1922 / 156 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

schweren Eingriff in die Justizhobeit des bayerischen Staates, während das Reichskriminalpolizeigesetz einen ebenso schweren, wenn nicht noch

schwereren Eingriff in die Polizeihoheit der Länder mache. Von Bayern“

drohe der Republik keine Gefahr, und wenn im Reichsta von einem Abgeordneten gesagt sei, daß 80 vH der Bayern Monarchisten seien, so wären mindestens ebenso viele Bayern der Ansicht, daß die Er⸗ richtung einer Monarchie unter den gegebenen Verhältnissen heller Wahnsinn wäre. Redner bezweifelte dann, ob im gegenwärtigen Augenblick das Reichskriminalpolizeigesetz unbedingt erforderlich sei, zumal der Regierungsentwurf selbst vorsehe, daß das Gesetz erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten solle; er wandte sich dann ganz besonders gegen die erwähnte Bestimmung des § 7; keine bayerische Regierung könne es wagen, wenn sie noch vor dem Lande bestehen wolle, solchen Bestimmungen zuzustimmen. Man befürchte in Bayern, daß diese einzelnen Fälle der Ausdehnung der Rechte des Reichs schließlich die Regel werden würden. Bayern sei bereit, dem Reich zu geben, was das Reich verlangen könne. In dem Fall Rathenau habe die bayerische Regierung die Berliner Polizei, die nach München ge⸗ kommen sei, in jeder Weise unterstützt; alle anderen Nachrichten seien absolut erlogen. Redner legte schließlich einen Gegenentwurf über eine Vereinbarung, betreffend die Errichtung eines Reichspolizeiamts und von Landeskriminalpolizeibehörden, vor.

Abg. Koch⸗Weser (Dem.) bedauerte, daß solche rein sachliche Fechen nicht aus sachlichen Gründen geprüft würden, sondern zu

uständigkeitsfragen gemacht würden, wie sonst zwischen Behörden, so hier zwischen den Ländern. Gewiß solle man die Zentralisation in Berlin nicht überspannen, aber das Verbrechertum mache vor den Landesgrenzen nicht halt, und der Verbrecher warte nun einmal die Akten⸗ versendung nicht ab. Bisher wären Ueberwachungen einfach von Preußen Berlin aus gemacht worden, und das Reich habe keinerlei Ein⸗ 823 darauf. Während seiner Amtsführung als Reichsminister des Innern seien häufig die notwendigen Polizeimaßnahmen an dem Widerspruch der Länder gescheitert. Die Morde an Erzberger und Rathenau wären zu verhindern gewesen, wenn von Reichswegen ein⸗ heitlich hätte vorgegangen werden können. Die Versuche, ein solches Gesetz zu schaffen, seien damals am Widerstande Preußens gescheitert. Jetzt sei Bavern in diese Stelle eingerückt, während es damals nur gewisse Vorbehalte machte. Bayern könne den Umsturz nicht an der Mainlinie aufhalten. Vielleicht würde man die Bestimmungen über die Erweiterung der Befugnisse des Reichs schärfer fassen müssen. Das Gesetz sei wichtiger für die Bekämpfung der Verbrecher und den Schutz der Republik als die anderen bezüglichen Gesetze. Wenn man aus dem Gesetze nach dem Vorschlage der bayerischen Regierung die po⸗ litische Polizei und die Exekutive herausnehmen würde, so wäre das Gesetz wirkungslos.

Abg. Dr. Bell (Z3.) behielt seiner Fraktion die Stellungnahme vor. Wir müssen uns bei diesem Gesetz auf das nötigste beschränken. Wie weit es notwendig sei, werde sehr gründlich zu prüfen sein, aber den Notwendigkeiten müßte man unbedingt Rechnung tragen. In Bayern habe man anscheinend den Eindruck, daß die ganze Polizei⸗ hoheit Bayern genommen werden solle, tatsächlich solle aber nur ein kleiner Teil der Kriminalpolizei auf das Reich übertragen werden. Bayern könnte es unter Umständen nur erwünscht sein, in der jetzigen gespannten Zeit nicht die Verantwortung für die Durchführung polizei⸗ licher Verfolgungen zu tragen. Die Bedenken, daß man nun neben den Landespolizeibehörden auch eine Reichsbehörde schaffe und so ein gewisser Dualismus entstände, müßten beseitigt werden. Man müsse prüfen, wie man den Bedenken Bayerns möglichst entgegen⸗ kommen könnte, ohne die Absicht des Gesetzentwurfs zu durchkreuzen.

Reichsminister des Innern Dr. Köster wandte sich gegen die Ausführungen des bayerischen Gesandten und betonte noch einmal die Notwendigkeit, daß das Reich selbständig vorgehen könne. Das Reich habe sich in seinen Forderungen selbst Beschränkungen auferlegt, wie es nur irgend möglich gewesen sei; wenn aber auch diese Beschränkungen noch erweitert würden, dann habe das Reichskriminalpolizeigesetz keinen praktischen Wert mehr. Im Reichsrat habe dieser Entwurf schließlich nur noch den Widerspruch Bayerns gefunden, so daß dies doch auch die bayerische Regierung zum Nachdenken veranlassen müsse.

