1922 / 166 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jul 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Gas⸗Würfel, gew. 8

Gas⸗Würfel, ungew. Gas⸗Nuß I, gew. Gas⸗Nuß II, gew..

Gas⸗Erbs I, gew...

Gas⸗Erbs I, ungew.

Gas⸗Erbs II, gew.

Gas⸗Erbs III, gew.

.2211,— .2211,— .2210,— 2209,— .2211,— .1953,—

. 2182,— 2203,— . 2182,— . 2203,—

9

.„ 2

. 2194,— . .2187,— (Segen Gottes) . 2158,— . 2186,— ..2185,—

2

Gas⸗Erbs 10/22 mm, gew. Gas⸗Förder, abgesfs... Gas⸗Förder, ungesf.... Gas⸗Förder, unges.. Gas⸗Kleinen.. Staub, gew... Staub, ungew...

Gießerei⸗Stück.. Stück und Hochofen Brechwürfel ... Brechnuß I. Brechnuß II. Erbe 1. .. Erbs I .. Koksgrus..

Sächsisches Steinkohlensyndikat.

1. Zwickau

er Werke.

von Arnim

Planitz Bockwa

Schedewi Altgemeinde

Vertrauensch.

Erzgeb. Steinkohlen⸗Aktienverein Betriebsabteilung

C. G. Zwickau 8 Bürgersch. u. Kästner Vereinsglück

Florentin Kaestner & Co.

[Gewerkschaft Morgenstern

Betriebsabtlg. Morgenstern u. Brückenberg

Wilhelm⸗ schacht

Gaspechstücke .. Rußstüͤcke .. .. Lesewürfel.. Waschwuüͤrfel IT. Waschwürfel II . Waschknörpel I.. Waschknörpel II. Waschnuß .. Waschnuß I.. Waschklare I..

Waschklare I.. Staubkohlen. Rohkohlen..

Melierte Kohlen. Gemischte Kohlen Rußklare I... Schlammkohlen . Sückkoks . . .. Brechkoks T... Brechkoks I.. Brechkoks II.. Brechkoks IV.

Brechkoksabfall

Koksgrus..

2750,— 2750,—

2605,— 2604,—

2566,— 2248,—

1712,— 1550,—

N 2781,— 2758,—

2678,— 2677,— 2674,— 2615,— 2311,— 2280,— 1987,—

1556,— 2225,—

2758,— 2756,— 2620,—

1

111]

66,— 3041,— 3115,— 3115,— 3115,— 3035,—

1308,—

ℳ5 ℳ:

2786,— 2781,—

2702,— 2701,— 2699,— 2667,— 2309,— 2280,— 1853,— 1497,— 1131,— 2014,—

1897,—

2 S.

““

EII

2. Oelsnitzer und Lugauer Werke.

2752,—

2621,— 2604,—

2530,— 2241,—

1647,—

2752,—

2634,— 2625,—

2508,— 2241— 2219,—

2742,—

2610,— 2541,—

2439,— 2234,— 2161,— 1750,— Knörpel B 1650,—

Gewerkschaft Deutschland Betriebsabteilung

Deutschland] Helene⸗Ida Vereinsglück Hedwigschacht

Vertrauen⸗

schacht

Gottes Segen

Vereinigt⸗ feld

Gewerkschaft Gottes Segen

Kaiser⸗ grube

Gersdorfer Stein⸗ kohlenbau⸗ verein

Gaspechstücke. Rußstücke ... Lesewürfel .. Waschwürfel I. Waschwürfel I. Waschknörpel I. Waschknörpel II. Waschnuß I .. Waschnuß I . Waschklare I. Waschklare II. Staubkohlen.

2763,— 2757,—

2637,— 2637,— 2621,— 2560,— 2215,—

1657,— 1578,— 1337,—

8—

Dresdner Werke.

Staatl. Werke Burgk

2719,— 2714,—

2588,— 2588,— 2587,— 2472,— 2195,—

1489,— 1379,—

Schlamm Schlamm

2

Anhalter Revier.

2736,— 2730,—

2605,— 2605,— 2604,— 2488,— 11.—

18b 1394,—

7

Schlamm

4,— 137

auckerode 3

Gasstücke ... 5 Stücke. esewürfel ... Waschwürfel I. Waschwürfel II Waschknörpel I. Waschknörpel II. Waschnuß.. Waschklare .. Staubkohlen.. Schlamm...

