1922 / 174 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Aug 1922 18:00:01 GMT) scan diff

vom 18. Januar 1921 (Reichsanzeiger Nr. 15 vom 19. Ja⸗ nuar 1921) werden folgende Fahrzeuge, die in Ausführung des Friedensvertrages abzugeben sind, für das Reich be⸗ schlagnahmt:

Bau⸗ t

Eigentümer laut Zentral⸗ binnenschiffsregister V Name des Fahrzeugs

a) Schleppdampfer. Ostreederei Imperator 1908 Emanuel Friedländer & Co. Johanna 8 1907

8 Irmgard 1910 Karl Krause 11 1901

Goldmann, Cosel Josef 1911

resar Wollheim, Breslau C. W. 5 1898 Gabor Rafael Meteor ö en. W. Haertel, Fürstenberg Antonie 910 Allg. Sped. Ges., Duisburg Paul Anna 8 1910 Leopold Woitschek (Leopold 1907 Beblik, Krappitz 8 eb 1910 Pierschkalla, Paul Cosel 2184 1909 Jos. Schalscha Sachsenwald 1910

. b) Hafenschlepper. ee Stettin III

zustav Rockel, Oberschöne⸗ 8 weide Berlin 5233

c) Kohlenschute Berlin⸗Stettiner Anthracit⸗ u. Kohlen⸗Werke, Stettin Stettin 3059 Reinh. Kühnke, Stettin Stettin 3023 Hugvo Stinnes, Stettin Hamburg 6534 d) Schleppkähne. Brache, Eduard Cosel 3082 Pesand, Schwanke 1 I1“ Gabor, Josef Fürstenwalde 1495 Gabor, Rosalie 8 1331 Gromm, Pauline Cosel 2876 Richard Schmidt Stettin 2521 Karsunke, Rudolf Hamburg 7841 Kretschmar, Ernst Stettin 2881 Kroschel, Gustav Cosel 2405 Braunkohlen A.⸗G Eberswalde 169 Sapok, Thomas Cosel 240b1lbl Sapok, Anton Berlin 4824 Cosel 2730

Sapok, Karl 1 Pflanzenstoff G. m. b. H. Stralsund 417 Cosel 3266

Reederei Stettin 2448

Emanuel Friedländer

Breslau 2814

8 Cöpenick 1778 üewgos 1590

8 reslau 2445 Helling, Otto Stettin 2908 Kluge, Richard Berlin 4683 Gabor, Rafael

8 Helmuth eind, Ww. Martha Berlin 5127 „Gilka“ Bötzow Glogau 190 Kulike, Franz Swinemünde 396 Türk, Paul Fürstenwalde 1336 Eisenwerk Kraft Stettin 2546 Schles. Dampfer Comp., Berliner Lloyd Cöpenick 1557 Berlin 4630 8

Breslau 2310o0 Willy Heinze Eberswalde 1393

Reederei Stettin 5998

anuel Friedländer

Cosel 2607 Stettin 2520 Danzig 1103 Stettin 2580

Caefar Wollheim 2230

. 8 Breslau 1067 Hedwigshütte A. G. Stettin 3204 Abraham, Fritz Fürstenwalde 1150 Neumann, Karl Swinemünde 902 Boldt, Richard Berlin 6104 Helling, Otto Breslau 2426 Bayer, Karl Berlin 3828 8 Bracklow, Albert Magdeburg 1668 Füccren; Ernst Swinemünde 385 Fliegel, Otto

Magdeburg 1482 Jaensch, Friedrich Stettin 2100 Luck, Otto Stralsund 677 Sade, Heinrich Berlin 4964 Glöde, Paul Hamburg 6299 Rücker, Friedrich Eberswalde 1592. Chem. Prod. Fabrik Stettin 29822 Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Lloyd Cosel 2599

8 4 NC1öö“—

2582

2569 8 Fürstenwalde 150

Aßmann, Johann rost, Josef Cosel (Berlin 4912) apok I., Stanislaus Cosel 3295

Kluge, Richard 8

Krause, Karl 2659

Discher, Johann 2839

Froft Richard 3000 abor, Karl Magdeburg 1756

Kühnke, Reinhold Cosel 3202

Stillert, Bruno W’

Stachelhaus & Buchloh Rathenow 802

Krusch, Ernst Fürstenwalde 1439

Blome, Heinrich Breslau 2462

Nowag, Albert Cosel 3044 8

Reisner, Richard Magdeburg 1817

Sapok, August Cosel

Siesert, Franziska 1827 8

Ebee Comp.,

erliner Loyd „1II

Stettin 3002

Cosel 2697

Berlin 4970

Cosel 3334

2 12

Jos. Schalscha Caesar Wollheim Hedwigshütte A.⸗G.

Pfeifer, Ferd.

