mordnen. Erscheint dem Gericht für eine etwaige zweite Strafe eine Aussetzung nicht am Platze, so muß es die Vollstreckung der ersten Strafe anordnen, will es die erste Strafaussetzung bestehen lassen, dann muß es auch die zweite Strafe aussetzen. Der zweite Richter kann sogar die frühere Strafe nachträglich aussetzen, wenn er die von ihm erkannte Strafe aussetzen will. Ergibt sich nach Ablauf der Probezeit, daß sich der Verurteilte durch gute Führung Straferlaß verdient hat, so wird ihm die Strafe erlassen. Beim Strasvollzug ist in jedem Fall die Trennung jugendlicher von er⸗ wachsenen Gefangenen zu beachten, es sollen auch Freiheitsstrafen von einem Monat und mehr nur in besonderen, nur für Jugend⸗ liche bestimmten Anstalten und Abteilungen von Anstalten voll⸗ streckt werden. Das Jugendgericht ist das Schöffengericht. Würde die Straftat zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder des Schwur⸗ gerichts gehören, so soll das Jugendgericht nicht aus dem Amts⸗ richter und zwei Schöffen, sondern aus zwei Richtern und drei Schöffen bestehen. Jugendrichter und Vormundschaftsrichter sollen dieselbe Person sein, worüber nähere Bestimmungen den obersten Landesbehörden überlassen bleiben. Bei den Landgerichten sollen Jugendsachen besonderen Strafkammern zugewiesen werden. Die Jugendschöffen sollen Personen sein, die auf dem Gebiete der Er⸗ ziehung und Jugendfürsorge besondere Erfahrungen besitzen. Die Jugendämter haben ein Vorschlagsrecht für die Jugendschöffen. Die Berufung von Frauen ist dabei nach den allgemeinen Vor⸗ schriften ohne weiteres statthaft. Um den Erziehungszweck des 8 ;% ½3 A 7 öö 5 6: ; Jugendgerichts zu sichern, sind die Verhandlungen vor ihm ein⸗ schließlich der Verkündung der Entscheidung nichtöffentlich. Gesetz⸗ liche Vertreter und das Jugendamt haben zur Verhandlung Zu⸗ tritt, erwachsenen Angehörigen des Angeklagten kann der Zutritt gestattet werden. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendgerichts soll dort begründet sein, wo die vormundschaftliche Zuständigkeit für den Beschuldigten begründet ist oder dieser sich zur Zeit der Er⸗ hebung der Anklage aufhällt.
Eine Verbindung von Strafsachen gegen Erwachsene mit Jugendstrafsachen sollen namentlich in schweren Fällen unter⸗ bleiben. Untersuchungshaft ist gegen Jugendliche nur dann zu vollziehen, wenn ihr Zweck durch andere Maßregeln nicht erreicht werden kann. Bei Vollziehung der Untersuchungshaft ist jede sitt⸗ liche Gefährdung des Jugendlichen auszuschließen. Weitere Be⸗ stimmungen betreffen die Stellung eines Verteidigers, Vorschriften über etwaige Einstellung des Verfahrens und für die Haupt⸗ verhandlung die tunlichste Fernhaltung des jugendlichen Ange⸗ klagten von der Berührung mit erwachsenen Angeklagten. Bei Erörterungen, von denen ein nachteiliger Einfluß für ihn zu be⸗ fürchten ist, kann er zum vorübergehenden Verlassen des Sitzungs⸗ zimmers vexanlaßt werden. Urteile, die eine Erziehungsmaßregel festseten, können ebenso wie Strafurteile angefochten werden, namentlich wenn Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist. Die Strafvollstreckung steht ebenso wie die Ausführung der Erziehungs⸗ maßnahmen dem Jugendrichter zu, es sei denn, daß Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist. Privatklage gegen einen
rung und die Regelung der Wanderversicherung zur Sprache. Die doppelte Pflichtversicherung bedeutet eine bei der heutigen Beitragshöhe unerträgliche Last für die Beteiligten. Der Ausschuß ist daher der Ansicht, daß sie zu beseitigen sei. Den Weg hierfür weist die Regierung, wenn sie diejenigen Berufskreise trennen will, die zurzeit in beide Versichernngen (Angestellten⸗ und Invalidenversicherung) fallen; sie müßten derjenigen Versicherung zugewiesen werden, zu der sie ihrer natürlichen Entwicklung nach gehören. Allerdings könnten Zweifel bezüglich der Bür angestellten bestehen, doch sei zu bedenken, daß diejenigen Büro⸗ angestellten, die ausschließlich mit Botengängen, Reinigungen, Auf⸗ räumung und ähnlichen Dingen beschäftigt seien, nicht als An⸗ gestellte, sondern als Arbeiter oder Gehilfen zu betrachten seien. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung müßten zu den An⸗ gestellten auch diejenigen Büroangestellten gerechnet werden, die lediglich mechanische Dienstleistungen verrichten. Auch die Mehr⸗ zahl der Tarifverträge sowie das Betriebsrätegesetz handeln nach diesem Grundsatz. Daher könne auch die Sozialversicherung der⸗ artige Büroangestellte nicht den Arbeitern oder Gehilfen der Invalidenversicherung zuweisen. Da auch Bürolehrlinge im regel⸗ mäßigen Lauf der Dinge zu Angestellten würden, so sei es wirt⸗ schaftlich nicht gerechtfertigt, die Vorbereitungszeit der Invaliden⸗ versicherung zuzuweisen, die Zeit nachher der Angestellten⸗ versicherung; man müsse vielmehr auch die Vorbereitungszeit zur Angestelltenversicherung vechnen.
