1922 / 129 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jun 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhande ls⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bavern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ ausgleich Mannheim“ (siehe auch § 6, 7 2) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft

verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreiffenden süddeutschen Ver⸗ waltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unferstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Moldekarter eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗

stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Nerbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oöder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Artsnahme der Elektrizitäts⸗,

Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, I, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächhsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgagebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und

Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohblen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleschlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genan gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung

der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche PVerteilunasstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskranmissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmisckzer Kohle siehe § 5, Ziffer 4, 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Scatz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf

den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die

Kohlenverteilung eingereicht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Mel⸗

die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2,

von einem deutschen

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: Steinkohle“*) aus Ober⸗ und Nieder⸗ chlefien:

Amkliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in

Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. Für Ruhrkohle*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier:

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.

5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten

Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗

mische, nach Deutschland laußer Bayern, Württem berg, Baden und Hohenzollern) eingeführte Kohle und für sichsische Steinkohle*):

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.

6a Für böhmische, nach Bayern, Württemberg,

Baden und Hobenzollern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle München.

7. Für rheinische Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9.**) 7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗ gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: . Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braunkohlen⸗ briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bavern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenberabau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. ür Steinkohle“*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.

10. Für Saarkohle:

Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

11. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteflungs⸗ stelle Abteilung A 6 des Reichskommissars für die Kohlenverteilung,

Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. 2. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII. § 7. Bunkerkohlen.

1“ Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗

lager.

3. Die Meldungen sind zu erstatten:

an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung,

an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 3,

an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw.

Kohlenwirtschaftsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 2,

an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunke

koßlen,

an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art der Meldung.

Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Julimeldekarten erstattet werden, die seder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Bezirks⸗ koblenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siebe § 5, I, 3 und 4) sind dort erhälklich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 8

*) Auch Briketts. ““ **) Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten

S 8

1. Für

Frau⸗

vergl.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen tennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergrubpe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 4

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Melbdekarte zugegangen ist, hat die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge, b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1923 sorgfältig lgaaufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavyvern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

11, Alz ulassigkeit von Doppelmeldungen. bW derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

§ 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung). ¹ Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig.

2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus⸗ nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § 3a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Ver

8

brauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 10, 2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.“*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.

§ 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers hezogen sind, einschließlich der Bunker⸗ kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.

§ 15. Neue meldepflichtige Betriebe. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗ kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.

§ 16. Strasfen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach

§ 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht. 8

§ 17. Wirkung unterlassener Meldung. „Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

§ 18. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1922 in Kraft.

Berlin, den 6. Juni 1922. Der Wächstvmni für die Kohlenverteilung. Stutz.

Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch

di se Bestimmung nicht begünstigt we 1

8

b über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

„V Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Kreiselektrizittätsversorgung Unter franken A. G. mit 5 vH. verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrag von 50 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 5000 ℳ, 2000 und 1000 in den Verkehr bringt. 8 München, den 1. Juni 1922. Bayr. Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 8 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält

ein Gesetz über die Autonomie der Reichsbank 26. Mai 1922,

ein Gesetz, betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichs⸗ bank für das Jahr 1921 vom 28. Mai 1922,

ein zweiter Nachtrag zum Abgabentarif für den Kaiser⸗ Wilhelm⸗Kanal vom 30. Januar 1922 vom 23. Mai 1922,

eine Bekanntmachung über Erhöhung der Sätze des Militärtarifs für Eisenbahnen vom 26. Mai 1922, und

eine Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 27. Mai 1922. .

Berlin, den 3. Juni 1922.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

vom

Preußen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗ samml. S. 221) wird der Stadt Hameln hierdurch da Recht verliehen, zur Erweiterung der städtischen Wasser⸗ versorgungsanlage durch einen Brunnen und ein Pumpen haus die in der Gemarkung Hameln gelegene Parzelle Karten⸗ blatt 22 Nr. 302/101 in Größe von 1,04 a im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. 6

Berlin, den 30. Mai 1922.

Das Preußische Staatsministerium. J. V.: Gottstein.

Finanzministerium.

