1922 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Oct 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Dem Landrat Dr. Groener ist das Landratsamt in Neuß, dem Landrat Hähnsen das Landratsamt in Neu⸗ haldensleben und dem Landrat Müller das Landratsamt in Halle a. S. (Saalkreis) übertragen worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung, betreffend Teuerungszuschlag zu den Sätzen der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn⸗ ärzte vom 15. März 1922 (Volkswohlfahrt S. 185). Vom 7. Oktober 1922.

Auf Grund des § 13 Absatz 2 und 3 der Bekannt⸗ machung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 15. März 1922 (Volks⸗ wohlfahrt S. 185) bestimme ich, daß

vom 1. Oktober 1922 zu den Sätzen der Gebühren⸗ ordnung (II A und B sowie III) ein Teuerungszuschlag von 350 vom Hundert tritt.

Berlin, den 7. Oktober 1922. Der Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der ordentliche Professor Dr. Kroll in Braunsberg ist in gleicher Eigenschaft in die philosophische Fakultät der

Universität in Köln und der ordentliche Professor Dr. Malten in Königsberg in

gleicher Eigenschaft in die philosophische Fakultät der Universität in Breslau versetzt worden.

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Parlamentarische Nachrichten. 8

Der Reichstagsausschuß für soziale Angelegen⸗ heiten setzte gestern seine Beratungen über die Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte fort. Die Dis⸗ kussion behandelte nach dem Bericht des „Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ in der Hauptsache die Selbstverwaltung in der Angestelltenversicherung, die erweitert werden soll. Im Mittel⸗ punkt stand dabei die Frage der Einschränkung des Aufsichtsrechts. Die Aufsicht kann nach Ansicht der Regierung auf die Beobachtung von Gesetz und Satzung beschränkt werden. Die Regierung hielt es dann aber für folgerichtig, daß auch, wie in der Arbheiter⸗ versicherung, einzelne Vorschriften eingeführt werden, wie z. B. die Genehmigung der Dienstordnung, die dem verbleibenden Rest des Aufsichtsrechts dieselbe Bedeutung geben wie in der Arbeiterversiche⸗ rung. In einer solchen Genehmigung würde keineswegs eine Wieder⸗ herstellung des alten Zustandes liegen, da der Reichsarbeitsminister zurzeit auch bei allen Zweckmäßigkeitsfragen sein Aufsichtsrecht aus⸗ üben kann, während ihm künftig diese weitgehende Befugnis ge⸗ nommen sein würde. In der Beratung darüber, wie im einzelnen diese Vorschriften zu fassen sind, wurden Abweoichungen von der Arbeiterversicherung erörtert. Auch die Frage des Beamtenrechts kam in diesem Zusammenhange zur Sprache.

Folgende Beitragstabelle wurde von der Regierung in Vorschlag

gebracht: Gehaltsklasse 1. bis 3 600 35 ℳ,

von 10 800 70 21 600 125 39 600 215 72 000 365

172 800 765

172 800 334 800 1560

834 8900 586 800 2800

586 800 und darüber 4850

9“ 74 Es wurden dann gemäß den Anträgen der Abgg. Frau Teusch Zentr.) und Aufhäuser (Soz.) Beschlüsse über die Zusammen⸗ setzung und die Befugnisse des Verwaltungsrats der Angestellten⸗ versicherung gefaßt. Hierauf vertagte sich der Ausschuß auf heute.

3 600 10 800 21 600 39 600 72 000

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Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichs⸗ wirtschaftsrats beschäftigte sich gestern mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit der Angestellten. Die Vor⸗ beratung des Entwurfs war demselben Unterausschuß, der den Gesetz⸗ entwurf über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter behandelt hatte, übertragen worden. Der Ausschuß trat, da die allgemeinen grundsötzlichen Fragen schon bei Gelegenheit früherer Sitzungen be⸗ handelt worden sind, an Hand des Berichts seines Arbeitsausschusses in die Einzelberatung ein.

Der erste Abschnitt des Entwurfs bestimmt den Geltungsbereich des Gesetzes. Von besonderer Bedeutung sind die Ausnahmen 4), über die sich eine längere Erörterung entspann. Vertreter der Arbeit⸗ nehmer stellten den Antrag, die Ziffern 3, Angestellte, die im Dienste des Reichs oder der Länder zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Auf⸗ gaben beschäftigt werden, 6, Angestellte in Betrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, 8. Angestellte in Verkehrsbetrieben, 9, Angestellte der Fischerei und 10, Angestellte der See⸗ und Binnenschiffahrt zu streichen, die betreffenden Angestellten also grundsätzlich dem Gesetz zu unter⸗ werfen und die notwendigen Ausnahmen der tariflichen Vereinbarung zu überlassen. Ein weniger weitgehender Antrag, der auch die Unter⸗ stützung des Vertreters der Beamtenschaft fand, wollte die be⸗ zeichneten Angestelltengruppen nur dann von den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs befreit sehen, wenn für sie eine anderweitige gesetzliche Regelung der Arbeitszeit erfolgt ist. Dieser Antrag hatte den Sinn, auf eine möglichst baldige gesetz⸗ liche Regelung hinzudrängen. Vom Vertreter des Reichs⸗ arbeitsministeriums wurde demgegenüber auf die bisherige Rechts⸗ lage und auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die durch Streichung der Ausnahmen entstehen könnten. Die Vertreter der Arbeitgeber schlossen sich dem mit der Begründung an, daß die im Gesetz aufgeführten Ausnahmen nur den bestebenden Ver⸗ ordnungen entsprechen, in denen die wirtschaftlichen Notwendigkeiten ihren Ausdruck gefunden haben. Die Ausnahmen wurden gegen acht oder neun Stimmen, meist der Arbeitnehmer, angenommen. Im einzelnen wurde in Ziffer 2 nach Vorschlag des Arbeitsausschusses ge⸗ sagt: „Angestellte mit höherer geistiger Tätigkeit“ und die Beziehung auf den Jahresarbeitsverdienst, die der Entwurf vorsieht, gestrichen. In Ziffer 3 wurden auf Antrag Dr. Voigt (Arbeitgeber der städtischen Betriebe) auch die Angestellten der Kommunalverwaltungen außer denen des Reichs und der Länder vom Gesetz ausgenommen, soweit sie öffentlich⸗-rechtliche Aufgaben erfüllen. Ziffer 4 wurde ein⸗ stimmig gestrichen, da für Hausgehilfen die gesetzliche Regelung nahe bevorsteht. Ziffer 5 wurde auf Antrag Schwartz gegen die Stimmen aller Arbeitnehmer so gefaßt, daß Familienangehörige des Betriebs⸗ inbabers vom Gesetz immer befreit sind, während der Ent wurf das nur für reine Familienbetriebe vorsah. Ziffer 7 wurde nach Vorschlag des Arkbeitsausschusses folgendermaßen gefaßt: „pharmazeutisch vor⸗ gebildete oder in pharmazeutischer. Ausbildung stehende Angestellte in Apotheken“. In Ziffer 10 wurde entsprechend der Aenderung im Gesetz für die gewerblichen Arbeiter die Ausnahme für See⸗ und Binnenschiffahrt ausgedehnt auf die Be⸗ und Entladungsarbeiten.