Bezüglich der Wanderversicherten wurde im Ausschuß ver⸗ schiedentlich die Ansicht laut, daß die nach den bisherigen Vor⸗ schriften beim Uebergang aus einem Arbeiter⸗ in ein Angestellten⸗ verhältnis und umgekehrt zur Erfüllung der Warkezeit und zur Erhaltung der Anwartschaft notwendige Weiterversicherung für die Betroffenen eine beträchtliche finanzielle Last bedeuten. Oft werde die Fortsetzung der Versicherung in dem Versicherungszweig, dem der Versicherte früher angehörte, vernachlässigt; der infolgedessen eintretende Rechtsverlust aus dieser Versicherung sei dem Be⸗ troffenen unverständlich, und erzeuge Verbitterung, weil Invaliden⸗ und Angestelltenversicherung teilweise den gleichen Gefahrenkreis umfassen. Mitunter sei die Weiterversicherung nach den geltenden Vorschriften auch unmöglich, so daß die für den einen Ver⸗ sicherungskreis geleisteten Beiträge vergeblich aufgewendet seien. So könnten in der Angestelltenversicherung z. B. Personen, die nur zwei Monate im Jahre als Schiffsführer, die übrigen Monate aber als Arbeiter tätig sein, niemals Ansprüche aus der Ange⸗ stelltenversicherung erwerben. Nach Ansicht der Regierung müsse den Wanderversicherten und ihren Hinterbliebenen, zur Abwendung dieser Mißstände nur ein einheitlicher Versicherungsschutz für den Fall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie des Todes des Ernährers gewährt werden. Nur ein Versicherungs⸗ träger, die zuständige Landesversicherungsanstalt oder die Reichs⸗ versicherungsanstalt solle zur Gewährung von Invalidenrente Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente zuständig sein. Nach längerer
—2
Debatte, in der von sozialdemokratischer Seite die Verbindung der
9157 % I352 9 2 6 657 2 Deutsche Seesfischeref und Bodenfeefischerei für August 1922 (Fangergebnisse usw.). on deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiff e fangene und an Land gebrachte Fische. Robben, Wal⸗ und andere
V ge Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse
8
Seetiere und davon gewonnene Erzeugnisse
Nordsee *) ℳ
kg b I. Fische. 59 546] 2 591 761 164 558 5 462 032 316 205 6 685 907 693 184 9 454 252 450 578 12 362 419
1 753 357 23 988 538 423 831 16 767 090 160 279 4 312 170 373 169 11 004 858 127 293
78 731
Schellfisch, groß “ 1.““ 4. Sorte Isländer 116“
Weißling (Wittling,
Mebdlan) 1
““ mittel, klein (Dorsch) 114*“
11“
Seehecht (Hechtdorsch).
Scholle (Goldbutt), groß, mittekl. 47 030 W““ 195 481 FeeH .8 4 523 Isländer ... 22 099
Knurrhahn... 39 093
Köhler und Pollack 1 417 360
J“ . 417 398
Jo“ 253 228
Katfisch (Seewolf) 54 315
Rotzunge... 198 521
Heilbutt. ..... 87 491
Seeunge 10 136
Stei buit 32 217
Glattbutt (Tarbutt) 5 133
Lachs (Flußlachs).. 108
11““ 82
Hecht (Flußhecht) ... 55
Barsch (Fluß⸗ u. Meer⸗) 20
Rotbausab 631 521
Känltdaha 2
Blei (Brachsen, Brasse)
Scharbe (Platen).
