1922 / 173 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Aug 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Preußen. 8 Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfa Vom 26. Juli 1922.

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1.

Für Unternehmen, bei denen das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur eseitigung oder Abwendung größerer Arbeitslosigkeit oder eines sonstigen Notstandes, einer besonderen Beschleunigung bedarf, kann das Staatsministerium durch einen im Amtsblatt bekanntzumachenden Erlaß anordnen, daß ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet.

Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) in Verbindung mit dem XXII. Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Ver⸗ waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) mit den nachstehenden Aenderungen anzuwenden.

§ 2. An die Stelle des Bezirksausschusses tritt der Regierungs⸗ präsident.

§ 3. Die in § 19 des Enteignungsgesetzes vorgesehene Frist von zwei Wochen wird auf eine Woche verkürzt.

§ 4.

Der Beschluß über die Feststellung der Entschädigung 29 des Enteignungsgesetzes) und der Enteignungsbeschluß 32 des Ent⸗ eignungsgesetzes) werden verbunden. In geeigneten Fällen können diese Beschlüsse auch mit dem Beschluß über die Feststellung des Planes 21 des Enteignungsgesetzes) verbunden werden.

Für jeden Teil des Beschlusses verbleibt es bei den gesetzlich verordneten Rechtsbehelfen.

Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unter⸗ nehmer erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs⸗ summe über. 6

§ 6.

Der Regierungspräsident kann den Unternehmer auf Antrag vor⸗ läufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Beschluß über die Feststellung des Planes ergangen ist 21 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Fest⸗ stellung des Grundstückswerts und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tage der Besitz⸗ einweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen.

Die Entschädigung (Abs. 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluß, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, fest⸗ zustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung cumba verzögert, so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluß aufzuheben.

Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Ihnen steht binnen einer Woche nach der Zustellung oder Verkündung die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung über eine Chschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 30 des Enteignungsgesetzes zulässig.

Ergeht eine Anordnung nach § 1. Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) in Verbindung mit § 150 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungs⸗ gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) statt⸗ findet, so finden die §§ 2 und 6 Anwendung, und zwar § 6 mit folgenden Maßgaben:

1. Im § 6 Abs. 1 treten an die Stelle des Regierungspräsidenten

das Oberbergamt und der Regierungspräsident. Die Besitzeinweisung 6 Abs. 1) kann durch die Kommissare des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten in gegen⸗ seitigem Einvernehmen bereits in dem nach § 143 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin erfolgen. . In § 6 Abs. 3 Satz 2 treten an die Stelle des Ministers für und Gewerbe dieser Minister und der Minister für ndwirtschaft, Domänen und Forsten. § 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erläßt der Minister für Handel und Gewerbe. 8

§ 9.

Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1922 in Krafit.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Bestimmungen der Verordnung vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) Bezug genommen ist, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. 8

Berlin, den 26. Juli 1922.

Das Preußische Staatsministerium.

Finanzministerium.

Der Zollamtmann Josef Sommerrin Simbach ist in den Ruhestand versetzt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Ober⸗ und Geheime Baurat Kieseritzky (W) in Stettin ist zum Wasserbaudirektor ernannt und dem Ober⸗ präsidenten in Stettin für die bei ihm zu errichtende Wasser⸗ baudirektion überwiesen worden.

Der Regierungs⸗ und Baurat Odenkirchen (W) ist von an die Elbstrombauverwaltung in Magdeburg versetzt worden.

Der Regierungs⸗ und Baurat Dr.⸗Ing. Thürnau (W) in Magdeburg ist auf seinen Antrag aus dem Staatsdienst ent⸗ lassen worden.

Der Kreistierarzt Dr. Goedecke in Gersfeld (Reg.⸗Bez. Cassel) ist in die Kreistierarztstelle in Wanzleben (Reg.⸗Bez. Magdeburg) versetzt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Präparandenanstaltsvorsteher Koch ist zum Kreis⸗

schulrat in Baumholder, Regierungsbezirk Trier, ernannt worden.