Bei der Behandlung des zweiten Abschnittes des Entwurfs, der die Arbeitszeit im allgemeinen regelt, wurde § 5 zurück⸗ gestellt, da die Abteilungen der Arbeitgeber und nehmer zu den Aen⸗ derungen, die im Gesetz der gewerblichen Arbeiter vorgenommen worden sind, noch keine grundsätzliche Stellung angenommen haben. Es handelt sich dabei um die Möglichkeit, den Arbeitsausfall an ein⸗

zelnen Tagen an anderen auszugleichen und die Berechnung der

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Arbeitszelt überhaupt aus dem Durchschnitt einer längeren Zeitspanne, sowie darum, ob die Regelung von Ausnahmen dem Gesetz oder der tariflichen Vereinbarung zuzuweisen ist. §6, der die Sechsundfünfzig⸗ stundenwoche für ununterbrochene Betriebe festsetzt, wurde mit 14 gegen 9 Stimmen gestrichen, da die Arbeitnehmer seine Notwendig⸗ keit für Angestellte bestritten. Absatz 1 des § 7 wurde in der Fassung des Arbeitsausschusses angenommen:

„Ständig beschäftigte Angestellte dürfen daneben ständige, ge⸗ werbliche oder eine der im § 1 aufgeführten Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber insoweit nicht übernehmen, als die Arbeitszeiten zusammen die nach diesem Gesetz zulässigen Grenzen überschreiten. Unter den gleichen Voraussetzungen darf ihnen Be⸗ schäftigung von einem anderen Arbeitgeber nicht übertragen werden.“

Absatz 2 und ebenso § 8 wurden in der Fassung der Regierungs⸗

vorlage angenommen.

Im Abschnitt „besondere Schutzbestimmungen“ wurden dieselben Erweiterungen zum Schutze der jugendlichen und weiblichen Angestellten vorgenommen, wie beim Gesetz für gewerbliche Arbeiter. Ferner wurde auf Antrag Thissen in § 10 Absatz X3 über die Ruhezeit bestimmt:

„Nach der täglichen Arbeitszeit ist dem Angestellten eine un⸗ unterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

Der Antrag wurde mit 15 gegen 8 Stimmen der Arbeitgeber angenommen. Bei § 12 wurde beschlossen, die Wöchnerinnenschutz⸗ fristen übereinstimmend mit denen des Gesetzentwurfs über die Arbeitszeit für gewerbliche Arbeiter zu gestalten. § 14 wurde mit 12 gegen 8 Stimmen in der Fassung des Arbeitsausschusses angenommen:

„Bei jugendlichen Angestellten dürfen Arbeitszeit und Unter⸗ richtszeit in einer Berufsschule zusammen innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiten, soweit der Unterricht über 10 Stunden wöchentlich nicht hinausgeht. Die durch § 10 für jugendliche An⸗ gestellte festgesetzte Nachtruhe und ununterbrochene Ruhezeit darf durch den Unterricht nicht geschmälert werden.

Das nähere Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Unterrichtszeit im Sinne des Absatz 1 ist von den beteiligten wirtschaftlichen Ver⸗ einigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Schulbehörden zu regeln.“

Der nächste Abschnitt des Entwurfs regelt die Ausnahmen.

Beim Gesetz über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter herrschte darüber Einigkeit, daß an die Stelle der im Entwurf vorgesehenen, von den Behörden zuzulassenden Ausnahmen die Vereinbarungen zwischen den beiderseitigen Organisationen treten sollen. Der Arbeits⸗ ausschuß empfahl dies auch für den vorliegenden Entwurf. Die Stellungnahme dazu wurde jedoch aufgeschoben, um den Abteilungen vorher Gelegenheit zur Aussprache zu geben.

Die Bestimmungen über Aufsicht, Strafen und die Ausführungs⸗ und Schlußbestimmungen wurden im wesentlichen in der Fassung der Regierungsvorlage gebilligt.

Nr. 53 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsministerium des Innern am 6. Oktober 1922, hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs⸗ sachen: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues. 2. Steuer⸗ und Zollwesen: Bekanntmachung über Brennrecht, Uebernahme und Ver⸗ kaufpreise für Branntwein usw. im Betriebsjahr 1922/23. Ver⸗ ordnung über Aenderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif usw. Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung des Wechselstempels. 3. Konsulatwesen: Exequatur⸗ erteilungen. 4. Versorgungswesen: Vorläufige Ausführungs⸗ anweisung zu den Anstellungsgrundsätzen.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Steigerung der Großhandelspreise ir Deutschland im September 1922.

Die Bewegung der Großhandelspreise stand im September noch unter der Auswirkung des außerordentlichen Marksturzes im August, dem wichtige Warengruppen vor allem inländischer Erzeugung, wie Kohle, Eisen, Fleisch, im September mit weiteren Preissteigerungen gefolgt sind. Das deutsche Preisniveau hat sich daher nach der Großhandelsindexziffer des Steatistischen Reichsamts noch beträchtlich, und zwar von dem 179,9 fachen im Durchschnitt des Monats August auf das 274,2 fache oder um 52,5 vH im Durchschnitt des Monats September gehoben. Gleichzeitig erfuhr der Dollarkurs in Berlin eine Höherbewertung von 1135 auf 1466 oder um 29,2 vH. Dieser Bewegung entspricht die Steigerung der Preise der Ein⸗ fuhrwaren von dem 324,9 fachen auf das 431,1 fache oder um 32,7 vH, während das Preisniveau der vorwiegend im In⸗ lande erzeugten Waren von dem 150,8 fachen auf das 242,8 fache oder um 61 vH emporschnellte. Im einzelnen stiegen die Gruppeninderziffern für: Getreide und Kartoffeln von dem 161,7 fachen auf das 215 fache, Fette, Zucker, Fleisch und Fisch von dem 159,2 fachen auf das 261,2 fache, Kolonial⸗ waren von dem 333,4 fachen auf das 411,6 fache, Lebensmittel zusammen von dem 173,1 fachen auf das 239,5 fache; ferner Häute und Leder von dem 395,4 fachen auf das 416 fache, Textilien von dem 352, 1 fachen auf das 523,9 fache, Metalle von dem 256,7 fachen auf das 332,1 fache, Kohle und Eisen

von dem 123,6 fachen auf das 286,2 fache, Industriestoffe zu⸗

sammen von dem 192,5 fachen auf das 339,2 fache.

