1922 / 219 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Sep 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Organisationen

Vertreter

Stellvertreter

Ungarn, Stuttgart Pappen⸗, Zellstoff⸗ Geschäftsbücher⸗Fabrikanten e.

Verband Württ. Papier⸗, Industrieller, Stuttgart

Vereinigung Süddeutscher Stuttgart 1

Arbeitgeberverband der Edel⸗ und Unedelmetall⸗Industrie verwandter Hilfsgeschäfte e. V. Gmünd

Stuttgart

deutschland, Stuttgart, Kanzleistraße 35 Vereinigung Württembergischer Weinhändler e. V. Stuttgart

m. b. H. Stuttgart b Verein der Feuerbacher Fabrikanten e. V. Feuerbach

5 1

Handelskammer Altenburg Handelskammer Arnstadt Handelskammer Erfurt vendetfaumer Hildburghausen andelskammer Gera Handelskammer Gotha Handelskammer Greiz Handelskammer Meiningen Handelskammer Mühlhausen i. Thür. Handelskammer Nordhausen Handelskammer Rudolstadt i. Thür. Handelskammer Saalfeld a. d. Saale Handelskammer Sonneberg i. Thür. Handelskammer Weimar Bund der Auslandsdeutschen

Weimar Verband Thür. Industrieller, Weimar

Berlin, den 23. September 1922.

Verband der Bettfedernfabrikanten in Deutschland und Oesterreich⸗

Verband Deutscher Schuhwarengroßhändler Stuttgart, Stuttgart und Holzstoff⸗

V., Fabrikdirektor Heinrich Supp, Stuttgart und Fabrikant Franz Scheurle, Gmünd Verein der Juweliere, Gold⸗ und Silberschmiede Württembergs e. V., 1

Reichsverband der deutschen optischen Industrie, Unterverband Süd⸗ Großeinkaufsverein der Kolonialwarenhändler Württembergs e. G.

Industrieperband für Göppingen und Umgebung e. P. Göppingen Industriellenverband für Heilbronn und Umgebung, Heilbronn a. N.

Verband der im Ausland geschädigten Inlandsdeutschen, Zweigstelle

Manfred Strauß, Stuttgart 1

Julius Metzger, i. Fa. Glück & Metzger, Stuttgart Fabrikant Moritz Fies cher, Crfrdet a. F.

Dr. Franz Fuchs, Stuttgart Arthur Schnetz, Stuttgart .

Wilhelm Marquardt, i. Fa. H. & O. Marquardt, Stuttgart Otto Martin, Cannstatt

Theodor Kuhn, Stuttgart Direktor Raff, Göppingen Carl Frühsorger, Heilbronn

Weimar.

Feeenslegesesüteh Anton Bauer, Ka

ommerzienrat Rud. Rieck, Arnstadt Fabrikbesitzer Emil Lamm, Erfurt Fabrikdirektor Max Heubach, Brattendorf b. Eisfeld Fabrikant Wilh. Ernst Meyer, i. Fa. Friedr. Weißflog, Ge Kommerzienrat Aug. Schuchardt, Ruhla Fabrikbesitzer Clemens Dietel, Greiz 8 Ministerialdirektor Dr. jur. Karl Nebe, Meiningen Herm. Chr. Rud. Franke, i. Fa. Franke, Mühlhausen i. Thür. Bergwerksdirektor G. Küffner, Nordhausen a. H. Geh. Kommerzienrat Damm, Bad Blankenburg Kommerzienrat Gottfried Nies, Saalfeld Spediteur M. Hofmann, Sonneberg Kaufmann Rich. Beyer, Oberweimar Kaufmann H. Kummer, Weimar Regierungsrat a. D. Dr. Paul Fischer, Weimar

Oberbuchhalter Franz Hösrich, Ilmenau

v11“4“

ra

Der Präsident des Reichsausgleichsamts. öI1I1I11“

Ad. Kops, Feuerbach

Julius Henle, i. Fa. Albert Henle, Stuttgart Dr. c. cheufelen, Oberlenningen⸗Teck

Kommerzienrat Wilh. Lauser, Stuttgart

Fabrikant Aurel Knödler, Gmünd Syndikus Dr. Lothar Dessauer, Stuttgart Louis Fellheimer, Stuttgart.

Max Adler, Stuttgart. Direktor Eugen König, Cannstatt

Ludwig Leitz, Feuerbach Fabrikant David Fleischer, Eislingen Richard Drautz, Heilbronn

Fertresibe Robert Weißbrod, Eisenberg echtsanwalt Joh Seyde, Arnstadt 8 Fabrikbesitzer Karl Toebelmann, Erfurt Fabrikbesitzer Anton Bischoff, Eisfeld Maschinenfabrikant Rudolf Sonntag, Gera

Spediteur Leopold Berent, Gotha

Fabrikdirektor Adolf Ludwig, Zeulenroda

Direktor Emil Wetzel, Wernshausen a. d. Werra Josef Elias, i. Fa. F. L. Fusch, Mühlhaufen i. Thür. Fabrikdirektor L. Binger, Nordhaufen a. H. Kommerzienrat E. Müller, Rudolstadt

Fabrikdirektor Dr. Bodenstein, Saalfeld

Kaufmann Herm. Ortelli, Sonneberg

Kaufmann Arthur Jakobi, Apolda

Kaufmann Carl Driefer, Weimar

Kaufmann Max Kießling, Weimar

Fabrikant, Direktor Schramm, Weimar

Preußen.

v111X“

bet ffend Ungültigkeitserklärung von verloren⸗

gegangenen und eingezogenen Sprengstofferlaubnis⸗ scheinen.

