nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pechkohle, polnisch⸗ober⸗ schlesische, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeich⸗ nung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, br⸗ gebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stückkohle usw.) zu trennen. Bei oberschlesischer Kohle ist der Schacht anzugeben, aus dem die Kohle stammt; stammen die Kohlen von mehreren oberschlesischen Schächten, so sind die von den einzelnen Schächten bezogenen Mengen getrennt zu melden. Weiter sind zu melden: a) . der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe 5); Zufuhr im Vormonat, Bestand zu Beginn des laufenden Monats, Verbrauch im Vormonat, 11“““ berfssegericher Bedarf für den folgenden Monat (siehe 8) 2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei Bezug fuhrenweise ab Zeche: 16127 e Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; “ auf der Vollhahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen’; mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff”’; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“. Erfolgte die Lieferung auf verschiedenen Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Spalte 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Nachmonat zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein⸗ estellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be⸗ ieferung ganz ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§ 3a. Aushilfslieferungen.
8 1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Meldekarte des dem Vormonat vorangegangenen Monats als Lieferer dieses Brennstoffs nicht ange⸗ geben worden war, so ist diese Lieferung in der Meldekarte des Berichtsmonats rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ pflichtiger Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 a“ behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a¹ im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. Siehe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher
Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den
Beständen jederzeit möglich ist. ö
§ 5. Meldestellen.
I. Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kohlenwirtschafts⸗, Landeskohlenstelle — für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer III, für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, soweit es sich um in Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern gelegene Betriebe handelt, an die Amtliche Verteilungsstelle München, um die im übrigen Deutschland gelegenen an den Kohlenausgleich Dresden (siehe
69 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands⸗ ohle“.
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ chrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ enigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayvern, Württemberg, Baden und Hohenzollern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayvern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ ausgleich Mannheim“ (siehe auch 8 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Ver⸗ waltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter⸗Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wassereke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte. G
V. Wegen Bunkerkohlen siehe §7P7 7. 6
VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an perschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.
VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. 1 Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Pertelungeteng sondern an die Abteilung vY des Reichskommissars 8- ohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu en
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle“*) aus Ober⸗ und Nieder⸗
schlesien sowie aus Polnisch Oberschlesien: . Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohlen in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ruhrkohle“*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.
3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts:
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗
nannten: 1 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗
kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.
6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland laußer Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Hohenzollern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):
Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 6a. Für böhmische, nach Bayern, Württemberg, Baden und Hohenzollern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle München. 7. Für rheinische Braunkohlenbriketts: 8 Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter⸗Sachsenhausen 9.**)
7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗
gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.
8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braunkohlen⸗ briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bavern eingeführte Kohle:
Anmtliche Verteilungsstelle für den Kohlenberghau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren 1 8 Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des
Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.
10. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung A 6 des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
11. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.
§ 7. Bunkerkohlen.
1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.
2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager.
3. Die Meldungen sind zu erstatten: 8
.an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 3, an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 2, an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ kohlen, 1.“ an die Bunkerkohlenstelle.
§ 8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Meldekarten des Berichtsmonats erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zu⸗ ständigen Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind berechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I, 3 und 4) sind dort erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für leden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Rückseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 10. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: “
a) die auf die Karte entfallende Menge, 8 d) die auf die anderen Karten verteilten Restm urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von 8 jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten.
Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“
und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die
urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1923 sorgfältig Flaͤufzubewahren.
4. Jeder Lieferer (Fündler der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6, 6) zu senden.
*) Auch Briketts. 9 5 . * der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl. 7
gen der
Jeder Lieferer, der von einem in Pornisch Oberschlesien wohnenden Lieferer Steinkohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, auch wenn er im Sinne von Ziffer 2 Hauptlieferer ist, sondern an die Amtliche Verteilungsstelle für ober⸗ schlesische Steinkohlen, Berlin NW. 52, Alt Moabit 118, zu senden.
§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).
1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig. 8 2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim. .
Auf § Za, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.
3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗
wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗
nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).
4. Ein Hauptlieferer (§ 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher ihm die Meldekarte gemäß § 10, 2 eingesandt hat, durch einen anderen Händler liefern.“*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelege haben muß (§ 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt. ö“ § 13. Anfragen und Anträge.
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. b 1“
2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen. 8
§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗ kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.
§ 15. Neue meldepflichtige Betriebe.
Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlenwirtschaftsstelle oder dem Reichskohlen⸗ kommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.
§ 16. Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach
8§ 7 der Bekanntmachung, vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
§ 17. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht,
hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.
