freier
9
ö1X“X“X“ Auf Grund des Gesetzes über die Abwicklung der Kriegs⸗ gesellschaften (NGBl. 78 vom 29. Juli 1921 Seite 942) erkläre ich hierdurch, daß mit dem heutigen Tage die Manganerzgesellschaft m. b. H. i. L., 8 Berlin W. 35, Blumeshof 5/6, mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergeht.
Mit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaft wird die Reichs⸗Kredit⸗ und Kontroll⸗Stelle G. m. b. H., Berlin W. 9, Eichhornstraße 9, beauftragt. “ 1 8 Berlin, den 31. August 1922.
Deer Reichsschatzminister. ELEEEEEEEETEW Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über die Gewährung Eisenbahnfahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichs⸗ wirtschaftsrats. Vom. 8. August 1922. 8 (Veröffentlicht im RGBl. 1922, Teil II, S. 734.) Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahn⸗ fahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des vorläusigen
Reichswirtschaftsrats vom 28. Juni 1920 (ℳGBl. S. 1335)
ihres Studiums nachzuweisen.
der Verordnung vom 1. Dezember 1921
in der Fassung
(RGBl. S. 1493) wird wie folgt ergänzt:
IJIn § 1 Ziffer 2 wird als letzter Absatz eingefügt:
„Die Mitglieder des vorläufigen Reichswirtschaftsrats er⸗ halten zu der ihnen nach dieser Verordnung zustehenden Auf⸗ und Reiseentschädigung folgende Teuerungs⸗ zuschläge: .
Vom 1. Dezember 1921 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 50 vom Hundert. 1 die anderen Mitglieder 100 vom Hundert. Vom 1. April 1922 ab 1 die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 150 vom Hundert. Vom 1. Juli 1922 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 100 vom Hundert, die anderen Mitglieder 200 vom Hundert. Vom 1. August 1922 ab die Mitglieder, die im Bereiche der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, 200 vom Hundert, die anderen Mitglieder 500 vom Hundert; der Teuerungs⸗ zuschlag zu der Reiseentschädigung bleibt jedoch der gleiche wie für die Zeit ab 1. Juli 1922. Die monatlichen Bezüge der Mitglieder dürfen einschließlich der Teuerungszuschläge für die Zeit bis Ende Juni d. J. einen Betrag von 5000 ℳ, für die Zeit ab 1. Juli d. J. einen solchen von 10 000 ℳ nicht überschreiten. Sind die einem Mitglied zustehenden Beträge in einem Monat höher als 5000 bezw. 10 000 ℳ, so kann auch der Mehrbetrag nach⸗ träglich bezahlt werden, wenn und soweit in den beiden nächst⸗ folgenden Monaten die Bezüge dieses Mitgliedes unter 5000 bezw. 10 000 ℳ zurückbleiben.“ 1
II. § 2 erhält folgenden 3. Absatz:
Der Vorsitzende des vorläufigen Reichswirtschaftsrats erhält zu der ihm nach dieser Verordnung zustehenden Gesamt⸗ aufwandsentschädigung folgende Teuerungszuschläüge:!
Vom 1. Dezember 1921 ab einen Teuerungszuschlag von 50 vom Hundert, vom 1. April 1922 ab b einen Teuerungszuschag von 100 vom Hundert, vom 1. August 1922 ab einen Teuerungszuschlag von 200 vom Hundert“.
Diese Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. De⸗ zember 1921. 1 6
in, den 8. August 1922. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.
Der Reichsverkehrsminister vEE
Preußen. 8 Prüfungsord ür Studierende der Landwirtschaft an Landwirt⸗
chaftlichen Hochschulen und mit Landwirtschaftlichen Instituten ausgestatteten Universitäten. ¹)
A, Prüfung für praktische Landwirte.
8 15 3 11“ b1X14XAX“X“ Die Prüfung soll Studierenden, die den landwirtschaftlichen Vemmf praktisch auszuüben beabsichtigen, aber nicht die für angehende Lasswirtschaftslehrer und andere beamtete Landwirte bestimmte Diplomprüfung (B) ablegen wollen, Gelegenheit geben, den Erfolg
119
9 —
§ 2. 3 Prüfungsausschuß. Die Prüfung erfolgt vor einem Prüfungsausschusse, dessen Vor⸗
sitzender und Mitglieder von dem zuständigen Minister ernannt werden.
