2. Im Abs. B in der Fassung der Verordnungen vom 7. Oktober 1921 und 2. September 1922 (=7GBl. 1921 S. 1283; 1922 I S. 721) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: B) Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittee: 8 Prreise für 1 Kilogramm⸗ prozent Stickstoff Pfennig 29 790 30 500 29 790 29 790 29 790
29 790
1. Schwefelsaures Ammoniak: oJNillicche Ware .. ... b) für gedarrte und gemahlene Ware.. Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium) .. mNal mmammon siu Natrammonsalpeter mit 40 — 45 vH Steinsalz gemischt Kaliammonsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter und EChlorkaiinmnmnmn Daneben kann der Hel.th mit den für Kali im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen in Rechnung gestellt werden. c 4““ Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 vH k11616116166“ Gipsammonsalpeter (mit etwa 40 vH Gips) ... Ammonsulfatsalpeter 21790 EI3““ 8268519 ꝑ* 3 000 11112X2*2“
b) In den „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1 bis 10“ werden
35 930
29 790 29 790
im Abs. 3 (Zu 1 bis 9) die Worte „170 Mark“ durch die Worte „290 Mark“ und im Abs. 6 (Zu 10) die Worte „135 Mark“ durch die Worte 8 „230 Mark“ ersetzt.
3. Im Abs. C Abs. 3 in der Fassung der Verordnungen vom 3. Januar und 2. September 1922 (RGBl. I S. 26, 721) wird die Zahl „15 500“ durch die Zahl „19 000“ ersetzt. 8 Artikel II. 8 Im Artikel II § 3 Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dünge⸗ mittel vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 822) in der Fassung der Ver⸗ ordnungen vom 21. Juni, 2. und 8. September 1922 (-RGBl. I S. 523, die Zahl „26 680“ durch die Zahl ,33 150“ und die Zahl „1300“ durch die Zahl 24255
Artikel III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 ab Berlin, den 6. Oktober 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
ersetzt.
Bekanntmachung.
In dem Verzeichnis der künstlichen Düngemittel, deren gewerbsmäßige Herstellung auf Grund des § 8 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918. (RGBl. S. 999) genehmigt worden ist, wird Nr. 1 „Rhenania⸗ phosphat“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Sep⸗ tember 1922 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202), wie folgt geändert: In Spalte 4 „Besondere Bestimmungen“ werden die Worke „155 ℳ“ durch die Worte „190 ℳ“ ersetzt Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 ab in Kraft. 8 Berlin, den 6. Oktober 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Fehr.
Auflösung der Versorgungsämter Großenhain und
Löbau.
Mit dem 1. Januar 1923 wird das Versorgungsamt Großenhain und mit den 1. April 1923 das Versorgungsamt Löbau aufgelöst. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Bezirk des Versorgungsamts Großenhain dem des Versorgungsamts Meißen und der des Versorgungsamts Löbau dem des Ver⸗ sorgungsamts Bautzen zugelegt.
Berlin, den 3. Oktober 1922. 1
8 Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 5000 ℳ vom 16. September 1922.
In der nächsten Zeit werden Reichsbanknoten zu 5000 ℳ in den Verkehr gebracht werden.
Sie sind 130 mm ✕ 90 mm groß.
Das Papier, auf welchem sie gedruckt sind, ist gelblich und hat ein helles Wasserzeichen. Dieses wird aus sphärischen Dreiecken gebildet, welche die ganze Note in regelmäßiger An⸗ ordnung durchziehen und dadurch gekennzeichnet sind, daß senk⸗ w; zum kürzesten Schenkel jedes Dreiecks eine kurze Linie in die Fläche des Dreiecks hineinragt.
Die Vorderseite zeigt links einen etwa 23 mm breiten Streifen, an dessen oberem und unterem Ende je ein Reichs⸗ adler in blauer Farbe mit blauschraffierter Umrandung auf graugelbem Untergrunde gedruckt ist; auf der Brust tragen die beiden Adler die hellen Buchstaben „R. B. D“. Zwischen den Adlern sind unterei nanderstehend in grüner Farbe mit Schraffur die Buchstaben „N. B D“ und links davon querstehend in blauer Farbe die zu beiden Seiten von den gleichen Reihenbuchstaben eingefaßte Nummer des Scheins angebracht.
