13136.
Herba Bursae Pastoris Herba Violae tricoloris . Hexamethylentetraminum HFrüdrarg Hydrargyrum bichloratum
22 2
Hydrargyrum bijodatum 8
„ 9 „.nn]
Hydrargyrum chloratum
H ydrargyrum chloratum vepore Hydrargyrum eyanatum .“ Hyqd rargyrum imido-succinicum Hydrargyrum jodatum..
Hydra rgyrum oxycyanatum 1 Hydrargyrum oxydatum 16.
) g.
2 ) 2 * . 4 2 20 * . . Hydrargyrum oxydatum via humida paratum
2) 2) 2) 77 Hydrargyrum praecipitatum album 2) 8 22 2) Hydrargyrum salicylicum 8 88 A““ Hydrargyrum sulfuratum rubrum „ „ „ . Hydrargyrum sulfuricum basicum . Hydrargyrum sulfuricum neutrale. Hydrargyrum tannicum oxydulatum Hydrargyrum thymolo-aceticum .. 1132— 1 .
Jodival.. .
Josorptol. . 8 8 .
Kalium jodicum
Lanolinum.
1 Lecithinum, Ovo- Linimentum ammoniato-camphoratum
2) 2) Linimentum ammoniatum . .
2) 7) 9 Linimentum terebinthinatum
Lithargyrum . Lithium benzoicum . .
—
—₰
SHS=E2Z ——0S—SDOSS ⸗⁸= —
—
—V—Oö——OeSSSVSéV=gZSSS 98 99 92 982 99 98 02 92 992 00 982 02 92 092 92 92 00 92 992 92 92 e e e e e e e
„ „„1n S
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2 8. 2 2 2. 2 2 2 2 „ 99b96 9..— „ 9„ 2½2 75 O S 99
4 0 —B+½ DO -+—i —- O OVO -ʒ O-- O-O——
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2 8
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— SSII“
225 — 858 S
Phenacetinum 9) — 2 . 8
Phenylum salicylicum
2) 22 8
Physosti gminum salicylicum
2) 2 Physostigminum sulfuricum. 27 2
Podophyllinum ““
Pulvis Liqutritiae compositus 8.
Pyrazolonum dimethylaminophenyldime- thylicummm
27 2) Pyrazolonum phenyldimethylicum.. 9 „„ „ „ „ 2„
Pyrazolonum phenyldimethylicum cum WMio cunnoeo.“
2) 27 27
72 2) 27 Pyrazolonum phenyldimethylicum salicylicum
92 22 22
22 22 99 Pyrogallolum . . 9 8
Radix Althaeae
72 2) 22 2„ Radix Gentianae
Radix Liquiritine
2) 27 8
Radix Sarsaparillae Radix Senegae..
„). g 8 Radix Valerianae.
Reagentien: Dimethylaminoazobenzol Esbach’'sche Lösung.
Rhizoma Rhei
Salochinin-
Salol' Gu“
9) 9 0 65 9 „7 .„ 2,229„
Sapo kalinus
S
S SSOB=VVS=VYVSB
02 92 90 992 Ie e e e ea eae ue e ae e e e a9-e 92
8EIEE““] B82 SS=gS=ESS=SS=SS=E=Eg
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Tinctura Opii simplex. —
„ 27 27 29
„ „ n 1 Tinctura Senegae... Unguentum basilicum. . Unguentum camphoratum Unguentum Cantharidum . Unguentum Cantharidum pro usu veterinario
8CII1I“
2 2 22 27 2— Unguentum cereꝛ um . Unguentum cereum compositum. . Unguentum Cerussae camphoratum Unguentum diachylon
9) 72 2 2 2 2 2 2 2⁴ Unguentum Glyceriin . Unguentum Hydrargyri album . .
⸗ 2 2„ Unguentum Hydrargyri album (5 %) Unguentum Hydrargyri rubrum.. Unguentum mollea
„ 2) . 2 20 . . 2 0 Unguentum 11“ Unguentum Plumbabat. Unguentum Terebinthinaaca . he11e“ Z4“ Vasogen Chloroformiil camphoratum Vasogen Ichthyoli (10 %) .. Vasogen, Jod- (6 %%o) . . Vasogen, Jod- (10 %)) . Vasogen Mentholi (2 %)) . . Vasogen Mentholi (10 %) Vasogen salicylatum (2 — 10 %) . Vasolimentum Chloroformii camphoratum Vasolimentum Ichthyoli (10 %) 10 g 5 Vasolimentum Mentholi (2 %)))) 10 g 12,50, Vasolimentum Mentholi (10 %) . 8 10 g 51,— , Vasolimentum Mentholi (25 %) 10 g 122,— , Vasolimentum spissum.. 10 g 10— v““ . 0,1 g 10,50 „ Veratrinum sulfuricum . 0,1 g 10,50 8
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. Sep⸗ tember 1922 ab in Kraft. 11“ Berlin, den 12. September 1922.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dr. Kahle
ene
Bekanntmachung.
