1922 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

des Ausschusses des Reichstags für soziale Angelegenheiten folgendes verordnet:

In dem § 544 Abs. 1 Nr. 2, 5 548 Nr. 3, § 550 Abs. 1, 2, § 896, § 923 Abs. 1 Nr. 2, § 925 Nr. 2, § 927 Abs. 1, 2 und den §§ 1063, 1170 der Reichsversicherungsordnung in der⸗Fassung der Artikel 1, II des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (-GBl. I S. 458) wird das Wort „einhundertfünfzigtausendd durch das Wort „dreihundert⸗ tausend“ ersetzt.

In dem § 563 Abs. 2, § 732 Abs. 2, § 939, § 1017 Abs. 2 und den §§ 1073, 1079, 1170 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Artikel I. II des Gesetzes über Aenderung von Geld⸗ beträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. I. S. 458) wird das Wort „sechsunddreißigtausend“ durch das Wort „neunzigtausend“ ersetzt.

d

Im § 586 Abf. 1 Nr. 1 und im § 1097 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung in der Fassung des Artikels III des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (-RGBl. I S. 458) wird das Wort „eintausend“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.

Im § 612 Abs. 1 der Reicbersicherungsorduung in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. I S. 458) wird das Wort „sechshundert“ durch das Wort „eintausendzweihundert“ ersetzt.

S 5.

Im § 720 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels VI des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Unfallversicherung vom 13. April 1922 (RGBl. I S. 458) wird in Zeile 2 und b das Wort „fünfzigtausend“ je durch das Wort „einhunderttausend“ und in Zeile 3 das Wort „einhunderttausend“ durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt.

§ 6

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Die Aenderungen des § 563 Abs. 2, § 586 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 939, 1063, 1073, 1079, 1097 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung gelten für alle Unfälle, die sich nach dem 31. August 1922 ereignet haben oder noch ereignen werden, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung der Leistungen auch die vor dem Inkraftreten der Verordnung bezogenen Entgelte nach den neuen Vorschriften berück⸗ sichtigt werden.

Das Reichsversicherungsamt bestimmt, wieweit die Aenderungen des § 732 Abs. 2, § 1017 Abs. 2, § 1170 der Reichsversicherungs⸗ ordnung bei der Umlegung der Aufwendungen des Jahres 1922 zu berücksichtigen sind.

Das Reichsversicherungsamt kann Näheres ü ber die Durchführung der Verordnung und das Verfahren best immen. Berlin, de 12 September 1922. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Verord über Ausdehnung der Versicherungspfl 9 Angestelltenversicherung.

Vom 12. September 1922. (Veröffentlicht in der am 15. September ausgegebenen Nr. 63 des RGBl. S. 725.)

Auf Grund des Artikels VI des Gesetzes über vorläufige Umgestaltung der Angestelltenversicherung vom 11. Juni 1922 (RGBl. I S. 505) wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Ausschusses des Reichstags für soziale Angelegenheiten folgendes verordnet:

Artikel I.

Im § 1 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989)0 8 8 Fassung des Gesetzes über vorläufige Umgestaltung der Angestelltenversicherung vom 11. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 505) wird das Wort „hunderttausend“ ersetzt durch „dreihunderttausend“.

Artikel II. Für Neuversicherte gelten die §§ 366, 395 bis 398 des Ver⸗ sicherungsgesetzes für Angestellte mit der Maßgabe, daß die Fristen vom Inkrafttreten dieses Artikels ab laufen.

Artikel III.

„Den Wiederversicherten werden die Kalendermonate der Zwischen⸗ zoit als Beitragsmonate im Sinne der §§ 15, 49 des Versicherungs⸗ gesetzes für Angestellte angerechnet.

1 Wenn ein sülcser⸗ Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Versicherung nach § 15 des Versicherungsgesetzes für Angestellte für die zurückliegende Zeit, während der er nicht versicherungspflichtig war, Gebsauch macht oder gemacht hat, so gelten die freiwilligen Bei⸗ träge, die er für diese Zeit entrichtet hat oder gültig nachentrichtet, als Pflichtbeiträge im Sinne des § 48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht dagegen im Sinne des § 398. Die freiwillige Ver⸗ sceane hat die Wirkung der Pflichtversicherung nur insoweit, als hre Beiträge mindestens in der Gehaltsklasse des letzten Pflicht⸗ beitrags vor jenem Ausscheiden des Angestellten aus der Versicherungs⸗ pflicht und im Falle des § 177 mindestens in derjenigen Gehaltsklasse, deren Beitrag diesem Pflichtbeitrag am nächsten liegt, entrichtet sind oder gültig nachentrichtet werden. Ge“ Artikel IV. Neuversicherte werden auf Grund des § 11 des Versicherungs⸗ etzes für Angestellte von der Versicherungspflicht rückwirkend auf den Tag ihres Beginns befreit, wenn der Befreiungsantrag bis ein⸗ schließlich 31. Oktober 1922 beim Rentenausschuß oder der Reichs⸗ versichermgsanstalt eingeht, und bereits zu dem früheren Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung im übrig