Noch allgemeiner werde die Ueberzeugung von der Notwendigkeit

dieses Gesetzes sein, wenn man erst einmal in der Oeffentlichkeit er⸗ fahre, welche großen Schwierigkeiten bei der Verfolgung der Rathenau⸗ mörder sich ergeben haben und welche Verzögerungen dadurch ent⸗ standen seien, daß das Material über die Organisation C an ver⸗ schiedenen Stellen verzettelt sei; dann werde das Ürteil sich auch dort ändern, wo es heute vielleicht noch gegen das Gesetz sei. Der Minister wandte sich dann im einzelnen gegen den von Bayern vor⸗ gelegten Entwurf einer Vereinbarung.

Abg. Hoffmann⸗Kaiserslautern (Soz.) wandte sich scharf gegen die bisherige Haltung Bayerns. Bayern betone immer seine Treue zum Reich, aber die Taten Bayerns widersprächen dem durchaus. Immer sei Bayern in der Opposition gewesen, ob es sich um große oder kleine Fragen gehandelt habe. In diesem schwierigen Zeitpunkt

hätte sich Bayern auf den Boden der Notwendigkeiten des Reichs stellen müssen. Diese Politik werde nicht von dem ganzen bayerischen Volke geteilt, nicht nur nicht von den Arbeitern, sondern auch nicht von großen Teilen des Bürgertums. Deshalb solle sich die bayerische Regierung noch einmal überlegen, ob sie ihre bisherige Stellungnahme beibehalten wolle.

Abg. von Kardorff (D. Vp.) vermißte die Vorlegung einer Begründung zu diesem Gesetz. Das einzige, was uns noch geblieben sei, sei die Einheit des Reichs, und wenn seine Freunde sähen, daß die Einheit gefährdet würde, dann träten sie mit größter Vorsicht an ein solches Gesetz heran. Eine besonders glückliche Hand in der Behand⸗ lung bayerischer Empfindlichkeiten hätte die Reichsregierung in letzter Zeit nicht gehabt; vielleicht sei aber auch in Bayern nicht immer alles

mit der nötigen Zurückhaltung vor sich gegangen. Deshalb bedaure er, daß hier keine Verständigung mit Bayern erzielt worden sei. Den Bedenken, die die baverische Regierung insbesondere gegen die Möglichkeit einer Erweiterung der Zuständigkeit der Polizei geäußert

habe, kdnne man vielleicht durch ausreichende Kautelen Rechnung

tragen, etwa durch eine qualifizierte Mehrheit im Reichsrat.

Abg. Leicht (B. Pp.) betonte, daß die Situation dadurch sehr erschwert werde, daß jetzt eine so große Anzahl von Gesetzen zu⸗

sammenkomme. Man müsse sich hüten, in diesen vollen Becher den etzten Tropfen hineinzuschütten, der den Becher zum Ueberlaufen ringe. Man dürfe nicht den letzten Rest der Hoheit der Länder uch noch aushöhlen.

Abg. Dr. Spahn (3.) verlangte, daß jetzt unbedingt etwas eschehe; schon bei dem Erzbergermord hätte man diese Frage

nergisch angreifen müssen. Wenn jetzt so viele Gesetzentwürfe auf einmal gekommen seien, so liege das daran, daß man bisher zu lang⸗ am vorgegangen sei.

Abg. Unterleitner (U. S.) führte aus, es handle sich jetzt arum, die Verbrecher energisch zu bekämpfen, die sich in letzter Zeit rganisiert hätten, und deshalb verstände er den Widerstand der

bayerischen Regierung nicht. Bayern habe den Offenburger Unter⸗ uchungsrichtern die größten Schwierigkeiten gemacht. Die National⸗ sozialisten seien nur eine Gruppe der Organisation O; das zeige, daß das Reich Befugnisse bekommen müsse, um in Bayern nach dem echten zu sehen, um gegen diejenigen vorgehen zu können, die n —* organisieren. Sonst sei es unmöglich, in Bayern etwas u erreichen. Abg. Dr. Barth (D. Nat.) widersprach auf das entschiedenste der Vorlage. Insbesondere seien die von der bayerischen Regierung beanstandeten Stellen seinen Freunden ganz unannehmbar. Die Vor⸗ lage sei unter dem Drucke der Straße entstanden und ein weiterer Schritt auf dem Wege der Mediatisierung der Länder. Die deutsche e habe sich durchaus bewährt, keine Polizei der Welt habe so gut gearbeitet wie die deutsche.

