1922 / 163 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

im Rahmen dieses

3. der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse ver⸗ hindert worden ist, die außerhalb seines Willens liegen. Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten an⸗ umelden, nachdem die Folgen der Verletzung oder der Ver⸗ sälimnmerung bemerkbar geworden sind oder die Voraussetzung der .3 weggefallen ist. 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten zugunsten eines Dritten 2 Absf. 1 S. 2 und Abs. 2) entsprechend. E“

Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer amtlichen Stelle bereits gestellter Antrag auf Gewährung von Vorentschädi⸗ Fe oder von Vorschüssen gilt als Anmeldung im Sinne des

10.

§ 12.

Vorschüsse und Vorentschädigungen, die der Beschädigte auf

Grund der scödigung oder der Dritte 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2) auf Grund des Todes des Beschädigten aus Mitteln des Reichs, der Länder oder einer anderen Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechtes bereits erhalten haben, sind ihnen auf die nach diesem Gesetze für die gleiche Zeit zu zahlenden Beträge anzu⸗ rechnen. Das gleiche gilt für Entschädigungen, die dem Be⸗ schädigten oder dem Dritten 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2) aus den bezeichneten Gründen von deutschen oder fremden Behörden 1) oder dem Schadenstifter gewährt sind oder werden. Das Raich hat die von den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes 1 Vorschüsse und Vorentschädigungen setzes zu ersetzen. Die auf Grund dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung wird unter Ausschließung des Rechtswegs in einem geordneten Verfahren festgestellt. Gegen die Entscheidung im ersten Rechtszug ist Beschwerde an das Reichswirtschaftsgericht zulässig.

Das Verfahren richtet sich, soweit der Schaden im besetzten Reichsgebiet verursacht ist oder wird, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Leistungen für die feindlichen

eere im besetzten Reichsgebiet und über die vereinfachte Ab⸗ chätzung von Kriegsleistungen für das deutsche Heer vom 2. März 1919 (R³GBl. S. 261) in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1920 (RGBl. S. 353) und den Ausführungsbestimmungen dazu.

§ 14.

1 Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats

die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen,

insbesondere auch über die Regelung des Feststellungsverfahrens

in den Fällen, in denen der Schaden außerhalb des besetzten Reichsgebiets verursacht ist oder wird.

Berlin, den 17. Juli 1922. Der Reichspräsident.

Ebert.

Der Reichsminister des Innern. Köster.

Verordnung

g der Verordnung zu der Republik.

Vom 23. Juli 1922. (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil I S. 630.)

Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

Artikel 1.

Die Verordnung zum Schutze der Republik vom 8 828 (RGBl. I S. 521) und die Zweite Verordnung zur r Republik vom 29. Juni 1922 (RGBl. I S. 532) werden unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26, 27 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585) auf⸗ gehoben. 88 Die Gültigkeit der auf Grund der Verordnungen erlassenen Anordnungen wird hierdurch nicht berührt, doch richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den hierüber im Gesetze zum Schutze der Republik erlassenen Vorschriften, desgleichen die Zusammen⸗ setzung des Staatsgerichtshofs von dem im § 27 des Gesetzes zum Bchutze der Republik bezeichneten Zeitpunkt an. Artikel 2. 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. DBeerlin, den 23. Juli 1922. Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichskanzler. Dr. Wirth.

8

26. Juni

Verordnuug über Luftfahrzeugbau. Vom D2. Juli 1922. .

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Beschränkung des Luftfahrzeugbaus vom 29. Juni 1921 (REBl. S. 789) wird bestimmt:

Die Luftschiffbau Zeppelin G. m. b. H. in Friedrichshafen am Bodensee wird ermächtigt, ein starres Luftschiff von 70 000 Raum⸗ metern Gasrauminhalt zu bauen und zu Probeflügen in Deutschland verkehren zu lassen.

Berlin, den 25. Juli 1922. Die Reichsregierung. Groener.

1Iee Reichsregierung zu § 10 des drängungsschädengesetzes.