lagen. Artikel V. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1922 ab in Kraft. Berlin, den 12. September 1922. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Bekanntmachung.

Im Einvernehmen mit dem Preußischen Herrn Minister für Handel und Gewerbe ist der Stadt Aachen und dem Landkreise Aachen gemäß § 3 des Reichsgesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (NGBl. I. Teil S. 693) die Genehmigung erteilt worden, bis zum Höchstbetrage von 300 Millionen Mark gemeinschaftliches Notgeld auszugeben. Die Notgeld⸗ scheine dürfen den Betrag von 500 nicht übersteigen. Die Laufzeit des Notgeldes darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und muß aus den Scheinen ersichtlich sein

.*

oder öffentlich bekanntgemacht werden. Berlin, den 8. September 1922. 16 8 Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Norden. 1“

Bekanntmachung.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Ministe fr Handel und Gewerbe ist dem Magistrat in Bielefeld gemäß § 3 des Reichsgesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Fuii 1922 (NGBl. I. Teil S. 693) die Genehmigung erteilt worden, bis zum Höchstbetrage von 50 Millionen Mark Notgeld auszugeben. Die Notgeld⸗ scheine dürfen den Betrag von 500 nicht übersteigen. Die Laufzeit des Notgeldes darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und muß aus den Scheinen ersichtlich sein oder öffentlich bekanntgemacht werden. Berlin, den 11. September 1922. Der Reichsminister der Finanzen. be11212 8

Bekanntmachung.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Preußischen Minister für Handel und Gewerbe ist dem Magistrat der Stadt Kiel gemäß § 3 des Reichsgesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (ℳGBl. I. Teil S. 693) die Genehmigung erteilt worden, bis zum Höchst⸗ betrage von 100 Millionen Mark Notgeld auszugeben. Die Notgeldscheine dürfen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen. Die Laufzeit des Notgeldes darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten und muß aus den Scheinen ersichtlich sein oder öffentlich bekanntgemacht werden. Berlin, den 11. September 1922. 8 er Reichsminister der Finanzen. A. Neden.

Bekanntmachung.

Die in Nr. 305 des Jahrgangs 1921 im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlichten Be⸗ stimmungen über Form und Inhalt der Anträge der Geschädigten 19 Reichsentschädigungsordnung vom 30. Juli 1921) werden wie folgt berichtigt:

In Anlage Abschnitt IIb ist bei der Prüfungsstelle Frankfurt a. Main beizufügen „mit Ausschluß der Kreise Ober⸗ und Unter⸗ westerwald, Westerburg, Limburg, Unterlahnkreis, St. Goarshausen“, ferner bei der Prüfungsstelle Koblenz hinter den Worten: „Kreise des Regierungsbezirks Koblenz“ hinzuzusetzen: „mit Einschluß der Kreise Ober⸗ und Unterwesterwald, Westerburg, Limburg, Unterlahnkreis und St. Goarshausen“.

Berlin, den 11. September 1922.

Der Präsident des Reichsentschädigungsamts für Kriegsschäden.

8

8

Bekanntmachung.

Auf Grund des Artikels IV Nr. 3 des Gesetzes zur Er⸗ höhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 (RGBl. Teil II Seite 619) werden die durch die Be⸗ kanntmachung vom 12. August d. J., vergl. dieses Blatt XXVIII Seite 99 Nr. 122, festgesetzten Druckkostenbeiträge für die Veröffentlichung von Warenzeichen vom 18. September 1922 ab erhöht. Bis auf weiteres werden erhoben: 8

in Stufe 1. (676 b 2. 530 B 1360 8 2080 . 2800 3510

9 2 2 9 2

Berlin, den 15. September 1922. Der Präsident des Reichspatentamts.

Bekanntmachung.