Abg. Dr. Levi (U. Soz.) wies auf Gtund einer Reichsgerichts⸗ entscheidung nach, daß auch heute schon die Polizei die meisten Auf⸗ gaben, die das Gesetz dem Reichspolizeiamt zuweisen wolle, erfüllen könne. Im übrigen behalte er sich für seine Fraktion die Ent⸗ scheidung vor. 3 1 Abg. Lübbering (Soz.) bezeichnete die Behauptung des Abg. Barth, daß die deutsche Polizei vollkommen auf der Höhe sei, a sehr gewagt, für die er den Beweis nicht erbringen könne. Der

85 88 8

grundlegende Paragraph⸗ der hier so angegriffen worden sei, gehe

seinen politischen Freunden noch nicht weit genug. Auch für seine Freunde behalte er sich die Stellungnahme im einzelnen vor, lehne aber den bayerischen Gegenentwurf mit Entschiedenheit ab. 8 Reichsminister des Innern Dr. Köster wies darauf hin, daß im Laufe der letzten Jahre im Mittelpunkt aller politischen Fragen Bayern gestanden habe. Auf Bayern sei stets in jeder Weise Rücksicht genommen worden wie auf keinen anderen Staat. Heute mache die bayerische Regierung das Reich für alle Maßnahmen Preußens verantwortlich, auf die das Reich keinen Einfluß habe.

Deshalb müsse das Verhältnis hier gereinigt werden.

Darauf vertagte sich der Ausschuß.

Am 16. Juli setzte der Rechtsausschuß die Beratung des Gesetzentwurfs über die Errichtung eines Reichspolizeiamts und von Landeskriminalpolizeibehörden fort, und zwar trat der Ausschuß in die Einzelberatung ein.

Den § 1 (Aufgabe des Reichspolizeiamts) beantragten die on Kardorff (D. Volksp.)⸗Marx (FZentr.), wie folgt, zu fassen:

„Zur Verhütung gemeiner Verbrechen wird das Reichspolizei⸗ amt errichtet, das seinen Sitz in Berlin hat und dem Reichsminister des Innern unterstellt ist.“

Abg. Kocch (Dem.) sprach seine Verwunderung darüber aus, daß dieser Antrag gemeine Verbrechen enthalte, da dieses Gesetz sich doch gerade auf das politische Verbrechertum erstrecken solle. Deshalb beantrage er, in dem Antrage das Wort „gemeiner“ zu streichen. Reichminister des Innern Dr. Köster erklärte, daß sich praktisch nicht trennen lasse, was ein gemeines und ein politisches Verbrechen

sei. Rein organisatorisch wollte die Regierung die kriminalpolitische

Abteilung von der politischen Polizei trennen. Abg. Dr. Levi (U. Soz.) stimmte dem Antrag in der Fassung Koch zu. Eine politische Bespitzelung müsse unbedingt vermieden werden. Abg. Emminger (D. Vp.) beantragte, ohne damit etwa grund⸗ seine Zustimmung zu dem Gesetz zu erklären, in § 1 zu eer „Zur Bekämpfung des Verbrechertums, soweit es seine Tätigkeit nicht auf bestimmte Orte oder Landesgebiete beschränkt, wird ein Reichs⸗ kriminalpolizeiamt und Landeskriminalpolizeibehörden errichtet.“ Ferner soll überall das Wort „Reichspolizeiamt“ durch „Reichskriminal⸗ polizeiamt“ ersetzt werden. Die Ernennung des Vorstands sollte der Zustimmung des Reichsrats bedürfen. Die Bespitzelung, gegen die sich Abg. Levi gewendet habe, scheine ihm der Hauptzweck des ganzen Gesetzes zu sein. Reichsminister des Innern Dr. Köster wies gegenüber den Ausführungen des Vorrednes darauf hin, daß in den „Münchener Neuesten Nachrichten“ ein bayerischer Justizbeamter Klage über die Schwierigkeiten geführt habe, solche Verbrecher zu verfolgen. Den Gedanken der Zentralisierung der Kriminalpolizei habe schon der frühere bayerische Justizminister Dr. Müller⸗Meiningen nachdrücklich vertreten. Abg. Koch (Dem.) wandte sich gegen die Zustimmung des Reichsrats bei der Ernennung des Vorstands des Reichspolizeiamts. Abg. Dr. Barth (D. Nat.) betonte, daß heute schon die Verfolgung der Verbrecher an die Landesgrenzen nicht gebunden sei. Abg. Koch (Dem.) hob demgegenüber hervor, daß das nicht aus⸗ reichend sei. Nicht nur darauf käme es an, die Verbrecher zu verfolgen, sondern das Verbrechertum müsse schon vor der Tat beobachtet werden können. Man könne nicht die einheit⸗ liche Leistung durch ein Zusammenarbeiten verschiedener Landes⸗ verwaltungen ersetzen. Reichsjustizminister Dr. Radbruch führte gegenüber dem Abg. Emminger nochmals aus, daß auf Grund der geltenden Bestimmungen es nicht einmal möglich sei, dem Verbrecher voraus auf ein fremdes Landes⸗ gebiet hinüberzugehen und ihm den Weg abzuschneiden. Verfolgungen, wie die der Organisation C, müßten einheitlich geleitet werden, weil ein zu schnelles oder zu langsames Vorgehen einzelner Stellen den Fänzen strategischen Plan verderben könnte. Heute sei das Ver⸗ rechertum wieder sehr stark entwickelt, bei dem durch ein weit⸗ verzweigtes Netz von Banden die Gelegenheiten ausgekundschaftet würden. Diesem Netz könnte man nur beikommen, wenn man die ganzen Fäden in der Hand hätte, sonst klärte man vielleicht das einzelne Verbrechen auf, aber nicht die weiteren Zusammenhänge. Das gleiche gelte für die Spionage. Heute hätten wir b für unzüchtige Schristen und für Falschmünzerei zentrale Verfolgungseinrichtungen, und das müsse sich auch auf die anderen Gebiete erstrecken. Abg. Geck (U. Soz.) betonte die Notwendigkeit einer solchen einheitlichen Organisation und wandte sich dagegen, daß, wie im „Vorwärts“ geschehen sei, Berichte über die Verfolgung von Verbrechern veröffentlicht würden, solange das Verfahren noch schwebte.

