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Berlin,
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Dienstag, den 1. August,
Abends.
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
8 “ 8
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Dentsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung über die Erhöhung des Zinsfußes der Dar⸗ lehnskassen.
Bekanntmachung, betreffend die Preise der Patentschriften.
Bekanntmachung, betreffend
der Elektrischen Prüfämter. Preußen.
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Teuerungszuschläge
zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichts⸗ vollzieher und zu den Gerichtskosten. 8 “
Aenderung der Gebührenordnung
Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit.
„
“
Dentsches Reich.
Der Regierungsrat Dr. Zeller ist zum Oberregierungsrat im Auswärtigen Amt ernannt worden.
Dem Regierungsrat Dr. Heuse bei der Phvysikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt ist die ieser Behörde übertragen worden.
Bekanntmachung.
Der Zinsfuß der Darlehnskassen wird mit Wirkung von heute um 1 vH erhöht und beträgt bis auf weiteres allgemein:
für Vorzugsdarlehen 6 ¼ vH, für Darlehen gegen Ver⸗ pfändung festverzinslicher Wertpapiere einschließlich der unver⸗ zinslichen Schatzanweisungen 6 ½ vH und für Darlehen gegen Verpfändung von Waren, Aktien und dergl. 7 vo.
Berlin, den 28. Juli 1922.
Hauptverwaltung der Darlehnskassen. von Grimm. Schippel.
—— 8
Bekanntmachung, betr. die Preise der Patentschriften.
Vom 3. August ab werden folgende Verkaufspreise erhoben: SZ1141““ b) für Danzig und Oesterreich .15 c) für das übrige Ausland.. „
Berlin, den 31. Juli 1922.
Der Präsident des
NI
Reichspatentamt J. V.: Wilhelm.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Gebührenordnung der Elektrischen Prüfämter.
I. Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die Elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 werden die Ge⸗ bühren, die für die Prüfung und Beglaubigung von elektrischen Meßgeräten durch die Elektrischen Prüfämter zu erheben sind, wie folgt, neu geregelt:
Sämtliche in der Gebührenordnung für die Elektrischen Prüfämter vom 12. Dezember 1919 (Bekanntmachung Nr. 129) angegebenen Gebührensätze werden vom 1. August 1922 ab auf das Dreifache erhöht. Zu den so erhöhten Sätzen tritt in Zuschlag, dessen Höhe von Zeit zu Zeit von der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt festgesetzt wird. Für Elektrizitäts⸗ zähler bis 2 KW wird ein Nachlaß von 50 vH, bis 25 KW ein Nachlaß von 25 vH gewährt.
In der Gebührenberechnung wird derjenige Zuschlag zugrunde gelegt, welcher an dem Tage galt, an welchem sämtliche Unter⸗ lagen des Prüfungsantrags, der zu prüfende Gegenstand und gegebenenfalls der Kostenvorschuß eingegangen waren.
Wird die Erledigung der Prüfung durch Mängel des zu prüfenden Gegenstands auf länger als zwei Monate hinaus⸗ gezögert, so wird das Mittel der am Eingangs⸗ und der am Abfertigungstage geltenden Gebühr angesetzt.
II. Der gemäß vorstehender Bestimmungen zu erhebende Gebührenzuschlag beträgt vom 1. August 1922 ab 1000 vH.
Charlottenburg, den 21. Juli 1922. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Nernst. 88
Stelle eines Mitglieds bei
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher und zu den Gerichtskosten.
Vom 24. Juli 1922. (Veröffentlicht in der Gesetzsammlung 1922 S. 191 / 192.) Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1.
Das Gesetz vom 29. April 1920 in der Fassung der Gesetze
vom 10. Dezember 1920 und 10. Februar 1922 (Gesetzsamml. 1920 S. 155 und 540, 1922 S. 34) wird wie folgt geändert:
. Im 8§81 und im § 4 Abs. 2 werden die Worte „dreißig Zehntel“ durch die Worte vierzig Zehnte!“ und die Worte bierzig Zehntel“ durch die Worte „fünfzig Zehntel“ ersetzt. Im § 5 Abs. l werden die Worte „zwei Mark“ durch die Worte „fünf Mark’ ersetzt.
Im § 6 wird in Nr. 1 die Zahl „zwölf“ durch die Zahl ‚fünfzehn“ ersetzt, und in Nr. 4 treten an die Stelle der Worte „drei Mark bis acht Mark“ die Worte „fünf Mark bis zwanzig Mark“. Im 8 r. 1 werden die Worte „sechs Mark“ durch die Worte „fünfzehn Mark“ ersetzt. Artitel 2. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1922 in Kraft und findet An⸗ wendung auf alle an diesem Tage noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten und alle an diesem Tage noch nicht beendigten Ge⸗
äfte. 8 Artikel 3.
Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes vom 29. April 1920 wird bis auf weiteres verlängert.
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hier⸗ mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. “
Berlin, den 24. Juli 1922.
Das Preußische Staatsministerium. Braun. am Zehnhoff,
(Siegel.) p . “ zugleich für den Finanzminister.
“ von Straffreiheit.
1 Vom 26. Juli 1922.
(Veröffentlicht in der Gesetzsammlung 1922 S. 192 193.) Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
“ Gesetz über
§ 1.
Für Straftaten, die mit den politischen Unruhen im Frühiahre 1921 oder mit der Abwehr des Kapp⸗Putsches im Frühjahre 1920 in Zusammenhang stehen, wird, soweit das Begnadigungsrecht dem Freistaate Preußen zusteht, Straffreiheit gewährt. .
§ 2. Unter der gleichen Voraussetzung wird Straffreiheit gewährt für solche Straftaten, die im Jahre 1921 im Zusammenhange mit Kund⸗ gebungen für die republikanische Staatskorm begangen worden sind. Zu diesen Kundgebungen gehören insbesondere diejenigen wegen Er⸗ mordung des früheren Reichsministers Erzberger.
3. Von der Straffreiheit nach §§ 1 oder 2 sind ausgenommen: 1. Straftaten, die lediglich auf Roheit oder persönlicher Gewinn⸗ sucht beruhen; “ Straftaten solcher Personen, die im Zusammenhange mit den
in den §§ 1 und 2 genannten Bewegungen
ein Verdrechen gegen das Leben (§§ 211, 212, 214 des Reichs⸗ strafgesetzbuchs), 8 3
ein Vhe gebchen der schweren Körperverletzung (§§ 224 bis 226 des Reichsstrafgesetzbuchs), 8 —
ein Verbrechen des schweren Raubes (§ 251 des Reichsstraf⸗
setzbuchs), Piesbuche der Notzucht (§§ 176, 177 des Reichsstraf⸗
ein Verbrechen gesetzbuchs), 18 E2
ein Verbrechen der Brandstiftung (§§ 306 bis 308, 311 des Reichsstrafgesetzbuchsy, 8 8 8
ein Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung eines Eisenbahn⸗ transports (§ 315 des Reichsstrafgesetzbuchs), 5 8
ein Verbrechen gegen § 321 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs oder 1b
ein Verbrechen gegen die §§ 5, 6, 7 des Gesetzes über den verbrecherischen oder gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61)
begangen 1Sn 8 . “
§
(1) Wird die von dem Beschuldigten vder Verurteilten auf Grund dieses Gesetzes in Anspruch genommene Straffreiheit durch gerichtliche Entscheidung verneint, so sind auf seinen Antrag die Akten einem Ausschusse vorzulegen, den das Staatsministerium zur Mit⸗ wirkung bei der Ausführung des Gesetzes beruft. Erachtet der Aus⸗ schuß die Voraussetzungen der Straffreiheit für gegeben, so legt er die Akten dem Staatsministerium zur weiteren Entschließung vor.
(2) Bei einer Strastat, die nach § 3 von der Straffreiheit aus⸗ enommen ist, kann der Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder
zurteilten sich für Gewährung der Straffreiheit aussprechen, wenn
oder vorherige Einsendung des Betrages
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“]
die Straftat auf politischen Beweggründen beruht; Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Soweit der Ausschuß sich für Straffreiheit ausspricht, kann dgt Staatsministerium auch gerichtlich anhängige Strafsachen nieder⸗ agen.
§ 5.
(1) Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die noch nicht verbüßten Strafen und die rückständigen Bußen und Kosten erlassen, die eingeleiteten Verfahren, auch soweit sie gerichtlich anhängig sind, niedergeschlagen und neue Verfahren nicht eingeleitet.
(2) Ist auf Einziehung erkannt, so behält es dabei sein Bewenden.
(3) Ist aus mehreren Strafen, von denen ein Teil unter dieses Gesetz fällt, eine Gesamtstrafe gebildet worden, so sind die unter dieses Gesetz fallenden Einzelstrafen in voller Höhe von der Gesamt⸗ strafe in Abzug zu bringen.
§ 6.