Der Geheime Baurat Kühne im Reichsverkehrsministerium ist zum Stellvertreter des Vorstehers der Abteilung für Maschinenbau beim Technischen Oberprüfungsamt in Berlin und der Ministerialrat Fuchs im Reichsverkehrsministerium zum Mitglied des Technischen Oberprüfungsamts ernannt.

Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Müchel vom Hochbauamt in Jüterbog an die Regierung in Frankfurt a. O. unter Verleihung einer Beförderungsstelle, Wißmann vom Hochbauamt in Geestemünde an die Regierung in Stade⸗ Mehner vom Hochbauamt in Cammin i. Pomm. an die Regierung in Magdeburg, Osterwold von Stettin nach Sal wedel als Vorstand des Hochbauamts daselbst und Almer vom Hochbauamt in Osterode a. Harz nach Geestemünde Vorstand des Hochbauamts daselrst. .

Ministerium des Innern. Der Gerichtsassessor a. D. Dr. Karl Meyer ist zum Regierungsrat ernannt worden. ““ 1““

Justizministerium. Die LGRäte Dr. Schober vom LG. III in Berlin und Daniel Cohn in Halle a. S. sowie AGRat von Bonin in

84

Potsdam sind zu KCRäten ernannt.

LGNat Dr. Hövel in Essen ist zum LGDir. bei dem LG. I in Berlin ernannt.

Zu LGRäten sind ernannt: Not. IRat Lasker in Berlin bei dem LG. I daselbst, GerAssess. Dr. Rambke bei dem LG. III in Berlin, LR. Dr. Winckler in Essen.

AR. Noffz ist zum AGRat in Bentheim ernannt.

StARat Cludius von der AA. in Hannover ist zum EStA. daselbst ernannt.

Zu StMäten sind ernannt: die StA. Dr. Berg bei der StA. I in Berlin, Buddeberg bei der StA. III in Berlin, Blankenburg in Landsberg a. W., Lepique, ständ. Hilfs⸗ arbeiter in Koblenz, in Trier, Lieberkühn in Stolp. Dem Not. IRat Max Geissel in Warburg ist der Amtssitz in Paderborn angewiesen.

Zum Not. ist ernannt: AR. Karl Bergs in Lindlar.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Oberregierungsrat Gauger aus Stuttgart ist zum Direktor der Domänenabteilung des Ministeriums für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten,

der Professor Dr. Neuberg bei der Kaiser⸗Wilhelm Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften zu Berlin⸗Dahlem zum ordentlichen Professor an der Landwirtschaftlichen Hoch⸗ schule zu Berlin ernannt worden.

Die Oberförsterstelle Schwalgendorf im Regierungs⸗ bezirk Königsberg, Pr., ist zum 1. August 1922 zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 1. Juli 1922 eingehen. Der Familie des bisherigen Stelleninhabers muß ein Teil der Dienstwohnung und nach Bedarf auch ein Teil des Wirtschafts⸗ landes noch einstweilen überlassen werden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den Studiendirektor

Wibbe vom Gymnasium in Attendorn zum Oberstudiendirektor

bei dem städtischen Gymnasium nebst Realgymnasium in

Rheine und

den Hilfsreferenten im Ministerium für Wissenschaft,

1“ 8 Volksbildung Dr. Borchardt zum Oberstudienrat a

—j—

Der außerordentliche Professor Dr. Uffenorde in Göttingen

ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universit Marburg ernannt de 8

schaftern:

Der ordentliche Professor Dr. Brackmann in Marburg ist vom 1. Ottober 1922 ab in gleicher Eigenschaft in die philosophische Fakultät der Universität in Berlin versetzt worden.

IWWV. Nachtrag zur Bekanntmachung zur Verordnung über die Auf⸗ bringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107).

In Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen ür den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes:

Der § 1 dieser Bekanntmachung erhält mit Wirkung vom Juli d. J. ab folgende

ie Beiträge betragen für 8 ““

Steinkohlen Steinkohlenbriketts 1 für die Tonne,

Koks Braunkohlenbriketts Böhm. Braunkohlen 0,65 für die Tonne. Berlin W. 9, den 27. Mai 1922. Preußische Landeskohlenstelle. 1 Röhrig.

Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.