Bekanntm a ch un g.

1 Auf Grund der Nummer 4 der in Nr. 213 des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom

9. September 1913 veröffentlichten, am 22. Mai 1912 in

Kraft getretenen

Grundsätze für amtliche Tintenprüfung hat folgende Firma ihre Kennmarken für ihre Tinten bei dem unterzeichneten Amt eintragen lassen:

irma Bezeichnung der Tinte Kennmarke 8 .2*

EEE“

Cosmos⸗Erzeugnisse

Georg Lange Cosmos⸗Urkundentinte Berlin S. 14, Prinzenstr. 43 1

4 8 Cosmos⸗Tinte Dieselbe Cisengallus⸗Schreibtinte

Berlin⸗Dahlem, den 2. August 1922.

Staatliches Materialprüfungsamt. Rudeloff.

Bekanntmachung,

betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sprengstofferlaubnisscheins.

Der dem Betriebsführer Wilhelm Kunkler in Slesh bach unterm 8. 1n d. J. unter lfd. Nr. 140 des Ver⸗ zeichnisses ausgestellte S regostoffeclanbnisschen Muster B, ist ungültig geworden, da die Gewerkschaft Hofwald ihren Gruben⸗ betrieb in der Gemarkung Wolfenhausen eingestellt hat.

Weilburg, den 3. August 1922.

Der Landrat. J. V.: Lang, Kreisobersekretär.

8 Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Ernst Gappisch zu Düsseldorf, Remscheider Straße 6, wohnhaft, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln gestattet. Düsseldorf, den 31. Juli 1922.

Presseamt der Stadt Düsseldorf. J. V.: Dr. Meye

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Fee S l. S. 603) habe ich den Altwarenhändler Wil⸗

elm Böttcher von hier, Wilhelminenstraße 98, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Möbeln, wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Geelsenkirchen, den 3. August 1922. Der Oberbürgermeister. J. V.: Sprenger.

Nicchtamtliches.

Deutsches Reich.

Die Antwortnote der Reichsregierung auf die Note der französischen Regierung in der Angelegenheit der Aus⸗ gleichszahlungen, die vorgestern der französischen Regierung durch den deutschen Geschäftsträger Botschaftsrat von vesc überreicht worden ist, lautet dem „Wolffschen Telegraphenbüro

zufolge: Herr Ministerpräsident! llenz beehre ich mich, den Empfang der Rote vom

Eurer 5 1. August 1922 zu bestätigen.

Die Reparationskommission hat auf den Antrag der deutschen

Regierung vom 12. Juli 1922 auf Gewährung eines Moratoriums

für die Reparationszahlungen mit Schreiben vom 13. Juli 1922 in Aussicht eirca. daß sie ihre Entscheidung auf diesen Antrag vor dem 15. August 1922 treffen und mitteilen wird.

Die Königlich Großbritannische Regierung hat auf den Antrag der deutschen Regierung vom 14. Juli 1922 auf Herabsetzung der monatlichen Ausgleichsraten mit Schreiben vom 26. Juli 1922 geantwortet, daß sie beabsichtigt, diese Frage bald mit den anderen be⸗

teiligten Mächten zu erörtern, um der deutschen ö Antwort

im Namen der Gesamtheit der beteiligten Mächte 7 ehen zu lassen. Die Königlich Belgische Regierung hat auf den gleichen Antrag ge⸗ antwortwortet, daß sie sich auf diesen Antrag zur selben Zeit wie über das Gesuch um ein Moratorium für die Reparationsbarzahlungen aͤußern werde. Eine Abschrift dieser beiden Noten beehre ich mich ur gefälligen Kenntnis Euerer Exzellenz beizufügen. Die deutsche

egierung kann danach annehmen, daß bereits vor dem 15. August 1922 eine grundsätzliche Regelung der Frage der Ausgleichszahlungen möglich sein wird.