Hierauf wurde der § 1 in folgender Fassung angenommen:

„Zur Verhütung und Bekämpfung von Verbrechen, deren Be⸗ gehung nicht auf bestimmte Orte oder Landesteile beschränkt sei, wird ein Reichskriminalpolizeiamt errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin und wird dem Reichsminister des Innern unterstellt.“

Der Ausdruck „Reichspolizeiamt“ soll überall durch „Reichs⸗ kriminalpolizeiamt“ erfetzt werden. Der Antrag, daß die Ernennung 8 1 der Zustimmung des Reichsrats bedarf, wurde ab⸗ gelehnt.

§ 2 (Errichtung von Landeskriminalpolizei⸗ ämtern) wurde unverändert angenommen.

Bei § 3 (Aufgaben der Landeskriminalpolizei⸗ ämter) wandte sich der bayer. Gesandte von Preger dagegen, daß die Landeskriminalpolizeistellen Aufträge des Reichspolizeiamts aus⸗ zuführen haben. Das widerspreche dem Art. 15 der Reichsverfassung. Reichskommissar für öffentliche Ordnung Kuenzer hielt dem ent⸗

gegen, daß nach Art. 14 ein solches Vorgehen des Reichs durchaus

gerechtfertigt wäre. Abg. Koch (Dem.) widersprach ebenfalls den Ausführungen des bayr. Gesandten von Preger. § 3 wurde hierauf in der Fassung der Vorlage mit einer nur redaktionellen Streichung angenommen, ebenso die §§ 4 und 5.

z will für die einheitliche Geschäftsführung der Landeskriminalpolizeibehörden sorgen. Abgeordneter Emminger (Bayer. Vp.) wollte das durch Vereinbarung zwischen den Ländern regeln. Reichsminister des Innern Köster trat für die Fassung der Regierungsvorlage ein, um wirklich eine Einheitlichkeit herbeizuführen. Nach längerer Debatte wurde der erste Satz des § 6 in der redaktionellen Fassung des Antrags Emminger angenommen und lautet nunmehr: „Das Reichskriminalpolizeiamt stellt Richtlinien für die einheitliche Geschäftsführung der Landes⸗ polizeibehörden und für entsprechende Ausbildung der Beamten auf.“ Im übrigen wurde der Paragraph nach der Regierungsvorlage ange⸗ nommen.

Es folgte § 7, der die Reichsexekutive regelt. Ein An⸗ trag Marx (Zentr.) will die Fälle, in denen das Reich ohne An⸗ trag selbständig vorgehen kann, auf Hochverrat gegen das Reich und die Länder sowie auf Verbrechen gegen die Beamten des Reichs be⸗

schränken und den vierten Absatz skreichen, welcher die Uebertragung

von Sondergebieten polizeilicher Tätigkeit auf das Reich vorsieht. Ein Antrag Levi (U. Soz.) sieht die Reichsexekutive für alle Fälle vor, durch die Interessen des Reichs berührt werden, und wendet sich gegen die Streichung des Ab satzes 4. Ministerialdirekter Meister vom preußischen Innenministerium sprach gegen den Antrag Levi aus, der im Gegensatz zu dem Antrage Marx, eine außerordentliche Er⸗ weiterung der Befugnisse des Reichs darstelle. Bayer. Gesandter von

reger wünschte in dem Gesetz ausdrücklich zu bestimmen, daß die Reichspolizei bei ihren Ermittlungen sich stets mit der Landespolizei ins Benehmen setzen müsse. Abg. Haas (Dem.) erklärte, daß der Antrag Marx die Anwendbarkeit für Fälle wie Erzberger, Scheidemann und Harden und die Verfolgung der Organi⸗ sation C ausschließe. Der Streichung des Absatzes 4 stimmten seine Freunde zu. Reichsjustizminister Dr. Radbruch unter⸗ strich diese Ausführungen; durch die Fassung des Antrag Marx würde nicht einmal die Zuständigkeit des Reichsgerichts bei Spionage und Landesverrat, ebensowenig wie beim Mädchen⸗ handel, unzüchtigen Schriften und Falschmünzerei gegeben sein. Reichsminister des Innern Dr. Köster ergänzte die Ausführungen

