1922 / 195 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

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1922

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches

Ernennungen ꝛc. Exequaturerteilungen. 1 ö zu dem Gesetz über die Bekanntmachung, betreffend die Frist für die Stellung von Antrügen auf Feststellung von Kriegsschäden im Gebiet von Elsaß⸗Lothringen. Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement. Bekanntmachung des Reichsmonopolamts für Branntwein über Aenderungen der Verkaufspreise, der Essigsäuresteuer, des Monopolausgleichs und der Hektolitereinnahme. Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über Entrichtung von Beiträgen für den Bergarbeiterwohnungsbau und die Verbilligung von Bergarbeiterlebensmittell. Bekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufspreise. Bekanntmachung, betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Inland. 8 Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Großkraftwerke Mannheim, A.⸗G. 88b 8 Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, ff Ziehung der 4. Klasse der

Zahlung der Zölle in

8

. betreffend 20. Preußisch⸗Süddeutschen (246. Preußischen) Klassenlotterie.

Bekanntmachung, betreffend Inkrafttreten der 9. abgeänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxre 1922 für das preußische Staatsgebiet.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat den Präsidenten des Reichs⸗ aufsichtsamts für Privatversicherung, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Jaup, auf seinen Antrag unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt.

Bei der Biologischen Reichsanstalt für Land⸗ wirtschaft in Berlin⸗Dahlem sind ernannt:

zum Oberregierungsrat: der bisherige Regierungsrat Dr. Schwartz,

zu Regierungsräten und Mitgliedern: der Geheime Regierungsrat Professor Dr. Zimmermann und der Professor Dr. Hase,

zum Regierungsrat: der bisherige Regierungsrat der Kolonialverwaltung Dr. Morstatt. FL16“

1

und Forst⸗

——

116“ 8 Der Ministerialrat Heimann im RNeichssch atzministerium

ist mit 31. August 1922 aus dem Reichsdienst auf Antrag

ausgeschieden.

.“ .

.

Bei der Reichsbank ist ernannt: der Reichsbankkassier Arnold in Mettmann zum Reichsbankrat unter Uebertragung der Stelle des Vorstands der Reichsbanknebenstelle daselbst.

Dem Königlich italienischen Konsul in Stuttgart, Francesco Guarino, dem lettländischen Konsul in Königsberg, Dr. Erich Wiegand, und dem Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremerhaven, Albert H. Gerberich, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919 (RGBl. S. 1361). Das Goldzollaufgeld beträgt vom 6. bis einschließlich 12. September 1922 28 900 (achtundzwanzigtausendneun⸗ hundert) vH. 6 .“ Geikn der 81. Angust 6“ Der Reichsminister der Finanzen. ——I. V.;: Zapf. . Bekanntmachung. Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die Festsetzung von Entschädigungen und Vergütungen für Schäden aus Anlaß des Krieges und des Friedensschlusses (Entschädigungs⸗ ordnung) vom 30. Ju“ 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1046) wird folgendes bestimmt: Anträge auf Feststellung von Kriegsschäden auf Grund des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 675) sind, soweit das schäͤdigende

Ereignis im Gebiete des ehemaligen Reichslandes Elsaß⸗Lothringen eingetreten ist, bis zum 31. Dezem ber 1 922 zu stellen. Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Anspruchs zur Folge, es sei denn, daß der Geschädigte durch höhere Gewalt oder andere Um⸗ stände, die er nicht zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Anmeldung verhindert war und diese binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholt. Den Nachweis der Verhinderung und des Zeitpunktes ihres Wegfalls hat der Geschädigte zu führen. Berlin, den 27. Juli 1922. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Meyer⸗Gerhard.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement. Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt:

„Die Gültigkeit der durch Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 29. Juli 1922 (vergl. Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 167 vom 31. Juli 1922) fest⸗ gesetzten Preise für Zement reicht bis einschließlich 31. August 1922. Vom l. September 1922 ab werden die bisherigen Preise infolge eingetretener Fracht⸗, Kohlenpreis⸗ und Lohnerhöhungen bis auf weiteres in nachstehend angegebener Weise erhöht.