Die Verbreitung der Akkordarbeit in den Gewerben Deutschlands.

In dem amtlichen Organ des Reichsarbeitsministeriums, dem „Reichsarbeitsblatt“, wird ein eingehender Bericht über die Regelung der Arbeitsbedingungen in den Tarifverträgen veröffentlicht. Die im neuesten Heft enthaltene Fortsetzung ist der „Akkord⸗ arbeit im Tarifvertrag“ gewidmet und behandelt die Ver⸗ breitung der Akkord⸗ oder Stücklohnarbeit in den einzelnen Gewerben,⸗ die Pflicht des Arbeiters, Akkordarbeit zu leisten, und das Recht auf Akkord, die Mitwirkung der Arbeitervertretungen bei der Erledigung der Stücklohnangelegenheiten, die Akkordgrundlage, die Berechnungssysteme, die Akkordberechnung bei minderleistungsfähigen Arbeitern, bei Heimarbeitern, bei Gruppenakkord, die Bezahlung der Nebenarbeiten, die Abänderung der Akkordpreise, die Sicherung des Akkordverdienstes, die Lieferung von Werkzeug und Material, die Pflicht des Arbeitnehmers zu sorgsamer Arbeit, die Mängelhaftung, die Beendigung des Akkords und die Auszahlung des Akkord⸗ verdienstes. Da die Arbeiterverbände lange Zeit Gegner des Stück⸗ lohns waren, darf besonders der Abschnitt über die Verbreitung der Akkordarbeit in den einzelnen Gewerben auf allgemeines Interesse rechnen. Die Darstellung stützt sich auf die in den Jahren 1921 und 1922 im Deutschen Reiche abgeschlossenen Tarifverträge; nicht miteinbezogen sind ihrer besonderen Eigenheiten wegen der Bergbau und die Landwirtschaft, die besonders behandelt werden sollen.

Das Akkordsystem kann nicht überall Anwendung finden. Dies liegt in der Gestaltung des Arbeitsprozesses begründet. Man kann nach dem Ausmaß seiner Anwendung drei Gruppen in den Gewerben unterscheiden, nämlich solche, in denen jetzt die Akkordarbeit vorherrschend ist, solche, in denen sie gar nicht oder nur ausnahmsweise, und solche, in denen sie neben der Zeitlöhnung in ungefähr gleichem Ausmaß Anwendung findet. Beginnt man bei dem Ueberblick über die Verbreitung des Akkordsystems in den Tarifverträgen bei den Gewerben, die den Akkord bevorzugen, und folgt man dabei der Industriegruppierung der Betriebsstatistik, so ist zuerst die Industrie der Steine und Erden zu erwähnen. In dem für das Reich geltenden Tarifvertrage dieser Industrie vom 10. Juni 1921 wird gesagt: „Akkordarbeit ist zulassig. Wo sie bereits besteht, wird sie auf Verlangen der Betriebsleitung bei⸗ behalten. Neueinführung der Akkordarbeit ist im Einverständnis mit

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der geseglichen Arbeiterbertretung zulässig.“ Verschiedene Bezirks⸗ tarife der Ziegelindustrie bringen Listen über die Akkordsätze oder

erklären die Akkordarbeik für zulässig. Bemerkenswerk für die in den letzten Jahren erfolgte Aenderung der Stellung der Arbeiterschaft zum Akkord sind die Bestimmungen der Tarifverträge für die bayerische Tonindustrie; sie lauteten 1919: „Akkordarbeit soll tun⸗ lichft vermieden, und neue Akkorde sollen nicht eingeführt werden b dagegen 1921: „Akkordarbeit ist zulässig“ Für die keramische In⸗ dustrie ist die Bestimmung getroffen: „Arbeiten, die sich nach Art und Zahl im Akkord eignen, sind nach Verständigung zwischen Arbeikgeber und Arbeitnehmer im Akkord auszuführen“. In der Kalk⸗, Zement⸗ und Hartsteinindustrie und in den verwandten Ge⸗ werben sind die Akkordsätze häufig in den einzelnen Tarifen, die zum Teil Bezirks⸗, zum Teil Firmentarife sind, genau angeführt, andere geben nur den Berechnungsgrundsatz sbeispielsweise: „Die Akkordlöhne werden so festgesetzt, daß bei normaler Arbeits⸗ leistung 20 vH mehr als im Zeitlohn verdient werden können“) an, andere beziehen sich auf den Reichstarifvertrag oder erklären, daß Akkordarbeit zulässig ist oder nicht verweigert werden darf. In dem Steinmetzgewerbe, das früher zu den Gewerben mit fast ausschließ⸗ licher Anwendung des Stücklohnes zählte, bleibt heute die Regelung der Entscheidung im Betriebe überlassen, es heißt im allgemeinen: „Die Entlohnung erfolgt im Akkord und Zeitlohn“. Außerdem ist hier die Skagmgüstrne zu nennen. In dem Reichstarif für die Tafel⸗ glasindustrie sind die Akkordlöhne genau aufgeführt. In dem Reichs⸗ tarif der Weißhohlglasindustrie heißt es ausdrücklich: „Die Her⸗ stellung und Bearbeitung aller Glaswaren erfolgt im Akkordlohn 8 in mehreren anderen Tarifen der Akkord Erwähnung, ohne daß eine Verpflichtung zum Akkord besonders ausgesprochen ist. In zwei Tarifen ist über Akkordarbeit nichts gesagt. Auch die ö scheint die Stücklohnarbeit zu bevorzugen, denn in den beiden vor⸗ liegenden Lohntarifen über die Anfertigung von E“ finden sich nur Stücklöhne, die entsprechend den Abmessungen der Flaschen abgestuft sind. Dagegen tritt in den Glasschleifereien der Akkordlohn zurück, es bleibt in einem Tarif die Regelung, welche Art der Entlohnung angewandt werden soll, der Vereinbarung in den Be⸗ trieben überlassen, nach einem andern erfolgt die Entlohnung im Stundenlohn und Akkordlohn, und in zwei anderen wird ausdrücklich erklärt: „Der Lohn ist Stundenlohn“. 1 1