An den etwa 23 mm breiten Streifen schließt sich nach rechts das Hauptbild an. Es ruht auf einem 10 ecm breiten, in gelbgrauer Farbe gehaltenen guillochierten Untergrunde, der die Note zum oberen und unteren Rande hin völlig bedeckt, während an der rechten Schmalseite ein etwa 7 mm breiter un⸗ bedruckter Streifen verbleibt. In einer Entfernung von etwa 5 mm vom Rande des Untergrundes grenzt eine braune Rand⸗ limne ein 90 mm breites und 79 mm hohes Rechteck ab. Sie umsäumt gleichzeitig einen Zierrahmen, in welchem links oben und unten auf grünem Untergrunde in brauner Druckschrift das Wort „Reichsbanknote“ steht, und dessen übriger Teil durch braune viereckige Schmuckstücke und grüne Zwischen⸗ räume ausgefüllt ist.
Der von dem Rahmen eingefaßte Raum ist durch einen senkrechten Doppelstrich in ein linkes größeres und ein rechtes kleineres Feld geteilt. In dem linken größeren Felde erscheint auf dem Untergrunde die hellgerandete Wertzahl „5000“ und der braun schraffierte Reichsadler. Ueber den Untergrund ist
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer
Vom 1. April 1923 ab kann diese Banknote aufgerufen und unter Umtausch gegen andere gesetzliche 6 Zahlungsmittel eingezogen werden.
Berlin, den 16. September 1922
Reichsbankdirektorium
Darunter folgen die Unterschriften: 8 Havenstein v. Glasenapbh v. GCrimm Kausmann Schneider Budcsies Bernhara Seaißer: Vocke EFriedrich Fuchs P. Schneider
Zu beiden Seiten der Unterschriften stehen die grünen Kontrollstempel mit dem Reichsadler und der Umschrift „Reichs⸗ bankdirektorium“. Das rechte kleinere Feld trägt oben und unten auf braunem, netzartigem Grunde die helle, braun umrandete Zahl „5000“. In der Mitte enthält das Feld in brauner, achteckiger Um⸗ rahmung, auf hellbrauner Schraffur das in blauer Farbe gedruckte Brustbild eines Mannes, welches das Memlingsche Gemälde „Bildnis des Nicolo Spinelli“ mit geringer Ver⸗ änderung wiedergibt. Ober⸗ und unterhalb der Bildumrahmung befinden sich gemusterte grüne Füllstücke. Die Rückseite der Note hat links einen etwa 7 mm breiten unbedruckten Rand. An diesen schließt sich der guil⸗ lochierte Untergrund, in seiner Ausdehnung mit dem der Vorder⸗ seite sich deckend, an. Er besteht aus einem zwiebelförmigen, sich gleichmäßig wiederholenden Muster in blaugrauer Farbe. In seinem unteren Teil tritt die hellgerandete Zahl „5000“ hervor. 1 Auf den Untergrund ist eine aus Halbkreisen und einge⸗ lagerten Spitzen zusammengesetzte, kräftig wirkende Umrahmung mit nach innen zu abgeschwächter Schattengebung aufgedruckt; in den vier Ecken trägt sie in brauner Farbe den Buchstaben „M“ und darunter hell schraffiert die Zahl „5000“. Die Umrahmung umschließt ein großes Feld, in welchem der in deutscher Zierschrift gedruckte Text 8 “ Reichsbanknote Fünftausend . Mark steht. Die Tönung sowohl der Umrahmung als auch des Textes verläuft von braun in blau und von blau in braun. In der linken unteren Ecke des Feldes sind querstehend die Nummer des Scheins und davor der Reihenbuchstabe in roter Farbe wiederholt. In der unteren Leiste des Rahmens ist in einem von brauner Schraffur umrandeten Rechteck der in brauner Farbe gedruckte Strafsatz angebracht. Rechts schließt sich an den Untergrund ein etwa 23 mm breiter Streifen, entsprechend dem Streifen auf dem linken Teile der Vorderseite, an. Er trägt am oberen und unteren Ende je einen Reichsadler mit den hellen Buchstaben „R B D“ auf der Brust; diese Adler sind in brauner Farbe mit braun⸗ schraffierter Umrandung auf blaugrauem Untergrund gedruckt. Berlin, den 5. Oktober 1922. Reichsbankdirektorium. Havenstein. von Glasenapp.