Der von dem Landrat des Kreises Wittlage für den Ober⸗ steiger und stellvertretenden Bet ebsführer Wilhelm Hafer⸗ mann in Bohmte unter Nr. 12 des Verzeichnisses ausgestellte Sprengstofferlaubnisschein ist verlorengegangen und wird hiermit für ungültig erklärt. Die von dem Landrat des Kreises Meschede für den Schießmeister Anton Dröge in Kückelheim unter Nr. 62, für den Betriebsleiter Hans Schuster in Frettermühle unter Nr. 37, für den Schießmeister Josef Hömberg in Deutmecke unter Nr. 12, für den Steinbruch⸗ arbeiter Johann Friedhoff in Fretter unter Nr. 19, für den Stein⸗ brucharbeiter Valentin Deluca in Finnentrop unter Nr. 65 und von dem Landrat des Kreises Weilburg für den Betriebsführer Wilhelm Kunkler in Blessenbach unter Nr. 140 des Ver⸗ zeichnisses ausgestellten Sprengstofferlaubnisscheine sind zurück⸗ genommen worden und haben keine Gültigkeit mehr. Die von dem Landrat des Kreises Weilburg für den Steinbrecher Jacob Schliffer in Edelsberg unter Nr. 132 und für den Ziegelmeister Friedrich Wilhelm August Schäfer in Weilburg unter Nr. 135 des Verzeichnisses ausgestellten Sprengstoff⸗ erlaubnisscheine sind wegen Unzuverlässigkeit der Inhaber ein⸗

gezogen worden und werden für ungültig erklärt. Berlin den 25. September 1922. Der Minister 8 für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren.

Der Minister des Innern. J. A.: Roedenbeck.

Finanzministerium. Der Ansieblungskommissionsobersekretäur Noach ist zum Münzobersekretär bei der preußischen Staatsmünze ernannt

worden.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hat in der am Donnerstaga end abge⸗ haltenen Vollsitzung, die von dem Reichspostminister Giesberts geleitet wurde, die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse unverändert in der vom 5. Ausschuß des Reichstags gebilligten Fassung angenommen. Sie hat, wie das „Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ berichtet, folgenden Wortlaut:

§ 1. Die Rückvergütungskasse für die deutsche Presse, die auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Not⸗ lage der Presse vom 21. Juli 1922 errichtet wird, tritt am 15. Oktober 1922 ins Leben.

§ 2. Die Organe der Rückvergütungskasse für die deutsche Presse sind 1. der Verwaltungsrat, 2. der Vorstand, 3. die Geschäftsführer.

§ 3. Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zsammen, die der Reichswirtschaftsminister entsprechend den Vor⸗ schlägen der vorschlagsberechtigten Organisationen beruft. Es be⸗ nennen 1. der Reichsrat vier Vertreter, 2. jede Fraktion des Reichstags einen Vertreter, 3. der vorl. Reichswirtschaftsrat drei Vertreter, 4. die deutschen Zeitungsverleger: a) der Verein deutscher Zeitungsverleger zwei Vertreter b) die Vereinigung großstädtischer Zeitungsverleger einen Vertreter, c) die durch vorstehende Verbände nicht vertretene sozialdemokratische Presse einen Vertreter, 5. der Reichsverband der deutschen Presse einen Vertreter.

Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ein Ehrenamt.

Zur Teilnahme an den Sitzungen sind berechtigt je ein Vertreter des Reichskanzlers, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsministers des Innern, des Reichsministers der Finanzen und des Reichsministers det Auswärtigen. Sie sind von allen Sitzungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und jederzeit zu hören. regierung haben nur beratende Stimme.

§ 4. Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind folgende: 1. Er ernennt die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter, 2. er degelt die Organisation und die Tätigkeit der Kasse durch eine Ge⸗ schäftsordnung und überwacht ihre Durchführung, 3. er stellt den Haushaltsplan auf, 4. er erläßt die näheren Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren und bestellt den ständigen Obmann des Schiedsgerichts sowie dessen Stellvertreter (5 17).

1

Die Vertreter der Reichs⸗

Der Verwaltungsrat ist befugt, seine Rechte ganz oder teilweise auf einen engeren Ausschuß zu übertragen, den er aus seinen Mit⸗ gliedern bildet. Für die Teilnahme der Mitglieder der Reichs⸗ regierung an den Sitzungen des engeren Ausschusses gelten die Be⸗ stimmungen des § 3. 18

§ 5. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, vier von diesen müssen Verleger sein. Er ernennt die Geschäftsführer, erteilt ihnen Anweisungen und überwacht ihre Tätigkeit. Das Amt der Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme der Mitglieder der Reichsregierung an den Vor⸗ standssitzungen gelten die Bestimmungen des § 3.

§ 6. Die laufenden Geschäfte der Rückvergütungskasse werden von zwei Geschäftsführern erledigt. Diese vertreten die Rückver⸗ gütungskasse gemeinschaftlich. Bei Behinderung eines Geschäfts⸗ führers vertritt ihn ein Mitglied des Vorstands.