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat I. innerhalb seiner durch § 2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RESBl.
10 g
§ 2.
Stellt der Erwerber des Getreides dem Verkäufer Füllsä Verfügung, so kann er für die Zeit vom achten Tag 223 8e bie Säcke an der Empfan sstelle des Verkäufers angekommen sind, bis zu dem Tage der Rücklie eerung Leihgebühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangsstelle nicht mitgerechnet. Die Rück⸗ lieferung —2 als an dem Tage erfolgt, an dem die Sacke an der zwischen dem Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung des Getreides vereinbarten Stelle oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem das Getreide mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den ag von 12 % je Doppelzentner und Tag nicht übersteigen. Fuͤr den Tag der Rücklieferung kann die Leih⸗ gebühr voll berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Verkäufer nicht binnen drei Wochen, nachdem sie an der Empfangsstelle des Ver⸗ käufers angekommen sind, zurückgeliefert, so kann der Erwerber statt der Rücklieferung der Säcke außer der verfallenen Leihgebühr 200 ℳ für jeden Sack, der 100 kg Roggen oder Weizen faßt, und 155 ℳ für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche für die Räcklieferung hat verstreichen lassen.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. September 1922 8 185 9 Feitpunft SSt 89* Bekanntmachung der 98g elle vom 4. Augn 2 iger“ Reichegftrees tene de. g Dder itscher Reichsanzeiger
Berlin, den 10. September 1922. sgetreidestelle.
Finanzministerium.
DVen Finanzobersekretären bei der Generallotterichtrektion, Rechnungsrat Hahn und Wendt sind Beförderungsstellen in der Besoldungsgruppe A 9 verliehen worden.
Der Bürodiätar Adami ist zum Lotterieobersekretär der Botenmeister Milatz und der Kasenbessefe Schulz sind zu Oberzählern bei der Generallotteriedirektion ernannt worden.
Die Regierungsräte Teitge in Oppeln und Schneider in Münster sind in gleicher Amtseigenschaft an die Regierung
in Münster und Königsberg versetzt worden.
8 8
Ministerium für Handel und Gewerbe.
8
gierung behält sich vor, dem Völkerbund eingehendes Material vor⸗ zulegen, aus dem die Haltlosigkeit der polnischen Behauptungen hervorgeht, was übrigens auch durch das Zeugnis des Herrn Präsidenten Calonder und des Herrn Präsidenten Kaeckenbeeck nach⸗ zuweisen ist. Im übrigen muß die deutsche Regierung daran fest⸗ . 82 11 VIVI“ auf dem durch
ommen vom 15. Mai vorgezeichneten . wege erledigt werden. Sees b
Die Ausfuhrmindestpreise für Buchdruckwalzen⸗ 888 6 — damn . ehabanber 1922 erhöht n. Näheres ist durch die Au ndels ie i Berlin W. 10 zu erfahren. Ge easts Ahshats
Parlamentarische Nachrichten.
Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichswirt⸗ scha f tsrats beschäftigte sich laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger in seiner Sitzung am 7. und 8. September 1922 mit der Begutachtung des Gesetz⸗ F über die Arbeitszeit der gewerblichen
Der Entwurf legt im engen Anschluß an die im November 1919 in Washington gefaßten Beschläsfe des Inter nationalen Arbeits⸗
amts beim Völkerbunde, der Deutschland als Mitglied angehört, den Achtstundentag gesetzlich fest. Der Wichtigkeit dieser Frage angemessen haben lange Vorberatungen eines Arbeitsausschusses und Sachverständigenvernehmungen stattgefunden, über die, soweit sie im Sozialpolitischen Ausschuß selbst vorgenommen wurden, bereits berichtet ist. Der Ausschuß trat daher ohne allgemeine Aussprache an Hand des Berichts seines Arbeitsausschusses in die Einzelberatung ein.