5 85 „686

2706,— 1827,— 2706,— 2582,— 2582,—

2460,— 2172,— 1663,— 1047,—

71,—

2699,— 1515,— 2587,— 2566,— 2566,— 2417,— 2211,— 2005,— 1533,—

71.—

VI. Mitteldeutsches Braunkohlensyndikat.

Briketts im Hausbrand und größeren Industrieformat des mitteldeutschen Kernreviers und der übrigen Nessee außer 1“

öeee.¹“]; . 1244,—

Nüßchenbriketes . CCEC“

Briketts des Casseler Reviers .. .. 1370,—

b.¹]; .. 909,—

ͤaͤ11113“2“*“

Bei Lieferungen aller Brikettsorten (außer Casseler Briketts), Brikettspäne und Naßpreßsteine nach Empfangsplätzen nördlich und westlich der Strecke Torgau -— Eilenburg- Halle —Oberröblingen am See— Querfurt —Vitzenburg —Reinsdorf— Bretleben— Griefstedt ein⸗ chließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen; Luftlinie Grief⸗ tedt —Hohenebra, Bahnlinie Hohenebra —Sondershausen Wolkrams⸗ ausen Leinefelde —Eschwege —Malsfeld, einschließlich der an diesen Eisenbahnlinien gelegenen Stationen, erfolgt die Lieferung auf Fracht⸗ grundlage Luckenau. Bei Lieferungen nach dem Gebiete rechts der Elbe, im Süden begrenzt durch die Bahnlinie Wittenberge Neustadt a. d. Dosse Paulinenaue, ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen, auf Frachtgrundlage Senftenberg. 1 m EE1.·*“*“ 14 hl). Mitteldeutsches Gebie vW666678—46. ͤ116166FA ˙˙˙˙,e ie Rohkohlen aus Werken des Geiseltals und aus Werken des Oberröblinger Reviers werden auf Frachtgrundlage Frankleben verkauft. Magdeburg⸗Helmstedter 8 örderkohlen.. 8 ee“; Stückkohlen..

ie,b

Revier. C621

EEI8aE66äs535 465,— 9 b . 465,— ℳ] Gruben Friederike, sebkohlen 2 6512,— 1 Prinz Wilhelm und Stückkohlen . 558,— „J Neue Hoffnung Förderkohlen der Gewerkschaft Humbold⸗Wallensen 420,— Siebkohlen 8 46 Stückkohlen 5

503,—;

Ni e d

Fran

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b)

iebkohlen 168 Stückkohlen..

Förderkohlen Siebkohlen.. Stückkohlen

Grudekoks..

ö“ daf auf Frachtgrundlage Luckenau. 3 ö11“ aus Anhaltischen Werken erhöhen sich die Preise um den Betrag der Landessteuer.

VII. Ostelbisches Braunkohlensyndikat. erlausitzer Gruppe.

Für

Casseler Revier.

Grudekoks.

Nachterst

465, . 505,—

.440,—

8 1 6 259

85

a) Tiefbauwerke . . 421,—

Solvayrn

Gruben werk,

Tagebauwerke. .367,—

8

eedter und Margaretekoks erfolgen

Briketts im Hausbrand und größeren In⸗

dustrieformat

Briketts im kleineren Industriefo

Brikettspäne .

Naßpreßsteine örderkohlen

Staubkohlen

kfurter Gr Briketts im Hausbrand dustrieformat

uppe.

Briketts im kleineren Brikettspäne.. Naßpreßsteine Förderkohlen. Siebkohlen .. Stückkohlen.

VöööF Wellmitzer Kohlenwerke:

Sben 8 Siebkohlen.. Stückkohlen.. Staubkohlen

78 8

er Gruppe. Briketts im Hausbrand at Briketts im kl. Brikettspäne .

Naßpreßsteine

iebkohlen..

IEEe 8

Stückkohlen. Staubkohlen.

0

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und grö

Induftrieformat b

. 2

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h“

2726,— 2720,—

2596,— 2596,— 2594,— 2479,— 2203,—

1496,—

Grube Cosw in Nheavis

2741,— 2729,—

2596,— 2596,— 2580,— 2468,— 2174,—

1409,— 13³58—

8

Marie⸗Preußlitz verke, Franzkohlen⸗ Leopold⸗Edderitz.

öä.