§ 7. Die Abgabe von 1 ½ vom Tausend des Wertes derjenigen Waren, deren Ausfuhr von der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abhängig ist, wird von den Stellen erhoben, die zur Erteilung der Ausfußrhewictauna zuständig sind. Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung ist besugt, von der Entrichtung der Abgabe insoweit zu entbinden als eine Reichsgebühr nicht erhoben wird. Er erläßt die weiteren Anordnungen. 8 1

Solange die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für die besetzten rheinischen Gebiete den nach der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 zuständigen Stellen entzogen ist, finden für Sendungen, die in den besetzten rheinischen Gebieten mit der Bestimmung nach dem Ausland abgefertigt werden, die Vor⸗ schriften der §§ 8 bis 11 Anwendung.

8 Die Erhebung der Abgabe von 1 ½ vom Tausend des Werles derjenigen Waren, die einer Ausfuhrbewilligung nicht bedürfen, erfolgt durch Verwendung von Rückvergütungsmarken auf der die Sendung begleitenden Ausfuhrerklärung.

§ 9. Die Rückvergütungsmarken sind mit der Angabe des Be⸗ trags, für den sie gelten, und der Umschrift „Rückvergütung für die deutsche Presse“ Sie werden im Werte von 15 ℳ, 150 und 1500 ausgegeben und durch die Rückvergütungskasse für die deutsche Presse. Beclin SW. 68, Zimmerstraße 86, sowie durch die ö verkauft. Der Verkauf erfolgt zum aufgedruckten

etrage.

§ 10. Bei der Berechnung der Abgabe, die durch Verwendung von Rückvergütungsmarken entrichtet wird, werden die Wertbeträge auf volle 10 000⸗ℳ⸗Beträge nach unten abgerundet. Für Sendungen im Werte unter 10 000 wird die Abgabe nicht erhoben. Ist der Wert der Sendung in ausländischer Währung angegeben, so ist er nach den für die statistische Gebühr geltenden Bestimmungen in die deutsche Währung umzurechnen.

§ 11. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die erforderlichen Aus⸗ führungsbestimmungen über die Verwendung der Rückvergütungs⸗ marken und ihre Nachprüfung.

§ 12. Rückvergütungen auf den Druckpapierpreis sind an die Verleger der deutschen politischen Zeitungen und Zeitschriften zu zahlen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Zeitung oder Zeitschrift zu diesen Verlagsunternehmungen zu rechnen ist, trifft der Vorstand. Auf Beschwerde entscheidet der Verwaltungsrat endgültig unter Aus⸗ schluß des Rechtsweges.

Fünf vom Hundert der Gesamteingänge werden vorab einer von der Reichsregierung zu bestimmenden Stelle zur Unterstützung not⸗ leidender wissenschaftlicher Zeitschriften überwiesen.

Die Verleger haben der Rückvergütungskasse für die deutsche Presse bis zum 10. Tage eines jeden Monats auf einem Meldebogen, der von der Kasse aufgestellt und jedem vergütungsberechtigten Verleger über⸗ sandt wird, die geforderten Angaben zu machen. Die Angaben sind mit der Versicherung der Richigkeit und Vollständigkeit zu versehen.

Bei der Verteilung werden nur die Zeitungen und Zeitschriften berücksichtigt, welche die Meldung rechtzeitig und vollständig er⸗ statten. Wird die Meldung verspätet eingereicht oder ergänzt, so kann der Vorstand die Zahlung der Rückvergütung beschließen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine schuldhafte Berleguns der Melde⸗ pflicht 1 vorliegt. Der Vorstand kann das Meldeverfahren anderweitig regeln.

§ 14. Der Druckpapierverbrauch für die Textseiten wird zur Berechnung der Rückvergütung in vier Klassen eingeteilt; für jede Klasse werden die Einheiten der Rückvergütung bestimmt, die auf 1 Kilogramm entfallen.

Die Rückvergütung wird in folgender Weise berechnet: Bei einem monatlichen Papierverbrauch für Textseiten bis einschließlich tausend Kilogramm entfallen auf jedes Kilogramm zehn Einheiten (Klasse 1), über tausend Kilogramm bis einschließlich fünftausend Kilogramm auf jedes weitere Kilogramm neun Einheiten (Klasse 2), über fünftausend bis zwanzigtausend Kilogramm acht Einheiten (ass 49⸗ über zwanzigtausend Kilogramm sechs Einheiten

asse 4).

Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von drei⸗Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder eine Abänderung dieses Berechnungs⸗ maßstabes beschließen.

§ 15. Die Rückvergütungskasse errechnet auf Grund der ver⸗ fügbaren Mittel den Betrag, der auf die Einheit der Rückvergütung

entfällt. An die Verleger wird für jede Zeitung und Zeitschrift unter

Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung der Betrag gezahlt, der sich aus der gemeldeten Menge ergibt.

