1922 / 154 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

er Stelle im Gesetz die Androhung der

bega Ahen Hochverrats im

Soest 7, 7 (3, 3), Witten Stadt 1, 4 28: Cassel Stadt 1, 1 (1, 1), Grafsch. Schaumburg 2, 4, Hersfeld 1, 1, Hofgeismar 1, 1, 29: Dillkreis 1, 1 (1, 1), Oberwesterwaldkreis 6, 17 (5, 11), Unter⸗ lahnkreis 2, 2 (2, 2), Unterwesterwaldkreis 2, 2 (1, 1), Usingen 3, 3, Wiesbaden Stadt 1, 2 (1, 2), Wiesbaden 2, 2 (2, 2). 30: Meisen⸗ heim 3, 3 (1, 1), Simmern 1, 1. St. Goar 1, 1 (1, 1), 31: Düssel⸗ dorf 3, 3, Duisburg Stadt 1, 4 (—, Essen 2, 2, Lenney 1, 3, Mülheim a. 1, 1 (1, 1), Neuß 3, 4. Oberhausen Stadt 1, 2, Solingen 3, 3 32: Bonn Stadt 1, 3, Bonn 4, 14 (—, 4), Köln Stadt 1 Geilenkirchen 4, 5 ( 1, Landshut, 1, 1 (1, 1).

Landau 1, 1 (1, 1), Pirmasens 1, 3 (1, 3), Rockenhausen 2, 10, 40: Bagyreuth 1, 1, Berneck 1, 1 (—, 1 46: Freiberg 1, 1.

verrat verherrlicht. Gegen Beibehaltung dief stimmte die Linke, drang aber nicht durch Bestrafung der Verherrlichung eines Gesetz verblieb.

Nach weiterer Beratung wurde dann in zweiter Lesung der ganze Teil des Gesetzes, der die Strafbef Republik enthält, im wesentlichen in der Fassun Hierauf wandte sich der Rechtsau bestimmungen über den Staatsgerichtshof zu, des Gesetzentwurfs enthalten sind.

Dr. Rosenfeld (Unabh. Soz.) beantragte, daß der

wie in erster Lesung bestimmt, vier Laienrichtern zusammengesetzt werden solle, Zweidrittel⸗

b) Betroffene Kreise usw.)

Maul⸗ und Klauenseuche (Aphthae epizooticae) 11: Gerdauen 8 Gemeinden, burg 8, 11 (1, 1). 2: 8,11 (4, 7), Marienburg i. Westpr. 1, 1. Kreistierarztbezirk: 1

6: Osthavelland 7 Gem.,

Teltow 1, 3, Templin 1, 1 (1, walde 1, 1 (1, 1), Friedeber Landsberg a. W. ichau⸗Schwiebu Demmin 1, 1, Naugard 1, 11 (1, 1), Stolp 3, 14 (2², 11: Flatow 1,

8 Gehöfte (davon neu 2 Gem. 3, 4 (2, 3), Rasten⸗

5 (—, 2), Stuhm 1, 1 (1, 1 Krb

1, 4), Ruppin 2, 2 (1, 1), 1), Westhavelland 2, 2. 7: A Nm. 1, 2, Landsberg a. W. Stadt 4, 4, Weststernberg nklam 2, 6 (—, 2), 7, Saatzig ütow 1, 1, Franzburg 1, 1, 1, Meseritz 1, 1, Schlochau 2, Glatz 2, 2, Habelschwerdt 1, 1, 1), Reichenbach I, 1, Strehlen 2, 3, Glogau 1, 1,

. 15: Gardele Magdeburg Stadt 1, 1, Quedlinburg 1, 1, Wanzleben 2, 2 16: Eckartsberga 1, 1, Mansfelder 2, Mansfelder Seekreis 1, 1, Querfurt 9, 13 (2, 2), Sangerhausen 3, 5 (1, 2), Schweinitz

Schleusingen 1, 2 (—, 1), Weißensee 2,

20: Alfeld 1, Hildesheim 3, 6 Osterode a. H. 1 (1, 12), Kehdingen 1, 1 (1, 1), Verden 2, 3. 24: 25: Beckum 1, 1, 4, 18 (1, 10), Recklinghausen 2, 2. 26: Büren 1, 2 (—, 1), Halle i. W. 2, 2 (1, 1), Hörter 2, 3 (2, 3), Wiedenbrück 2, 2 (—, 1), Hamm 1, 2, Olpe 1, 38 (1, 38),

5, 48 (—, 12), Wittgenstein 3, 56 (—, 28). , 1, Gelnhausen 4, 6 (2, 4), Hanau 1, 1, Kirchhain s 1, Melsungen 2, 2 (—, 1), Schlüchtern 2, 2. 29: Biedenkopf 1, 3 (—, 3), Dillkreis 10, 170 (7, 149), Frankfurt a. M. Stadt 1, 1, Limburg 2, 2, Oberwesterwaldkreis 7, 92 (2, 62), Rheingaukreis 1, 1 (1, 1), St. Goarshausen 2, 2 (1, 2), Unterlahn⸗ kreis 4, 7 (—, 2), Westerburg 5, 23 (1, 14), Wiesbaden 1, 1. Altenkirchen 3, 3, Wetzlar 2, 51 (1, 15).

1 (1, 1), Labiou b timmungen zum Schutze der der ersten Lesung den Gesetzes⸗ die in Teil II

Essen Stadt 1, 4 (—, 2), uhr Stadt 1, 1, Neuß Stadt

angenommen

28 Geh. ( 34: Düren

2, 2, Oststernbe 3 38: Bergzabern 1, 14,

1, 1 (1, 1), Staatsgerichtshof nicht,

Reichsgerichtsräten und sondern daß zum mindesten bei der Urteilssprechung die mehrheit der Laien entscheidend ins Gewicht fallen müsse, daß also bei drei Reichsgerichtsräten mindestens sechs Laienrichter hinzugezogen Dr. Zapf (D. Vp.) beantragte, statt des dem Reichsgericht einen besonderen Senat zu der Aburteilung

sbühl 3, 11 ( ig 1, 1 (1, 1). 49: Ludwigsburg 1, 4, 2 (—, 1), Waldkirch 1, 1 (1. 1), Bretten 4, 9 (3, 8), Pforzheim 4, 10 (3, 7). (2, 2), Mannheim 8, 17 (2, 7), Mosbach 1, 1 (1, 1), Schwetzingen 1, 1 (1, 1), Sinsheim 1, 1 (1, 1), Wiesloch 2, 3 (2, 3). 60: Roda 8 61: Gotha 2,, 2. 62: Rudolstadt 2, 2. 64: Bens⸗ heim 5, 20 (1, 8), Heppenheim 1, 2. 66: Mainz 2, 2. 67: H (1). Marschlande 1, 1, Bergedorf 1, 2. 68: 1, Wismar 1, 1 (1, 1), Ludwigslust 1, 1 (1, 1), Parchim 1, 2, Güstrow 5, 10 (—, 1), Rostock 12, 12 (2, 2), Gnoien 5, 5, (2, 2), Malchin 3, 4 (3, 4). 69: Braunschweig 1, 1, Wolfen⸗ büttel 3, 3, Holzminden 2, 2. 70: Oldenburg 3, 5 (1, 2), Delmen⸗ horst Stadt 1, 2, Friesoythe 1, 1 (1, 1). 72: Landesteil Birken⸗ feld 1, 1. 73: Cöthen 1, 1, Bernburg 1, 1, Ballenstedt 2, 3 (1, 2). 74: Bremen Stadt 1, 1 (1, 1), Bremisches Land Detmold Stadt 1, 6 (—, 3), Horn Stadt 1, 4 5, 6). Salzuflen Stadt 1, 1, Schötmar ), Blomberg 2, 4 (1, 1). 77: Schönberg 3, 3. 79: Bückeburg 1, 1 (1, 1), Stadthagen Stadt 1, 2.