Westf. Transport A.⸗G.,

eeft e. a chles. er 4 Verimer Kocßd h⸗

ofel 26993 Breslau 1855

Hamburg 6633 Breslau 2786

bder jahr PS

C. W

Eigentümer laut Zentral⸗ binnenschiffsregister

Name des Fahrzeugs

Bau⸗

jahr

Schles. Dampf.

2

Neue Sder⸗Eibe⸗Reederei Stett.⸗Portland⸗Cement⸗

abrik Dittmann, Johannes

Schles. Dampfer Co Berliner Llohd

C. Wollheim

Hegling, Otto üger, Berth.

Dampfer⸗Genossen

Schalscha, Josef Ostreederei Kattein, Rudolf Wieltsch, Wilhelm

H. Stinnes Stillert, Bruno

Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Lloyd Schulze, Franz

Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Lloyd

Brüll, Ed.

Jänsch, Fr. ittchen, H.

Müller, Ferd.

Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Lloyd

C. Wollheéim Dittmann, Johannes Hesse, Karl

Krusch, G.

Daniel, Paul Menzel, A.

Prüfer, Paul

Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Lloyd

ollheim C“ 1

Ostreederei

Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Lloyd

Schalscha, Jofef Jahn, Wilhelm

erw.

Hätzgwitzsche Majorats

Stähr, El. Bauschke, F. Behrendt, L. Kühnke, R. Kühnke, R. indeklee, K. irschberg Paul Pflöger & Hentig Buren, Heinrich Peter, Ernst Prüfer, Paul Seel, Josef

Schles. Dampfer Comp.,

Berliner Llohod

Reederei

Emanuel Friedländer

Jos. Schalscha 8 Silberstein, Hans

Beermann, Gebr. Bohnenstengel, W. Zepner, Pau Eisenwerk Kraft Hansa A. G.

Hortk. Cement Fabik Sfett Koblen. A. Schif⸗

Kontor

2. Die veeeace erstreckt sich auch auf die zu den

Ausrüstungsstücke, auf die Bordpapiere esitz des Schiffseigentümers befindlichen Fgener Triebkraft außerdem auf

Fahrzeugen gehörig

und auf die im

eichnungen, bei Schiffen mit ie zugehörigen Ersatzteile. 3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zu⸗ stimmung des Präsidenten des Reichsausschusses für Schiffsbau;

Comp., Berliner Aoyd

a) Schleppdampfer. imp.,

ft Deutscher Strom⸗ und Binnenschiffer

en

Hamburg 8950 Breslau 2659 Cosel 2359 Breslau 1874 Cosel 3102

Stettin 2928 3018

68 Hhete ürst vp e W. VI-

Otto

Zukun

Osten Neusalz Friedͤa Albrecht Ach.

Condor

b) Hafenschlepper.

H. Stinnes I Kurt

c) Schleppkähne.

S. D. C. 111 8 Fürstenwalde 1051

Stettin 2511 Berlin 4315 Magdeburg 1778

S. D. C. 84 73

S Breslau 2578 Cosel 2601

Cöpenick 1756 Breslau 2364 Cöpenick 1630

8 150 Hamburg 1398 Otto

Berlin 5585

Hamburg 7834 Tetschen 1256 Cosel 2583 Berlin 4428 Breslau 1966 Cosel 2638 Stettin 2652 Pifas 389

LCosel 2615

S. D. C. 161 162 163 164 165 166 167 168 170

101 103 104 105 106

vuugugurnmgnmn—agN n

Cosel 2715 279 8 Stettin 2789 Cosel 3091 7555 reslau 3613

Lagerkähn Berlin 1969 Stettin 2737 Stralsund 184 Wasserkant Füüßges 4540

Cosel 2089

II1“

1898 1901 1903 1910 1905

1908 1907

1903 1911 1913 1914 1910

1909 1899 1902 1899 1909

1907 1900

8

und Schiffsablieferung in Berlin SW. 48, Verlängerte Hede⸗

mannstraße 3/4, die Vornahme von Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen verboten ist und

daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie verboten und nichtig 8

liind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen solche gleich, ie im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Erwerb durch das Reich, mit der Enteignung oder mit der Freigabe.

4. Zum Zwecke der Besichtigung der beschlagnahmten Fahrzeuge wird jeder Eigentümer eine besondere Aufforderung

erhalten, sein Schiff zur bestimmten Zeit an den Besichtigungs⸗

ort zu verbringen.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Fahrzeuge im Verkehr 8

bleiben; auf die Erteilung einer Fahrterlaubnis nach dem Auslande kann aber in der Regel nicht gerechnet werden.