Schleie
Hering.
207
9 387
958 260
5 035 328 8 491 836 651 793 61 649
16 378
10 985
848
11 962 746 20
21 693
59 810 1 060 010 3 260 4 175 625 172055 333
41 342
213
38 993
23 768
1 046 000 66 010
42 974 42 818 2 876 2 660
1 116 000
30 361 2 849 206 1 400 991 2 139 000 1 484 533
272 884
1 001 219 34 030 159 563 77 941 2 477 339 17 551 379 881
zum Deutschen Reichsa
Beilage
Verlin, Freitag, den 6. Oktober
8
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 225.
Nichtamtliches.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Anbauflächen Ende Mai 1922 in Hektar
I. Ackerland
Winter⸗
asdesteile
1“ BI1““
spelz und Emer, auch mit mischung von Roggen oder Weizen
Roggen
a) Getreide und Hülsenfrüchte
8
getreide aller Art
Meng⸗
außer Winter⸗ spelz
Gemenge) zu Druß
zu Futter od. z. Unter⸗
Hülsen⸗ früchte
20 S 8 8. 3 5
(Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, auch im
ch,
pflügen
zum Drusch (Körner⸗
gewinnung)
und
zu
oder
Misch⸗ frucht (Getreide
Hülsen⸗ frucht)
Drusch
Grün⸗ futter
Sonsti von
oder
zu⸗ samm
Arten Getreide
Hülsen⸗ früchten
ge
en
Runkel⸗ (Futter⸗) rüben
Alle
sonstigen
Hack⸗
früchte
5
10
11
12
14
15
Provinz Ostpreußen. 14“ Provinz Brandenburg .. 8 Pommern . Grenzmark Posen⸗Westpreußen Provinz Niederschlesien.. Oberschlesien.. “ Schleswig⸗Holstein. vc Westfalen.. Hessen⸗Nassau . Rheinland ..
58 220 122
42 558 35 219 3 567 95 256 35 389 116 045 22 870 51 289 46 137 46 286 76 551 3 411
11“
373 278 4 291 509 306 397 953 116 488 318 643 129 654 279 424 85 361 323 079 173 407 130 054 163 915 650
998 78
7 913 7 996 355
6 261 1 278 11 154 2 000 10 468 8 336 2 799 7 255 44
80 612 351 61 421 48 409 9 931 86 223 47 614 120 760 31 854 17 622 8 218 19 917 23 831 5 027
267 037 1 910 213 723 252 690 39 661 219 096 98 807 195 147 121 084 214 129 137 363 134 009 202 368 7 713
77480
126 27 505 37 630 8 597 11 893 3728 12 779 22 454 5 077 15 025 2 286 13 509 3315
86 304 49
24 319 41 030 6 147 20 556 9 801 43 625 11 844 42 724 23 478 19 988 19 444 1 132
16 391 130
62 460 32 302 17 596 18 048 4 610 18 335 1 622 9 052 1 924 1 317 833 26
20 179 34 771
4 398 1 366 27 199 5 727 10 340 15 408
7 343
41 775 2 716
34
4 479 2 337
1 655 3 224 13 661 5 123 8 290 5485 2 4 329 1 060 6 276 6 859 128
662
236
172 024 2 3 503 314 290 243 711 64 972 194 955 92 287 225 496 35 202 161 102 85 934 85 891 136 923 5 455
22 914 1 143 63 052 17 011 115 149 344
40 860 2 521
4 071 24 335
44 694 565
43 711 15 476 4 038 45 075 12 067 49 260 13 620 30 671 41 575 34 232 65 609 746
23 034 12 688 48 982 5 271 6 415 1 561 18 295 26 855 43 098 21 411 8˙559 24 849 426 241 9807
Hohenzollern 1“
581 7902
104 737
238 404
350 441
184 646
182 788
54
277
1821 725
316 476
401 339
Jugendlichen soll ausgeschlossen sein, ebenso ein summarisches Ver⸗ fahren nach § 211 der Strafprozeßordnung. Wenn ein berechtigtes Interesse des Verletzten es rechtfertigt, darf gegen einen Jugend⸗ lichen die öffentliche Klage erhoben werden. Erlaß von Straf⸗ befehlen gegen einen Jugendlichen ist nicht grundsätzlich ausge⸗ schlossen, indes soll nur Geldstrafe in diesem Fall festgesetzt werden können. Erachtet das Gericht Erziehungsmaßnahmen für aus⸗ reichend, so hat der Jugendliche keine Gebühr zu entrichten. Der Entwurf weist grundsätzlich die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe den Jugendämtern zu. Es soll aber den Landesregierungen ge⸗ stattet sein, die Jugendgerichtshöfe ganz oder teilweise den auf dem