18 nmnkiastitetn Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1922 in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 1922. 8 Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.
Bekanntmachung, betreffend Anzeigepflicht von Koks jeder Art und ausländischer Steinkohle.
Um eine Uebersicht über die Versorgung der Verbraucher mit nichtmeldepflichtigen Brennstoffen zu gewinnen, wird auf Grund der 8§88§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 und der
1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom
12. Juli 1917 sowie der Verordnung des Reichswirtschafts
ministers über die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 25. Januar 1922 (ℳGBl. S. 191) sowie die Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung, betr. Veröffentlichung seiner Bekanntmachung vom 9. Februar 1922 (RA. Nr. 44), bestimmt:
§ 1.
Verbraucher von inländischem und ausländischem Koks jeder Art (auch Gaskoks) sowie von ausländischer Steinkohle haben die in den §8§ 2 bis 8 dieser Bekanntmachung vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Für Steinkohle aus Polnisch⸗Oberschlesien und der Tschecho⸗Slowakei gelten jedoch nur die Bestimmungen meiner jeweils geltenden Bekannt⸗
machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗
braucher.
§ 2.
Zur Anzeige verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher, die
emäß §§ 2 und 7 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und eldepflicht gewerblicher Verbraucher, meldepflichtig sind.
Die Anzeige ist zu erstatten: 1 b““ 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zvei Ausfertigungen;
an die für den Betriebsort des Anzeigepflichtigen zuständige
Kohlenwirtschafts⸗ bezw. Landeskohlenstelle;
an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Zuständigkeits⸗ gebiet der Empfänger nebenher oder bisher einheimische melde⸗ pflichtige Brennstoffe bezieht oder bezogen hat. Verbraucher, die nur Zechen⸗(Hütten⸗) koks beziehen, haben die Meldung der
Magerkohlen (westliches Revier):
für den Brennstoff zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle zu erstatten. Bezieht der Anzeigepflichtige meldepflichtige Brenn⸗ stoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Anzeigen zu
erstatten. Für Gaskoks fällt die Meldung an eine Amtliche Verteilungsstelle fort.
Wegen der Amtlichen Verteilungsstellen vergleiche § 6 der Be⸗ kanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher. 1
Anzeigepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft im besetzten Ge⸗ biet und im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben außerdem Anzeigen an die im § 5 II, III und IV der Bekannt⸗ machung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗ ZZ 8 888. K
ezieher von Saarkohle haben die Anzeige außerdem an d Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten. 8 8 Ueberdies gelten für eingeführte Brennstoffe die Vorschriften äber die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielgan⸗ straße 2, erlassen sind. 8 86
Die Anzeige ist allmonatlich auf den allgemeinen Meldekarten⸗ formularen zu erstatten, gegebenenfalls zusammen mit der Meldung über die meldepflichtigen Brennstoffe gemäß § 1 Ziffer 4, § 3 und 8 der Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerb⸗ licher Verbraucher.
1 § 5. 8 Die Anzeige an die in § 3 dieser Bekanntmachung genannten Stellen ist gleichlautend zu erstatten. Eine Anzeigepflicht der durch diese Bekanntmachung erfaßten Brennstoffe gegenüber dem Lieferer meldepflichtiger Brennstoffe besteht nicht.
§ 6.
Der Anzeigepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr, Verbrauch und Bestand an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
§ 7. 8
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
1 8 § 8.
„Ein Anzeigepflichtiger, der seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 7 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.
Berlin, den 6. Oktober 1922.
CWqAonmnnmhnmng.
A. Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 5. Oktober 1922 gelten ab 1. Oktober 1922 folgende Brennstoffverkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatzsteuer: 1
I. Rheinisch⸗Westfälisches Kohlensyndikat
Fettkohlen:
Fördergruskohlen.. Förderkohlen.. Melierte Kohlen . Bestmelierte Kohlen Stückkohlen.. gew. Nuß I.
I.
III
7 NW Kokskohlen.. Gas⸗ und Gasflammkoh
Fördergruskohlen... Flammförderkohlen.. Gasflammförderkohlen Generatorkohlen. Gasförderkohlen Stückkohlen. gew. Nuß I..