Die Sprengstoffe Romperit G und Romperit Go. N. der Dresdner Dynamitfabrik in Dresden werden hiermit ür den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben ugelassen. A) Nähere Merkmale der Sprengstoffe: .Herstellende Firma: Dresdner Dynamitfabrik. 2. Sitz der Firma: Dresden.

Herstellungsort: Fabrik zu Muldenhütten. Bezeichnung der Sprengstoffe: Romperit G und Romperit G o. N Chemische Zusammensetzung:

für Romperit G: 71 75 % Ammonsalpeter, 3— 5 % Kaliumperchlorat, 1 4 % Pflanzenmehl, 11 15 % Nitroabkömmlinge des Toluols und / oder 1 Naphtalins und /oder Diphenylamins, 4 % Nitroglyzerin; für Romperit G o. N.: 70 77 % Ammonsalpeter, 5 10 % Kaliumperchlorat, 1 4 % Pflanzenmehl, 8 8 10 16 % Nitroabkömmlinge Toluols und / oder Naphtalins und oder Diphenylamins.

„Besondere Bedingung: Die innerhalb der angegebenen Grenzen gewählten Zusammensetzungen müssen rechnungsmäßig ge⸗ nügend Sauerstoff zur vollständigen Verbrennung der Kohlen⸗ stoffträger enthalten.

B) Verwendungsbedingungen:

Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts⸗ bezirks Dortmund.

Zulässige Patronendurchmesser: 30 mm. 3. Zündung der Sprengstoffe: Nur durch Kapsel Nr. 8 oder stärkere Kapsel.

Die Sprengstoffe sind Gesteinssprengstoffe. mund, den 30. Mai 1922.

Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.

1ö“ des

Den Eheleuten Wilhelm Witte, Barmen, lingelhollstraße 62, ist wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Milchund Molkereierzeugnissen untersagt worden. Barmen, den 31. Mai 1922. Die Polizeiverwaltung. J. A.: Suermondt.

8

—.—

Bekanntmachung 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger versonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) zabe ich dem Metallaufkäufer Vincent Krolak in Berlin, Mariannenstraße 7a, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Metall wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 29. Mai 1922. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.

Bekanntmachung.

Der Firma Adolf Stromenger, hier, Kaiser⸗Wilhelm⸗ Straße 12, sowie deren persönlich haftenden Gesell⸗ Frau Susanna Stromenger, geb. Perini, in

Breslau, Frau Zahnarzt Emmi Schreck, geb. Stromenger, in Bischofswalde bei Breslau und Konrad Stromenger in Breslau, ist jeder Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt und das Geschäftslokal ge⸗

schlossen worden.

Breslau, den 30. Mai 1922. Der Polizeipräsident: Kleibömer.

——ö—V

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Hug⸗ Scholten in Altrich, Kreis Wittlich, früher in Nennig, Kreis Saarburg, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit

künstlichen Düngemitte Un wegen Unzuverlässigkeit in bezug

auf diesen Handelsbetrieb untersagt. VWVeiittlich, den 20. Mai 1922.

Der Landrat. xr. Simons.

Der französische Botschafter Charles Laurent ist nach G 14 5 8 11 44 a„L A S4 zobor Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder

Der Ausfuhrmindestpreis für Zinkweiß ist herab⸗ gesetzt worden. Näheres ist durch die Außenhandelstelle Chemie, Nebenstelle Mineralfarben zu erfahren.

Der Ausfuhrmindestpreis für Holzkohle nach England ist neu festgesetzt worden. Näheres durch die Außenhandelstelle Chemie, Nebenstelle Holzdestillation.

Der Ausfuhrmindestpreis für wasserfreies flüssiges Ammoniak ist für einige Länder herabgesetzt worden. Näheres durch die Außenhandelstelle Chemie, Neben⸗ stelle Stickstoff und Carbid.

Handel und Gewerbe.

Bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden im Monat Mai 1922 179 370 288 000 abgerechnet.