5. Die beschlagnahmten Fahrzeuge sind durch den Eigen⸗

tümer während der Dauer der Beschlagnahme pfleglich zu be⸗

handeln. 1 6. Wer vorsätzlich diesen Bestimmungen zuwiderhandelt,

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und an Geld bis zu 100 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht

nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Fahrlässige Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geld⸗ strafe bis zu 10 000 ℳ.

7. Führt die Beschlagnahme nicht zur Enteignung, so kann

für Vermögensnachteile, welche sie zur Folge hat, eine an⸗

gemessene Entschädigung gewährt werden.

8. Diesenigen, welche Rechte an den beschlagnahmten Gegen⸗ 3

ständen zu haben glauben, werden aufgefordert, sie binnen drei Wochen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im ‚„Reichs⸗ anzeiger“ an hier anzumelden.

Berlin, den 5. August 1922.

Der Präsident des Reichsausschusses für Schiffsbau 6 und Schiffsablieferung. J. A.: von Baumer, Ministerialdirektor.

Bekanntmachung, 88 betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Inland.

Der Reichskalirat hat unter dem 8. August 1922 auf Grund des § 55 Abs. 1 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 (RGBl. S. 663) eine Erhöhung der in der Bekaänntmachung vom 19. Juli 1922 (Nr. 158 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1922) aufgeführten Kali⸗ salzhöchstpreise für das Inland mit Wirkung 9. Ar 1922 beschlossen.

Die Preise sind, wie folgt, festgesetzt worden:

für Karnallit mit mindestens 9 vom Hundert und weniger 12 vom Hundert KaO in gemahlenem Zustand 502 Pfg. Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert KaO in 11ö666—““]“ Düngesalze mit 18 bis 22 vom Hundert KeO0 780

v 1I“

1 1“ Chlorkalktum 50 60 BaO .1310 iͤa O . 1435 schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert K20 1905

schwefelsaure Kaltmagnesiu p .2093 für 1 vom Hundert Kali (K20) im Doppelzentner.

2 2

Gleichzeitig wurden in der vorgenannten Sitzung des Reichskalirats die Höchstpreise für das Inland für die nach⸗

genannten Arten von Kalisalzen, wie folgt, festgesetzt:

1. Für Rohsalze zu industriellen Zwecken, auch zu Bade⸗ und Klärzwecken, tritt ein Preisaufschlag von 30 vom Hundert ein, so daß Karnallit mit 653 Pfennig sowie Kainit und Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert Ka0 mit 772 Pfennig für 1 vom Hundert Kali (K20) im Doppelzentner nebst

einer Anfuhrgebühr bis zur Station beim Bezuge von Stückgut von 400 Pfennig für den Doppelzentner berechnet

werden darf.

2. Für hochprozentigen Karnallit mit einem Mindestgehalt

von 12 vom Hundert Kali (Kz0) zur Darstellung von Magnesiummetall auf 594 Pfennig für 1 vom Hundert Kali

(K.O) im Doppelzentner nebst einer Ausklaubungsgebühr von

20 für den Doppelzentner.

Es wurden ferner für die Herstellung der nachbenannten Kalisalzfabrikate Aufschläge zu den Höchstpreisen für das Inland,

wie folgt, festgesetzt:

1. Für doppelt gereinigtes und ie r Chlorkalium mit

über 60 vom Hundert K2O ein Aufschlag von 1200 für den

Doppelzentner KO.

2. Für doppelt gereinigtes und chemisch reines schwefelsautes Kali 8

ein Aufschlag von 1400 für den Doppelzenter Ka2O.

Von dieser Preiserhöhung sollen aber ausgeschlossen sein 8

alle bis zum 15. Juni 1922 beim Deutschen Kalisyndikat G. m. b. H. eingegangenen Aufträge der inländischen Land⸗ wirtschaft und der Industrie, welche noch zu den im Monat Mai 1922 gültigen Preisen abzüglich der vereinbarten Rabatte erledigt werden sollen. Außerdem verpflichtet sich das Deutsche Kalisyndikat G. m. b. H., alle diejenigen Bestellungen der deutschen Landwirtschaft und Industrie, die zu prompter Lieferung in der Zeit vom 16. Juni bis zum 19. Juli 1922 einschließlich beim Deutschen Kalisyndikat G. m. b. H. vorlagen, noch zu den Preisen auszuführen, die auf Grund des Beschlusses vom 19. Juli 1922 in Geltung waren.