Bekanntmachung. Das am 4. September 1922 für den Bezirk des Amtes
8 Auf Grund des 8§ 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) wird hierdurch a) der Braunkohlen⸗ und Brikett⸗Industrie Aktiengesellschaft in Berlin das Recht verliehen, die zur Erweiterung des Tagebaues TIv ihres Braunkohlenbergwerks Marie⸗Anne dei Kleinleipisch im Kreise Liebenwerda erforderliche Parzelle Gemarkung Klein⸗ leipisch, Kartenblatt 5 Nr. 127/30, im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden
Beschränkung zu belasten, und bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend verliehenen
Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs verfahren Anwendung zu finden hat. v 8 Berlin, den 2. Oktober 1922. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Der Minister für Handel und Gewerbee. J. A.: Reuß.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bei der heute össentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Auslosung derjenigen Serie der auslosbaren 4⸗zinsigen preußischen Schatzanweisungen von 1914 erster und zweiter Ausgabe, die am 1. April 1923 zur Rückzahlung gelangen soll, ist die X (Zehn)
gezogen worden.
Die zu dieser Serie gehörigen Schatzanweisungen der
1. April 1923 mit der Aufforderung gekündigt, die Kapital⸗ beträge dieser Schatzanweisungen gegen Quittung und Rückgabe der Schuldurkunden und der nach dem Zeitpunkt der Rück⸗
zahlung fällig werdenden Zinsscheine Nr. 19 bis 32 bei der
ersten und der zweiten Ausgabe werden den Besitzern zum
Ritzebüttel ergangene Verbot der Wochenschrift „Fride⸗ ricus“ ist aufgehoben worden. Cuxhaven, den 6. Oktober 1922. ““ Hamburgisches Amt Ritzebüttel. Der Amtspräsident. 8 J. V.; Meier.
Das am 18. September d. J. für das lübeckische Staats⸗ gebiet ergangene Verbot der Wochenschrift „Fridericus“ ist aufgehoben. “
Lübeck, den 6. Oktob
Mehrlein.
dberfgung.
Der Verein „Bund der Niederdeutschen E. V.“ in Hamburg wird auf Grund der §§ 14 und 7 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 für den städtischen Polizeibezirk Hamburg verboten und auf⸗ gelöst. v
Hamburg, den 5. Oktober 1922.
8 Der Polizeipräsident.
J. V.: Dr. Schlanbusch.
Preußen.
Finanzministerium.
Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse sind ernannt: der bisherige Abteilungsvorsteher Bankrat Drucker zum Direktor der Hauptbuchhalterei, der bisherige Abteilungsvorsteher Bankrat Neitzel zum Direktor der Ver⸗ waltungsabteilung, die bisherigen Bankinspektoren Fränkel, Böhme, Rühle, Knost, Zirus, Berlin, Everth, Jaehn, Hamel und Ziebolz zu Bankoberinspektoren.
Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) wurde der Banksekretär Zootzky zum Bankobersekretär ernannt.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Der Regierungsbaumeister Trognitz in Duisburg⸗Ruhrort
in blauer Farbe und deutscher Zierschrift folgender Text
ist zum Regierungs⸗ und Baurat ervannt vorden.
3 8 .“
Staatsschuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben. Di 1 bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.
Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags
Die Einlösung geschieht auch bei den Reichsbankanstalten
außerhalb Berlins sowie bei den Regierungshauptkassen i Aurich, Stade und Sigmaringen.
diesen Stellen schon vom 1. März 1923 an eingereicht werden, die sie der Staatsschuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach der Feststellung die Auszahlung vom 2. April 1923 an zu bewirken haben.
Die Wertpapiere können
Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittlungsstelle
außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schatzanweisung der Vermitt⸗ lungsstelle wenigstens zwei Wochen vorher eingereicht wird.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem A blaufe des 31. März 1923 hört die Verzinsung der gekündigten Schatz⸗ anweisungen auf.
Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen Einlösungsstellen unentge tlich verabfolgt.
Die Einlösung der Schatzanweisungen hat nach den Vor⸗ schriften der §§ 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) zu erfolgen. Nichtbankiers haben daher den Wertpapieren ein
vom Finanzamt bestätigtes Stückeverzeichnis (§ 3 der Ver⸗-⸗
ordnung) beizufügen.