§ 16. Die Verleger haben der Rückvergütun Frasse und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und alle Nachprüfungen zu gestatten, die zur Feststellung der Richtigkeit der Meldungen erforder⸗ lich sind. Sie haben der Rückvergütungskasse auf Anforderungen fämtliche Nummern der Zeitung oder Zeitschrift kostenfrei zu über⸗ senden und zu überlassen, die in dem der Nachprüfung unterliegenden

Zeitraum erschienen sind. 8 Uebersteigt der geforderte Betrag den bei der Nachprüfung

errechneten und beruht die Mehrforderung auf einem Verschulden des Verlegers oder seiner Angestellten, so kann ihm die Rückvergütung für einen oder mehrere Monate auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise aberkannt werden. Das gleiche gilt, wenn der Verleger die ihm nach Absatz 1 obliegenden Pflichten verletzt. Die Ent⸗ scheidung steht dem Vorstand zu. Gegen den Beschluß ist die Be⸗ schwerde an den Verwaltungsrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig. 17. Beschwerden, die damit begründet werden, daß der Beschwerdeführer bei der Verteilung der Rückvergütungen einen geringeren Betrag erhalten habe, als ihm zustehe, sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Rückvergütungsbetrags an den Beschwerdeführer beim Vorstand anzubringen. Ueber die Beschwerde entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus zwei Mitgliedern und dem ständigen Obmann. Ein Mitglied ernennt der Beschwerde⸗ führer gleichzeitig mit der Einlegung der Beschwerde, das ant ere Mitglied der Vorstand innerhalb einer Woche nach Eingang der Beschwerde bei der Rückvergütungskasse. Nimmt der Vorstand die Ernennung nicht rechtzeitig vor, so erfolgt sie auf Antrag des Obmanns durch den Verwaltungsrat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. § 18. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 1922 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 des Gesetzes in Kraft.

Die Ausschüsse des Reichsrats hatten ursprünglich beschlossen, daß auch die religiösen Sonntagsblätter an der Rückvergütung teilnehmen sollten. Diese Bestimmung ist aber vom Ausschuß des Reichstags gestrichen worden auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Parteien der Rechten und der Linken, daß man sich lediglich auf die Berücksichtigung der politischen Zeitungen beschränken wolle. Andernfalls würde von der Linken die Berücksichtigung der Gewerkschaftspresse verlangt worden sein, was angesichts der Knappheit der zur Verfügung stehenden Mittel zu Bedenken Anlaß gegeben haben würde. 8

Der Reichsrat genehmigte dann die Verordnung über Reichszuschüsse zu den Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise. Insgesamt handelt es sich um einen Reichsbeitrag von 40 Millionen Mark, wovon 35 Millionen den Ländern zur Unterverteilung zugeführt werden, und zwar nach Maßgabe der Einwohnerzahl, der Zahl der gemeldeten Arbeitsvermittlungen und der Höhe der Kosten eines jeden Arbeitsnachweises.

Die Frist für die Gemeinden, Grundsätze über die Verwendung der Mietssteuer aufzustellen, soll bis zum April 1923 verlängert werden. Dem Revisions⸗ verband der sozialen Baubetriebe in Hamburg wurde das Recht zur Bestellung eines Revisors verliehen.

Der Höchstbetrag der Darlehnskassenscheine wurde entsprechend dem Antrage der Regierung auf 75 Milliarden Mark festgesetzt Die Tagegelder und Uebernachtungs⸗

elder bei Dienstreisen von Beamten wurden um 80 % Den Norddeutschen Kohlen⸗ und Kokswerken (A.⸗G.) in Hamburg wurde Befreiung von der Kohlensteuer für aus dem Ausland eingeführte Kohlen bewilligt. Der Braurechtsfuß süf das Rech⸗ nungsjahr 1922/23 wurde auf 75 % festgesetzt. Den Schuldverschreibungen des Ruhrtalsperrenvereins, der vmfcher⸗vensssenschaft⸗ der Seseke⸗Genossen⸗ schaft, des Ruhrverbandes wurde die Mündelsicherheit ugesprochen. Mit der Erhöhung der Verwaltungs⸗ veitrege bei Tilgungsdarlehen ertlärte sich der Reichsrat einverstanden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol,. Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle Rechnungsrat engering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin. Wilhelmstr. 32. Sechs Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 86 A und B) und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

. 8

zum Deutschen Reichsa

Berlin, Freitag, den 29. September

nzeiger und Preußischen Staatsanzeige

1922

Deutsches Reich. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 28. September 1922. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

„Der Staatsrat gab am Donnerstagnachmittag seine Zu⸗ “] zur weiteren Beteiligung des Staates am

au des Kraftwerks im Weserquell⸗ und Main⸗ gebiet mit 300 Millionen Mark, zu den Erhöhungen der Ausgleichszuschläge für die preußischen Beamten vom 1. Juli bezw. 1. August ab und zur Erweiterung des Stadtkreises Kiel, die für den Ausbau des neuen Frei⸗ hafens nötig ist.

Der Staatsrat nahm weiter von der Denkschrift des Ministeriums für Handel und Gewerbe über die Kleinbahnen Kenntnis. Bei dieser Gelegenheit verlangte der Sozialdemokrat Sailer raschere Zustimmung zu den Tariferhöhungen der Kleinbahnen, Freiherr von Maltz ahn (Arbeitsgemeinschaft) Erlaß der Verkehrssteuern und Dr. Kaiser (Arbeitsgemeinschaft) stärkere Tariferhöhungen auf den Reichsbahnen, damit die Konkurrenz gegenüber den Klein⸗ bahnen aufhöre.

Der Staatsrat erhob auch keine Einwendung gegen die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Boden⸗ verbesserung, gegen die Ausführungsbestimmungen zum Verwaltungsgesetz für Helgoland, gegen das neue EbE“ und die neuen Gebühren⸗ ordnungen für Notare, Rechtsanwälte und Gerichts⸗ vollzieher.

