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80 Mh. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 140 Mh.
Anzeigen nimmt an: Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Nr. 247. Reichsbankgirokonto.
Berlin, Mittwoch, den 1. November,
Abends.
1922
Postscheckkonto: Berlin 41821.
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages 8
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Exequaturerteilungen.
Verordnung über künstliche Düngemittel.
Bekanntmachung über Prüfungsgebühren verkehr.
Bekanntmachung der Kaliprüfungsstelle über
eenndgültigen Beteiligungsziffer.
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer gesetzblatts, Teil II.
im Kraftfahrzeug⸗ Zuerkennung einer
30 des Reichs
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend Zuständigkeit der W. Vasserbaudirektion in Königsbherg i. Pr.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bezirke der Kultur⸗ ämter im Bereich des Landeskulturamts für die Provinz Sachsen.
Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der 11. ab⸗- geänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922 für das preußische Staatsgebiet.
Aufhebung von Handelsverboten. — Handelsverbot.
Dentsches Reich.
Die Regierungsräte Niedermeier und ““ zu Oberregierungsräten im Bereiche des Reichsarbeitsministeriums ernannt worden.
88e Tjark van Dijk ist zum Konsular⸗ zyl (Niederlande) bestellt worden.
-Konsul der Vereinigt en Staaten von Amerika in
Main Frederick T. F. Dumont und dem Vize⸗
Vereinigten Staaten von Amerika in Frankfurt a. Main
M. Taylor ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
—
y1 “ ünstliche Düngemit om 31. Oklober 1922.
Auf Grund 8 Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sich erung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (NSBl.
401) /18. August 1917 (NEBl l. S. 823) und der 8§ 7 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemi 1 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:
Artikel I.
Im Absatz B der der Fegar wceß über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) anliegenden „Liste der 8 ünge⸗ mittel und Preise“ in der Fassung der Verordnunge. en vom 7. Oktober 1921 und 6. Oktober 1922 (=-GBl. 1921 S. 1283; 1922 IL S. 792) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
a) Abf. 1 erhält folgende Fassung: B) Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel: Preise für 1 Kilogramm⸗ prozent Stickst
Pfennig 47 760 48 900 47 760 47 760 7 760
47 760
Schwefelsaures Ammoniak: a) für gewöhnliche Wäare... b) für gedarrte und gemahlene Ware Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium).. Natriumammonjumsulfat . Natrammonsaspeter mit 40 — 45 9HSteinsalz gemischt Kaliammonsalpeter, hergestellt aus 1“ Und Ehlorkaltatit Daneben kann der Kaligehalt mit den für Kalt im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen in Rechnung gestellt werden Natronsalpeter ... W“ 7.* Knochenmehlammonsalpeter mit mindeste ns 8 vH FKoheo“ 8 Gipsammonsalpeter (mit etwa 40 vH Gips) . . Ammonsulfatsalpeter .. . 10. Kalkstickstoff .. .“ . 11 Vlutmehl 8 12. Hornmeaehll “
b) In den „Besonderen Lieferungsbedingungen
werden B im Abs. 3 (Zu 1 bis 9) die U 290 Mark Worte „550 Mark“ und im Abs. 6 (Zu 10) die Worte durch
„440 Mark“
3 000 42 980 1 bis 10“ durch die
die Worte
Vorte „2
,230 Mark“
einschließlich des Portos abgegeben.
Artikel II.
Im Artikel II § 3 Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dünge⸗ mittel vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 822) in der Fassung, der Ver⸗ ordnungen vom 21. Juni und 13. Oktober 1922 (⸗GBl. I S. 523, 799) wird die Zahl „33 390“ durch die Zahl „53 830“ he.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1922 ab
in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
I. W.: Dr. Heinriei.
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über Prü funa sgebühren im Kr kaftfahrzeugverkehr. (Veröffentlicht in der am 27. Oktober 1922 heraus⸗ gegebenen Nr. 56 des Zentralblatts für das
Deutsche Reich S. 1003.)
Auf Grund des §2 der Verordnung über Prüfungsgebühren im Kraftfahr; zeugverkehr vom 6. Mai 1922 (-GBl. I S. 478) setze ich unter Aufhebung meiner Bekanntmachung über Prü⸗ fungsgebühren im Ferst sc gheng vom 16. September 192211b Zentralbla att für das Der itsche Reich S. 646) folgende Zuschläge zu den Gebühren fest, die den Sachversländigen zust ehen:
a) für die Prüfung von Kraftsahrze und Anlage B
ugen und Kraftfahrzeugführern (Anlage A Ziffer XIV. Ziffer IX zur Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910, RGBl. S. 389) 3900 vom Hundert, für die Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen und Lehrmitteln (Ziffer X der Anlage zur Verordnung, betreffend die Aus⸗ bildung von Kraftfahrzeugführern, vom 1. März 1921, RGBl. S. 212) 500 vom Hundert. Berlin, den 23. Oktober 1922.
Der Reichsverkehre sministe 1
Groener.
b)
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzn September 1922 entschieden: Der Gewerkschaft Carlshall in Lü hnde bei Alger⸗ missen wird gemäß § 82 Absatz 2 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 4.3283 Taufendsteln mit Wirkung vom 1 Juni 1922 zuerkannt, unbeschadet der auf Grund des § 84 der Verordnung vom 22. Oktober. 1921 (RGᷓBl. 1312) vorzunehmenden Aenderungen. entspricht 838 vom H der durchschnittlichen Beteiligungsziffer Berlin, den 27. Oktober 1922. (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel. 81 orstehende Entscheidung ist in Volpriehausen am 30. ktober 1922 A.: Köhler.
ng am 22
₰2s.