5 8. u““ Gliederung der Prüfung. Die Prüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und eine Harptprüfung. 64
Für die Zulassung zur Prüfung geforderte
Vorbildung.
I. Zur Prüfung sind nur Studierende beiderlei Geschlechts mzulassen, die mindestens die Reife für die Obersekunda einer weunklassigen höheren Lebranstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule) oder eine andere Vorbildung, die früher zum ein⸗ ahrig⸗freiwilligen Militärdienst berechtigte, oder eine von den zuständigen Ninistern als gleichwert auerkannte Ausbildung
5
mittlere Reife) besitzen, mindestens zwei Jahre in der Landwirtschaft
braftisch hätig waren, dies durch amtlich beglaubigte Zeugni e nach⸗ veisen und 22 der Vorprüfung mindestens zwei Halbjahre, bei der Hanuptprüfung mindestens vier Halbjahre als ordentliche Studserenbe an einer Londwirtschaftlichen Hochschule oder an einer mit Landwirtschaftlichem Instilut ausgestatteten Universität Land⸗ wirtschaft studiert haben.
¹) Anmerkung. Besondere Bestimmungen bletben darüber vorbehalten, inwie⸗ —2 85 64 anderen Ländern des Deutschen Reiches abgelegten Prüfungen anzu⸗
— 8
II. Als praktische Tätigkeit ist der Regel nach nur eine solche anzurechnen, die mindestens sechs Monate in demselben Betrieb in ununterbrochener Folge ausgeübt ist. Zeugnisse über diese zweilährige praktische Lehrzeit gelten in der Regel nur dann, wenn sie den Ver⸗ merk der für die Lehrwirtschaft zuständigen Landwixtschaftskammer tragen, daß der Aussteller des Zeugnisses imstande ist, junge Land⸗ wirte in der praktischen Tätigkeit mit Erfolg auszubilden. Wo eine Lehrlingsprüfung der Landwirtschaftskammer eingeführt ist, tritt das H an die Stelle dieses Nachweises. Ebenso gilt ein Zeugnis des Prüfungsausschusses der Deutschen Landwirtschaftsgesell⸗ schaft. Soweit nach den besonderen Verhältnissen des Bezirks, in dem der Bewerber praktisch tätig war, ein solcher Nachweis hilliger⸗ weise nicht beansprucht werden kann, ist die zweijährige Praxis durch — 2 beglaubigte Bescheinigung des Leiters der Wirtschaft nachzuweisen.
III. Die Bewerber haben spätestens bei der Meldung zur Hauptprüfung nachzuweisen, daß sich ihr Studium auf sämtliche pflichtmäßigen Prüfungsfächer, ferner auf Physik, Bodenkunde, Geo⸗ logie und Mineralogie erstreckt hat. Wo die Möglichkeit gegeben war, ist auch der Besuch von grundlegenden Sondervorlesungen über Pflanzenschutz und Vererbungslehre nachzuweisen.
IV. Das Studium der Naturwissenschaften an einer anderen Hochschule oder Universität als den in Abs. J bezeichneten kann bis zu zwei Halbjahren von dem Prüfungsausschuß angerechnet werden, “ das Studium der Volkswirtschaftslehre mit einem Halbjahr.
V. Der Bewerber muß mindestens ein Halbjahr der Anstalt, an der die Prüfungen abgelegt werden sollen, als Studierender angehört haben.
VI. Ueber die Zulassung von Ausländern zur Prüfung, insbe⸗ sondere über die Gleichwertigkeit der Vorbildung, entscheiden die zuständigen Minister. Im übrigen sechen für Ausländer sinngemäß dieselben Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung wie für Inländer. 85
Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen zu ihnen. I. Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Während der amtlichen Ferien finden keine Prüfungen statt. 4 II. Die Prüfungstage werden von dem Vorsitzenden des Prü⸗ fungsausschusses nach Vereinbarung mit den Mitgliedern des Aus⸗ chusses anberaumt. 8 8 III. Die Zulassung zur Vorprüfung muß spätestens drei Wochen, die zur Hauptprüfung spätestens vier Wochen vor der mündlichen rüfung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eantragt werden. Vorzulegen sind: a) ein Lebenslauf, b) das letzte Schulzeugnis, 8 b c) 8 “ der praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. I, II. un 8 d) der Nachweis der theoretischen Ausbildung (§ 4 Abs. I. und III — VI), 8 e) eine Bescheinigung der Hochschulkasse über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 10). . Sämtliche Zeugnisse sind in Urschrift oder in beglaubigter Ab⸗ schrift vorzulegen. 9 Vorprüfung. I. Die Vorpröfung erstreckt sich auf die Grundzüge fol⸗
gender Fächer (Pflichtfächer):
1. Chemie, 2. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der Physiologie, 3. Zoologie, Anatomie und Physiologie. 8 II. Den Bewerbern bleibt es überlassen, sich auch in sonstigen an der Anstalt vorgetragenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung
zu unterziehen.