II
.4958,— ℳ .5055,— .5356,— .5686,— —. 6679,— —. 6831,— . 6831,— . 6831.— .6337,— .5184,—
.4958,— ℳ .5055,— .5308,— 5505,— 5757,— .6679,— .6831,— vII . 6831,— IV. .6582,— 8 “ . 6337,— Nußgruskohlen. .4958,— gew. Feinkohlen 5184,— Eßkohlen: Fördergruskohlen. Förderkohlen 25 % . Förderkohlen 35 % Bestmelierte 50 % Stückkohlen.. TTT11 8 E“ 8 II1 8 CT111“ 8 X“X“ erkohlen (östliches Revie Fördergruskohlen ... Förderkohlen 25 % Förderkohlen 35 % . Bestmelierte 50 % . Ge, N „ EP6l“ .7648,— II .7229,— „ TI1 6582,— ungew. Feinkohlen. 4756,—
.4958,— ℳ .5005,— 5055,— .5686,— 6693,— .7513,— .7513,— 7186,— .6582,— 4858,—
„o0s—
4958,— ℳ 5005,— .5055,—
5489,— .6866,—
7648,—
Fördergruskohlen .. Förderkohlen 25 % . .5005,— Förderkohlen 35 %. . .5055,— Melierte 45 % . 5306,— EETE Iö“ .6880,— gew. Anthrazit Nuß I 7480.— 1. II 1“ .8425,—
7494,— .4706,— .4806,—
4908,— ℳ
9 2 “ 8. 6888 . v“
ungew. Feinkohlen..
e Feikehlte
Schlamm⸗ u. minderw. Feinkohlen: 9* 4
e6““ C“ Mittelprodukte und Nachwaschkohlen . EVW“*“
.1900,— ℳ
Koks: F ßBroßkoks I. 8 II 4 112 Gießereikoks. Brechkoks I.
86 II
II“
5 IV 11“ Koks, halb gef. und halb gebr. Knabbel⸗ und Abfallkoks.. Kleinkoks, gesirbt E111X“*“ XA“
II. Niedersächsisches K
1. Gesamtbergamt Obernkirchen:
Schmiedekohllen. IIZIZö11X1“”“; “ und Schlammkohlen Magerförderkohlen.. Magernußkohlen . . .. Beckedorfer Förderkohlen 6018,— bööö“ 8696,— b111“; . 10843,— b1“4“ . 5992,— 11e“*“ . 4816,—
2. Preußische Berginspektion Barsinghausen Barsinghäuser Förderkohlen ... . . 6725,— ℳ Bantorfer Förderkohlen.. 6682,— „
3. Preußische Berginspektionl in Ibbenbüren: Ibbenbürener Förderkohlen. 6533,— ℳ
F“ . 6788,— Sö“ .. 6684,—
8 ““ 6681,—
8 3“ ..6659,— E86* ..6212.— Püsselbürener Förderkohlen. . 5081,— Schlammkohlen.. . .3776,—
7423,— ℳ 5385,— „ 5323,— ℳ 6019,— 6706,—
Die neuen Verkaufspreise für die übrigen Brennstoffsorten
werden maorgen bekanntgegeben.
Die in der Bekanntmachung vom 28. April 1920 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 91) und vom 29. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 222) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für die vorgenannten Brennstoffverkaufspreise.
B. Unter den Bedingungen der Bekanntmachung des Reichs⸗ kohlenverbandes vom 31. Januar 1921 (Reichsanzeiger Nr. 27) dürfen ab 1. Oktober 1922 für den
Brennstoffverkauf frei Eisenbahnwagen ab oberrheinischen Umschlagplätzen folgende Zuschläge je Tonne zu den ab Werk geltenden Ver⸗ kaufspreisen erhoben werden:
a) für Brennstoffe aus dem Bezirk des Rheinisch⸗ Westfälischen Kohlensyndikats: 1. Bingen — Mainz — Kastel — Gustavs⸗ Kohlen Koks burg — Gernsheim — Worms — Mannheim — Rheinau — Ludwigs⸗ ’“ Frankfurt a. M. — Mainkur — Offen⸗ bach (einschl. Werft⸗ und Main⸗ Fanglgebühren) . . .. .. 1766 Aschaffenburg .. .. .1861, Karlsruhe —Speyer ..ö11955,— oo“X“ Lauterburg (frei Schif)) . 1850,— 1921,— Kehl— Straßburg (frei Schiff) 2194,— 2272,— für Braunkohlenbriketts des Rheinischen Braunkohlensyndikats: Bingen— Kostheim— Weisenau — Frei⸗Weinheim — Nv 04“ Mannheim — Rheinau — Worms — Ludwigsbafen Frankfurt a. M. — Offenbach (einschl. Werft⸗ und Martanaltebühre 8 Karlsruhe — Spever — Leopoldshafen. Lauterburg (frei Schiff) . . . . .. Straßburs (ftei Schif)6. Berlin, den 5. Oktober 1922. Aktiengesellschaft Reichskohlenverban Brecht. Loeffler.