Unter Bezug auf §§ 111 und 114 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 wird bekanntgemacht: Vom 18. September d. J. ab betragen die Preise für opoltrin kbranntwein mit einem Weingeistgehalt vo

8 86 Raumhundertteilen 15 geg. je Flasche,

45 v“ von ¾ 1 Inhalt einschließlich Flasche.

„Die zu diesen Preisen zur Ausgabe gelangenden Monovolerzeug⸗ nisse tragen die neuen Preisaufschriften. Eine Nacherhebung des Preisunterschiedes für die bei den Wiederverkäufern vor⸗ handenen Bestände findet nicht statt. Diese Bestände sind dem⸗ entsprechend zu den aufgedruckten Preisen zu verkaufen. Unbeschädigte leere Flaschen mit dem Stempel „Monopol“ im Boden, die nicht zur Aufbewahrung anderer Flüssigkeiten gedient haben, werden durch die Wiederverkaufsstellen vom Publikum zum Preise von 17 je Flasche zurückgenommen.

Berlin, den 14. September 1922.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff. 1““

Bekanntmachung.

Infolge nachgewiesener Unzuverlässigkeit habe ich die Sperre über die nachstehenb aufgeführte, mit dem Kohlenhandel befaßte Firma verhängt. Nach 3 der Bekanntmachung des Reichskohlenrats vom 31. März 1921. (Reichsanzeiger Nr. 76) darf ein gesperrter Händler keinen Brennstoffhandel treiben und keine Verträge über Brennstoffe vermitteln. Es ist verboten, ihm Brennstoffe zu liefern oder sich seiner zur Vermittlung von Verträgen über Brennstoffe zu bedienen.

Reiher & Behm, Berlin, Potsdamer Straße 38.

Die über die Firma Sauerland in Werl verhängte Sperre habe ich aufgehoben.

Berlin, den 13. September 1922.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. J. A.: Dr. Kauffmann.

EE“

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 63. des ö“ Teil I enthält

eine Verordnung über die öffentliche Brotversorgun 8. September 1922, B eene Bekanntmachung über die Anlegyung von Mündelgeld in Vorzugsaktien der Rhein⸗Main⸗Donau⸗Aktiengesellschaft in München vom 7. September 1922,

eeine Verordnung über Erhöhung von Geldbeträgen in der Umsallversicherung vom 12. September 1922, 1 eine Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung vom 12. September 1922, eine Verordnung über Lebensmittel vom 8. September 1922, eine Verordnung über künstliche Düngemittel vom 8. Sep⸗ tember 1922. 88 Berlin, den 15. September 1922. Gesetzsammlungsamt.

Preußen.

Der Linksniederrheinischen Entwässerungs⸗ genossenschaft zu Mörs ist auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) bereits durch Verordnung vom 23. Februar 1914 (Gesetzsamml. S. 52) das Recht ver⸗ liehen, das zur Durchführung ihrer Anlagen erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

„Auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) wird nunmehr bestimmt, daß die Vorschrift dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts für die Ausführung einer Druckrohrleitung von dem Grundbesitz der Niederrheinischen Bergwerksgesellschaft zu Neukirchen, Kreis Mörs, zur Fossa Eugeniana nach dem Entwurf vom 26. Mai 1922 Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 28. August 1922.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums:

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

J. V.: Abicht. Der Minister für Handel und Gewerbe. I.“

Ministerium für Handel und Gewerbe. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein verein⸗ fachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsammlung S. 211) wird hierdurch bestimmt, daß die Vorschriften vieses Gesetzes bei der Ausübung der der Stadt Köln durch die Erlasse vom 9. Juli 1920 und 28. Februar 1922 gemäß dem Gesetz vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung S. 221)

verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 8. September 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums:

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Krohne.

Dem Märkischen Elektrizitätswerk, Aktiengesell⸗ schaft zu Berlin, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht ver⸗ liehen, das zum Bau einer 50 000 Hochvoltleitung von dem Kraftwerk Finkenheerd bei Brieskow über Frankfurt a. d. Oder⸗ Ost nach Leißow innerhalb des Stadtkreises Frankfurt a. d. Oder Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung, zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung. 1 b 1

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehener Enteignungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 11. September 1922.