III. Die Vorprüfung ist mündlich und nicht öffentlich. Jeder Bewerber ist mindestens 15 Minuten in jedem Fache zu prüfen. Bei der Prüfung soll nach Möglichkeit außer dem Prüfenden mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sein.
IV. Für den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern sind folgende Urteile anzuwenden:
1. sehr gut, 2. gut, 3. ziemlich gut, 4. genügend, 5. ungenügend.
V. Die Urteile in den einzelnen Fächern werden durch den Prüfenden unter Zuziehung der Mitglieder des dns S die der Prüfung beigewohnt haben, festgestellt. Wenn keine Einigung erzielt wird, findet eine Abstimmung statt, die der Vorsitzende des Prüfungs⸗ ausschusses leitet. Der Prüfende des beteiligten Faches gibt sein Urteil zuerst ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfende. Die Abstimmung über das Gesamturteil erfolgt in gleicher Weise mit der abe, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. Prüfen mehrere in einem Fache, so regelt erforderlichenfalls der zuständige Minister das Stimmrecht.
VI. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn das Urteil in jedem der drei pflichtmäßigen Prüfungsfächer mindestens „genügend“ lautet. Der ungenügende Ausfall der Prüfung in einem Pflichtfache mit Ausnahme der Chemie kann durch bessere Leistungen in anderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Im übrigen darf die Prüfung in diesem Fache nachgeholt werden. Eine solche Nachholung ist auch bei ungenügenden Leistungen in den Wahlfächern und zur Verbesserun der Urteile zulässig. Ergibt die Prüfung „ungenügend“ in zwe Pflichtfächern, so ist sie ganz zu wiederholen. Die Nachholung in einzelnen Fächern und die Wiederholung der ganzen Prüfung können frühestens nach einem Halbjahr erfolgen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung in einem einzelnen Fache oder im ganzen ist nur mit ministerieller Genehmigung zulässig. Vor Bestehen der gesamten Vorprüfung darf ein Zeugnis nicht ausgestellt werden.
VII. Wenn der Bewerber ohne triftige, von dem Prüfungs⸗ ausschuß als ausreichend anerkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbrochen hat, so gilt sie als nicht bestanden.
§ 7. Zeugnis über den Ausfall der Vorprüfung.
Ueber den Ausfall der Vorprüfung wird ein Zwischenzeugnis unter Benutzung eines dem nachstehenden Muster entsprechenden Vor⸗
drucks ausgestellt: (Bezeichnung der Hochschule oder Universität)
24ã 2 ã .,—
Prüfungszwischenzengnis. Der Studierende der Landwirtschaft „ geboren am zu „Kreis Provinz „Land „hat
sich gemäß der Prüfungsordnung für praktische Landwirte vom 24. Juli 1922 der
Vorprüfung
unterzogen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung in den einzelnen Prüfungssächern folgende Urteile erhalten:
A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer:
(Name des Fachdozenten)
1. Chemie:
2. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der Physiologie: Zoologie, Anatomie und Physiologie:
B. Wahlfächer:
, den 19 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Hauptprüfung.
1. Die Zulaslung zur Hauptprüfung setzt das Bestehen der Vor⸗
prüfung voraus.
.Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die Grundzüge folgender
h 1. Landwirtschaftliche Betriebslehre (einschließlich Buch⸗
führung) und Schätzungslehre, 2. Pflanzenbaulehre, 3. Tierzuchtlehre, 1 4. „Pflanzen⸗ und Tierernährungslehre“), 5. Landwirtschaftliche Maschinenkunde, 6. Volkswirtschaftslehre. Ke
II. Die Hauptprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teile. In der schriftlichen Prüfung werden zwei Klausur⸗ arbeiten angefertigt, die in regelmäßiger Reihenfolge den landwirt⸗ schaftlichen Hauptfächern zu I, 1—3 entnommen werden.
III. Die Zeit für die Anfertigung der Klausurarbeit beträgt wei Stunden. Es ist vorzusorgen, daß die Selbständigkeit der An⸗ eee gewahrt bleibt. Etwa zugelassene Quellen sind den Be⸗ werbern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen.