Für den Fall, daß bis zum 15. Oktober 1922 die Kohlen⸗ preise, die Kohlenfrachten, die Kohlensteuer, die Löhne und Ge⸗ hälter der Kalibergarbeiter und⸗Angestellten oder die eine oder die andere dieser Positionen eine Steigerung erfahren sollten,

hat eine aus sechs Mitgliedern des Reichskalirats zu bildende Kommission, bestehend aus

zwei Vertretern der Kalierzeuger, Kaliverbraucher,

8 „Arbeitnehmer

das Recht, unbeschadet des Rechts eigener Beschlüsse des Reichs⸗ kalirats, vom Tage dieser Steigerung an die am 8. August 1922 vom Reichskalirat beschlossenen Kalipreise in demselben Verhältnis zu erhöhen, wie sich die Selbstkosten der Kaliindustrie für den Doppelzentner Kz0 hierdurch erhöht haben. Die Be⸗ Lühecfestang erfolgt nach Stimmenmehrheit. Die Erhöhung bedarf der Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums.

Berlin, den 8. August 1922.

Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Kempner.

22 2

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 20 des Reichsg esetzblatts Teil II enthält e das Gesetz Lür ee. des Stäatsvertrags über nesegan der Staatseisenbahnen duf das Reich, vom 29. Juli 192 7 hs 1 2. Ien 1etr bnung zut Eisenbehnverteenottang, vom es ü 8. August 1922.

Gesetzsammlungsamt. Krüst.

Bekanntmachung. Auf Grund von § 80 Ahsatz 1 der Gewerbeotdnung für

das Deutsche Reich vom 26. Jult 1900 (NESBl. S. 871) ünd

von § 376 Absatz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (7GBl. S. 509) bestimme ich: 8

1. Die durch den Reichsratsbeschluß vom 27. Juli 1922 fest⸗ seseßte Nen,n ga h. der Deutschen Arzneitaxe 922 Deutsche Arzneitaxe 1922, 8. abgeänderte

A usggabe, Amtliche Ausgabe kritt mit dem 7. August 1922 für das preußische Staatsgebiet in Kraft.

3 Meine Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1921 J.⸗M. II Nr. 4126 —, vom 14. Februgr 1922 J.⸗M. 11 Nr. 417 —, vom 28. Fehrugr 1922 J.⸗M. I1 Nr. 711—, vom 13. April 1922 J.⸗M. II Nr. 1443 11 und pom S. Juni 1922 J.⸗M. II Nr. 2352 —über die Deutsche Arzneitare 1 922 treten mit dem 7. August 1922 außer Kraft. Die Bekanntmachungen vom 9. Februar 1921 J.⸗M. II Nr. 381 und vom 25. Oktober 1921 J.⸗M. II Nr. 3450 —, betreffend Teuerungszuschlag zu den Arzneipreisen in den besetzten Staatsgebieten des Westens, die bereits durch die nunmehr aufgehobene Bekanntmachung vom 23. Dezember 1921 J.⸗M. II Nr. 4126 am 1. Januar 1922 außer Kraft getreten waren, treten nicht wieder in Kraft. In den besetzten Staatsgebieten des Westens darf demnach vom 7. August 1922 ab ein befonderer Teuerungszuschlag zu den Arzneipreisen nicht mehr erhoben werden.

Die Apotheker brauchen den Krankenkassen bei einem vierteljährlichen Rechnungsbetrage bis zu 100 keinen Abschlag zu gewähren. Bei höheren vierteljährlichen Rechnungs⸗ beträgen sind für die weiteren 400 5 vH, für die noch höheren Betraäͤge 10 vH nachzulassen., ei Aufstellung monatlicher Rechnungen gelten die Abschläge sinngemäß. Ebenso sind diejenigen Rechnungen zu behandeln, welche die Lieferungen für mehrere Krankenkassen enthalten, die in einem Verbande zusammengeschlossen sind, wenn die Rechnung auf einem Blatt ohne Trennung der einzelnen Kassen aufgeführt ist. Die Gewährung des Abschlags ist davon abhängig, daß die Rechnung innerhalb vier Wochen nach ihrem Eingang bei der Kassenstelle wenigstens zu vier Fünfteln beglichen wird und daß der Rest alsbald nach der Prüfung der Rechnung, spätestens aber nach weiteren pier Wochen bezaßlt witd. b

„Die höheren Verwaltungsbehörden werden angewiesen, wiederum für die Krankenkassen fortan als die nach § 376 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung sestzusetzenden Höchstpreise die Preise der Deutschen Arzneitaxe, gegebenenfalls unter Zu⸗ rechnung des Teuexungszuschlags, wenn demnächst ein solcher festgesetzt werden sollte, und in Verbindung mit dem Abschlag ssiche vorstehend unter Nr. 3) gelten zu lashen wobei ich er⸗ äuternd bemerke, daß in den Fällen, in denen die Apotheker

berechtigt werden sollten, Teuerungszuschläge zu erheben, diese auch den Krankenkassen angerechnet werden dürsen, und daß der unter Nr. 3 festgesetzte Abschlag, der sig auf den gefamten Rechnungsbetrag (für teine Rezeptur, für Arznei⸗ mittel oder Arzneien, die in abgabefertiger Packung atts dem Üie bezogen und in dieser Packung abgegeben werden

owie für den sogenannten Handverkauf erstreckt, in Abzug

zu bringen ist.

