1922 / 295 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Dec 1922 18:00:01 GMT) scan diff

Verordnung über die weitere Erhöhung der Unter⸗ stützung für Rentenempfänger der In⸗ validen⸗ und Angestelltenversicherung.

Vom 21. Dezember 1922.

(Veröffentlicht in der am 29. Dezember ausgegebenen Nr. 85 des RGBl. S. 964.)

Auf Grund des Gesetzes über Aenderung von Geld⸗ beträgen in der Sozialversicherung vom 9. Juni 1922 (RGBl. I S. 504) wird das Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Inwaliden⸗ und Angestelltenversicherung in der Fassung vom 29. Juli 1922 NSBl. 1 S. 675) und der Verordnung über die rhöhung der Unterstützung für Rentenempfänger der Invaliden⸗ und Angestelltenversicherung vom 26. Oktober 1922 (RGBl. I. S. 807) mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt vom 1. Dezember 1922 ab wie folgt geändert:

Einziger Artikel. 1

§ 2 erhält folgende Fassung: Die Unterstützung ist in der Invalidenversicherun nach den Umständen und im Höchstbetrage so zu bemessen, daß das Ge⸗ samtjahreseinkommen des Empfäugers einer Invaliden⸗ oder Altersrente den Betrag von dreiundvierzigtausendzweihundert Mark, einer Witwen⸗ oder Witwerrente den Betrag von vier⸗

trag von neunzehntausendzweihundert Mark erreicht.

Entsprechende Unterstützungen sind an Empfänger von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente aus der Angestellten⸗ versicherung zu gewähren, an Witwen jedoch nur, wenn sie invalide im Sinne der Invalidenversicherung 1258 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) sind.

„Hat der Empfänger Kinder unter fünfzehn Jahren, die nicht auf Grund der Reichsversicherungsordnung, des Versiche⸗ rungsgesetzes für Angestellte oder des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989) oder anderer Militär⸗ Feemae as eine Rente beziehen, so erhöht sich die für das Gesamtja reseinkommen anzurechnende Grenze um dreitausend⸗ sechshundert Mark für jedes Kind. Elternlose Enkel unter fünf⸗ zehn Jahren, deren Unterhalt der Empfänger der Rente ganz oder überwiegend bestreitet, werden den Kindern unter fünf⸗ zehn Jahren gleichgestellt.

Bei Berechnung des Gesamtjahreseinkommens wird nur die als Teuerungszulage gewährte Rentenerhöhung angerechnet. Das Arbeitseinkommen der Empfänger von Renten oder Ruhe⸗ 2 bleibt dagegen bis zum Jahreseinkommen von sechsund⸗ reißigtausend Mark außer Ansatz.

Bis zum Betrage von neuntausendsechshundert Mark ins⸗ gesamt sind auf das Gesamtjahreseinkommen nicht anzurechnen Bezüge auf Grund des Rei ee vom 12. Mai 1920 (RBl. S. 989) oder anderer Militärversorgungsgesetze, aus der knappschaftlichen Versicherung, aus öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmungen, aus privaten Unter⸗ stützungseinrichtungen sowie aus Sparguthaben. Die Bezüge der Hinterbliebenen sind hierbei zusammenzurechnen. Ein⸗ tommen aus Unterstützung durch Angehörige ist auf das Gesamt⸗

unddreißigtausendzweihundert Mark, einer Waisenrente den Be⸗

8

nicht anzurechnen, als es über die

jahreseinkommen insoweit 6 als über vertraglich ůbernommene

gesetzliche Unterhaltspflicht oder Verpflichtungen hinausgeht. Berlin, den 21. Dezember 1922. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Verkaufspreise für Monopoltrinkbranntwein. Unter Bezug auf § 97 des Gesetzes über das Branntwein⸗ monopol vom 8. April 1922 wird bekanntgemacht: Vom 1. Januar 1923 ab betragen die P r eise für Monopol⸗ trinkbranntwein mit einem Weingeistgehalt von 8 35 Raumhundertteilen 1240,— je Flasche 40 .„ . . ....„ 8 45 7x . 11480,— von Liter Inhalt einschließlich Flasche. 1 Die zu diesen Preisen zur Ausgabe gelangenden Monopol⸗ erzeugnisse tragen die neuen Preisnusgübe. Eine Nacherhebung des Preisunterschiedes für die bei den Wied erverkäufern por⸗ handenen Bestände findet nicht statt. Diese Bestände sind dem⸗ entsprechend zu den aufgedruckten Preisen zu verkaufen. Unbeschädigte leere Flaschen mit dem Stempel „Monopol“ im Boden, die nicht zur Aufbewahrung anderer Flüssigkeiten gedient haben, werden durch die Wiederverkaufsstellen vom Publikum zum Preise von 80 je Flasche zurückgenommen. 8 8gs

Berlin, den 30. Dezember 1922.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer.