Nächste Sitzung Freitag, 9 ½ Vormittags (Städteordnung).

Preußischer Landtag.

166. Sitzung vom 28. September 1922, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)*)

„Der 72. Bericht der Staatsschuldenkommission wird dem Rechnungsausschuß überwiesen.

Bei der ersten Lesung des Entwurfs zu einem Tuber⸗ kulosegesetz bemängelt Abg. Dr. Weyl (Soz.), daß damit lediglich ein polizeiliches

Gesetz zur Verfolgung der Tuberkulösen vorgelegt sei. Der Finanz⸗ minister, der Mann mit der großen, aber leeren Tasche, habe das Vohlfahrtsministerium angewiesen, den Entwurf eines Gesetzes aus⸗ I dessen Ausführung möglichst nichts koste. Die Gefahr der uberkuloseverseuchung des ganzen Volkes sei aber mit und nach dem Kriege so drohend geworden, daß allein mit kleinlichen Polizeimaß⸗ nahmen nicht zu helfen sei. Großzügig müsse Preußen vorgehen, es dürfe nicht auf das Reich, den großen Bruder, warten, finanzielle Bedenken dürften nicht entscheidend sein. Im Ausschusse werde die vereinigte sozialdemokratische entsprechende Anträge stellen. Der Redner trägt dann eine Reihe von Einzelvorschlägen zur wirk⸗ samen und erfolgreichen Bekämpfung dieser Volksseuche vor. Viel mehr, als der Entwurf vorsehe, müsse insbesondere zum Schutz der Kinder gegen Ansteckung geschehen. Der Ausschuß für Bevölkerungs⸗ politik finde hier ein reiches Arbeitsfeld. 1

Minister für Volkswohlfahrt Hirtsiefer: Meine sehr ver⸗ ehrten Damen und Herren, ich verkenne durchaus nicht, daß vieles von dem, was der Herr Abg. Dr. Weyl hier zu dem Gesetz vor⸗ getragen hat, sehr anzuerkennen ist. Aber ich darf wohl auch hier sagen, wie wir leider heute hier wie in so manchen Fällen sagen müssen: Eng beieinander wohnen die Gedanken, doch hart im Raume stoßen sich die Sachen. Ich darf vielleicht gegenüber den Aus⸗ führungen des Herrn Abg. Dr. Weyl kurz darlegen, von welchen Beweggründen wir uns bei der Vorlage dieses Gesetzes haben leiten lassen.

Die Ausarbeitung des Ihnen vorliegenden Entwurfs zu einem Tuberkulosegesetz ist auf Grund eines Beschlusses des Hauptaus⸗ schusses vom August vorigen Jahres erfolgt, dem eine Anregung des Bevölkerungsausschusses vorausging. In den Beratungen des Bevölkerungsausschusses war man sich darüber klar, daß bei der Dringlichkeit, die zunehmende Tuberkulosegefeährdung unseres Volkes abzuwehren, auch auf kleinere Mittel nicht mehr verzichtet werden dürfe. Vom Standpunkt der Volksgesundheit ist aber der Antrag des Bevölkerungsausschusses, der sich ursprünglich nur auf die Ein⸗ führung einer Meldepflicht ansteckender Erkrvankungen an Tuberkulose beschränkte, durchaus nicht nur als ein kleines Mittel zu bezeichnen; denn eine Erfahvung von fast zwei Jahrzehmnten in der Entwicklung der Gesundheitsfürsorge und im Kampf gegen die Tuberkulose hat gezeigt, daß mit den Methoden der Fürsorge durch Erfassung aller Bedrohten recht Wirksames geschehen kann. Es ist aber hierzu er⸗ sorderlich, die Bedrohten nach Möglichkeit überhaupt erst kennen zu lernen und dann in die Fürsorge einzubeziehen. Daß dies bisher nicht möglich war, wurde lange als eine der größten Lücken im sonst abgeschlossenen System der Fürsorge beklagt.

Bei den Beratungen über die Abfassung eines Gesetzes, an denen der zuständige Ausschuß des Landesgesundheitsrats und andere Sach⸗ verständige beteiligt waren, glaubte man, außer der Ausdehnung der Anmeldepflicht auf Erkrankte auch den Ausbau des Fürsorgewesens selbst fördern zu müssen, im übrigen aber sich auf das unbedingt Not⸗ wendige beschränken zu sollen. Um dieses zu erreichen, mußte darauf verzichtet werden, eine Reihe von Problemen einzubeziehen, die an sich wichtig sind und oft genug auch öffentlich erörtert und von dem Herrn Abg. Dr. Weyl zum Teil angeführt worden sind, die aber so schwierig liegen, zumal bei der gegenwärtigen Lage, daß durch ihre Berücksichtigung eine Verzögerung der Bearbeitung des Gesetzentwurfs hätte eintreten müssen. Wir sind der Ansicht, daß diese Verzögerung noch schlimmer gewesen wäre als ein Gesetz, das vielleicht nicht alle

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

Wünsche erfüllt, aber immerhin hier einmal neue Wege einschlägt. Es mußte vor allem auf die Reichsgesetzgebung Rücksicht genommen werden, um für den Fall, daß der Entwurf eines Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Tuberkulose in absehbarer Zeit zur Verabschiedung kommen sollte, die Einfügung des Landesgesetzes zu ermöglichen.