Sollte diese Annahme, die sich auf das Schreiben der Reparationskommission vom 13. Juli 1922 im Zusammenhang mit den erwähnten beiden Noten gründet, nicht zutreffen, so wird die deutsche Regierung ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen bestrebt sein. Auf die Frage der

eranziehung der privaten Ausgleichsschuldner zu der finanziellen Ab⸗ deckung der scleie erpflichtunfes wird die deutsche Regierung in ihrer Aeußerung zu der Kce serbst die sie sich in ihrer Note vom 1. August 1922 vorbehalten hat, besonders eingehen. Schon jetzt sei bemerkt, daß ein dem Reichsrat vorliegender Gesetzentwurf eine Aenderung des Verrechnungssystems 8 t, nach welcher insbesondere feß die Ausgleichsschuldner stärker als bisher herangezogen werden ollen.

Euere Exzellenz bezeichnen die in Ihrer Note vom 26. Juli 1922 angekündigten Maßnahmen nunmehr als „Retorsionsmaßnahmen“. Nach dem Abkommen vom 10. Juni 1921 ist die einzelne Rechtsfolge der Nichterfüllung der von Deutschland übernommenen Verpflichtungen die, daß die beteiligten alliierten Mächte dieses fristlos kündigen können. Die ätte die Wirkung, daß die Bestimmungen des Vertrages von Versailles über die der jeweiligen Debet⸗ salden wieder Anwendung finden würden. Als Sicherung für den Fan der Nitzahlung gibt der Vertrag von Versailles den alliterten

8 lediglich ein Pfandrecht an den Erlösen aus der Liquidation des deutschen Eigentums. Dem Sinn und Zweck dieser gerade für den Fall der Fehtesfdarg vorgesehenen Bestimmungen würde die Anwendung der für den 5. August 1922 angekündigten Retorsions⸗ maßnahmen widersprechen, thume für eine Zahlung, die überhaupt erst eh. c., Auguf. fänc ü K 5

Seit Euerer Exzellenz Note vom 26. Juli 1922 hat sich die wirtschaftliche und ban segte Lage Deutschlands weiter außerordentlich verschlechtert; die Mark ist inzwischen bis anf ½% ihres Friedens⸗ wertes gesunken und die Leistungsfähigkeit Deutschlands

weiter zurückgegangen. Unter diesen Umständen gibt die deutsche Re⸗ gierung eindringlichst der Erwägung der Französischen Regierung anheim, die Angelegenheit einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und ihre Entscheidung bis zu den in der anliegenden englischen und belgischen Note erwähnten Verhandlungen der beteiligten alliierten Mächte zurückzustellen. Wirth.

Auf diese Note hat die französische Regierung mit einer Note geantwortet, die nach „W. T. B.“ folgenden Wortlaut hat: 1“

In Beantwortung Ihres Schreibens von heute beehre ich mich Ihnen bekanntzugeben, daß in Anbetracht dessen, daß die Mitteilung der deutschen Regierung nur einen dilatorischen Charakter hat, die Regierung der Republik folgende Beschlüsse zur Sicherstellung ihrer An r gefaßt hat: 1

1. Die Ausgleichsämter von Paris und Straßburg werden auf⸗ gefordert, bis auf weiteres jede Anerkennung deutscher Forderungen aufzuschieben. .

2. Die Ausgleichsämter von Paris und Straßburg werden auf⸗ gefordert, bis auf weiteres jede Zahlung von Entschädigungen für Rechnung der Deutschen Regierung ausgusegen, die in Anwendung des Artikels 297 e des Vertrags von Versailles geschuldet werden. Die Zahlung dieser Entschädigungen bleibt bis auf weiteres eine direkte Verpflichtung Deutschlands und diese Entschädigungen können im voraus gemäß dem genannten Absatz e des Artikels 297 dem Eigentum der deutschen Staatsangehörigen entnommen werden, das 8 französischem Gebiet vorhanden ist oder sich unter französischer Kontrolle befindet.