Stettin Stad stettin 2, 2

Greifswald 1, 1 (1, 1). 2,8 (—, 4). 12: Breslau 2, Neumarkt 3, 3, Neurode 1, 1 (1, Wohlau 1, 2. 13: Landeshut 2, 3, 14: Neisse 1, 1, Tost⸗Gleiwitz Halberstadt 2, 3 (2, 3), 4 5, Oschersleben 4, 9 (—, 2), Wolmirstedt 3, 8 (1, 1).

47: Grimma Maulbronn 3, 11. olfach 2, 2. 55: 56: Heidelberg 4, 5

41: Dinke

werden sollten. Staatsgerichtshofes

Görlitz 1, 1,

Trebnitz 3, 3, Brr 1 en 1, I,

Hoyerswerda bezeichneten

Dieser Senat solle entscheiden in einer liedern, von denen drei dem Reichsgericht angehören müssen. eidungen außerhalb der Hauptverhandlung solle von drei Mitgliedern, von denen eines dem Die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten ernannt, und zwar die Mitglieder des Reichsgerichts auf Vorschl. eichsge 6 Die übrigen vier Mitglieder, die die Fähigkeit zum Richteramt nicht zu haben brauchen, auf Vor⸗ 8 Reichsrats. Bagyerischer trat für den Antrag des Abg. Dr. wies darauf beschlossene Staat jetzigen Form ein der Zusammensetzung des Sta Mitwirkungsrecht versagt sei. nichts aufgegeben.

1, 5 (1, 5) Besetzung von sieben Mit⸗ n ergehen in der

burg Stadt 1, „. Reichsgericht

Boizenburg 1, Gebirgskreis 2, 6 (i, 2). 19: Reichsgerichtspräsidenten.

1, 3 (—, 1), 1, 2 (1, 1), Springe 1, 1. 2 (1, 1), Einbeck 8, 18 (—, 8), Göttingen 8, 17 (3, 7), (—, 2), Münden 1, 1 (1, 1), Northeim 1, 3 (—, 2), 22: Blumenthal 1, 1, Geestemünde 2, 18 Emden 1, 2 (—, 2),

Lüdinghausen

schlag des v. Preger Zapf (D. Vp.) ein. . erster Lesung erichtshof für Bayern sei, einmal, weil er in der dann aber auch, weil bei atsgerichtshofs den Ländern jedwedes Durch den Antrag Dr. Zapf werde 1 ich 2 Dagegen sprachen sich die Abgg. Wissell (Soz.) und Hoffmann⸗Kaiserslautern (Soz.) aus. Abgg. Dr. Bell (Zentr.) und Schücking (Dem.) wollten als Staatsgerichtshof nicht an Stelle des Staatsgerichtshofs einen Senat oder mehrere beim Reichsgericht mit der Aburteilung der in §8§ 1 bis 3a bezeichneten strafbaren Handlungen betrauen. soll der Text des Regierungsentwurfs bleiben. Reichsjustizmini trat für die Regierungsvorlage ein. Schirmer (Bayer. Volksp.) wies darauf hin, daß Bayern und überhaupt die Länder durch die Verfassung sehr viele ihrer Hoheits⸗ rechte dem Reiche haben opfern müssen, und Gesetz nicht noch mehr die

Vereinbaru

2, Detmold

20 (2, 10. Ausnahmegericht darstelle,

Leer 2, 4 (1, 1). Borken 1. 1, 1, 1). 27: Altena

örde 1, 1, Iserlohn 2, 5 (—, 3), Schwelm 2, 2 (1, 1), Siegen Frankenberg 2, 3

3, 4, Dortmund 1, Meschede 2, 3,

(—. 1), Fulda 1

1 Stand der Reben Anfang Juli 1922.

Note 1 = sehr gut, 2 ⸗⸗ gut, = auitein 4 = gering, Coblenz 2, 4 St. Goar 1. 2 (1. 2) 8aö 31: Düsseldorf Stadt 1, 1, Düsseldorf 1, 1, Lennep 1, 1 (1, 1), Mettmann 1, 1, Neuß 1, 1, Solingen 1, 1 (1, 1).

Köln Stadt 1, 1 (1, 1),

daß man bei diesem uständigkeiten der Länder schmälern, schiedlich⸗friedlichen

daß durch

2

Rheingaugebiet 16““ Uebriges Rheingebiet.

Nahegebiet .. Mosel⸗, Saar⸗ un

Alle übrigen preuß. Weinbaugebiete.

32: Bergheim 1, 1, Köln 5, 5, Rheinbach 1, 1, Wipperfürth 2, 3 1 castel 1, 1, Prüm 1, 5 (—, 1), Trier 2, 2. 34: Geilenkirchen 1, 1, 36: Dachau 2, 5, Erding 2, 2 (1, 1), Freising Stadt ünchen Stadt 1, 2 (—, 2),

Euskirchen 1, 1, die auch Bayern

Abg. Wissell (Soz.) Erri Staatsgerichtshofs einziges seiner Rechte angetastet werde. Abg. Dr. Levy (Unabh. Soz.) hielt die Errichtung eines Staatsgerichtshofs für nicht aus dem Rahmen 8 er Vor der Abltimmung nahm der Vor⸗ sitzende Abg. Dr. Spahn (Zentr.) das Wort, um darzutun, daß ja schon durch die Natur der Sache bei der Auswahl der Laienrichter auf ihre Landsmannschaft Rücksicht genommen werden müsse. Bei der Justiz seien solche Richtlinien noch nicht praktisch geworden, aber bei der Reichs⸗ post und der Reichseisenbahn würden sie schon längst befolgt.

In der Abstimmung wurde der Antrag des Abg. Dr. önt. Angenommen wurde ein Antrag der Linken, daß der Staatsgerichtshof sich aus zwei Mitgliedern des Reichsgerichts und aus fünf Laienrichtern zusammensetzt. Damit ist also die Zweidrittelmehrheit der Laienrichter bei der Urteilsbildung gewährleistet. Ferner wurde ein Antr rufsrichter am Staatsgerichtshof nicht dur brauchen, sondern es können auch, vom Vorsitzenden abgesehen, andere festangestellte ordentliche Richter ernannt werden. die Vorlage erster Lesung dahin abgeänder Reichsanwaltschaft sein soll, nicht ein vom nennender Kommissar.

8 Angenommen wurde ferner ein Antrag des Abg. Wissel (Soz.), wonach derjenige, der von dem Vorhandensein eines ver⸗ borgenen Waffen⸗ oder Munitionslagers, Geschützes, Minenwerfers, Flammenwerfers, Maschinengewehrs oder einer verborgenen Maschinen⸗ pistole Kenntnis hat und es unterlä verzüglich Kenntnis zu geben, sich straffä Gleichzeitig angenommen wurde ein Antrag des Abg. Dr. Levi (U. Soz.), der denjenigen unter Strafe stellt, der einer geheimen oder staatsfeindlichen Verbindun oder deren Mitglieder unbefu Damit war die zweite

zu gelangen,

33: Bern⸗

Fülich 1, 25. 1, 1, Freising 1, 1 (1, 1), Laufen 2, 3, München 6, 8 (1, 4), Wasserburg 4, 4 (3, 3), Wolfratshausen 1, 2 37: Passau 1, 1, Straubing 1, 1. Neustadt a. H. Stadt 1, 1. 39: Neumarkt 1, 17, Stadtamhof 2, 2, 40: Kulmbach 1, 5 (—, 2),

gg141 Gerolshofen 11

der Verfassung heraustretend.