Der Ihnen vorgelegte kurze Gesetzentwurf hat aber auch aus anderen Gründen eine Reihe wichtiger Fragen, die in engem Zu⸗ sammenhang mit der Entstehung und Verbreitung der Tuberkulose stehen, nicht einbezogen; dazu gehören vor allem die Wohnungs⸗ und Emährungsfragen, die der Herr Abg. Dr. Weyl ja ebenfalls angeführt hat. Der Zusammenhang der Volksseuche mit den ungünstigen Ver⸗ hältnissen der Wohnung und Ernährung und des Berufs ist so allgemein anerkamt und mit solcher Sicherheit festgestellt, daß die Kenntnis dieses Zusammenhangs vorausgesetzt werden darf. Zwischen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Endausgang, nämlich der Zunahme der Sterbefälle an Tuberkulose in allen Alters⸗ klassen, besteht eine Kette von Ursachen, deren Ineinandergreifen genau festgestellt worden ist. Es wäre aber durchaus verfehlt, zumal im augenblicklichen Zeitpunkt, mit dem Versuch, diese Kette zu zer⸗ brechen, an ihren stärksten Gliedern zu beginnen, statt an der schwächsten Stelle, an der dieser Versuch Aussicht auf Erfolg ver⸗ spricht. Diese schwächste Stelle ist darin zu finden, daß durch wirt⸗ schaftliche und andere Notstände die Krankheit fast stets nicht früh genug zur Erkennung, Behandlung und Versorgung gelangt. Und gerade hier verspricht, wie bausendfache Erfahrung lehrt, eine plan⸗ mäßige Fürsorge, sofern ihr nur die Möglichkeit der lückenlosen Arbeit gesetzlich gewährleistet ist, Besserung. Nicht darin allein liegt der Wert der Anmeldepflicht, daß nur der Erkrankte selbst der Für⸗ sorgestelle gemeldet wird, sonden darin, daß durch diese Meldung zugleich die bedrohte Umgebung rechtzeitig untersucht und einer vor⸗ beugenden Behandlung unterzogen werden kann. Ich glaube, das sind so wesentliche neue Regelungen, daß sie nicht ganz unterschätzt werden dürfen.

Der Mittelpunkt des Gesetzentwurfs ist die erweiterte Anmelde⸗ pflicht bei Erkrankungen. Alle weiteren Bestimmungen fügen sich auf Grund der Erfahrungen der Fürsorgestellen dieser Haupt⸗ forderung ohne weiteres an. Der Gesetzentwurf ist so frühzeitig der Oeffentlichkeit bekanntgegeben worden, daß die Sachverständigen zur Kritik Gelegenheit hatten. Soweit solche kritischen Aeußerungen vorliegen, betonen sie einige an sich wichtige, aber gegenüber der erweiterten Anmeldepflicht immerhin nur untergeordnete Fragen. Es wird im Ausschuß Gelegenheit sein, zu den einzelnen Bedenken, aber auch zu anderen, schwerer wiegenden Fragen, die bisher noch nicht in den Vordergrund traten, Stellung zu nehmen.

Ich darf dann vielleicht auf einige Ausführungen des Herrn Abgeordneten Weyl noch eingehen. Auch wir verkennen durchaus nicht, daß neben dem wirtschaftlichen Niedergang in außerordentlich großem Umfange ein gesundheitlicher Niedergang zu verzeichnen ist. Wir hätten gewünscht, daß die Tuberkulosegesetzgebung des Reiches etwas schneller gefördert worden wäre. (Sehr richtig!) Weil das nicht der Fall ist, haben wir uns verpflichtet gesehen, wenigstens einen Anfang zu machen. Wir geben zu, alles Menschemwerk ist unvoll⸗ kommen. Vielleicht wird es möglich sein, durch die eingehenden Aus⸗ schußberatungen hoffentlich noch wesentliche Verbesserungen in den Gesetzentwurf hineinzubringen. Ich darf mir aber wohl den Hin⸗ weis gestatten, daß es absolut nicht um polizeiamtliche Maßnahmen, sondern lediglich um Fürsorgemaßnahmen handelt. Ich glaube, wir müssen doch Wert darauf legen, dazwischen einen außerordentlich großen Unterschied zu machen. Ein Teil der von Herrn Abgeordneten Dr. Weyl vermißten Kranken fällt heute schon unter das Krüppel⸗ fürsorgegesetz, so daß nur noch darüber beraten werden muß, ob nicht in diesem oder jenem Gesetz noch Lücken bestehen, die man auf diese Art und Weise vielleicht schließen kann. Wir haben das möchte ich noch feststellen nicht nur Lungenfürsorgestellen in den meisten Stadtkreisen, sondern auch in den meisten Landkreisen. Wir haben nach einer Statistik vom Frühjahr dieses Jahres solche in 460 Stadt⸗ und Landkreisen; dazu kommen noch 28 in Berlin, so daß wir gegen⸗ wärtig in Preußen 488 Fürsorgestellen bei ungefähr 515 Kreisen haben. Davon sind 126 nur für Stadtkreise, während 362 für Stadt⸗ und Landkreise eingerichtet sind. Ich darf noch darauf hinweisen, daß also schon ein ziemlich dichtes Netz solcher Fürsorgestellen sich über Preußen erstreckt. Ich nehme gern die Gelegenheit wahr, der außerordentlich wirksamen Tätigkeit zur Bekämpfung der Tuberkulose, die seitens der Krankenkassen und Landesversicherungsanstalten in den letzten Jahren entfaltet worden ist, mit aller Anerkennung zu gedenken, und wir wollen den Anregungen des Herrn Abgeordneten Dr. Weyl gern folgen, um eine möglichst enge Zusammenfassung aller dieser Faktoren zu erzielen. Wir werden Sie gern bei diesen Bestrebungen im Ausschuß unterstützen, und wir hoffen, daß dadurch alle Maß⸗ nahmen für die Gesundung unseres Volkes noch wirksamer gemacht werden können, wie sie zweifellos heute schon sind. Da, wo bereits Gesundheitsämter bestehen darin pflichte ich den Ausführungen des Herrn Dr. Weyl durchaus bei —, wollen wir sie gerne einschalten. Leider sind die Gesundheitsämter heute noch nicht so zahlreich, wie es wünschenswert wäre. Die Vorlage stellt jedenfalls eine geeignete Grundlage dar, und wir wollen hoffen, daß wir durch die gemein⸗ schaftlichen Beratungen im Ausschuß einen wesentlichen Fortschritt im Gesundheitszustand unseres deutschen Volkes erzielen werden.