Zement im Sinne dieser Betanntmachung sind Portlandzement, Eisenportlandzement, Hochofenzement, Schlackenzement und zement⸗ ähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasser⸗ lagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/gem haben. Die Umsatzsteuer ist in diesen Preisen mitenthalten.

A. Für Lieferungen an private Zementabnehmer: 2²) Im Gebiete des Norddeutschen Zementverbandes: Höchstpreis vom 1. August 1922 ab 27 000,— Höchstpreis vom 1. September 1922 ab .53 550,—

b) Im Gebiete des. Rheinisch⸗Westfälischen Zementverbandes einschl. der Verkaufsvereinigung Rheinischer Hochofenzement⸗

werke: . 25 549,—

26 559,—

Höchstpreis vom 1. August 1922 ab .. Ybab Höchstpreis vom 1. September 1922 ab . 52 549,— c) Im Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes: Höchstpreis vom 1. August 1922 ab 27 128,— õ“ Höchstpreis vom 1. September 1922 ab . 54 128,— Die Zementverbände stellen für die vorgenannten Abnehmer in den einzelnen Verkaufsstellen Stationsfrankopreise in Rechnung, die je nach Lage der Empfangsstation auf Grund der tatsächlichen oder der Durchschnittsfrachten bemessen und von dem Reichswirtschafts⸗ ministerium auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Etwaige Ueberschüsse oder Fehlbeträge sind auf Anordnung des Reichswirtschaftsministeriums bei der Berechnung späterer Stationsfrankopteise auszugleichen. Diese von den einzelnen Verbänden in Rechnung gestellten Stationsfrankopreise gelten für 10000 kg Zement ohne Verpackung und sind somit die Zement⸗ höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 (RBl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, vom 22. März 1917 und der Verordnung vom 17. Januar 1920 (NREBl. 1914 S. 516, 1917 S. 253, 1920 S. 9). Für den durch den Handel erfolgenden Kleinverkauf wird noch folgendes bestimmt: 2 Falls über die in diesem Kleinhandelsverkehr zu den obigen Höchstpreisen zu erhebenden Zuschläge zwischen Verbraucher⸗ und Händler⸗ verbänden in den einzelnen Bezirken Vereinbarungen nicht zustande kommen, beträgt der Zuschlag: 1. Bei Abgabe bis zu 50 Sack (je 50 kg alzs 30 pH, 8 * M2. bis zu 100 Sack nicht mehr als 20 b H, 2 . M3. bis zu 199 Sack nicht mehr als 10 bH. Auch die sich durch diese Zuschläge ergebenden vesise gelten als Höchstpreise im Sinne der oben angeführten Gesetzes estimmungen.

B. Für direkte Lieferungen an die Staats⸗ verwaltung für Staatsbauten gelten dem⸗ entsprechend folgende Preife: 2) Im Gebiete des Norddeutschen Zementperbandes 26 489 + 27000 = 53 489 b) Im Gebiete des Rheinisch⸗Westfälischen Zement⸗ verbaneees 25 479 + 27 000 = 52 479 c) Im Gebiete des Süddeutschen Zementverbandes 27 058 + 27 000 = 54 058 Diese Preise

sind gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchst⸗ be se.

i Zukunft eintretende Kohlenpreiserhöhungen bedingen eine Erhöhung der Zementpreise derart, daß jede Kohlenpreiserhöhung für 10 000 kg, entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Zement⸗ erzeugung, in Anrechnung zu bringen und den Zementpreisen zu⸗ zuschlagen ist. Hierbei sind die vom Reichskohlenperband für den Bezirk des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikats festgesetzten Höchst⸗ preise (einschließlich Kohlen⸗ und nnsatz enfel ngrumde zu legen.

In Zukunft auf den deutschen Reichseisenhahnen eintretende Kohlenfrachterhöhungen sollen ebenfalls eine Erhöhung der Zement⸗ preise bedingen, die auf ähnliche. Weise berechnet wird. 8 8 8

Berlin, den 31. August 1922.ͤ

Der Reichskommissar für Zement. vCq1“

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Bekanntmachung.

