossenen Nachtrags zum Statut der Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen, durch die Amtsblätter der Regierung in Magdeburg Nr. 17 S. 100, ausgegeben am 29. April 1922, der Regierung in Merseburg Nr. 17 S. 94, ausgegeben am 29. April 1922, und der Regierung in Erfurt Nr. 17 S. 82, ausgegeben am 29. April 1922; 2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. März 2, betreffend die Genehmigung des von der Generalversammlung d b
8
2 er Landschaft der Provinz Sachsen am 23. Januar 1922 be⸗ hl
1 schlossenen XI. Nachtrags zur Neuen Satzung der Landschaft, durch die Amtsblätter der Regierung in Magdeburg Nr. 17 S. 98, ausgegeben am 29. April 1922, 1 der Regierung in Merseburg Nr. 17 S. 94, ausgegeben am 29. April 1922, und der Regierung in Erfurt Nr. 17 S. 31, ausgegeben am 29. April 1922;
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 28. März 1922, betreffend die Verlängerung des dem Kreise Neustadt am Rüben⸗ berge durch Erlaß vom 13. August 1915 verliehenen Enteignungsrechts für die Anlagen zur Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb des Kreises bis zum 31. Dezember 1923, durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Hannover Nr. 19 S. 98, ausgegeben am 13. Mi 1922
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. März 1922, betreffenddie Verleihung des Enteignungsrechts an die Land⸗ elektrizitäts⸗G. m. b. H., Ueberlandwerk Liebenwerda zu Falkenberg, für den Ausbau der elektrischen Hochspannungsleitungen im Kreise Wittenberg, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 18 S. 97, ausgegeben am 6. Mai 1922;
5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. März 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Klein Borken im Kreise Preußisch Eylau für die Anlage eines Weges von der Gemeinde bis zur Chaussee Albrechtsdorf— Bartenstein, durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 19 S. 146, ausgegeben am 13. Mai 1922;
6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. März 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Erfurt für die Anlegung eines Spiel⸗ und Sport⸗ platzes, durch das Amtsblatt der Regierung in Erfurt Nr. 16 S. 74, ausgegeben am 22. April 1922;
7. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. April 1922, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Ragnit für die Erwefterung der Brunnenanlagen des städtischen Wasserwerks, durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Nr. 17 S. 131, ausgegeben am 29. April 1922.
1“ 8 1“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12275 das Gesetz, betreffend den Ausbau von Wasser⸗ kräften der unteren Fulda, vom 20. April 1922, unter
Nr. 12276 das Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für den durch Gesetz vom 8. Mai 1916 ange⸗ ordneten Ausbau von Wasserkräften des Mains, vom 20. April 1922, unter
Nr. 12 277 das Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für den durch Gesetz vom 9. Juni 1913 ange⸗ ordneten Ausbau von Wasserkräften im oberen Quellgebiet der Weser, vom 20. April 1922, unter
Nr. 12 278 das Gesetz, betreffend Bereitstellung weiterer Staatsmittel zur Sicherung der staatlichen Stromversorgung im Weserquell⸗ und Maingebiet, vom 20. April 1922, unter
Nr. 12 279 das Gesetz zur Ueberleitung des Rechtszustandes im oberschlesischen Abstimmungsgebiet, vom 22. Mai 1922, unter
Nr. 12 280, eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung, betreffend das Landeswasseramt, vom 18. März 1914 (Gesetzsamml. S. 55), vom 18. April 1922, unter
Nr. 12 281, eine Aenderung des Tarifs für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 1905 (Gesetzsamml. S. 254) und vom 3. März 1913 (Gesetzsamml. S. 27), vom 21. April 1922, und eine Bekannt⸗ machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.
Berlin, den 30. Mai 1922.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
—
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 20 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12282 das Gesetz, betreffend weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher und zu den Gerichtskosten, vom 27. Mai 1922, unter
Nr. 12283 eine Verordnung zur Aufhebung der Ver⸗ ordnung vom 3. November 1919, betreffend die Annahme des vollen Familiennamens durch uneheliche, an Kindes Statt an⸗ genommene und für ehelich erklärte Kinder adeliger Personen, vom 12. Mai 1922, unter
Nr. 12284 eine Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirks des Amtsgerichts Diez, vom 20. Mai 1922, und
eine Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.