Auf Grund des § 10 des Verdrängungsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1021) werden mit Zustimmung des Reichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses nachstehende Richtlinien aufgestellt: 1 1

In den Fällen des § 10 des Verdrängungsschäden Fet. werden unter der vese wee. des § 5 . 2 dieses Gesetzes Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen gewährt:

A) Für den Verlust von Krankenbezügen, Ruhegehältern, Alters⸗Invaliden⸗oder Hinter⸗ bliebenenbezügen: 16

1. Satzungsmäßige Krankenbezüge werden in dem tatsächlich entgangenen Betrage ersetzt. 1

2. Für Ruhegehälter, Alters⸗, Invaliden⸗ oder Hinterbliebenen⸗ bezüge wird eine Kapitalabfindung gewahrt.

Soweit in der Satzung der in Betracht kommenden Ver⸗ sicherungs⸗ oder Uürsorgeeinrjchtang, in der Fassung, die sie am Tage des Wechsels der Staatshoheit hatte, Bestimmungen über die Abfindun laufender Bezüge enthalten waren, sind diese maß⸗ gebend. Anderm alls wird für ein Ruhegehalt, einen Alters⸗, In⸗ validen⸗ oder Witwenbezug ein Vielfaches seines Jahresbetrags gewährt, und zwar: 8g

bei einem Lebensalter des Berechtigten bis zu 55 Jahren das 10 fache,

der

um Schatze

von 60—65 Jahren das 7 5lfache, von 65—70 Jahren das 6fache, von 70 Jahren das 4fache. 16“ Bei Waisenrenten werden als Abfindung drei Viertel der b Se der Bezugsdauer noch zu erwartenden Beträge ewährt. Für die Berechnung des Lebensalters ist das am letzten Ge⸗ burtstag vor dem Tage der Verdrängung vollendete Le⸗ ensjahr

ü e. 1 terbegeld wird in dem tatsächlich entgangenen Betrage er⸗ setzt

Auf die hiernach zu gewährenden Entschädigungen werden die Abfindungen angerechnet, die der Verdrängte von der Versicherungs⸗ oder Fürsorgeeinrichtung bereits erhalten hat.

B) Für den Verlust der Anwartschaft auf eine Leistung aus einer Versicherungs⸗ oder Für⸗ vEE11ö181“”“ 8 1

Hatte der Verdrängte lediglich Anwartschaft auf einen so wird als Entschädigung das reifache des

ahresbetrags gewährt, den der Verdrängte erhalten haben würde, wenn er am Tage der Verdrängung in den Genuß der Invaliden⸗ rente gelangt sein würde.

2. Bestand neben der Anwartschaft auf einen Invalidenbezug auch eine solche auf einen Altersbezug, oder bestand lediglich eine Anwartschaft auf einen Altersbezug, so ist die Entschädigung nach dem Werte des Altersbezugs zu bemessen. Der Verdrängte erhält den Bruchteil dieses Wertes, der seiner tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu der vom Eintritt in das Arbeits⸗ oder Dienstverhältnis bis zur Vollendung des für den Beginn der Altersrente bestimmten Alters zurückzulegenden Gesamtdienstzeit entspricht. Als Wert der Altersrente gilt: 8 das 10 fache ihres Jahresbetrags, wenn sie vom vollendeten 55., das 9 fache, wenn sie vom vollendeten 60.,

das 7 % fache, wenn sie vom vollendeten 65.,

das 6fache, wenn sie vom vollendeten 70. Lebensjahre des An⸗

wärters gewährt werden sollte.

3. Bestand neben den unter 1 und 2 genannten Anrwartschaften

oder neben einer von ihnen auch eine solche auf Hinterbliebenen⸗ fürsorge, so ist der Wert der Anwartschaft um 12 9 vom Hundert zu erhöhen. 4. Hatte der Verdrängte lediglich eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge, so ist das Zweifache der in Aussicht ge⸗ stellten Witwenpension als Abfindung zu gewähren. Dieser Be⸗ trag erhöht sich, wenn auch eine Waisenfürsorge vorgesehen ist, für jedes Kind um 10 vom Hundert; ist durch die Satzung ein bestimmtes Verhältnis zwischen Witwen⸗ und Waisenpension vorgesehen, so ist dieses auch für die Abfindung aus Anwartschaft auf Waisenfürsorge maßgebend.

5. Sofern in der Satzung der in Betracht kommenden Ver⸗ sicherungs⸗ oder ö in der Fassung, die sie am Tage des Wechsels der taatshoheit hatte, die Zahlung einer Ent⸗ chädigung an Ausscheidende vorgesehen war, bewendet es bei dieser Bestimmung. 1G

6. Sind für den Verdrängten Beiträge zu einer Versicherungs⸗ oder Fürsorgeeinrichtung entrichtet, so beträgt die Entschädigung 75 vom Hundert, falls die Beiträge nur aus seinen eigenen Mitteln, 50 vom Hundert, falls die Beiträge aus seinen und seines Arbeitgebers Mitteln gezahlt sind, es sei denn, daß nach 1 bis 4 eine höhere Entschädigung zu gewähren ist.