18 b“

18116

1276,— 909,—

1054,— 424,— 6 303,—

Görlitzer Gruppe. Briketts im Hausbrand und größeren Industrie. 1164* Briketts im kleineren Industrieformat Brikettspäne... Naßpreßsteine Förderkohlelen.. JA1111“ Stückkohlen . ... Staubkohln..... . ückauf A.⸗G., Lichtenau, Concordia⸗Moys (Werke der Görlitzer Gruppe). Briketts im Hausbrand und größeren Ieduffrie. e“ Brikeits im kleineren Industrieformat .. 188— Brikettspäne ... . B Naßpreßsteine... 8 1 . iebkohlen.. G Stückkohlen.. 8 eenn Staubkohlen.. 8 .

VIII. Rheinisches Braunkohlensyndikat. 1. Kölner Gruben.

Pelkeitdbd .. 908,— 114“

811121“*“* 1u11““ 1279 2

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8

p 258 b Förderkohlen.. 1“““ Brikettabriieb .267,— Staub⸗, Schlamm⸗ und Filter⸗ 17.;IISSö öö“ Förderkohlen der Gewerkschaft⸗ eö“; 1b 2. Hessische Gruben. Gewerkschaft Friedrich in Hungen: ““ Hessische Bergwerlsdirektion Friedberg: h EEeeö..““ Gewerkschaft „Salzhäuser Bergwerk“, Oberschmitten: 8 Biebtohlen . . .. . ... 69 Gewerkschaft „Amalia“, Seligenstadt: Naßsyrestein Braunkohlengrube „Prinz von Hessen“, Darmstadt: Hausbrandkohlen, großstücig. , Braunkohlengrube „Jägerthal“, Alsfeld: 86 Stückkohlen 111A1XA4AX“X“ 17 Feois 3. Westerwälder Gruben. Elektrizitätswerk Westerwald Akt.⸗Ges.. Marienberg ekandr ch⸗ Förderkk“ 52,— Akt.⸗Gefh fuͤr Hüttenbetrieb, Duisburg⸗Meiderich (Wilhelmszeche): Hausbrandkohlen 1 1““ 1G ndustriekohlen ;1A114“ —. 1 Frankfurter Gasgesellschaft Akt.⸗Ges., Frankfurt a. M. Neue Hoffnung)⸗ Hausbrandkohllen 8 ö uu 52,—

I1XXX“

1I.S11“ .. 732,— ün Gef Heddernheimer Kupferwerke und Süddeutsche Kabelwerke Akt.⸗Ges. (Viktoria): 9 4 Hausbrandkohlen.. ““ ee * Förderkohlen T... 11““ 8 Förderkohlen II.. E“ Segen Gottes, Großseifen: Heausbrandkohlen ..

Forderkohlen LI1 Förderkohlen II. . 8

Weiler I, Langenbach: . Hausbrandkohlen . . .

Nistertalsperren⸗Gesellschaft m. b. H (Nassau):

örder⸗ und Knorpelkohlen.. .. Stückkohlen.

Concordia, Marienberg: Hausbrandkohlen..

Gustavshall, Hadamar: Hausbrandkohlen.. Industriekohlen .. ..

Wächtersbacher Bergbaugesellschaft: Nuizßs 16 v““ 85 1“ Gruskohlen ...

Franz Diedenberger: Hausbrandkohlen Industriekohlen.

Maintal:

Hetshegnsieblen 3 Industriekohlen

Erlkönig, Obererlenbach: Hausbrandkohlen. Förderkohlen ..

ee“]

Rasselsteiner Eisenwerksges. m. (Hannibal': Förderkohlen..

Oberpleis:

Hausbrandkohlen.

Förderkohlen..

Gruskohlen . . . . .

Freistaat Preußen (Oranien):

Hausbrandkohlen. Industriekohlen

Adolphsburg: Förderkohllennn .

Westerwälder Tonindustrie: Förderkohlen . . . . . . . . . . . .. 892,—

IX. Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern. 1. Oberbayerische Pechkohlen: Hausham, Penzberg, Peißenberg, Marienstein: Stücke über 200 mm 2020,— Grob 75 200 2020,— Brocken 50 75 2021,— Würfel 25 50 2021,— Ruß 1 12 25 2014,—

C5

. 1164.,— 1064,—

489,— 819,— 769,— 669,— 520,—

979,— 869,—

Horn,

Nuß II. 6— 12 2000,— Waschgries 0,6 1988,— Rohgries 0,6 1429,—

und größeren Industrie⸗ 8 8 3 . 1228

eineren Induftrieformat .. 1293,—

921,— 1068,— 358,— 510,— 300,—

Abfallkohlen ... 1429,— 9 Staub. 322,—

bbe111“”“]; 116“ 2. Steinkohlen: St im: hs . 1776,— 1751,— 1725,—

Schmiedekohlen . . . EI asförder 11““ E1“ 1699,— 1114“*“”“ König Ludwig, Vereinigte Erbendorfer Gewerkschaft; Schmiedekohlen. CC1

Gaskohllen. Fördersteinkohlleenn. .