Im Namen des Preußischen Staatsministeriums⸗ Der Minister für Handel und Gewerbe. 1 J. A.: Krohne.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 EFlegsaxme S. 211) in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung von 8“ vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) wird

iermi . a) der Badischen Anilin⸗ und Sodafabrik in Ludwigshafen a. Rh. als Pächterin der Braunkohlengrube Pauline bei Stöbnitz im Kreise Querfurt das Recht verliehen, die Parzellen Gemarkung Mücheln im genannten Kreise Karten⸗ blatt 7 Nr. 86/59, 258/75, 360/75, Kartenblatt 6 Nr. 40/11, 42/110 und Gemarkung Zorbau in demselben Kreise Karten⸗ blatt 2 Nr. 319/119, soweit sie zu der zum Zwecke der Kohlen⸗ gewinnung im Felde der Grube Pauline notwendigen Verlegung des Weges Zorbau— St. Ulrich erforderlich find, im Wege der Enteignung zau erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden zu belasten, und

b) bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend ver⸗ liehenen Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs⸗ verfahren Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 12. September 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Reuß.

Der Verein oberschlesischer vaterländischer Soldaten (V. o. v. S.) wird hiermit auf Grund der §§ 1—8, 14, 17, 26 des Gesetzes zum Schah⸗ der Republik vom 21. Juli 1922 (RCBl. S. 585 ff.), der Bekanntmachung des Ministers des Innern vom 28. Juli 1922 II. G. 2029 zu der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. Juli 1922 zur Aufhebung der Verordnung zum Schutze der Republik und der Ausführungsverordnung des Ministers des Innern vom 28. Juli 1922 II. G. 2030 für das Gesetz zum Schutze der 82g ü-. 88 1922 aufgelöst. . 8

egen diese Anordnung ist gemäß § 17 des Gesetzes vom 21. Juli 1922 binnen zwei Wochen vom Tage der sbee dons ab die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiehende Wirkung. Die Beschwerde ist unter Beilegung zweier Abschriften der Beschwerdeschrift bei mir einzulegen. Oppeln, den 13. September 1922.

Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien. Bitta. b

vom 12. September 1922,

eine Verordnung über Grundlöhne bei den Krankenkassen 1

8 Ministerium für Volkswohlfahrt. In der Woche vom 3. bis 10. September 1922 auf Grund der Bundesratsverordnung über Wohlfahrt

während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte

öffentliche Sammlungen und Mitgliederwerbungen.

flege

.“

Name und Wohnort des Unternehmers

Zu fördernder Wohlfahrtszweck

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird

Verlag des „Berliner Tage⸗ blatts“, SW. 19, Jerusalemer Straße 46/49

Büro für Sozialpolitik, Berlin W. 30, Nollendorfstraße 29/30

milien,

Kinder

Einrichtungen

Hilfswerk für das Waisenhaus Zugunsten seiner Aufgaben und die Stiftungen August sg Hermann Frankes, Halle a. S., Große Steinstraße 19

Freiwilliger Erziehungsbeirat für schulentlassene Waisen, C. 19, Grünstraße 25/26 1

11““

Desgleichen

Kriegerdankbund, Berlin SW. 11,

Bernburger Straße 34 Kriegsteilnehmer und

in sozialer Hinsicht

Berlin, den 14. September 1922.

Zugunsten der Fürsorge für arme Fa⸗ notleidende Anstalten, besondere für arme erholungsbedürftige

Zugunsten einer „Ernst e. dächtnis⸗Spende“ zur Erhaltung und Förderung der soztalreformatorischen

Zusammenschluß aller christlich gesinnten . hm Soldaten ꝛc. 8 sowie Unterstützung seiner Mitglieder

Verlag 31. März 1923 für Preußen. Sammlung von Geldspenden durch

Zeitungsaufrufe.

31. März 1923 für Preußen. Sammlung von Geldspenden durch Versendung von Aufrufen und Ab⸗ druck derselben in den Tages⸗ zeitungen.

31. März 1923 für das Ausland. Sammlung von Geldspenden durch Aufrufe und Werbeschreiben.

31. März 1923 für Berlin und die rovinz Brandenburg. Samm⸗ lung von Geldspenden durch münd⸗ liche Werbung der Mitglieder und durch Werbeschreiben; Sammel⸗ listen in Vereinen und Geschäfts⸗ betrieben.

Verlängert bis 31. März 1923 für Preußen. Werbung von Mit⸗ gliedern durch Aufrufe und Samm⸗ lung von Geldspenden im Anschluß an die von dem Vorsitzenden des Bundes und dem Bundessekretär gehaltenen religiösen Vorträge.

ins⸗

Büro

Freiwilliger Erziehungsbeirat

Bund

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Bracht.