In weitgehendem Umfange hat der Akkord Eingang gefunden bei den Tarifverträgen der Metallindustrie. Ein Verg eich mit der Vorkriegszeit ist angesichts der damals verhältnismäßig geringen Ver⸗ breitung der Tarifverträge nicht an gängig. Als Beispiel dafür, daß 8 in der Metallindustrie der Kampf gegen die Akkordarbeit, der na der Staatsumwälzung einsetzte, einer anderen Auffassung gewichen ist, 88 die Entwicklung des Tarifvertrages der Firma stoewer,

„G., Stettin, angeführt, in dem Ende 1918 gesagt wurde: „Akkordarbeit wird nicht, mehi ö Sest shas güch noch keine endgültige Festlegung der einzelnen Positionen vor⸗ M“ aber vereinbart worden ist, daß die Akkordsätze durch genaue Prüfung festgestellt werden sollen. Der Wille zum Akkord kommt in den einzelnen Sätzen der verschiedenen Tarifverträge der Metallindustrie mehr oder weniger stark betont zum usdruck, so heißt es: „Akkordarbeit ist zulässig“, „die Arbeit darf nur im Aktord oder im Lohn hergestellt werden“, „Arbeiten, die sich für Akkord eignen, sind im Akkord herzustellen“, „soweit eine Kalkulation möglich ift, können auch Arbeiten der Klasse. I der Werkzeugmacher im Akkord ausgeführt werden“, „Akkordarbeit ist überall da zu leisten, wo sie technisch möglich ist“, „Akkordarbeit wird geleistet, diejenigen Betriebe, welche im Akkord arbeiten können, werden die Stücklohn⸗ arbeit im weehe eg Umfange durchführen“; in anderen Tarifen ist die Absicht, im Akkord arbeiten zu lassen, nicht mit besonderen Worten ausgedrückt, geht aber aus der Festlegung der Akkordbasis, meist in der Höhe des Zeitlohnes zuzüglich eines bestimmten Zuschlages (15—55 vH), deutlich hervor. Eine besondere Regelung. findet sich im Feingoldschlägergewerbe in Sachsen, wo die Akkordarbeit nur bei Beschäftigungsarten angewandt werden darf; ähnli wird im Tarifverlrag der Feilenhauer in Hamburg gesagt: „Akkordarbeit ist nur für Schleifer zulässig“; abgelehnt wird der Akkord bei den Schlossern in Zwickau, wo es heißt: „Die Arbeit wird im Stunden⸗ lohn ausgeführt“. Jedoch handelt es sich in diesen drei Fällen um kleinere Tarife, die im Verhältnis zu der großen Bedeutung der Porhergencnmteg. nicht, ine Ceee fallen und an der Gesamt⸗ beurteilung nichts zu ändern vermögen. 8 1 1

Eine h Regelung der Akkordarbeit bringen die Tarife der Textilindustrie, in der diese Entlohnungsform durchweg vorherrschend ist. Eine reichstarifliche Bindung besteht nicht, in mehreren Tarifen ist eine Akkordbasis, die in Beziehung zu den Zeit⸗ löhnen gesetzt ist, festgelegt; andere enthalten allgemeine Bestimmun⸗ en über die Anwendung des Akkordes, wie „die Akkordarbeit bleibt bestehen“, „die Entlohnung erfolgt nux da im Stun denlohn, wo Akkordarbeit nicht angebracht ist“, „die Löhne sind Zeit⸗ oder Akkord⸗ löhne“, oder dem Sinne nach. gleichlautende Fa ungen. .“

n der Holzindustrie, in der die Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen fast durchweg reichstariflich geregelt sbe⸗ ist überall Akkordarbeit vorgesehen. Während der Reichstarifvertrag für die Holzindustrie die Wahl zwischen Akkord⸗ und Zeitlohn freiläßt, ist in denjenigen der Feertinbufte, die Akkordarbeit für alle sich eignen⸗ den Arbeilen vereinbart. Diese Bestimmung wird bei dem Reichs⸗ tarif für das Holzgewerbe und für die Bürstenindustrie durch die Vorbedingungen eingeschränkt, daß „die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sein und eine Verständigung mit der durch Ein hrung der Alkordarbeit interessierten Arbeiterschaft erzielt sein müssen“. Eine Ausnahme bildet der Holzbildhauertarif in Hamburg, in dem wohl in Rücksicht auf die Schywierigkeit, feste Bemessungsnormen zu inden, vorgeschrieben ist: „Es darf nur in Lohn gearbeitet werden“. 8 erdem ist die Akkordarbeit an den Hoch vanhetturaenhgie nene da Auß leicht Ugfane hecheifäreg kann, abgesehen von den kleinen, un⸗

eefährlichen Maschinen, verboten. b bef 2 Tabakgewerbe ist fast ausschließlich Akkordgewerbe, die Zeitlöhne haben neben dem Akkond einen untergeordneten Charakter. In den Reichstarifen ist die Ausgestaltung und Be⸗ rechnung der einzelnen Akkordpositionen genau behandelt; dement⸗ sprechend zeigen die Bezirkstarise besondere Akkordlohnlisten, in denen die Höhe der verschiedenen Sätze festgelegt ist.

Auch in der Konfektionsindustrie spielt der Akkord⸗ lohn die maßgebende Rolle und ist in den Reichstarifen sehr ein⸗ gehend geregelt. In dem Tarifvertrag der Strohhutindustrie wird er als „die grundlegende Lohnform“ bezeichnet, im Reichstarif für die Arbeiterkonfektion ist eine Höherstellung des Stücklohnes um 10 vH des Mindestzeitlohnes vorgeschrieben.