Berlin, den 30. Mai 1922.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches.
1 Deutsches Reich. ““ . h 8 8 Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für und Zollwesen und für Volkswirtschaft l Sitzung.
sicherzustellen, daß die
6 Der Reparationskommission ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ am 29. d. M durch die Deutsche Kriegslastenkommission in Paris folgende Note übergeben worden:
2 „Unter Bezugnahme auf Ihre Note vom 9. Mai d. J. und die Besprechungen, welche inzwischen in Paris stattgefunden haben, beehrt sich die deutsche Regierung in der Anlage einen Plan über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs im Rech⸗ nungsjahr 1922 mitzuteilen, der auf Grund eingehender Nach⸗ prüfung gemäß der Note der Reparationskommission vom 21. März 1922 und der erwähnten Note der deutschen Regierung vom 9. Mai 1922 aufgestellt worden ist. .
Die Erhöhung der Einnahmen gegenüber dem zurzeit dem Deutschen Reichstag vorliegenden Haushaltsplan beruht auf einer erneuten Schätzung der deutschen Steuern einschließlich des Steuer⸗ fompromisses unter Berücksichtigung des in letzter Zeit ermittelten Aufkommens des vorangegangenen Jahres und der seit der letzten Schätzung fortgeschrittenen Geldentwertung.
Zu den Ausgaben wird folgendes bemerkt:
Die Zuschüsse für die Betriebsverwaltungen sind beseitigt. Für ie Lebensmittelverbilligung sind für das Jahr 1922 nur noch 50 Millionen gegenüber 17,2 Milliarden Mark im Jahre 1921 vor⸗ esehen. Im übrigen sind die Subventionen und Subsidien, soweit es die Rücksicht auf bestehende Verpflichtungen und die Möglichkeit der Aenderung der Organisation zuließ, weggefallen und weitere Streichungen bei den Ausgabeansätzen vorgenommen. Auf diese Weise sind im Haushalt 1922 gegenüber 1921 Ausgaben im Betrage von 24,5 Milliarden Mark abgesetzt worden.
Bei den außerordentlichen Haushalten der allgemeinen Reichs⸗ verwaltung und den Betriebsverwaltungen sind, wie die Schluß⸗ bemerkung zu dem anliegenden Plan ergibt, gegenüber den Ansätzen des Etats Ersparnisse in Höhe von mindestens 3 Milliarden Mark in Aussicht genommen. Die Erzielung weiterer Ersparnisse innerhalb der Reichsverwaltung ist in die Wege geleitet. Um die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu sichern, hat die deutsche Regierung neuerdings den Beschluß gefaßt, im Reichsfinanzministerium einen besonderen Kommissar zu bestellen.
Schwebende Schuld. Die deutsche Regierung ist entschlossen, sich aufs eifrigste zu be⸗ mühen, jedes weitere Anwachsen der schwebenden Schuld zu ver⸗ hindern. Sie ist jedoch davon überzeugt, daß unter den gegen⸗ wärtigen finanziellen Verhältnissen solche Anstrengungen nicht durch⸗ eführt werden können, wenn Deutschland nicht eine aus⸗ eichende Unterstützung im Wege einer äußeren luleihe erhält.
Vorausgesetzt, daß diese Unterstützung binnen ange⸗ messener Frist verfügbar wird, unternimmt es die deutsche gierung, sich mit der Angelegenheit auf folgender Grundlage zu
