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l 8e r. 3 Fich e nach⸗ † selbsewirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie egen, ürt; 8 8 8 8 1 ““ 8 des Renchsministers für Ernährung I“ 8n. 8888 Sie haben das ihnen von diesen Stellen zugewiesene “; EE“ för Ernährung 181. 8 Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein 12 8 FN. Verpflichtung zur Lieferung freigeworden sind oder Getreide und die dargus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren nehmigt worden sind geordnet oder vor Erlaß ausdrücklich ge⸗⸗ Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft er⸗ gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be⸗ Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben haß der Geldbetrag nach § 18 Abs. 3 nicht beigetrichen werden und pfleglich zu hehandeln. Weigert ““ 8 n 8 44 8. des neanhsrat Vorschriften 5 8* Ver⸗ leeung Pehs ansgeschdassfnan Ser iß 1““ „. 8 8 n E 1 88* beitungspflicht zu erfüllen, so kann die zuständige Behöoörde 1 2 E“ 8 28 rG dem öffentli bewirtschafteten Getreide an⸗ ar eiten, haben als Bedarf Null anzugeben; so e, die von der ze⸗ ö -bnsssee en — 7e NKennn dc ten und nmit Mitteln der Mühle, G Piagkrenrs dnc eaegehe shn n Fnea sonst zerkleinert, fallenden Kleie. Die aus dem Umlagegetreide anfallende Aleie ist lieferung über eine bestimmte Brennstoffmen e vpoer ⸗quote hinaus zahlung und Unterbringung des zan sie abzuliefernden Die Länder haften dem Reiche für die rechtzeitige Lieferung durch einen Dritten vornehmen lassen. 1 bbei reitung von Futtermitteln verwendet EXX“ Pe. er des Kommunalverbandes den Lieferern des ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden. Getreides zu sorgen, 1 sdder von ihnen aufzubringenden Umlage. Sie haben an die Reichs⸗ Die Reichsgetreidestelle kann. Mahl⸗ und sonstige ö stelle und die von den obersten Landesbehörden 1öü “ P85 zu einem in angemessenem Verhältnis zum 4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech b) den Kommunalverbänden das erforderliche Getreide oder kasse für nicht rechtzeitig geliefertes Getreide Ersatz nach Maßgabe 1“ .“ 5 ve 11“ für die Fälle Ie für Hreicenaüsde und Mehl, die zur menschlichen Ernährung geg stehenden vs- KÜerer nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden. Mehl rechtzeiti liefern. des § 26 zu leisten. lung festsetzen. Die Felleßung vev peitung ni⸗ bg nicht geeignet sind, Ausnahmen zulassen. b 5 2. 1 — “ c) Mehber Verwaltung ihrer Bestände zu G i 1. steth 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier zulässig, für die eire Pilcht zur Veraxbeiias S- See. fest⸗ 8 tas Der Reichsminister Ernährung und Landwirtschaft kann § 32. Aushilfslieferu 66n 1 sorgen. Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig. Gegen weit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen sest “ § 45. b Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen. I 1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im Juli von einem 8 8 g . F höheren Verwaltungsbehörden dies tun. otgetreide und Hafer sowie Erzeugnisse aus Getreide dürfen Lieferer bezogen wurde, der in der Junimeldekarte als Lieferer
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18 b die Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Empfang die Ent⸗ gesetzt hat, können die 1 vord 1 Br 8 6 2 e § 53. - III. Aufbrimgumg der Umlage. she Faües 1— Reichswirtschaftsgerichts angerufen werden. Dieses Für die Verarbeitung von Mehl in Bäckereien gelten Abs. 1 E1“ .See werden. Der Reichsminister für Dieses Gesetz tritt mit 82 Tag der Verkündung in sdieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung § 13. v“ entscheidet über den Antrag sowie über alle sonstigen auf die und 2 entsprechend. bestimmt g. wier üees irtschaft kann Ausnahmen zulassen; er 8 8— in der Augustmeldekarte kot zu unterstreichen. Besondere Die Umlkage kann durch Lieferung von Brotgetreide oögen. Zahlungsverpflichtung bezüglichen Streitigkeiten endgültig. Der § 35. Getreide und darf. Er 9. ieweit Gerste auf Branntwein verarbeitet werden 6 i n Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. Weizen, Spelz. — Dinkel, Fesen —, Emer und Einkorn), Gerste Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichs⸗ Das zur planmäßigen Versorgung bestimmte 885 chti 78 der ihm nacs Seh 9 von ihm bezeichnete Stelle mit der Ausübung Bekanntmachung, 2. Wenn ein Verbraucher im Vormongt aus Bestand oder Zu⸗ oder Hafer erfüllt werden; Lieferungen von Hafer, soweit es sich minister der Finanzen treffen die näheren Bestimmungen. Mehl ist ausschließlich zur Verteilung an die “ “ üen h Satz 2 zustehenden Befugnisse betrauuhnan. hetreffend Belieferung und Meldepflicht gew erblicher fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen nicht um selbstgebauten Hafer aus Höhenlagen über 400 Meter § 23 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bevölkerung zu verwenden. Die Kommun ver 8 e 8 . 8 1 46. 4 V ürb Sae and Me⸗ ep * g 1 Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen Verbrauch dieses Getreides und Mehles zu regeln. Dabei dar aucher von Kohle und Briketts. in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen
handelt, werden nur zu drei Fünfteln auf die Umlage ange⸗ 25. 1u“ zetrei † 9 Die obersten Landesbehörden erlassen die 8 8 ½ 8s 24 insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als nach der vom führungsbestimmungen 8 ssen die erforderkichen Aus⸗ Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung über licht ehra porweg Geich. vher git c ehuche encssähener melde
rechnet. Nach näherer Bestimnrung der Reichsgetreidestelle kann Das Reich ist berechtigt, mit seinen Ansprüchen aus den 88 24 1 “
5 38 2 85 v sto 1 8 ¼% 8 2 2 8 8 cpzoo treideste 8 9 4 de ver org ungsberech⸗ 6 8 * 2 r. 1 1 8 27 1 N 8 8 8 . leh;glich aus Brocgetreide und Gerste besegt, und 26 die Ansprüche guszurechnen, die den Laändeen auf Bütge 8 E“ 899 labir ECb311““ veren n0 n de eeeeeasene e.e üenp dönsn s Uncer. Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, beziebt sich auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ geliesert werden. 8 B- der Vorschriften des Landessteuergefetzes vom 30. März 1920 55 — Weehlmenge zulaffig it 8 Fanle. r. Sesseeaiang in ihrem Bezirk obliegt. In der 8§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines pf ichtiger Beeunse ts der Raͤcempfa der in § Zas behandelten Die Kommunalverbände habe in die ihrem Umlagesoll eut⸗ (Reichsgesetzbl. 8 499 Feme. das Reich en. 5 3 d 8s 82 Kommunalverbände haben insbesondere 1 1 obersten EECA“ anf Anordnung der Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 8 Henpaeg Len5 § Fein. “ Karte rot vnter⸗ sprechenden Getreidemengen in dein ihnen von den Erzeugern ge⸗ Die Länder sing berechtigt. mit iheem E 8 neS 8 2) Höchstpreise für die Abgabe des von ihnen gelieferten walangskosten der e Uce. zur Deckung der Ver⸗ 1917 und der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus⸗ strichen 8 melden Siehe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 lieferten Getreidearten, vorbehaltlith der Vorschrift im 8 32 Abs. 3, 1 8 FFFe e Relhs labeer 1 Mehles und des daraus hergestellten Prote⸗ an Ver⸗ IEEEEII1I1 vsgetredeelle Faeh ötss he ne ben kunftspflicht vom 12. Juli 1917 sowie der Verordnung des werden hierdurch nicht berührt. un die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen zu oder Landessteuern gegen die Länder zustehen. braucher festzusetzen; diese Preise sind Höchstpreise Vergütung an die oberste Landesbehörde oder die 8 ihr be⸗ Reichswirtschastsministers über die Veroffentlichung der Bekannt⸗ d; liefern. Die Fes keedestn⸗ kaß 5 den von Umlage⸗ g § 26 8 “ detressend Föchitfeissteng für ihren stimmte Stelle abzuführen. aüs *smachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom § 4. u“ 12. 8 n. getreide zwischen Kommunalverbän den zulassen. 8 18. 23. 24 gilt de 88 . eine behördlich gelei Mehlvertellungs “ 47 8 25. Januar 1922 (RGBl. S. 191) sowie di nn 1 Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch g 5 9 Als Ersatz im Sinne der §§ 18, 23, 24 gilt der Betrag, der Bezirk einzurichten; 8 b ) sowie die Beka tmachung 3 rkunftsgebiet und Sorte in solcher
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Die Komntunalverbände, haben die Umlagemenge innerhalb dem U 2 L1 ; Die obersten Landesbehörden bestimmen 1 des Reichsk issars für die 8 f an Brennstoffen nach Art, He bö 2. 1 Lee. vr nterschiede zwischen dem Umlagepreise für Weizen und dem . 8 Bre der durch Kundenlisten “ EEEEa/ estimmen, wer als Kom⸗ des Re⸗ hskommissars fuͤr die Kohlenverteilung, betreffend Ver⸗ 1 AEEb h der Fristen des §,1 zu liefern. Bie Reichsgetreidestelle kann bei] Preise für ausländischen Weizen zuzüglich eines Zuschlags von 88 F aas EEEE d Nesk Vor munalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als öffentlichung seiner Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 Weise Buch zu Ehrga Heß. ein Vergleich der Buchungen
üxes he. 1e en einem Viertel des letztgenannten Preises entspricht, Maßgebend e wasas in desen, da ühcswersorgunasberechtigt sbe Hee ltunsshe se im Sinne dieses Gesetzes anzusehen (Reichsanzeiger Nr. 44), wird bestimmt: Beständen jederzeit . G gung für die Berechnung ist der Umlagepreis, der für den Erzeugungs⸗ Personen (§ 31 Abs. 2, 3) von der Versorgung aus 8u en bestimmen, daß die den Kommunalverhänden 8& Zei § 5. Meldestellen. G d 85. rguns oder den Gemeinden übertragenen Aufgaben durch deren Vorstand 8 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldungen. 1