66 935 7 053 6 947 2 127 2 663 2 020
693
Sprotte (Breitling). A Aal (Meer.) Aalrauve (Quappe). I
3 005 503 424 074 161 036
28 127 43 910 65 148 55 824 1 173 148 761 43 200 28 147 24 219 789
11 742 2 124 21 285 9 824 4 055
Angestelltenversicherung mit der Invalidenversicherung empfobhlen wurde, wurden folgende Leitsätze für die Wanderversiche⸗ rung angenommen: 8 Für das ganze Arbeitsleben wird grundsätzlich ein einheitlicher Versicherungsschutz für die Fälle der Erwerbsunfähigkeit im Sinne 3 der Reichsversicherungsordnung und der Berufsunfähigkeit sowie Makrele .. . .. des Alters gewährt. Im Einzelnen können für den Fall, daß beide Flunder (Struffbutt) Versicherungen gleichartig aufgebaut werden, folgende Bestimmun⸗ Plötze (Rotange) .. gen getroffen werden: Weißfisch (Giester). 8 1. Die Beitragsentrichtung zur Sonstige Fische. Boden der freiwilligen Liebestätigkeit entstandenen Vereinigungen öö Anwartschaftsverlust in der zusammen zu eigener Ausübung zu übertragen. Sie haben dann im Benehmen 8 68 11“ ; r mit den Jugendämtern tätig zu werden. 1 Die Beitragszeiten der einen Versicherung werden renten- 8
Ein Antrag Bayerns, für schwere Fälle die Verstärkung der hn. Ahhesen, Bersicherung angerechnet. 1 Muscheln usw.. kg EE1“ ör8 “ daß diese erfüllt sh 5 EETö“ Krabben (G ranaten). Frage . besonderes 9 8 3 9 8 8 2 “ ö 79 1 38 r d. Er⸗ 8 e 116“ “ t werden sollte, wurde mit füllung der Wartezeit in der Invalidenversicherung als freiwilli Dunüme 1 Set. 39 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Die Vollversammlung nahm die Beiträge angerechnet 2 grI ig als freiwillige Naleienere bse. . Stück
114 624
22 328 7 024 10 899 2 08] 11 127 3 500 40
2 695 452
9 648 2 654 29
67 20
1 474 3 286 (0,7) 0
632 920 250 257 58 084 69 434 47 253 40 718 20 369 294
Preußen 14 496
5 975 14 981 3 189 1 696 4 492
6
176 743 22 185 417 5 680 227 032 14 000
1 192 978 125 239
830 995 17 614
1 849 085 19 067 139 56 660
158 765 41 972 33 549 38 098 37 175 39 158
398 12 879 4 690 4 848 3 401 209 3 066 486
1 409 1 801 95]
782 1921
7 480
13 026 6 379 6 012 2 462 7 910
10 873
13 611
23 214 14 157
875
1886 104 34
717009
360 010 105 409 78 660 88 081 63 662 57 067 798
64 836 16 738 20 810 20 032 1 408
6 045 768
9 194
4 218
1 353
2 720 834
4 652 945 1 249 3 292 1 564 2 355 104 1 865 742
42 327 3 640 8 599 4 514
13 487 2 147
20
30 716
929
1 103 929
57 1 190
53 9 14 042 92 2 353 206
192 91 15 2 099 1 18 18 1 687 763 77 8 304 241 2 918 1 128 3 302 573 1 062 33
41 6 200 56
38 156 5 466 25 661 4 108 20 309 5 608 441 14 273 6 519 7 546 2 410
24 440 1 385 2 477
20 901
10 546
659 106
12 560 1 614 2 694
460 17
1 616 213 3 838 128 181]
420 073 153 746 104 609 61 350 81 585 45 417 1 673 113 737 31 589 25 747 13 962 741
8 537
2 237 19 350 11 043 2 191
299 478 21 633 90 878 49 034 41 652 36 156
116
23 303 4 818 5 211 12 662 79 265 249
4 110 525
71
Bayern. . Sachsen. Württemberg Baden.. Thüringen. Sessen .. Hamburg . ““ Mecklenburg⸗Schwerin 24 609 Oldenburg.. 3 960 Braunschweig.. 13 035 U 8 588 6 — 158918888898586ü6 67 240 084] 3 071 372 v“ 4 593 494 129 898 A4“ 705 7 629 38 411 Mecklenburg⸗Strelitz 6 617 954 4 849 Waldeck . 2 653
588 533 22 512 612 2 042 045 6 420 114 578 7557 181 081
3 192 647 68 511 341
so
,— gSgE
0 S—ö2n 90O0h— boö=00
58 513 1 316 064 12 616 348 101 811765 II. Schaltiere.