EE“ 2

S 8 Gustav bei Schwan⸗

Dettingen dorf Schwarzen⸗ feld

478,— 405,— 504,— 515,—

Großweil, Passau

Förderkohlen ...

Sort. Förderkohlen 2

EEö““

Hretett pan⸗ ö“ arteichkohlen .. 8 —,—

. feeen a

Nußkohlen . ie Sas Sesehes

u“ ““ —,—

Die der Bekanntmachung vom 28. April⸗ eichs⸗ gugei9e. Nr. 91) und vom 29. September Ipei (Hnes Rkeiche. Nr. 22) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für die vorgenannten Brennstoffverkaufspreise.

Berlin, den 29. Juli 1922.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. ter 8

417,—

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Ver n

b Verordn . fütter vom 8. April 1920 (RCBl. S. 491) le ec 1922 J.⸗Nr. IV/3 M. 299 die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden: 8

Bezeichnung: „Ueberlinger Kälbermehlt. ährstoffgehalt: 18n 89 Mogsler 1 b ,69 % stickstoffhaltige Stoffe, 5,88 % stickstofffreie Stoffe, 3,56 % Rohfaser, 7,33 % Asche (darin 0,90 % Phosphorsäure, 3,00 % iche Bezeichnung der Gemengteile: feinstes präpariertes Hafermehl (geröstet und entbittert), sese Finsameng, gemahl. Erdnußkuchenmehl, gemahl. Viehsalz, phosphorsaurer Futterkalk. Name des Herstellers: Firma Hafermühle und Hermann Georg Ritter, Ueberlingen am Bodensee.

Berlin, den 26. Juli 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

111““ *

Kochsalz, 1,35 , Sand und Ton). 1

rmittelfabrik

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 54 Reichsgesetzblatts Teil I enthält

Lecche esetz für vom 9. Juli 1922 und as Einführungsgesetz zum Reichsge ür Jugendwohl⸗ fahrt, vom 9. Juli 1922. 18 seb für Jug Berlin, den 29. Juli 1922.

Gesetzsammlungsamt.

des

Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 18 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält

das Gesetz über den deutsch⸗russischen Vertrag von Rapallo, vom 17. Juli 1922,

das Gesetz zur Regelung von Angelegenheiten der sozialen Versicherung und des Arbeitsrechts bei der Durchführung des Vertrags von Versailles, vom 20. Juli 1922,

einen Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser⸗ Wilhelm⸗Kanal, vom 22. Juli 1922,

eine Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum Abgabentarife für den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal vom 15. und 23. Mai 1922, vom 22. Juli 1922,

eine Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 17. Juli 1922 und

eine Bekanntmachung über die Ratifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschluß der endgültigen Donauakte, vom 20. Juli 1922. b

Berlin, den 28. Juli 1922.

Gesetzsammlungsamt.

8

Krüer.

Preußen. 8

Ausführungsanweisung

zum Gesetz über die Regelung des Ver

mit Getreide aus der Ernte 1922 4. Juli 1922.

(RSBl. S. 537.)

Gemäß § 45 des Gesetzes über die Regelung des Ver⸗ kehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGBl. S. 537) wird zu dessen Ausführung folgendes bestimmt:

kehrs vom

Zu I. Umlage.

Zu 88 2 und 3. Das auf Preußen entfallende Umlagesoll wird unter Zuschlag von 15 vH zum Ausgleiche von Ausfällen durch den Staatskommissar für Volksernährung unter Zuziehung der Preußischen 18 andwirtschaftskammer nach der Getreideanbau⸗ fläche auf die Provinzen verteilt. Von den 15 vH dienen bis 5 vH zum Ausgleich von Ausfällen innerhalb der Kommunal⸗ verbände. 1

In jeder Provinz hat der Oberpräsident, in Hohenzollern der Regierungspräsident, das Umlagesoll in voller Höhe unter Hin⸗ uziehung der zuständigen Landwirtschaftskammer und, soweit es 1 um die Verteilung durch den Oberpräsidenten handelt, unter Mitwirkung der Regierungspräsidenten nach der Getreide⸗ anbaufläche oder nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf die einzelnen Kreise der Provinz (des Bezirkes) unterzuverteilen.

