1922 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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1“ 1 b 1 8 8 E“ . 6 von solchen Nachlässen oder Vorteilen darf den v1“ 16“ 8 8. F . erten Staatsangehörigen durch dessen Regierung öri inerlei mi W

oder der Vertrag durch die Reparationskommission genehmigt Reparationskommission hat nur für den Fall zu entscheiden, daß] treiben des alliierten S. Sen alliierten Staatsangehörigen keinerlei mittelbarer od ttel⸗ 2— . Verten üen8 die Deutsche und die alliierte Regierung 8 übereinkommen, der Reparationskommission * Genehmigung vorgelegt. barer Nachlaß auf 2 Füturenreis gewährt ver.n 8 . dem

IX. Scheckverkehr. auf das in dieser Vereinbarung vorgesehene erfahren zu ver⸗ Die Reparationskommission stellt den ““ 8 1“ Kaufpreises geschieht in folgender Weise: 1

116““ 89 unverzüglich der Deutschen Regierun wendigkeit; die Deutsche Regierung wird rechtzeitig Mitteilung 28 E Besteller übermittelt dem deutschen Liefe⸗

. issi wel von ihrem Staatsangehörigen m 5 48 leg. 2 ““ G“ III. dn son Su 888 Die Zustellung 82 über die bewilligten Nachlaßsätze erhalten. 5 ühen dioe weils fällig Flun⸗ 8 1 ines alliierten Landes im Sinne de iteres 1 irkr der vorläufigen Ge⸗-⸗ Artikel XVI 3

ranten frist⸗ und ortsgerecht für die jeweils fälligen Zahlun Als Staatsangehörige eines andes 8 folgt ohne weiteres und hat die Wirkung riile 4 1 - b Afanhlmns Tei lahlung usro) einen Scheck, der vom Artikels 1 gelten, alle und juristischen Personen, nehmigung. 1b11—1“ . G. m. b. H (r.-e .. Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den 8 in nsitz h essen Gef Diese Genehmigung wird mit dem Ablauf von 14 Tagen für werden in Verbindung bleiben, um sich zu vergewissern, daß die CTTE Paris . im Auftvage der deutschen Regierung unterliegen⸗ einschließlich: die Verträge (und von 8 Tagen für die Zusatzverträge), vom Höhe der Zahlungen, welche die Deuts e im Laufe des 8 88 1 ausgestellt ist;

E1111““

a) aller durch freien Zusammenschluß“’) von Angehörigen ½ 3 iteres endgültig; es sei 11“ ; 8 8 GF 1

d 8 R 19. eg ji Staates gebi⸗ WE i Tage der Zustellung ab gerechnet, ohne weiteres endgu ig; es Neparotionsjahrs auf Grund dieser Vereinbarung geleistet oder Le cheêque afférant à ce talon émies

b) der tt 24 8 Feerensee eec e ifcnac b) hässerhen I eeeege 2.9 daß die eine oder die andere der 1I1“ u1u.. noch zu leisten hat, zuzüglich des Wertes der sonstigen während B. Frs. sur 1 Friedensvertrag-Abrechnungsstelle,

stelle, Charlottenburg⸗ xeöes. i ncht nit Jt.sehn u“ be in der durch Gesetz oder Brauch be⸗ innerhalb dieser Frist der Reparationskommi sion einen be⸗ 8 desselben Zeitraums von der Deutschen Regierung bewirkten oder & G. m. b. H., Berlin, 6té délivré ce jour

auch Ueberbringer und ist ni 8. Fen sen Form kaufen. 1 gründeten Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Genehmigung noch zu bewirkenden Leistungen, die für diesen Zeitraum fest⸗ urs vom ——— au Gouvernement Belge: au nom de M.

8 des Schecks erfolgt in Papiermark unter Wn⸗ u biesem Verfahren können gleichfalls zugelassen werden, eingereicht hat, der auf einen der folgenden vier Gründe gestütz gesetzten Verpflichtungen Deutschlands nicht überschreitet. 1 B. Frs. = Pm. (firme): rechnung der im Vertrage festgesetzten Beträge über den jedoch nur für die tatsächliche Wiederherstellung ihrer örtlichen wird: der Vert ooder Zusatzvertrag) in Widerspruch Artikel XVII. 8 im Papiermarkgegenwerte von amerikanischen Dollar zu dem am Tage des Vertrags⸗ Schäden, alle Kriegsgeschädigten, welche die Staatsangehörigkeit 2) wenn der Vertrag o e irgendeiner späteren Alle in Ausführung dieser Vereinbarung bewirkten Liefe⸗ B. Frs

abschlusses geltenden Kurse der Federa Reserve Bank eines Landes besitzen, dessen Regierung das Verfahren zur An⸗ u dieser 1“ rungen gelten in jeder eziehung als Gachlieserungen zur Aus⸗ FBas