5 Süeianurachnung,

8

betr. Ungültigkeitserklärung eines Sprengstoff⸗ erlaubnisscheins. Der von mir für den Arbeiter Oskar Petrasch in Münder am 6. Januar 1922 ausgestellte Sprengstofferlaubnisschein Nr. 1, Muster A über 25 kg Sprengstoff aus Pikrinsäure und 250 Stück Sprengkapseln, ist für ungültig erklärt worden. Springe, den 13. September 1922. Der Landrat. “““

Bekanntmachnung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) aben wir dem Händler Wilhelm Mattutat von hier durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Käse heder Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ agt. Insterburg, den 12. September 1922. J. A.: Kahlfeld..

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute eine Sitzung.

Am 12. Sepiember ist nach längerem schweren Leiden ein bewährtes Mitglied des Reichsfinanzhofs, Reichssinanzrat Dr. Spieß, gestorben. Er war am 17. Juni 1856 in Berlin geboren, studierte an den Universitäten Jena, Heidelberg und Berlin Rechtswissenschaft, trat 1880 in den preußischen Justiz⸗ dienst und wurde 1882 in den Verwaltungsdienst über⸗ nommen. Seit 1884 Regierungsassessor in Stettin und hei der Ministerial⸗Militär⸗ und Baukommission in Berlin, war er nach seiner Ernennung zum Regierungsrat im Jahre 1890 anfangs noch bei letzterer, sodann bei der Regierung in Gumbinnen und bei der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin tätig, wo er auch nach seiner Er⸗ nennung zum Oberregierungsrat im Jahre 1900 verblieb. 1908 wurde er Oberverwaltungsgerichtsrat in Berlin; seit November 1919 gehörte er dem Reichsfinanzhof als Mitglied an. Dr. Spieß war ein außerordentlich pflichteifriger und kenntnisreicher Beamter, dessen Tätigkeit in allen seinen Stellungen Anerkennung gefunden hat. Seine persönlichen Eigenschaften gewannen ihm die Zuneigung von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Sein Ableben wird aufrichtig betrauert.

——

Die Ausfuhrmindestpreise haben sich geändert für: Sprengstoffe, Pulver, Zündschnüre und für Trinitrotoluol mit mindestens 5 % Metabinitrotoluol. Näheres ist in der Außen⸗ handelstelle Chemie in Berlin W 10 zu erfahren.

Parlamentarische Nachrichten.

Ausschuß des Reichswirtschaftsrats, für

irtschaft und Ernährung lag ein Antrag Roß⸗ deut scher (Arbeitgeber der Landwirtschaft) auf A bän derung der Bestimmungen des Gesetzes s berdie Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922, soweit sie sich auf die Behandlung der Saatgutzuchten bezsehen, vor. Die Begründung des Antrags weist, wie das „Nachrichtenbüro der Vereins deutscher Zeitungsverleger“ berichtet. darauf hin, daß ein schwerer Mangel an Saatgetreide, namentlich an Winterweizen und Winterrongen aufgetreten ist, und führt diesen darauf zurück, daß im geltenden Gesetz nur das Originalsaatgut an⸗ erkannter Züchter von der Umlage freigelassen ist, während im Vor⸗ jahre auch die erste und zweite anerkannte Absaat unter bestimmten Bedingungen nicht abgeliefert zu werden brauchte. Hauptsächlich war

zedingung für die Befreiung pon der Ablieferungspflicht die Zahlung eines Betrages, der dem h dem Umlage⸗

.

freies Getreide zur Zeit des Liefertermins entsprach. Die Regierung sollte nach dieser Bestimmung den Ausfall auf dem freien Markr eindecken können. Diesen Zustand will der Antrag wiederherstellen. Der Vertreter des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft widersprach dem Antrag. Saatgut stehe im Preise höher als anderes freies Getreide. Der Züchter habe die Möäöglichkeit, es auf dem freien Markt gegen Brotgetreide mit Vorteil einzutauschen. Der Antrag schiebe das Risiko dieses Geschäftes der Regierung zu und nehme ihr einen Teil des Umlagegetreides aus der Hand. Die Mengen, um die es sich handele, seien nach amtlichen Feststellungen folgende: Es sind bestellt

mit Originalsaatgut 50 000 ha mit I. Absaat 50 000 ha4 mit 2. Absaat.. 31 000 ha 50 000 t,