Zu § 4. Das den Kommunalverbänden mitgeteilte Umlage⸗ soll ist in voller Höhe nach der Getreideanbaufläche oder nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche

4 des . verteilen. Die Erhebung eines weiteren Zuschlags seitens der Kommunalverbände ist unzulässig. Es bleibt den Kommunal⸗

9 überlassen, die Verteilung auf die Gemeinden (in verernne 1 die Aemter und

Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz auf G 8 Lan oder unmittelbar auf die Erzeuger 86 zunehmen. Die F. der mnla efalons. in dem Kommunal⸗ in dem sich der Betriebssitz befindet. . 1 verb ac⸗ ung haben die Kommunalverbände einen Aus⸗ chuß der Erzeuger hinzuzuziehen. Erfolgt die Verteilung ü 85 Kommunalverbände auf die Gemeinden, so haben auch diese bei der weiteren Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger Aheh Ausschuß der Erzeuger hinzuzuziehen. Die Erzeugerausschüsse a 1 aus mindestens dreiumlagepflichtigen Mitgliedern zu bestehen un er angemessener Berücksichtigung der verschiedenen T Die Mitglieder werden in Landkreisen vom Vorsitzenden des ausschusses, in Stadtkreisen und Landgemeinden vom Gemeinde

vorstande nach Anhörung der landwirtschaftlichen Organilationen

4.

—.I

berufen. Lehnen die Erzeuger die Mitwirkung ab, so setzen die Kommunalverbände und Gemeinden das Liefersoll selbständig fest. Bleiben die Gemeinden mit der Unterverteilung auf die Erzeuger im Verzuge, wird das Liefersoll von den Kommunalverbänden un⸗ mittelbar festgesetzt.

Eine Liste des vom Ausschuß vorgesehenen Liefersolls ist in den Gemeinden während einer Woche öffentlich auszulegen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist das Liefersoll festzusetzen und den Ablieferungspflichtigen tunlichst bis zum 15. August 1922 bekannt⸗ zugeben, indes ist auch eine spätere Bekanntgabe rechtsgültig. Gegen die Festsetzung des Liefersolls steht den Erzeugern innerhalb sche Wochen nach Bekanntgabe des Liefersolls das Recht der Be⸗

erde zu.

r11 Veschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2* Ent⸗ scheidung über die erhobene Beschwerde sind in Landkreisen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes oder eines vom Kreisausschusse oder Gemeindevorstande zu bestellenden Vertreters ein oder mehrere Ausschüsse zu bilden. Die Ausschüsse bestehen einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern, von denen drei Unternehmer umlagepflichtiger, im Kommunalverband belegener Betriebe sein müssen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Mitglieder sind die landwirtschaftlichen Organisationen der Kommunalverbände zu hören und die verschiedenen Besitzgrößen angemessen zu berück⸗ sichtigen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Kreisaus⸗ schuß, in Stadtkreisen pom Gemeindevorstand, gewählt. Die Bes erdeausschüsse sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 8

Im Falle der Nachveranlagung gemäß § 4 Absatz 5 finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße 1. 5Zofche Nach⸗ veranlagungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Es ist daher von den Kommunalverbänden auf die Beschwerdeausschüsse dahin einzuwirken, daß in der Regel ein Nachlaß über die 5 Kreis⸗ reserve nicht gewährt wird. Hiernach nicht verwendete Mengen der Kreisreserve fließen der Landesreserve zu.

Kosten der Ausschüsse sind aus der den Kommunalverbänden gemäß § 28 des Gesetzes zufließenden Vergütung abzugelten.

Z u § 5. Den Kommunalverbänden bleibt es überlassen, Anbauflächenerhebungen und Ernteschätzungen anzuordnen. Zu⸗ schüsse zu den entstehenden Kosten werden aus den von Reichs wegen für diesen Zweck im Reichshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln nach dem bisherigen Maßstabe gewährt. Wegen Anmel⸗ dung und Erstattung der Kosten ergeht besondere Anweisung.

Stellen im Sinne des Satzes 2, denen die Erzeuger auf Er⸗ fordern Auskunft zu erteilen haben, sind das Landesgetreideamt, die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Kommunal⸗ verbände.