Den Gegensatz zu diesen Gewerben mit Aisgepeaer Bevor⸗ zugung des Akkordlohnes bilden diejenigen, bei denen der Zeit⸗ lohn allgemein Anvendung findet und der Akkord, nur ausnahmsweise herangezogen wird. Die Gründe für die Ausschaltung des Akkords sind verschieden. Bei der einen Tätigkeit hat die Akkordarbeit Gefahren für den Arbeiter im Gefolge, bei der anderen muß auf besonders sorgfältige Herstellung des Werkes Wert gelegt werden, die durch übereiltes Arbeiten werden könnte; bei wieder anderen findet sich keine genügende Bemessungs⸗ grundlage, auf der man die Akkordberechnung aufbauen könnte. In manchen Tarifen wird die Akkordlöhnung ausdrücklich abgelehn während bei anderen die Nichtanwendung des Akkordes daraus her⸗ vorgeht, daß Akkordlohn überhaupt nicht erwähnt wird. Das erstere ist der Fall bei den Dachdeckern, für die es in der reichstarif⸗ lichen Regelung heißt: „Stückarbeit ist nur in besonderen Fällen, die der örtlichen Regelung unterliegen, zulässig“, und in einem Bezirks tarif: „Akkordarbeit ist verboten“, oder in einem anderen: „Arbeiten auf dem Bau dürfen nicht im Akkord ausgeführt werden“, desgleich im Asphaltgewerbe, für das der Hamburger Taxif bestimmt: „Akkord⸗ arbeit muß nach Möglichkeit vermieden werden“. Bei den Stein⸗ setzern wird in einem Bezirkstarif die Akkordarbeit für unzulässig erklärt, im Reichstarif sind nur Stundenlöhne angegeben. Auch im Installationsgewerbe tritt die ablehnende Tendenz stark hervor, in einem heißt es: „Akkordarbeit soll möglichst ver mieden werden“, zwei sagen ausdrücklich: „Die Arbeit wird in Loh ausgeführt“, in einem anderen ist zwar vereinbart, daß die Akkord arbeit nicht abgelehnt werden darf, aber mit der Einschränkung: nur dann, „wenn die Vorbedingungen gegeben sind“. In einem Tarif der Schleifsteinindustrie wird betont, daß „Verweigerun

der Ackordarbeit kein Grund zur Entlassung“ sein dürfe. Auch im

Baugewerbe findet der Akkord in den Tarifen nur selten Er⸗ wähnung. . Nach der reichstariflichen Regelung ist er zulässig, „wenn die dafür in Betracht kommenden Fachgruppen und Ortsvereine ihre Zustimmung geben⸗ In dem Tarif für Schornsteinbau war die A fsstellung eines Akkordtarifs vorgesehen, es ist aber zu einer solchen 9. ereinbarüng nicht gekommen; es bleibt daher auch 94. die Rege⸗ lung den Beteiligten überlassen. Der Reichstarisvertrag für das J0 liergewerbe macht die Zulassung der Akkordarbeit von dem Abschluß eines besonderen Akkordtartfes abhängig. Dieser ist aber ebenfalls nicht zustande gekommen; es wird daher heute von den Organisationen nicht im Akkord gearbeitet. Nur Zeitlöhne Stunden⸗, Wochen⸗ oder Monatslöhne finden sich vor allem in den Tarifen der Müllereien, Fleischereien, Molke⸗ reien, Bäckereien, Konserpenfabriken und Braue⸗ reien. Doch giht es auch hier Ausnahmen. So ist in einem Bezipkstarif für die Konservenindustrie die Akkordhasis festgelegt ebenso im Taxifvertrag für die Kellereibetriebe des Rheingaus und im Reichstarifvertrag der Margarineindustrvie. Bei der Margarine⸗ fabrikation hat allerdings der Akkord tatsächlich noch keine Anwen⸗ dung gefunden. Auch zwei Tarife der Spritindustrie behandeln den Akkord, und in einem Kaffeefabrikbetrieb sollen die Akkordsätze noch festgesetzt werden. Nach einem Tarif der Fischbranche „kann die Akkordarbeit in Uebereinstimmung der Betriebsleitung und, der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft beibehalten werden“. Auch im Verkehrs⸗ und Speditionsgewerbe ist die Zeitlöhnung durchweg vorherrschend. Der Tarif der Reichseisen⸗ bahnen gibt zwar in einem besonderen Abschnitt eingehende Vor⸗ schriften über die Durchführung des Gedingeverfahrens, jedoch be⸗ ziehen sich diese hauptsächlich g- die Organisation der Arbeit in den Betriebswerkstätten und bei der Unterhaltung der Anlagen. In einem Kleinbahntarif bleibt die Festsetzung der Akkordsätze einem Sonderabkommen überlassen, in einem anderen ist für die Umlade⸗ arbeit Akkord vorgesehen. Auch bei der Postverwaltung ist eine Regelung der Arbeitsentlohnung im Akkord geplant. In ver⸗ schiodenen Speditionsbetrieben, die sich besonders mit Umschlage⸗ arbeiten befassen, ist eine Regelung nach dem Gewicht der verladenen

. Güter vereinbart: zwei Tarife überlassen die Verabredung von Ge⸗

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dingearbeit dem Einverständnis der beiden Parteien. In den Tarifen der Gemeinden und Kommunalbehörden hat der Akkord bisher nur an wenigen Stellen Eingang gefunden. Drei Tarife be⸗ stimmen: „die Akkordarbeit wird beibehalten, soweit überhaupt an⸗ gäͤngig iist“, drei erklären sie für zulässig, in einem ist ein besonderer Akkordlohntarif vorgesehen. In anderen Tarifen wird die Akkord⸗ arbeit ausdrücklich abgelehnt, wie: „Akkordarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden, Ausnahmen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbe⸗ halten“, oder „Akkordarbeit ist ausnahmbweise, B. bei Erd⸗ arbeiten, Zerkleinern von Holz und Steinen und bei Arbeiten mit Massengütern zulässig“.

Neben den beiden Gruppen der Gewerbe, die den Akkord aus⸗ gesprochen bevorzugen oder ablehnen, steht als dritte diejenige, in der die Akkordarbeit neben dem Zeitlohn in unge⸗ fähr gleicher Weise zur Geltung kommt, In der chemischen Industrie ist ein Unterschied gemacht zwischen gefährlichen und ungefährlichen Arbeiten; für die letzteren ist die Anwendung des Akkords gestattet, für die ersteren nicht. Der ent⸗ sprechende § 8 im Reichsvertrag lautet: „Wo die Akkordarbeit Ge⸗ fahren für die Gesundheit der Arbeiter in sich birgt, darf sie nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft ein⸗ geführt oder aufrechterhalten werden.“ In der Erläuterung heißt es: „§ 8 regelk die Akkordarbeit. Sie ist grundsätzlich zugelassen für alle Transport⸗ und Außenarbeiten, sowie für Konfektions⸗ und Packarbeiten in pharmazeutischen und Parfümeriebetrieben. Ebenso soll die Akkordarbeit auch im imneren chemischen Betriebe erlaubt sein. An solchen Stellen, wo eine nachteilige Einwirkung auf die Gesund⸗ heit möglich ist, bedarf die Aufrechterhaltung oder Einführung der Akkordarbeit stets der Zustimmung der Arbeiterschaft.“ Dem⸗ entsprechend finden sich in verschiedenen Bezirkstarifen Vorschriften über die Höhe der Akkordbasis, in zwei Taxifen wird die Akkord⸗ arbeit, bei einem mit ausdrücklicher Verweisung guf den § 8 des Reichstarifvertrages, für zulässig erklärt. In der Arbeiterschaft tritt infolge der letzten Katastrophen in der chemischen Industrie bei aller Anerkennung der Notwendigkeit des Akkords als Mittel der Pro⸗ duktionssteigerung das Verlangen nach Abschaffung der Akkordarbeit in den Produktionsbetrieben sehr stark hervor.