Der erste Abschnitt des Entwurfs bestimmt den Geltungs⸗ bereich des Gesetzes. Zu den gewerblichen Arbeitern sind aus dem Kreise der Angestellten die Werkmeister und Techniker hinzu⸗ genommen worden, weil sie mit den 1-” Arbeitern in enger Arbeitsgemeinschaft stehen. Das gab den Vertretern der Arbeit⸗ nehmer, insbesondere der Angestellten, Veranlassung, auf die Schwierigkeiten einer Trennung und verschiedenen gesetzlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen, die in der Praxis nicht immer streng zu scheiden sind, hinzuweisen. Sie verlangten infolge⸗ dessen die Vereinigung beider Gesetzentwürfe über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und die der Angestellten in einem Gesetz. Die Vertreter der Arbeitgeber widersprachen dem mit der Be⸗ gründung, daß die Aufgabe der Betriebsbeamten die Vorbereitung und die kontinnierliche Forkleitung der Arbeit, z. B. die Uebergabe bei Schichtwechsel ist und ihre Arbeitszeit daher nicht gemeinsam mit der der Arbeiter geregelt werden kann, auch wenn sie in enger Arbeitsgemeinschaft stehen. Sie verlangten daher die Verweisung der Werkmeister und Techniker in das Gesetz für die Angestellten. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums lehnte beide Auffassungen
wirtschaft genügen. Die Aufnahme des Antrags sei dochher nicht not⸗ wendig. Die Arbeitgeber der Landwirtschaft glauben indessen auf ihren Antrag nicht verzichten zu können, da die gesetzlich möglichen Ausnahmen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Landwirtschaft, die regelmäßig zu bestimmten Zeiten des Jahres, und zwar länger als 60 Tage lang auftreten, nicht gerecht würden. Die Arbeitnehmer wandten sich gegen den Antrag, weil er sei, ungesunde Wett⸗ bewerbsverhäl 28 innerhalb der Gewerbe zu schaffen. Der Antrag der Landwirtschaft wurde mit 15 gegen 14 Stimmen und der ganze § 4 in der veränderten Form mit 16 gegen 13 Stimmen angenommen.
Der zweite Abschnitt des Entwurfs betrifft die Arbeitszeit im allgemeinen und setzt in § 5 den Achtstundentag und die 48⸗Stunden⸗Woche als Regel fest. Außerdem wird bestimmt, daß bei einer verkürzten Arbeitszeit an einzelnen Werktagen, besonders vor Sonn⸗ und Festtagen, der entstehende Ausfall durch eine Verlängerung
der Arbeitszeit an den übrigen Werktagen der gleichen Woche jedoch
x t prebene dem b 5* See — 8-b 8⸗ 82 einer Stun äglich ausgeglichen werden Hierzu n ein Arbeitgeber des Handwerks die e dieser Beschränkung auf eine Stunde und die Aufnahme folgender Bestimmung:
„An den beiden letzten Tagen der Woche bezw. an den Tagen vor hohen Feiertagen darf bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, sofern an den ersten Tagen der Woche entsprechend weniger Arbeit geleistet worden ist.“
Der Antrag wurde damit begründet, daß die Aufträge sich kurz vor hohen Fester zu häufen pflegen und es besonders für Kleinbetriebe wirtschaftlich notwendig ist, diese Konjunktur auszunutzen, um über stillere Zeiten hinwegzukommen. Der Vertreter des Reichsarbeits⸗ ministersums verwies darauf, daß die Regierung sich an das Ab⸗ kommen von Washington gebunden halte und einem derartigen Antrag nicht zustimmen könne. Die Arbeitnehmer lehnten ihn als eine Durchbrechung des Grundsatzes des Gesetzentwurfs ab und be⸗ tonten, daß Ausnahmen in Sonderfällen im Gesetz (§ 18) genügend Berücksichtigung fänden und auch durch Tarifverträge vereinbart werden könnten. Der Antrag wurde mit 14 gegen 13 Stimmen an⸗ genommen. Ferner wurde von einem Arbeitgeber des Handwerks folgender Antrag gestellt:
„Lehrlinge dürfen außerhalb der normalen Arbeitszeit täglich bis
einer Stunde zu Vorbereitungs⸗ und Aufräumungsarbeiten angezogen werden.“
Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums verwies darauf, daß eine derartige Möglichkeit ohne Ueberschreitung der achtstündigen Arbeitszeit durch Einlage von Pausen in § 11 des Entwurfs gegeben sei. Die Arbeitgeber betonten, daß in dem Antrag nur festbelcgt werde, was sich in der Wirtschaft als praktisch herausgestellt und üblich sei. Die Arbeitnehmer waren gegen die Aufnahme des Antrags, da er zur Ausbeutung der Lehrlinge führen könne. Der wurde mit 15 gegen 14 Stimmen angenommen. Der Ent⸗ wurf bestimmt, daß Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen von Arbeitgeber unter Mitwirkung der Betriebs⸗ vertretungen festzusetzen ist. Diese Bestimmung der Mitwirkung der Betriebsvertretungen wurde ohne besondere Erörterung mit 10 gegen 14 Stimmen gestrichen.