7. In den Fällen unter 1 bis 6 wird eine Entschädigung nicht gewährt, 1 3

2) sofern die Anwartschaft auf einem Dienst⸗ oder Arbeits⸗ verhältnisse beruhte, das zur Zeit der Verdrängung die Dauer von fünf Jahren 1 nicht erreicht hatte,

b) sofern der Verdrängte durch Eintritt in ein neues Arbeits⸗ oder Dienstverhältmnis eine der bisherigen annähernd gleich⸗ wertige Anwartschaft auf Fürsorge für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes erreichte.

Cc) Für den Verlust der Anwartschaft auf ein

Sterbegeld.

Hatte der Verdrängte Anwartschaft auf ein Sterbe⸗ geld erworben, so werden, falls er hierfür Versicherungs⸗ beiträge entrichtet hat, zwei Drittel der eingezahlten Beträge, sonst ein Drittel des zu erwartenden Sterbegeldes als Ent⸗ schäöbigung gewährt. Die Bestimmungen B5 und B 7a finden nwendung.

D) Soweit sich bei der Anwendung der Richtlinien Härten ergeben, kann der Reichsminister für Wiederaufbau im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Zuschläge gewähren.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Der Reichsminister für Wiedervaufba FJ. V.: Meyer⸗Gerhard.

8 gweite Nenderung

des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs Vom 17. Juli 1922.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗

kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird verordnet, was folgt: 6 Artikel I.

Die Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom 1. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. De⸗ zember 1921) wird dahin geändert:

1. § 2 erhält folgenden Wortlaut:

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 und auf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) für Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs erlassenen

8 ö 8 Bncsgtbrvertle

In wird in der Aufzählung der Waren, auf die sich das Wr 1111X““] Ausfuhrnummern

des Statistischen Warenverzeichnisses

Kunstharze, Cumaronharze, in fef vem Zustande aus 3178 und dafür eingesetzt: Kunstharze, Cumaronharze, in festem Zustande aus 6395 b) eingefetzt: Folgende Holzwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen: Lotto⸗, Domino⸗, Halmaspiele, Damenbretter, Schachbretter, Spielmagazine (enthaltend ein Sortiment der genannten Spiele), Schach⸗ figuren, Würfelspiele sowie alle anderen Unterhaltungs⸗ und Beschäftigungsspiele; alle diese, sofern sie vermöge ihrer Beschaffenheit und einfachen Ausstattung zwar nicht ledig⸗ lich, aber doch vornehmlich als Kinder⸗ spielzeug zu dienen bestimmt sind; Truhen bis zu 50 cm Länge zur Aufnahme der vor⸗ genannten Gegenstände; Sparbüchsen und WIiten 66666668. aas 6305 und aus 6316

1“ 1“

c) gestrichen: 3 3 ) 8 Teile (ausgenommen Nadeln) von Nähmaschinen 1 für den Handbetrieb. ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen) von Nähmaschinen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg . . au Teile (ausgenommen Nadeln) von Kurbelstick⸗ und Strick⸗, auch Netzstrick⸗(Filet⸗) Maschinen, für den ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen) von solchen Maschinen, Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg aus Teile von Gestellen, einschließlich der dazu ge-⸗ hörigen Tischplatten oder Tische, von Näh⸗, Kurbelstick⸗ Strick⸗ auch von Netzstrick⸗(Filet⸗) Maschinen, in Sendungen bis zum Rein⸗ 8 gewichte von 5 khlhhl .. .aus Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nummern 898, 899ah, 900. 90 lasc, 902a/b, allein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen (mit Ausnahme der Einzelteile von Bandwebstühlen), in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg au und dafür eingesetzt: 1 Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, zu Köpfen von Näh⸗ maschinen (ausgenommen Nadeln), allein aus. gehend, in Sendungen bis zum Reingewichte 3 Hveh 8“ . ...... aus 80 ba Einzelteile (Ersatz⸗ und Reserveteile usw.) zu Kurbelstick⸗ und Strick⸗, auch Netzstrick⸗Filet⸗) Maschinen, 89 den Handbetrieb, ohne Gestell, zu Köpfen (Oberteilen) von solchen Maschinen (mit Ausnahme der Platinen zu Strick⸗, auch Netzstric⸗(Filet.) Maschinen und der Nadeln), allein ausgehend, in Sendungen bis zum Rein⸗ gewichte von 5 kg Einzelteile (Ersatz⸗

8 902 c

aäans 8955 und Reserveteile usw.) zu

Gestellen, einschließlich der dazugehörigen

Tischplatten oder Tische, von Näh⸗, Kurbel.⸗

stick⸗, Strick⸗, auch von Netzstrick⸗ (Filet⸗)