IV. Die Arbeiten werden nach Beurteilung durch den Vertreter des Prüfungsfachs sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses zur Einsicht⸗ nahme zugänglich gemacht. 8
V. cn her mündlichen Prakung wied in allen Fächern (vgl-. Abs. I) geprüft.
VI. In den im Abs. I zu 1—3 bezeichneten landwirtschaftlichen Hauptfächern kann der ungenügende Prüfungzausfall in einem Fa nicht durch ein besseres Urteil in anderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Wohl aber kann die Prüfung in diesem Fach nachgeholt werden. Bei ungenügenden Leistungen in zweien der genannten Fächer muß die ganze Prüfung wiederholt werden,
Die Urteile im einzelnen Pruüͤfungsfach umfassen gegebenenfalls auch das Ergebnis der schriftlichen Prüfung.
m übrigen finden Abs. II ff. des § 6 sinngemäß An⸗
Zeugnis über den Ausfall der Prüfung. heber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugnis unter Be⸗ nutzung eines nachstehendem Muster eutsprechenden Vordrucks aus⸗
gestellt: (Bezeichnung der Hochschule oder Unwversität)
Prüfungszeugnis.
Der Studierende der Landwirtschaft geboren am . 5 Kreis Provinz —, Land t gemäß der Prüfungsordnung vraktische Landwirte ve ““
4
11“
zu
Eu“
A. Pflichtmäßige Prüfungs,
1. Chemie: 2. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der
Physiologie:
3. Zoologie, Anatomie und Physiologie:
II. Hauptprüfung.
A. Pflichtmäßige Prüfungs
1. Landwirtschaftliche Betriebslehre (einschließlich Buchführung und Schätzungslehre: 2. Pflanzenbaulehre: — 3. Tierzuchtlehre: 4. Pflanzen⸗ und Tierernährungslehre: 5. Landwirtschaftliche Maschinenkunde: 6. Volkswi tslehre:
Nach dem Ausfalle der Vorprüfung und der Haupt äfun wir ihm für die Pflichtfächer das Gesamturteil .;ö
zuerkannt.
„den 125 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
1“ 88 Prüfungsgebühren. 1. Vor der Zulassung zur Vorprüfung und zur Hauptprüfung sowie zur Nachholung einzelner Prüfungsfächer sind die vom zuständigen Minister festge 639 Prüfungsgebühren zu zahlen. Die Gebühren sind mit der Zulassung verfallen.
§ 11. Die Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung
snüsßt die Verleihung des Grades „akademisch geprüft
8
Abweichungen. Abweichungen von diesen Bestimmungen können nu willigung der zuständigen Minister erfolgen. en § 13. Inkrafttreten.
ese Vorschriften treten am 1. Oktober 1922 in Kraft; ins.
2»
besondere sind auch die Vorsechriften über die praktische Ausbildung und den Besuch der Vorlesungen von da ab verbindlich. In einer bis zum 1. April 1924 währenden Uebergangszeit is jedoch bei den Prüfungen darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit der Bewerber nach. Maßgabe seiner Studienzeit den neuen Anforderungen ent⸗ s[prechen konnte. Auch wird bis dahin das Ablegen einer Vorprüfung nach den neuen Bestimmungen zwar zugelassen, aber nicht gefordert. Die Bestimmungen über die praktische Ausbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 4 Abs. I und II) treten erst am 1. Oktober 1925 in Kraft.
II. Die entsprechenden Vorschriften der Ordnung für die bis⸗ 8 pp. vom 20. März 1909 treten gleichzeitig außer Kra
¹) Pflanzen⸗ und Tierernährungslehre werden, soweit an ber bekreffenden Anstalt besondere Lehrstühle für sie nicht bestehen, bei Pflanzenbaulehre und Tierzuchtlehre unter entsprechender Verringerung der Zahl der Prüfungsfächer mitgeprüft. Ist nur entweder für Pflanzenernährungslehre oder für 692ö ein Leh 8 vorhanden, so gilt dieses Fach halb. Soweit der Bewerber mit Rücksicht auf seinen Studiengang nach billigem Ermessen die Sondervorlesungen über Pflanzen⸗ und E““ nicht hören konnte, fällt für ihn dieses besondere Prüfungs⸗ fach
1922 in den einzelnen Fächern
8 Fnebin bechetat s
B. Diplomprüfung.
— § 1. 1ö ves, det hee⸗ ö omprüfung soll Studierenden der Landwirt Ge⸗ Ueesben geben, eine fachwissenschaftliche Augbirdung ee,s je sie befähigt, nach beendigter Sonderausbildung ein öffentliches Schul⸗ oder sonstigen Fachdienste zu
§ 2. 1 68 — Prüfungsausschuß. Die ung erfolgt vor einem Prüfungsausschusse, d vorscgender und Mitglieder von dem nuffacfung Tchase Gliederung der Prüfung.
vüfade Prüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und eine Haupt⸗
en.