dahin, daß man auch Fälle müsse verfolgen können, die zunächst

gemeine Verbrechen zu sein scheinen. So sei der Mord an dem

jüdischen Kaufmann Aronsfrau in Mannheim zunächst als gemeines Verbrechen behandelt worden, jedoch habe sich herausgestellt, daß dieser Mord auch von der antisemiti chen Hamburger Mörderzentrale ausgegangen sei. Nach gründlichster Prüfung der gestrigen Ausschuß⸗ verhandlungen habe er sich überzeugen müssen, daß eine andere Fassung wie die Regierungsfassung nicht ihren Zweck erfülle. Abg. von Kardorff schloß sich den letzten Ausführungen für seine Person an und empfahl, um den bayerischen Bedenken Rechnung zu tragen, hinzuzufügen, daß auch die örtlich zuständigen Landes⸗ polizeibeamten an diesen Verfahren zu beteiligen seien. Nach weiteren Ausführungen der Abgg. Dr. Levi und Emminger beantragte Dr. Barth (D. Nat.), den Antrag Marx durch eine Bestimmung zu ergänzen, daß auch die Verbrechen im Sinne des Ge⸗ setzes zum Schutze der Republik in diesen Antrag auf⸗ genommen werden. RNeichsminister des Innern Dr. Köster wandte sich gegen eine Streichung des Absatzes, da eine solche Erweiterung des Tätigkeitsbereichs des Reichskriminal⸗ polizeiamts gerade im Interesse der Länder erfolgen dürfte, auch nach dem Ergänzungsantrag Barth würden antisemitische Verbrechen und die Verfolgung von Verbrecherbanden nicht unter das Gesetz fallen. Reichsjustizminister Dr. Radbruch wies darauf hin, daß auch durch die Ergänzung des Antrag Barth weder die Spionage noch die Fälle Rathenau, Scheidemann und Harden unter dieses Gesetz fallen würden. Abg. Marx (Zentr.) erklärte sich bereit, auch weitere Ver⸗ brechen in seinen Antrag aufzunehmen, hielt aber mit Rüchsicht auf die Länder eine genaue Umschreibung der Reichs⸗ exekutive für notwendig. Abg. Koch glaubte, daß eine solche Aufzählung niemals erschöpfend sein werde. Auch die Zu⸗ ziehung des ortszuständigen Landespolizeiamts, wie es der Antrag Kardorff vorsehe, gefährde von vornherein den polizeilichen Zweck. Abg. Maretzki (D. Vp.) hatte die gleichen Bedenken gegen die Aufzählung einzelner Verbrechen. Unter Ablehnung aller Abänderungs⸗ anträge wurde hierauf die Regierungsvorlage angenommen, gestrichen wurde aber die Bestimmung, nach welcher mit Zustimmung des die Befugnisse des Reichspolizeiamts erweitert werden önnen.

Die Frage des Verkehrs des Reichskriminal⸗ polizeiamts mit ausländischen Behörden wurde auf Antrag Koch dahin geregelt, daß das Reichskriminalpolizeiamt den Verkehr mit ausländischen Behörden ausschließlich auf sich über⸗ nemen kann, wenn es für die zweckmäßige Durchführung erforderlich erscheint.

Zu der Kostenfrage liegen zwei Fassungen vor. Die Regierungsvorlage will die Kosten der Landeskriminalpolizei nach festen Sätzen (50 Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung) festsetzen, während der Beschluß des Reichsrats sie zu gleichen Teilen auf das Reich und die Länder vperteilen will. b dem des Reichsrats an mit der Maßgabe, daß das Reich ein Drittel, die Länder zwei Drittel tragen sollen.

Damit war die zweite Lesung im Ausschuß beendet. Die Ueberschrift des Gesetzes wurde im Reichskriminalpolizeigesetz geändert und § 1 nachträglich in folgender Fassung ange⸗ nommen: 1

„Zur Bekämpfung des Verbrechertums, das sein Tätigkeitsfeld nicht auf bestimmte Orte oder Landesgebiete beschränkt, wird ein Reichskriminalpolizeiamt errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin und wird dem Reichsminister des Innern unterstellt.“

Der volkswirschaftliche Ausschuß des Reichstags beschäftigte sich am 15. Juli mit dem Gesetzentwurf über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Not der Presse.