Maschinen, allein ausgehend, in Sendungen

bis zum Reingewicht von 5 kkglüb

Einzelteile (Ersat⸗ und Reserveteile usw.) 3

Maschinen der Nrn. 898, 899a/h, 900, 901ac,

902a/ b, allein ausgehend und anderen Num⸗

mern nicht ausdrücklich zugewiesen (mit Aus

nahme der Einzelteile von Bandwebstühlen

und der Platinen von Wirkmaschinen), in

Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg aus 902 d) gestrichen:

Scherzartikel, Masken aus 670 a e) am Schlusse des § 3 eingesetzt: Außerdem ohne Rücksicht darauf Ausfuhrnummern aller besonderes Ausfuhrverbot für sie besteht. Karnevalartikel, Kotillonartikel, Masken, Papierlaternen, Papier⸗ fahnen, nach Art der unter die Ausfuhrnummern 670ae, 671

unter welcht

schaffenheit anderen als den vorgenannten

ummern Frbebbas, Schreibmaschinentypen in Sendungen bis zum Reingewi

maschinen und Rechenmaschinen in Sendunge gewicht von 500 g. 8 Artikel II. 8 Diese Bekanntmachung tritt hinsichtlich der in Artikel I, Ziffer 28, genannten Schreibmaschinentypen 88 sonstigen Einzelteile zu Schreib⸗ maschinen und Rechenmaschinen an die Stelle der Verfügung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung B. I. 8736 vom 19. Dezember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 298 vom 21. De⸗ zember 1921), die hiermit aufgehoben wird. Artikel III.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Be⸗ kanntmachung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich war, sind

als 8 Tage nach Inkrafttreten der Bekanntmachung zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Auslande aufgegeben worden sind. Berlin, den 17. Juli 1922. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

11.

Bekanntmachung.

vom 8. April 1920 zu der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (CBl. S. 500) verleihe ich der Außenhandelsstelle Kautschuk zu Berlin und der Außenhandelsstelle für Kakao⸗ und Schokoladen⸗ erzeugnisse und Zuckerwaren zu Berlin die Rechts⸗ ähigkeit. Berlin, den 18. Juli 1922. Derr Reichswirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗

J.⸗Nr. IV/3. M. 312 die Herstellung folgender Mischung genehmigt worden: Bezeichnung: „Gewürzter Futterkalk“. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 8 Phosphorsaurer Futterkalk, ohlensaurer Futterkalk, 8

Anis,

Viehsalz. 8 Sen. F G“ Fabrik Krumbach G. m. b. Berlin, den 24. Juli 19222. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. SäI

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle J. B.: Rechnungsrat Meyer in Berlin. 8

ruck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin, Wilhelmstr. 32. 8

Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage.]

von mehr als 55—60 Jahren das gfache,

E11

Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗B

8 die Waren fallen und ob ein

und 672 fallenden, auch wenn sie vermöge ihrer stofflichen Be⸗

t von 350 g. Sonstige Einzelteile und Reserveteile zu Scneb⸗.

innerhalb 14 Tagen vom Inkrafttreten der Bekanntmachung an ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze zu lassen, sofern sie nicht später

Auf Grund § 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen

1“

futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 25. Juli 1922

8

Erste Beilage

Berlin, Mittwoch, den 26. FJuli

Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1922

mrm.enn.

Nr. 163. AFmtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Finanzministerium. Bei der Preußischen

eine Stelle der Besoldungsgruppe 11, den Kassenobersekretären Bärensprung, Kullmann, Säring, Beushausen und dem Regierungsobersekretär Block je eine Stelle der Be⸗ soldungsgruppe 10 übertragen worden.

Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse sind unter Ernennung zu Kassenobersekretären planmäßig angestellt die Diätare Zeitz, Grieger, Krause, Sommer und Loesch.

8

Ministerium für Handel und Gewerbe.

„Dem bei den Steinkohlenbergwerken am Deister be⸗ schäftigten Bergrat Dobbelstein ist die Bergrevierbeamten⸗ stelle des Bergreviers Diez übertragen worden.

8

8 8

Ministerium des Innern.

3 1 8

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des 6 28. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 G.⸗S. S. 195) den Regierungsassessor Dr. Deichmann zum zweiten Mitgliede des Bezirksausschusses in Gumbinnen und den Regierungsrat Dr. Boelling unter Enthebung von seinem Amte als Stellvertreter des ersten Mitglieds zum Stell⸗ vertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Gum⸗ binnen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Be⸗ zirksausschusses in Gumbinnen ernannt. 8

„Der Polizeimajor Conrady in Berlin ist zum ständigen polizeitechnischen und der Kriminalinspektor L“ r in Berlin zum ständigen kriminaltechnischen Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern ernannt worden.