—.——

Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 31. Mai 1922 betrugen (in Klammern und im Vergleich zur Vorwoche)

922 1921 1920 Metallbest. *) 1 021 632 0 1 101 056 000 1 095 209 000 350 000) (—† 321 000) 81 000)

1 002 864 000 1 091 574 000 1 091 723 000 (unverändert) (†+ 3 000) (+ 32 000)

4 901 822 000 14 361 888 000 15 906 889 000 (+ 1 066 642 000) (s—2387 635 000) (†. 300 624 000)

4 877 000 2 000 000 1 919 000 (— 3 846 000) 728 000) (—

3 376 599 000 1 809 936 000

+† 487 887 000) (— 66 318 000)

167 793 922 000 62 953 604 000

(+ 11323 541 000) (+ 7 557 051 000)

54 361 000 16 264 000

12 959 000) (— 93 640 000) (

199 314 000 258 664 0000 372 641 000

(s— 26 380 000) + 1 344 000) (— 19 245 000) 11 378 933 000%9 6 431 459 000 11 160 088 000

(s— 457 997 000) (— 356 463 000) (Gs— 224 023 000)

darunter Gold *).

8 Reichs⸗ und

Darlehns⸗ kassenscheine Noten anderer Banken.. Wechsel und Schecks... diskontierte Reichsschatz⸗ anweisungen Lombard⸗ forderungen Effekten..

sonst. Aktiven

die Passiva: Grundkapital

Reservefonds

180 000 000 (unverändert) 104 258 000

180 000 000 (unverändert) 121 413 000

180 000 000 (unverändert) 127 264 000 (+ 5 851 000) (unverändert) (unverändert) 151 949 179 000 71 838 866 000 50 016 732 000

umlaufende 9 000 ( 2 000 (+ 7810 853 000) (22 114 433 000) (. 889 255 000)

Noten ... sonstige tägl. Verbindlich⸗ keiten:

a) Reichs⸗ u. Staatsgut⸗ baben. b) Privat⸗ guthaben. sonst. Passiva

7 711 279 000 3 548 492 000 (+ 1 656 599 000) (+. 169 153 000), 25 416 711 000 10 545 201 000 (+ 2 164 174 000) (+2 366 754 000)

3 347 027 000 700 899 000 3 713 788 000 (+ 764 979 000) (— 904 000) (- 614 000)

*) Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Kilogramm fein zu 2784 berechnet.

**) und zwar: Goldkassenbestand 952 832 000 (unverändert), Golddepot (unbelastet) bei der Bank von England 50 032 000 (unverändert). b 8

17 023 659 000 631 305 000)

Der Ankauf von Gold für das Reich durch die Reichs⸗ banf und die Post erfolgt laut Meldung des „W. T. B.“” in der Woche vom 5. bis 11. Juni d. J. zu dem gegen die Vorwoche herabgesetzten Preise von 1100 für ein Zwanzigmarkstück, 550 für ein Zehnmarkstück. Für die ausländischen Goldmünzen werden entsprechende Preise gezahlt. Der Ankauf von Reichssilber⸗ münzen durch die Reichsbank und Post findet unverändert zum 21 fachen Betrag des Nennwerts statt.

Nach einer Uebersicht des Hauptwagenamts (Eisenbahn⸗ zentralamt) in Berlin über die Wagengestellung für Ko hle, Koks und Briketts in Einheiten zu 10 t für die Zeit vorn 16. bis 30. April 1922 wurden in den Steinkohlenbezirken Ruhr, Aachen, Saarbezirk, Hannover, Oberschlesien, Niederschlesien, Sächsischer Bezirk, Münster (1921 bezw. 1914 in Klammern) in 11 (13) Tagen gestellt: 446 589 (— 30 463 bezw. 198 613) Wagen, nicht rechtzeitig 182 gegen 113 im Jahre 1921 und kein Wagen im Jahre 1914. Im gleichen Zeitraum wurden in den Braun⸗ kohlenbezirken Halle, Magdeburg, Erfurt, Cassel, Hannover, Sächsischer Bezirk, Rheinischer Bezirk, Osten, Breslau, München, Frankfurt a. M. in 11 (13) Tagen gestellt: 189 883 (+ 4466 bezw. + 65 832). Nicht rechtzeitig Se eec wurden 3548 gegen 750 im Jahre 1921 und 9 Wagen im Jahre 1914.