Abg. Dr. Stemmler (Sentr.): Der Entwurf bietet zwar nur kleinere Mittel, aber auch solche sind nicht entbehrlich. Die Tuber⸗ kulosefrage ist in erster Linie eine Ernährungsfrage. Der Desinfektion muß ganz besondere Sorgfalt gewidmet werden. Auch wir sind für Vorberatung im Ausschusse für Bevölkerungspolitik. 8

Abg. Dr. Ouaet⸗Faslem (D. Nat.): Das ist ja das Traurigste an der Notlage unseres Volkes, daß das Geld auch für die allerdringlichsten Aufgaben der Volkshygiene fehlt. Wir begrüßen die Vorlage, wenn sie auch nur kleine Aushilfsmittel bringt. Die verschärfte Anzeigepflicht ist für die Städte notwendig, nicht weniger aber auch bei der Indolenz der Bevölkerung für das platte Land; leider besteht aus demselben Grunde die Gefahr, daß sie hier sehr häufig umgangen werden wird. Die Hauptsache ist und bleibt die Vorbeugungs⸗ und Aufklärungsarbeit, dazu sollte man die Fürsorge⸗ stellen so ausstatten, wie es nur immer tunlich ist. Der Ausschuß sollte schleunige Arbeit leisten.

Abg. Kilian (Komm.): Der Gesundheitszustand des deutschen Volkes ist infolge der Unterernährung in bedrohlichster Weise ver⸗ schlechtert worden; die Feststellungen der Schulärzte liefern ein er⸗ schütterndes Bild. Ueberall, wo die Tuberkulose wütete, hat sie über⸗ raschend abgenommen, sobald die Ernährung des Volkes verbessert werden konnte. Nur die soziale Hebung des arbeitenden Volkes ver⸗ bürgt einen wirklichen Erfolg in der Abwehr dieser Volksseuche. Gutes, kräftiges Essen, gesunde Wohnung, das ist der radikale Schutz gegen sie; saft⸗ und kraftlose Beköstigung ist ihr bester Nährvater. Der Staat aber ist zu schwach, um gegen die Wucherer und Schieber vorzugehen, diese schlimmsten Feinde der Volksgesundheit; hier muß das Volk sich schließlich selbst helfen.

Die Vorlage wird dem Ausschuß für Bevölkerungspolilik überwiesen. 1

Die Gesetzentwürfe über Aenderung des Gerichts⸗ kostengesetzes und der Gebührenordnung für Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher werden auf An⸗ trag der Berichterstatter an den Rechtsausschuß zurückverwiesen, weil die vorher beschlossenen Sätze inzwischen durch die weitere Geldentwertung schon wieder überholt worden sind.

Ein Antrag aller großen Parteien zur Förderung dar ““ geht ohne Aussprache an den Siedlungs⸗ ausschuß.

Nachdem bei der Wahl von acht Mitgliedern für das Wahlprüfungsgericht sich Beschlußunfähigkeit herausgestellt hat, vertagt sich das Haus um ¼ 6 Uhr auf Freitag, 10 Uhr Vor⸗ mittags. Auf der Tagesordnung stehen die Anträge und Inter⸗ pellalltionen zur Teuerungsfrage.

Verkehrswesen.

Einstellung des Luftpostverkehrs; Fortsetzung des Luftpostdienstes Königsberg (Pr.) Moskau. Wegen allgemeiner Einstellung des regelmäßigen Luftverkehrs am 30. September endet zu diesem Zeitpunkt bis auf weiteres auch der Luftpostdienst. Nur die stark benutzte Flugpost auf der Linie Königs⸗ berg (Pr.) Smolensk Moskau wird weiter verkehren, da der Flug⸗ betrieb auf dieser Linie, soweit möglich, auch im Winter garerecht⸗ erhalten werden soll. Die Flüge finden in beiden Richtungen jeden Dienstag und Freitag statt. Abflug von Königsberg (Pr.) 8,30 WV., an Smolensk 3,45 N., an Moskau 7,4 ½. Zurück ab Moskau 6,30 V., ab Smolensk 10 V., an Königsberg (Pr.) 3,15 N. Die bei Smolensk und Moskau angegebenen Zahlen sind osteuropäische Zeit. Zur Flugpostbeförderung nach Rußland sind nur gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten zugelassen. Neben den gewöhnlichen Auslandsgebühren wird ein Flugzuschlag von 25 für jede Postkarte und für Briefe für je 20 g erhoben. Nach der am 1. Oktober eintretenden Aenderung der Auslandsgebühren kosten eine Flugpostkarte nach Rußland 12 gewöhnliche Gebühr und 25 Zuschlag, zusammen also 37 ℳ, ein Flugpostbrief bis 20 g 20 gewöhnliche Gebühr und 25 Zu⸗ schlag, zusammen 45 ℳ, ein Flugpostbrief über 20 bis 40 g 30 gewöhnliche Gebühr und 50 Zuschlag, zusammen 80 u. s. f. Der übrige Luftpostverkehr soll im nächsten Frühjahr wieder auf⸗ genommen werden.