3. Die Ausgleichsämter von Paris und Straßburg werden auf⸗ gefordert, bis auf weiteres jede Mitteilung an das deutsche Aus⸗ gleichsamt über den Erlös aus Liquidationen deutschen Eigentums in Frankreich auszusetzen. 1

4. Der Generalkommissar der Republik in Straßburg wird auf⸗ gefordert, bis auf weiteres die Ausfuhr des unter das französisch⸗ deutsche Abkommen vom 15. November 1919 fallenden deutschen Mobiliars auszusetzen. 1

5. In Elsaß⸗Lothringen werden Vorkehrungen getroffen, die das Verbleiben des Eigentums im Lande sichern.

Falls die verschiedenen Maßnahmen zur prompten Regelung der Frage nicht ausreichen, werden sie durch weitere progressive Maß⸗ nahmen ergänzt werden. er

Genehmigen Sie, ꝛc...

Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.

Vom Vom 21. Juli] 1. April 1922 bis 1922 bis 31. Juli 31. Juli

1922 1922

Tausend Mark

Einnahme. Allgemeine Finanzverwaltung: Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren (darunter Reichsnotopfer).. Schwebende Schuaull] . Fundierte u1eF“

Summe der Einnahme . 11 465 894 97 863 703

Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben unter Gegenrechnung der Einnahmen 9 837 090 99 326 703 Schwebende Schul.. .. . 501 318 1 501 647

Fundierte Schul... . 3 Zinsen für die schwebende Schuld . - 348 6 175 395

Zinsen für die fundierte Schuld. 11 010 063 107 003 745

3 950 064 61 988 403 ((1087 948) 7 515 830 35 875 300

Betriebsverwaltungen.

Reichs⸗Post⸗ und Mectaphenserwestiang⸗ seutsche Reichsbahn: Abliefe⸗ Mehr an Ausgabe ) .820 221 Lasragen .5

Summe der Ausgabe . 11 465 208 97 863 493

Die schwebende Schuld betrug an dis⸗ kontierten Schatzanweisungen am 20. Juli „ã“J M MCMG“*

Es traten hinzu „36 346 743

Es gingen ab 28, 830913

mithin zu. 7 515 830

ergibt 307 810 465

Dabonn:— a) mit dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert) . 292 301 535 b) sonstige, mit einer länge⸗ ren Laufzeit ausgegebene Schatzanweisungen. 15 508 930

Zur Beschaffung von ausländischen Zahlungsmitteln

für die Erfüllung des Friedensvertrags von

Versailles sind Papiermark aufgewendet worden] 3 242 581] 27 746 012

⁰) Das tatsächliche Steuern⸗ usw. Aufkommen bis ein⸗ schließlich Juni 1922; von da ab das Aufkommen nach Abzug der von den Oberfinanz⸗ und Finanzkassen geleisteten Aufgaben.

2) Diese Angaben lassen einen Schu auf das Wirtschaftsergebnis der Betriebsverwaltungen nicht zu, weil sie bei der Post auch fremde Einnahmen (z. B. Erlöse aus Reichssteuermarken) und Ausgaben (z. B. Militärrenten) umfassen.

³) Die die Einnahme um 820 221 übersteigende Ausgabe in der 8. vom 21. bis 31. Jult 1922 wird durch Ablieferungen in der

eit vom 1. April bis 30. Juli 1922 gedeckt.

Der bevollmächtigte Vertreter der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet⸗Republik Krestinski hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Stephan Bratman⸗Brodowski die Geschäfte der bevollmächtigten Vertretung.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Ausfuhrabgabenausschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrats beschäftigte sich in seiner Sitzung am 5. August d. J. mit der Frage der Anpassung der Ausfuhr⸗ abgabe an die veränderte Devisenlage. Nach längeren Ausführungen des Vertreters des Reichswirtschafts⸗ ministeriums über die Ursachen und mutmaßlichen Wirkungen der jetzigen Markentwertung sprach sich der Ausschuß, wie das „Nach⸗ richtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ berichtet, ent⸗ sprechend einem Antrage der Regierung mit drei gegen zwei Stimmen (der Ausschuß hat sechs Mitglieder) grundsätzlich für eine Anpassung der Ausfuhrabgabe an den Valutastand aus. Für cex- Anpassung stimmten die Arbeitnehmer und der Vertreter der freien Beruse, gegen sie die Arbeitgeber des Handels und der Industrie. neben die ha⸗ der e Zus blügf vüübe g Beschluß noch nicht

efaßt. erüber verbreitete anderslautende Pressemeldungen ent⸗ Hhechen nicht den Tatsachen. 1 üt