Ministerium füͤr Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Bekanntmachung.

Die Herren Forstreferendare, die in diesem Herbst die forstliche Stdatsprüfung abzulegen beabsichtigen, haben die Meldung spätestens bis zum 15. Sep⸗ tember d. J. einzureichen.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

J. A.: Trebeljahr. 3

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerial⸗ dirigenten im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗ bildung, Geheimen Regierungsrat Professor Dr. Krüß zum Ministerialdirektor in diesem Ministerium ernannt.

8 Berichtigung. 1 8 8

n dem Erlaß des Staatsministeriums vom 24. Juni 1922, betreffend Verleihung des Enteignungsrechts an die Gewerk⸗ schaft Großkraftwerk „Main⸗Weser“ zu Borken (Reichs⸗ anzeiger Nr. 146 vom 26. Juni 1922) muß es in der 9. Zeile von oben richtig „in den Kreisen Homberg. heißen

Bekan i11“ Das durch Verfügung vom 6. Mai 1919 gegen den Metzger Christoph Eskuche, Cassel, Schlachthofstraße Nr. 43 wohn⸗ haft, erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch⸗ und Wurstwaren sowie sonstigen Nahrungs⸗ und Genußmitteln, wird hierdurch aufgehoben. 1 Cassel, den 19. Juli 1922.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 Absatz 2 der E1“ vom 23. September 1915 wird das gegen den Fleischer Fritz Helbich hier am 4. Januar 1922 (Reichsanzeiger Nr. 9) erlassene Verhot des Handels mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere mit Lebensmitteln, 16 auf⸗

gehoben. Forst (Lausitz), den 22. Juli 1922. 1 Die Polizeiverwaltung. J. V.: Hellsinger, Bürgermeister.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat stimmte in seiner gestrigen Sitzung dem Vertrag zu, der von der Reichsregierung mit dem Ver⸗ band deutscher Luftfahrzeugindustrieller abgeschlossen worden ist, um die Entschädigungspflicht des Reichs für die durch das Londoner Ultimatum herbeigeführte Beschränkung des Luftfahrzeugbaus abzulösen. Ueber den WC der Ent⸗ schädigungspflicht waren zwischen der Regierung und den Inter⸗ essenten ee chiedenheiten entstanden. Diese sind etzt dadurch erledigt, daß der Verband der Luftfahrzeugindustriellen vom Reiche 150 Millionen erhält, mit denen er sämtliche Ent⸗ schädigungsansprüche zu befriedigen hat. Weiter wurde die Verordnung über die Prüfung und Beglaubigung von Fieber⸗

nachträglich eine

ZII11“ 1 Zentralgenossenschaftskasse ist dem ständigen Hilfsarbeiter des Direktoriums ET1““ einigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere für Steuer und Zollwesen, für Rechtspflege, für Reichswehr⸗ angelegenheiten und für Seewesen, die vereinigten Ausschüsse

thermometern genehmigt und beschlossen, b —— für den schon früher Bülhlstenen Einspruch gegen

die Novelle zum Reichsbeamtengesetz (uneheliche Mutter⸗ schaft) dem Reichstag einzusenden. Dabei wurde ausdrücklich betont, daß der Einspruch mit dem Vorbehalt eingelegt worden sei, daß er zurückgenommen werde, wenn die verfassungsrecht⸗ lichen Bedenken des Reichsrats zerstreut werden.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volks⸗ wirtschaft und für Haushalt und Rechnungswesen, die ver

Verwaltung, für Verkehrswesen,

für Haushalt und Rechnungswesen, für Steuer und Zollwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Steuer und Zollwesen, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege hielten heute Sitzungen.

Der österreichische Gesandte Riedl ist nach Berlin znrück⸗ gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über⸗ mmen.

Von der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle „Mineral⸗ farben“, wird ab 24. Juli 1922 für alle Weißfarben die Lieferwerksbescheinigung gefordert.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Dem Reichsgesundheitsamt ist der Ausbruch der Maul⸗

und Klauenseuche vom Schlachtviehhof in Nürnberg am 24. Juli gemeldet worden.

Statistik und Volkswirtschaft.

D schaftslage in Deutschland um Juni 1922.