im ganzen . 131 000 ha 250 000 t. Vertreter der Arbeitnehmer und der Verbraucher erklärten sich gegen jede Verminderung des Umlagesolls. Zur Ab⸗ stellung des auftretenden Mangels an Saatgut in manchen Bezirken und Vermeidung der Ablieferung von Saatgut auf die Umlage wurde ein gegenseitiger Austausch unter den Landwirtschaftskammer⸗ bezirken vorgeschlagen. Nur wenn die Ablieferung der 2,5 Millionen Tonnen Umiagegetreide unberührt bliebe, würden keine Bedenken gegen den Antrag erhoben. Arbeitgebervertreter der Landwirt⸗ schaft und, der Industrie suchten. daraufhin den Nach⸗ weis zu erbringen, daß die Umlage nicht beeinträchtigt werde. Die Regierung könne den Ausfall auf dem freien Markt ohne Risiko decken, da die Festsetzung des zu zahlenden Unterschiedes zwischen Markt, und Umlagepreis in ihren Händen liege. Eine Einigung ergab sich jedoch nicht. Mit 10 gegen 6 Stimmen wurde der Beschluß gefaßt, die Regierung zu ersuchen, die über die Ablieferung von Saatgutgetreide im Vorjahre gültig ewesenen Vorschriften wieder im vollen Umfange in Anwendung zu Die Mehrheit setzte sich aus Arbeitgebern, Verbrauchern und einem Arbeitnehmer, die Minderheit aus Arbeitnehmern und einem Verbraucher zusammen.

Der Ausschuß wandte

preis und dem Marktpreis für

und haben etwa Ertrag 100 000 t, c100 000 t,

sich darauf einem Rundschreiben ver⸗ schiedener Reichs⸗ und Landesressorts über die Kartoffelver⸗ sorgung der Beamten zu. Die Vertreter der Ge⸗ nossenschaften wie auch die der ZB“ der Land⸗ wirtschaft erklärten, daß der Ankauf von Kartoffeln ben aller abgeschlossenen Lieferungsverträge infolge wilder Aufkäufe durch Ver⸗ brauchergruppen, die sich nicht der Genossenschaften und Handels⸗ organisationen bedienen, bereits wieder regellos vor sich gehe. Von dem Auftreten der nach dem Rundschreiben neu zu ründenden Einkaufsgesellschaften, die etwa 10 bis 12 Millionen Verbraucher hinter fich haben, als Käufer auf dem Markte wurde eine große Verwirrung und Preissteigerung im Kartoffelhandel befürchtet. Ein⸗ stimmig wurde folgender Beschluß gefaßt: „Der Ausschuß befürchtet von der selbständigen Kartoffelversorgung der Beamten der Länder⸗ und Reichsressorts, wie sie z. B. durch den Erlaß des preußischen Finanzministers vom 26. August 1922 I C 23790 angestrebt wird, eine verhängnisvolle Beeinflussung der allgemeinen Kartoffel⸗ versorgung und ersucht das Ernährungsministerium, den befürchteten Folgen Einrichtung entgegenzuwirken und sie auf die Kredit⸗ gewährung zu beschränken.“ 1

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte August 1922. .

Auf Grund von Angaben der wirtschaftlichen Fachverbände, der Handelskammern usw., von 1715 Einzelmeldungen typischer Betriebe, meist größerer Unternehmungen, die über die Gestaltung der wirt⸗ schaftlichen Lage in den letzten vier Wochen vor dem 20. August und über die Aussichten für die Beschäftigung in den folgenden zwei Wochen auf Grund des Auftrags⸗ und Materialbestauds befragt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der umfangreichen Fach⸗ presse berichtet das „Reichsarbeitsblatt“ über die Wirtschaftslage in Deutschland um Mitte August d. J.: b

Die Entwerlung der deutschen Mark im August, die sich in einem Sturz vollzog, der das bisher erlebte Fallen der Mark noch weit übertraf, führte auf dem Inlandsmarkt zu Preis⸗ steigerungen auf allen Gebieten der Warenwirtschaft, wie sie in der bisherigen Zeit der fortschreitenden Geldentwertung noch nicht in gleichem Grade zu beobachten war. Nach der Großhandelsindex⸗ ziffer des Statistischen Reichsamts stiegen die Großhandelspreise im Verlauf des letzten Monats um 79 vH; die Reichsindex⸗ ziffer für die Aufwendung für Ernährung, Heizung, Beleuchtung und Wohnung erhöhte sich im Durchschnitt des Monats August um 41 vH. Erforderte es bisher eine gewisse Spanne Zeit, bis sich die Entwertung der deutschen Währung im Ausland auch auf dem Binnenmarkte durchsetzte, so wirkte sich der jüngste Verfall während der Verhandlungen über Erlangung oder Versagung eines Moratoriums an Deutschland diesmal unmittelbar auf dem Inlandsmarkt in Formen aus, die jetzt klar erkennen lassen, daß die deutsche Wirt⸗ schaft trotz aller Anstrengungen, sich emporzuarbeiten, derartigen Erschütterungen auf die Dauer erliegen muß. Durch die sprung⸗ hasfte und im Verlauf des Monats August nicht nur einmal,