Ursprungsfirma

Entscheidungen der Fümprüsstelle in Berlin in der Zeit vom 20. bis einschließlich 26. Dezember 1922.

Datum

Ursprungs⸗ der land Ent⸗

scheidung

Zugelassen Erneut zu⸗ gelassen nach Beschwerde oder Widerruf

Prüfnummer ugendliche

8 auch vor Jugendlichen

J

verboten Ausschnitte in m

Mignon .. Cela⸗Film

Stadtfilm Tilsit ““ Industrie⸗Film A.⸗G. Die Fürstin der Ozeanwerft u Orplid⸗Film Das Weib auf dem Panther 1 Hermnets he Knickerbockers Irrfahrten ... Famous Players Lasky

Corporation Die höllische Macht. Lionardo⸗Film Das Mädchen ohne Gewissen . William Kahn⸗Film Die Marquise von Clermont Pan⸗Film „Er“ bei den Cowbovs . .. 8 New York So sind die Männer.... Furopäische Film⸗Allianz

G. m. b. H.

Deulig⸗Woche Nr. 51 Deulig⸗Film

Zwei gute Nachbarn .. .. Pathé, New York eulig⸗Woche Nr. 52 . . . . . . .

b861öö55

8 Deulig⸗Film Glanz und Elend des Apachen ... Danziger Filmzentrale

Berlin, den 28. Dezember 1922.

Cela⸗Film Inland Industrie⸗Film A.⸗G 8 Orplid⸗Filim 8 Hermes⸗Film Phoebus⸗Film

21. 21. f . Amerika 21. Inland

2 Oesterreich Amerika Inland

Lionardo⸗Film William Kahn⸗Film Lothar Starck Südfilm A.⸗G. Europäische Film⸗Allianz G. m. b. H. Deulig⸗Film 8 Südfilm A.⸗G. Amerika 8 Inland Danzig

Filmprüfstelle Berlin. Mildner.

—8h— SSSUR 2—

1922, Dezember 21.

44£1†

1. Auf Grund von § 14 und § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. S. 585) werden folgende Vereinigungen für Thüringen ver⸗ boten und aufgelöst: 1. der Deutsche Volksbund, 2. die Deutsch⸗Soziale Partei. Die beiden angeblich neuen Vereinigungen stellen sich sachlich dar als die für Thüringen bereits verbotenen und aufgelösten Ver⸗ einigungen, nämlich: den Deutschvölkischen Schutz⸗ und Trutzbund und die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. (Vergl. Thür. Verordnung vom 15. Juli 1922 zur Ausführung der Verordnungen des Reichspräsidenten zum Schutze der Republik vom 26. und 29. Juni 1922 Gesetzsamml. S. 255 § 1, Ziffer 2a und k, die durch Verordnung über die Aufhebung von Ausführungsverordnungen vom 11. August 1922 § 2 Gesetzsamml. S. 342 aufrecht erhalten worden ist.) 2. Das Verbot und die Auflösung des „Jungsturm“ (vergl. Verordnung zur Ausführung der Verordnungen des Reichs⸗ präsidenten zum Schutze der Republik vom 26. und 29. Juni 1922 Gesetzsamml. S. 255, § 1 Ziffer 2t und Verordnung über die Aufhebung von Ausführungsverordnungen vom 11. August 1922 Gesetzsamml. S. 342, § 2 ist am 14. November 1922 zurückgenommen worden. Weimar, den 13. Dezember 1922. Thüringisches Ministerium des Innern J. V.: Freund. 8

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Feen vom Handel vom 23. September 1915 in der Fassung des

rt. 111 der Verordnung vom 27. November 1915 und der Bekannt⸗ machung des Hessischen Landesernährungsamts vom 5. November 1919 wird den Althändlern Heinrich Ludwig Späth, Großer Biergrund 13, Friedrich Schilling, Glabenstraße 14, Adam Hain melmann, Schloßstraße 12, Jakob Arnoul, Borngasse 5,

akob Arnoul Ehefrau, Magdalene geb. Herbert, Borncasse 5,

der Handel mit Altmaterial jeglicher Art untersagt. Offenbach am Main, den 22. Dezember 1922. Der Oberbürgermeister. J. V.: Eißnert, Beigeordneter.