Ddie amtliche Ausgabe der Deutschen Arznettaxe 1922, achte abge⸗ änderte Ausgabe, erscheint im Verlage der Weidmannschen Buch⸗ handlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94; sie ist im Buch⸗ handel zum Preise von 34 für das Stück zu beziehen.

Ueberschreitungen der Kis unterliegen der Bestrafung hach § 148 Absatz 1 Ife 8 der Reichsgewerbeordnung. Daneben kann nach der Rechtsprechung das Reichsstrafgesetzbuch in Frage kommen.

Berlin, den 1. August 1922.

Der Prettßische Minister für Volkswohlfahrt.

8 F. A.: Sotistein

Die von heute ab zur giges gelangende Nummer 31 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 12322 das Gesetz zur Regelung der Grenzen von Veraeseet ,g s vom 22. Juli 1922, unter

Nr. 12323 das Gesetz, betreffend die Regelung der Selbständigkeitsrechte der Provinz Oberschlesien, vom 25. Juli 1922, und unter

Nr. 12324 eine Anordnung des Ministers für Volks⸗ wohlfahrt, betreffend Erledigung der vor dem 1,. Juli 1922 gestellten Anträge aus § 10 der Verordnung vom 9. Dezember 1919 (Gesetzsammlung S. 187 ff.) vom 8. Jult 1922.

Berlin, den 7. August 1922. 8 Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches

Deutsches Reich.

Durch eine im amtlichen Teil der heutigen Numnter des weicssanzeigfrg veröffentlichte Bekanntmachung des Reichs⸗ t

wir sministers vom 27. Juli 1922 hat die Betkannt⸗ machung, betreffend Ausfuhrerleichterungen, vom b5. April 1921 Geichsangeiger Nr. 81 vom S. April 1921) einige Abänderungen erfahren. Die Bekanntmachung hat damit folgenden Wortlaut erhalten: *)

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird bestimmt:

1. Ohne Rücksicht au besteheönb⸗ Ausfuhrverbote bedarf einer Ausfuhrbewilligung nicht:

1. Die Ausfuhr von gebrauchten Gegenständen von Weg⸗ ziehenden, die aus Aklaß des Wegzugs ausgeführt und zur ferneren eigenen Benutzung des Wegziehenden bestimmt

sind, in den Grenzen seiner bisherigen Verhältnisse. 1 a) Die Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen aller Art, 8& von neuen, welche Reisende, Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften, Luftschiffer und Personal der öffent⸗

——

.. *) Dee Aeunderungen sind durch kärkeren Druck hervorgehoben.

Die Ausfuht von Akten und

. Die

lichen Verkehrsanstalten zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs während der Reise mit sich 8, von gebrauchten auch dann, wenn sie ihnen zu iesem Zweck Keer vuir oder nachgesandt werden.

b) Die Ausfuhr von lebenden Tieren, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.

Die Ausfuhr von gebrauchten Koffern, Reisetaschen und sonstigem Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Inland verbracht worden sind.

4. Die Ausfuhr des von Reisenden, Fuhrleuten, Luftschiffern

und Perfonal der öffentlichen Verkehrsanstalten zum -,er. Verbrauch während der Reise mitgeführten Mund⸗ vorrats.

Die Ausfuhr von Pferden und anderen Tieren einschließ⸗ lich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder 221 Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung sie Grenze überschreiten, unter der Bedingung der Wieder⸗ einfuhr, oder wenn sie in das Ausland zurückkehren, nach⸗ dem sie beim Eingang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch von Pferden und anderen Tieren, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Inland zu verbringen, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr.

6. Die Ausfuhr von Futter, das zum Unterwegsverbrauch zur

Ausfuhr gelangender Tiere mitgeführt wird, in einer der gen der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, jedoch bchstens einem Zeitraum von zwei Tagen entsprechenden Menge.

Die Ausfuhr von handelsüblichen Umschließungen, Ver⸗

1“ und Verschnürungen von Waren, sofern die aren in ihnen ausgeführt werden.

8. Die Ausfuhr von Karten und Kartons aus Papier oder

Pappe, die zur Aufmachung anderer Waren dienen, wenn sie dleichgeitig mit diesen, wenn auch getrennt, ausgeführt werden.