Von den zum 1. April 1915, 1916, 1917, 1918, 1919, 1920, 1921 und 1922 gekündigten Schatzanweisungen der Serien VI, II, VIII, XV, V, XVI, I und IX ist eine große Anzahl noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden. Die In⸗ haber werden aufgefordert, sie zur Vermeidung weiteren Zins⸗ verlustes schleunigst einzureichen.
Berlin, den 6. Oktober 1922.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Derodnhnng über die Wahlen zum Reichstag, Landtag und Provinziallandtag in Oberschlesien. Vom 6. Oktober 1922. Artikel I.
Reichstag.
Für die Wahl zum Reichstag hat der Reichsminister des Innern die im es bngesahag Seite 755 veröffentlichte Verordnung vom 29. September 1922 erlassen. 8
Zum Kreiswahlleiter wird namens des Preußischen Staats⸗ ministeriums gemäß § 21 Absatz 3 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (REBl. S. 2171) der kommissarische Oberpräsident Bitta in Oppeln und zu seinem Stellvertreter der Oberpräsidialrat Dr. Berger in Oppeln ernannt. 8
Artikel II.
Landtag. Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsamml. S. 559) und der §§ 13 Absatz 1 und 21 der Landeswahlordnung vom 10. Dezember 1920 (Gesetzsamml. S. 571) bestimme ich für die Wahl zum Preußischen Landtag im Wahlkreis Nr. 9 folgendes: 8—
Der Kreis Namslau (Regierungsbezirk Breslau) gehört, soweit er an der oberschlesischen Abstimmung nach dem Friedensvertrag teil⸗ genommen hat, für die preußischen Landtagswahlen am 19. November 1922 zum Wahlkreis Nr. 9 (Oberschlesien).
§ 2. Kreiswahlleiter und dessen Stellvertreter sind die im Artikel I. für die Reichstagswahlen bestellten Wahlleiter.
§ 3.
Wahlberechtigt ist mit den aus § 2 des Landeswahlgesetzes sich ergebenden Einschränkungen, wer am 19. November 1922 im Land⸗ tagswahlkreise Nr. 9 wohnt, Reichsangehöriger und über 20 Jahre alt ist, es sei denn, daß er bereits am 20. Februar 1921 an einem Orte außerhalb dieses Wahlkreises seine Stimme abgegeben hat.
Wer am 20. Februar 1921 im Wahlkreise Nr. 9 gewohnt und nach diesem Tage seinen Wohnort an einen Ort außerhalb dieses Wahlkreises verlegt hat, kann sich in die Wählerliste oder Wahlkartei seines Wohnorts vom 20. Februar 1921 eintragen lassen. Auf Grund dieses Eintrags ist er berechtigt, an dem Wohnort vom 20. Februar 1921 seine Stimme abzugeben oder sich einen Wahlschein ausstellen zu lassen und auf Grund dieses Wahlscheins an einem be⸗ liebigen Orte des Wahlkreises Nr. 9 zu wählen.
§ 89 der Landeswahlordnung gilt entsprechend.
§ 4. Die für die Wahl zum Preußischen Landtag am 20. Februar
1921 eingereichten Landeswahlvorschläge können geändert werden. Die
1“
Aenderung kann nur in der Weise erfolgen, dasgsgs
werden. 8 7
Die Abänderungserklärungen (§ 4) müssen durch die Einreicher oder die Vertrauensleute der Landeswahlvorschläge beim Landeswahl⸗ leiter, Berlin SW. 68, Lindenstraße 28, spätestens am 3. November 1922 abgegeben werden. Werden sie durch die Einreicher abgegeben und sind solche inzwischen verstorben oder haben sie die Eigenschaft als Wähler verloren, oder sind sie nachweislich verhindert, sich der Erklärung der übrigen Einreicher anzuschließen, oder sind sie nicht auffindbar, so ist dies dem Landeswahlleiter glaubhaft zu machen. Auch sind sie durch andere Wähler zu ersetzen, sofern nicht mindestens 20 Einreicher die Erklärung abgegeben haben.
§ 19 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend.
§ 6.
Für die Wahl am 19. November 1922 können auch neue Landes⸗ wahlvorschläge nach den allgemeinen Vorschriften des Landeswahl⸗ gesetzes eingereicht werden.
§ 7.
„Diese Bekanntmachung gilt als Einladung zur Abänderung der bisherigen oder Einreichung neuer Landeswahlvorschläge im Sinne des § 22 Satz 3 der Landeswahlordnung.