Uebersicht

I. der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben, III. der Reichsbahn für die Zeit vom 1. April bis 30. 1922, II. der Einnahmen der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung, IV. über den Stand der schwebenden Schuld am 31. Juli 1922.

3 Aufgekommen sind Aufgekommen sind

Mithin 8 Rechnungsjahr 1922 32

zungsjahr 1921 ses 1921 bis Ende dungesehn 1921 für as echnungs⸗

8 jahr 1922 Juni 1921 r mehr 7 wrnigr veranschlagt auf

(Spalte 4 und 6

vom 1. April im Monat 1922 bis Ende Juni 1922 öö

im Monat Juni 1922

A. Besitz⸗ und Verkehrssteuern. a) Fortdauernde Steuern.

Einkommensteuer u“ Körperschaftssteuer.

5 811 598 020 15 856 976 837 1 162 789 974 1 412 781 618 1 008 707 384 147 610 309 Kapitalertragsteuer . u. 174 085 213 563 401 049 167 387 520 Reichsnotopfer.. ““ 297 430 977 1 087 948 335 1 249 551 481

b) Abgabe nach § 37 des Vermögenssteuerges 610 860 16 228 618

8 ͤv“; I1“ 8 021 093 25 405 935 7 338 700 8 464 666 55 11165652** 75 549 999 219 716 175 46 210 729 104 196 393 115 519 782

5 879 183 27 944 845

Umsatzsteuer: 1 777 761 21 664 675 6 280 170

8) nach dem Gesetz vom 26. Juli 1918 . vZ3Z bW16“ 2 236 066 436 8 823 711 370 . allgemeine. 1A1164““ Grunderwerbsteuer . 95 405 368 256 960 906 123 226 301 Kapitalverkehrsteuer: a) Gesellschaftssteuer 427 127 391 505 136 877 b) Wertpapiersteuer c) Börsenumsatzsteuer 8 d) Aufsichtsratsteuer. Kraftfahrzeugsteuer 107 248 Versicherungssteuer . 2 481 640 Rennwett⸗ und Lotteriesteuer⸗ 6 9 Rennwettsteuurr.. 6