New York. Die Kurse werden durch die Friedensvertraag⸗ wendung bringt, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in einem b Begaee 6 lich der Preise oder Bedingungen führung des Teiles VIII des Vertrages von Versailles ist auf Grund der Vereinbarung mit der Nbwochnungsstele. in der „Oeutschen Außenhandels. reparationsberechtigten Lande v en““] 1 böe Reparationskommission vom 2. Junk 1922 Contre-valeur en marks-papier du mon- korrespondenz“ (Geschäftsstelle Berlin W. 30, Landshuter Die Deutsche und die alltierten Regierungen werden durch es F. C 8 Ausfuhrerlaubnis in Artikel XVIII. heute auf Sie ausgestellt und der Belgischen tant de 8 u“ 17) sort aufend veröffentlicht; 1 G die Bestimmungen der Artikel III und IY nicht behindert, im c) esen. 8 8 8 8. ist v2 14 (oder 8) Tagen noch Die allizerten Mächte, die das vorstehende Verfahren an⸗ Regierung übergeben worden. Frs. b

d) besondere Kennzeichen des Schecks sind 1“ freien Einvernehmen miteinander Verträge abzuschließen, die der d S. er 8b ri nehmen, müssen sich mit der Deutschen Regierung ins Ein⸗ Um Einlösung des Schecks bei Vorkommen mit Untergrund von empfindlicher Varbe, deutscher litho⸗ nach dieser Vereinbarung unter ihren Staatsangehörigen zuge⸗ nicht getroffen ist; b 4 . verständnis setzen, falls sie in Deutschland amtliche Piellen auf⸗ t wird gebeten 0 än graphierter Text mit unterlegtem französischen Druck⸗ lassen sind. 8) Henn dis Ausfuhrerlaubnis Henesigene 88 zkommission . rechterhalten oder schaffen wollen, die sich mit der Durchführung typentert, Tert in schwarzer Farbe, Schecknummer in roter . Artikel IV. In den Fällen a und b trifft die eheretione b der vorstehenden Vereinbarung befassen. Es besteht Einverständnis i 8 1 Farbe, der Untergrund weist in Lichtdruck den Reichsadler Als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 binnen 8 Tagen eine Entscheidung über den ö“ darüber, doß weder diese Verpflichtung noch irgendwelche andere Berlin, den Berlin, den Berlin, le

Markw. 8b 5 1 Hes unter⸗ 8 u 8 zin - 8 b echte und t . irgendwelche uarbeiten in den ör ieten. iten i zerstö ieten. iten 1 5 ieten Bohnsitz in Deutschland haben und den deutschen Gesetzen unter Im Falle e trifft die Reparations kommission erst bei Ab I Lceinträchtigung dur V“ 5 e zerstörten Gebieten ufbauarbeiten in den zerstörten Gebiet Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebiete

Urbe Frunde⸗ ““ stellte Schecks hellblau ür i ösischen Franken ausge 1 g n ins h benan Eana 8 gelteschnift und Stempel liegen, insbesondere die Erzeuger, die durch freien Zusammen⸗ lauf der achttägigen Frist eine Entscheidung, wenn sie zu diesem (Unterschrift) (Unterschrift) (Signature)

Hx 3 1“ schluß gebildeten Vereinigungen, wie „Fachverbände“ oder j lrei 5 ie Erteilung oder die Ver 8 Artikel XIX. . 8

u1ue“*“ der Rexenüme des frn. Fantzesauftraosstelen, vund die anerkannten Grozhandels⸗ 1A1A“ Die Reparationskommission entscheidet über jede Schwierigkeit, G 1

e) falls der deutsche, Leeferant den Scheck durch eine Bank ein⸗ Bauunternehmfr⸗ und Exportfirmen. delsfi .“ Wenn in den Fällen c oder d die Erlaubnis verweigert wird, die bei der Ausführung dieses Abkommens zwischen den alltierten Liefervertrag Liefervertrag Commande