1. Der Stand der schwebenden Schuld vom 31. März 1922 ilt von jetzt ab als der normale Höchstbetrag.
2. Wenn am 30. Juni 1922 oder am letzten Tage eines der folgenden Monate der Betrag der schwebenden Schuld den normalen böchstbetrag überschreitet, so werden Schritte getan werden, um Ueberschreitung innerhalb der folgenden drei Monate zurückgezahlt wird, und zwar entweder a) mit Hilfe von Eingängen, welche die Ausgaben in den drei
Monaten übersteigen, soweit solche Eingänge verfügbar sein
bindlichkeiten und
sollten, oder b) durch die Aufnahme von Krediten auf andere Weise als bei “ und in einer Form, die nicht die Inflation erhöht. Wenn trotz dieser Schritte der Betrag der schwebenden Schuld am Ende der drei Monate noch den normalen Höchstbetrag über⸗ schreitet, wird die deutsche Regierung alsbald Vorschläge für den Ausbau des Steuersystems einbringen und alles tun, um ihre Annahme im Wege der deutschen Gefetzgebung zu erreichen mü dem Ziel, daß noch in dem jeweils laufenden Rechnungsjahr pder, wenn davon mehr als die Hälfte abgelaufen ist, binnen sechs Monaten ein Betrag beschafft wird, welcher nicht geringer ist als die bereits vorhandene und jede bis zum Ende des Rechnungsjahres voraussichtlich noch weiter entstehende Ueberschreitung. 88 Das vorstehende Verfahren unterliegt bis auf weiteres folgenden kaßgaben: a) Solange noch keine Eingänge aus auswärtigen Anleihen zur Verfügung stehen, um die von der deutschen Regierung in Erfüllung von Verpflichtungen auf Grund des Vertrages von Versailles seit 1. April 1922 in ausländischen Zahlungsmitteln geleisteten ahlungen zu decken, wird für die Feftstellung, ob und inwieweit eine eberschreitung des normalen Höchstbetrages vorliegt, ein Betrag in he des Papiermarkgegenwertes der vorläufig auf diese Weise nicht deckten Gesamtheit der genannten Zahlungen dem Stande der hwebenden Schuld vom 31. März 1922 hinzugerechnet. b) Alle Eingänge aus auswärtigen Anleihen sollen zur völligen ückzahlung dieses zum normalen Höchstbetrag hinzugerechneten Be⸗ rages berwandt werden, und zwar mit Vorrang vor allen anderen erwendungszweckeu, vorbehaltlich der auf Grund des Vertrags von ersailles in ausländischen Zahlungsmitteln zu begleichenden Ver⸗ solchen anderen Lasten, hinsichtlich derer die eparationskommission auf Ersuchen der deutschen Regierun istimmung besonders erteilt. Naehprsungen.
„Auf der Grundlage des Schreibens, das die Revparations⸗ kommission am 21. März 1922 an den Reichskanzler gerichtet hat, klärt sich die deutsche Regierung grundsätzlich mit den in diesem Schreiben vorgesehenen Nachprüfungen einverstanden. Lie geht dabei davon aus, daß diese Nachprüfungen die Souveränität Deutschlands nicht antasten, den geregelten Gang der Verwaltung nicht stören und in die durch das Steuergeheimnis geschützten Vermögensverhältnisse und Angelegen⸗ heiten der einzelnen Steuerpflichtigen nicht eindringen dürfen.
Was die Einnahmen anlangt, so wird die deutsche Regierung m Garantiekomitee ohne Verzögerung alle gesetzlichen oder regle⸗ entarischen Bestimmungen mitteilen; sie wird mit dem Garantie⸗ omitee über die Maßnahmen zur Anwendung der Steuer⸗ und Carifgesetzgebung ins Benehmen treten und ihm alle notwendigen
Erleichterungen zur Nachyrüfung ihrer Ausführung gewähren.
Was die Ausgaben anlangt, so muß die deutsche Regierung darauf hinweisen, daß es in Deutschland bereits eine Prüfung des Ausgabendienstes gibt, die dazu dient, Etatsüberschreitungen zu ver⸗ hüten; sie ist bereit, die Wirksamkeit dieser Prüfung, soweit wie irgend erforderlich, zu verstärken. Die deutsche Regierung wird dem Garantie⸗ mitee jede Möglichkeit geben, sich über die Wirksamkeit der geübten rüfung zu vergewissern.