Neue Landeswahlvorschläge oder Abänderungen bisheriger Landes⸗ wahlvorschläge werden so, wie sie zugelassen sind, vom Landeswahl⸗ leiter nach § 43 der Landeswahlordnung veröffentlicht. —8
Artikel III. Provinziallandtag.
Wahlberechtigt für die Wahl zum Provinziallandtag ist mit den sich aus § 3 des Provinziallandtagswahlgesetzes vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 1) ergebenden Einschränkungen, wer am 19. November 1922 in der Provinz Oberschlesien wohnt, Reichsangehöriger und über 20 Jahre alt ist, ohne Rücksicht darauf, ob er bereits am 20. Februar 1921 in einer anderen Provinz zum Provinziallandtag gewählt hat.
Die im Artikel II § 3 Absatz 2 bezeichneten Personen sind zum Provinziallandtag nicht wahlberechtigt, sofern sie am 19. November 1922 keinen Wohnsitz in der Provinz Oberschlesien haben.
„Auf Grund von Wahlscheinen kann zum Provinziallandtag nicht gewählt werden (§ 5 der Wahlordnung vom 31. Dezember 1920 Gesetzsamml. 1921 S. 8). “
Artikel IYVIV. Gemeinsame Bestimmungen für die Landtags⸗ und Provinziallandtagswahlen.
Die Wählerlisten und Wahlkarteien für die im Wahlkreis Nr. 9 stattfindende Wahl zum Landtag und für die Wahl zum Provinzial⸗ landtag in der Provinz Oberschlesien sind ebenso wie für die Reichstags⸗ wablen vom 22. Oktober 1922 ab bis einschließlich 29. Oktober 1922 auszulegen. Die Gemeindebehörden können bestimmen, daß die Wähler⸗ listen oder Wahlkarteien über den 29. Oktober 1922 hinaus bis spätestens zum 4. November 1922 einschließlich auszulegen sind. (§ 13 Absatz 1 der Landeswahlordnung, § 6 Absatz 1 der Wahlordnung zum Provinziallandtag.) 6 “
Berlin, den 6. Oktober 1922.
Der Minister des Innern. Severing.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Artikel 177/8 des Friedensvertrags vom 22. März 1922 (NGBl. S. 235) habe ich mit Zustimmung der Reichsregierung den Hoch⸗ schulring deutscher Art für den Bereich der Provinz Niederschlesien mit dem heutigen Tage aufgelöst. Personen, die sich an dem “ Verbande als Mit⸗ gleder ftetkengen v bis zu 50 000 ℳ oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft. v ge 8 8 8 . Berrlin, den 6. Oktober 1922. Der Minister des Innern. Severing.
8* I
Justizministerium.
Zu LGDir. sind ernannt: AGRat de Lorenzi aus Dortmund in Neuruppin, OLGRat Dr. Hennig aus Breslau in Glogau.
StA. Boelke ist zum AGRat in Bitterfeld ernannt.
Pastor Reymann in Piskorsine ist zum evangelischen Frssenstathspeg e bei dem Zellengefängnis in Wohlau er⸗ nannt.
„Dem Not. Lichtenberg in Ottmachau ist der Amtssitz in u
Zu Notaren sind ernannt: die RA. GIRat Wilhelm Genicke und Dr. Felix Levy in Berlin (Amtssitz im Bezirk des AG. Berlin⸗Mitte), Dr. Walter Schwarz in Hamborn, Dr. Felix Kolkmann in Mülheim (Ruhr), Gottfried Dingerkus in Attendorn, Paul Jacoby in Königsberg i. Pr.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
„Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Niehren⸗ h eim von Lüneburg an die Wasserbaudirektion in Stettin, Tillich von Köslin an die Regierung in Lüneburg, Koz⸗ lowski (Walter) von Lüneburg und Fischer (Fritz) von Stettin an die Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen in Potsdam, Gramberg I. von Potsdam an das Oderbauamt in Schwedt a. O. und Repke von Potsdam an das Wasserbauamt in Stettin.