—.—
1888,— ℳ
1915,— 2013,— 2108,— 2597,—
o“
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Der Hofbräu A.⸗G. Bamberg in Bamberg wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 1000 ℳ eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 2 500 000 ℳ 5 %ige, hypothekarisch ver⸗ sicherte, vom Jahre 1926 ab in 30 Jahresraten zu 102 % im Wege der Verlosung rückzahlbare Teilschuldverschreibungen.
München, den 4. Oktober 1922. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. I. A Hr. Linbher.
Bekanntmachung. u Dem Bauarbeiter und Aufkäͤufer Johann Zettl jun. in Geiselhöring wurde mit Beschluß des Bezirks⸗ amts Mallersdorf vom 16. August 1922 der Aufkauf von Eiern und Geflügel wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Mallersdorf, den 29. September 1922. Bezirksamt. Wissel.
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Bekanntmachung. Der Landwirtsehefrau und Aufkäuferin Veronika Schütz in Schierling wurde mit Beschluß des Bezirksamts Malsersdorf vom 12. August 1922 der Aufkauf von Eiern wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Mallersdorf, den 29 September 1922. 8 *“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 27 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält das Gesetz über die Erklärung der Deutschen Regierung und der Polnischen Regierung zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch⸗pvolnischen Abkommen über Ober⸗ schlesien, vom 29. Juli 1922, und eeine Verordnuna, betreffend Aenderung der Höchstpreise für ausgebrauchte Gasreinigungsmasse, vom 27. September 1922. Berlin, den 6. Oktober 1922. b . Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Das Preußische Staatsministerium hat den Oberschul⸗ rat i. R. Geheimen Regierungsrat Dr. Abeck zum Ehrenmit⸗ gliede des Provinzialschulkollegiums in Koblenz ernannt.
Der bisherige Kreisschulrat Minck m Merseburg ist zum Regierungs⸗ und Schulrat ernannt und der Regierung in Magdeburg überwiesen worden.
Der Seminarlehrer Ehrlich aus Wipperfürth ist zum Kreisschulrat in Daun, Regierungsbezirk Trier, ernannt worden.
Die Wahl des Studienrats Schneller am Real⸗ gymnasium in Lennep zum Studiendirektor an der Realschule in Hombruch ist bestätigt worden.
Dem bisherigen Studiendirektor des staatlichen Gym⸗ nasiums in Pleß Dr. Weidling ist zum 1. Oktober 1922 die Leitung des staatlichen Gymnasiums in Messeritz über⸗ tragen worden.
Bekanntmachung.
Das am 5. April 1922 gegen die Eheleute Wilhelm Witte, Barmen, Klingelhollstraße, erlassene Handels⸗ verbot habe ich heute zurückgenommen.
Barmen, den 21. September 1922.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard. v1111616““; 8
Das am 6. Januar 1921 gegen Erich Dickten, Barmen, Berliner Straße 81, erlassene Handelsverbot habe ich heute zurückgenommen.
Barmen, den 25. September 1922.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard.
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Dem Kohlen⸗ und Briketthändler Karl Krämer, Köln⸗Deutz, Feldbergstraße 4, wird auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Brenn⸗ und Heizstoffen aller Art untersagt. Die durch das Verfahren entstehenden baren Auslagen, insbesondere die Kosten für die Veröffentlichung des Handelsuntersagungsbeschlusses sind durch Krämer zu tragen.
Köln, den 31. August 1922.
Der Oberbürgermeister.
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J. V.: Schäfer.
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Der Reichsrat beschäftigte sich gestern in seiner Voll⸗ sitzung mit dem Entwurf des Jugendgericht⸗ gesetze s. Oberlandesgerichtspräsident Dr. Mansfeld, stellvertretendes Mitglied des Reichsrats für Sachsen, erläuterte nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger in längerem Vortrage den Inhalt des Ent⸗ wurfs, wie ihn die Ausschüsse des Reichsrats beschlossen haben. Die Regierung geht davon aus, daß der Mangel an Erziehung der vornehmliche Grund der Verwahrlosung der Jugendlichen sei, und stellt daher auch den Gedanken der Erziehung für das Verfahren gegen Jugendliche, die gefehlt haben, in den Vorder⸗ grund. Aus dem Inhalt des Entwurfs ist besonders folgendes von Interesse.