b) Lotteriesteuer 11 227 257 28 809 334 58 371 7 944 258 20 865 076

2 551 216 024 659 422 883 349 284 501 393 724 852 169 676 197

3 305 760 818 + + 4 317 141 4344 3 229 193 099 +

1 16 228 618 16 941 269

1t

88

6 521 845 315 133 734 605

505 136 877

8

107 248

—₰έ½

88

2888 8888 888 8888 888

8 88 8 88 8 88

2 8 8

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4+ p

aheeh22

2 82 2⁴ 2. 1““

die unter Nr. 9 bis 12 eingestellten Abgaben ers oßt 1

2) Darunter für Anschaffungsgeschäfte von Waren nach Tarifnr. 4b: 332 139

uund 917 468 ℳ. 8

32 777 929

1 830 869 32 463 756 153 056 16 543

37 459 133

20 120 620 291 68 243 150 000

bitll t 1 bl * 8 88 88

Wechselstempelsteuer. 2 2 G Stempel von Frachturkunden. 9 523 265 29 039 708 2 288 069 21 707 009 7 332 699 Abgaben vom Personen⸗ und Güterver a) Personenverkey 189 036 566 431 262 338 49 569 214 138 434 934 292 827 404 b Verloneaderr 478 458 296 1 150 614 534 81 487 013 220 371 424 930 243 110 Zuwachssteuer... 55 894 386 050 702 351 898 681 512 631 Reichsstempelabgaben von a) Gesellschaftsverträgen.. 144 919 459 777 479 977 97 139 784 282 199 278 495 280 699 8 eeeeu1“ 15 855 105 47 617 883 13 142 345 24 836 188 22 781 695 c) Gewinnanteilschein⸗ und Zinsbogen.. 6 287 311 14 634 897 4 038 017 11 702 451 2 932 446 d) Kauf⸗ und sonstigen Anschaffungsgeschäften. 318 345 792 2²) 1 206 732 525 40 210 653 98 480 110 1 108 252 415 6) Lotterielosen und Wetteinsätzen: 1. Wetteinsätzen b. inländischen Pferderennen 23 814 802 63 677 821 2. inländischen Losen anderer Art.. . 2 252 143 15 530 238 11 929 790 46 342 214 H. 12* 131 379 87 916 f) E n Feetddäneng. öu 8 f . 8 89½ 632 381 8 ß 38 ü en an Mitglieder v tsrã 8 7 22 33. 64408 499 113 682 169 Grundstücksübertragungen.. 361 980 564 990 548 447 Ece“ 14 692 107 78 031 372 8 928 957 40 572 239 Summe .. . 10 952 537 812 32 764 129 923 3949 892 589 12 643 509 632

rIr †ꝙα☛

2995) Einmalige Steuern. Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse Außerordentliche Kriegsabgabe 1819.

Kriegsabgabe 1916 nebst Zuschlag Wehrbeitrag

ʒSumme b.

1 069 702 489 91 310 888 4 404 350 1 779 085 3 846 675

1 171 043 487 18 949 576 804] 68 243 150 000

1 448 024 932 125 066 789 10 600 720

2 797 298

378 322 443 595 792 819 33 755 901 55 163 277 2 325 736 6 196 370 732 809 1 209 164 1 018 213 2 023 027 856 368 2 547 909 3 585 639 6,394 584

122 461 828 421 840 836 655 831 953 1 592 884 323 11074 999 640 33 185 970 759] 4 605 724 542 14 236 393 955

106 704 441 13 784 447

IIIk lil t

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8

928

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11X1X“X“ *

B. Zölle und Verbrauchssteuern.

2 ölle 2 2 *. 2. 2 2 2— 9 2. . 23 721 045 1 336 862 517

8) Förern 5 . . 2 523 793 379

Kohlensteuer . 1 1““ ¹1169 273 123 2440 455 687 280 045 204 714 927 998 128 163 435 730 409 822 040 452 623 464 532 260 122 5 266 91 826 357 149 162 575 27763 788 65 097 401 121 044 075 340 617 393 60 430 48 151 656 911 11 097 022 39 741 90bo 7721 110 23 842 748

8 946 081 3 482 292 7 224 657

1 000 000 000 29 339 578 54 760 750 11 810 117 29 566 280

3 335 601 418 438 1 245 949

115 121 109 15 059 181 31 931 427 25 163 254 3 858 444 10 356 987 35 784 507 4 434 083 12 430 164

8 040 915 19 442 183 1 724 512 4 883 052 1 756 679 4 600 266 992 341 2 961 696 172 154ü 487 891 81 249 341 304

91 456 543 699 226 400 917 227 414

61 989 015 2 878 593 609 5 420 349 741

38 618 884 256 225 241 400 673 494

29 467 528 % 2 179 367 209 8 000 000 000

4 503 122 327 22 000 000 000

1 725 527 689% 658 605 3 500 000 000

489 306 84 065 174] 1 000 000 000 188 960 482 1 000 000 000 15 899 160 40 000 000 60 000 000

1 721 424 970 660 422 1 748 000 000 47 200 000

25 194 470 2 089 652 83 189 682 400 000 000 14 806 267 60 000 000 23 354 343 110 000 000 14 559 131 60 000 000 1 638 570 10 000 000 146 587 1 500 000 100 000 000 9 804 635 762 38 136 700 000

12. Sep

b) Tabaksteueraufschlae

c]) Tabakersatzstoffabga irestangeit Eee“ Schaumweinsteuer Mineralwassersteuer.. Aus dem Branntweinmonopol: 8 Einnahme aus der Branntweinverwertung h1116“*“ Essigsäureverbrauchsabgabe. Zuckersteirt... alzsteuer. 8 Zündwarensteuer 8

9 vabsbeere.