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undert
der Gewerkschaft Carlshall zugestellt worden. 8* *
Ent⸗ Oktober
zur Ausgabe gelangende Nummer
Die von heute ab des Rei gesetzblat 66 Teil II enthält
das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die schädigung der Mitglieder des Reichstags, vom 27. 1922,
das Gesetz über die Gebühren in Musterregistersachen, vom 21. Oktober 1922,
die Verordnung weg Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal gem von Versailles, vom 7 O
einer Behörde am Abs. 2 des Vertrags
en Errichtung äß Artikel 386 7. Oktober 1922,
den Dritten Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser⸗ Wilhelm⸗Kanal vom 22. Juli 1922, vom 26. i 1922,
die Verordnung zur Anlage C der Eisenbahnverkehrs⸗ ordnung, vom 15. Oktober 1922,
die Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnung,
Oktober 1922,
die Bekanntmachung über den Beitritt Finnlands zu den zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz 5928 schlossenen Abkommen und über den Beitritt Polens und der Tschecho⸗ Slowakei zu dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen zur friedlichen Erledigung inter⸗ nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, vom 25. Oktober 1922, und
die Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militär⸗ tarifs für Eisenbahnen, vom 27. Oktober 1922. 66 8
Berlin, den 31. Oktober 1922. Gesetzsammlungsamt.
vom
Krüer.
mArmnamen
Preußen. Ministerium des Innern. Der Regierungsrat von Scheller in Schneidemühl ist
auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsam ml. S. 195) zum dhhh des Bezirksausschusses in Schneidemühl und zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze dieser Behörde mit der Amts⸗
bezeichnung „Verwaltungsgerichtsdirektor“ ernannt worden
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Die Zuständigkeit der am 1. August d. J. für das Gebiet der Provinz Ostpreußen beim Oberpräsidenten in Königsberg errichteten Wasserbaudire ktlon umfaßt:
A) Belange des Reichs, die nach Weisung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers zu bearbeiten sind:
alle nach dem Staatsvertrag
Maßerftraßen von den Ländern auf das Reich,
auf das Reich übergegangenen Obliegenheiten,
der Provinzialbehörde zu erledigen sind;
B) Belange Preußens, die nach Weisung der zuständigen
Herren Hreußischen. Minister zu bearbeiten sind:
1. die an den Reichswasserstraßen einschließlich der Häfen und Anlegestellen und an den über diese Wasserstraßen führenden Brücken und Fähren in Ostpreußen bei Preußen verbliehenen Aufgaben, soweit sie sonst den Strombauverwaltungen über⸗
ragen sind (vergl. insbesondere „ Allgemeine Verfügung über
ie Strombau⸗ und Schiffahrtspolizei⸗” Verwaltu ngen“ vom Januar 1889, M.⸗Bl. f. d. i. S. 24, Erlaß vom Dezember 1894, Gesetzsamml. 1895 S 43 und Erlaß vom März 1903, M.⸗Bl. f. d. i. V. S. 103),
die der preußischen Wasserbauverwaltung in der Provinzial⸗
instanz in den Geschäftsbereich en der Regierungspräsidenten in
Königsberg und Gumb binnen obliegenden Iö an der See⸗
küste und den Seehäfen sowie an den nach dem Staatsvertrage
ei Preußen verbliebenen Wasserlaͤufen erster Ordnung em⸗ schließl ich der Häsen und Anlegestell en und an den über diese
Weasserläufe führenden Brücken und Fähren, soweit diese Obliegenheiten nicht in der Ortsinstanz auf die Kulturbau⸗ ämter übertragen sind oder noch übertragen werden, und zwar
ie Obliegenheiten an den Wasserläufen auch nur soweit sie
sonst den Strombauverwaltungen übertragen sind. G Berlin, den 27. Oktober 1922.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und F J. A.: Hecht.
A&7*% Bekanntimachun über
Auf Grund des § 8 des Gesetzes behörden vom 5. Juni 1919 (Gesetzjamml. S. in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. (Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 224, Ministerialblatt der landwirtschaftlichen Verwaltung 303) die Bezirte der Kulturämter im Bereich des Landeskulturamts für bie Provinz Sachsen wie folgt geändert:
Der Mansfelder Gebirgskreis und der Krei 1s. Sangerhausen werden dem Kulturamt Nordhausen zugeteilt. Die Geschäfts⸗ bezirke der Kulturämter Halle und Naumburg werden um diese Kreise verkleinert.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Kraft.
Berlin, den 27. Oktober
se für S chaft, Domänen
1 I T. Articus.
betreffend den Uebergang der in Ostpreußen soweit sie von
8
V.
“ 9g
Landeskultur⸗ 101) werden Oktober 1919
G.
—.
Januar 1923 in
1922
———.
und Forsten.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung. 8
Nachdem durch den Herrn Reichsminister eine Neuausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922 seiehmu
Deutsche Arzneitaxe 1922, 11. abgeänderte Ausgabe.
Amtliche Ausgabe,
herausgegeben worden ist, bestimme ich, d daß diese Neuausgabe mit Wirkung vom 1. November 1922 ab für das preußische Stagtsgebiet in Kraft tritt. Die 11. Ausgabe erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, und kann von dort zum Preise von 160 ℳ bezogen werden.
Der durch Nr. 3 der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1922 öäö8 Nr. 231) bestimmte Teuerungszuschlag von 15 vH auf die Verkaufspreise von Arzneimitteln oder Arzneien bleibt unverändert in Kraft.
Berli den 30. Oktober 1922.
6 1 Der Minister für Vostswohl rt. J. A.: Gottstein. fah
des Innern nn s der Be⸗