Zu § 6. Die Oberpräsidenten, in Hohenzollern der Regie⸗ rungspräsident, haben bis zum 15. Juli 1922 dem Staatskommissar für Volksernährung und dem Landesgetreideamt das für jeden Kommunalverband festgesetzte Umlagesoll mitzuteilen.

Die Kommunalverbände haben bis zum 20. August 1922 den Regierungspräsidenten zu bexrichten, daß die Unterverteilung des Umlagesolls in ihren Bezirken stattgefunden hat, und ob diese Unterverteilung unmittelbar auf die Erzeuger oder über die Ge⸗ meinden an diese erfolgt ist. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist den Regierungspräsidenten zu berichten, daß die Ausschüsse nach § 4 bestimmungsgemäß gebildet worden sind. Die Regierunaspräsi⸗ denten haben bis zum 25. August 1922 dem Staatskommissar für G und dem Landesgetreideamt entsprechenden Bericht

en.

Zu II. Reichsgetreidestelle.

Die Verleilung der Geschäfte zwischen Verwaltungsabteilung und Geschäftsabteilung ergibt sich 8 den §§ 8 und 12. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht zu nehmen. Der gesamte Schrift⸗ verkehr des Kommunalverbandes mit der Verwaltungsabteilung (Direktorium) geht durch die Hand der höheren Verwaltungs⸗ behörde an das Landesgetreideamt, insbesondere sind alle Anträge, zu deren Entscheidung nach dem Gesetz die Reichsgetreidestelle (Ver⸗ waltungsabteilung) zuständig ist, stets an das Landesgetreideamt zu richten. Der Schriftverkehr in geschäftlichen Angelegenheiten, also insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen, geht unmittelbar an die Reichs⸗ getreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H. 116“

Zu III. Aufbringung der Umlage.

Die Regierungspräsidenten haben für jeden Kommunal⸗ verband ihres Bezirkes ein besonderes Kartenblatt anzulegen und dauernd auf dem Laufenden zu erhalten.

Die Kommunalverbände haben laufend zum 5. und 20. eines jeden Monats, beginnend vom 15. September 1922 ab, den Re⸗ gierungspräsidenten zu berichten, welche Mengen Getreide, getrennt nach den einzelnen Getreidearten, von den Erzeugern zur Er⸗ füllung ihrer Umlage abgeliefert worden sind.

„Die Regierungspräsidenten haben das Ergebnis der Berichte in die nach Absatz I zu führenden Kartenblätter einzutragen und zum 7. und 22. eines jeden Monats dem Staatskommissar für Volksernährung und dem Landesgetreideamt eine Zusammen⸗ stellung der Ablieferungen in den Kommunalverbänden ihres Be⸗ zirkes in der Berichtsperiode einzureichen. .

Zu § 14. Die Anträge auf Fristverlängerungen sind bei dem Landesgetreideamt einzureichen. Auf ihre Genehmigung haben die Kommunalverbände nur zu rechnen, wenn besondere Umstände eine rechtzeitige Lieferung der Umlage zu dem festgesetzten Termin ausschließen. Durch Stellung des Antrags wird die Haftung nach § 23 nicht berührt.

3Z u § 15. Zu Absatz 1. Für die Einrichtung der kauf⸗ männischen Geschäftsstelle, die jeder Kommunalverband zu unter⸗ halten hat, ist das Rundschreiben des Landesgetreideamts, be⸗ treffend Kreiskornstellen, vom 16. Juli 1917 R. M. 3159 maßgebend.

Zum Erwerb des Umlagegetreides soll jeder Kommunalverband Händler und landwirtschaftliche Genossenschaften in der bisher üblichen Weise nach Bedarf heranziehen. Den Händlern und Ge⸗ nossenschaften sind Unternehmer von Mühlenbetrieben sowie Mühlenvereinigungen gleichzustellen. Andere Berufskreise und Organisationen sollen bei der Aufbringung nicht beteiligt werden.

Zu Absatz 2. Die den Erzeugern von den Kommunalver⸗ bänden zu setzenden Fefeebritan sind derart zu wählen, daß den Kommunalverbänden für den Fall der Nichtlieferung die Mög⸗ lichkeit verbleibt, die erforderlichen Maßnahmen zurx Sicherung der Erfüllung des Umlagesolls K treffen. Es wird besonders auf den § 22 verwiesen, der den Kommunalverbänden die Befugnis zur Vornahme von Enteignungen

Wird ein Kommunalverband auf die Umlage verwiesen 32 Abs. 3), so sind die .gasziee. derart festzusetzen, daß die Versorgung des Kommunalverbandes mit Getreide gesichert ist.