Auf Grund von Angaben der wirtschaftlichen Fachverbände, der Handelskammern usw., von 1559 Einzelmeldungen typischer Betriebe, meist größerer Unternehmungen, die über die Gestaltung der wirtschaftlichen Lage in den letzten vier Wochen vor dem 20. Juni und über die Aussichten für die Beschäftigung in den folgenden zwei Wochen auf Grund des Auftrags⸗ und Material⸗ bestandes befragt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der umfangreichen Fachpresse berichtet das „Reichsarbeitsblatt“ über die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte Juni d. J.:

Die deutsche Industrie arbeitete im Juni ebenso rastlos wie in den Vormonaten, obwohl die Hindernisse, die sich ihr entgegen⸗ stellen, immer größer geworden sind: die Brennstoffnot, das häufige Stocken der Rohstoffzufuhr, vor allem die Kreditnot wie die allge⸗ meine ständige Steigerung der Gestehungskosten, die unter immer rascher vor sich gehender Angleichung der Entwertung der Mark im Inland an die Auslandsmarkentwertung so hohe Preise bedingt, daß immer weitere Schichten der Bevölkerung im Verbrauch eingeschränkt werden und die Wettbewerbsfähigkeit im Ausland durch Erreichen oder Uebersteigen der Weltmarkt⸗ preise unterbunden wird. Im Monat Juni sind die Groß⸗ handels reise nach der vom Statistischen Reichsamt berechneten Indexziffer erheblich weiter gestiegen; die Großhandelsindexziffer erhöhte sich von 6458 im Mai auf 7030 im Juni; die gleichfalls vom Statistischen Reichsamt berechnete Kleinhandelsindexziffer des Aufwandes einer fünfköpfigen Familie für Ernährung, Wohnung, heizung und Beleuchtung stieg von 3462 auf 3779 und damit im Laufe eines Monats um 9,2 vH; hierbei sind die durch den neuesten Valutasturz, der stärker als die früheren war, bedingten Preis⸗ H in den Indexziffern für die Lebenshaltungskosten und für die Großhandelspreise noch nicht einmal enthalten.

Im Beschäftigungsgrad des Juni sind die Auswirkungen des letzten Preissturzes noch nicht in Erscheinung getreten, eine Be⸗ lebung der im Mai und Juni immer mehr gehemmten Ausfuhr war noch nicht, wie früher in solchem Falle, festzustellen; auch die früheren Differenzgewinne, die der Unterschied zwischen dem Aus⸗ landswert der Mark und ihrem Inlandswert ermöglichte, scheinen noch nicht eingesetzt zu haben wohl eine Folge der ge⸗ steigerten Kreditnot. 8

Wie angespannt die Industrie arbeitet, läßt sich aus dem viel⸗ fach gemeldeten Mangel an tüchtigen Facharbeitern erkennen, und doch besteht gleichzeitig, verglichen mit der Friedenszeit, eine ge⸗ wisse Uebersetzung mit Arbeitskräften. Allem Streben nach Ver⸗ besserung der aschinenausrüstung zum Trotz können die Industrien, vor allem unter dem Druck der Kohlen⸗ und Rohstoff⸗ not, nicht die volle Ausnützung der Leistungsmöglichkeit wie vor dem Kriege erreichen. Unter den jetzigen Bedingungen ist Stärke der Beschäftigung nicht mehr gleichbedeutend mit günstiger Lage der Industrie. Daß es sich bei der angespannten Arbeit der deutschen Industrie nicht um Hochkonjunktur und nicht, wie es nach den buchmäßigen Gewinnen den Anschein haben könnte, um tatsächlich hohe Rentabilität handelt, wird allein schon durch die Tatsache offensichtlich, daß von dem vielfach um Anlagemöglichkeit verlegenen Weltmarktkapital keine nennenswerten Petrage der deutschen Industrie zufließen; obwohl man die deutsche Industrie als reich verdienend hinstellt, weil sie mit niedrigen Löhnen und Exportprämien arbeite, hält man sich davon zurück, an diesen Scheingewinnen teilzunehmen.

Aus den Einzelberichten von typischen Industrie⸗ betrieben an das „RNeichsarbeitsblatt’ läßt sich, ebenso wie in früheren Monaten, für Juni wieder eine weitere kleine Steigerung der guten Beschäftigung erkennen. Von den 1,36 Mil⸗ lionen Arbeitern und Angestellten am 15. Juni, über die von 1559 typischen Betrieben verschiedener Industrien Berichte ein⸗ gingen, gehörten 889 300 oder 66 vH, gegen 63 vH im Vormonat und gegen 38 vo im Juni 1921, Unternehmungen mit gutem ge[JhtLgng an. In Betrieben, die befriedigende Beschäftigung verzeichneten, waren 306 400 Beschäftigte oder 23 vH gegenüber je 21 vH im Mai d. J. und im Juni des Vor⸗ jahres tätig. Schlecht beschatg Werken waren im Berichtsmonat 10 vH der Arbeiter und Angestellten (rund 143 000)