Die Ausfuhr von Umschließungen sowie Schutzdecken und

anderen Verpackungsmitteln, auch Webebäumen, Holz⸗ und Perbrsnen und dergleichen, die zum Zweck der Einfußr von

aren ausgeführt oder, nachdem sie nachweislich zur Wareneinfuhr gedient haben, in das Ausland wieder F t werden, im ersteren Falle unter der Be⸗ ingung der Wiedereinfuhr.

a) Die Ausfuhr von handelsüblichen Mustern und Proben (mit Ausnahme von Edelmetallen und Waren daraus, Lebensmitteln, Chemikalien und Arzneimitteln); soweit sie nicht nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. Diese Bedingung entfällt, wenn die Muster und Proben dazu bestimmt sind, zur Beurtteilung ihrer Eigenschaften be⸗oder verarbeitet oder verbraucht zu werden, oder wenn die für die Erteilung einer Aussuhrbewilligung zuständige Stelle von ihr entbindet.

b) Die Ausfuhr von Mustern und Proben, die unter der Bedingung der Wiederausfuhr eingeführt worden sind. Manuskripten der Nummer 674 b des Statistischen Warenverzeichnisses, sofern sie keinen Sammelwert haben.

2. Die Ausfuhr von Särgen mit Leichen und von Urnen mit

Asche verbrannter Leichen einschließlich der Kränze und ähn⸗ licher zut Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungs⸗ mittel dienender Gegenstände.

Die Ausfuhr von Gegenständen, die nachweislich zur Aus⸗

stattung oder Ausschmückung von Kriegergräbern be⸗ Feenn sind.

ie Ausfuhr von wissenschaftlichen Präparaten sowie von lebenden Pflanzen (Stecklingen), sofern sie von öffentlichen

Sammlungen oder öffentlichen Lehr⸗ oder Forschungs⸗

anstalten versandt werden.

. Die Ausfuhr von getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen

zu wissenschaftlichen Zwecken, lose und in Herbarien von unbedeutendem Uimfang und Wert, z. B. Schulherbarien.

Die Ausfuhr von Druckplatten aus Holz und unedlen

Metallen (Klischees, Galvanos), die nachweislich zum Zweck der Schutzmarken (Warenzeichen)⸗Eintragung im Ausland ausgeführt werden.

17. Die Ausfuhr von Waren, die zum Verbrauch oder zur Ver⸗

arbeitung in Betrieben oder zur sonstigen Verwendung durch Werkstüttenbetriebe der seewärts gelegenen Zollaus⸗ beeeh mit Ausnahme von Helgoland oder für Bewohner bieser Gebiete bestimmt und für diese Zwecke erforderlich sind, unter der Bedingung, daß die Waren oder die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse, soweit sie einem Ausfuhr⸗ verbot unterliegen, aus diesen Gebieten nicht über die Hoheitsgrenze des Deutschen Reichs ohne Zustimmung der ür die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zuständigen telle ausgeführt werden.

Die Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen, Lebens⸗ und

Genußmitteln und sonstigen zum Verkauf bestimmten Gegenständen, welche aus Deutschland nach dem Ausland heimkehrende Krreßsgesan ene zum eigenen Gebrauch oder um Gebrauch ihrer Angehörigen mitführen, sofern die Ge⸗ sengenen das Inland in für die Heimat zusammengestellten ransporten verlassen und die Menge der mitgenommenen Waten die bei den Transporten zugelassene Menge des ühgpia⸗ nicht überschreitet. usfuhr von Liebesgabensendungen, die vom Deutschen B für die Auslandshilfe als solche bezeichnet werden.

Die Ausfuhr von Katalogen, von Schriften mit An⸗

drnsangs geschäftlichen IJahalgs und von Ankündigungs⸗ tafeln, die inländische Geschäftshäuser für ihre Werbezwecke versenden, sowie von Geschäftsdrucksachen, die inländische Geschäftshänser an ihre nternehmungen und Ver⸗ tretungen im Ausland versenden, um deren Kundenkreis über ihre geschäftlichen Verhältnisse zu unterrichten.

21. Die Ausfuhr von Vordrucken zu Schecks, auch zu Büchern

oder Heften vereinigt, die inländische Banken an ihre Kunden im Ausland verschicken.

Die Ausfuhr von Waren, die unter der Bedingung der

Wiederausfuhr zur Einfuhr zugelassen worden sind, sofern die Nämlichkeit feststeht. Ausgenommen sind Waren, die im Inland eine Be⸗ oder Verarbeitung erfahren haben, es sei denn, daß die Bearbeitung lediglich in einer Ausbesserung (Wiederinstandsetzung) gebrauchter Gegenstände besteht.

a) Die Ausfuhr von zur Personen⸗ oder Warenbeföürde⸗

8 rung dienenden Eisenbahnlokomotiven und Eisenbahnfahr⸗ zeungen (ausgenommen Kesselwagen mit einem Raumgehalt

von 14 ehm und mehr), die in den Betrieb der öffentlichen

Verkehrsanstalten des Deutschen Reiches eingestellt sind, ferner von zur Personen⸗ oder Warenbeförderung dienenden