lösen beabsichtigt, empfiehlt sich vorherige Mitteilung Ausgeschlossen sind dagegen Han esftrmen, welche sich als so kann die Reparationskommission die Aufrechterhaltung der Ge: Regierungen, die das darin vorgesehene Verfahren annehmen, oder bel benicht gie dengvertrag-Abrechnungsstelle Vermittlungsbüro für Lieferungen dieser Art gebildet haben ehmigung nur verlangen, nachdem sie Im Einvernehmen mitt nesschen Beiner oder mehreren dieser Regierungen u 1 elg. Besteller Nr. belg. Besteller Commettant b ö“] oder noch bilden werden, sowie Gelegenheitzagenten. der Deutschen Regierung festgestellt hat, daß eine unterschiedliche Deutschen Regierung entsteht. 88s X. Barzahlung für Rohstoffanteile. Die Erzeuger werden durch diesen Artikel in keiner Wetse Behandlung vorliegt b . ü Artizkel XX 8 8 8 8 v1“ We⸗ behhldebe 8 Weder der Aufhebungsantrag noch die für die ge. b Die Vereinbarung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die ““ chrten Gegenstände muß die franzosische ragspartei 2 z ießen. 8 ons issi rorderli Prü auf⸗ 3 Se Sre 2 nüha in Hohe des daselbst angege enen Pro entsatzes leisten, wenn Artikel V. ““ 11“ des Deutsche Regierung der Reparationskommission mitteilt, daß das ie Bestellung die Wiederauffüllung von eschäftsvorräten bezreckt. Diejenigen Waren, deren Ausfuhr entweder gänzlich ver⸗ rags (oder Zusatzvertrags); dieser wird vielmehr vorbehaltlich Reichsgesetz, betreffend die Anwendung der Vereinbarung, er⸗ 8 trag (oder 8 satz gs); Die Abmachung über den Kaufpreis ist ee en boten ist oder nur im Rahmen eines festgesetzten, in den Zei⸗ gegenteiliger Abmachungen der Parteien am Tage seines Ab⸗ lassen ist. Rückfragen bezw. die Nichbgenehmigung deg Vertrags. 8 tungen oder Handelszeitschriften veröffentlichten Kontingents zu⸗ schlusses rechtswirksam. Unterzeichnet in deutschen und französischen Ausfertigungen. I. Auskunft über das vorstehende erfahren sind zu erteilen gelassen werden kann, können weiterhin nur in dem durch den Im Falle der Aufhebung der Genehmigung behält jeder Im Falle der Unstimmigkeit zwischen dem deutschen und dem hen 8— Friedensvertrag vorgesehenen Verfahren bezogen werden. Die Vertrag (oder Zusatzvertrag) vorbehaltlich gegenteiliger Ab⸗ französischen Texte der Vereinbarung und ihrer Anlagen gilt der ie Landesauftragsstellen, . Liste dieser Waren ist als Anlage A beigefügt, die als zurzeit Rechtswirksamkeit wie ein gewöhn⸗ 1 Tex ““ Handel⸗ dwerks⸗ (Gewerbe⸗) Kammern 11““ B. 1 - 1 machungen der Parteien seine Rech U g französische Text. 5 be uee-8 ercse sschem Irdustrie, Berlin W. 10 Fült Seee e. LE1““ Einver. liches Handelsgeschäft. Paris, den 2. Iuni 1922 Rei⸗ ban⸗ . 10, nehmen zwischen der Deutschen Regierung und der Repara ions⸗ ichts in di ikel in irgendeinem anderen Artike 6 1 KöniginAugusta⸗Str. 20 Handwerks, Hannover, Sophien⸗ kommission einer Durchsicht unterzogen. Die erste Durchsicht 16“ 16 Behta hs ein auch nur still⸗ Cuntze. Bemelmans. 1 § 0,238216 E. JL“ öö 1 siac hal Gegenstände s⸗ 1 schweigendes Anerkenntnis des deutschen Systems der Ausfuhr⸗ 3 v“ 2 ö de Tha b ie in der bezeichneten Liste enthaltenen Gegenstände sind re elung hinsichtlich seiner Gültigkeit gegenüber den Be⸗ dere dent ches D111“*“ 111““ ZCö ö unterworfen, ins⸗ von Versailles ausgelegt werden. 8oC ) 8 maa der Zentralverband des deutschen Großhandels, Berlin W. 8, Artikel X Budapester Straße 21, Artikel VI 1 6 b 8 1 Künstliche und natürliche Düngemittel mit Ausnahme von ie⸗ un 8 2 . ige Genehmigung hat folgende Wirkungen: der. Deutsche Sndästae⸗ und Handelstag, Berlin C. 2, Neue Folgende Waren dürfen in keinem Falle in dem durch dieses is en geae. ““ gis b e geanet, die He,g ist. es nicht mit anderen künstlichen Düngemitteln der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den Abkommen veee. Verfahren bezogen werden; Ausfuhrerlaubnis zu erteilen, falls sie noch nicht erteilt ist. Feuttermittet aller Art. 3 . zerstörten Gebieten, Berlin, Potsdamer Straße 10/11. 1. Alle Waren fremder Herkunft, die nicht auf deutschem Ge⸗ Die Deutsche Regierung übernimmt unverzüglich alle dem ecbegt Gemüse⸗ und Futterhülsenfrüchte mit Ausnahme Wertstellung auf Reparationskonto eeeehen. 1111“ mitzel Staatzanoehörigen dnf 11““ 8. fere und pernthebare Gnugnse venn Nern h ,.C. (Zahlung ausgeführt am