Zu § 17. Die Kommunalverbände haben die von ihnen für die Lieferungen der Erzeuger festzusetzenden Bedingungen nach Maß⸗ gabe der Geschäftsbedingungen, die die Reichsgetreidestelle für die an sie zu bewirkenden Lieferungen festsetzt, 5 Die Ge⸗ schäftsbedingungen der Reichsgetreidestelle werden durch ein Rund⸗ schreiben bekanntgegeben.

Zu § 18. In allen Fällen, in denen die Kommunalver⸗ bände die Haftpflicht der Erzeuger gemäß § 19 für erloschen er⸗ achten, ist die Entscheidung der Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin des Oberpräsidenten, herbeizuführen (vgl. Ausf.⸗ Anw. zu § 23).

Die Beitreibung der Geldbeträge Sen auf Grund der Ver⸗ ordnung vom 15. November 1899/29. April 1921, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetzsamml. S. 545 S. 381).

Zu § 19. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 beruhen auf der Erwägung, daß in erster Linie die Erfassung des Getreides in natura anzustreben ist.

Die nach Ziffer 3 eintretende Befreiun

¹ 8 von der Haftung ist auf Notfälle wie Zerstörung durch Brand,

eberschwemmung und

d

dergleichen beschränkt. Das Erlöschen der Haftpflicht kann ins⸗ besondere nicht damit begründet werden, daß die Umlage für den einzelnen Besitzer zu hoch festgesetzt worden ist. wand kann nur im Beschwerdeverfahren gemäß § 4 innerhalb der dort vorgesehenen Frist vorgebracht werden; es sei denn, daß der Lieferungspflichtige nachweist, daß die die Fehrening begründenden o bei der Unterverteilung noch nicht berücksichtigt worden ind. Zu 88 20 und 21. Bei der Umlage sind die Saatgutwirt⸗ chaften im gleichen Ausmaße wie die sonstigen landwirtschaftlichen triebe heranzuziehen. Die Ablösung der Lieferpflicht durch Zahlung des gemäß § 20 Abs. 1 festzusetzenden Betrags ist nur Füchtern von Originalsaatgut, nicht denen von Absaaten, gestattet.

ie Originalzüchter kömmen ihr Soll auch durch Ankauf und

Lieferung von Getreide aus dem freien Markte erfüllen.

Zu § 22. Da die Erfassung des Getreides in natura zu er⸗ streben ist, haben die Kommunalverbände von der Enteignung und insbesondere von der in Abs. 3 gegebenen Befugnis des zwangs⸗ weisen Ausdrusches als wirksamen Mitteln zur Aufbringung der Umlage in allen geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.

Zu § 23. Die nähereen Bestimmungen erläßt der Staats⸗ kommissar für Volksernährung.

„Zu § 26. Der Preis für ausländischen Weizen wird Reichsanzeiger bekanntgegeben.

Zu § 29. Ebenso wie bei der Unterverteilung bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange die Gemeinden bei der Aufbringung der Umlage mit⸗ zuwirken haben. Bei Unterverteilung der Umlage auf die Ge⸗ meinden haften die Erzeuger den Gemeinden (Aemtern, Bürger⸗ meistereien) und den Kommunalverbänden, die Gemeinden den Kommunalverbänden und dem Lande.

Zu § 30. Die den Erzeugern gegen die Kommunalverbände Fesben. Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der

utscheidung des Kommunalverbandes bei diesem einzulegen; letzterer hat die Beschwerde mit seiner Aeußerung und in den Fällen der §§ 19 und 20 mit der Stellungnahme des im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Ausschusses an die höhere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung weiterzureichen. Zu IV. Verbrauchsregelung.

„Z u 5 31. Hinsichtlich der Selbstversorger bleiben die bis⸗ herigen Bestimmungen aufrechterhalten. Teilselbstversorger sind nicht zuzulassen. Ueber den Kreis derjenigen, die infolge höheren Einkommens aus der öffentlichen Brotversorgung ausscheiden, ergehen noch nähere Bestimmungen.

1 Zn § 3 3. Die Erfüllung der im § 33 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflichtungen kann von den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maßgabe der von der Reichs⸗ getreidestelle, Geschäftsabteilung, dafür aufgestellten besonderen

Geschäftsbedingungen verlangt werden. 8. Zuständige Behörde ist der

im

Zu § 34. Zu Absatz 1 Satz 3. Landrat, in den Stadtkreisen der Gemeindevorstand.