stellten Umlagemengen binnen zweiewm Wochen verpflichtet. ort, den Kommunalverband oder das Land gilt; kommen hiernach ’ . e;. 11“ b mehrere Preise in Betracht, so ist der höchste maßgebend. Als 8) Feschlosene ö von ihnen abgegebene Mehl so fest 4a gexohenen ““ 1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden I. Meldungen sind zu erstatten: 8 Die Kommunalverbände haben eine kaufmännisch einge⸗ Preis für ausländischen Weizen ist der Preis zugrunde zu legen, 88 daß nur ih d2 K often nedeckt werden; sind trotzem Willl die oberste Landesbehörde Bezirke, die sich über das Ge⸗ einheimischen wie eingeführten Steinkohlen und die daraus hergestellten 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, richtete Geschäftsstelle zu unterhalten zand durch diese das Getreide den die Reichsgetreidestelle für den Liefermonat nach näherer Be⸗ 1 venerschuf 1b Lee HFoften Afo eift der Mehlpreis ent pjet einer unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als BPriketts einschließlich der Ersatzbriketts, ferner ausländischer und zwar in zwei Ausfertigungen; von den Erzeugern für eigene Rechmeng zu den nach § 50 feft⸗ stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft sprechend berunterzusetzen „Der Reichsminister für Er⸗ ommunalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide⸗ Koks, oberbayerische Pechkohle, böhmische Stein⸗ und Braunkohle 2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige zusetzenden Preisen zu erwerben. An der Aufbringung des Ge⸗ auf Grund der Weltmarktpreise für Weizen im Vormonat bekannt⸗ sean 88* Landwirtschaft kann Grundsätze für die stelle mitzuteilen. Diese kann binnen zweier Wochen Einspruch und Braunkohlenbriketts einschließlich der Brikettspäne und Brikett⸗ Kohlenwirtschafts⸗, Landeskohlenstelle — für das Fühm, westliche treides sollen außer Händlern, Unternehmern von Mühlen⸗ gibt. nüeesn mnressash aufstellen “ erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Reichsminister für abrieb. (Meldepflichtige Brennstoffe.) Gebiet s. Ziffer III, für Freistgat Sachsen s. Ziffer IV; 8 betrieben, Mühlenvereinigungen und landwirtschaftlichen Ge⸗ § 27. 89. Preisbemessung b zen vorbehaltlich der Vorschrift Ernährung und Landwirtschaft. “ .“ 2. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im September 1922 nur 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen nossenschaften Berufskreise und Organisa tionen anderer Art nicht Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle guf Die Kommunalverbände ee; een 88 948 ge⸗ 48. bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt beteiligt werden. 1b E“ Erfordern Auskunft zu erteilen und ihren Anweisungen über im Satz 2, insbesondens anordnen, 8% ö Die Komunalverbände haben bn Brennstoffe den Bestimmungen deeecpanhen Vehevelbechang im der vntece u ge ee nastose aus den 6 Die Kommunalverbände haben dem Erzeugern Lieferfristen Lagerung und Lieferung Folge zu leien/. lieferten Mehl nur Backwaren von bestrden dürsen. Der Reichs⸗ Neichsgetreidestelle ihr bis zum 1. September 1922 die mit dem August vünktlich nachgekommen ist. Verfeilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen unter Berücksichtigung der Fristen des, 4 1 zu setzen und alle 8 28. setzung, Größe und Gewicht ereite werden nn Vorschriften über Beginne des 16. August für die planmäßige Versorgung vor⸗ 3. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im September an einen Meldekarten einzusenden; sonstigen zur Aufbringung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Kommunalverbände erhalten für ihre Tätigkeit von der minister für C“ 8 ommunalverbänden bb⸗ handenen Vorräte an Getreide und Mehl anzuzeigen. meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben A. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ § 16. 8 Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmigung des 88 1öhöLrege⸗a. s egasceh Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungsmäßige pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Die Kommunalverbände können zair Durchführung ihrer Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellten nageeseden Moöhlvert ilung sind Bäcker⸗Groß⸗ und Kleinbetriebe Uebergangsbestimmungen für den Verkehr mit Brotgetreide, Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat. Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Aufgaben die in ihrem Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Grundsätzen eine Vergütung. hi zchelt 89” 2 ei 2 1- I.vn Med pretse be⸗ Gerste und Hafer aus der Ernte 1921 sowie mit Erzeugnissen b Von den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be⸗ Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch . 1 § 29 Fersich iich der ihnen zu 9 ü4 6 daraus treffen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen zieher von Ersatzbriketts, Stollenkohle und Magereiformbriketts ab⸗ karten nicht an den ausländischen Leeferer, sondern, soweit es sich um nehmen; dabei ist angemessene Rücksicht auf die Betriebsführung Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchem Umfang ee gegen die von ihm getroffenen Bestimmungen mit Gefängnis dis gesehen werden, alsdann gelten die Bestimmungen uͤber Aushilfs⸗ in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe der Betriebe zu nehmen, aus welchen die⸗ Maschinen entnommen die Gemeinden bei der Aufbringung mitzuwirken haben. Sie 3 Durchführung ihrer Auͤfgaben bei der Verbrauchsregelung zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend ieferungen nach § 38. hhandelt, an die Amtliche Verteilungsstelle München, um die im werden sollen. Sie können ferner in ihrem Bezirk und mit Ge⸗ können bestimmen daß die Erzeuger außer den Kommunal⸗ haben 85, 2 88 ba 8 besondere Ausschüsse zu bilden, in Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden und das 4. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden (fiehe nehmigung der obersten Landesbehörden auch außerhalb ihres verbänden auch den Gemeinden und daß die Gemeinden den Kom⸗ nbs- r Eeve Faes dehes esoitigten Gewerbe vertreten sind neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden vom 1. bis spätestens 5. August 1922 erneut zu erstatten. . 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands⸗ Bezirkes Lagerräume für die Lagerung von Getreide und daraus munalverbänden und dem Lande haften Auf die Haftung der Er⸗ denen Verbraucher und die betenle kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, 5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; kohle“ hergestellten Erzeugnissen in Anspruch nelsmen, soweit diese nicht aeen gagenüder E“ finden die Vorschriften der §9 18 1 § 37. Faen iSettal ob sie dem Täter gehören oder nicht; in diesem Falle finden die wegen Aushilfslieferungen siehe § 3a¹ und § 12. Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen dis 20, 26, auf die Haftung der Gemeinden die der 8§ 23 2526 Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetrrideste le. Vorschriften des 8 49 Abs. 4, 5 Anwendung. § 2. Meldepflichtige Personen schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ worden sind. Für die Inanspruchnahme ist eine angemessene Ver⸗ entsprechende Anwendung; § 46 Abs. 2 Satz 2 ilt für die Ge⸗ von den oöbersten Landesbehörden EEEEI1 § 49 9 2. eld ge 3 8 jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern, Württemberg, 1 3 “ ten Perso d befugt, Be . 2 558 8 278 1 bis Zer 56 he P. 8 3 3 8 17. 30 . eauftrag zu fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird 1. Juli 1921 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich . F. oder neben deutscher Kohle, von einem dentschen
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Die Erzeuger haben ihr die ersoll inmerhalb der nach § 15 1““ s80. 4 ö“ Umlage erfaßtes Getreide oder Erzeugnisse daraus aufbewahrt, ver⸗ 5 8 1b 3 b 1 1 1 1 8 bic 1
Abs e Fristen 8 soe v känf⸗ lage vG“ geeee 88 den 111 snnte arbeitet oder feilgehalten werden, in 6s “ gerg 1I.““ enst ast Füücht 1I111“ 1068 ““ hle⸗ Feetet a 6 gh 39 vts 1 II. Außerdem haben Meldeyflichtige, deren Verbrauchsstelle in
ich zu li : di erbän setze ie näh Be⸗ I5 en Erzeue . 1s — 8 — Mehl oder Erzeugnisse daraus verarbeitet werden, je erzeit in die 8. 4 2 88 aben. = 1000 kg = 20 Ztr.) Verbraucher, die eit dem ö a.. a8 8 ree
11 die Kommunalverbände setzen die näheren Be⸗ zwischen den Erzeugern und den Gemeinden oder aus der Anwen⸗ in 1.e . ee oder daraus hergestellte Erzeügnisse . ve die Foß ihm nach 8 5 Satz 2 erforderte Auskunft 1. Juli 1921 nur nichtmeldepflichtige Brennstoffe hezogen haben, sind Absatzgebiet der FSen. Hehlsehasge. 89 eed.,Rgee
BZur Lieferung verpflichtet ist, wer Umternehmer des land⸗ dung des § 16 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher ver⸗ nicht in der gesetzten Frisft erstattet oder wissentlich un⸗ nicht zur Meldung verpflichtet, sofern sie nicht meldepflichtige Brenn⸗ Uegt, und der an Bavern angeg teder ea. 12 esteile des ehemaligen Zur Lieferung pflich 6 9 endgültig; sie hat in den Fällen, in denen der Erzeuger sich auf die 8 b richtige oder unvollständige Angaben macht, stoffe zu beziehen gedenken oder Bestände in solchen haben. Auch die Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen.