* „ .“ 5,5 b inge b Sapo kalinus venalis. 8 S. 139) gegebenen Zuständigkeit 6 des Entwurfs setzt als Arbeitszeit in ununterbrochenen 2,40 A. folgende Versicherungsunternehmungen zu⸗ “ gelassen, und zwar: 2
3 durch Entscheidung vom 15. Juni/1. Juli 1922: In 1. die Niedersächsische Viehversicherungs⸗Aktiengesellschaft in “ Hannover zum Geschäftsbetrieb im Deutschen Reiche mit Aus⸗ 292— nahme der Freistaaten Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden 6 und der Provinz Ostpreußen (§ 4 a. a. O.),
3,50 durch Entscheidung vom 26. April/3. August 1922; 28,50 den Kautionsverein für das deutsche Tiefbaugewerbe, Versiche⸗ 3,50 rungsverein auf Gegenseitigkeit in Berlin zum Betriebe der 28,50 Lieferungs⸗ und Leistungskautionsversicherung im Deutschen 4,10 Reiche (§ 4 g. a. O.),
9,20 durch Entscheidungen vom 3. August 1922:
4,40 die Versorgungskasse der Deutsche Werke Aktiengesellschaft, 8— Versicherungsverein a. E. in Berlin zum Geschäftsbetrieb im 3,30 Deutschen Reiche (§ 4 a. a. O.), . 27,50 4. die Pensionskasse für die Angestellten der Basalt⸗Aktien⸗Gesell⸗ 5˙80 schaft zu Linz am Rhein (§ 4 a. a. O.) 48,50 Die vorstehend unter 3 und 4 aufgeführten Unternehmungen sind auf Grund des § 53 a. a. O. als kleinere Vereine anerkannt
worden. Ministers für Landwirtschaft pp. folgendes bestimmt:
B. durch Entscheidung vom 25. April/16. Juni 1922 die Uebertragung des gesamten Versicherungs⸗ und Ver⸗ mögensbestandes der Schaumburg⸗Lippischen Immo⸗ biliar⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft auf Gegen⸗ seitigkeit in Bückeburg auf die Landschaftliche Brandkasse,
Lithium salicylicum . ..2resbobenn““
8258 — 8888 —
D 982 92 92 92 02 92 92 -2 92 92 082 92 92 92 92 99 92 02 98 02 02 08 99 99 982 00 92 92 98 92 92 92 92 92 982 92 92 92 98 982 92 99 98 98 92 982
Der Berghauptmann Voelkel in Halle ist in gleicher mit einem Hinweis auf die in der Demobilmachungsverordnung be⸗- Betrieben die 56⸗Stunden Woche al . Eigenschaft an das Oberbergamt in Breslau versetzt worden. D S eaee s “ Arbeitnehmer “ die 1“ 2 ; inisterialrã inisteri 5 üͤber die Vereinigung der beiden Arbeitsgesetze vor. Eine Einigung wollten die Regelung der Arbeitszeit in ununterbrochenen Betrieben G 5 Win “ der Auffassungen ergab sich nicht, doch wurde der § 1 in der Faslung ausschließlich den Tarisverträgen überlassen. Der Vertreter des Reichs⸗ vergvat r. e r⸗ des Arbeitsausschusses mit 15 gegen 13 Stimmen angenommen. Diese arbeitsministeriums erklärte dazu erneut, daß der Entwurf nur Höchst⸗ ergrat Dr.⸗Ing. Bornhardt sind zu Berghauptleuten ernannt. lautet: grenzen für die Arbeitszeit festsetzen soll. Wenn in § 5 die Dem Berghauptmaun Cleff ist die Stelle des “ „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in Gewerbe⸗ 48⸗Stunden⸗Woche als Höchstgrenze bestimmt wird, und kein § 6 die manns bei dem Oberbergamt in Halle und dem Berg aupt⸗ betrieben einschließlich des Handels und des Bergbaues beschäftigten Ueberschreitungsmöglichkeiten festlegt, würden private Vereinbarungen mann Dr.⸗Ing. Bornhardt diejenige bei dem Oberbergamt gewerblichen Arbeiter sowie für die mit ihnen in un⸗ wie die Tarifverträge ungesetzlich sein. Die Ausnahmen im großen in Clausthal übertragen worden. 5 5 7 6 8 ““ ein 8 t f 89. geeen 1 sañen durch das Geses vorgeeicict 88b 88 im beee von Tavif⸗ 8 8 ebs ; 1 e⸗ verträgen geregelt werden. Dieser Auffassun ossen 1 Dem Oberbergrat und Abteilungsleiter bei dem Ober⸗ schäftigte Arbeiter, soweit das Hausgehilfen⸗ Arbeitgeber 88 ein Teil der ö“ ” 8 6 ae.. bergamt in Breslau, Geheimen Bergrat Buntzel ist die Stelle gesetz auf sie keine Anwendung findet.“ der Fassung des Ausschusses, die den Gedanken, daß die 56 Stunden des Präsidenten der Bergwerksdirektion in Hindenburg, O. S.,
S — — —O —
77 2 77 8 11““ Sozojodol - Kalium.. Mentholum valerianicum “ Monochlorphenolum (Para)
Natrium nucleinicum .. Natrium salicyligum
SD
Sozojodol-Lithium 8
2) 27 Sozojodol-Natrium .