In der Papierindustrie gehen Akkord und Stundenlohn nebeneinander her, auch in den Tarifen kommt nicht die Bevorzugung des einen oder anderen Systems zum Ausdruck. Es heißt dort: „Die Akkordarbeit ist zuͤlässig“ oder „es wird in Zeitlohn und Akkord gearbeitet“, nach einer Bestimmung sollen „die Betriebsräte bei der Einführung der Akkordarbeit fördernd mitwirken“.

In den Tarisen der Zuckerindustrie sind, obwohl nach dem Reichstarif und verschiedenen Bezirkstgrifen die Akkordarbeit für zulässig erklärt, in anderen auch eine Akkordhasis festgelegt ist, die angegebenen Löhne im allgemeinen doch Zeitlöhne,

Auch in der Oel⸗- und Seifen⸗Industrie sind in den Einzeltarifen hauptsächlich Zeitlöhne festgelegt. Ein Tarif bringt allerdings bestimmte Akkordsätze, ein anderer bestimmt, daß dort, wo angängig, Akkordarbeitet geleistet wird. Die Reichstarife erklären sie für zulässig oder setzen die Grundlage für die Berechnung der Sätze fest.

In den Wäschereien und Färbereien wird bei den eigentlichen Reinigungsarbeiten vorwiegend im Zeitlohn gegrbeitet, für die Plätterinnen sind dagegen besondere Akkordlisten aufgestellt. Andere Tarife legen Grundlagen für die Akkordberechnung, aufbauend auf den Zeitlohn, fest oder erklären die Akkordarbeit für zulässig. Eine Ausnahme bilden die Wäschereien im Wiesbadener Bezirk; der dort geltende Tarif erklärt, daß „die Akkordarbeit vermieden

werden soll“. 1 1 1

In dem Buchdruckerharif wird zwischen Gehilfen, die im gewissen Gelde d. h. im Zeitlohn arbeiten, und den Berechnern, deren Lohn nach der Anzahl der gesetzten Zeilen „berechnet“ wird, unterschieden. Für beide sind eingehende Lohnvorschriften gegeben. In den anderen Tarifen des Vervielfältigungsgewerbes herrscht der Zeitlohn vor, nur für die Notenstecher bringt der Lithographentarif Akkordsätze; auch für die Kupferdrucker ist ein Tarif aufgestellt, während für Lichtdruck die Akkordarbeit verboten ist.

Auch bei Erdarbeiten findet die Akkordarbeit Anwendung; ie wird in zwei Tarifen für zulässig erkläxt, nach einem anderen ist sie grundsätzlich zu leisten, einer bestimmt: „es wird im Akkord gearbeitet, soweit es angängig ist und vom Arbeitgeber für zweck⸗ mäßig gehalten wird“. Nach dem Chausseearbeitertarif für Potsdam findet „bei Neubauten, Neuschüttungen und Steinschlägerarbeiten in der Regel Akkordarbeit“ statt. Ein Drainagearbeitertarif legt die Akkordbasis fest, auch das Pfahlrammen wird in Akkord geleistet. Dagegen bestimmt der Straßenwärtertarif der Rheinprovinz, daß „Akkordarbeit im allgemeinen vermieden werden“ soll, „sollte solche sich als notwendig oder wünschenswert erweisen, so ist sie vor Beginn der Arbeit zwischen den 1“ und dem Bauamt schriftlich oder mündlich zu vereinbaren“. 1

Das weitgehende Entgegenkommen, das die Arbeiter heute der

führung der Akkordarbeit gegenüber zeigen, ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die Arbeiter beute bei der Entscheidung über die verschiedenen Fragen, welche die Negelung des Stücklohnes betreffen, namentlich bei Festsetzung des Akkords, gleichberechtigt mitwirken. Dies gibt ihnen die Gewähr, daß die Handhabung des Akkords nicht einfeitig zugunsten des Unternehmers vorgenommen wird, sondern ihnen der Erfolg ihrer Höherleistung auch erhalten bleibt. Schon die Festleaung gewisser Bestimmungen in den Tarifperträgen bietet eine Sicherung gegen Uebervorteflungen. Gleiches gilt für die Mit⸗ wirkung der Betriebsvertretung bei der Gedingeberechnung. Deshalb sind, obwohl schon der § 78 des Betriebsrätegesetzes eine 2 itwirkung des Arbeiterrates bezw. des Betriebsrates bei der Festsetzung der Akkorde vorschreibt, in eine große Anzahl von Tarifen dieser Vor⸗ schrift entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß in einer großen Anzahl von Verträgen die Fälle von Meinungsverschiedenheiten über die Bestimmungen des Tarifs allgemein die Hinzuziehung der Arbeitervertretung ver⸗ einbart worden ist. Diese Vorschrift findet also auch auf Streitig⸗ keiten aus dem Akkordverhältnis entsprechende Anwendung.

32 696 ℳ, Gießereiroheisen 3 32 626

1

Hopfenschätzung Anfang STeptember 1922.

1922

Geschätzter

. Vom geschätzten Gesamtertrag entfallen auf die

Ernte⸗ ertrag auf der

Durch⸗

Gesamt⸗ Ges schnitts⸗

anbau⸗

1922

vppor 1921 angelegten Felder

1921 mit der Note

ertrag auf 1 ha

Gesamt⸗ anbau⸗ fläche

fläche

angelegten Felder

unter

mittel mittel

sehr gut

ha.

d2 (100 kg)

Allenstein.. ö“ 7 Magdeburg . .. 454 Wiesbaden . . . 8 5 8 13 Sigmaringen. . 7 31

Preußen ““ 505

13 758 12 887 1⁵0 597

1 489 17 626 140

53

Oberbayvern. Niederbayern

Pfalz .. Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken. Unterfranken.. Schwaben..