38: Frankenthal 1, 2,

Mittelfranken ...

Wunstedel 1, 7 Unterfranken

42: Ebern 1, 1 (1, 1), Karlstadt 1, 1 (1, 1),

Tirschenreu

Sbo SScroo Sdo Soe IIN”do

41: Weißenbu Gemünden 1, 2 (—, 1), Kissingen 1, 1, Kitzingen 2, 3 (!, 1), Königshofen 1, 1, Miltenberg 1, 3 (—, 2) Obernburg 1, 1 (1, 1), Ochsenfurt 2, 3 (—, 2), Schweinfurt 1. 1, Würzburg Stadt 1, 2, Würzburg 1, 1 (1, 1). 43: Augsburg Stadt 1, 1, Dillingen 2,5 (2, 5), Kaufbeuren 1, 1 (1, 1), Kempten 2, 4 (—, 1), Memmingen 2, 4 (1, 2, Nördlingen 2,15 (—, 5), Sonthofen 44: Bautzen 1, 2, Kamenz 1, 1. 46: Meißen 1, 1 (1, 1). 47: Borna 1, 1 (1, 1), Döbeln 2, 2, Grimma 1, 3 (—, 2), Leipzig 1, 1 (1, 1), Oschatz 1, 1. lauen 1, 3 (—, 1). 49: Eßlingen 1, 10 (—, 6). 30: Sulz 2, 3, 51: Gmünd 2, 4 (1, 2), Hall 1, 1 52: Biberach 4, 6 (2, 2), Laupheim 5, 6 ( Waldsee 3, 4 (1, 2), Wangen 3, 3 (2, 2). 53: Engen 1, 8 (—, 4), Ueberlingen 1, 1 (1, 1). 54: Ettenheim 1, 2. 56: Heidelberg 1, 1 (—, 1), Schwetzingen 1, 1 (1, 1), Sinsheim 2, 5 (1, 4), Tauber⸗ m 2, 2 (I1, 1), Wertheim 1, 2 (—, 1). 58: Meiningen 2, 2. 61: Gotha 1, 1, (1, 1), Ohrdruf 64: Bensheim 2, 26 (1, 4), 65: Alsfeld 6, 11 (—, 6), Büdingen 4, 10 (1, 1), Oppenheim 1, 1.

—9 Ido dddo -—-O89I8AnnS—-

Neckarkreis Schwarzwaldkreis Jagstkreis... Don aukreis

8—

Zapf (D. Vp.) abgelehnt.

7, 36 (4, 28).)

ag angenommen, daß die Be⸗ aus Reichsgerichtsräte zu sein

48: Oelsnitz 1, 1,

ddoONbodo do.—

Außerdem wurde daß Anklagebehörde die ustizminister zu er⸗

1, 1), Neresheim 1, 2.

13), Leutkirch 3,7 (—, 1), Karlsruhe ..

Mannheim .

280

0

Starkenburg..

57: 2 8 Rheinhessen..

b0 0 10 0

Darmstadt 2, 3,

80ο‿

d0

Offenbach 2, 6. Frriedberg 1, 1, Gießen 1, 1. 68: Schwerin 1, 1 (1, 1), Gnoien 1, 1, Malchin 1, 1 (1, 1), 69: Braunschweig 2, 2, Wolfenbüttel 4, 4 (1, 1), eth 1, 8 (—, 7), Delmenhorst 1, 3 (1, 3). ), Ballenstedt 1, 1 (1, 1).

Deutsches Reich. hiervon der Behörde un⸗

dagegen im Juni 1922 .. . agegen im Juli 1921 .. .

Waren 1, 1. Helmstedt 1, 6. 70: E 73: Cöthen 1, 1, Bernburg 2, 2 (1, 1 74: Bremisches Landgebiet 3, 12 (2, 7).

Schweineseuche und Schweinepest. (Septicaemia suum et pestis suum.)

unsberg 4 Gemeinden, 5 Gehöfte Cgavon Sei Wen. Fohannisburg 1, 1, Nebenf Feg. 8 08 9. 2 15 1 1,0) gc8. Kreistferarzt⸗ .; 3. Krbez. 1; 4. Krbez. ; 5. Krbez. 1; 6. 8 Frbeag. 6: Angerminder 1 „Sengö. 2, 3, avelland 3, 3, Potsdam Stadt 1, 1 (1, 1), Ruppin 2. Teltow 2, 2, Westhavelland 6, 7 (2, 2), Westprignitz 22 vpin 2,9, Zauch⸗Belzig 2, 5 (1, 1). 7: Arnswalde 3, 3 (3, 3), Friedeberg i. Nm. 1, 1, Landsberg a. W. 1, 1, Lebus 1, 1, Oststernberg 1, 1, Sorau üllichau⸗Schwiebus 2, 2. 8: Demmin 3, 4 1, 1, Stettin Stadt 1, 1, Ueckermünde 1, 1. 9: Bu Kolberg⸗Körlin 1, 1, Stolp I1, 1 (1, 1

sich anschließt, die selbst

esung über den Staatsgerichtshof ab⸗ geschlossen, und der Ausschuß begann die Beratung über die Teile III. und IV des Gesetzentwurfs, welche die verbotenen Vereinigungen und die Beschlagnahme und das Verbot von Druckschriften behandelt.

Abg. D. Mumm (D. Nat.) fragte an, ob der Paragraph, wonach die Vereine, welche die Erhebung einer bestimmten Person als Thronanwärter betreiben, aufgelöst werden können, auch d angewandt werde, wenn es sich um eine im Rahmen der Verfassung arbeitende Propaganda handle. Reichsminister des Innern Dr. K 5 ster antwortete, daß die Vereine, welche die monarchische Gesinnung und das Legitimitätsprinzip im verfassungsm aragraphen nicht berührt werden. ung einer bestimmten Person als Thronanwärter betreibe, so gebe er während der fünfjährigen Geltungsdauer des Gesetzes Anlaß zur Auflösung. In sinngemä vom Ausschuß angenommen.