In der allgemeinen Aussprache wurden gegen den Grund⸗ gedanken des Gesetzentwurfs keine Einwendungen erhoben, dagegen die Bestimmungen über die Ausfuhrabgabe zugunsten der Presse als unbillig bezeichnet. Reichswirtschaftsminister Schmidt wandte sich gegen diese Auffassung und empfahl die Annahme des Gesetzes, das zu den schwierigsten Vorlagen gehöre, die von ihm zu bearbeiten ge⸗ wesen seien, da es sich hierbei nach der einstimmigen Aufforderung des Reichstags darum handelte, in ganz kurzer Zeit etwas zu schaffen, das der Notlage der Presse schnell und wirksam entgegentrete. 1

In der Einzelbesprechung wurde § 1, der der Regierung die Er⸗

mächtigung zur Ermittlung der Selbstkosten und Festsetzung der

Preise für Holzstoff, Zellstoff und Druckpapier gibt und sie weiter ermächtigt, die Hersteller zu Vereinigungen zusammen⸗ zuschließen, unverändert angenommen, mit dem Zusatz, daß dazu neben der Zustimmung des Reichsrats auch die des fünften Ausschusses des Reichstags erforderlich sei. § 2 legt dem Forstbesitz eine Abgabe von ½ vH des Verkaufspreises auf. Ein Antrag Herold (Ztr.), nicht nur Grundstücke unter 10 Hektar Größe, sondern solche bis zu 100 Hektar von der Abgabe freizulassen, wurde gegen drei Stimmen abgelehnt. Anträge, die Abgabe von ½ vH auf 1 vH zu erhöhen, wurden zurückgezogen, nachdem die Re⸗ gierung erklärt hatte, daß bei Annahme solcher Anträge das ganze Gesetz hefährdet sei, da der Reichsrat einer solchen Erhöhung ent⸗ schieden Widerstand entgegensetzen würde. 3 der Regierungsvorlage wollte eine Ausfuhrabgabe bei Erteilung einer Ausfuhr⸗ bewilligung erheben; dadurch wären die ausfuhrfreien Waren auch abgabefrei geworden. Dem Ausschuß lag ein Antrag Dauch (D. Vp.) Schlack (Ztr.) vor, eine Ausfuhrabgabe von 1. pro Mille für alle Waren zu erheben. Der Ausschuß nahm diesen Antrag an mit einem Zusatzantrage Dr. Hertz (Unabh. So)z.), der, den Satz von 1 ½ pro Mille nach der Regierungsvorlage wieder⸗ herstellt. § 4 regelt die Verteilung der Rückvergü⸗ tungen an die Presse auf den Druckpapierpreis. An die Stelle der Bestimmung der Regierungsvorlage, daß in erster Linie die kleinere und mittlere Presse berücksichtigt werden solle, trat ein von mehreren Parteien gestellter Antrag: „Die Rückvergütung erfolgt nach der Menge des Papierverbrauchs. Als Verbrauch ist das Papier nicht in Ansatz zu bringen, das zum Abdruck von Inseraten verwandt wird.“ Da die Regierung erklärte, daß sie den Grundgedanken dieses Antrags vollkommen zustimme, wurde davon abgesehen, über den Umfang der Zeitungen nähere Bestimmungen zu treffen oder die Höhe der Vergütung je nach der Menge des verbrauchten Papiers gesetzlich festzulegen. Sodann wurde auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft der sozialistischen Parteien beschlossen, daß das Gesetz nicht am 31. März 1923, wie die Regierungsvorlage vorsieht, sondern erst am 31. März 1924 außer Kraft tritt.

Der Beamtenausschuß des Reichstags beschäftigte sich gestern zunächst mit der Frage des 12 ufrückens der Sekretäre der Gruppe VI in die Gruppe VII und nahm hierzu Entschließungen an, die die Zustimmung der Regierung fanden. Sodann gab zu der Frage der Teuerungsmaßnahmen ein Ver⸗ treter des Reichsfinanzministers die Erklärung ab, daß der Reichsfinanz⸗ minister sich nicht der Notwendigkeit verschließe, in eine erneute Teuerungsaktion einzutreten, und daß der Reichsfinanzminister noch in dieser Woche in Verhandlungen mit den Spitzenorganisationen eintreten werde. Die Mitglieder des Ausschusses sollen in der gleiche Weise wie bisher an diesen Verhandlungen teilnehmen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, und Zweiten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

Nerath . fis den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle

chnungsrat eyer in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32. Neun Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 65 A und Erste, Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Bei

Der Ausschuß schloß sich

4. Nachtrag und Berichtigungen

ichni iginalzüchter und Vermehrungsstellen von Sommersaatgetreide in Nr. 291, den erzec, e bes Deanchen 9 813. Dezember 1921, 11. März, 31. März

0, 77 und 109 des Deutschen Reichsanzeigers vom 16“ und 11. Mai 1922.

Amtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Deutsches Reich.

Name und Stand

Wohn⸗ bezw. Anbauort

Anerkannt

Eisenbahnstation durch

Wohnort oder Vermehrungsstellen Eisenbahnstation

Größe der mit Original⸗

t Fruchtart 8e Fläche ha

Nr. 1. Provinz Ostpreußen.

24] Peacock, Oberamtmann] Gr. Kirsteinsdorf

Nr. 4. 64] Schmidt, Rittergutsbes.! Warnin b. Kratzig

Geierswalde

Provinz Pommern. Nassow

Nr. 6. Provinz Schlesien.