wirtschaftlichen Betriebes zur Zeit des Ablaufs der nach § 15 Befreiung von der Haftung (§ 19) oder von der Verpflichtung zur wahrt werden oder in denen d. oöber desaus wer den Vorschriften im § 34, Abs. 1, 3 zuwiderhandelt Freif b vet rechtlich ausgleich Mannheim“ (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie Abs. 2 beftimmten Frist ist. 1 f 9g Haftung (§ 19) pflichtung z zeugnisse zu vermuten sind, während der Geschäfts⸗ oder Arbeitszeit 8 s erh Betriebe des Reichs, der Freistaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen keins Produkte der Rheinis cen ohlenbandels⸗ und Reedereigesellschaft
1 Lieferung (§ 20) beruft, den nach §,4 Abs. 4 zu bildenden Ausschuß 1 1— 8 wetiemmaen vorzunehmen, Geschäfts⸗ ‚pder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßen⸗ 8 8 1 8 1 18. üch ün dr zu hören. Sie bestimmt, wer die Kosten, in den Fällen des § 22 deh e dice Blt BKe beelcwaeen Vene C sonstigen Verarbeitungslöhne oder Vergütungen (§ 84 Pee. Find meldepflichtig⸗ 2 4 8 8— 8 ben verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ Die Erzeuger haften den ommunalvexbänden für die recht⸗ Fnreimnun Fan aufzeichnungen einzusehen, dle 8 voststigut er 2, 3 d d ch ühre 8 — — 6E111““ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Ver⸗ 8 Die Erz 1 8 3 a, 88 einschließlich der Kosten der Enteignung, zu tragen hat. ve. Aus zr E sbest ig z9 bs. 2, 3) fordert oder sich versprechen oder gewähren 2. Wegen Bunkerkohlen siehe § 5 arrenberen.. 8 8 8 zeitige Erfüklung des Liefersolls. Sie haben für nicht rechtzettig e 8 P 1b vnd bach ihrer Auswahl Proben gegen mpfangsbej ätigung läßt, 3 Mewepfre 1 c4. Fütt vn. at ohn, Rücksicht waltungsstellen nach § 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sid. E 5 hac Mahgcge ahezane w F ga st IV. Verbrauchsregelung. 8 ncHie Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie wer, ohne versorgungsberechtigt zu sein (§ 31 Abs. 2, 3), auf die Höhe des Verbrauchs: III. Meldeyflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben II11A““ 8 8 8 8 § 31. 1 1 die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben 8 deeh in Anspruch nimmt oder den von dem a) die Staatseisenbahnen; außer den in Ziffer 1 genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträgfe sind binnen zweier K 8 Seneheasie ea rech 1“ den nach Abs. 1 zum Betveten der Räume Berechtigten auf gieschs ls.9 “ en h 1e 9 b) dis Fssiesaskich für sen “ und soweit sie auf gördien mtlcbe, Bertesench te0s .t. s ess mectliche Fette Wochen nach Empfang der Zahlungsauffonderung fällig. Gegen 1928 Moece er. 85 88 — 88; 8 dieser die 3 Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei ““ jrung gen 5 b 8 sig. ut) mei 9; Koffe’ gus dem rheinischen Bezit vereden ne Wehw. 1 g k binnen zweier Wochen Beschwerde eingelegt r versorgungsberechtigten Bevölkerung wer zuterlen. Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung, v111““ e . 1 “ c) die Reichswehr bezw. Landes Schutz)polizei, soweit ihr Be⸗ e gus Ferm is shen Seac öö’ shat die Beschwerde keine auf schiebende Wirkung 8 G“ sind nicht die Serash gkrat ehe . und den Kaufpreis anzugeben und Auskunft über die Betriebs⸗ . den Varschrischn im § 87 newiden, den Fintzan in de. 8 ö bezw. Schutzpoltzeibedarfsschein ge⸗ 2 I. Medepfüchtiger beren “ Feeistagt Sgehs EE a r Eer n 89 elbstversorger gelten der Unternehmer des andwirtschaftlichen I111A“ Sie haben den zum Betreten der Räume Räume, die Besich igung, die Einsi in die Geschäfts⸗ deckt wird; oder Sachsen⸗Altenburg tiegt, haben mit Ausna me der Elektrizitäts⸗, 88 Fües 1 Bes gegh. Beswmwoen. a Betriebs, die An ehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, Föhltcgc 18, ehfocdern bes der Fesistellung 86 Püfe aufzeichnungen, die Feststellung der vorhandenen 8gn. d) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen und Gas⸗ und Passerwerse an Stelle der in 98 5, 8 2 erwähnten einen obersten 65 8 soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Aus⸗ zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zu⸗ 8 räte, die Hilfeleistung bei dieser Feststellung, die Ent⸗ Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Meldekarte deren zwe “ für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ § 19. 116“ gedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver⸗ nahme von Proben verweigert oder wer die gemäß § 37 Grubenbetriebs ( Zechenselbstverbrauch) oder zum Vetrieb aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt Die Haftung nach § 18 erlischt 1 6 88 zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe pflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirt⸗ Abs. 2, von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte 1. soweit der Kommunalverband eim⸗ verspätete Lieferung ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer schaftlicher Betriebe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichts⸗ “ wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, der Brikettfabriken verwenden kverkoken, brikettieren), enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäͤts⸗, Gas⸗ und annimmt; er ist