Vermerke über Strafen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, sind im Strafregister zu tilgen; ebenso Vermerke über bereits ver⸗ büßte Strafen, wenn der Strafvollstreckungsbehörde bekannt wird, daß die Straftaten unter dieses Gesetz fallen.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. „Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. 8 ö1““ Berlin, den 26. Juli 1922. 1 Das Preußische Staatsministerium. Braun. am Zehnhoff.
Nicchtamtliches. 8 Deutsches Reich. 8
Die Note, mit der die französisch rung am 26. Juli 1922 die deutsche Note vom 14. J wegen Barzahlungen im Ausgleichsverf und aus Urteilen der Gemischten Sch gerichte, Art. 297 e, beantwortet hat, lautet dem Wo Telegraphenbüro zufolge in deutscher Uebersetzung:
Durch Schreiben vom 14. Juli haben Sie mir einen Antrag Ihrer Regierung wegen Herabsetzung der monatlichen Zahlungen von zwei Millionen Pfund auf 500 000 Pfund zugehen lassen, zu denen sich das Deutsche Amt in dem Londoner Abkommen vom 10. Juni 1921 zwecks Abdeckung der deutschen Verpflichtungen bereit erklärt hat, die sich aus dem durch Artikel 296 des Vertrages von Versailles vorgesehenen Verfahren zum Ausgleich der deutschen Forderungen und Schulden ergeben.
Ihre Regierung hat zugleich gebeten, von den Zahlungen, die für sie aus Abschnitt IV Teil X des Vertrages von Versailles und besonders aus Artikel 297e folgen, für die Dauer des Mora⸗ toriums befreit zu sein, das sie bei der Reparationskommission zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in bar zum Konto Reparationen nachgesucht hat.
Ich sehe mich zunächst genötigt, einen Irrtum zu berichtigen, der sich in Euerer Exzellenz Schreiben findet. Euere Exzellenz haben in der Tat geschrieben, daß die sich für Deutschland aus Abschnitt IV und insbesondere aus Artikel 29780 ergebenden Ver⸗ pflichtungen in erster Linie aus dem Erlös des liquidierten deut⸗ schen Eigentums in den beteiligten Ländern zu erfüllen sind.
Ich glaube, Euere Exzellenz daran erinnern zu sollen, daß der Friedensvertrag in dieser Hinsicht keine Verpflichtung für die alliierten und assoziierten Mächte enthält, sondern einfach die Mög⸗ lichkeit ins Auge faßt, den Erlös aus den in Rede stehenden Liqui⸗ dationen zur Zahlung der Entschädigungen an die alliierten Staatsangehörigen in Ausführung des Artikels 2978 zu verwenden Der Erlös aus der Liquidation könnte gemäß § 4 der Anlage zu Abschnitt IV nach dem Belieben einer jeden der alliierten und assoziierten Regierungen anderweitig verbraucht werden.
Euere Exzellenz hat sicherlich erfahren, daß nach Unterzeich⸗ nung des Londoner Abkommens vom 10. Juni 1921, das nach Auf⸗ fassung der dem Ausgleichsverfahren beigetretenen alliierten Mächte hinsichtlich der durch das Deutsche Amt vorzunemenden Monaks⸗ salden alle Schwierigkeiten endgültig behob, die alliierten Unter⸗ händler den deutschen Vertretern eine Erklärung übergeben haben worin sich in Anbetracht des am 10. Juni 1921 getroffenen Ab kommens die beteiligten alliierten Regierungen verpflichteten Verhandlungen mit der Deutschen Regierung zu dem Zwecke z1 eröffnen, Deutschland von der in den Vertrag aufgenommenen Möglichkeit, den Erlös aus den Liquidationen zur Zahlung der in Artikel 297e genannten Entschädigungen zu verwenden, Vortei ziehen zu lassen. 1
Die zwischen Frankreich und Großbritannien einerseits und Deutschland andererseits geführten Verhandlungen haben zu dem Abkommen über die Zahlung der Entschädigungen und über den Artikel 297 geführt. 3
Aus vorstehendem erhellt somit, daß die Kündigung des Londoner Abkommens, die aus der Nichtausführung der Hauptbestimmung dieses Abkommens durch das Deutsche Amt folgen könnte, dem ein Ende setzen würde, da diese Abkommen — wie ich wiederhole — mit Rücksicht auf den Abschluß des Londoner Abkommens getroffen und ratifiziert worden sind.
Mit dem Antrag auf Herabsetzung des durch das Abkommen
vom 10. Juni auf zwei Millionen Pfund festgesetzten 8