Handel und Gewerbe.

Zur Verkehrslage im Ruhrgebiet teilt „W. T. B.“ mit: Die Betriebslage bei den Eisenbahnen des Ruhrgebiets war auch in der vergangenen Woche im allgemeinen glatt. Der Güter⸗ zugverkehr war stark und stellte nach wie vor hobe Anforderungen an den Wagenpark der Verwaltung. Das ist neben den Anforde⸗ rungen des Herbstes wohl in erster Linie auf den wachsenden Einfluß der zum 1. Oktober bevorstehenden Tariferhöhung zurückzuführen. Die bedeckten Wagen wurden bereits stark durch den Kartoffel⸗ und Düngemittelversand in Anspruch ge⸗ nommen und sind daher sehr knapp. Für Kohlen, Koks und Briketts wurden in der vergangenen Woche im arbeitstäglichen Durchschnitt ein⸗ schließlich der nachträglich bestellten Wagen 21 640 Wagen (gerechnet zu je 10 t) angefordert und auch gestellt. (Höchstgestellung am 22. Sep⸗ tember 22 013.) Im gleichen Zeitraum des Vorjahrs betrug die Durch⸗ schnittsgestellung 20 807 Wagen.

„Der Wasserstand des Rheins ist nach wie vor günstig. Die Kipperleistung in den Duisburg⸗Ruhrorter Häfen hatte mit 22 784 t im arbeitstäglichen Durchschnitt gegenüber der Vorwoche einen nennens⸗ werten Zuwachs zu verzeichnen. Der Kohlenumschlag in den Rhein⸗ höfen bezifferte sich auf 4868 t gegenüber 5268 v in der Vorwoche, während sich der Gesamtkanalumschlag in den Zechenhäfen mit 24 351 t annähernd auf der gleichen Höhe hielt wie in der vorauf⸗ gegangenen Woche.

Die Verkaufsstelle vereinigter Isolierrohr⸗ fabrikanten G. m. b. H., Berlin, hat laut Meldung des „W. T. B.“ für Lieferungen ab 28. September 1922 die zu den Preisen der Preisliste, Ausgabe vom 24. Oktober 1921, hinzuzurechnenden Aufschläge, wie folgt, festgesetzt: Bleirohr und Zubehör 4500 %, lackierte, farbige, Galvano⸗ und Gelblackrohre und 8 4500 %, Messingrohr und Zubehör 6200 %, Stahlpanzerrohr und Zubehör 8000 %, schwarzes Papierrohr 6000 %. Bundverpackung wird nicht berechnet. Frachtfreie Lieferung ab Werk erfolgt bei mindeäens 50 000 Fakturenwert.

In der Aufsichtsratssitzung der Allgemeinen Elek⸗ trizitäts⸗Gesellschaft in Berlin beantragte der Vorsdand, wie „W. T. B. meldet, der auf den 16. November 1922 einzube⸗ rufenden ordentlichen Generalversammlung eine Dividende von 25 vH vorzuschlagen. Ferner wurde beschlossen, eine Erhöhung des Grdud⸗ kapitals um 300 Millionen Mark Stammaktien zu beantragen, von denen 150 Millionen Mark den alten Stammaktionären zum Kurse von 400 vH im Verhältnis von 4:1 angeboten werden sollen. Die v 150 Millionen Mark sollen zur Verfügung der Verwaltung

eiben.

Der Aufsichtsrat der Maschinenbau⸗Gesellsckaft Karlsruhe beschloß, der auf den 23. Oktober b Generalversammlung die Verteilung einer Dividende von 30 vH und 200 Bonus pro Stammaktie vorzuschlagen und das Aktienkapital von 40 auf 80 Millionen zu erhöhen. Die neuen Aktien mit Divi⸗ dendenberechtigung ab 1. Juli 1922 sollen den Aktionären zum Kurse von 172 ½ vH im Verhältnis 1:1 angeboten werden.

Die Roheinnahmen der Baltimore und Ohio⸗ Eisenbahn h laut Meldung des „W. T. B.“ im Aait 1922 gegen das Vorjahr eine Abnahme von 3 829 000 Dollar, die Reineinnahmen ergaben eine Defizitzunahme von 3 207 000 Dollar.

Kopenhagen, 26. September. (W. T. B.) Wochenauswei Nationalbank in Kopenhagen vom hve der Stand vom 16. September) in Kronen: Goldbestand 228 299 122 L.e.7 en 82 Filesibeston 4 275 898 (4 077 693), zusammen 575 02 „Notenumlauf 428 659 244 Deckungsverhältnis 54,3 (56,9) vH. 1