SSde do bo

Bayern

Neckarkreis. Schwarzwaldkreis.. IFeost DBoerantree

17 816 254

Württemberg

Landeskomm.⸗Bez. Konstanz. Freiburg .

Karlsruhe.

Mannheim 79

42 54

30 26 16 73

641 1018

Baden 267 Uebrige deutsche Länder ..

88 153 1 659

59 646

32 194 60 767 87 415

Dentsches Reich 12 079

1n“ 1I1“ 19132² ) 292 903

*) Ohne Elsaß⸗Lothringen und Posen.

I

470 1 520

18 826

10 963 17 101

24 883

7 489 31 453

3 045 6 634

1730 872 1 231 8 683

Verkehrswesen.

Beschwerden über den Fernsprechbetriebs⸗ dienst. Die Erledigung von Beschwerden in Angelegenheiten des Fernsprechbetriebsdienstes wird häufig dadurch verzögert und erschwert, daß die Fernsprechteilnehmer sich an eine nicht zuständige Dienststelle wenden, z. B. an das Reichspostministerium. Zuständig sind in erster Linie die Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechämter, denen die Ver⸗ mittlungsstelle untersteht. Nur diese sind in der Lage, sogleich die nötigen Feststellungen zu machen. Gegen die Entscheidung der Ver⸗ kehrsämter kann g. F. Berufung bei der vorgesetzten Oberpostdirektion eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Das ministerium kann sich mit einfachen Betriebsangelegenheiten im all⸗ gemeinen nicht befassen.

Wertangabe bei Warensendungen nach Belgien. Wenn Waren, die nach dem Wert zu verzollen sind, in Postpaketen nach Belgien versandt werden, wird häufig in der Spalte „Wert“ der Zollinhaltserklärungen der Betrag der Rechnung angegeben. Nach den belgischen Gesetzesbestimmungen darf jedoch die für die Erhebung der Zollgebühren bestimmte Wertangabe nicht geringer sein als der Großhandelspreis für ähnliche Waren auf dem belgischen Markt zur Zeit der Einfuhr. Von dem so ermittelten Wert dürfen lediglich die voraussichtlichen belgischen Zollgebühren abzogen werden. Die Ver⸗ sender werden deshalb darauf hingewiesen, daß bei Angabe eines zu niedrigen Wertes in den Zollinhaltserklärungen von seiten der belgischen Zollverwaltung Zollstrafen verhängt werden.

Handel und Gewerbe.

Die mit Wirkung ab 1. Oktober eingetretene Erhöhung der Kokspreise bedingt laut Meldung des „W. T. B.“ eine Er⸗ höhung der Roheisenpreise ab 1. Oktober, und zwar für Hämatit um 1734 ℳ, für Cu⸗armes Stahleisen um 1734 ℳ, für Gießereiroheisen 1 um 1907 ℳ, für Gießereiroheisen 3 um 1907 ℳ, für Gießereiroheisen Luxemburger Qualität um 1872 ℳ, für Siegerländer Stahleisen um 1734 ℳ, für Spiegeleisen 8/10 % Mn um 2011 ℳ, für Ferro⸗Silizium 10 %ẽ Mn um 3121 ℳ, für Temper⸗Roheisen um 1803 ℳ. Weiter tritt mit Wirkung ab 11. Oktober in Gemäßheit der festgesetzten Kurs⸗ klausel folgende Erhöhung der Roheisenpreise ein: Hämatit und Cu⸗armes Stahleisen 5821 ℳ, Gießereiroheisen 1 und 3 3376 ℳ, Gießereiroheisen Luxemburger Qualität 3466 ℳ, Ferro⸗Silizium 10 % 5821 ℳ, Temper⸗Roheisen 5821 ℳ. Die neuen Höchstpreise stellen sich demnach für die zweite Dekade Oktober, wie folgt: Hämatit 38 099 ℳ, Cu⸗armes Stahleisen 37 431 ℳ, Gießereiroheisen 1 ℳ, Gießereiroheisen Luxem⸗ burger Qualität 31 271 ℳ, Siegerländer Stahleisen 31 497 ℳ, Spiegeleisen 8/10 % Mn 34 494 ℳ, Ferro⸗Silizium 10 % 43 385 ℳ, Temper⸗Roheisen 37 774 ℳ. Der Roheisenverband weist darauf hin, daß die mit Wirkung vom 15. d. M. voraussichtlich ein⸗ tretende Frachterhöhung eine weitere Erhöhung der Roheisenpreise zur

Folge haben wird. Di Heinrich Aktien⸗

„Hafag“ Fraenkel

Die esellschaft für Versicherungsvermittlung Berlin gründete laut Hlelvung des „W. T. B.“ eine neue Tochtergesellschaft in ktiengesellschaft für Zweck der Gesellschaft ist die Vermittlung von direkten Versicherungen und Rückversicherungen aller Art, sowohl als bevollmächtigte Agentur einer Anzahl deutscher und ausländischer

Köln unter dem Namen „Hafag“ Rheinische Versicherungsvermittlung.

Versicherungsgesellschaften wie auch als freie Maklerfirma. Die Gesellschaft verfügt über ein Kapital von einer Million Mark. Vor⸗ sitzender des Aufsichtsrats ist Kammerpräsident Dr. K. von Kleefeld⸗ Berlin. Zum Vorstand wurden ernannt: Direktor Fritz Andersen⸗ Köln und Direktor G. A. Zorn, Berlin⸗Friedenau.