Bemerkungen: 6

Preußen: In den Weinbaugebieten ist die Juniwitterung, die vorwiegend sonnig und trocken, am Schluß feucht und kühl war, Die Reben haben sich gut entwickelt und Bei milder Luft nahm

Waffen be

äußerst günstig gewesen. ihre Schäden vom Winter völlig ausgeheilt. die Blüte einen schnellen und ungestörten Verlauf, Behang reichlich der Stand der Reben gegen den Vormonat gebessert. Gebiete werden günstiger beurteilt, die Gebiete des Ahr und Nahe sogar um je 0,4 Punkte. Wetters verspricht man sich lingen bisher nur der

Gerdauen 1, 1,

Mohrungen 1, 1. Dementsprechend 88

b Kheins, der Bei Fortdauer des guten

em., 2 Geh., Beeskow⸗Storkow da an Schäd

9 86 eb veuwurm hier und dort stärker aufgetreten ist, wegen des schnellen Verlaufs der Blüte aber keinen wee Schaden verüben konnte. In gut gereinigten und gebeizten Gescheinen wurde dieser gefährliche Schädling überhaupt nicht bemerkt. Oidium und Peronospora haben sich stellenweise nur Spuren gezeigt. „Bayern: In den Weinbergen ist die Blüte infolge günstiger Witterung meist rasch und ohne Störung verlaufen; die in großer Anzahl vorhandenen Träubchen versprechen gute Entwicklung. Schäd⸗ linge sind außer dem Wurm fast keine zu bemerken. nimmt allerdings an der Mittelhaardt sehr bei anfangs schwachem Auftreten vernachlässigt wurde. Württemberg: Die Weinberge stehen schön und gesund; von Rebkrankheiten ist bis jetzt nur wenig zu sehen. Die Rebblüte ist gut verlaufen und fast allenthalben wird der reiche Fruchtansatz

äßigen Rahmen pflegen, von enn aber ein Verein die

1, 3), Randow

ßer Fassung wurde der betreffende Paragraph auch Im übrigen blieb bei den Gesetzes⸗ teilen III und IV der wesentliche Text der ersten Lesung unver⸗

Kolberg Stadt 1, 1, 10: Franzburg 1, 1, Greifsmald 1, 1 Rügen 2, 2. 11: Bomst 5, 5 (1, 1), Fra

abelschwerdt 2, 8 (2, amslau 3, 3, Reichenbach 1, 1, Striegau 1, 1 1 (1, 1), Hoyerswerda 4, 4 ut 1, 1 (1, 1), Lauban 1, 1, Liegnitz 1, 1, S. 1, 1

berg 1,1, Grottkau 1, 1 (1, 1), Neisse 2. 2 (1, 1), 3, 3 (2, 2), Tost⸗Gleiw 1 14,1) Jerichow I 1;, 1 1 haldensleben

Grimmen 1, 2, 2, 2. 12: Breslau 5 Hachen bae 1 6 198 98 Neurode 3, 3 (3, 3), Nimptsch 2, Ifteeg 8 1, 1), Trebnitz 1, 1.

Der Wurmfraß

11 (1. 2) 2), Militsch u, da dort die Bekämpfung Bei Beratung des die Mitglieder vormals landes⸗

herrlicher Familien behandelnden Teiles V des Gesetzes be⸗ mühte sich die Linke, den in erster Lesung gestrichenen § 13 wieder Fassung der ursprünglichen Regierungsvorlage einzuschalten. Die Abstimmung gab den Antragstellern keinen Erfolg. § 13, der die Verbannung vormals landesherrlicher Familienmitglieder betraf, wenn sie sich nach dem Gesetze schuldig gemacht haben, bleibt gestrichen. Zu § 14 erklärte Abg. D. Mumm

e Rechtsgleichheit aller ver r erfassungsänderung handle.

Die Abgg. Dr. Bell (Zentr.) und Schücking (Dem.) beantragten alsdann, den § 14 so zu fassen, daß Mitgliedern vormals sie ihren Wohnsitz oder das Betreten des Reichs⸗

13: Grün⸗ Jauer 8, 8 (1, 1),

Baden: Die Reben stehen fast überall, insb 1 den wichtigen Weinbaugegenden, so am apen h sehr schön und gesund. Am Kaiserstuhl hat Hagel

Hessen: Der Stand der Berlin, den 11. Juli 1922.

Statistisches Reichsamt. Delbrück.

15: Calbe 1 J. Zn. 1

: Calbe 1, 2. Gardelegen 1, 1 Jerichow II 1, 4, Magdeburg Stadt 1, 9 Neu⸗ 4, 4 (1, 1), Wanzleben 4, 7 olmirstedt 1, 1.

gräfler Gegen

strichweise ges D. Nat.), daß hier die

verfassungsmä etzt werde, es sich also h

(1, 1), Osterbu hier um eine

68 92* 19 9 c8 9 elder Seekreis 2, 2 (1, 1), Querfurt 4, 7, Saalkreis 1, 1 (1, 1). 17: Grassch. Hohenstein 2, 2, Nordhausen

18: Altona Stadt Vfg Bordesholm hasek, Züaat . 1, 11 12. lensburg Stadt 1, 1 (1, 1), 1), Kiel Stadt 1, 3 dithmarschen 5, 5, Pinne Rendsburg 5, 6 (1, 2), Schleswig 4, 4, Steinbur üderdithmarschen 1, 1 (1, 1),

16: Mans⸗ Reben ist gut.

landesherrlicher dauernden Aufenthalt im Ausland haben, gebiets untersagt oder auf bestimmte Teile oder Orte des Reiche beschränkt werden kann, falls die Besor sonst die Sicherheit der Republik ge soll an den Paragraphen

schriftlichen Gründen dem Betroffenen Hnücedna ist.

1 (1, 1), Eckernförde 1, 1 amilien dann,

auenburg 6, 8), Husum 2, er Stadt 1, 4, Norder⸗ 11, 16 (3, 6), Plön 1, 1 (1, 1),

nis gerechtfertigt ist, daß ährdet wird. 5 zweiter Absatz angefügt vorbezeichneten

7, 11 (5, 9), andsbek Stadt annover Stadt 1, 5 (—, 2), H 20: Einbeck 3, 4,

Stormarn 3, 3 (2, 2),

1, 1. 19: Diepholz 2, 2 (1, 1),

ve 2* 4 9- 2 1 em 2 1. oslax 2, 2, Gronau 1, 1, Hildesheim 1, 1, Northeim 1, 1,

22: Blumenthal 2, 2, Geestemünde EEE

24: Emden Stadt 1,

1, 1), Tecklenburg 1, 1, (1, 1).

Parlamentarische Nachrichten.

1s.⸗ 9. Juli trat vb Reichstags en, um in zweiter Lesung den Gesetzentwurf zum Schutze der Republik zu beraten. set f.⸗

Es wurde beschlossen, lassung einer Anzeige bei Kenntnis einer strafbaren Vereini⸗ uchthaus resp. Gefängnis bedroht, derart zu fassen, daß ausgeschlossen

tolzenau 2, 3. Binnen zwei Wochen nach Zu⸗ stellung kann dann der Betroffene die Gnce sxoch des . erichtsbhofs zum Schutz der Republik anrufen. ntrag des Zentrums und der Demokraten wurde angenommen.

Zu den Schlußbestimmungen wurde die Fassung der ersten Lesung dahin abgeändert, daß § 16 a, der bekanntli § 49 b des Strafgesetzbuchs dnr gelen so ninch ieheranhage „Wer mit einem anderen ein 8”.r mit Gefängnis nich 2 ahre bestraft; die Strafe i Person aus Gründen, die in ihrer Stellun Zuchthaue, Penngeh liegen, ermordet werden soll. Neben der Geldstrafe bis zu fünf Millionen Mark erkannt werden. Straffrei bleibt, wer der bedrohten Person oder der Behörde

bevor der Mord hegangen

3: Lingen 2, 9, 25: Recklinghausen 1 26: Bielefeld Stadt 1, 1, 1, Büren 1, 1, Halle i. W. 2, 2 (2, 2), Herford Stadt aaderborn 1, 2 (—, 1), Wieden⸗ Arnsberg 3, 4 (1, 1), Bochum

irchen Stadt

EI1 den Paragraphen, der die Unter⸗ Der vorstehende

1, 1 (—, 1), Herford 3, 3 (1, 1), . 22: Altena 3, 8 (1, 1 Stadt 1, 1 (1, 1), Bochum 2, 2,