Preußen.

Staatsministerium.

Der Staatsarchivar Archivrat Dr. Fink bei dem Staats⸗ archiv in Osnabrück ist zum Ersten Staatsarchivar, der Archivassistent Dr. Posner bei dem Geheimen Staats⸗ archiv in Berlin zum Staatsarchivar ernannt. Der Staatsarchivar Dr. Spieß ist von dem Staatsarchiv in Hannover an das Staatsarchiv in Kiel versetzt worden.

Genehmeigung.

„In der Preußischen Konzessionsurkunde für die Halberstadt Blankenburger Eisen⸗ bahn:

vom 20. April 1885, betreffend den Bau und Betrieb der

auf das preußische Staatsgebiet fallenden Strecken einer Eisenbahn von Blankenburg nach Tanne wird der Artikel VII; vom 25. Oktober 1898, betreffend den Bau und Betrieb einer vollspuvigen Nebeneisenbahn

8

Derenburg über Artikel VI; vom 28. September 1905, betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Blankonburg nach Quedlinburg mit Abzweigung nach Thale und einer solchen von Wechsel nach Drei⸗Annen⸗Hohne wird der Artikel V 8 aufgehoben und genehmigt, daß dementsprechend der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Der Wortlaut der in Frage kommenden Artikel ist folgender: Artikel VII der Konzessionsurkunde vom 20. April 1885: „Um die Bahn nebst den Transportmitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen könne, hat der Konzessionar mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen in ger be⸗ legenen Bahnstrecke für dieselbe einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den in Preußen bestehenden Normativbestimmungen und den zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung unseres Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidierenden Regulative zu bilden. Beide Fonds sind sowohl voneinander als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten. Dem Erneuerungsfonds, welcher zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaus und der Betriebsmittel dient, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein durch das Regulativ festzusetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der außerordentlichen, durch ungewöhnliche Umstände (wie Naturereignisse und Unglücksfälle) veranlaßten Ausgaben zur Instandhaltung der Bahn und der Betriebs⸗ mittel gewähren soll, ist gleichfalls durch eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu ent⸗ nehmende, nicht unter dem Betrage von einem Behntel⸗ prozent des Anlagekapitals verbleibende Rücklage zu bilden. 8 Erreicht der Resecvefonds die Summen von 30 000 ℳ, spo können mit ministerieller Genehmigung die Rücklager so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht soort zu verwendenden Summe beider Fonds zu be⸗ schaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, 6 ist das Fehlende aus den Ueber⸗

schüssen des bezw. der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen.

Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulassi . 989. die Rücklagen geht der Erneuerungssonds dem hwe onds vor.“

Artikel VI der E vom 25. Oktober 1898:

Silstedt nach Minsleben wird der

—₰

„Für die Bahnen von Langenstein nach Derenburg und von Derenburg nach Minsleben ist eine besondere von der Rechnung für die anderen Strecken der Gesellschaft ge⸗ trennte Rechnung zu führen.“

Artikel V der Konzessionsurkunde vom 28. September 1905:

„In die durch Artikel VI. der Konzessionsurkunde vom 25. Oktober 1898 für die Strecke Langenstein —Deren⸗

burg Minsleben vorgeschriebene besondere Rechnungs⸗ führung ist die Strecke Wechsel Drei⸗Annen⸗Hohne ein⸗ zubeziehen.“ Berlin, den 21. Oktober 1922. Das Preußische Staatsministeriun ““ Braununu.

1 88

Finanzministerium.

Als Grundgebühren der neuen Gebührenordn van der Katasterverwaltung vom

weiteres: Grundgebühr 2

VII . Berlin, den 21. Dezember 1922.

Der Finanzminister. J. A.: Wolffram.

Ministerium für Handel und Geverbe.

Die Studienräte, Professoren Adami in Magdeburg, Beyer in Hildesheim, Dr. phil. Breitfeld in Münster, Franz in Frankfurt a. O,, Girndt in Neukölln, Hofmann in Barmen, Michel in Görlitz, Neuhaus in Frankfurt a. M., Ramm in Breslau, Schwarz in Essen, Seidemann in Höxter, Seingry in Köln, Tilsen in Erfurt und Wittig in Königsberg i. Pr. sind zu Oberstudienräten ernannt worden.