Zu Absatz 2. Höhere Verwaltungsbehörden, die Löhne oder Vergütungen festsetzen wollen, haben sich zuvor mit dem Landes⸗ getreideamt in Verbindung zu setzen.

„Zu § 35 Buchstabe b. Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur durch eine behördliche oder unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung des Kommunal⸗ verbandes tätige Verteilungsstelle erfolgen.

Die Leitung der Mehlverteilungsstelle darf weder Personen noch Organisationen, die sich mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste oder Erzeugnissen daraus befassen, noch einem ihrer Angehörigen oder Angestellten übertragen werden.

Zu Buchstabe d. Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist da⸗ von auszugehen, daß die Mehlverteilung der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot gewährleisten soll und bei der Abgabe des Mehles nur die Selbstkosten Einstandspreis und Nebenkosten (Sackleihgeld, Lagerkosten, Zinsen, allgemeine Geschäftsunkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) gedeckt werden. Die Mehlwirt⸗ schaft darf nicht dazu dienen, Verluste, die durch die Beschaffung anderer Lebensmittel entstanden sind, abzudecken, vielmehr sind

erzielte Ueberschüsse zur Verbilligung des Mehles zu verwenden.

Zu Absatz 3. Die Verwendung von Streckungsmitteln für die Herstellung von Gebäck, das der Verbrauchsregelung unterliegt, ist nur mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zulässig.

Zu § 36. Als beteiligte Gewerbe kommen in Betracht Be⸗ triebe zur Herstellung von Brot⸗ und Backwaren sowie Mehl⸗ handlungen.

Bei Auswahl von Vertretern des Bäckerei⸗ und Konditorei⸗ gewerbes sind die auf Grund der Verordnung vom 2. Dezember 1918 RGBl. S. 1397) gebildeten Fachausschüsse zu hören. Die Bestimmung des ersten Satzes des § 4 der letztgenannten Ver⸗ ordnung bleibt unberührt.

Zu. § 39. Zuständig für die Schließung des Betriebs ist die Ortspolizeibehörde.

Zu V. Schlußvorschriften.

Zu § 44. Als Stellen, die außer der Reichsgetreidestelle Ausnahmen von dem Verbote der Verfütterung usw. von solchem Brotgetreide und Mehl, das zur menschlichen Ernährung nicht geeignet ist, zulassen können, werden die Ortspolizeibehörden bestimmt.

Zu § 46. die Durchführung der Reichsgetreideordnung Ausführung ergehenden Vorschriften innerhalb Staatsgebiets.

Zu § 47. Kommunalverbände im Sinne des Gesetzes sind die Stadt⸗ und Landkreise. Der Staatskommissar für Volks⸗ ernährung ist ermächtigt, in besonderen Fällen örtlich zusammen⸗ hängende Bedarfs⸗ und Ueberschußkreise, die sich zu einem gemein⸗ samen Versorgungsgebiete zusammenschließen und eine gemeinsame Korn⸗ oder Mehlverteilungsstelle einrichten, vorbehaltlich der Be⸗ stimmung im § 47 Absatz 2 anzuerkennen.

Gemeinden sind die Stadt⸗ und Landgemeinden sowie die selbständigen Gutsbezirke im Sinne der Städte⸗ und Landgemeinde⸗ ordnungen.

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Umlagegesetzes und dieser Ausführungsanweisung ist der Regierungspräsident, für die Stadt Berlin der Oberpräsident.

Oberste Landesbehörde ist der Staatskommissar für Volks⸗ ernährung. Er erläßt die weiter erforderlichen Ausfühungs⸗ bestimmungen. Er kann Ausnahmen von dieser Ausführungs⸗ anweisung zulassen. 8

Berlin, den 22. Juli 192222. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wendorff.

Das Landesgetreideamt führt die Aufsicht über und der zu ihrer des preußischen

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dr. Wendorff. Der Minister für Handel und Gewerbe

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. Finanzministerium. 88

Bekanntmachung,

betr. Vormerkung der Versorgungsberechtigten und

Schwerbeschädigten auf Grund eines vorläufigen

Ausweises an Stelle des Zivildienst⸗ und des Beamtenscheins.

Der den Angehörigen des Reichsheeres und der Reichs⸗ marine sowie den Schwerbeschädigten auf Grund der §8 10 und 61 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921

(RGBl. S. 993) und des 8 33 Abs. 1 des Reichsversor

Ein solcher Ein..—

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