Stadt 1, 1

in Ansehung anvertraut efes b Se 1Sz. Ehegatten nicht getroffen werden sollen, wenn sie sich na ; bemüht haben, den Täter von der Tat 1“ 1 sodann ein Antrag der linken Parteien, der für dieses Gesetz die Todesstrafe abschaffen wollte. 1 strafe. Es folgte eine Diskussion darüber, ob die im § 2 Nr. 3 dliche Bestimmung bestehen bleiben solle, wonach auch derjenige wird, der öffentlich einen begangenen Hoch⸗

lI, folgende Vorschrift enthält Dortmund 3, 5 (1, 3 erbrechen des M

1, 2 (—, 1), Gelsenkirchen 2, 3 (—, 2), Hagen 2, Hörde 1, 1 (—, 1), Mesche Siegen 3, 11 (2,

auf⸗ und absteigender Linie

Abgelehnt wurde im öffentlichen Lebe

Olpe 1, ,I eiheitsstrafe kann a

7 11, IM Es bleibt also bei der Todes⸗

von der Verabredung oder versucht worden

vrfehenben

¹) An Stelle der Namen der Regierungs⸗ usw. Bezirke ist die der Tabelle aufgeführt.

Gefängnis bestra 2eTenbhs gibt,

Als § 16 b wurde bei der zweiten Lesung folgende Schluß⸗ bestimmung in das Gesetz zum Schutze der Republik eingefügt: Eine Maßnahme, die auf Grund der Verordnungen des Rieeichspräsidenten vom 26. oder 29. Juni 1922 getroffen und auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist, gilt als auf Grund dieses Gesetz getroffen.“

Hiermit war die zweite Lesung des Gesetzentwurfs beendigt.

Im deH des Reichstags wurde am 0. Juli der Gesetzentwurf über Straffreiheit für poli⸗ tische Straftaten beraten. Der Entwurf besagt, daß Per⸗ onen, die im Jahre 1920 nach dem 4. August und im Jahre 921 an einem hochverräterischen Unternehmen gegen das Reich als Täter oder Teilnehmer mitgewirkthaben, Straffreiheit gewährt wird. Dies gilt jedoch nicht für Straftaten, die sich in das Jahr 922 fortgesetzt haben. Ferner wird Straffreiheit gewährt ersonen, die von den auf Anordnung des Reichsjustizministers im Jahre 1921 errichteten außerordentlichen Gerichten wegen Handlungen verurteilt worden sind, die mit einem gegen das Reich gerichteten hochverräterischen Unternehmen im Zusammen⸗ hange stehen, sofern die Handlung nicht lediglich auf Roheit, igennutz oder sonstigen nicht politischen Beweggründen beruhen.

Laut Bericht des „Nachrichtenbüros des Vereins Deutscher Zeitungsverleger“ erläuterte der Reichsjustizminister Dr. Radbruch in ausführlichen Darlegungen den Gesetzentwurf und betonte, daß dieses das Reich betreffende Amnestiegesetz den Anknüpfungspunkt für andesamnestien bilden werde.

„Dem Abg. Schmidt⸗Sachsen (Soz.) ging der Entwurf s weit genug, da er nur gewisse, gegen das Reich gerichtete politische Straftaten straffrei mache, aber es den Ländern überlasse, ihrer⸗ eits dem Beispiel des Reichs zu folgen. Das sei für Bayern höchst weifelhaft. Redner beantragte im Einverständnis mit seinen Fraktions⸗ freunden und mit den unabhängigen Sozialdemokraten, daß die

Straffreiheit für die im Gesetzentwurf bestimmten politischen Straf⸗ taten im Gebiete des ganzen Deutschen Reichs gewährt werde. Als politische Straftaten sind insbesondere diejenigen Handlungen anzusehen, die zwecks Abwehr monarchistischer Bestrebungen oder im Zusammenhang mit Kundgebungen für die republikanische

Staatsform oder aus volitiscen Gründen im Kampfe um die Lohn⸗ und I begangen worden sind. Von der Straffreiheit ausgeschlossen sollen 8eee Handlungen

ein, welche zwecks Förderung monarchistischer Bestrebungen oder zur

Durchführung des Kapp⸗Putsches oder im Zusammenhang mit solchen Handlungen begangen worden sind. Ferner soll Straffreiheit gewährt werden Personen, welche Handlungen begangen haben, die mit dem Eisenbahnerstreik im Februar 1922 im selen neasbe stehen.

Für welche im Zusammenhang stehen mit den Arbeits⸗ einstellungen der Arbeiter, Angestellten und Beamten der Reichs⸗ eisenbahn im Februar 1922 soll auch Befreiung von disziplinargesetzlichen Verfolgungen und Bestrafungen gewährt werden. Wird die von dem Beschuldigten oder Verurteilten auf Grund dieses Gesetzes in Anspruch genommene Straffreiheit verneint, so sollen die Akten einem Ausschuß vor⸗ gelegt werden, den das Reichsministerium der Justiz beruft. Er⸗ achtet der Ausschuß die Voraussetzungen der Straffreiheit für ge⸗ geben, so legt er die Akten der zuständigen Gnadeninstanz zur weiteren Entschließung vor. Bei einer Straftat, die nach § 1 ue 3 der Regierungsvorlage von der Straffreiheit ausgenommen ist, kann der Ausschuß sich für Gewährung der Straffreiheit aussprechen, wenn die Straftat aus politischen Gründen begangen ist. Staatsrat Dr. von Nüßlein als Vertreter Bayerns gab bekannt, daß wegen Beteiligung an der auf Einführung der Räte⸗ republik in Bayern gerichteten Umsturzbewegung insgesamt 2209 Personen verurteilt wurden, und zwar: 65 zu Fercthnns 1737 zu Gefängnis, 407 zu Festungshaft. Von diesen 2209 Verurteilten haben nur 1038. von den 407 zu Festungshaft Verurteilten ihre Strafen ganz verbüßt. Dazu kommen noch ungefähr 150 Verurteilte (darunter

etwa 50 zu Festungshaft Verurteilte), die zurzeit büßen pder ihre Strafe erst noch antreten müssen. Die übrigen Verurteilten, also von allen Verurteilten etwa die Hälfte, von den zu Festungshaft Verurteilten fast zwei Drittel, haben einen Gnadenakt erfahren. 283 Verurteilten (darunter 17 zu Festungshaft Verurteilten) wurde im Gnaden⸗ wege die Verbüßung. der Strafe ganz erlassen. Staatsrat⸗ Dr. von Nüßlein betonte, daß die bayerische Regierung ebenso wie

Württemberg und andere Länder von jeher auf dem Standpunkt ge⸗ standen habe und stehe, daß das Begnadigungsrecht hinsichtlich der von den Landesgerichten erlassenen Urteile ausschließlich den Ländern zustehe, mno, daß dem Reich eine Zuständigkeit hier nicht sustebe, Mit Rücksicht auf die angeführten zahlreichen Einzel⸗

egnadigungen bestehe auch kein Grund zu einer Amnestie. Die noch in Haft befindlichen Verurteilten seien die Führer des Räteaufstandes und die am schwersten Belasteten gewesen. Er bat deshalb, jede weitere Erstreckung der Amnestie abzulehnen.