Ueber die Einzelheiten der oben bezeichneten Nachprüfungen rd die deutsche Regierung mit dem Garantiekomitee ins Be⸗
hmen treten. Kapitalflucht. „Im Hinblick auf die starke Inanspruchnahme der Reichsregierung, insbesondere durch die Vorbereitung und Verabschiedung des Steuer⸗ mpromisses sowie auf die anschließende wochenlange Behinderung mehrerer ihrer Mitglieder durch die Verhandlungen der Konferenz in enua ist es der Reichsregierung nicht möglich gewesen, die Frage neuer Vorschläge über Maßnahmen zur Rückführung geflüchteten witals und zur Bekämpfung der Kapitalflucht abschließend zu iren. Sie ist aber mit der Reparationskommission darin einig, daß alles getan werden muß, um das angegebene Ziel zu erreichen. „Mit Rücksicht auf die zu erwartende Gestaltung der Verhältnisse nißt die deutsche Regierung der Rückführung der geflüchteten Ka⸗ ditalien besondere Bedeutung bei. Sie wird alle erforderlichen Maß⸗ nahmen ergreifen, um die Rückführung im Wege einer äußeren der inneren Anleihe zu erreichen. Im übrigen erklärt sich die deutsche Regierung bereit, über die Einzelheiten einer Bekämpfung der Kapitalflucht mit dem Garantiekomitee ins Benehmen zu treten
und auf Grund dieser Erörterung die Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die Kapitalflucht zu verhindern.
Die deutsche Regierung wird der Reparationskommission vor dem 30. Juni 1922 das Programm für die oben erwähnten Maß⸗ nahmen mitteilen.
8 Autonomie der Reichsbank.
Die volle Unabhängigkeit der Reichsbank gegenüber der deutschen
Regierung ist durch das Gesetz vom 26. Mai d. J. sichergestellt.
Statistik.
Die deutsche Regierung hat angeordnet, daß die statistischen Ver⸗ öffentlichungen wieder auf der Basis der Vorkriegszeit erfolgen; sie wird dem Garantiekomitee eine Aufzeichnung über den gegenwärtigen Stand dieser Veröffentlichungen mitteilen und schlägt vor, die auf dem Gebiet der Statistik liegenden Fragen mit dem Garantiekomitee im einzelnen zu erörtern. ,
„Bei Abgabe der vorstehenden Erklärung geht die deutsche Re⸗ gierung davon aus, daß die Reparationskommission die in der Entscheidung vom 21. März 1922 für das Jahr 1922 vorgesehene Regelung der Reparationsleistungen nunmehr für endgültig erklaren wird.
gez. Dr. Wirth.
Der in der Note erwähnte Plan über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs im Rechnungsjahr 1922 hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
I. Ordentliche Einnahmen und Ausgaben der allgemeinen Reichsverwaltung. Beträge in Einnahmen: Milliarden Mark Der Voranschlag für 1922 schloß nach dem bisherigen Er⸗ gehnis der Sch en abmnyihzh 1111 Im Hinblick auf die Veränderung des Geldwerts und unter Berücksichtigung der in letzter Zeit getroffenen Fest⸗ stellungen über den Eingang der Steuern ist für 1922, einschließlich der Einnahmen aus der Zwangsanleihe mit Mehrerträgen zu rechnen in Höhe von rund . . . .. 79,2
zusammen: 197,700
.
Ausgaben: Nach dem bisherigen Ergebnis waren die Ausgaben des Rordentlichen Haushalts für 1922 geschätzt auf.. Hierzu treten infolge der Erhöhung der Teuerungs⸗ zuschläge für die Beamten und Angestellten, der Mehr⸗ überweisungen an die Länder und Gemeinden aus Anlaß der Besoldungserhöhungen und der Mehraufwendungen für die gesetzlichen Anteile der Länder und Gemeinden an den Steuererträgen Mehrausgaben in Höhe von Gesamtausgabe für 1922: “ Abschluß: Gelamteinns“ 94,700 8 c 1X4“*“”“ Ueberschuß:
24,875 22875
70,825 II. Ausführung des Friedensvertrags. (Ausgaben und ihre Deckung). Ausgaben. Beträge in Milliarden Mark Der Voranschlag des Haushalts für die Ausführung des Friedensvertrags für das Rechnungsjahr 1922 schloß nach den Veröffentlichungen von Ende Januar 1922 mit folgenden Ausgaben ab: im ordentlichen Haushalt mit...
iijmm außerordentlichen Haushalt mit..