Invalidenversicherung ver⸗ Angestelltenversicherung und
SSgSbS8SS⸗
1 508
Beschlüsse der Ausschüsse unverändert an.
Der Reichsrat faßte ferner folgende Beschlüsse:
Der Reichsrat stimmte einer Regierungsvorlage zu, die sich mit Washingtoner und Genueser Beschlüssen über internationalen Arbeiterschutz beschäftigt. Von den in Washington und Genua gefaßten Beschlüssen sollen zunächst bis zum Abschluß des Gesetzes über die Arbeitszeit für Deutschland zurückgestellt werden: die Frage des Achtstundentages, der gewerb⸗ lichen Nachtarbeit Jugendlicher und Frauen und betreffend das Mindestalter für Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit. Zwei Vorschläge über die Festsetzung der Arbeitszeit in der Fischerei und in der Binnenschiffahrt sind von der Reichsregierung selbst als undurchführbar bezeichnet worden. Zustimmung fand eine Reihe von Uebereinkommen, deren Inhalt zum Teil in Deutschland bereits Gesetz geworden ist, nämlich solche über Errichtung öffentlicher Arbeitsnachweise, über das Mindest⸗ alter der Kinder zur Zulassung zur Seemannsarbeit, über Ent⸗ schädigung für durch Schiffbruch verursachte Arbeitslosigkeit, über Stellenvermittlung für Seeleute, über Behandlung ausländischer Arbeiter im Gegenseitigkeitsverfahren, über die Verhütung des Nilzbrandes, über den Schutz von Frauen und Jugendlichen gegen Bleivergiftungen usw.
Mit den außerordentlichen Notstandsmaßnahmen für Sozialrentner, wie sie die Regierung in Aussicht ge⸗ nommen hat, erklärte sich der Reichsrat einverstanden, ebenso damit, daß der Termin für die Aufhebung der noch bestehenden Demobilmachungsverordnungen des Reiches bis zum
1. März nächsten Jahres verlängert wird. Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen und die Steuerwerte der nicht zugelassenen Wertpapiere wurden für das Reichsnotopfer end⸗ gültig festgesetzt unter Berücksichtigung der inzwischen von den Bank⸗ und Börsenvertretungen geäußerten Wünsche. Ange⸗ nommen wurde eine Verordnung, wonach zum Ausgleich von
Zärten der § 3 des Gesetzes über Steuernachsicht wie folgt abgeändert wurde: „Gibt jemand, der bei der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Reichsvermögenszuwachs und für das Reichs⸗ notopfer Vermögensbestandteile der Behörde verschwiegen hat, diese jetzt bei der Steuerbehörde an, bevor eine Anzeige erfolgt oder die Untersuchung eingeleitet ist ohne dazu durch die unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, so gilt der Verfall des Vermögens als nicht eingetreten.“ Den Hochbahnen in Berlin und Hamburg wurde auf weitere drei Jahre Be⸗ freiung von der Verkehrssteuer bewilligt. “ 8 „Der Ausschuß des Reichsrats für Verfassung und Ge⸗ schäftsordnung hielt heute eine Sitzung.
8 —nB .
Die Ausfuhrmindestpreise änderten sich für Paraffinzündstreifen (seit dem 1. Oktober) und Asphalt⸗ mastir (seit dem 29. September). Die Ausfuhr von Chromsalzen (Natrium und Kaliumbichromat) sowie von Chromalaun wurde kontingentiert, die Einfuhr von Chrom⸗ fihen gesgesrt hneh von Chromsalzen bedingt zuge⸗ assen. Näheres durch die 2 ele Chemie i “ lußenhandelsstelle Chemie in
Parlamentarische Nachrichten.