die e e .ees 8 Alffflärung etwa bestehender Zweifel sich 3. Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber. vereinbarten Zahlungetegn vorbehaltlich der im mhre Bufter, üfe Eier 8 Lr⸗ ““ Berlin, den

unmittelbar mit dem Reichskommissariat ins enehmen setzen. Artikel VII. Artikel VII vorge ehenen CE 8n olz aller Art mit Ausnahme von Holzfabrikaten. 1 Druckstücke dieser Bekanntmachung können von der Reichs⸗ ; 111“ 5 Die Deutsche Regierung erhält von der Reparations⸗ lfrüchte. Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle,

.“ 8ℳ78 1 „Für die in der anliegenden Liste B aufgeführten Gegenn ifs u Lasten der beteiligten Regierun Gut⸗ e W I“ stände muß der Erwerber, wenn sie in dem durch diese Verein- Seee Poldmark für den Ge⸗ EEEEe Speiseöle und fette. 6 8 L“ 6 Berlin, den 17. Juli 1922. barung geordneten Verfahren gekauft werden, Barzahlung in 1 schrifte M. von de verrschen R veees gehahlten Kartoffeln, Rüben aller Art und Küchengewächse. 8 1 1 8 *

D ichsmini ür Wiederaufb höshhe des in der Liste angegebenen Prozentsatzes unmittelbar an * stehendem on der Der 9 8 geza 11“ Obst. 1“ E“ Dieser Scheck ist spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach er 1“ 1“ vees, e sdden Verkäufer leisten. 1“ 1 I“ . Hat her alltotts Staatsantgehörige die . .Zucker aller Art. 6 1 3 1 3 2 (Seo cheque est à préesenter à l'encaissement auprès de la Friedens- J. V. Meyer⸗Gerhard. „Dieser Artikel findet Line Anwendung guf solche Gegen⸗ Fifser 2 dieses Artikels bezeichneten finanziellen Ver⸗ 8. Reis, roh und pollert, außer Reigerteve. X“ 1 dem unten bescheinigten Datum der Aushändigung an den alliierten Staats⸗ D 5 5 9 Prieg ge cha 9 9 oder 225 der ee 1 rchtungen ausschließlich mit seiner Regierung zu regeln SIäööö (ausgenommen aus ) Häülsen⸗ . vertrag-Abrechnungsstelle, Berlin, dans le délai de quatre semaines à courir 1 r e hen anderten Abgabe an Kriegsgeschädigte ge auft werden und zum 884 e. I1I11“” evohen eme 8 ;

Re 11121I 111A“ Iehean ge h er Fabrisen werlseüten, Gebäude und Fabrik⸗ Indessen hat er die dem deutschen Staatsangehörigen Fen Bier. 8 angehörigen bei der Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle, Berlin, zur Zahlung vorzu⸗ nrgr die Ausführung der im Friedensver⸗ einrichtungen²) bestimmt sind. Nicht darunter fällt die Wieder⸗ bemaß. Artikel VII zustehenden Barzahlungen unmitte [bar vbstneno 8 Ausnahme von Traubenwein) in Mengen 8 la date de remise au ressortissant allié certifiée ci-dessous.

b 8 8 jauffüllung v chäftsvorräten. i lerste. 1 1 1 1,ra über 10 er 1 8 1 egen.

trag übernommenen Sachleistungen H.““ eeg 11“ der Reparation Recovery Act M Borbehalilich der in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Stärke und Stärkeerzeugnisse außer Reisstärke. b über denjenigen Regierungen, die dieser oder einem ähnlichen Gesetze unterliegt, so ist der dem deutschen finanziellen Verpflichtungen wird der Vertrag (oder efe.