Abg. Emminger (Baver. Vp.). verneinte das Recht des Reichstags, von sich aus durch ein Reichsgesetz Amnestien zu schaffen, die gegen die Länder verübte politische Verbrechen betreffen. Abg. Dr. Zapf (D. Vp.) hielt es für sehr gefährlich gleichzeitig mit einem Gesetz, das politische Verbrechen mit Recht scharf verurteilt, für anders gerichtete politische Verbrechen die Straffreiheit zu ver⸗ künden. Redner sprach sich infolgedessen gegen das Amnestiegesetz aus. Abg. Dr. Bell (Zentr.) widersprach den Forderungen der Linken auf Erweiterung des Amnestiegesetzes auch auf die Länder. Seine Partei stelle sich Abg. Dr. Rosenfeld (Unabb. Soz.) befürwortete die Erweiterung des Gesetzentwurfs auf die auch gegen die Länder gerichteten politischen Straftaten, wie sie in dem Antrage der Linken sich ausspricht.

Reichsverkehrsminister Dr. Groener erklärte zu dem Antrage der Linken, daß der Grundgedanke des Amnestiegesetzes, der eine Stärkung der republikanischen Staatsgewalt anstrebe, auch das Ziel der Reichs⸗ regierung sei. Aber unvereinbar mit diesem hohen Ziele wäre es, wenn in dem Gesetz Maßnahmen getroffen würden, die nach der festen Ueberzeugung der Regierung und der weitesten Kreise des Volkes nicht eine Stärkung, sondern eine verhängnisvolle Schwächung des Staates zur Folge haben müßten. Eine Amnestie für die aus Anlaß des Beamtenstreiks zur Ver⸗ antwortung Gezogenen würde unzweifelhaft zu einer Zerschlagung des Berufsbeamtentums führen und die Autorität der ge⸗ samten Reichsregierung ernstlich gefährden. Für die Reichs⸗ bahn hätte eine solche Maßnahme zur mittelbaren Folge, daß die wirtschaftliche Gesundung, zu der erst mühsam erkämpfte Ansätze vorhanden sind. mehr als in Frage gestellt wird. Jede Schädigung des Ansehens der Regierung mache sich im Reichs⸗ bahnunternehmen sofort fühlbar durch Nachlaß der Arbeitsintensität. Haben wir auf diesem Gebiete Rückschritte zu verzeichnen, so ist das Wasser auf der Mühle derer, die dem Leitung solcher Unternehmungen absprechen. Die von diesen einflußreichen Kreisen entfachte, auf Entstaatlichung der Reichsbahn gerichtete Bewegung werde sich dann verstärken, und der Minister müsse fürchten, daß sie zum Erfolg führen werde spätestens dann, wenn ein Rückgang in der Konjunktur es nicht mehr er⸗ laube, die gesteigerten Ausgaben durch Tariferböhungen auszu⸗ gleichen. Die Reichsregierung könne sich aus diesen Gründen nicht entschließen, der Forderung einer Amnestierung für die aus An⸗ laß des Februarstreiks zur Verantwortung Gezogenen zu entsprechen. Verbrechen und Vergehen, die im Strafgesetzcuch mit Strafen bedroht sind, wie Pransportgefährdung und Beamtennötigung, aber auch die Verfehlungen, die, während der Geltungs⸗ dauer der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Fe⸗ bruar d. J. gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verübt wurden abotage, Terrorisierung von Arbeitswilligen und Aufreizung zum Streik —, seien derart schwerwiegend, daß die Keichsregierung sich nicht entschließen könne, ihrer⸗ seits die Straffreiheit für solche Vorkommnisse herbeizuführen. Es müßte auf die gesamte Beamtenschaft, insbesondere auf die gewaltige Zahl derer, die in jenen Tagen treu ihre Pflicht erfüllt haben, ver⸗ wirrend wirken, wenn vom Reich die Straffreiheit für die bezeichneten

sondern

Regierungsvorlage, die gewisse,

auf den Standpunkt der Regierungsvorlage.

heutigen Staat die Kraft zur

Fälle gewährt würde. Der Reichsverkehrsminister versicherte alsdann, Behandlung der zu ahndenden Fälle jederzeit

daß er für eine milde eintreten werde.

Abg. Warmuth (D. Nat.) erklärte für seine Fraktion, daß der klare Wortlaut des Artikels 49 der Verfassung dartue, daß das Amnestierecht nur bei politischen Straftaten, die gegen das Reich ge⸗ richtet sind und durch das Reichsgericht in erster und letzter nstanz abgeurteilt werden, Platz greife. Auch der Regierungsentwu über⸗ schreite diesen Rahmen. 1

Abg. Marx (Bentr.) wies darauf hin, daß der zur Diskussion stehende Gesetzentwurf die Straffreiheit für politische Straftaten be⸗ handle. Deshalb sei es unerfindlich, daß mit diesem Gesetzentwurf die Linke auch die Straffreiheit für den Eisenbahnerstreik ver⸗ binden wolle, der mit Politik gar nichts zu tun gehabt habe, rein wirtschaftlicher Natur gewesen sei. Redner schloß mit der Aufforderung an die Regierung, bei Be⸗ strafung der am Eisenbahnerstreik Beteiligten weitestgehende Milde walten zu lassen, aber der gesetzlichen Erweiterung der Amnestie auf die Straftaten im Eisenbahnerstreik könne Redner nicht zustimmen.

Die Abgg. Steinkopf (Soz.) und Hofmann⸗Thüringen (Soz.) befürworten in ausführlichen Darlegungen die Amnestierung der Eisenbahner.

In der Abstimmung wurde der Antrag der Sozial⸗ demokraten und der Unabhängigen, der die Amnestie auf ge⸗ wisse politische Straftaten im Getiete des gesamten Deutschen Reichs ausdehnen wollten, abgelehnt. Angenommen wurde die 2 gegen das Reich gerichtete politische Straftaten, wie eingangs näher dargelegt wurde, straffrei macht. Gegen dieses Amnestiegesetz stimmten die Deutschnationalen, die Deutsche Volkspartei und die Bayerische Volkspartei. Gemäß dem vom Ausschuß angenommenen Gesetzentwurf sind von der Straffreiheit ausgeschlossen die Personen, die zur Durchführung des hochverräterischen Unternehmens oder im Zusammenhange mit dem hochverräterischen Unternehmen ein Verbrechen gegen das Leben, ein Verbrechen der schweren Körperverletzung, des schweren Raubes, der Brandstiftung, der vorsätzlichen Gefährdung eines Eisen⸗ bahntransportes, ein Verbrechen gegen § 321 Abs. 2 des Straf⸗ gesetzbuchs oder ein Verbrechen gegen die §§ 5 und 6 des Gesetzes über den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng⸗ stoffen vom 9. Juni 1884 begangen haben.

Angenommen wurde ferner ein Antrag des Abg. Dr. Rosenfeld (uU. Soz.), wonach für den Fall, daß die von den Beschuldigten oder Verurteilten auf Grund des Gesetzes in Anspruch genommene Straffreiheit durch eine gerichtliche Entscheidung verneint wird, die Akten auf Antrag einem Ausschusse vorzulegen sind, den der Reichsminister der Justiz beruft. Erachtet der Ausschuß die Voraussetzungen für Straf⸗ freiheit für gegeben, so legt er die Akten dem Reichsminister des Innern zur weiteren Entschließung vor. Bei einer Straftat, die nach § 1 Abs. 3 der Regierungsvorlage von der Straffreiheit aus⸗ genommen ist, kann der Ausschuß sich für Gewährung der Straffrei⸗ heit aussprechen, wenn die Straftat aus politischen Gründen be⸗ gangen ist.