8 B. Regierungsbezirk Liegni Schliephacke, Obe⸗ Mittel Gerlachsheim amtmann

8

Klein Offenseth G

Mooradministration, Nr. 33. Staatsgebiet Vermehrungsstelle für Staatl. Hamburgische Guts⸗ 8 verwaltung, Farmsen. Schleswig⸗Holstein: von Lassensche Gutsverw., Siggen

Farmsen, Staatl. Ham⸗ burgische Gutsverw. 8

tz.

Lauban

Nr. 8. Provinz Schleswig⸗Holstein. Dauenhof, Holst.

Hamburg.

Heringsdorf,

Holst

4. Nachtrag und Berichtigungen

Verzeichnis der anerkannten Absaaten von Sommersaatgetreide in N und N Reichsanzeigers vom 18. Februar, 11. März, 31. März und 11. Mai 1922.

Eisenbahnstation vneen Absaat

Wohn⸗ bezw.

Name und Stand Anbauort

Roggen 10,—

(Gerste [921,75

17,50

Hafer

25,—

z. streichen

10,—

7 2 ein z. streichen

r. 42, 60, 77 und 109

Anerkannt durch

17] Bärenwalde, Gutsverw.] Bärenwalde [Bärenwalde

Hafer

Nr. 4. Provinz Pommern. A. Regierungsbezirk Stettin.

Reckow Ruhnow b. Zeitlitz

Streithof Grambow b. Hohenholz 5

von Borcke, Ritterguts⸗ besitzer Steinicke, Rittergutsp.

Gabel Nassow

Schivelbein

Kempen⸗Freist b. Gambin Parsow, Schwemmin Lankow, Schivelbein Güntershagen b. Stöwen Persanzig Drosedow

Lucknitz 18 Bärwalde

4

(ortsetzung aus dem Hauptblatt.) Preußischer Landtag.

-⸗ Anhalt, Rittergutsbes.

von Gerlach⸗Parsow, Fideikommißbefitzer Hoppenrath, Rittergutsb.

Koch, Amtsrat

Koch, Gutsbesitzer

Schimmelpfennig, Rittergutspächter

Schniewind, Ritterguts⸗ besitzer

Zülshagen

Dallentin Kolberg

Bärwalde

(Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins

kemeinsam eingebrachte Entwurf eines b Aenderung des Gesetzes üb Teuerungszuschläge zu Notare, Rechtsanwälte zieher und zu de drei Lesungen ohne Erört angenommen.

Der Entwurf änderung kommengesetzes vongchb h Staatsministerium entspr chen des ö vorgelegt worden ist, hat im Ngseg Beamtenfragen eine Reihe von Abänderungen erfahren. Grundgehälter 8 und 2 sind ge heraufgesetzt, außerdem sollen 8

ichtig. ;schüsse an diejenigen Leiter un 1 bhege enea die Befähigung zur Anstellung

jenrat bzw. zum Pfarramt erlangt haben. der Staatsregierung erklärt,

eines Gesetzes zur

Ein Vertreter 8 derkreat,fucre ie Ausschußvorschläge nicht für dur

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Das Staatsministe⸗

schlägen nicht zu folgen, sondern

das Füatsmehiger ume 88

ält, daß insbesondere reih 1

8 Landas gorbeung nicht verträglich sei.

rium bitte das Haus, diesen Vor s bei der Vorlage zu belassen.

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der ”v Ahönethr, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

162. Sitzung vom 7. Juli 1922, Vormittags 11 Uhr. deutscher Zeitungsverleger*)

Präsident Leinert eröffnet die Sitzung gegen 11 ½ Uhr.

iti 1 D natio⸗ Der von den Koalitionsparteien und den Deutsch

den Gebühren der und h1ö1“ den Gerichtskosten wird in allen erung verabschiedet und unverändert

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ittelsch ullehrerdienstein⸗ 1921, wie er vom en Wünschen des Reichs⸗

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durch die Schulunterhaltungs⸗ 3 8 Lehrer geleistet

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B. Regierungsbezirk Köslin.

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Parteien unter Ablehnung der Aus⸗ sung der Vorlage ö“ Auch im übrigen wird die Regierungsvorlage wieder her⸗ gestell und in dritter Beratung mit großer Mehrheit

Staatsbank (Seehandlung) und der Pveußi⸗ Zentralgenossenschaftskasse dritter Lesung ohne Aussprache endgültig angenommen.

Es folgt die zweite Beratung des

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der Gesetzentwurf gegen beiden Parteien in der Ausschußfassung 1 1

in zweiter und dritter Lesung nimmt das Haus darau den 1 Sozialdemokraten, Demokraten und der Deutschen

Volkspartei eingebrachten Ges

C. Regierungsbezirk Stralsund.

Becker, Rittergutsbes.

Elgeti, Gutspächter

von Esmarch, Ritter⸗ gutsbesitzer

Eggers, Oberamtmann

Plate, Rittergutsbesitzer Scheibe, Rittergutsp.