Vereinbarung beitreten. Lieferer für Gegenstände der Liste B bar zu bezahlende Betrag, Zusatzvertrag) ausschließlich zwischen den Vertragsparteien Hese. Ersatzmittel 8

V 2. Juni 1922 alls dieser zuzüglich der Abgabe auf Grund der Reparation ausgeführt, die untereinander durch die Bedin ungen Teigwaren, Backwerk, Zuckerwerk, Fleisch⸗, Gemüse⸗ om 2. Junt 2. 1 ecovery Ack oder eines ähnlichen Gesetzes den Wert der Gegen⸗ dieses Vertrags (oder Zusatzvertrags) vollständig ge i Fen 8 Obstkonserven.¹1) Vereinbarung. stände übersteigt, um den übersteigenden Betrag zu kürzen. fiind. Insbesondere Übernimmt keine Regierung die Zement aus inländischer Kohle hergestellt. Te chöque afférant à ce talon émis g i I k 8 en Staats⸗ Die folgende Vereinbarung über die Festsetzung eines Ver⸗ 8 Haftung für die Zahlungsfähigkeit ihres eigenen S. 8 18 Stahlschrott und Gußbruch. 1 8 ahrens 8 die in den Anlagen II und 17 des Teils VIII des Artikel VIII. angehörigen. 1b “” Ferl. par le Reichskommissar zur Ausführung 8 Die im Wege des unmittelbaren Verkehrs abzuschließenden Artikel XI. enzol. von Aufbauarbeiten in den zerstörten

gertrages von Versailles vorgesehenen Sachlieferungen ist durch Ne in ge⸗ 1 1 1 8 8 8 rrn Cuntze als Vertreter der Deutschen Regierung und Verträge*) müssen Lieferungen im Werte von mindestens 1500 Verträge mit Zahlungsverpflichtungen, die nicht später als Leder. , Gebieten, Berlin, au nom de M. (Arme)

ter der Reparationskommission Goldmark zum Gegenstande. haben. 8 wei Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung fällig werden, sind 25. Schuhwaren. 18 aöpef als Vertreter der Reparati ss Die Verträge (oder etwaigen Zusatzverträge) werden nach 55 enehaägung zugelassen und werden gemäß den Be⸗ . Inländische Häute und Felle. Artikel I. den Handelsgebräuchen unmittelbar zwischen den Beteiligten ab: dingungen dieses Abkommens vollständig ausgeführt. 27. Inländische Gerbrinde. Die Deutsche Regi d die Reparationskommission sind geschlosen, wobei jeder von ihnen für die Beobachtung der Ge⸗ Zahlungen, welche die Deutsche Regierung auf Grund dieser in d eacs ven u“ 1 lagen II und IV des Mirs vn bbe⸗ serordnungen und Verwaltungsvorschriften seines eigenen Vereinbarung, aber nach ihrem Ablauf leistet, werden ihr von der 1 ¹) Die Genehmigung kann je nach dem Stande der Erzeugung 8 S sicht, für b lles 8 g schriebenen Sa blieferungen Landes einschließlich derjenigen für die Ein⸗ und Ausfuhr ver⸗ Reparationskommission in Anrechnung auf ihre für das ent⸗ . erteilt werden. v 84 möglichst vone üörses Verfahren Tüeon urichten ö vaisehe ist. Sie müssen den Vermerk enthalten, daß die Be⸗ sprechende Reparationsjahr festgesetzten Verpflichtungen, und emen, zu dehen Zwege Vorbehalt ber in d2 Vereim- fendgen mit der Zahlung über Reparationskonto einverstanden zwar zum Tage der bewirkten Zahlung, gutgeschrieben. Anlage B 1 8.⸗ vorzesehenen Ausnahmen, ummittelbar Zan schade alen Die zur Genehmigung vorgelegten Verträge (oder Zusatz⸗ Artikel XII. 8 Artikel VII) ierten und deutschen Staatsangehörigen gemäß den normalen 218 ; 9 8 8 1 8 8 8 (Vgl. Artike verträge) müssen folgende Bestimmung enthalten: Zur Erleichterung der Durchführung der Absätze 2 und 3 (Unter Vorbehalt der Nachprüfung durch deutsche und alliierte belge M.