Zum Schlusse wurde eine Resolution des Zentrums, der Demokraten und der Deutschen Volkspartei angenommen, wonach der Reichstag die Erwartung ausspricht, daß die Eisenbahnverwaltung bei Handhabung der Disziplinargewalt egen die am Eisenbahnstreik im Februar dieses Jahres beteiligten Pesnreen die äußerste, mit dem Gebot der Aufrechterhaltung der Ordnung vereinbarte Milde walten läßt. Der Reichstag erwartet ferner, daß der Reichsverkehrsminister nach denselben Ge⸗ sichtspunkten bei der Beurteilung von Gnadengesuchen verfährt in all den Fällen, in denen Beamte wegen der bezeichneten Verfehlungen durch rechtskräftiges Erkenntnis eines Disziplinargerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeurteilt sind. Hierauf vertagte

11“

In der am 6. und 7. Juli abgehaltenen Sitzung des Steuerausschusses des Reichstags wurde die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Aenderung des Erbschaftssteuergesetzes beim Tarif zu Ende geführt. Hierzu lagen Anträge der Abgg. Herold (Zentr.), Becker⸗Hessen (D. Vp.), Hergt (D. Nat.) und Dr. II (Dem.) vor. 8

Abg. Dr. Fischer (Dem.) bezweckte mit seinem Antrag, das steuerpflichtige Vermögen unter Berücksichtigung der inneren Kauf⸗ kraft der Mark zu ermitteln; dabei soll von dem Verhältnis der inneren Kaufkraft von 1919 zum Zeitpunkt der Steuererhebung aus⸗ gegangen werden. Abg. Helfferich (D. Nat.) begründet den schon dem Plenum unterbreiteten Antrag Hergt, der eine Entlastung bei den unteren Klassen und den nächsten Familienangehörigen durchführen wolle mit dem Ziele der Anpassung an die Leistungsfähigkeit und der Erhaltung der Familie. Abg. Kahmann (So ) betonte, daß die Durchführung des Antrags Fischer nicht möglich sei, weil der gemeine Wert fehlte; für den Tarif beantragte er in der letzten Gruppe des Antrags Herold den Anfangssteuersatz von 12 vH auf 14 vH zu er⸗ höhen. Ministerialdirektor Popitz erklärte, daß die Grundgedanken des Antrags Fischer zunächst mit Sachverständigen durchgesprochen werden müßten; zurzeit seien sie nur zu einer Entschließnng reif. Im übrigen sprach er sich für den Antrag Herold aus, der technische Ver⸗ einfachungen vorsehe. Man solle sich vor einer Ueberspannung der Erbschaftssteuer ebenso hüten wie vor zu weitgehenden Ermäßigungen, die die Kritik des Auslandes herausfordern würden. Abg. Dr. Becker⸗ Hessen (D. Vp.) erklärte, äußersten Falles auch dem Antrag Herold zustimmen zu wollen, hob aber hervor, daß sein Tarif in den unteren Stufen zwar etwas niedriger, aber in den oberen Stufen höher sei. Abg. Dr. Helfferich (D. Nat.) betonte, das gleiche gelte in noch höherem Maße vom Antrage Hergt. Hierauf wurde unter Ablehnung der anderen Anträge der Tarif des Antrages Herold angenommen. Danach beträgt die Erbschaftssteuer: ür die Steuerklasse 1 4 vH, I11 5 vH, III 6 vH, 1V 8 vH, V 12 vH. Der Steuersatz erhöht sich, wenn der Wert des Erwerbs 100 000 übersteigt, um 10 vH und für jede weiteren 100 000 um 10 vH bis zum Betrage von 3 000 000 und darüber hinaus bis zu einem Gesamtanfall von 5 000 000 für je weitere 400 000 um je 20 vH.

Sodann wurde vorbehaltlich zweiter Lesung ein weiterer An⸗ trag Herold angenommen, der die Härten beim Uebergang von einer Steuerstufe in die nächste höhere vermeiden will. Damit 8 e Lesung des Erbschaftssteuergesetzes

eendet.

Hierauf trat der Ausschuß in die Beratung des Antrags Crispien (U. Soz.) auf Abänderung des inkommen⸗ steuergesetzes ein. Hierzu lagen Abänderungsanträge Dr. Fischer⸗Köln (Dem.), Höner (SZtr.), Lange⸗Heger⸗ mann (Ztr.) und Merck (B. Vp.) vor.

Abga. Soldmann (U. Soz.) begründete den Antrag Crispien und erklärte sich mit einer Erhöhung der 10 vH⸗Grenze auf 100 000 einverstanden.

In der allgemeinen Aussprache betonte Staatsrat Dr. von Wolf (Bayern) die Bedenken, die die Länder gegen die be⸗ antragte weitgehende Ermäßigung der Einkommensteuer wegen der raudt verbundenen Aussälle hatten. Die durch die beantragte Herab⸗ setzung der Steuersätze und Erweiterung der Ermã gigungsvorschrift bewirkte Minderung des Aufkommens werde bei weitem nicht aus⸗ geglichen durch die gleichzeitige Steigerung der Einkommens⸗ zistern, besonders die Gemeinden wären bekanntlich in sehr schwieriger finanzieller Lage und auch die Länder hätten mit Fehlbeträgen in ihren Haushalten zu rechnen, so Preußen mit vier Milliarden, Sachsen mit weit über einer Milliarde und Bayern mit 650 Millionen. Auf alle Fälle dürften die entstehenden Ausfälle nicht auf Kosten der Länder und Gemeinden gehen; vielmehr habe das Reich entsprechend der von ihm im Jahre 1919 bei der Weg⸗ nahme der Einkommensteuer übernommenen und in Art. 8 der Reichsverfassung sowie im Landessteuergesetz festgelegten Ver⸗

pflichtung die Länder und Gemeinden auf irgendeine Weise

schadlos zu halten. Besondere Bedenken beständen gegen eine rück⸗

88 81

des Einkommensteuergesetzes, 1

Ausfälle erst recht Ver⸗ und Gemeinden ff Sachsens und Badens schlossen Fekretär Zapf betonte dem⸗ solche Ersatzansprüche hierfür erforderlichen Summen

der Aenderun weil ihre Durchführung auch noch für die V wirrung in den Hau würden. Die Vertreter Preußens, sich diesen Erklärungen an. gegenüber die Unmöglichkeit, anzuerkennen, Einnahmen du

heit entstehenden shalten der L

der Länder rch Steuern sc tatsächliche Ausfall nicht Einkommensteuer

wirtschaftliche sich gleichfalls gegen die

dem Sinken

sein. Die 8 Notwendigkeit,

Geldwertes sich auch die Länder Dr. Fischer⸗Kö Ausführungen der

In (Dem.) wendete Abg. Hertz ( die rückwirkende Kraft könnte man vie ahres 1922 beschränken, abgesehen; heren Valuta entrichtet sei. 0 Einkommen solche Ermäßigun Anstatt der t derliche prozentuale Abzüge ein⸗ dauernd geändert zu werden (D. Nat.) hielt die Revision

lleicht auf die zweite von der Lohnsteuer, Ein Steuertarif⸗ gen vorsehe, festen Sätze

Hälfte des I die ja bereits in der der auch für die höheren dürfte für seine Partei unannehn der Abzüge müßte man verän damit dieses Gesetz nicht Dr. Helfferich Nat bsolute Notwendigkeit, derlich sein, und man sch Rechnung

des Tarifs für eine a traurigen Entwicklung ie müßte einen Weg suchen, Die Verhältnisse r selbst wenn sie an sich berechtigt wäre Bei den unteren Kla über den höheren K minimum darstellen sollten. Werbungskosten abziehen, indem man 2. Steuern abverlangte. Ministeria der vorjährigen Erfahrungen, d die neuen Tarifsätze mit dem 1. Eine allgemeine Verdoppelung der könnte die Regierung einer Verdoppelung aber nicht der Werbungskosten. Abg. Kah befürchtet, daß bei der jetzigen Entr weiter erhöht werden müssen. bedingt etwas geschehen. Werbungskosten fach zu verdoppeln.