Der Lehrer Dipl.⸗Ing. Funk in Cassel ist zum Studienrat an der staatlichen Baugewerdschule in Cassel ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Beschluß. Die Kosten für die Ausfertigung von Ersatz⸗ urkunden betragen vom 1. Januar 1923 ab: für eine Schuldverschreibung, eine verzinsliche S chatzanweisung, einen Apleiheschein der Deutschen Sparprämienanleihe sowie für jeden Zinsbogen bei einem Nennwerte bis 200 . 15 von 300 bis 600 25 8- 1112 . 8 über 1000 . 60 Für eine verzinsliche Schatzanweisung mit anhängenden Zins⸗ scheinen wird das 1 fache vorstehender Kosten erhoben. Berlin, den 19. Dezember 1922. Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Bekanntmachung zu § 11 des Gesetzes über die Erhöhung der Ver⸗ waltungskost enbeiträge bei Tilgungsdarlehen vom 3. Juni 1922 (RCBl. 1 S. 485) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz vom 29. September 1922 (XGBl. I S. 758) und der Bekanntmachung der zuständigen Preußischen Minister vom 12. Oktober 1922 in Nr. 231 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 13. Oktober 1922.

Im Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz be⸗ stimmen wir, daß auch die folgenden Anstalten als öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Kreditanstalten im Sinne des Gesetzes und der Bekanntmachungen anzusehen sind:

1. Arbeiterpensionskasse I der Deutschen Reichsbahn in Berliu

(bisher Pensionskasse für die Arbeiter der Preußisch⸗Hessischen Eisenbahngemeinschaft),

1““

7. d. M. gelten bis afff

8 1.“

Norddeutsche Knappschafts⸗Pensionskasse in Halle (Saale), .Allgemeiner Knappschaftsverein in Bochum, Hypothekenanstalt der Stadt Neukölln,

Städtische Anstalt für zweite Hypotheken in Neukölln, Berliner Beamten⸗Vereinigung in Berlin,

„Nordstern“, Allgemeine Versicherungs⸗Aktiengesellschaft in Berlin⸗Schöneberg, e für Beamte Deutscher Privateisenbahnen in

Zerlin,

Deutsche Beamten⸗Lebensversicherung a. G. in Berlin, Beamten⸗Pensionskasse des Vereins Deutscher Handelsmüller V.⸗V. a. G. in Charlottenburg,

11. „Leo“, Volksversicherungsbank a. G

Berlin, den 30. Dezember 1922. 8

S g

Zugleich im Namen des Ministers für Handel und Gewerbe,

des Ministers des Innern und des Justizministers. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Conze. 8

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 8

Der Lehrer Runge aus Düsseldorf, Hilfsarbeiter im

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Vollsbildung, ist zum Kreisschulrat in Geldern, Reg.⸗Bez. Düsseldorf, ernannt worden.

Generallotteriedirektion.

Die Ziehung der 1. Klasse der 21. Preußisch⸗Süd⸗ deutschen (247. Preußischen) Klassenlotterie beginnt nach planmäßiger Bestimmung am 9. Januar 1923. Die 375 000 Losnummerröllchen der 21./247. Lotterie und die 10 000 Ge⸗ winnröllchen der 1. Klasse dieser Lotterie werden schon am 8. Januar, Nachmittags 1 ½ Uhr, öffentlich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes eingeschüttet. Das Einschütten und die Ziehung werden unter Aufsicht eines Notars vorgenommen.

Berlin, den 23. Dezember 1922. 8 Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Pons.

uu“

Bekanntmachung.

Am Mittwoch, den 3. Januar 1923, Vormittags 10 Uhr, findet gemäß § 35 des Landeswahlgesetzes und § 79 der Landeswahlordnung im Sitzungssaale des Preußischen Sta⸗ tistischen Landesamts, Berlin SW. 68, Lindenstraße 28, zur Feftftenuraß des Ersatzmanns für den Abgeordneten Pfarrer Karl Ulitzta des 9. Wahlkreises (Oberschlesien), der sein Mandat zum Preußischen Landtag niedergelegt hat, eine öffentliche Sitzung des Land eswahlaus schusses statt.

Berlin, den 30. Dezember 1922.

Der Landeswahlleiter. Dr. Saenger.