Uebertragen ist: dem Regierungs⸗ und Baurat von Both (bisher zum Reichsverkehrsministerium beurlaubt) die Vorstandsstelle beim Wasserbauamt II in Berlin.
qnon Ruhestand getreten sind: der Strombaudirektor Ni 8 e 8 Danzig und der Regierungs⸗ und Baurat Abraham in Berlin.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk, vom 5. Mai 1920 (Gesetzsamml. Seite 286) den Landgerichtsrat Hollender beim Landgericht in Essen für die Dauer seines Hauptamts am Sitze des Verbandsrats des Siedlungsverbands Ruhr⸗ kohlenbezirk zum ersten Mitglied und dauernden Vertreter des Vorsitzenden des Verbandsrats ernannt.
In der Woche vom 24. bis 30. September 1922 auf Grund der Bundesratsverordnung über Wohlfahrtspflege
während des Krieges vom 15. Februar 1917 genehmigte
2₰ b1111“ 8
1. öffentliche Sammlungen und Mitgliederwerbungen,
2. Vertriebe von Gegenständen.
— ——
Name und Wohnort des Unternehmers
Zu fördernder Wohlfahrtszweck
öu“ Zeit und Bezirk, 6s geführt ee . in denen das Unternehmen
sollen ausgeführt wird
Anstalt „Kommet zu Jesu“,
Zugunsten der Anstalt 2 Alt Tschau ““ 1
Garde⸗Schützen⸗Bund,
82
Berlin N. 40, Chausseestr. 23.
formationen
Bund der Erneuerung wirtschaft⸗ Zugunsten seiner Aufgaben licher Sitte u. Verantwortung, Berlin NW. 7, Unter den Linden 72
Reichsverband zur Unterstützung deutscher Veteranen Aufgaben
Verein für das Dentschtum im Auslande, Berlin W. 62, Kur⸗ faͤrstenstraße 10u9
vX““
Zur Errichtung eines Denkmals für die im Weltkriege gefallenen Angehörigen des Bataillons und seiner Neben⸗
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Zur satzungsgemäßen Verwendung
Anstalt 31. März 1923 für Preußen. — Vertrieb von Grußpostkarten durch die Firma Bergemann in Neu⸗
“
31. Januar 1923 für Preußen. — Sammlung von Geldspenden durch Aufrufe.
30. September 1923 für Preußen. — Werbung von Mitgliedern durch Werbeschreiben.
Verband 31. März 1923 für Preußen. — Sammlung von Geldspenden durch Werbebriefe.
Verlängert bis zum 31. Dezember 1922 für das Staatsgebiet I“ —
hG1“ Vertrieb von Volksliederpostkarten
in Papier⸗ und Buchhandlungen; durch schriftliche Angebote an Ver⸗ eine, Firmen Einzelpersonen und durch Vereinsmitglieder in ihren persönlichen Bekanntenkreisen, auf den Bahnhöfen, mit Genehmigung der Verkehrsverwaltung.
Verein
J. A.: H offmann
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat am Gymnasium nebst Realgymnasium zum Heiligen Geist in Breslau Dr. Reichert zum Oberstudiendirektor ernannt. Als solchem ist ihm die Leitung der Augustaschule in Breslau übertragen worden.
Der Studiendirektor Dr. Grabowski in Ratibor ist zum Oberschulrat ernannt und als solcher dem Provinzialschul⸗ kollegium in Breslau überwiesen worden.
1 Bekanntmachung. Dem Markscheider Otto Schleier in Eickel i. West⸗ falen ist von uns heute die Befugnis zur Verrichtung von Markscheiderarbeiten für den Umfang des Preußischen Staates erteilt worden. ““ Clausthal, den 5. Oktober 1922.
Prreußisches Oberbergamt. J. F.; Kast.
Bekanntmachung. 1 Der Ehefrau Christine Schwensson in Eggstedt ist die Großhandelserlaubnis zum Handel mit Eiern, Geflügel und Kaninchen entzogen worden. Meldorf, den 29. September 1922. Der Landrat. Pauly.
Gegen die Ehefrau Luise Bredemeyer, ge⸗ borene Vogt, zu Berghofen, Köln⸗Berliner Straße 50, geboren am 21. August 1877 zu Dorstfeld, Kreis Dortmund, wegen Preistreiberei ꝛc., hat das Wuchergericht beim Land⸗ gericht in Dortmund am 19. September 1922 für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Höchstpreisüberschreitung in Verbindung mit Abgabe von Brot auf noch nicht gültige Marken zu einer Geld⸗ strafe von 5000 — fünftausend — Marf, ersatzweise für se 150 — einhundertfünfzig — Mark ein Tag Gefängnis und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Auch wird der Angeklagten der Handel mit Brot und Backwaren bis auf weiteres untersagt, da Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Handelstreibenden in bezug auf diesen Handelsbetrieb dartun.