Rückseite.

F

wolle zahlen aus meinem Guthaben gegen diesen Scheck an veuille payer contre ce chèque à

Herrn (Firma) Monsieur (ftrme)

oder Ueberbringer den Papiermarkgegenwert von ou au porteur le contre-valeur en marks-papier de

B. Frs. ““

zum Kurse der Federal Reserve Bank New York vom d'après le cours de change de la Federal Reserve Bank, New York du

und für den Goldmarkgegenwert belasten das Konto der Reparations⸗ et en débiter de la valeur en marks-or le compte de la Com-

6t6 délivré aujourd'hui au ressortissant

kommission. mission des Réparations.

Berlin, den

Der Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.

andelsgebräuchen abgeschlossene Verträge zuzulassen, wobei die &. wi ““ 5r: ; 1 8 .. 8 5 Dencgs Regierung nur die in dieser Vereinbarung besonders be⸗ 206'e⸗ Pnss.. esa hes ö“ Shuce 11“ achr de. Sachverständige.) zeichneten Verpfli tungen übernimmt. 1 1 . bilden, ausschließlich zur Verwendung oder Verarbeitung stimmte Bankinstitute ausstellen. Liste der Waren, deren Gehalt an ausländischen Diese Vereinbarung wird geschlossen einer eits, um die Er⸗ im Gebiete des beiee h alliierten Staates (einschließli Die Verwendung dieser Schecks wird durch die Anlage D. Rohstoffenso erheblich ist, daß ihre Lieferung nur 8 Bruxelles, le- EEöe“ CL aererscgt⸗ Le. ““ Protektorate und Mandats⸗ geregelt. B Barzahlung des Wertes der in ihnenent⸗ 8 unter ausschließlicher Berücksichtigung der wirtschaftlichen Er⸗ gebiete) bestimmt sind ⁴).“ ““ 8 . ; beüer; ; en Rohstoffe erfolgen kann. 1 wägungen, welche im normalen Handel Geltung haben. Die E sind allein für die Ausführung dieser von 8 98 8.veEeifi hett seh aaehrcceache Fhnsn altenen ausländisch hstoff f ikseese vehedes Royaume de Belgique Die alliierten Regierungen, welche das nachstehend be⸗ Bestimmung haftbar; sie können im Vertrage (oder Zusatzver⸗ die für die Hner. Hahh dieser Schecks bei Vorzeigung erforderlichen 8 v1111““ 1 1 e .X“ schriebene Verfahren annehmen werden, und die Deutsche Re⸗ trage) Vertragsstrafen vereinbaren. Indessen werden alle dieser Bestände zu unterhalten sie trägt abgesehen 8 von dem in b Rohstoffe 8 Dieser Scheck wurde heute dem 8e Staatsangehörigen He gierung, welche es angenommen hat, werden sich bei dessen An⸗ ETö“ ee im Zisfer 7 der Anlage F vorgesehenen Falle allein die Ver⸗ 55 Metalle ( ssen br heit 8 in Peeee ohne jede Verantwortung für die Regierung ausgehändigt. ebbbeeeeeengen, vnüer Ausschluß aller hene Eööö1“ antwortung für alle Folgen einer unterbliebenen Zahlung. Zie Fetcbeentz ens aus Kupset dder 60 Ce choque a été délivré ce jour au ressortissant

anderen, leiten lassen. ausfuhr zu verhindern. Grobe und feine ss Artikel I. Artikel M. Artikel NXIII. Apparate für Brauerei⸗, Brennerei⸗, Zuckerindustrie und sans aucune responsabilité pour le Gouvernement