Schulz, Rittergutsbes.

von Veltheim, Ritter⸗ gutsbesitzer Wendt, Oberamtmann

Bünger, Gutspächter

Eschenburg, Gutsbesitzer

Gottesgabe, Gutsverw.

Petersdorf, Klosterguts⸗ pächter

Groß Gievitz, Gutsverw.

8

von Bismarcksche Guts⸗ verwaltung, Fürstl. Bornhöft, Gutspächter Bündgens, Gutsverw. Esselsgroth, Hofbesitzer

Freiherr von Jenischsche Gutsverwaltung Mackeprang, N., Hofbes.

Oldenburgische Guts⸗ verwaltung, Großh. Plöger, Gutspächter

37 Treimer, Hofbesitzer

Albrecht, Rittergutsbes. Wüstenfelde 8 3 b. Brandshagen 8 Eldena⸗Bolten⸗ Greifswald hagen Jarkvitz b. Altefähr Varnkewitz, Altenkirchen Tribbervitz, Neuenkirchen Voigtsdorf, Langenfelde

Züssow 8

Bömitz, Kel. Bünzow Neklade, Bergen

Wampen, Greifswald

Nr. 19. Mecklenburg⸗Schwerin. Netzeband

Banzin Gottesgabe Carlewitz

Groß Gievitz

Nr. 33.

Schönau, Aumühle

Kühren, Preetz

TraLau b. Oldesloe Ellerdorf

Blumendorf, Oldesloe Burg a. Fehm.

Güldenstein, Lensahn 8 Hohenfelde

Schomacker, Hofbesitzer Oqenerfe,

Niendorf, Burg a. Fehm. 8

Veröffentlicht auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Getreide vüs 21. Juni 1921 (RGBl.S. 737).

Weizen Gerste Hafer Gerste Hafer

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Nortorf, Holst.

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Lensahn, Holst.

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zu streichen Regelung des Verkehrs mit

Berlin, den 30. Juni 1922. Direktorium der Reichsgetreidestelle.

schersleben

Soz.), Holtz⸗ (Soz.), H 8—

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Bänke heute voll besetzt sind,

Gehaltsver⸗ Preußischen

über die ten der

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herrschenden großen Unruhe, die rfolg zu dämpfen sich bemüht, auf Die Anträge des Verfassungs⸗

die Ausschußvoxschläge erklärt die Stimmen dieser

etzentwurf über eine der Verwaltung in

ischen Abstimmungs⸗ mmunal

rbänden ohne!

Merz.

Erörterung ebenfalls nach den Vorschlägen des Verfassungs⸗ ausschusses an.

wendet sich das Haus zur Fortsetzung der Be⸗ ratung über die vorliegenden Anträge zum Schutze der Republik und zur zweiten Beratung der vom Ver⸗ fassungsausschuß vorgeschlagenen Gesetzent wür feüber Gewährung von Amnestie, über Aenderung des Beamtendisziplinargesetzes und über Aenderung des Richterdiszizlinargesetzes, sowie zur zweiten Beratung des von den Sozialdemokraten und Demokraten eingebrachten Gesetzentwur fs über Festigung der republikanischen Staatsform.

Zunächst tritt das Haus in die Einzelberatung des Ent⸗ wurfs eines Amnestiegesetzes ein. Nach dieser Vorlage wird für Straftaten, die mit den politischen Unruhen des Frühjahres 1921 oder mit der Abwehr des Kaypp⸗ Putsches oder mit den Kundgebungen für die Republik im Jahre 1921 nach dem Erzberger⸗Mord oder mit dem 8 bahnerstreik im Februar 1922 zusammenhängen, Se gewährt, soweit das Begnadigungsrecht dem Frescth Preußen zusteht. Ausgenommen sind jedoch Straftaten, 18 auf Roheit, persönlicher Gewinnsucht und anderem beru hen oder die sich als eine 1e als schwerer Raub, als Brandstiftung usw. darstellen. 9oö Frau Mdstif stein (Komm.) wendet sich gegen die Vor⸗ lage, die nicht weit genug gehe und eine ganze Reihe 1 12. der Amnestie ausschließe. Den Kappisten werde nach der 8 age gleichfalls Straffreiheit gewährt. Bei einem ernsthaften hen gegen die Reaktion müßte das fürchterliche Unrecht gutgemach werden, das den Arbeitern zugefügt sei. Rednerin tritt für . kommunistischen Antrag ein, der die Straffreiheit 85 ie Straftaten ausdehnen will, die im Fusammendhang mit wir schaf lichen und politischen Kämpfen der rbeiterklasse begangen n sind, sofern sie nicht monarchistischen Bestrebungen dienten oder gegen die xevolutionären Kämpfer gerichtet waren. .

Abg. Dr. Seelmann (Dt. Nat.) erklärt, daß die Soßial⸗ demokraten im Ausschuß immer nur von Amnestie für politische Delikte gesprochen hätten, Nun werde aber eine generelle Am⸗ nestie geschaffen. Seine Freunde warnten vor einer solch weit⸗

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