Unterschriften.
Vorstehendes, die Handelsuntersagung aussprechendes Urteil wird hiermit bekanntgegeben. Dortmund, den 27. September 1922. Der Oberstaatsanwalt. Müller.
Nichtamtliches.
8 Deutsches Reich.
heute eine Sitzung.
wieder übernommen.
Parlamentarische Nachrichten.
heiten wurde vorgestern die Aenderung des Versiche⸗ rungsgesetzes ha Angestellte weiter beraten. Die Dis⸗ kussion und Beschlu
gestaltung des Entwur
Der Ausschuß des vorläufigen schaftsrats für Landwirtschaft und Ernährung be⸗ schäftigte sich in seiner “ 6. Oktober mit einer Eingabe des Bundes Deutscher Getreide⸗, Mehl⸗ Saaten⸗, Futter⸗ und Düngemittelhändler, worin eine gleichmäßige Berücksi tigung der landwirtschaftlichen Genossenschaften und der Betriebe des freien
andels beim Stickstoffdüngerbezug verlangt wird. Der Vertreter des Reichsministeriums s Ernährung und Landwirtschaft betonte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, daß die Regierung für eine möglichst glatte und gleichmäßige Verteilung des Stickstoffdüngers und eine gleich⸗ berechtigte Behandlung des Handels eintrete. Der Düngestickstoff⸗ Ausschuß halte an der auch früher geübten Verteilung fest, wonach 50 der Erzeugung den landwirtschaftlichen Genossenschaften, 50 vH dem freien Handel und den Mischdüngerfabriken zugewiesen Der Ausschuß nahm die Erklärung der Regierung zur
enntnis.
Eine andere Eingabe richtete sich gegen die Handhabung der Weineinfuhr, die vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft nur im Rahmen von Einfuhrkontingenten zugestanden wird, die den früher am Import beteiligten Firmen Ubern en werden. Der Ausschuß sah von einer Beschlußfassung ab, da die Frage der Weineinfuhr im Rahmen einer Besprechung über Luxus⸗ einfuhr überhaupt zu behandeln ist. Die Einfuhr der Weinmenge, die den Anlaß zu der Eingabe bildete, wurde grundsätzlich abgelehnt.
Ueber die Kertofpefperoi ung entwickelte der Ver⸗ treter des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ein günstiges Bild. Nach dem bisher vorhandenen 8 nicht ganz fest⸗ stehenden Zahlen wird die Ernte vermutlich 34 Millionen Tonnen oder 8 Millionen Tonnen mehr als im Vorjahre erbringen. Die Ernte ist in allen Gegenden des Reichs gleichmäßiger ausgefallen, so daß keine so starke Belastung der Verkehrsmittel bech weite Transporte zu befürchten ist. Das Reichsverkehrsministerium hofft den Anforderungen Hn en zu können. Im Monat tember sind
000 Wagen mehr als im Vorjahre befördert worden. ine Stockung ist nur Anfang Oktober durch den starken Andrang vor der Frachterhöhung eingetreten. Die Preisbildung ist durch Ein⸗ richtung von Notierungskommissionen, in denen zu je einem Drittel Landwirte, Händler und Verbraucher sitzen, in geregelte Bahnen gelenkt worden. Die technische Verarbeitung ist auch auf das not⸗ wendigste eingeschränkt. Der Ausschuß nahm den Bericht ohne Beschlußfassung zur Kenntnis. Im Zusammenhang damit teilte der Vorsitzende mit, daß der Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft im Verfolg des Ausschußbeschlusses vom 14. September 1922 über die Kartoffelversorgung der Beamten (vergl. Mitteilung Nr. 30 Seite 124) an sämtliche Reichsressorts am 21. September 1922 ein Schreiben gerichtet hat, worin er ausdrücklich auf die Ver⸗