2) 8 Sozojodol-Quecksilber
7) 29) 1N-,288989:,08 8L“
Sxbx =SSEESSgISBSgSg
98 -2 98 98 92 92 92 992 92 92 92 92 02 -92 92 92 982 92 92 92 e ee e e e ue e e ee -ee ueee ee eeeeae-e e ae e
B —VV
7 2) Sozojodolsůure.. „„ Oleum Arachidis. .
Sozojodol-Zink. .u.“
— —
8BEENE 888—8S
.„ *
5 2) Oleum camphoratum ..
S ——
27 7 “ Species carminativae Species diaphoreticae Species diureticae . Species laxantes .. Species laxantes Schramm Species Lignorum .. .
de Von seiten eines Vertreters der Bergarbeiterschaft wurden eine Höchstgrenze sind, deutlicher als der Regierungsentwurf zum übertragen worden. Beherken dagegen “ da durch Felsung für die BAusdruck bringt, mit 17 gegen 9 Stimmen angenommen. v“ im Bergbau unter Tage beschäftigten Arbeiter der stundentag als Der Ausschuß vertagte sich dar .bi 1 8 normale Arbeitszeit bingestekt werde. Der Vertreter des Reichs⸗ tember 1922. schuß ö arbeitsministeriums betonte demgegenüber, daß das Gesetz nur die Höchstarbeitszeiten festlegt und Vereinbärungen über eine kürzere 1 1 Arbeitszeit nicht berührt. In den Reichstag tritt an Stelle des verstorbenen Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni Der § 2 gibt eine Auslegung des SI s gewerb⸗ Abgeordneten Pinkau (Soz.), der im Wahlkreis 32 (Leipzig) 1909 (GBl. S. 519) wird mit Genehmigung des Herrn licher Arbeiter und rechnet dazu auch die Lehrlinge. Gegen] gewählt worden war, der Redakteur in Leipzig Hermann diese Zurechnung erhob ein Arbeitgebervertreter des Handwerks Siebold (Soz.) ein. “ 8 “ Widerspruch, weil das Lehrverhältnis ein Erziehungsverhältnis sei. § 1. Hunde aus der Tschecho⸗Slowakei dürfen für die Geltungs⸗ Die Arbeitnehmervertreter vertraten dagegen die Ansicht, das es in dauer dieser Anordnung nur mit Maulkorb versehen und an der Leine der Praxis ein Arbeitsverhältnis sei. § 2 wurde darauf nach Vor⸗ eingeführt werden. schlag des Arbeitsausschusses in der Regierungsfassung angenommen. „§ 2. Die nachstehenden Ortschaften des Kreises Landeshut ein⸗ Ferner wurde dazu folgende Entschließung gefaßt:
w 7 schließlich ihrer Gemarkungen, Kolonien, Ausbauten und Vor⸗ „Mit der Begründung zu § 2, Absatz 3 des Entwurfs ist der ee 82 1 8 “ öffentliche Feuerversicherungsanstalt in Hannover, genehmigt werke bilden einen Sperrbezirk: Mittelkonradswaldau, Ober⸗ Ausschuß der Ansicht, daß die Lehrlinge der Arbeitsgenossenschaften den voraussichtlichen Körnerertragderdies⸗ 8 14 G... konradswaldau, Vogelgesang, Trautliebersdorf, Kindelsdorf, Görtels⸗ in einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehen und es deshalb en Getreideernte und den Stand der noch dorf, Neuen, Klein Hennersdorf, “ Leuthmannsdorf, hinsichtlich ihrer nicht der Aufnahme einer besonderen Bestimmung Entwicklung befindlichen Feldfruͤchte zu
II. innerhalb seiner durch § 3 Abs. 1 a. a. O. gegebenen Kratzbach, Lindenau, Hermsdorf grüss, Ober Zieder, Ober bedarf, um sie dem § 2 des Gesetzes zu unterstellen. Anfang September in Preußen Fabalsitaet Zuständigkeit folgende Bestandsv eränderungen gemäß Leyversdorf, Reichhennersdorf, Landeshut, Kreppelhof, Vogelsdorf, m Gegensatz zur Begräͤndung ist aber der Arbeitsausschuß entnehmen wir der „Stat. Korr.“ die folgenden Angaben:
EEEnECC 1 Stück § 14 a. a. O. genehmigt, und zwar: Schwarzwaldau, Hartau grüss⸗ Forst, Hartmannsdorf, Wittgendorf, der Ansicht, daß auch diejenigen Mitglieder solcher Genossenschaften Im ganzen Staatsgebiet hat die um Mitte Juli begonnene un⸗ 10 Stück durch Entscheidungen vom 24. Juni 1922: Gaablau, Rothenbach und Liebersdorf. . als gewerbliche Arbeiter anzusehen sind, die nach der Art ihrer Be⸗ beständige Witterung bis zur letzten Augustwoche ohne Unterbrechung 1 Stück 1. die Verschmelzung der Kranken⸗ und Sterbekasse Concordia zu § 3. Für diesen Sperrbezirk finden die entsprechenden Be⸗ schäftigung, nach ihrer Stellung im Produktionsprozeß, nach ihrem angehalten, und die meisten Gegenden hatten fast täglich Niederschläge
8 8 10 Stück Seligenstadt mit der Kranken⸗Unterstützungs⸗ und Sterbekasse stimmungen der §§ 3 bis 7 in meiner viehseuchenpolizeilichen An⸗ rechtlichen Verhältnis zur Leitung des Unternehmens und nach ihrer aufzuweisen. Besonders reichlich bedacht wurden die Küstengebie v 10 Sütck zu Seligenstadt, jetzt „Vereinigte Kranken⸗Unterstützungs⸗ und ordnung vom 15. Juni 1922 (Reg.⸗Amtsblatt S. 148) Anwendung sozialen Lage als Arbeiter anzusehen wären, wenn sie in einem und hiervon wieder Pommern, die Grenzmark und die benachbarten Hexamethylentetramini 10 Stück Sterbekasse zu Seligenstadt“, 1 mit der Maßgabe, daß ihre Geltungsdauer bis zum 17. November d. J. Privatbetrieb beschäftigt wären. Daher fallen nach Ansicht Bezirke, in denen vielfach so große und anhaltende Regenmengen
Hexamethylentetramini 8 10 Stück „ Norse “ — ; einschließlich ausgedehnt wird. des Untersuchungsausschusses auch diese Personen unter § 2 des niedergingen, daß der Boden stark aufgeweicht wurde und tiesgelegene v. 2. die Verschmelzung der Kranken⸗ und Sterbekasse Germania in vmee eee Feen neh de e.
2) 72 8 84 Oleum camphoratum forte „„ 9) 7) Oleum cantharidatum . . . Oleum carbolisafum (2 %). Oleum Caryophyllorum ..
— — + +- + ᷣ SSSSSS
—+½ — —
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
2 9 Species pectorales.
„) 12 Oleum Chamomillae infusum Oleum Chloroformii- 5
“
2„ 2) 20 2. 4 9 1. 2. 9 Species pectorales cum Fructibus 5) 27 Oleum Hyoscyami. . „
2) 2) 2 Oleum Jecoris Aselli 5„ Spiritus camphoratus
. „
8 8* v Oleum Jecoris Aselli aromaticum Oleum Jecoris Aselli ferratum. . Oleum Jecoris Aselli ferro-jodatum Oleum Jecoris Aselli Havum 8
„ ο% 72
“
7) 8 2 9 824 Spiritus camphoratus crocatus Spiritus Menthae piperitae .
2 2) 8 8 22 Strichninum nitricum. 0,01
1 S-858S8=qéS888S
„ „ 9 2) 8 Oleum Jecoris Aselli jodatum. . Weeiia 8
SD¼ —
Strychninum sulfuricum
„ 21.
„ „ 14X4“ Oleum lini sulfuratum . Oleum Menthae piperitae
88
D —29ᷣ̃ — —
297 2) 22 Oleum Olivarum „
77 2) 2
Acidi acetylosalicylici
2) 2
27) Oleum Papaveris
8885
. 10 Stück
2) Oleum Oleum
22
29) Oleum Oleum
9) Oleum
Oleum Oleum.
Oleum Terebinthinae
2) 29) Oleum Terebinthin Omorol
8 2) Sapae . „ ’ RiGEEI. „ .
7) 89 Ricini Santali .
2) *⁴ Sesami . 2. 2 2 9 Sinapis . Spicae
Oophorin 6 . Opium pulv. „.
2
2
aromaticum.