6 h ’. v 8

1 .“ 8 1“

fondern wiederholt und jüh vor sich gehende starke Verteuerung der wichtigsten Rohstoffe und Erzeugnisse wurde der Industrie der Boden für jede sichere Preisberechnung entzogen und ein planmäßiges Arbeiten und Disponieren fast zur Unmögli keit gemacht. Die Leipziger Herbstmesse stand trotz des Andrangs und des starken Warenbegehrs in ihren geschäftlichen Ergebnissen hinter den vor⸗ ausgegangenen zurück, weil sie, wie sie bezeichnet worden ist, die Messe ohne Kalkulationsbasis war. Vor allem verschärfte die verhängnisvolle neue Markentwertung die Kapitalknappheit in stärkster Weise und schürzte damit das zentrale Problem, mit dessen Lösung die deutsche Wirtschaft steht oder fällt. Schon jetzt ist es vielen Handels⸗ und Industriebetrieben nicht mehr möglich, aus den Geschäftseinnahmen die gestiegenen Ausgaben für den Bezug der erforderlichen Betriebsstoffe in bisherigem Um⸗ fange zu decken. Die Berichte der Landesarbeitsämter und die Einzel⸗ berichte von Industriebetrieben lassen vorerst nur vereinzelt unmittel⸗ bare Arbeitszeitverkürzungen und Arbeiterentlassungen erkennen; aber als warnendes Zeichen für das Sinken der Konjunktur auf dem deutschen Arbeitsmarkt tritt allgemeiner die Feststellung der Arbeits⸗ nachweise von einer Zurückhaltung in der Bedarfsanmeldung von Arbeitskräften hervor. Hatte sonst das Steigen des Dollars der Industrie eine starke Belebung des Bestellungseingangs gebracht, so machte sich im August die Bedarfseindeckung möglichst noch vor Eintritt der Preis⸗ erhöhung in offensichtlich schwächerem Maße geltend im wesent⸗ lichen infolge der gesunkenen Kaufkraft der Verbraucher wie der ge⸗ schwächten Kapitaleraft des Handels und der Industrie. Auch die Belebung der Ausfuhr, die ebenso wie die Steigerung der Deckungs⸗ einkäufe im Inland, mit dem Währungsrückgang eintrat, ist bei dem starken Sturz der Mark im Juli und im August wesentlich schwächer in Erscheinung getreten, zum Teil ganz ausgeblieben, trotzdem die Entwertung der Mark wesentlich einschneidender als vorher war.

—— Aus den Einzelberichten typischer Industriebetriebe an das „Reichsarbeitsblatt“ ergibt sich ein im wesentlichen unverändert lebhafter Beschäftigungsgrad, verglichen mit den Vormonaten. Von den 1,365 Mill. Arbeitern und Angestellten am 15. August, über die von 1715 typischen Betrieben verschiedener Industrien Berichte ein⸗ gingen, gehörten 696 100 oder 50 vH gegen 663 100 oder 49 vH Unternehmungen an, die guten Beschäftigungsgrad aufwiesen. In den Betrieben mit befriedigender Geschäfts⸗ lage waren 460 000 Arbeitnehmer oder 34 vH gegen 488 000 oder 36 vH am 15. Juli tätig. Schlecht beschäftigten Werken gehörten im Berichtsmonat 14 vH gegen 11 vH im Vormonat und 27 vH im Vorjahr an; die Zahl der schlecht beschäftigten Betriebe nahm also etwas zu. Daß eine Verschlechterung des Beschäftigungsgrades in Kürze zu erwarten steht, geht auch daraus hervor daß von den

berichtenden Betrieben statt 50 nur 46 vH die Aussichten für die

nächsten zwei Wochen noch als gut zu bewerten vermochten. Zu berücksichtigen ist noch, daß die Zahl der Beschäftigten, die in Werken tätig waren, für welche eine Bewertung des Beschäftigungsgrades E von 4 vH im Vormonat auf 2 vH im Berichtsmonat zurückging.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Dem Reichsgesundheitsamt ist das Exlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche vom Schlachtviehhof in Leipzig am 15. September 1922 gemeldet worden.⸗

Handel und Gewerbe. Telegraphische Anszahlung.