. : ¹ . 4 5 4 1 ½ ; 4 3 8 4 ; 8 liche Industrien 1141X“X“ 50 8 Das in dieser Vereinbarung geordnete Verfahren wird durch .Diese Verträge (oder Zusatzverträg e) werden sogleich nach Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, keine Maßnahme ähn ¹ 3 Bruxelles, le die Reparationskommission den beteiligten alliierten Regierungen ihrem Abschluß und spätestens Fhezb ls von 14 Tagen auf Be⸗ zu ergreifen oder zuzulassen, die eine Benachteiligung der auf Armatuxen sür Kesel, und Nöhreran Ageumzniatgren 8 8 8 (L. S.) bekanntgegeben; jeder von diesen steht es frei, es anzunehmen 1 Grund dieses Abkommens bewirkten Lieferungen gegenüber den Dynam omaschinen Elektromotoren Umformer, Transfor⸗

oder abzulehnen. Dieses Verfahren schließt die gleichzeitige An⸗ ¹) Zur Teilnahme am Verfahren des freien Verkehrs werden Ee Handelsgeschäften mit dem beteiligten alliierten matoren öX“ 8 Wert erhalten den wendung eines anderen Verfahrens aus; jede alliierte eFerges. weder auf deutscher noch auf alliierter Seite Vereinigungen, ande zur Folge hat. . Roheisen und Rohstahtl 8 8 ee es an Se. hat, ist an alle Bestimmungen dieser Ver⸗ Dienststellen oder Organisationen zugelassen, denen die Inter⸗ Artikel XIV. Walzwerkserzeugnise. 8 8 bn Scheck i nlzichettio den asehant Nr. 2 dem d einbarung gebunden. 3 1 egierung bezeichne ankinstitut.

Die Vereinbarung bleibt zwischen der Deutschen Regierung nungen beizutreten oder an die sie sich für das Vergeben oder und die Deutsche Regierung verpflichten sich, alle möglichen Maß⸗ Borsäure und Borax, Wein⸗ und Zitronensäure, 1. II. und der Reparationskommission bis zum 31. De ember 1922 in den Empfang von Aufträgen über Reparationskonto zu wenden nahmen zu ergreifen, um jede Umgehung oder jeden Betrug sowie 8 Jodsalze, Chrom⸗ und Kupferalaun, Bleioxyd, Zinn⸗ Zu den im Vertrage (oder im Zusatzvertrage) für die ver⸗ Der alliierte Vertragschließende schickt dem Deutschen Ver⸗ Kraft und gilt in der Folge von Jahr zu Jahr als stillschweigend verpflichtet sind; freiwillige Abschlüsse im Sinne des letzten Ab⸗: jeden Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens zu ver⸗ oxyd, Bleizucker, Brechweinstein, Tannin, Gold⸗, ahlungen sest esetzten Zeitpunkten übermittelt die tragsgegner frist⸗ und ortsgerecht den genannten Scheck, welcher verlängert, falls sie nicht von einer der belden Parteien vor dem satzes des Artikels III bleiben ihnen offen. hindern; sie werden sich zu diesem Zwecke Hilfe und Beistand Silber⸗, Zinn⸗, Blei⸗, Wismuth⸗ und Kupfersalze, 68 jsche Regleruna h bgeiligten alliierten Regierung auf ihr bei Vorzeigung durch das von der Peutschen Regierung be⸗ 30. November jeden Jahres gekündigt wird. ²) Es besteht Einverständnis, daß die wiederaufzubauenden leisten und durch die Vermittlung der Reparationskommission Quecksilber⸗ und Molybdänverbindungen, Cochenille, durch die Reparationskommission übermitteltes Ersuchen die in zeichnete Vankinstitut bezahlt wird.

Jede alliierte Regierung, die die Vereinbarung angenommen Anlagen nicht notwendig den zerstörten genau entsprechen müssen. alle zweckdienlichen Mitteilungen austauschen. Bleimennige, Bleiweiß, Kupferfulfate fee43 90 Artitel XII vorgesehenen Schecks. Die Schecks, die ausschließlich IV. nt ist verpflichtet, sie während einer Zeit von wenigstens sechs ³) Unter „Vertrag“ ist zu verstehen: Artikel XV 8 Schwefelfaden, Schmelzfoden, Gerbs offauszüge.. in Papiermark zahlbar sind, werden in der im Vertrage vorge⸗: Deer eingelöste Scheck wird sodann der epersen hees