Bekanntmachung Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in der Fassung der erordnung vom 27. November 1919 (nGBl. S. 603/15 und S. 1909/19) habe ich dem Eterhändler Marcus Hamer, wohnhaft Altona, Schauenburger Straße 82, den Großhandel mit Eiern durch Verfügung vom heutigen Tage untersagt und die ihm unter dem 24. Juli 1916 (Nr. 55) erteilte Handels⸗ erlaubnis auf Beschluß der Stelle gemäß § 4 der Verordnung, betr. Handelserlaubnis für Lebens⸗ und Futtermittel vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581), wegen Unzuverlässigkeit in bezug au diesen Handelsbetrieb entzogen. 6 8— Altona, den 6. Dezember 1922. 1 Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle in Altona. Dr. Lamp'l. 8

———

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personer vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603 in der Fassung der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) habe ich durch Verfügung vom heutigen Tage dem Schuhmacher Gaim Obersaynski, wohnhaft Altona, Bahren⸗ felder Straße 97, den Handel mit Schu hbwaren und Leder wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Altona, den 15. Dezember 1922.

Das Polizeiamt. Dr. Lamp'I

6 Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-GBl. S. 603) in der Fassung der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) habe ich den Eheleuten Adolf Dalldorf und Pauline geb. Elwers, Altona, Große Gärtnerstraße 142, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Milch und Meiereiprodukten, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt.

Altona, den 18. Dezember 1922.

s Polizeiamt. Dr. Lamp'l.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Hfesenes vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603 habe ich dem Uhrmacher Reinhold Hitz in Berlin, Kanzowstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 20. Dezember 1922.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) babe ich den Althändlern Malessa, Henriette, Spichern⸗ straße 6, Mack, Adam, Emmastraße 5, Busch, Otto, Mathilden⸗ straße 30, F uchs, Jakob, Eheleute, Kaiserstraße 31, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit altem Eisen, Lumpen, Knochen, Metallteilen und ähnlichen Sachen wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Gelsenkirchen, den 23. Dezember 1922.

Der Oberbürgermeister. J. A.: Sachse.

Deutsches Reich.

Betr. Holzrollen, Fabrikationsspulen usw. Für alle Abschlüsse, die nach dem 1. Dezember 1922 getätigt worden ing. ist bei der Ausfuhr nach niedervalutarischen Ländern Fakturierung und Zahlung in hochvalutarischer Währung vor⸗ geschrieben.

Betr. Frisierkämme und Haarschmuck aus Zellu⸗ loid. Demnächst erscheint eine Neubearbeitung der Preisliste Cd. 5, und zwar getrennt für Kämme und Haarschmuck in Form von zwei neuen Preislisten.

Betr.: Zelluloidfüllfederhalter mit goldpattierter Feder. Tschecho⸗Slowakei und Türkei gelten ab 12. Dezember 1922 als Hochvalutaländer. Fakturierung und Zahlung müssen in hochwertiger ausländischer Währung erfolgen.

Nähere Auskunft erteilt die Außenhandelsstelle für Schnitz⸗ und Formerstoffe. 3

——

Vom 8. Januar ab wird für Hexamethylentetramin wieder die Lieferwerksbescheinigungspflicht eingeführt. Für Wachs⸗ figuren sind die Mindestpreise geändert. Näheres durch die Außenhandelstelle Chemie in Berlin W. 10.

Handel und Gewerbe. 8 Der späte Eingang des Kurszettel⸗Manuskripts verhindert dauernd die rechtzeitige Lieferung des Reichs⸗ und Staatsanzeigers. Vom 1. Januar k. J. ab wird deshalb der Kurszettel der Berliner Börse (Börsen⸗Beilage) erst am Tage nach seiner amtlichen Festsetzung im Reichs⸗ und Staatsanzeiger veröffent⸗ licht werden. Die „Telegraphischen Auszahlungen“ und „Banknoten“ werden dagegen nach wie vor am Tage ihrer Notierung, und zwar an der Spitze des Handelsteils, Aufnahme finden. 1 . v

Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 23. Dezember 1922 betrugen (in Klammern + und im Vergleich mit der Vorwoche): b 8 8 die Aktiva: 2₰ 882 Metallbest.*) 1 072 684 000 1 004 142 000 1 097 323 000 1 029 000) (— 116 000) darunter