Der Aufsichtsrat der Sächsischen Bank hat beschlossen, die diesjährige ordentliche Generalversammlung zum 1. Juli 1922 einzuberufen und ihr vorzuschlagen, vom Reingewinn des Jahres 1921 7 vH zu verteilen.

In der Sitzung des Aufsichtsrats des A. Schaaff⸗ hausen schen Bankvereins A.⸗G. Köln, am 2. Juni wurde laut Meldung des „W. T. B.“ der Abschluß für das Geschäftsjahr 1921 vorgelegt und die Verteilung von 15 vH beschlossen. Die Einnahmen (Vorjahr in Klammern) setzen sich wie folgt zusammen: Vortrag aus 1920 bezw. 1919 349 855 (632 022) ℳ, Provisionen Zinsen 47 792 161 (42 372 721) ℳ, Zinsen und Diskont 63 777 198 (48 282 869) ℳ, Effekten und Konsortialgewinn 8 392 309 (—,—) ℳ, zusammen 120 311 524 (91 287 613) ℳ. Hiervon sind zu kürzen für 1921: Handlungsunkosten einschließlich Tantiemen und Gratifi⸗ kationen sowie Steuern 83 780 647 (57 711 683) ℳ. Es verbleiben 36 530 876 (33 575 929) ℳ. Die per 3l. Dezember 1921 aufgestellte Bilanz weist u. a. folgende Ziffern auf:; Aktiva, Kasse, fremde Geldsorten, Coupons und Gutachten bei Noten⸗ und Abrechnungsbanken 367 194 198 (207 304 764) ℳ, Wechsel und un⸗ verzinsliche Schatzanweisungen 1 282 221 385 (1 392 314 202) ℳ, Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen 1 043 586 736 (246 743 685) ℳ, Reports und Lombards gegen börsengängige Wert⸗ papiere 42 380 187 (25 851 977) ℳ, Vorschüsse auf Waren und Warenverschiffungen 17 069 086 (16 458 074) ℳ, eigene Wertpapiere 16 617 867 (18 240 903) ℳ, Konsortialbeteiligungen 61 923 181 (40 280 954) ℳ, dauernde Beteiligungen bei anderen Banken und Bank⸗ firmen 3 300 001 (5 160 001) ℳ, Debitoren in laufender Rechnung 1 471 750 092 (502 795 224) ℳ, Aval⸗ und Bürgschaftsdebitoren 230 446 032 (246 000 935) ℳ, Bankgeväude 22 240 514 (8 010 664) ℳ, Mobilien 1 (1) ℳ, Hypotheken 423 552 (652 437). ℳ. Passiva. Aktienkapital 100 000 000 (100 000 000) ℳ, Reserven 10 000 000 (10 000 000) —ℳ, besondere Reserve 25 000 000 (5 000 000) ℳ, Kreditoren 4 117134 999 (2 211 203 639), Akzepte 38 940 930 (103 433 321), Aval⸗ und Bürgschaftsverpflichtungen 230 446 032 (246 000 935) ℳ, Rückstellung für Talonsteuer 1 100 000 (600 000) ℳ, Reingewinn 36530 876 (33 575 929) ℳ. Es wird vorgeschlagen, den Rein⸗ gewinn wie folgt zuverwenden: Abschreibung auf Gebäudekonto5000000 ℳ, Ueberweisung an die besondere statutarische Reserve 15000 000 ℳ, 4 vH Dividende auf 100 000 000 Aktienkapital 4 000 000 ℳ, Tantieme des Aufsichtsrats 956 521 ℳ, 11 vH Superdividende auf 100 000 000 Aktienkapital 11 000 000 ℳ, Vortrag auf neue Rech⸗ nung 574 355 (12 530 876) ℳ. In der am 2. Juni, d. J. abge⸗ haltenen Generalversammlung des A. Schaaffhausen'schen Bank⸗

vereins A. G. Köln wurden die Herren Bernhard Carp⸗Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender der Phönix A. G. für Bergbau und Hütten⸗ betrieb, und Dr.⸗Ing. Carl Steinmüller, Fabrikant in Gummers⸗ bach, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt.