. 2 2 . 2 2 ae rectifiocoatum
aAE8 O S0 —8
—8
2. „ 2. 2 «ℳ 2. 9 82 22 2 2 2 2 . 2. „ . 2 8 — 1
„ —
S
—₰
—₰½
—
Natrii salicylici 0,5 Natrii salicylici 1,0 Phenacetini 055 „ Phenyli salicylici 0,5.—. Phenyli salicylici 10. . Pyrazoloni dimethylaminophenyl-dime- thylici 0,1. „1e Pyrazolont dimethylaminophenyl-dime- bE“ 8 Pyrazoloni phenyldimethilici 05 . . Pyrazoloni phenyldimithylici 10 .. Pyrazoloni phenyldimethylici cum Coffeino GitZ522 “ Pyrazoloni phenyldimethylici cum Coffeino Pyrazoloni phenyldimethylici salicylici 0,5. Pyrazoloni phenyldimethylici salicylici 1,0 Rhizomatis Rhei 0,25 Rhizomatis Rhei 0,5 Saloli 0,5 „ „ „ „ 0 „, 7„, „ „ bb1“
2* 2. 2 * 8
*
10 Stück 10 Stück 10 Stück 10 Stück
10. Stück
10 Stück 10 Stück 10 Stück
10 Stück
10 Stück 10 Stück 10 Stück 10 Stück 10 Stück 10 Stück 10 Stück
Bieber mit der Allgemeinen Kranken⸗ und Sterbekasse Ludwig in Bieber unter dem Namen Allgemeine Kranken⸗ und Sterbe⸗ Zuschußkasse in Bieber. “
Berlin, den 7. September 1922.
Deas Reichsaufsichtsamt für Privatve “
8.
““
Bekanntmachung
der Reichsgetreidestelle, betreffend leihweise Ueber⸗ lassung von Säcken, insbesondere über die Leih⸗ gebühren und über die Preise der Säcke.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1922 (RGBl. S. 576) wird bestimmt:
§ 1.
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ortes,
§ 4. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Gesetzes.“
§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. Liegnitz, den 26. August 1922. Der Regierungspräsident.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Verkehrs⸗ wesen, für Haushalt und Rechnungswesen und für Volkswirt⸗ schaft, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft und für Hens Halt und Rechnungswesen sowie der Ausschuß für
Absatz I der Entschließung wurde gegen die Stimmen der Arbeit⸗ geber, Absatz II einstimmig beschlossen.
.§ 3 des Entwurfs, der die Gewerbebetriebe der öffent⸗ lich⸗rechtlichen Körperschaften einordnet, wurde ohne Erörterung einstimmig gebilligt.
§ 4 des Entwurfs zählt die Gruppen von Personen auf, die den Bestimmungen des Gesetzes nicht unterliegen, darunter nach Ziffer 8 die in der See⸗ und Binnenschiffahrt ausschließlich des Be⸗ und Entladens der Schiffe in den Häfen beschäftigten sonen. Ein Arbeitnehmer verlangte die 8. der Binnen⸗ schiffahrt, da für sie die sofortige Einführung des Achtstundentages möglich sei. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums wies dem⸗ gegenüber darauf hin, daß die im Sommer 1920 in Genua einberufene Hauptversammlung des Internationalen Arbeitsamts zu keinem abschließenden Ergebnis über die Regelung der Arbeitszeit in der Binnenschiffahrt gelangt ist und die beteiligten Wirtschafts⸗ verbände erst angehört werden sollen. Der Antrag wurde daraufhin mit 14 gegen 11 Stimmen abgelehnt. Von Arbeitgeberseite wurde die Einbeziehung der mit dem Be⸗ und Entladen von Schiffen in den Häfen beschäftigten Personen unter die Ausnahmen vom
breitet; sie haben stellenweise durch Hagelschlag viel Schaden an Feldfrüchten angerichtet. Erst mit Beginn der letzten Augustwoche ist sonnige und heitere Witterung eingetreten. Die Temperatur blieb während der ganzen Regenperiode mit Ausnahme einzelner warmer Tage niedrig, meist unter 20 C.
Die Entwicklung und Ernte der Halmfrüchte — gegen frühere Jahre ohnehin schon um 14 Tage zurück — wurde 898 naß⸗ kalte Wetter noch weiter aufgehalten. Immerhin war sie bis Anfang August für Getreide schon so weit fortgeschritten, daß von den Berichterstattern ein Urteil über den voraussichtlichen örnerertrag vom Hektar abgegeben werden konnte. Wenn auch erst die im November vorliegenden endgültigen Erntefeststellungen, die auf Grund von Drusch⸗ und Handproben gemacht werden, genaue Angaben hünge so weichen erfahrungsgemäß die Vorschätzungsergebnisse im allgemeinen doch wenig von den endgültigen Feststellungen ab, da die Berichterstatter als erfahrene Landwirte schon die Körnererträge ziemlich zuverlässig schätzen, auch wenn die Frucht noch auf dem Halme steht. Nachstehend sind die bei den einzelnen Getreidearten fest⸗ 82 durchschnittlichen Vorschätzungsergebnisse für den Staat auf⸗ geführt und die entsprechenden Ertragszahlen der Vorjahre zum Ver⸗ gleich gegenübergestellt.