Der Reichstagsausschuß ü z An⸗ gelegenheiten setzte gestern die b. 8 die 1 6 8 8 rung des Versicherungsgesetzes für A ngestellte fort. Laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger kam zunächst die Frage der Doppelversi che⸗
4. Ist die Wartezeit für das Ruhegeld und die Invaliden⸗ rente erfüllt, so können der Versicherte oder seine Hinterbliebenen nur das Ruhegeld und die Hinterbliebenenrente der Angestellten⸗ versicherung oder die Invalidenrente und die Hinterbliebenen⸗ rente der Invalidenversicherung beanspruchen. Die von dem Ver⸗ sicherten getroffene Wahl ist auch für seine Hinterbliebenen bindend.
5. Beiträge zu einem Versicherungszweig, die bei den Renten⸗ berechnungen für den anderen Versicherungszweig berücksichtigt werden, sind jährlich unter Vermittlung des Reichsversicherungs⸗ amts auszugleichen.
versicherung ist, wer eine reichsgesetzliche Invaliden⸗ oder Witwen⸗
rente oder Ruhegeld bezieht oder Invalide ist. Gleiches gilt
für Witwen, welche die Witwenrente nach Maßgabe der Reichs⸗
versicherungsordnung beziehen. Hierauf vertagt sich der Ausschuß auf heute.
—
Der finanzpolitische Ausschuß des vorläufigen Reichswi 88 schaftsrats erledigte in seiner Sitzung vom 4. d. M. zunächst eine Reihe von Eingaben und beschaͤftigte sich hierauf mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Aende⸗ rung des Landessteuergesetzes vom 30. März 1922, der ihm vom Reichsfinanzministerium erneut zur Stellungnahme vorgelegt worden war. Der Vertreter des Reichsfinanz⸗ ministeriu m;s führte, wie das „Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ berchtet, dazu aus, der Entwurf sei einer vollständigen Umarbeitung unterzogen worden, bei der auch das Gut⸗ achten des Reichswirtschaftsrats Berücksichtigung gefunden habe. Er bitte daher, im Interesse einer beschleunigten Erledigung des Gesetzent⸗ wurfs die Beratungen möglichst auf eine Kenntnisnahme des Ent⸗ wurfs zu beschränken. Sodann berichtete ein Ausschu ßm itg lied über die Abänderungen, die der neue Entwurf gegenüber dem früheren aufweist, bei denen zu einem erheblichen Teile vom Reichsfinanz⸗ ministerium die früheren Beschlüsse finanzpolitischen Aus⸗ schusses des Reichswirtschaftsrats berücksichtigt worden sind. In der Erörterung wurde von verschiedenen Seiten darauf hin⸗ gewiesen, daß die den Gemeinden zugebilligten Anteile den ihnen auferlegten Lasten keinesweges entsprächen. Im besonderen sei die für Mehraufwendungen infolge von Besoldungsreformen vorgesehene Deckung nicht ausreichend. Bezüglich der Getränkesteuer wollte ein Mitglied an Stelle der nach der Menge des steuerbaren Getränkes bemessenen Tarifsätze Prozentsätze, die nicht durch die Geldentwertung überholt werden, eingeführt wissen. Von anderer Seite wurde eine Revision der Sätze, die bei der allgemeinen Preissteigerung vom Er⸗ zeuger und Verbraucher als drückend empfunden würden, verlangt. Des weiteren betonten Vertreter aller Wirtschaftsgruppen, daß gleich⸗ heettc mit der Abänderung des Landessteuergesetzes eine neue Regelung der Hewerbesteuer vorgenommen werden müsse, so etwa, daß eine Höchstgrenze der Besteuerung für die Gemeinden festgesetzt werde. Es müsse auf jeden Fall einer Ueberspannung der Gewerbesteuer, die dazu führen würde, die Kapitalkraft der Gewerbetreibenden und damit die deutsche Wirtschaft zu vernichten, vorgebeugt werden. Die augen⸗ blicklich herrschenden Zustände, daß die Gemeinden alle ihre Ausgaben mittels der Gewerbesteuer auf die Wirtschaft abwälzen könnten, seien unhaltbar. Zuschläge zur staatlichen Gewerbesteuer, die die Gemeinden noch dazu vom Ertrag, nicht nur vom Reingewinn erheben, erreichten nicht selten 7000 bis 10 000 vH. Die Handhabung der Gewerbesteuer im Reich habe zudem zu einer unerträglichen Ungleichheit geführt Es müsse eine Relation zwischen der Gewerbesteuer und dem Anteil der Geneinde an den Reichssteuern gefunden werden. Die Klärung chuß von 15 Mit⸗
des
aller dieser Fragen wurde einem Unteraus gliedern übertragen, dem es freisteht, Sachverständige zu vernehmen. Der Unterausschuß des vorläufigen Reichs wirt⸗
schaftsrats für Landwirtschaft und Ernährung hielt heute eine
Sitzung.