5 4
Für die Zulassung zur Prüfung geforderte orbildung.
I. Zur Diplomprüfung sind nur Studierende beiderlei Geschlechts kluzulassen, die das “ einer neunklassigen höheren Lehranstalt (Gymnasium, Realgymnastum, Oberrealschule) oder eine von den zuständigen Ministern als gleichwertig anerkannte Ausbildung be⸗ sitzen, mindestens zwei Jahre in der Landwirtschaft praktisch tätig waren, dies durch Zeugnisse nachweisen und bei der Vorprüfung mindestens drei Halbjahre, bei der Hauptprüfung mindestens sechs Halbjahre als
,— 127 tltäe eeeeelehch Hochschule oder er mit Landwirtschaftlichem Institut ausgestatteten Universität Landwirtschaft studiert haben. 8 8 1
II. Als praktische Tätigkeit ist der Regel nach nur eine solche anzurechnen, die mindestens sechs Monate in demselben Betrieb in un⸗ unterbrochener Folge ausgeübt ist. Zeugnisse über diese zweijährige
praktische Lehrzeit gelten in der Regel nur dann, wenn sie den Ver⸗ merk der für die Lehrwirtschaft zuständigen Landwirtschaftkammer tragen, daß der Aussteller des Zeugnisses imstande ist, junge Land⸗ wirte in der praktischen Tätigkeit mit Erfolg auszubilden. Wo eine Lehrlingsprüfung der Landwirtschaftskammer eingeführt ist, tritt das Prüfungszeugnis an die Stelle dieses Nachweises. Ebenso gilt ein
Zeugnis des Prüfungsausschusses der Deutschen Landwirtschaftsgesell⸗
schaft. Soweit nach den besonderen Verhältnissen des Bezirks, in dem der Bewerber praktisch 6 war, ein solcher Nachweis bülliger⸗ weise nicht beansprucht werden kann, ist die zweijährige Praxis durch eine amtlich beglaubigte Bescheinigung des Leiters der Wirtschaft
nachzuweisen.
3 III. Studierende, die mindestens die Reife für Obersekunda einer der in Abs. I bezeichneten Lehranstalten oder eine von den zuständigen Ministern als gleichwertig anerkannte Ausbildung besitzen, haben sich
vor Zulassung zur Prüfung — entsprechend den allgemeinen Be⸗
stimmungen über die Zulassung von nicht im Besitze des Reife⸗ zeugnisses Befindlichen zu den Hochschulen — einer Ergänzungs⸗
prüfung zu unterwerfen (Uebergangszeit vergl. § 13). IV. Die Bewerber haben spätestens bei der Meldung zur Haupt⸗
prüfung nachzuweisen, daß sich ihr Studium auf sämtliche pflicht⸗
mäßigen Prüfungsfächer erstreckt hat. Wo die Möglichkeit gegeben ist, Sondervorlesungen über Pflanzenschutz, Kulturtechnik, Ver⸗
erbungslehre und Genossenschaftswesen zu hören, ist auch der Nachweis
anberaumt.
über ihren Besuch zu erbringen.
V. Das Studium der Naturwissenschaften an einer anderen ochschulanstalt als den in Abs. I bezeichneten kann bis zu zwei albjahren von dem Prüfungsausschuß angerechnet werden, desgleichen
das Studium der Rechtswissenschaften oder der Volkswirtschaftslehre
init einem Halbjahre. VI. Mindestens ein Halbjahr muß an der Anstalt, an der die
Prüfungen abgelegt werden sollen, zugebracht werden. . VII. Ueber die Zulassung von Ausländern zur Prüfung, ins⸗ besondere über die Gleichwertigkeit der Vorbildung, entscheiden die zuständigen Minister. Im übrigen gelten für Ausländer sinngemäß ieselben Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung wie für länder. § 5.
Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen zu ihnen. 8 I. Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Während der aͤmtlichen Ferien finden keine Prüfungen statt. II. Die Prüfungstage werden von dem Vorsitzenden des rifungs⸗ ausschusses nach Vereinbarung mit den Mitgliedern des usschusses
III. Die Zulassung zur Vorprüfung mu spätestens drei Wochen, die zur e spätestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ntragt werden. Vorzulegen sind: 2h ein Feber Gatljengnis as letzte ulzeugnis, 9) der Kbcs weis der praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. I, II und VII), 3) der Nachweis der theoretischen Ausbildung (§ 4 Abs. I und 111 —VII), “
e) eine Be e e ng 87⁄ Fesbfchentase über die Einzahlung
der Prüfungsgebühr (. . —
Sämtliche Zeugnisse sind in Urschrift oder in beglaubigter Ab⸗ schrift vorzulegen.
Vorprüfung. I. Pflichtmäßige Prüfungsfächer sind: 1. Chemie,
2. Physik, 1 8 8 9 3. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der Physiologie,
4. Zoologie, Anatomie und Physiologie, I1I1.. Heologite, isce und geologische Grundlagen der Bodenkunde. II1. Den Bewerbern bleibt es überlassen, . auch in sonstigen an der Anstalt vorgetragenen Fächern (Wahlfä ern) einer Prüfung zu unterziehen.
III. Die Vorprüfung ist mündlich und nicht öffentlich. Jeder Bewerber ist mindestens 15 Minuten in jedem Fache zu prüfen. Bei der Prüfung soll nach Möglichkeit außer dem Prüfenden mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend sein.
IV. Für den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Fächern sind folgende Ürteile anzuwenden: 1. sehr gut, 2. gut, 3. ziemlich gut,
4. genügend, 5. ungenügend.
Prüfenden unter Zuziehung
„Die Urteile in den einzelnen Fächern werden durch den 8 w der Weitste. 5eI die 85 Prüfung beigewohnt haben, festgestellt. enn keine Einigung erzie bechssde⸗ eine Abstimmung statt, die der Vorsitzende des Prüfungs⸗ ausschusses leitet. Der Prüfende des beteiligten Faches ibt sein Urteil zuerst ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfende. Die Abstimmung über das Gesamturteil erfolgt in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß bei Si der . 889
üfungsausschusses entscheidet. Prüfen mehrere nem 8 ugchussic enülcs der zusübige Minister das Stimmrecht.
VI. Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn das Urteil in
der fünf pflichtmäßigen Prüfungsfächer mindestens genügend“ sdemn ” 1,9esn ende v l der Prüfung iin einem Pflichtfache mit Ausnahme der Chemie kann durch bessere Leistungen in anderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Nachholungen der Prüfung in den einzelnen Fächern sind sowohl zur Verbesserung des Zeugnisses als auch zum Bestehen der Prüfung zulässig. Ergibt die Prüfung „un⸗ genügend“ in zwei Pichtfächern, so ist sie ganz zu wiederholen. Die
Nachholung der Prüfung in den einzelnen Fächern und die Wieder⸗
. ů können frühestens nach einem Halbjahr eg. aneen. Fr egtesneteme der Prüfung in einem einzelnen
1. Chemie:
Fache oder im ganzen ist nur mit ministerieller Genehmigung zuläfsig. Vor Bestehen der gesamten Vorprüfung darf ein Zeugnis nicht aus⸗ gestellt werden.
VII. Wenn der Bewerber ohne triftige, von dem Prüfungs⸗ ausschuß als ausreichend anerkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbrochen hat, so gilt sie als nicht bestanden.
Zeugnis über den Ausfall der Vorprüfung.
Ueber den Ausfall der Vorprüfung wird ein Zwischenzeu nis unter Benutzung eines dem nachstehenden Muster entsprechenden Vor⸗
drucks ausgestellt: (Bezeichnung der Hochschule oder Universität)
Prüfungszwischenzeugnis. Der Studierende der Landwirtschaft 8 geboren am zu. — Kreis „Provinz egsn Land 1 „hat sich gemäß der Diplomprüfungs⸗ ordnung für Studierende der Landwirtschaft an Landwirtschaftlichen Hochschulen und Universitäten vom 24. Juli 1922 der 8 8 Vorprüfung 1 unterzogen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung in den ein⸗ zelnen Pprüfungsfüchern folgende Urteile erhalten:
A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer:
(Name des Fachbdozenten)
2. Physik: — 3. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der
Physiologie: 1 4. Zoologie, Anatomie u 1
5. Mineralogische und geologische Grundlagen der Bodenkunde: 8. .
B. Wahlfächer:
er Vorsitzende des Prüfungsausschusses. S 8 8. . 8 Hauptprüfung. v
I. Die Zulassung zur Hauptprüfung setzt das Bestehen der Vor⸗ prüfung voraus. 1
II. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer: .