gen 11 vH im Vormonat und 32 vH im Vorjahr angehörig. Zu erücksichtigen ist beim Vergleich mit dem Vormonat und mit dem Vorjahre, daß im Berichtsmonat nur für 1 vH der Beschäftigten Bewertungsurteile über den Beschäftigungsgrad nicht abgegeben worden sind, während dies für den Vormonat Mai bei 8 vH und für den Juni des Vorjahres bei 9 vH des Personals der Fall war. In Betrieben, deren Beschäftigtenzahl sowohl für den Berichts⸗ monat als auch für den Vormonat angegeben worden ist, wuchs im Laufe der vier Wochen vom 15. Mai bis 15. Juni die Zahl der Arbeitskräfte um 46 000 oder 3,5 vH.; bei 1491 Betrieben, die einen Vergleich ihres Personalbestandes vom 15. Juni d. J. mit

8

dem der gleichen Zeit des Vorjahres gestatten, ist eine Ausdehnung der Beschäftigtenzahl um 13,6 vH festzustellen. Bei der vorher⸗ Sche S eZ für den Monat Mai, - ees etwa 1,47 Millionen äftigte bezog, zeigte sich eine Zunahme des Beschäftigtenstandes gegen den 1,1 vH und gegen das Vorjahr um 10,7 vH.

Die Ursache der seit Monaten festzustellenden Fortdauer der lebhaften Beschäftigung ist in den Rückwirkungen der Entwertung der Mark zu suchen, die ständig, wenn auch unter Schwankungen, sich vollzog. Die Entwertung der deutschen Mark bringt nicht nur eine ständige Verteuerung der Lebenshaltung und damit einen Zwang für die Bevölkerung mit sich, ihr Arbeitseinkommen zu steigern, sondern legt auch der deutschen Industrie beim Einkauf der erforderlichen Rohstoffe im Auslande und der deutschen Regie⸗ rung bei der Leistung der durch den Friedensvertrag von Versailles bedingten Geldzahlungen immer größere Lasten auf, die äußerste Anspannung aller Kräfte erfordern.

Handel und Gewerbe.

Seit dem 1. Juni 1922 werden die englischen Repa⸗ rationsgutscheine in einem Verfahren eingelöst, das den

Wünschen der Exporteure entsprechend die Kurssicherung auch für

den Teil des Fakturenbetrags ermöglicht, der von der englischen Regierung als Reparationsabgabe einbehalten wird. Bei diesem Verfahren wird von den englischen Zollämtern ein Doppel des Reparationsgutscheins an die Friedensvertrag⸗ Abrechnungsstelle gesandt, die nach Eingang dieses Schrift⸗ stücks sofort den deutschen Exporteur benachrichtigt, daß die Einlösung des im Original vorzulegenden Gutscheins zum amtlichen Berliner Geldkurse des 5. Börsennotiztages nach Eingang des Doppels bei der Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle erfolgen wird. Im Hinblick auf die vielfachen Schwierigkeiten dieses Verfahrens soll, wie „W. T. B.“ mitteilt, statt der bisher üblichen dreifachen Aus⸗ fertigung, der deutsche Exporteur in Zukunft die Faktura für den englischen Importeur in vier Exemplaren ausfertigen, von denen dieser drei dem zuständigen englischen Zollamt zustellen und dieses auffordern soll, eine Ausfertigung dem an die Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle zu sendenden Doppel des Gutscheins anzuheften. Um die englischen Importeure und die Zollstellen auf die notwendigen Maßnahmen besonders hinzuweisen, empfiehlt es sich, die zur Anheftung an das Gutscheindoppel bestimmte Ausfertigung der Faktura durch einen entsprechenden ins Auge fallenden Aufdruck zu kenn⸗ zeichnen. Auf Grund dieser Fakturadurchschrift, die außer dem Fakturenbetrag die genaue Anschrift des Exporteurs enthalten muß, wird die Friedensvertrag⸗Abrechnungsstelle ohne weiteres in der Lage sein, den Exporteur umgehend von dem Eingang des Doppels in Kenntnis u setzen. Die Durchführung des seit dem 1. Juni eingeführten Ver⸗ tee sowie die rechtzeitige Einlösung der Reparationsgutscheine ist überhaupt nicht mehr durchsetzbar, wenn nicht seitens der Exporteure unverzüglich den Sendungen nach England die vierte Fakturendurch⸗ schrift beigegeben und der englische Geschäftsfreund ausdrücklich auf deren Weitergabe an das Zollamt hingewiesen wird.