6. Versicherungsfrei in der Invaliden⸗ und Angestellten⸗
zus ne zusammen
Stück. .8583]13244 530 “ II Andere Seetiere. Delphine und Seehunde ).. † Wildenten.. 8 7 200 zusammen Stück 1411 17 200 IV. Erzeugnisse von Seetieren. Kantjes ²) 38 719 180064125 546 522
10 000 35 900
35 900
Salzheringe — Fischlebern. kg. 114 211 Fischrogen.. 8 Fischtran.. 8
42 535
3 192 701 359
—
1 180 622
8. antjes
en
—, sz ee SS8
— —8a
82” 00 —.,—2
zusammen 8 181 791 269
68549 671
—½ —
kg zus. Stück Kantjes Nord⸗ kg und „ Stück Ostsee Kantjes Bodensee⸗ Rheingebiet.“*)
00 00 œ
u — 10 —
586 964 764
655 411 435
kg
Blaufelchen . . . . . . . 16 230/ 1 387 640 Gangficheae . 739 58 570 .“ “ 8 483 81 39 I“*“ 2 113/ 760 650 Rheinlachs (Salmen). . 58 14 900 1“”“; 29 560 Hechte .. 88 8138 49 738 Barsche (Egli, Krätzer).. 2 085 67 878 “”“ 451 7 610 Weißfische (Alet, Nasen usw.) 998 13 357 Gnmnee Fischhh— 987 56 89 4
141““ Darunter Kaiserhummer 135 kg 2297 1 Kantie ca. 115 kg br. ) Außerdem nachträgliche Anmeldungen: .) Krabben 201 083 kg = 2 855 533 ℳ.
Die Angaben der⸗Bodenseesischereigenossenschaft in Stag — 2 3 aft in stehen noch aus. “ TWEI1 Staad
Berlin, den 3. September 1922.
Statistisches Reichsamt. Delbrück.
1
*
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
24
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle Rechnungsrat Mengerina in Berlin 8
Verlag der Geschäftsstelle Mengerin g) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanf
u 8r Dn ( 1 10 la⸗ sansta Berlin Wilhelmstr 32.
S1ö“ † Sechs Beilagen
keinschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 88 A und B) und Erste, Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.
4 J.
“ 8
V G Schaumburg⸗Lippe 8) 1
24 986] 2 449 150
Deeutsches Reich
1 185 664
1 274 317
187 935 166 797
126 802 156 026
4 078 941 4 183 417
7I15250305 1 135 889,3
124 347
202 324 163 142
322 239
788 905 207750 25007 322 342¹) 699 718
299 348 271 501
73 76
272
92772 648 082
313 325
728 802
I. Ackerland
II. Wiesen
c) Feldmäßig gebaute Garten gewächse
Weißkohl
Alle anderen Garten⸗ gewächse
zu⸗ sammen
(Winter⸗
Sommer⸗)
und
d) Handelsgewächse
Gespinstpflanzen (Flachs und Hanf)
Andere Handelsgewächse zusammen
auch mit mischung
Gräsern
e) Futterpflanzen
Klee
von
Luzerne
Sonstige Futter⸗ pflanzen außer Hülsen⸗ früchten und Misch⸗ frucht
f) Brache (Schwarz⸗
brache); beackerte, aber nicht
bestellte
Felder
weide innerhalb
der Frucht⸗ folge, weder beackerte noch bestellte, zur Viehweide benutzte Felder
Be⸗ wässe⸗ rungs⸗ wiesen
(künstlich be⸗ und entwässer⸗
bar)
Hutungen
III. Vseh⸗ weiden
(Dauer⸗ weiden) und
Ueber⸗ haupt Acker, Wiesen, ieh⸗ weiden,
21
2
22
24
80
26
27
28
29
30
31
33
Provinz HOstpreußen... L *“ Provinz Brandenbug 8 Ponksttee“ Grenzmark Posen⸗Westpreußen Provinz Niederschlesien . Oberschlesten... SI Schleswig⸗Holstein. Hean L666 Hessen⸗-Nassau.
14 Rheinland ... Hohenzollenrnr...
. .
Preußen Pavern.. FSachen..