Abg. Dr. Be wärtigen Geldentwicklung für zwecklos Tarif lange zu unterhal eeunde zustimmen, ie Frage der Kleinr Dem Antrag Fischer, dem Arbeit Lohnabzug zu geben, opitz wandte gerechtigung einer stärkeren

m Herbst wieder erfor 1 der dieser Veränderung automati daß die Argumente der en, nicht durchschlagen würden. tergehende Ermäßigung gegen⸗ e Abzüge ein, die das Existens⸗ entner könnten aber keine und das führte zu einer steuerlichen die heute hungern müßten, noch ldirektor Popitz empfahl auf Grund ckwirkenden Kraft abzu⸗ Juli in Kraft treten zu Abzüge wäre bedenklich, lung der Kinderzuschläge

die Tarifstufen die Kleinrentner müßte un⸗ Gestaltung

seien so stark,

en tritt eine wei ssen durch die A Die Kleinr

von einer

wicklung bald In bezug auf

die Kinderabzüge rst im Herbst festlegen. ) hielt es bei der gegen⸗ ,sich heute über einen neuen Antrag Höner würden seine o der Verdoppelung der Kinderzuschläge. entner bedürfte der gründlichen Nachprüfung. Entschädigung für den Ministerialdirektor erkannte jedoch die chtigung der Kleinrentner voll⸗

eingegangenen Kapitalertragssteuer herauf⸗

Höner (3.) und Dem.), daß auch bei Geldentwertung der Gesamteingang deshalb sei der Einspruch der Länder un⸗ höheren Einkommen sei ie Belastung der

stelle eine Ver⸗ Interesse der Ent Ausgaben und der Klarhei tigt werden müsse. ken 2 vH, obwohl

von 5 % für die große bg. Simon⸗Schwaben der und namentlich der Ge⸗ zandessteuergesetzes.

Man sollte nur rozentgrenze aber e

ten. Dem

geber eine sollte man Folge

sich gegen die letzte Anregung,

Dr. Helfferichs, die Vergütungsgrenze stimme die Regierung grund ch weiteren Ausführungen 1 Merck (B. Volksp.) betonte Abg. Keinat Ermäßigung der Sätze nach an Steuern steigen würde; . Die Steuerermäßigung bei den gegenüber der bei den unte Arbeitgeber m schleierung der lastung der Industr gegenüber dem Auslan Die Post berechnet für den die Arbeit recht gering sei; Arbeit der Unternehmer nicht unberechtigt. s auf die große Not der Lände hin und forderte baldige Revision des L den demokratischen für die Lohnsteuer bei den Arbeit⸗ bei der sozialen Versicherung hin, Die Kinderabzüge die Werbungskosten um die

ren ganz gering. D. it staatlichen steuerlichen Aufgaben staatlichen Ausgaben dar, ie von unproduktiven 2 de über unsere Belastung besei Vertrieb der Steuermar

da sei ein Sa (Soz.) wie

Abg. Dr. Hertz (U. Soz.) wand Antrag auf Vergütung der Unkosten in und wies auf die F wo eine solche M 1 müßten annähernd verdreifacht werden, Hälfte erhöht werden.

In der Einzelbera Antrages

aßnahme undurchfüh

tung wurde folgender Tarif auf Grund Hegermann beschlossen:

sten angefangenen oder vollen für die weiteren

Höner⸗Lange⸗ Einkommensteuer beträgt für die er 100 000 des steuerbaren E 50 000 15 vH, für die weitere 50 000 25 vH, für die weiteren weiteren 200 000 35 vH, für die weiteren 200 die weiteren 200 000 45 vH, für die weiteren 1 000 000 Ferner wurden die 100 auf 1000 auf 8000 erhöht.

Ein Antrag Merck (B. Vp.), d der Einkommensteuer freilassen will, die einen seiner angehörigen bei einer öffentli Sparkasse oder bei einer einge der Kapitalsrückzahlung auf den Todes⸗ hat, soweit sie den Betrag von 8000 wurde nach Widerspruch

Angenommen w Kirchensteuer. und seine Ehefrau auf je 480 zu 100 000 kommen von 200 000

Die Berücksichtigung de geregelt werden. kommen voll und bis zu 50 000

inkommens 10 vH, n 50 000 20 vH, für die weiteren 150 000 30 vH, für die 000 40 vH, für für die weiteren 1 000 000 50 vH, für die weiteren Beträge 60 vH. abzugsfähigen Sterbekassenb üge v erhöht und die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge er Spareinlagen von der Steuerpflichtige für sich selbständig veranlagten Haus chen oder unter Staatsaufsicht stehenden tragenen Genossenschaft unter Sperrung oder Erlebensfall eingezahlt jährlich nicht übersteige, der Regierung abgelehnt.

urde ein Antrag auf Abzugsfähigkeit der Die Abzüge wurden für den Steuerpflichtigen im Jahre bei einem Einkommen bis und für Kinder auf je 960 bis zu einem E ℳ, für die Werbungskosten auf 810 erhöht. r Altrentner soll in der zweiten Lesung lrentensteuer soll bis zu 25 000 Ein⸗ Einkommen bis zur Hälfte an⸗ Der Antrag Keinath (Dem.) auf Vergütung die Arbeitgeber für die Lohnsteuereinziehung wurde ab⸗

Die Kapita

gerechnet wer von 5 % an

Morgen soll die dritte Lesung der Zwangsanleihe, der steuer und der Einkommensteuer beginnen.

Verkehrswesen.

und Drucksachen in Kartenform, in nur für die An⸗ Inlandsverkehr nicht

f Vorderseite

Bei Postkarten deren Vorderseite nicht für Mitteilungen sonde schrift verwendet wird, soll es künftig im mehr beanstandet werden, stehende Absenderangabe auf die rechte Hälfte der Vorderseite über⸗ Es macht dabei keinen Unterschied, eilungsstrich angebracht ist oder nicht. Ferner soll, um den Vorräten, die den Bestimmungen nicht entspre auf weiteres auch bei Postkarten mit geteilter Aufschriftseite, deren linke wendet ist, über das Uebergreifen der Hälfte der Vorderseite hinweggesehen werden. warnen, beim Neudruck von Karten mit geteilter senderangabe mit auf die rechte Hälfte setzen zu la schaffene Karten keinen genügen Stempelabdrücke und der postdien Karten nach⸗ oder zurückgesandt werden müssen. Die zelten nicht für den Verkehr mit dem Auslande, weil die nungen des Weltpestvertrags entgegenstehen.

ob auf der Karte ein Aufbrauch von een, zu ermöglichen, bis sachen in Kartenform e Hälfte für Mitteilungen ver⸗ Absenderangaben auf die rechte Es ist jedoch davor zu Vorderseite die Ab⸗ ssen, weil so be⸗ Anbringung der stlichen Vermerke bieten, wenn die se Erleichterungen