In der Generalversammlung der Hausleben Versiche⸗ rungs⸗Aktiengesellschaft, Berlin, wurde laut Meldung des „W. T. B.“ der Rechnungsabschluß für 1921 genehmigt und dem Vorstand und Aufsichtsrat Entlgstun erteilt. Die Prämieneinnahme betrug 14 836 313 ℳ. Nach Rückstellung der planmäßigen Deckungs⸗ mittel und Reserven und nach angemessenen Abschreibungen wurde ein Gewinn von 108 079 erzielt, wovon die Aktionäre 6 vH des ein⸗ gezahlten Aktienkapitals erhalten.

Rom, 3. Juni. (W. T. B.) Die Generalversammlung der Ilva genehmigte die Herabsetzung des Aktienkapitals von 300 auf 15 Millionen Lire mit nachfolgender Er höhung auf 150 Millionen Lire und stimmte der Fusion der Ilva mit der Gesellschaft für eisen⸗ und metallindustielle Unternehmungen zu.

Paris, 1. Juni. (W. T. B.) Ausweis der Bank pon Frankreich am 1. Juni (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Ver⸗ gleich zum Stande am 25. Mai) in Franken: Gold in den Kassen 3 579 444 000 (Zun. 166 000) Fr., Gold im Ausland 1 948 367 000 (unverändert) Fr., Barvorrat in Silber 284 088 000 (Zun. 466 000) Frank, Guthaben im Ausland 629 659 000 (Abn. 594 000) Fr.,

vom Moratorium nicht betroffene Wechsel 2 449 806 000 (Zun.

130 905 000) Fr., gestundete Wechsel 37 271 000 (Abn. 1 140 000) Fr., Vorschüsse auf Wertpapiere 2 253 172 000. (Zun. 42 394 000) Fr., Vorschüsse an den Staat 23 100 000 000 (Zun. 650 000 000) Fr., Vorschüsse an Berbündete 4 230 000 000 (Zun. 6 000 000) Fr., Notn⸗ umlauf 35 982 102 000 (Zun. 307 922 000) Fr., Schatzguthaben 20 592 000 (Abn. 22 012 000) Fr. Privatguthaben 2 282 610 000 (Abn. 12 308 000) Fr. 9

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Speisefette. Bericht von Gebr. Gause. Berlin, den 3. Juni 1922. Butter. Die Zufuhren haben stark zu⸗ genommen, so daß trotz der regen Nachfrage zum Feste die Preise um 3 für das Pfund ermäßigt werden konnten. Die heutige amtliche Notierung ist: Einstandspreise für das Pfund inkl. Faß frei Berlin Ia Qualität 63 ℳ, II a Qualität 55 59 ℳ, III. Qualität 47 50 ℳ. Margarine. Die Nachfrage ist ruhig. Schmalz. Die Abschwächung der Devisenkurse führte einen weiteren Rückgang der Schmalzpreise herbei, während die Angebote von Amerika ziemlich unverändert blieben. Die Konsumnachfrage ist trot der abwartenden Haltung des Kleinhandels ziemlich lebhaft. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 41 ℳ, Pure Lard in Tierces 42 ℳ, do. kleinere 42,50 ℳ, Berliner Bratenschmalz 42,50 ℳ. Spe ck. Mäßige Nachfrage. Gesalzener amerikanischer Rückenspeck notiert 38 —41 ℳ, je nach Stärke.

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten.

London, 2. Juni. (W. T. B.) Privatdiskont 2 , 4 % fundierte Kriegsanleihe 86,25, 5 % Kriegsanleihe 99,50, 4 % Sieges⸗