Ueber Firmen in Basel und EEb sind der enbesstaege zu Berlin vertrauliche Mitteilungen zugeganges.

lingetragene ‧8. des Berliner Handelskammerbezirks erhalten nähere schriftliche Auskunft im Verkehrsbüro der Handelskammer zu Berlin C 2, Klosterstraße 41.

Wien, 25. Juli. (W. T. B.) Für die neu zu errichtende Notenbank ist nach dem Statutenentwurf ein Aktienkapital pon 100 Millionen Francs, eingezahlt in Gold und Devisen, vorgesehen. Jede ausgegebene Note muß zu einem Drittel in Gold und Devisen gedeckt sein. Für die Bewertung der Devisen ist der Durchschnittskurs der letzten zwei Monate vor der Errichtung der neuen Notenbank maß⸗ Fn Bei Verschlechterung der Valuta kann die Regierung im Einverständnis mit der Bankleitung spätestens einen neuen Kurs als Grundlage für die Notenausgabe festsetzen. Die Bank ist verpflichter, den Notenkurs nicht unter einen bestimmten Stand sinken zu lassen. Die über die metallische Deckung hinaus ausgegebenen Noten müssen durch gute Wechsel gedeckt sein. In die bankmäßige Deckung des Notenumlaufs können Lombarddarlehen eingerechnet werden. Die Regierung wird die Notenbank nicht mehr beanspruchen, und wenn sie es tut, muß für die auszugebenden Noten Deckung in Devisen er⸗ legt werden. Der Staat soll zur Einreichung von Wechseln be⸗ rechtigt sein, die zu diskontieren sind. Die Bank darf auf Grund verzinslicher Einlagen Obligationen ausgeben. Die Verwaltung wird aus einem Präsidenten und 21 Generalräten, darunter sechs Aus⸗ ländern, bestehen.

New York, 24. Juli. (W. T. B.) (Fonds⸗ und Aktienbörse. Die Mark notierte in der bekannten Zeitfolge: 0,19 bis 0,20, 0,29 bis 0,20 ¼, 0,20 bis 0,20 ¼. Der Schlußkurs war 0,20, der höchste Kurs betrug 0,20 ⅜, der niedrigste Kurs 0,19 ½. Geldsätze 4, auf London Cable Transfers 4,46,12, Wechsel auf London 60 age) 4,44,50, Wechsel auf Paris 8,46, Wechsel auf Amsterdam

8,87, Wechsel auf Berlin 0,20, Wechsel auf Belgien 7,98, Wechsel auf Schweiz 19,07, Wechsel auf Madrid 15,60, Wechsel auf Rom 4,67. Silber Inland 99 ⅜, Silber Ausland 693. Atchisou Topeka u. Santa 100 ½, Atchison Topeka u. Santa pref. 92, Baltimore u. Ohio 53, Canadian Pacific 138 Q⅜, Chesapeake u. 67 ⅛⅞, Chicago, Milwaukee u. St. Paul 27 ¼, Chicago, Rock

sland u. Pacific 42 ½, Denver und Rio Grande —,—, Erie 16 ¼,

reat Northern pref. 79 ½, Illinois Central 106 ⅝,. Interboroug Consolidated Corporation 1 ⅜, Kansas City u. Southern 24 ¼, Kansas City u. Southern pref. 56, Louisville u. Nashville 129, Missouri Kansas u. Texas 11 ¼, Missouri Pacific 21 ½, National Railways of Mexiko 2ud pref. 4 ½ G., New York Central u. Hudson River 94 ¼, New York Ontario u. Western 23 ½, Norfolk u. Western 108 ½, Northern Pacific 75 ½, Pennsylvania 44 ⅜, Reading 73 ½, St. Louis u. San Francisco 27 ⅛, Southern 24 ¼, Southern Pacific 89 ½, Texas Pacific 27 ¾, Union Pacific 140 ¼, Wabash pref. 80 ¾. American Car 56 ½, American Car u. Foundry 164, American

Ide u. Leather 13 ½, American Hilde u. Leather pref. 68 ½, American

melting u. Refining 59, Anaconda Copper Mining 52, Bethlehem Steel Corporation „B“ 75 ¼, Central Leather 39 ½, International Mercantile Marine 21 ½, International Mercantile Marine pref. 68, Studebaker Corporation 134 ½, United States Steel es poration 99 ¾, United States Steel Corporation pref. 120 ¼. Aktienumsatz 900 000.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 24. Juli 1922: -—-- ———ℳͦ —-ʒ-ʒʒÿ— Ruhrrevier —¶Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

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