147,687 39,844 Dieser Berechnung lagen zugrunde die Ziffern des Londoner Zahlungsplans und ein Umrechnungsverhältnis von 45 Papiermark für eine Goldmark. Auf Grund der Note der Reparationskommission vom 21. März 1922 wurde Ende April 1922 unter Anwendung eines Umrechnungsverhältnisses von 70 Papiermark für eine Goldmark eine neue Berechuung des Haushalts für die Ausführung des Friedens⸗ vertrags aufgestellt. Trotz der gegenüber dem Londoner Zahlungs⸗ plan niedrigeren Ziffern für Reparationsleistungen waren nunmehr infolge der Geldentwertung erforderlich:
imn reoc1262 163,159
63,310 228,290
Auf Grund neuer Berechnungen können Kürzungen vor⸗ “ Bleibt Bedarf.. Zur Deckung dieses Betrags steht nach Teil I ein Betrag ᷓ4“ 70,825 Es bleibt somit ein Wihhb 1444“* Bei Würdigung dieses Fehlbetrags muß berücksichtigt werden, daß: 1. aus naheliegenden Gründen ein ziemlich großer Teil des für die Bezahlung der Sachleistungen vorgesehenen Betrags nicht aus⸗ gegeben werden wird, 2. u. a. folgende Beiträge für reine Goldzahlungen vorge⸗ sehen sind: a) Reparationszahlungen . . 50,4 (720 Mill. 70) b) Ausgaben für das Ausgleichsverfahren, soweit der äußere Ausgleich in Be⸗ tracht dommiit 111 c) Ausgaben Kom⸗
13,500 212,960
für interalliierte 111116“*“” zusammen. 82,943 3. in den Ausgabensätzen von 11 002 Milliarden (Ziff. k. der obigen Zusammenstellung, innere Ausgaben aus Anlaß der Aus⸗ führung des Friedensvertrags) ein Betrag von 5 Milliarden enthalten ist, der nicht in bar ausgegeben wird. Es handelt sich um eine Er⸗ mächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatz⸗ anweisungen (vgl. Kap. 7 Tit. 5 des außerordentlichen Haushalts), für deren Einlösung, soweit eine solche noch im Laufe des Rechnungs⸗ jahrs 1922 erfolgen sollte, ein besonderer Ausgabebetrag in Höhe von 1,5 Milliarden bei Kap. 5 Tit. 3 Ziffer c des ordentlichen Haushalts vorgesehen ist.
III. Schlußbemerkung. In dem Entwurf des Haushaltsgesetzes sind bisher folgende außerordentliche Ausgaben vorgesehen: Beträge in Milliarden Mark a) bei der allgemeinen Reichsverwaltung 1’“ b) bei der Eisenbahnverwaltung. 1I111“ 9) bet der PostJpp*½ zusammen 22,562 In Anbetracht der Geldentwertung und im Verhältnis zum An⸗ lagekapital der Betriebsverwaltungen sind diese Beträge gering. Bei der Eisenbahnverwaltung handelt es sich übrigens vornehmlich um Ergänzung des rollenden Materials, die infolge des Krieges und des Vertrags von Versailles notwendig ist. Die Reichsregierung hat geprüft, inwieweit noch während des Rechnungsjahres 1922 Ersparnisse erzielt werden können. Dies wird bei der allgemeinen Reichsverwaltung insoweit der Fall sein, als sich
urch die Verabschiedung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung ie Ausgaben für die Erwerbslosenfürsorge ermäßigen werden, wenn nicht etwa eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Vermehrung der Erwerbslosen führen sollte. Bei der Eisenbahn⸗ verwaltung ist in Aussicht genommen, daß durch äußerste Einschränkung der geplanten Bauten und Beschaffungen drei Milliarden erspart werden. Im Anschluß an die Note werden der Reparations⸗ kommission noch Mitteilungen über den Zwangsanleihe⸗Gesetz⸗ entwurf zugehen.
Der Präsident der Botschafterkonferenz hat dem deutschen Botschafter in Paris eine Note übergeben, die, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgenden Wortlaut hat:
Herr Botschafter!
Artikel 43 des Vertrages von Versailles bestimmt, daß „die Bei⸗ behaltung aller materiellen Vorkehrungen für eine Mobilmachung auf dem linken Ufer des Rheins und westlich einer 50 km östlich des Stroms verlaufenden Linie untersagt ist“.