1 Erzeugnisse der Oel⸗ und Fettindustrie: sehenen Währung ausgestellt. übersandt, welche der Deutschen Regierun

naten anzuwenden. Nach Ablauf dieser Zeit hat sie, wenn 1. eine von beiden Parteien unterschriebene Urkunde; b b B 1 ür den Gegenwert die Vereinbarung. keine befriedigenden Er Heiti. zeitigt, das 2. ein festes gn cho mit oder ohne Kostenanschlag, welches Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine alliierte Regierung Ernährungsöle, technische Se, cefte eereaüs Diese Zahlungen gelten für die deutsche Ausfuhrhandels⸗ der geleisteten See in Goldmark zu Lasten der beteiligten e . u

Recht, bei der Reparationskommission zu beantragen, die vom Käufer durch Brief oder Telegramm vorbehaltlos daran, von ihrem Rechte Gebrauch zu machen, ihren Staats⸗ Seifen, Glvzerin, Lanolin, kontrolle als Zahlungen in ausländischen Devisen. alliierten Regierung tschrift erteilt. Der Tag der Gutschrift Vereinbarung ihr gegenüber unter W“ hhe angenommen ist; angehörigen lässe auf die Zölle zu ähren oder ihren und Oelfarben, Lacke und Kitte 80 Gegeich übermittelt sie der Reparationskommission den ist derjenige, an welchem die Zahlung geleistet worden ist. ra

Kündigungsfrist von wenigstens einem Monat außer t ge⸗ 3. eine feste Bestellung, die vom Lieferer durch Brief oder Kriegsgeschädigten die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Vorteile Kautschuk⸗, Asbest⸗ und Korkwaren 80 Abschnitt setzt närd. Telegramm vorbehattlos u“ ist. 8 9 zuimnbenden (vorbehaltlich jedoch der Rechte, die ein anderes Land Fo111141616“*““ 8* der Vertrag (oder Zusatzvertrag) eine sofortige Die Umrechnungen in Golpmark sowie die Umrechnungen Die Deutsche Regierung hat in gleicher Weise nach Ablauf Unter „Tag des Vertragsabschlusses“ ist zu verstehen: der in, dem Lande besitzt, welches das in dieser Vereinbarung vor⸗ vdete Tert86 Zahlung vorsieht, so übermittelt die Deutsche Regierung den ent⸗ der in dem Vertrage festgesetzten Beträge in Papiermark erfolgen der Zeit von 6 und unter Einhaltung einer Tag, an welchem der Vertrag durch die beiden Parteien unter⸗ gesehene Verfahren annimmt, und zwar kraft bestehender Handels⸗ Zugerichtete Edelfelle, Pelzwaren und Ceder jeder Art.. 8 sprec B. Ueit. ohne besondere Anforderung vor Ablauf der an⸗ dem nämlichen Tage, und zwar vorbehaltlich späterer ander⸗ Kündigungsfrist von einem Monat das Recht, bei der Repa⸗ zeichnet worden ist, oder der Tag des Eingangs des Briefes oder verträge oder Abkommen). Erzeugnisse der Sattlerei, Täschnerei⸗ Kofferwaren, Erzeug⸗ 50 Kragigen (S tägigen) Frist 1 sweitiger Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der rationskommission die Außerkraftsetzung der Vereinbarung gegen⸗ Telegramms, mit welchem das Angebot oder die Bestellung an⸗ Baiüse gr haudschat. aud sd grne 45 b 8 Reparationskommission zu dem am Tage des Abschlusses des Ver⸗ Fegeerung, in heneregen I1A1X“X“ 2 ¹*) Wenn die Ausfuhrerlaubnis im Laufe der achttägigen Celen Hür gfa binsed und Pecschland nur eine unerheb. a08, . mmer Staiierte Fecier he übermittelt, nachdem sie sich mit trags (oder Zusazvertrags) eec. Tansge deen Ver.

tellt hat, daß sie die ¹) Durch diese Bestimmung wird die Anwendung des Ab⸗ Frist erteilt wird, so wird die Genehmigung selbstyerständlich liche rheil 1 8 ihrem Staatsangehörigen ins Einvernehmen gesetzt hat, letzterem] fahren der Reparationskommission. 8

quouessopue wed elqusb u sed 4sa,u aueuered ep uog °0 2-gbvanoqn zuzuwllegus nm 1ee ahr bunstouvsbun⸗a 2,

essierten auf Grund von 8. oder Verwaltungsanord⸗ Die alliierten Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten, Folgende chemische Erzeugnisse:

endgültig. 5

die Reparationskommission wiederholt festge

Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht innegehalten hat. Die satzes 2 des Artikels III nicht berührt. Verarbeitung erfahren habrha ben

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