Seeschiffen, die im Auftrage und für Rechnung einer im

Reichsgebiet ansässigen Reederei fahren, alle einschließlich

der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, bei Fahrten, deren zugehörig 1

örderung ist, unter der Bedingung, daß während

eeae eseas und Zweck lediglich die Persongen⸗ vder

Varenbe . 1 des Aufenthalts im Ausland keine Veränderung der vor⸗

stehend zur Voraussetzung der bewilligungsfreten Ausfuhr

gemochten Verhältnisse vorgenommen wird und daß nach der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen G steig die Rückkehr in das Reichsgebiet erfolnt: ferner die

usfuhr von Schifsen der Reichsmarine bei Dienstfahrten. b) Die Ausfuhr von allen nicht in das Geeschiffs⸗

tegistet eingetragenen, in Deutschland beheimateten Schiffen

9

und sonstigen Wasserfahrzeugen jeber Art, ausgenommen

DBaggergerüt urnd die bazuaehörigen Fahr euge, bei Fahrten,

deren Veranlasang und Jwech lediglich die Personen⸗ oder

Warenbeförderung ist, sofern sie don einer gemäß Ver⸗ fügung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhr⸗ bewilligung erteilten Bescheinigung (Fahrterlaubnisschein) begleitet sind, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr hinnen der jeweils festgesetzten Frist. a) Bei zur Personen⸗ oder Warenbeförderung dienenden b Fchislsn und sonstigen Wasserfahrzeugen jeder Art, die im Zwischsnauslandverkehr mit anderen Plätzen des Deut⸗ schen Reiches oder im Verkehr mit dem Ausland des Löschens, Ladens, der Personenbeförderung, der Ausbesse⸗ rung wegen oder als Heimathafen, Nothafen oder Winter⸗ ager einen deutschen Hafen oder eine deutsche Reede auf⸗ 5 zucht haben, ferner bei Kriegsschifsen, die einen deutschen afen oder eine deutsche Reede aufgeincht haben, „1. sofern der Hafen oder die Reede im Zollinland liegt, ie 15 der nachstehend genannten Gegenstände auf em Schiffe,

II. sofern der Hafen oder die Reede in einem Zollaus⸗ chluß liegt, die Verbringung der nachstehend genannten Gegenstände aus dem Zollinland auf das Schiff

zu seiner Versorgung für die Fahrt:

Diejenigen Mengen Lebens⸗ und Genußmittel, die dem

mutmaßlichen See des Schiffes oder sonstigen Wasser⸗

fahrzeugs zur Verpflegung der Besatzung und der Fahr⸗ gäste für die Dauer der Fahrt entsprechen,

Kies, Sand, Erde und rohe Steine, soweit sie als Ballast notwendig sind und nicht als Handelsware geladen werden, 3. Materialien zur Instandhaltung des Schiffes oder sonstigen

Waäasserfahrzeugs sowie Stoffe zur Erhaltung der an dem betreffenden Platz eingenommenen Ladung, in Mengen und Beschaffenheiten, die dem jeweiligen Bedarf ent⸗

sprechen, 8

Arzneimittel und Verbandmittel, soweit sie zur Erzielung

des vorgeschriebenen Bestandes für das Schiff oder sonstige

Wasserfahrzeug erforderlich sind,

von amtlichen Stellen herausgegebene Seekarten und nautische Bücher, alles dieses unter der Bedingung, daß die Gegen⸗ stände für die genannten Zwecke Verwendung finden, 3 III. fofern der Hafen oder die Reede in einem Zollaus⸗ Pluß liegt, die Verbringung der nachstehend genannten egenstände aus dem Zollinland auf das Schiff zu seiner Versorgung während des Aufenthalts an diesem Platze:

Diejenigen Mengen Lebens⸗ und Genußmittel, die dem

lausenden Bedarf der Besatzung und der Fahrgäste

während des Aufenthalts entsprechen, 2. diejenigen Materialien, die zur Instandhaltung des

Schiffes während des Aufenthalts erforderlich sind.

5) Bei Speisewagen, die im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten des Deutschen Reiches im durchgehenden Zugverkehr die Grenze überschreiten, die Ausfuhr derjenigen Mengen Lebens⸗ und Genuß⸗

mittel, die dem mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der

Fahrt entsprechen.

8 Für die Versorgung der Fahrzeuge mit Kohlen und anderen Betriebsstoffen verbleibt es bei den besonderen Bestimmungen. Die erforderlichen Ueberwachungsmaßnahmen sind von den Landesfinanzämtern anzuordnen.

§ 2.