Württemberg
“
Thüringen
Hamburg. Mecklenburg⸗Schwerin Oldenburg.. Braunschweig Anhalt
o Lippe
1““ Mecklenburg⸗Strelitz ““ Schaumburg⸗Lippe 2²). Deutsches Reich
Dagegen 1921⁴) E
¹) Einschließlich Lupinen. — ²) Einschließlich Nessel. — ³) Bei Schaumburg⸗Lippe sind die Ergebnisse der Anbaufl
1 462 299 887 496 163
1 978
1 462
1 693
4 436
1 683
1 492
1 900
4 006
87
1 505 708 5 107 887 298 3 213 843 10 228 1 805 8 656 1 680 2 653 5 396 79
1 955
3 012 2 313
315 2 538 1 772 2 755 4 017 1 746 1 229 2 193 2 310
4 509 1
3 862 2 132 483 6 970 3 129 1 674 462 2 494 978
1 003 596 89
575
6
2 661
981
159
918 148 8 085 436 875 79 162 219 21
315 093 61
84 862 148 207 19 902 126 528 48 443 57 967 64 51] 70 287 73 461 47 136 88 181 6 854
1 445 96
13 563 3 932 818
6 351 1 553 45 141 72
4 319 2 806 6 853 22 328 592
16 357 82
46 655 38 701 17 874 16 658 4 163 20 359 1 808 11 935 11 470 860 518
2 658
149 043 377 39 895 62 017 14 210 11 786 1 517 19 074 27 959 17 701 18 414 11 326 34 986 2 331
135 667 18
30 802 69 041 16 262 6 099 2779
6 316 211 466 39 120 37 097 4 431 16 733 1i
656 553 1 831 878 497 60² 686 400 487 3 694 4 493 1 642 2 799
90
2 624 403 640 308 173
45 901 253 139 69 266 203.891 168 331 418 283 175 099 183 436 193 450
14 890
358 902 113
102 635 150 721 29 717 43 973 14 444 65 220 245 721 464 487 225 204 52 343 168 179 5 205
2 601 282 16 684
2 121 883 2 025 324 432 675
1 626 347 620 918
1 710 220 1 132 121 2 029 273 1 130 932 821 152
1 339.071 66 184
7277986
22 044
22 292 1 986 3 544 1 270
463 1 439 189 534 304
43 058
5 184 2 441 3 642 3 332
997 4 522 1 703
603 1 458 4 266 1 686
269
25
142 26 297 2 2 710 2 108 1 259 2 428 1 235 1 147
3 142
111
22 8133 2 891 2 264 1135
346 295 289 97 61 2 203 4 20 116 102
15 320
4 626 544 5 969 7 792 1 499 555 334
2 590 63 164 417
203 40 1028 10
1 151 493
304 643 120 908 81 089 48 100 48 237 26 242 1 560 63 736 10 893 9 717
4 427 90
5 134
1 475 11I1 4 021
1 090
109 869 57 272 1 392 24 402 28 745 23 771 10 811 8 1138 87
2 714 5 786
5
199 098
23 739 14 601 29 547 29 959 7988 13 118 38
8 785 1 051 1 146 1 497 . 324
84
2 093 110
’ 47
122 674 2 794 23 156 7 069 23 249 2 061 242 54 225 6 239 928 774
4
283 879
10 407 2 086 5
410 630
57 90
14 861 4 05] 6 280 6 419 3 616
183 2 183
44 831
12 135 2 216
404 12
2 550 2 640 9 457 418 91
19 313
141 842 9 997 10 647 75 877 10 849 22 140 76
6 240 6 894 3 355 141
2 461
37 1 023
61
3 042
97
2795 2
1 207 575 174 8 374 749 147 694
99 193 75 689 3 019 84 716 30 877 13 307 4 609 3 332 2 191 15 989 8 799 3 966
1 931 864
233 176 13 519 48 957 32 662 13 272
6 928 6 512 79 581
130 366
10 423 2 041 6 648
10 317 1 583
13 748 5 846 1 498
v
4 297 748 938 849
1 180 875 801 311 638 290 466 353 21 507 859 098 377 872 215 584 140 768 17 731
71 04 8 16 987 147 582 56 798 18 604
51 328
74 662 78 469
2278
85 224 11 639
⁴) Die Vergleichszahlen für 1921 entsprechen dem heutigen Reichsumfang. Berlin, den 4. Oktober 1922.
46 368 47 671
41 159 42 345
2 000 570
1 894 172
257 752 251 716
333 262 329 331
667 711 635 404
Statistisches Reichsamt. Delbrück.
688 73 678 264
314 092 327 822
5 139 682 5 119 196
chenerhebung von 1921 eingesetzt worden, we
2 548 941
2 492 6
83 91* 82 8
27 941 064 27 969 429
vorlagen. —