Die Altersgrenze für die Strafmündigkeit ist vom 12. auf das 14. Lebensjahr heraufgesetzt. Nicht strafbar ist auch ein Jugendlicher, der nach erreichter Strafmündigkeit, aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Straftat begeht, wenn er zur Zeit der Tat nach dem Grade seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung unfähig war, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Für die Personen, die zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr eine Snaftat begehen, wird der Grundsatz aufgestellt, daß das Gericht zwischen Strafe und Erziehung wählen und auch beides nebeneinander an⸗ ordnen kann. Das Jugendgericht hat vor allem zu prüfen, ob Erziehungsmaßregeln erforderlich sind. Der Regel nach soll der Jugendrichter gleichzeitig der Vormundschaftsrichter sein. Während die Regierungsvorlage die Anordnung der Erziehungsmaßnahmen ausschließlich dem Jugendgericht überwies, haben die Reichsrats⸗ ausschüsse beschlossen, daß das Gericht selbst entweder eine Er⸗ ziehungsmaßregel anordnen oder sich auf den Ausspruch be⸗ schränken kann, daß Erziehungsmaßnahmen erforderlich sind, während ihre Auswahl und Anordnung dem Vormundschafts⸗ gericht überlassen bleibt. Wenn dem Vormundschaftsgericht Aus⸗ wahl und Anordnung der Erziehungsmaßregel überlassen ist, muß es eine solche anordönen. Das Gericht soll eine Fürsorgeerziehung nur dann selbst anordnen, wenn dafür in erster Instanz die Zuständigkeit auch außerhalb des Strafverfahrens begründet ist. Verneint das Gericht die Frage, daß neben der Erziehungs⸗ maßnahme noch eine Strafe geboten ist, so ist von einer Be⸗ strafung abzusehen. Eine Strafe kommt daher nur in Betracht, wenn sie das Gericht entweder neben einer Erziehungsmaßregel für erforderlich erachtet oder nach seiner Auffassung keine Er⸗ ziehungsmaßregel, wohl aber eine Strafe am Platze ist. Die Ent⸗ scheidung darüber richtet sich nach der absoluten Mehrheit der Stimmen des Gerichtes, ebenso bei der Frage, ob das Gericht selbst die Erziehungsmaßnahmen auswählen oder ihre Auswahl dem Vormundschaftsgericht überlassen will. Die beiden wichtigsten Erziehungsmaßregeln, Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung, sind nach Voraussetzung und Inhalt nichts anderes als die Schutz⸗ aufsicht und Fürsorgeerziehung des Jugendwohlfahrtsgesetzes, mit dessen Vorschriften das Jugendgerichtgesetz, soweit die Mit⸗ wirkung der Jugendrichter in Frage steht, in engste Be⸗ ziehung gesetzt ist. Das Jugendwohlfahrtgesetz ist auch dafür maßgebend, wie lange Schutzaufsicht und Fürsorge andauern können, während für die übrigen Erziehungsmaßregeln die Volljährigkeit die äußerste Grenze für die Dauer bildet. Schon vor dem Urteil kann das Gericht vorläufige Anordnungen über die Erziehung und Unterbringung treffen. Als Strafen sind Todesstrafe, Zuchthaus, lebenslängliche Festungshaft, Ehrenstrafen und Polizeiaufsicht schlechthin ausgeschlossen, ebenso die Ueber⸗ weisung an die Landespolizeibehörde. Für die an Stelle von Todesstrafe oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu erkennende Strafe ist das Mindestmaß auf ein Jahr festgesetzt worden. Das Strafmittel des Verweises ist im Entwurf aufgegeben worden. Bei jeder Freiheitsstrafe gegen Jugendliche kann bedingte Straf⸗ aussetzung gewährt werden ohne irgendwelche Beschränkungen Art der Straftat, der Art oder Höhe der erkannten Strafe. Die Strafaussetzung soll auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn der Täter bereits überhaupt oder sogar mit Freiheits⸗ strafe bestraft ist. Die Entscheidung über die Strafaussetzung ist im Urteil zu treffen. Bedingte Strafaussetzung soll aber auch dann gewährt werden können, wenn nach Erlaß des Urteils Um⸗ stände bekannt werden, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe angezeigt erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft in diesem Fall der Jugendrichter. Die Dauer der Probezeit oder Bewährungsfrist ist auf mindestens zwei, höchstens auf fünf Jahre festzuseten. Die Vorführung ruht während der Probezeit, und führt sich der Verurteilte schlecht, so ist die Strafvollstreckung au⸗