zur Annahme verpflichtet, soweit die der Beschäftigung sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im personen haben iusbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen 8 Hwer der Vorschrift im 5 38 zuwider Verschwiegenheit wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Erzeuger nachweisen, daß sie das Liefersoll infolge unad⸗ gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt, und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben v nicht beobachtet odex der Mitteilung oder Verwertung von 8 selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage exrichtet sind; Meldekarte. wendbarer Fö 86 1 Festsetungh dc. Feren⸗ ind. Als Selbstversorger gelten quch solche Geistlichen und Lehrer, 8 38 “ I ““ sich 1— 1n ea, e) die landwirtschaftlichen Nebenbetriehe, d. h. solche Betriebe, v. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7. 58 . 88 f zei ic er üj len nn m; . . I — 88 — . . 39 . 3 er 5 8 ei 82 . 8 5* 8 8 8 8 8; 8 “ - 8 . 0 83 2 * 4 F 4 . 0 98. * 8 a4 9 . 2 2 8 4. 7 8* in 5 3 8 e“ “ 8 8 8 8 tefersoll im Wege 1. ehen wesentlichen Teil ihres Diensteinkommens als einen eil Die von der Reichsgetroidestelle oder von dnr slizsssehörbe ver den 8 1 1 zu 8 eacghertsc 5 n- 8. s die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem land VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch . ’ R.Se. eo s Pachtzinses vom Pächter aus der Verpachtung von Kirchen⸗ b 8 Perj sind, vorbehaltlich der dienstlichen Ferict⸗ minister für Ernährung und Landwirtse aft, eine oberst ppeiirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, wenn mehrere Karten an perschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder der Enteignung (§ 22) tatfächlich erhält;, . und Schulländereien geliefert erhalten. Das in Frage kommende eauftragten d 8 ben 52 Weseswiot⸗ Leiten 8 frnhtete er Landesbehörde, eine höhere Verwaltungsbehörde, ein soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen 1b Uehen die Frhenger ö 88 8 82 esngn Brotgetreide ist dem Pächter auf die Umlage Eunanene Die Eu“ Anzeige vont: ve hältneste die b husftcht CC““ 1 vEö“ 8 Untrrnetmens 8 8 gee Peiten genau gleich lauten. Das bezieht sich auch agf die Bezeichnung infolge unabwendbarer, bei der Unter erteilung nie obersten Landesbehörden oder die von ihnen stimmten Stellen dis gen. Selchalüsten 1 EIII 8 § 22 Abs. atz 2, §§ 35, 40, 41 und 46 .1 erläßt, Schlachthöfe, Gastwirtschaften asthöfe, Badeanstalten, der Sorten und Menge und die Namen Lieferer, ebenso auf bereits berücksichtigter Ereignisse nicht erfüllen können. sherge nähere Bestimmungen darüber Mhesten, ger als Selbst⸗ zu ihrer Kenntnis kommen, Berschwiegenee nat “ sich 6 wer der Vorschrift im § 44 zuwider Brotgetreide oder — Warenhäuser, eegssenet. Kranken häuser, Bevefa faltha. etwaige beigefcgte ee.N. 89g 811“ § 20. versorger anzusehen ist. 8 . Sesg ag a Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebs⸗ 8 Mehl daraus verfüttert, . und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, VII. Für Ruͤckstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe Soweit ein Erzeuger nachweist, daß er umter Berücksichtigung Versorgungsberechtigt sind ferner nicht Personen, bei denen geheimnisse zu enthalten. wer der Vorschrift im §. 44 zuwider Brotgetreide oder soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) § 39 Mehl daraus zur Bereitung von Futtermitteln ver⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) ist die unter Abf. 1. Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche
des eigenen Wirt chaftsbedarfs Originalsaatgut abliefern müßte, nach ihren eigenen oder nach den Einkommensverhältnissen dessen, 8 . u“ 1 2
um ein Liefer S erfüllen, kann er sich von der Verpflichtung der ihnen Unterhalt im gemeinsamen Haushalt zu gewähren hat, Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kanfmännischen oder wendet, “ 8 8 wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissats 2 Lieferung 88 Zahlung eines Betrags befreien, dessen Höhe ein Bedürfnis, Brot im Wege der öffentlichen Versorgung zu er⸗ gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten unzuverlässig wer der Vorschrift im § 45 zuwider Brotgetreide, Hafer dienen. für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. zu 88 e 3 8
Rei ini ür Ernährung und Landwirtschaft bestimmt. alten, nicht anerkannt werden kann. Der Reichsminister für Er⸗ erwiesen, die ihm durch dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Aus⸗ 8 oder Erzeugnisse aus Getreide oder den Bestimmungen des 8 ichtig i
EEEEE11— die ihnen rischat 8 1 zu⸗ haheag 8 Landwirtschaft erläßt im 1 dem führungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Reiichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder Zve fercühe benach eih. Neebaeac, nace ichtin isc. bistimslen. sengese a) Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer
fließenden Beträge an die Reichsgetreidestelle abzuführen. Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats Behörde den Betrieh schließen. 1 “ der von ihm bezeichneten Stelle zuwider Gerste auf Zirtschaftsstelle nach 8 5,1. 2. Der Reichskommissar für die Foßlen. Kohle siehe, § 5, Zisser 4, 2. Absatz wegen Saarkohle folgenden Satz, 8 21. die näheren Bestimmungen. Gögenh g I1“ grssgs vlasfc, göee Branntwein verarbeitet. vertetlung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ wegen polnisch⸗oberschlessscher Kohle siehe Absatz b) haben den Bederf,
Originalsaatgut im Sinne des § 20 ist nur das Saatgut solcher schwerde entscheidet die höhere Verwaltungs hörde endaültig. 1 alle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des mung entscheiden. S. sddie Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs auf den Meldekarten
§ 82. o Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbaunenden Züchters, der Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle bis zum § 40. 8 1 Betriebsinhabers ein. 8 Ss 8 zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung ein⸗ Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Reichs⸗ 15. Juli 1922 zu erklären, ob er seinen Bedarfsanteil (§ 10. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Neben der Strafe kann in den Fällen der Nr. 6, 8 und 9 auf § 3. Inhalt der Meldung gereicht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldunge
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8 1 8 8 b va. Ne 1 ek 8 — 19888 ’I . . je sich di Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfelaen und 8 8 etreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Abs. 1 d) in Getreide oder in Mehl zugewiesen erhalten will. höheren Verwaltungsbehörden haben den Geschäftsbetrieb der Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare 1. Die & zu 98 außerdem an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. Ueber⸗ Petraideseis aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen ist Kommunalverbände, welche die Zuweisung von Getreide ge⸗ Kommunalverbände zu beaufsichtigen und können die Art der Ver⸗-⸗ Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören sind Ante genexug we ehch afe 58 vecere npg. der F dies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Meldung, nur dann Originalsaatgut, wenn die Vermehrungsstellen in dem wählt haben, haben ihre Verträge mit Mühlen oder Mühlen⸗ brauchsregelung vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne oder nicht. 8 nach 1 8b briken 8 Stein . 5 Is 2„ Gebe e, bhmische Kohle, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, er⸗ Verzeichnis aufgeführt find. vereinigungen nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen oder . Die Vorschriften der Verordnung über die Verfolgung von S oh Her 2 zebieten der Am flichen lassen sind. Bei Streit über Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Grundsätzen schriftlich abzuschließeen und dieser auf Verlangen vor⸗ eine einheitliche Regelung für das ganze Land feeffen. Sie können Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maß⸗ h en me. er Cachsen, Reühr jebieg Femnt daü & B. b) Die Bezieher von polnisch⸗oberschlesischer Kohle haben die Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. vtsgenen üse. 8 ohne dorherige Zuftinne eacg der Reichs⸗ “ “ öu“ beim Erlasse Anordnungen Fesn. vom 19 “ n 8 . 8 e rechts der sn⸗ 8 ee 9 1 16 .⸗. 7 orten Meölhung ng. 88 8 Fifcan ürn 4 d eräatgen Vegis wie dis e § 22. getreidestelle von den rundsätzen abweichen, sind nichtig. über die Verbrauchsregelung treffen. ordnung, betreffend einige die Krieg 1 Ferr⸗, . 1 1 ben: zieher inländischer Steinkohle. Siehe auch § 10 iffer 4 Absatz 2. Bei nicht rechtzeitiger können die Kommunal⸗ „ Die Reichsgetreidestelte kaun einen Kommunalverband, anstatt Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Vorschriften über Einziehung und über Veräußerung beschlag⸗ 2) Prnh ortart der im Vormonat bezogenen Mengen ssiehe 1 8 1 — verbände Getreide und Erzeugnisse daraus bis zur Höhe der zu 1“ S zu Femesen. 85 Peahns seines 88 Geo. zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten. vas n Gegen vn⸗ 22. März 1917 RGl. S. 255) finden b) Aüf b' im Vormonat 88 8 8 S. . Verteilungsstellen. liefernden Menge enteignen. Auf Antrag der Reichsgetreidestelle, dar santeils auf die von ihm aufsubringende Umfage verweisen. e Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter entsprechende Anwendung. u Getreide oder c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, z Amtliche Verteilungsstellen sind: der obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle Insoweit wird der Kommunalverband von der Haftung nach § 28 Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Getreide er 3) Verbrauch im Vor t 3 1. Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder⸗ D 3 8 frei. Der Kommunalverband hat, soweit er auf die Umlage ver⸗ Re⸗ lungen vorschreibe daraus hergestellten Erzeugnissen einschließlich Backwaren einer Verbrauch im Vormongt, 8 S sen e deheerssaath dee “ 89 wiesen wird, der Reichsgetreidestelle den Unterschied zwischen dem hh g hc iigas § 41. 