1. Landwirtschaftliche Betriebslehre (einschließlich Buchführung) und Schätzungslehre, 3 V1
2. ö 8
3. Tierzuchtlehre,
4. Pflanzen⸗ und Tierernährungslehre ¹),
5. Landwirtschaftliche Maschinenkunde,
6. Volkswirtschaftslehre,
7. Rechtskunde. 8
III. Die Schlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teile. In der schriftlichen Prüfung werden zwei Klausurarbeiten und eine Hausarbeit angefertigt. Die Aufgaben für die Klausurarbeiten werden den landwirtschaftlichen Hauptfächern (Abs. II Nr. 1 — 3) in regelmäßiger Reihenfolge entnommen. Dem Bewerber steht die Wahl zu, aus welchem der pflichtmäßigen Prüfungsfächer die Aufgabe für die Hausarbeit zu entnehmen ist.
IV. Die Zeit für die Anfertigung der Klausurarbeit beträgt zwei Stunden. Es ist vorzusorgen, daß die Selbständigkeit der An⸗ fertigung gewahrt bleibt. Etwa zugelassene Quellen sind den Be⸗ werbern vor Beginn der Arbeit auszuhändigen.
V. Für die 86 der Hausarbeit wird eine Frist von sechs Wochen gewährt. Eine Verlängerung der Frist ist zulässig, wenn der Bewerber einen schriftlichen Antrag unter Anführung der Gründe bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreicht und die Genehmigung durch diesen sowie durch den Vertreter des be⸗ teiligten Faches erfolgt. Die Prüfungsarbeit, die geheftet oder ein⸗ gebunden abzugeben ist, muß die Angabe der bei der Anfertigung be⸗ nutzten Quellen sowie die eidesstattliche Versicherung des Bewerbers, 58 er die Arbeit im übrigen ohne fremde Hilfe angefertigt habe, ent⸗ halten. Preisgekrönte schriftliche Arbeiten oder Doktordissertationen können als Prüfungsarbeiten angerechnet werden.
VI. Die Arbeiten werden nach Beurteilung durch den Vertreter des Prüfungsfaches sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses zur Einsicht
zugänglich gemacht. 1 8 VII. In der mündlichen Prüfung wird in allen Fächern geprüft.
VIII. In den im Abs. II zu 1—3 bezeichneten landwirtschaft⸗ lichen Hauptfächern kann der ungenügende Prüfungsausfall in einem Fache nicht durch ein besseres Urteil in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für das Gesamturteil sind diese Fächer doppelt anzurechnen. Die Urteile im einzelnen Prüfungsfach umfassen gegebenenfalls auch das Ergebnis der schriftlichen Prüfung.
IX. Im übrigen finden Abs. II ff. des § 6 sinngemäße An⸗ § 9.
Zeugnis überden Ausfall der Prüfung.
neber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugnis unter Be⸗ nutzung eines nachstehendem Muster entsprechenden Pordrucks aus⸗
tellt. 1— (Bezeichnung der Hochschule oder Universität) zu Prüfungszeugnis. Der Studierende der Landwirtschaft „geboren am
zu —, Kreis —, Provinz 3
Land ——, hat sich gemäß der Ordnung der Diplom⸗ prüfung für Studierende der Landwirtschaft an Landwirtschaftlichen Hochschulen und Universitäten vom 24. Juli 1922 der Prüfung unter⸗ zogen und in den einzelnen Fächern folgende Urteile erhalten:
I. Vorprüfung
19 an dem
A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer: Facheszenten)
1. Chemie:
2. Physik: 1
3. Mineralogische und geologische Grundlagen der Bodenkunde:
4. Botanik unter besonderer Berücksichtigung der Physiologie:
5. Zoologie, Anatomie und Physiologie:
¹) Pflanzen⸗ und Tierxernährungslehre werden, soweit an der betreffenden Anstalt besondere Lehrstühle für ste nicht bestehen, bei Pflanzenbaulehre und Tierzuchtlehre unter entsprechender Verringerung der Zahl der Prüfungsfächer mitgeprüft. Ist nur entweder für Pflanzenernährungslehre odes für EE“ ein Lehrstuhl vorhanden, so gilt dieses Fach halb. Soweit der Bewerber mit Rücksicht auf seinen Studiengang nach billigem Ermessen die Sondervorlesungen über Pflanzen⸗ und
Tierernährungslehre nicht hören konnte, fällt für ihn dieses fach fort. E
616A6“ “ 89
IM. Hauptprüfung. A. Pflichtmäßige Prüfungsfächer:
Landwirtschaftliche Betriebslehre (einschließlich Buchführung) und Schätzungslehre:
Pflanzenbaulehre: Tierzuchtlehre: Pflanzen⸗ und Tierernährungslehre: Landwirtschaftliche Maschinenkunde: Volkswirtschaftslehre: Rechtskunde:
B. Wahlfächer:
Nach dem Ausfalle der Vorprüfung und der heute abg Hauptprüfung wird ihm für die Pflichtfächer das Gesamturteil
zuerkannt.