16. September 15. September

Geld Brief Geld Brief 57128,50 57271,50 [56429,35 56570,65

524,32 ½ 525,67 ½ 518,85 520,15 10661,65 10688,35 [10461,90 10488,10 24818,90 24881,10 [24119,80 24180,20 Kopenhagen .. 31360,75 31439,25 [30661,60 30738,40 Stockholm und Gothen⸗

““ 39051,10 39148,90 38202,15 3829 85 Helsingfors .. . 3196,— 3204,— 3146,05 3153,95 Italien .. 6317,05 6332,95 6167,25 6182,75 London.. 6546,80 6563,2 6441,90 6458,10 New York. 1485,64 1489,36 1458,17 1461,83 Paris b.“ 11285,85 11314,15 [11076,10 11103,90 Schweiz .. 27865,10 27934,90 [27265,85 27334,15 Spanien. 22471,85 22528,15 [22022,40 22077,60 Saßaa 711,60 713,40 709,10 710,90 Rio de Janeiro. . 184,76 185,24 182,52 182,98 Wien (gltes) . Wien (Dtsch.⸗Oesterr.),

abgestemp. ..

Prag . 1.1“ udapest

Sofiag.

Amsterdam⸗Rotterdam Buenos Aires (Papier⸗ SeD01u““ Brüssel und Antwerpen 1“]

2,07 1.99 ½ 4755,95 60,08

891,15

1,95 ½ 4694,10 4705,90 58,92 59,08 848,90 851,10

2,03 4744,05 59,92 888,85

Ausländische Banknoten vom 16. September. Geld Brief Amerikanische Banknoten 1000 —5 Dol. . 1483,50 1486,50 2 und 1 Doll. . 1476,50 1479,50 .10714,25 10735,75 .31368,50 31431,50 große (100 500 Lstrl.) 6553,25 6566,75 1 Lstrl. u. darunter. 6553,25 6566,75 1111“ . 3246,75 3253,25 100 Frcs.. . . 11313,50 11336,50 196 bb6 . 57192,75 57307,25 100 Lhre.. . 6318,50 6331,50 100 t.6 24850,— alte 81920 Kr.) . 8 —,— alte (10—100 Kr.) neue (1000 Kr.). . neue (10 u. 100 Kr.) —,— 500 u. 1000 Lei. 889,— unter 500 Lei .. —,— für 100 Kr. . . . . 39060,75 Schweizer für 100 Fr. 27847,— Spanische 8 11111A1“X“X“ Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüber) 4770,— 8 1 unter 100 Kr. .. .4770,— Ungarische Banknoten .

Belgische für 100 Frcs. .. Däanische für 100 8 Englische Fmshe

ranzösische olländische E talienische 4 Norwegische . Oesterreichische

1,85

Rumänis che Schwedische 39139,25

22429

—Ece

8

Laut Mitteilung des „W. T. B.“ ergibt sich für den Lothringer Hütten⸗ u. Bergwerksverein nach Ver⸗ rechnung mit den Interessengemeinschaftswerken auf Grund der Ver⸗ träge für das Geschäftslahr 1921/22 einschließlich des Vortrags ein Gesamtüberschuß von 43 135 307 ℳ. Nach Abzug der Anleihezinen von 1 800 000 verbleibt ein Reingewinn von 41 335 307 ℳ. Der Hauptversammlung soll porgfschlagen werden, 30 vH Dividende auf das Aktienkapital von 125 Millionen zu verteilen. Nach Beruͤck⸗ sichtigung der satzungsmäßigen Tantiemen des Aufsichtsrats verbleibt ein Vortrag von 1 009 220 für das neue Geschäftsjahr.

Auf Grund der Interessengemeinschaftsverträge stellen sich die Ergebnisse der Konzernwerke, wie folgt:

Hasper Eisen⸗ u. Stahlwerk: Abschreibungen

Reingewinn

5 004 503 ℳ, Rückstellungen 3 Millionen Mark, 20 047 362 ℳ, Dividende 41 vH auf das Aktienkapital von 24 Mil⸗ lionen, Vortrag 760 942 ℳ. 1 9

1 1““

8 4