10,50 von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zur Rechtspflege Sitzungen.
1,10 Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. — 9,10 Das gleiche gilt, wenn die Säcke bei Lieferung mittels Fuhre an eine —,30 Mühle oder ein Lagerhaus vom Empfänger sofort ausgeschüttet und 1,90 mit dem Gespann zurückgegeben werden.
15,50 „Im übrigen darf fuͤr leihweise Ueberlassung der Säcke eine 4,70 Leihgebühr bis zu 4 ℳ für den Doppelzentner, bei Hafer, Spelz 4,— (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 6 ℳ für den Doppelzentner 33,50 berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach
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Tartarus depuratus Gesetz mit der Begründung beantragt, daß bei den heutigen Ver⸗
kehrsschwierigkeiten ein wirtschaftliches Interesse aller Verkehrs⸗ 1 Heltarerträge in Doppelzentnern: 1 anstalten, insbesondere auch der Eisenbahn, an einer weniger starren 1922 1921 1920 1919 1918 Der Leiter des deutschen Konsulats in Genf, Legationsrat Einschränkung auf den Achtstundentag vorhanden sei. Der Vertreter Winterweizen... 41 9 z913 Dr. Nasse, hat gestern laut Meldung des „Wolffschen des Reichsarbeitsministeriums wies darauf hin, daß bei Verkehrs⸗ Sommerweizen 147 180 1750 161 168 Telegraphenbüros“ dem Generalsekretariat des Völker⸗ stockungen Ausnahmen vom Achtstundentag nach § 18 des Entwurfs Spelz . . . . 139 11,2 121 12 8 bundes im Auftrage der Reichsregierung folgende Note möglich sind. Die Arbeitnehmer schlossen sich dieser Aufsassung an. Winterroggen. 15,5 12,4 14,8 14,2 überreicht: Der Antrag wurde mit gegen 13 Stimmen angenommen. Kerner S ommerroggen 4 11,2 10,5 199 100 20,50 der Lieferung zurückgegeben, so kann der Verkäufer nach Ablauf der Der deutschen Regierung ist aus der polnischen Presse der Wort⸗ s vir z de ctschese de Antrag als Ziffer 9 der .. orr1o0“ dritten Woche eine weitere Leihgebühr bis zu 12 9 für jeden Doppel⸗ laut einer Note der polnischen Regierung an den Völkerbund be⸗ im 8 8e eea 8 Lnaih de,. Ferla6. ommergerste. (16,5 16.ö“ 1. b Tas verlangen. 6 . 5 im ganzen für den cannt geworden, in der die polnische Regierung eine beftiger Molkerei⸗ 88 1e fowie I 88 ee. -; dus Geheide aler üe 88 38½ 8 18⁷ 8 oppelzentner ni ü er ei en. er 6 † „ 2 dj e jeru organe gen angeb⸗ .), 1 ng 1 — 278.
3 ch 8. in die Säcke mitver Anschuldigungen gegen deutsche gierung verbundenen Handwerksbetriebe (Schmiede, Sattler, Stellmacher). Hiernach ist die diesjährige Getreideernte fast durchweg kleiner
kauft, so darf der Preis für den Sack, der 75 kg oder mehr hält, licher Unterdrückung der polnischen Minderheiten in Deutsch⸗ “] 1 8 nicht mehr als 200 ℳ und für den kleineren Sack nicht icher te und Fhtensea und im übrigen Deutschland richtet. Der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums wies darauf hin, daß für ausgefallen als in den vier Vorjahren bis 1918 zurück; sie ist aber 155 ℳ betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Hinsichtlich Oberschlesiens, an dessen Minderheitenschutz allein ein die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe gewerblicher Art die Verordnung, besonders klein gegen das gute Getreidejahr 1921, das bei dem
Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Interesse des Völkerbundes gemäß dem Genfer Abkommen betreffend eine vorläufige Landarbeitsordnung, vom 24. Januar 1919 wichtigen Winterweizen um 5,3 dz, bei Wintergerste sogar um 7,6 d Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die de. dom 15. Mai 1922 besteht, hat die deutsche Regierung die Ehre, und nicht der Entwurf gilt. Bei den mit der Landwirtschaft eng höhere Erträge aufwies. Die gesamte Erntemenge isd sich für Sackpreise nicht übersteigen darf. darauf hinzuweisen, daß sie die fraglichen Vorwürfe als in jeder verbundenen Handwerksbetrieben können Ausnahmen nach § 20 des Brotgetreide — Weizen, Spelz, koggen — infolge der niedrigen
Weise unherechtigt und haltlos zurückweisen muß. Die deutsche Re⸗“ Entmwurss zugelassen werden, die den berechticten Wünschen der Land- Hektarerträͤge dem Rückgang der
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