„ den 19 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 10. öPruüfungsgeblhren. “ Vor der Zulassung zur Vorprüfung und zur Hauptprüfung sowje
zur Nachholung einzelner Prüfungsfächer sind die ministeriell fest-
esetzten Prüfungsgebühren zu zahlen. Die Gebühren sind mit de
Faksssung verfallen. 1
§ 11.
Der Bewerber, der die Diplomprüfung bestanden damit den akademischen Grad „Diplomlan dwirt“, worü Diplom nach folgendem Muster ausgestellt wird.
.
Muster für das Diplom.
„erlangt ihm ein
Der Studierende der Landwirtschaft geboren am zu
hat am 19 die Diplomprüfung gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Juli 1922 mit dem Gesamturtell
1“
bestanden.
Auf Grund dieser Prüfung wird ihm hiermit der Grad 8 Diplomlanbhwett
„ den
Rektor und Senat der Landwirtschaftlichen Hochschule. 4†
5 12. Abweichungen. Abweichungen von diesen Bestimmungen können nur mit Bewilligung der zuständigen Minister erfolgen.
§ 13.
CAAA4“ .1. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1922 in Kraft; insbesondere sind auch die Vorschriften über die praktische Ausbildung und den Besuch der Vorlesungen von da ab verbindlich. In eine bis zum 1. April 1925 währenden Uebergangszeit ist jedoch bei de 5 darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit der Maßgabe seiner Studienzeit den neuen Anforderungen entsprechen konnte. Auch wird bis dahin das Ablegen einer Vorprüfung nach den neuen Bestimmungen zwar zugelassen, aber nicht gefordert. Die Bestimmungen über die praktische Ausbildung als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung treten erst am 1. Oktober 1926 in Kraft. Für eine weitere Uebergangszeit bis zum 1. Oktober 1927 wird in den Fällen des § 4 Abs. von dem Ablegen einer Er⸗ gänzungsprüfung abgesehen; doch setzt die Bulassung der Studierenden, die nur die mittlere Reife en, zur Diplomprüfung den — einer dreijährigen praktischen Wigkeit in der Landwirtschaft oraus. b
II. Die entsprechenden Vorschriften der Ordnung für die bis⸗ herige X“ vom 29. Februar 1908 treten gleichzeitig außer Kraft. 8
Berlin, den 24. Juli 1922. 88 Der Minister Der Minister
ür Landwirtschaft, Domänen für Wissenschaft, 7 6. und Forsten. n Nelschlte anf 8-
Dr. Wendorff. Dr. Boe litz.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des § 28 des 8“ vom 30. Juli 18838 (Gesetzsamml. S. 195) den Regierungsrat von Rappard in Berlin zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds der ersten Abteilung und den Regierungsrat Muhr daselbst zum Stell⸗ vertreter des zweiten Mitglieds der zweiten Abteilung des Bezirksausschusses in Berlin auf die Dauer ihres Hauptamtes am Sitz des Bezirksausschusses ernannt.
11.“
roduktenhändler Friedrich Heinrichstraße Nr. 1, haben wir heute auf Grund machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 23. September 1915 in der Fassung des Artikels III der Ver vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) den Trödel han insbesondere den Handel mit Metallen jeglicher Art, zwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Bete 1
gung an einem solchen Handelsbetrieb anderer, untersagt. 3 Harburg, den 30. August 1922. 8 Die Polizeidirektion. Dr. Behrens. 8