Nach dem Bericht der Handelskammer Greiz über das Jahr 1921 ging die Anzahl der beschäftigten Webstühle sehr erheblich zurück. Die Notlage wurde noch verstärkt durch die Einfuhr elsässischer und französischer Ware; es war insbesondere kaum möglich, den eingeführten Cheviotartikeln gleichwertige eigene Erzeugnisse auf konkurrenzfähiger Grundlageentgegenzustellen. Nach eingehenden Verhand⸗ lungen einigten sich die Spinnerei, Weberei und Färberei im Industriegebiet in dem Beschluß, zur Preissenkung in den Cheviotartikeln eine gemeinsame Aktion zu unternehmen. Alle drei Gruppen waren zu weitgehenden Opfern bereit, um möglichst billige Preise zu ermög⸗ lichen und damit die ausländische Cheviotkonkurrenz zu schlagen. Der Schritt hatte den erhofften Erfolg; es gelang dem Industriebezirk, ansehnliche Aufträge in solchen Geweben heranzuziehen. Nach und nach fing auch die Kundschaft wieder zu kaufen an und es trat eine Besserung der Verhältnisse ein. Die Aus⸗ fuhr hat sich im Berichtsjahr erheblich gesteigert. Freilich sehlten England und Amerika noch ganz. Dagegen traten Käufer

Reichspost⸗

aus Deutschösterreich, Ungarn, der Tschecho⸗Slowakei, Holland und den Balkanstaaten auf, auch die Anfragen aus dem indischen Absatzgebiet mehrten sich. Leider ließ sich die Großkundschaft auch im Inland intolge der schwankenden Valutaverhältnisse nur schwer auf Erteilung langfristiger Aufträge ein, wodurch die Dispositionen für die Fabrikanten ungemein schwierig sich gestalteten.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts

—— ——

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

am 7. Oktober 1922: 22 451

Nicht gestellt.. Beladen zuruͤck⸗ geliefert.. 1“ am 8. Oktober 1922: 5 S6 b keine

5 176

Eö6-6. Nicht gestellt.. Beladen zurück⸗

geligfort,

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolptkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 9. Oktober auf 82 764 (am 7. Oktober auf 70 400 ℳ) für 100 kg.

Berlin, 9. Oktober. (W. T. B.) Großhandels, preise in Berlin, offiziell festgestellt durch den Verband deutscher Großhändler der Nahrungsmittel⸗ und verwandten Branchen Verbandsgruppe Berlin (E. V., Berlin). Die Preise verstehen si für ½ kg ab Lager Berlin. Gerstenflocken, lose —,— ℳ, Gersten⸗ raupen, lose 77,00 80,00 ℳ., Gerstengrütze, lose 77,00 78,00 ℳ, Haferflocken, lose 98,00 100,00 ℳ, Hafergrütze, lose 98,50 99,50 ℳ, Hafermehl, lose —,— ℳ, Kartoffelstärkemehl 67,00 79,00 ℳ, Maisflocken, lose 69,75 70,75 ℳ, Maisgrieß 72,25 74,25 ℳ, Mais⸗ mehl 67,25 69,25 ℳ, Maispuder, lose 94,00 95,00 ℳ, Makkaroni, lose 111,25 114,25 ℳ, Schnittnudeln, lose 99,25 102,00 ℳ, Reis,

Burma 97,75 99,00. ℳ, glas. Tafelreis 99,00 140,00 ℳ, grober Bruch⸗

reis 72,25 88,00 ℳ, Reismehl, lose 79,75 31,75 ℳ, Reis⸗ grieß, lose 81,50 84,00 ℳ, Ringäpfel, amerik. 627,00 677,00 ℳ, getr. Aprikosen, cal. 881,00 957,00 ℳ, getr. Birnen, cal. —,— bis —,— ℳ, getr. Pfirsiche, cal. 515,00 553,00 ℳ, getr. Pflaumen 109,00 203,00 ℳ, Korinthen, 1921 Ernte 506,00 527,00 ℳ, Rosinen kiup. carab. 1921 Ernte 337,00 387,00 ℳ, Sultaninen in Kisten, 1921 Ernte 910,00 969,00 ℳ, Mandeln, bittere 354,00 386,00 ℳ, Mandeln, süße 675,00 713,00 ℳ, Kaneel 643,00 701,00 ℳ, Kümmel 434,00 bis 487,00 ℳ, schwarzer Pfeffer 347,00 369,00 ℳ, weißer Pfeffer 502,00 543,00 ℳ, Kaffee prime 800,00 824,00 ℳ, Kaffee superior 775,00 799,00 ℳ, Bohnen, weiße 71,75 72,00 ℳ, Weizen⸗ mehl 90,00 97,00 ℳ, Speiseerbsen 80,00 90,00 ℳ, Weizengrieß 90,75 bis 105,00 ℳ, Linsen 81,00 125,00 ℳ, Purelard 453,00 457,00 ℳ, Bratenschmalz 433,00 438,00 ℳ, Marmelade 73,50 125,00 ℳ, Kunst⸗ honig 60,00 75,00 ℳ, Speck, gesalzen, fett 435,00 440,00 ℳ, Corned beef 12/6 lbs per Kiste 20 000— 30 400 Auslandszucker, raffiniert 135,00 158,50 ℳ, Kernseife —,— ℳ. 8

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten.

Köln, 9. Oktober. (W. T. B.) (Amtliche Devisenkurse.) Holland 105567,85 G., 105832,15 B., Frankreich 20699,05 G., 20750,95 B., Seha 19325,80 G., 19374,20 B., Amerika 2736,55 G., 2743,45 B., En land 12179,75 G., 12210,25 B., Schweiz 51835,10 G., 51964,90 B., Italien 12134,80 G., 12165,20 B., Dänemark 56329,50 G., 56470,50 B. Norwegen 49138,50 G., 49261,50 B., Schweden 74706,50 G, 74893,50 B., Spanien 42496,80 G., 42603,20 B., Prag 10257,15 G.⸗ 1g B., Budapest 110,86 G., 111,44 B., Wien (neue) 3,38 G.,

Hamburg, 9. Oktober. (W. T. B.) (Börsenschlußkurse.) Deutsch⸗Australische Dampfschiff⸗Gesellschaft 1050,00 bis 1064,00 bez., Hamburger Paketfahrt 887,00 bis 907,00 bez., Hamburg⸗Südamerika 1625,00 bis 1680,00 bez., Norddeutscher Lloyd 609,00 bis 613,00 bez., Vereinigte Elbeschiffahrt 2290,00 bis 2460,00 bez., Schantungbahn 840,00 bis 990,00 bez., Brasilianische Bank 11 800,00 bis 13 000,00 bez., Commerz⸗ und Privat⸗Bank 348,00 bis 352,00 bez., Vereins⸗ bank 369,00 bis 395,00 bez., Alsen⸗Portland⸗Zement 3405,00 bis 3670,00 bez., Anglo⸗Continental 5375,00 bis 5900,00 bez., Afbest Calmon 600,00 bis 612,00 bez., Dynamit Nobel 1017,00 bis 1160,00 bez., Gerbstoff Renner 5000,00 58 Norddeutsche Jutespinneret —,— G. Merck Guano 1945,00 his 2010,00 bez. Hesee.