1 daraus he 8 semfrechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Ver⸗ 8) “ Bedarf für den folgenden Monat (siehe schlesieesmche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in Besitzer zugeht. “ für Weizen geltenden Umlag epreise seines Bezirkes und dem Preise Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der urteilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen b . Vercehe Wene nngs c;sahie 118. 8 “ Für das enteignete Getreide ist ein Uebernahmepreis zu zahlen zu zahlen, zu dem die Reic sgetreidestelle Weizen liefert. Zerfällt letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit Kosten zur Last. Diese sind zugleich mit den Kosten des gericht. 2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die Für Ruhrkohle*): — ö“ in Söͤhe der Hälfte des Umlagepreises. der Bezirk in mehrere Preisgebiets, so ist der durchschnittliche Um⸗ deren Einverständnis die Rogelung der Verbrauchs für den Bezirk lichen Verfohrens festzusetzen und einzuziehen. im folgenden in Anführungzzeichen angegebenen Abkürzungen — F e hcae Weethtneftelle für Ruhrkohle, Essen, Freu⸗ Enteignete Vorräte können vom Kommunalverbande zwangs⸗ Se. naßgehend- Wird der Prtis zu dem die Reschsgetreide⸗ der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung 8 50. JI“ Bezug tenweise ab Zeche: „Landabsatz“ Bertha Krupp⸗Straße 8 r Ruhrkohle, Essen, Ffcht. weise ausgedroschen und abgeholt werden. stelle Weizen liefert. nachträglich geändert, so ändert sich der von des Verbrauchs übertragen wird, gelten die Vorschriften dieses Der Preis für das erste Drittel der Umlage beträgt für uhrenweise eche: „Landabsatz; 1 3 - .8 Der Kommunalverband kann schon vor der Enteignung Maß⸗ dem Kommunalverbande zu zahlende Unterschiedsbetrag für die in Abschnitts für die Gemeinden entsprechend. Roggen 6900 Mark, für eizen 7400 Mark, für Gerste 6700 durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: F ßr 5 einkohle*) aus dem Agchener Revienyn. 9 8 ; * 2 e nd. 9 1 8 1 8 8 8 8. 8. 6 . 4 D ½ P! ) * 4 ) . — 9 DBez. . b Eu u““ Die Kommunalverbände des Abs. 2 und 8 fin selbstwirt⸗ einf en Sörit ve Herearchsran ac mehen⸗ Neichgürgiern 8 nnd pas de ther Umlage lent, 1 mit der es k.r. Smasenbahn: lembahn Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge pflichtung nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorschrift im Abs. 3 schaftende eassiit 8 gegebenes Mehl zwischen den 8eE“ 1. destgesegten Preise nach Anhörung eines Ausschusses fest. 8 26 . Vophohn echts der Elbe mit Ausnahme vonsüchsischen ö“ 8 28. Die Reichsgetrezdestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kom⸗ Heaem Sägpble at ancseci er üöhähepern Mderseits, Enclchebd⸗ nnsscasg besteht 8ugicharats vücgggegrhe deg geraziepfan ams⸗ ant dem Cechif, enw. Schif und leinbahn; eSchit z „. . Fin te Vertsilnngesele für dise Prannfahlfaverke nachts Die Kommunalverbände haben ihrem Lande für nicht recht⸗ unalperband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses Die Beitreibung I11 In Vorschriften über die Bei-⸗ schuß des Reichstags für Volkswirtschaft zu wählen, fünf aus den dünc Ke ne erhsh Pherszndung e is ese ge. ae⸗ . der (Elbe in Herfin NW. 7, “ 10. zeitig geliefertes Getreide Ersatz nach Maßgabe des § 26 zu leisten. nach ihren Geschäftsbedingungen vorübergehend Mehl zu liefern; treibung öffentlicher Abgaben. Kreisen der Landwirtschaft und fünf aus den Kreisen der Ver⸗ ran⸗g Fee g 9 9 2 .„Eigentr.. 5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts Die nach Abs. 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern G b d Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ Erfolgte die Lieferung auf perschiedenen Transportarten, so ist dieis (links der Elbe) mit Ausnahme d t 5 Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig. Gegen und Far nach Wahl der Reichsgetreidestelle in Getreide oder in V. Schlußvorschriften. vhanch 8 “ . für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugehen. fnannten: “ t O die Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Empfang die Ent⸗ Mehl. § 43. 3 Werden die Preise für das zweite und das dritte Drittel der Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzu eben die Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ scheidung der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle § 94. Ausfuhrverbote, Ausfuhrbeschränkungen und sonstige Absatz⸗ mlage erhöht,. so ist für die auf das zweite oder dritte Drittel an sich für den Monat August zur Führung des Betriebs benötigte kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. angerufen werden. Die obersten Landesbehörden treffen die Die Mühlen, die gewerbsmäßig Getreide verarbeiten, haben beschränkungen für den Verkehr mit Brotgetreide, Gerfte und Hafer 8 or e Erhöhung der Preise gelieferten Mengen der Unterschied Menge meldepflichtiger Brennstoffe, 8 ob sie aus dem etwa 84 — 8 näheren Bestimmungen. 1 ““ das Getreide zu verarbeiten, das die Reichsgetreidestelle oder der sowie daraus hergestellten Erzeugnissen innerhalb des Reichsgebiets zwischen dem neuen und dem gezahlten Preise nachzuzahlen. vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. “ e. y“ ; —
1 t r aun h henbfitstts;
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