Die alliierten Regierungen haben prüfen lassen, welche Maß⸗ nahmen passenderweise auf das rheinische Eisenbahnnetz in Beobachtung des genannten Artikels anzuwenden sind, um dieses⸗ Eisenbahnnetz zu entmilitarisieren, ohne indessen irgendwie seine gegen⸗ wärtige wirtschaftliche Ausbeute zu beeinträchtigen.
18 Von diesen Maßnahmen sind diejenigen, welche auf dem rechten Rheinufer im Gebiet der neutralisierten nicht besetzten Zone zu ver⸗ wirklichen sind, der deutschen Regierung durch den General Nollet, Vorsitzenden der Interalliierten Militärkontrollkommission, bekannt⸗ gegeben worden; ihre Ausführung ist im Gange.
88 In den besetzten Gebieten haben die alliierten Regierungen in
Verfolg der angestellten Untersuchungen beschlossen, die Eisenbahn⸗ einrichtungen in zwei Kategorien zu klassifizieren:
1. Augenblicklich im Bau begriffene Einrichtungen.
Unter den augenblicklich in Ausführung befindlichen Arbeiten im rheinischen Eisenbahnnetz betreffen gewisse solche Einrichtungen (neue Linien, Verdoppelungen, Vervierfachungen von Strecken usw.), deren Programm militsrischen Zwecken entspricht, ohne Vorteile in wirtschaftlicher Hinsicht zu bieten. Die alliierten Regierungen fordern die deutsche Regierung auf, diese Arbeiten unverzüglich und endgültig ernzustellen (s. Anl.).
2. Bestehende Einrichtungen.
Im bestehenden rheinischen Eisenbahnnetz finden sich zahlreiche Einrichtungen, die zu einem rein skrategischen Zweck geschaffen wurden und keinerlei wirtschaftliches Interesse bieten. Ihre Bei⸗ behaltung läßt sich nach der Räumung der rheinischen Gebiete seitens der alliierten Truppen nicht mehr rechtfertigen. Die alliierten Re⸗ gierungen verlangen deshalb, daß die in Rede stehenden Einrichtungen in dem Augenhlick, in welchem die alliierten Truppen die besetzten Gebiete räumen, zerstört oder so abgeändert werden, daß sie ihren militärischen Charakter verlieren (s. Anl. 2). Sie fordern dem⸗ entsprechend die deutsche Regierung auf, von heute ab die not⸗ wendigen grundsätzlichen Entscheidungen zu treffen.
Die obigen Entscheidungen sind von den alliierten Regierungen nach einer eingehenden Prüfung der Frage gefällt worden. Die voll⸗ ständige Anwendung des Artikels 43 würde ihnen erlaubt haben, zahlreichere und bedeutendere Zerstörungen zu verlangen, aber sie haben im ausgedehntesten Maße den wirtschaftlichen Bedürfnissen der rhei⸗ nischen Gebiete Rechnung getragen, und sie haben sich bemüht, dem rheinischen Eisenbahnnetz seine ganze kommerzielle Ausbeute zu er⸗ halten.
Ueberdies wird die Einstellung der in Ausführung befindlichen Arbeiten Deutschland gestatten, die sehr bedeutenden Summen zu sparen, die für ihre Vollendung vorgesehen sind, und so dazu beitragen, seine finanzielle Lage zu bessern.
Ich habe die Ehre, Ew. Exzellenz im Namen der Botschafter⸗ konferenz zu bitten, die obigen Entscheidungen gütigst zur Kenntnis Ihrer Regierung bringen zu wollen und ihr dabei anzudeuten, daß die alliierten Mächte sich für berechtigt halten, auf eine rasche Aus⸗ führung ihrer Entscheidungen zu zählen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner aus⸗ gezeichneten Hochachtung.
gez. Poincaré.
Der Note sind zwei Anlagen angeschlossen.