leihe 89 ⅞. anleihe 89 (W. T. B.) Silber 35 ⅞, Silber auf

London, 3. Juni. Lieferung 35 ⁄. G Zürich, 3. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. Berlin 1,91 †, Wien 0,04 ½, Prag 10,15, Holland 203,50, New York 522,50, London 23,38, Paris 47,65, Italien 27,15, Brüssel 44,00, Kopen⸗ hagen 114,25, Stockholm 135 1, Christiania 93,75D, Madrid 82 ⁵, Buenos Aires 190,00, Budapest 0,63, Bukarest —,—, Agram 185,00, Warschau 0,13 ¼. 3 Kopenhagen, 3. Juni. (W. T. B.) London 20,39, New York 456,50, Hamburg 1,70, Antwerpen 38,60, Zürich 87,50, Amsterdam 177,85, 118,50, Christiania 82,00, Helsingfors 9,85, Prag 8,95. Stockholm, 3. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. London 17,27, Berlin 1,42, Paris 35,25, Brüssel 32,65, schweiz. Plätze 74,10, Amsterdam 150,50, Kopenhagen 84,75, Christiania 69,50, Washington 387,00, Helsingfors 8,30, Prag 7,60. Christianta, 3. Juni. (W. T. B.) Devisenkurse. London 24,95, Hamburg 2,10, Paris 51,00, New York 560,00, Amsterdam 218,00, Zürich 107,00, Helsingfors 12,00, Antwe holm 144,75, Kopenhagen 122,50, Prag 11,00.

Devisenkurse. Paris 41,70, Stockholm

Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

Liverpool, 2. Juni. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 10 000 Ballen, Einfuhr 6700 Ballen. Junilieferung 11,92, Juli⸗ lieferung 11,84, Augustlieferung 11,74. Amerikanische und bra⸗ silianische Baumwolle 12 Punkte niedriger, ägyptische unverändert. Manchester, 2. Juni. (W. T. B.) Die Tendenz am Tuch⸗ und Garnmarkt war gut behauptet. Es notierten: Watertwist 1s 7 ½ d, Printerscloth 37 s 6 d.

Nr. 22 des „Minrsterialblatts für die Preußische innere Verwaltung“, herausgegeben im Preußischen Mini⸗ sterium des Innern am 31. Mai 1922, hat folgenden Inhalt: Persönliche Angelegenheiten. Allgemeine Verwaltungssachen. Vf. 15. 5. 1922, Dienstreisegelder, Wohnungsbeihilfen usw. Vf. 18. 5. 1922, Kosten im Verwaltungsstreitverfahren. Vf. 20. 5. 1922, Frauen⸗ beihilfe. Staatshaushalt, Kassen⸗ und Rechnungswesen. Vf. 25. 5. 1922, Nachzahlung auf Grund des neuen Ortsklassenverzeichnisses. Polizeiverwaltung. Aufgaben der Polizei. Vf. 23. 5. 1922, Kosten für das Aufgebet der Reichswehr zur Unterdrückung innerer Unruhen. Vf. 26. 5. 1922, Durchsuchungen u. Beschlagnahmen. Vf. 27. 5. 1922, Amtsärztliche Bescheinigungen f. Feuerbestattungen Einrichtung, Behörden, Beamte. Im allgemeinen. Vf. 20. 5. 1922 Zeitungen u. Druckschriften im Dienstinteresse. Kassen⸗ u. Rech⸗ nungswesen. Vf. 22. 5. 1922, Geldbeförderung bei d. Schutzpol. Vf. 23. 5. 1922, Zusammenstell. d. Einnahmen u. Ausg. d. Schutzpol. Vf. 26. 5. 1922, Kassenanschläge d. staatl. Pol.⸗Verwalt. Vf. 29. 5. 1922, Durchschnittsstärte der Schutzpol. Anstellung Vf. 16.5. 1922, B. D. A. für Schutzpol.⸗Beamte. Ausrüstung, Be⸗ kleidung, Ausbildung. Vf. 22.5. 1922, Verluste v. Dienstgegenständen. Vf. 24.5. 1922, Abfindung mit Bekleidungs⸗ usw. Stücken f. d. Schutzpol Pf. 30. 5. 1922, Lehrgänge bei den Landjägerschulen. Veterinär⸗ wesen. Vf. 16. 5. 1922, Futterverpflegung f. d. Pferde d. Schutzpol Staatsangehörigkeit. Paß⸗ u. Free pete. Vf. 17. 5. 1922, Paß⸗ kontrollen. Steuern. Vf. 26. 5. 1922, Wohnungsluxussteuern. Bau⸗ u. Verkehrswesen. Vf. 17. 5. 1922, Sonderbeil. zum Reg.⸗ Amtsbl. Handschriftliche Berichtigung. Neuerscheinungen auf dem Büchermarkt.

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle Rechnungsrat engering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 5 A und B) und Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.