Auf Grund der am 30. August 1922 von der Reichs⸗ monopolverwaltung gemeinschaftlich mit dem Beirat gefaßten Beschlüsse treten vom 1. September 1922 ab folgende Aende⸗ rungen der Verkaufpreise, der Essigsäuresteuer, des Monopolausgleiches und der Hektolitereinnahme in Kraft:

8 Regelmäßiger Verkaufpreis für 11 hl Weingeist 25 Essigbranntweinpreis für 1 hl Weingeist... Allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis für 1 hl Weingeist 4 006

Essigsäuresteuer.

a) für Essigsäure, die in Anrechnung auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebsrecht 162 des Gesetzes vom 8. April 1922 RGBl. I S. 405) in der Essigsüurefabrik zur Versteuerung ahgesertiat wird nmq*

b) für andere Essigsäure, insbesondere auch für aus dem Ausland eingehende Essigsäure sowie für den aus dem Ausland eingehenden Essig .. . . .. ..

für den Doppelzentner wasserfreie Säure.

Monopolausgleiich.

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a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 152 des Gesetzes): 24 000 für das Hektoliter Weingeist,

b) wenn er von dem Gewicht zu berechnen ist 153 Abs. 2 des Gesetzes):

9 600 14 400 24 000 * 28 800 14 400

1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen Zäee“ 2. bei Arrak, Rum und Kognak bei anderem Branntwein t Fet Aeither . bei ätherhaltigen Erzeugnissen für den Doppelzentner. II. Ermäßigter Monopolausgleich. 8 A. Allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich 152 in Ver⸗ bindung mit § 92 Abs. 1 des Gesetzes): a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 3000 für das Hektoliter Weingeist, b) 8 von dem Gewicht zu berechnen ist 153 Abs. 2 des Gesetzes): 8 1. bei weingeisthaltigen Erzeugniseemn . . 1200 2. bet “*“ 3. bei ätherhaltigen Erzeugnissen 1800 6 für den Doppelzentner. ektoliterein nahme 13 000 für 1 hl Weingeist. r Zuschlag für Primasprit beträgt bei Essigbranntwein und Branntwein zur unvollständigen Vergällung 150 je Hektoliter Weingeist, wenn Primasprit ausdrücklich gefordert wird. Unverändert bleibt der besondere ermäßigte Verkaufpreis von 4800 je Hektoliter Weingeist und der besondere ermäßigte Monopol⸗ ausgleich von 3800 je Hektoliter Weingeist oder 1520 je Doppelzentner. . 1

Berlin, den 31. August 1922.

Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung 3 zur Aenderung. der. Bekanntmachung über Ent⸗ richtung von Beiträgen für den Bergarbeiter⸗ wohnungsbau und die Verbilligung von Berg⸗ arbeiterlebensmitteln vom 31. März 1921 (Deutscher Rieichsanzeiger Nr. 76 vom 2. April 1921).

Auf Grund der §§ 47 und 49 der Ausführungsbestien⸗ mungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über Entrichtung von Beiträgen für den Bergarbeiterwohnungsbau und die Verbilligung von Bergarbeiter⸗ lebensmitteln vom 31. März 1921 Ztffer 1 in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 27. Februar 1922 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1922) wird dahin geändert, daß die Beträge für den Bau von Bergarbeiterwohnungen mit Wirkung vom 1. September 1922 bis 30. Juni 1923 heraufgesetzt werden

für Steinkohlen auf 36,—

für Kokg an. 54,—

für ö auf . .

ür Koksgrug auf . .....18 euer.

für Braunkohlenbriketts, ö 1.

steine und Grudekoks auf.. . für Rohbraunkohle auf. .

Berlin, den 30. August 1922. . Neichskohlenrat. Lüttig, stellv. Geschäftsführer.

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Bekanntmachung. u“

Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 30. esef 1922 gelten ab 1. September 1922 folgende Brennstoffverkaufspreise je Tonne einschließlich Kohfken⸗ und Umsatzsteuer:

A. Gemäß