ordnung vom 23. Mai 1922 (RGBl. S. 487) himveist, 118p ein unmittelbares Aufkaufen von Kartoffeln beim Erzeuger dur nicht konzessionierte Händler oder Aufkäufer nicht statthaft ist, und ersucht, die Beamtenorganisation darauf aufmerksam zu machen, 8* ihre Aufgabe lediglich in der Bereitstellung der Geldmittel besteht. Der kusschaß beschäftigte sich ferner mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 192,2 vom 4. Juli 1922 (RGBl. I, S. 549.) Es handelt sich um die Neu⸗ festsetzung des Preises ür das erste Drittel der Umlage (§ 50 Abs. 1), die durch die Geldentwertung notwendig geworden ist. Die Mehr⸗ heit der Arbeitnehmervertreter lehnte die Stellungnahme zu der Vor⸗ lage ab, um erst mit ihrer Abteilung Fühlung zu nehmen. Bei dieser altung sprach auch mit, daß die Vorlage erst sehr spät, kurz vor der itzung zugestellt werden konnte, so daß ihre eingehende Durch⸗ arbeitung unmöglich war. Ein Arbeitnehmer der Landwirtschaft trat für die Vorlage ein, indem er auf die Steigerung der Produktions⸗ kosten, besonders auch der Löhne, hinwies, und die Notwendigkeit be⸗ tonte, die Landwirtschaft zur Besorgung der nächsten Ernte in den Stand zu setzen. Er billigte das Verfahren der Preisfestsetzung durch Indexzahlen, die der Landwirtschaft das unbedingt zur Erhaltung der Produktion Notwendige sicherstellen. Arbeitgeber der Landwirtschaft hielten die Indexzahlen indessen für zu niedrig. Die danach berechneten Preise könnten höchstens die Produktions⸗, aber nicht die Reproduktionskosten decken. Die Ernte in Getreide sei schlecht, die Landwirte würden freies Getreide über die Umlage hinaus kaum zur Verfügung haben, die könnten also auch ihren Bedarf an Betrieys⸗ mitteln für das neue Wirtschaftsjahr nicht durch Verkäufe am freien Markt eindecken. Kredite seien nicht zu erhalten. Der Umlagepreis 9. also für die 1 der landwirtschaftlichen Betriebe aus⸗ chlaggebend und dürfe nicht zu niedrig gehalten werden. Für die Vorlage sprachen sich zwei Arbeitnehmer der Landwirtschaft, je ein Arbeitgebervertreter von Industrie und Handel, ein Vertreter des selbständigen Handwerks und ein von der Reichsregierung ernanntes Mitglied aus. Die Beschlußfassung wurde auf Mittwoch, den 11. O⸗
tober, vertagt. — Der Unterausschuß des vorläufigen Reichswirt⸗ rsicherung hält heute
schaftsrats für Arbeitslosenve und morgen Sitzungen ab.
Nr. 50 des Zentralblatts für das Deutsche Reich, herausgegeben im Reichsministerium des Innern am 30. Sep⸗ tember 1922, hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Berichtigung der Bestimmungen über Form und Inhalt der Anträge der Geschädigten (§ 19 der Entschädigungsordnung. — 2. Marine und Schiffahrt: Verordnung über einen Gebührentarif für die Musterungs⸗ verhandlungen der Seemannsämter im Reichsgebiete. — 3. Ver⸗ sicherungswesen: Bestimmung einer Ausführungsbehörde nach § 892. der Reichsversicherungsordnung. — 4. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende August 1922. — 5. Justizwesen: Er⸗ nennungen. — 6. Konsulatwesen: Ernennungen. — Exequaturerteilungen. — 7. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Erscheinen einer zehnten Aus⸗ gabe der Deutschen Arzneitaxe 1922. — 8. Steuer⸗ und Zollwesen: Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. — Aenderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarife und der Anleitung für die Zoll⸗ e“ 8
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Die am 5. Oktober ausgegebene Nr. 51 desselben Zentralblatts enthält unter Steuer⸗ und Zollwesen: Bekanntmachung des Textes der neuen Ausführungsbestimmungen zu § 15 und § 21 des Umsag. steuergesetzes. 1
Die am 5. Oktober ausgegebene Nr. 52 desselben Zentralblatts enthält unter Steuer⸗ und Zollwesen Ausführungsbestimmungen zum
Körperschaftssteuergesetze.
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Der Ausschuß des Reichsrats für Volkswirtschaft hielt
Der Königlich großbritannische Botschafter Lord d'Abernon ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft
8 8 Im Reichstagsausschuß für soziale Angelegen⸗
fessun drehte sich um die gesetzestechnische Aus⸗
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