Anlage 1 bezeichnet die zurzeit in Ausführung begriffenen Arbeiten, deren sofortige Einstellung verlangt wird. Hierunter sind vier Eisenbahnlinien aufgeführt:
. den “ der zweigleisigen Strecke Hamborn —Geldern ist ein⸗
zustellen,
2. die zweigleisige Strecke Osterath — Holzheim — Liblar — Dernau darf nur ein Gleis bekommen,
3. die Strecke Aachen —-Düren — Köln darf nur zwischen Aachen und Düren viergleisig werden,
4. die Strecke Trier — Ehrang— Koblenz darf nur zwischen Trier und Ehrang vier Gleise erhalten.
In Anlage 2 sind unter vier Punkten die bereits bestehenden Anlagen aufgeführt, deren Zerstörung oder Abänderung im Augen⸗ blick der Räumung des besetzten Gebiets zu bewerkstelligen ist. 2
Hiernach sind: 8
1. die strategischen zweigleisigen Strecken Remagen— Hillesheim — Losheim und Bad Münster—Homburg sowie die Gabelung Hillesbeim—Gerolstein —Lommersweiler eingleisig zu machen. die militärischen Zwecken dienenden Verbindungen der Strecken Geldern —Wesel und Geldern—Kleve, Erpel —-Remagen und Sinzig — Bodendorf zu zerstören, desgleichen die Verbindungen der Strecken Hohenrein — Oberlahnstein, Rüdesheim— Ocken⸗ heim, Odernheim —Staudernheim (die Rheinbrücken bleiben erhalten). zahlreiche in einer Unteranlage aufgeführte, hauptsächlich für militärische Zwecke gebaute Einrichtungen, wie militärische Bahnsteige, Ausladerampen, Verpflegungsstellen usw., zu zer⸗ stören,
4. die in einer weiteren Unteranlage aufgeführten Einrichtungen zur Wiederverproviantierung, wie Depots und Munitons⸗ parks usw., gleichfalls zu zerstören.
Wie das oben genannte Telegraphenbüro hört, unterliegt die Note gegenwärtig der Prüfung der zuständigen Stellen. Es kann aber jetzt schon gesagt werden, daß diese Forderungen, welche übrigens Kosten in einer zurzeit noch nicht zu über⸗ sehenden Höhe verursachen würden, jedenfalls zum großen Teil in Artikel 43 des Friedensvertrags keine Stütze finden.
Die Ausfuhrmindestpreise für Aetzkali fest un für Aetzkalilauge nach Norwegen, Dänemark, Rand⸗ staaten, Deutsch⸗Oesterreich und Balkan sind abgeändert worden. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemie, Neben⸗ stelle „Anorganische Chemie“ Ma.
Handel und Gewerbe.
In der heutigen Sitzung des Zentralausschusses der Reichsbank berichtete der Vorsitzende, Präsident des Reichs⸗ bankdirektoriums Dr. Havenstein, über die Lage der Reichs⸗ bank im letzten Monat. Die Zahlung der halbjährlichen Ab⸗ schlagsdividende von 1 ¾¼ % auf die Erträge dieses Jahres für die Reichsbankanteilseigner wurde vom Zentralausschuß ge⸗ nehmigt.
— In der gestrigen Sitzung des Roheisenausschusses des Eisenwirtschaftsbundes in Essen wurde laut Meldung des „W. T. B.“ beschlossen, die Roheisenverkaufspreise mit Rücksicht auf die eingetretene Steigerung der Fabrikations⸗ kosten sowie auf die neue Eisenbahnfrachterhöhung mit Wirkung vom 1. Juni ab, wie folgt, zu erhöhen: Haematit um 289 auf 6724 ℳ, Cuarmes Stahleisen um 300 auf 6300 ℳ, Gießereiroheisen I um 336 auf 6206 ℳ, Gießerei⸗ roheisen III um 336 auf 6136 ℳ, Gießereiroheisen Luxemburg um 373 auf 5708 ℳ, Siegerländer Stahleisen um 300 auf 6300 ℳ, Spiegeleisen 8—10 % Mn um 312 auf 7137 ℳ, Ferro⸗Mangan 80 % um 555 auf 15 415 ℳ, Ferro⸗Mangan 50 % um 665 auf 14 400 ℳ, (die beiden letzten mit bisheriger Staffelung und Kurs⸗ klausel), Ferro⸗Silicium 10 % um 350 auf 8100 ℳ, Temper⸗