E888“ 1e“

3 294 071 1 601 193

47 013 446

8 276 132

9 100 061

Leuchtmittelsteuer Spielkartensteuer Statistische Gebühr 4 Aus dem Süßstoffmonopol

rrrEr AI *†

5 762 381 234 12 599 179 537

2 8““ Z“

99 969 5 ; o

1 113 809 113 2 794 543 775

+

Summe B.

C. Sonstige Abgaben.

Püefchawee des Reichsfinanzministeriumz.. Ausfuhrabgaben des Reichswirtschaftsministeriums ê.

2 300 000 000 370 930 061 44 150 000

2 589 350 081 2 344 150 000 31 343 562 647 108 724 000 000

62 478 430 210 150 374 2 218 420 020

3 001 571 3 203 057 65 480 001 213 353 431

5 785 013 656 17 244 291 161

2 428 570 394 92 467 267 374 133 118

938 570 224 2 802 703 512 17 775 951 098 48 587 853 808

846 102 957

11u“ 8 1“ Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung. Summe II für sich.

1 627 794 734 4 382 970 373 457 318 485 1 385 271 238 2 997 699 135] 20 881 275 885

Darunter: VPpostgebühren.. ETelegraphengebühren. Fernsprechgebühren.. Scheckverkehery..

III.

1 802 932 907 12 267 200 000 431 323 818] 1 796 800 000 465 656 203 5 521 000 000 215 717 293 530 000 000

300 169 576 58 276 265 60 225 929 11 088 782

2 668 341 440 602 331 940 726 533 941 236 298 493

917 845 056 225 396 475 192 502 666 202 939 431

20 581 200

1 341 233 000 2 615 585 000 11 600 000 000 4 198 345 000 w+ 23 938 ,339 000 87 109 990 000 156 844 000 642 175 000 2 173 628 000

5 696 422 000 / +† 227 196 099 000 100 883 618 000

501 414 000

1 464 462 000

62 216 000

2 028 092 000 Iv.

11““ Stand der schwebenden Schuld am 31. Juli 1922:

1. Diskontierte Schatzanweisungen 1 8

Davon: Pass dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert))

b) sonstige, mit einer längeren Laufzeit ausgegebene Schatzanweisungen uvw 2

2. Weitere Zahlungsverpflichtungen aus Schatzanweisungen und Schatzwechselen.. . . . . 9b428 b

3. Sicherheilsleistungen mit Schatzanweisungen und Schatzwe I V ““ .Z.6

Güterverkehr .„ . . 10 972 48 2 6 68 Sonstige Betriebseinnahmen.. 289 700 000 799 019 000 12 780 715 000 32 892 521 000

Personen⸗ und Gepäckverkehr.

8 2* I1I1In „„r8 959 9 92b292 9 2

;. .og ght nd doh.

. 10 846 978 708,—— 14620 887 692 444.—

GG“ Summe IV- Z2077 588 953,— 4 1 4 J“ 9 3 ztze für die Aufstellung der Uebersicht pgl. die Anmerkung zu der Veröffentlichung der Einnahmen für Januar 1920 in Nr. 36 S. 1251 des Zentralblatts für das Deut 8 de Peeesede entgalt unter lbschrüt 1 das wirkliche Aufkommen an direkten Steuern, Verkehrssteuern, Zöllen und Verbrauchssteuern einschließlich der 8s Henblche peüc. ugen und abzüglich der Ausfuhrvergütungen und der noch ausstehenden Stundungen, ohne Abzug irgendwelcher Verwaltungsausgaben. egeht

¹) Die Reichsstempelabgaben werden durch

FCCCCCCCZCC14141u“†“†““