Die Landesfinanzämter sind ermächtigt, nach Prüfung des örtlichen Bedürfnisses und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit unter Anordnung der erforderlichen Ueber⸗ wachungsmaßnahmen Cür den Warenverkehr aus dem diesseits der Zollgrenze gelegenen Grenzbezirk nach dem jenseitigen Grenzbezirk zu bestimmen, inwieweit es einer Ausfuhrbewilligung nicht bedarf:

Bei Erzeugnissen des Ackerbaues und der Viehzucht von den⸗ enigen im diesseitigen Grenzbezirk Heleghen Grund⸗ tücken, die von jenseits der Zollgrenze efindlichen Wohn⸗ nd Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden.

8 Diese Vergünstigung kann nur gewährt werden, wenn das vorgenannte Bewirtschaftungsverhältnis auf Grund ines Eigentums⸗ oder Pachtverhältnisses bereits bei Ver⸗

fentlichung dieser Bekanntmachung bestand, oder wenn es durch Erbfall entstanden ist. Von diesen letzteren Vor⸗

bedingungen können die zuständigen Landesfinanzämter im Falle eines örtlichen Bedürfnisses ausnahmsweise in ein⸗ zelnen Fällen oder allgemein absehen.

Bei den zur Bewirtschaftung von im jenseitigen Grenz⸗ bezirk gelegenen Grundstücken nötigen Saatgut, Pflanzgut,

üngemitteln, Gespannen und Geräten (bei den beiden letzteren unter der Bedingung der Wiedereinfuhr), sofern die Grundstücke von diesseits der Zollgrenze gelegenen Wohn⸗ und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden.

Bei Saatgut, Pflanzgut, Düngemitteln und Futtermitteln, die Bewohnern des jenseitigen Grenzbezirks zur Verwendung in ihren eigenen Wirtschaftsbetrieben im jenseitigen Grenz⸗ bezirk dienen.

. Bei Vieh, das zur Weide, zum Schneiden, Belegen, Ver⸗ wiegen, Beschlagen, zur ärztlichen Behandlung in den jen⸗ seitigen Grenzbezirk verbracht wird, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. 4

5. Bei Vieh aus dem jenseitigen Grenzbezirk, das von der Weide im diesseitigen Grenzbezirk oder nach Schneiden, Be⸗

egen, Verwiegen, Beschlagen oder ärztlicher Behandlung zurückgebracht wird, sofern die Nämlichkeit feststeht.

6. Bei Lebens⸗ und Genußmitteln

az) für Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks für den eigenen Bedarf in kleinen Mengen,

pb) für Arbeiter, die zum Zwecke des Aufsuchens ihrer Arbeitsstätten die Grenze überschreiten und nach Tages⸗ oder Wochenschluß wieder in den diesseitigen Grenzbezirk zurüͤckkehren, für diejenige Menge, die sie mit sich führen oder von ihren Angehörigen zugetragen erhalten, um sie während ihres Aufenthalts an ihren Arbeitsstätten zu ver⸗ brauchen.

Bei Raff⸗ und Leseholz und dergleichen Waldnutzungen.

. Bei Lebensmitteln und Kohlen, die im diesseitigen Grenz⸗ bezirk arbeitende Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks als Teil des Lohnes erhalten (Deputat), sofern die Mengen das übliche, nach dem Bedarf der eigenen Wirtschaft bemessene Maß nicht überschreiten.

Bei Arzneimitteln und Verbandmitteln für den eigenen Verbrauch von Bewohnern des jenseitigen Grenzbezirks; bei nicht zum Handverkauf eehas. Arzneimitteln jedoch nur, sofern sie gegen Rezepte approbierter Aerzte des Grenzbezirks gekauft sind.

Bei Gegenständen, die Bewohner des diesseitigen Grenz⸗ bezirks für ihren eigenen Bedarf von Handwerkern im jen⸗ seitigen Grenzbezirk verarbeiten oder vervollkommnen lassen wollen, beschränkt auf: Zeugstoffe zu Kleidungsstücken, Leder zu Fußbekleidungen, Fisen zu Schmiedearbeiten, Holz zum Schneiden oder zu Tischlevarbeiten, Häute zum Gerben, Garne zum Weben, Garne und Stoffe zum Färben, Be⸗ drucken oder Bleichen, Getreide oder Oelsaat zum Mahlen oder Schlagen, in allen diesen Fällen unter der Bedingung der Einfuhr der Fertigwaren, des Mahlguts oder ge⸗ wonnenen Oels.

Bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder landwirt⸗ schaftlichen Gebrauchs aus dem diesseitigen Grenzbezirk, die im jenseitigen Grenzbezirk ausgebessert oder instandgesetzt werden sollen, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr..

2. Bei Gegenständen des notwendigen täglichen persönlichen Bedarfs, die nicht unter die Ziffern 1 bis 11 fallen, für die Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks, sofern diese Waren ausschließlich zum Verbrauch innerhalb des eigenen Haus⸗