1 501 000) 1 004 845 000 993 695 000 1 091 640 000

Gold **) 1 000) (— 1 000) Reichs⸗ und

1 000) 241 076 277 000 6 208 644 000 21 469 333 000

Darlehns⸗ († 63469175000) (2 185 383 000) (+ 311 110 000)

kassenscheine Noten anderer 21 467 000 7 754 000 2 440 000 Banken .(. 317 000) (+ „623 000)(. 744 000) Wechsel und] 393 448 269 000 1 407 995 000 Scheck... + 41561039000) (— 29 221 000),53 741 766 000 vgfontete 971 571 382 000 117937 268 000 1= 348 288 000) Reicheschag. (r142329104000) († 498 482 000) Lombard⸗ 2 202 774 000 15 016 000 forderungen 942 628 000) .— 20 658 000) ( Effekten... 350 256 000⁄ 201 667 000 (s— 71 823 000) (. 18 888 000) (— 11 847 000) sonst. Aktiven 67 112 450 000 ⁄0ꝙ97 788 670 000 10 514 177 000 (+ 23580563000) (s— 532 346 000)(+ 648 514 000) die Passiva:

Grundkapital Reservefonds

12 953 000 3 863 000) 190 495 000

180 000 000 (unverändert)

127 264 000 (unverändert) (unverändert) (unverändert) 111 136 909 782000 108 995 550 000 67 125 736 000 (+ 166707769000) (ℳ 4 427 699 000) 1 978 549 000)

⁊180 000 000 (unverändert) 121 413 000

180 000 000 (unverändert) 104 258 000

umlaufende Noten.. sonstige tägl. fällige Ver⸗ G bindlichkeiten: 1“ v“ e Neche- n. 120 194 666 000 5 129 929 000 haben... (+ 61812565000) —q— 635 994 000) 14 164 231 000 b) Privat. †314 927 084 000 16 668 274 000 1660877000) (+ 38327952000) (— 188089599

guthaben .. sonst. Passiva 104 516 743 000 2 584 990 000 5 454 262 000) (+ 5 464 218 000) (+ 201 909 000) (+ 286 301 000 *) Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Kilogramm fein zu 2784 berechnet. **) und zwar: Goldkassenbestand 954 813 000 (— 1000), Golddepot (unbelastet) bei der Bank von England 50 032 000 (unverändert).

8

Telegraphische Auszahlung.

30. Dezember

Geld Brief Geld Brief Amsterd.⸗Rotterd. 2897,73 2912,27 2967,566 2982,44 Buenos Aires 6 8 (Papierpeso). 2753,10 766,90 Brüssel u. Antw. 488,77 491,23 Christiania.. 1361,58 368,42 Kopenhagen... 1481,28 1488,72

Stockholm und 1 Gothenburg.. 1955,10 964,90 lsingfors.... 182,54 183,46 252

Italien.. 369,07 370,93 376,55

London.. 33915,— 34085,— 34513,50

New YVork. 7331,62 7368,38 7481,25

Paris... 531,16 333,84

Schweiz. 1384,03 1390,97

Spanien ... . 1155,89 pän 3583,94

Rio de Janeiro. 877,19

“”“ 10, 10,58

Prag... . 2 232,58

Jugoslawien (Agram u. Bel⸗ Grab) ... 4 Kr. =1Dinar

Budapest.....

Sofia.

Konstantinopel..

29. Dezember

74,19

3,03 49,63

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 29. Dezember auf 2448 für 1 kg (am 28. De⸗ zember auf 2644 für 1 kg).

30. Dezember. Geld Brief Amerikanische Banknoten 1000—5 Doll. 7296,70 7333,30 8 2 und 1 Doll. 7291,70 7328,30 Belgische 1““ 487,75 490,25 Bulgarische 44,35 44,65 Dänische 1“ 1496,25 1503,75 Englische reZLö“ 34189,30 34360,70 Abschn.zu 1 E u. darunter 34164,35 34335,65 Finnische .. 184,50 185,50 Franzöfische 533,65 536,35 Holländische . 2897,70 2912,30 Italienische ö 372,95 ugoslawische (1 Dinar = 4 Kr.). 67,80 68,20

orwegische

Oesterreichische

1““ . 1356,60 1363,40 neue (1000-500 000 Kr.) 10,25 10,35 B neue (10 u. 100 Kr.). 9,70 9,80 Rumänische 500 u. 1000 Lei... 40,60 40,90 8 unter 500 Lei . Schwedische Schweizer Spanische

35,40 35 60 . . . ..1960,05 1969,95 Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüber) . unter 100 Kr. . . . Ungarische

Ausländische Banknoten vom

. 2 2 —- „. 8

. 2„ . . .* . . 2

ba. lX“

1154,10 1159,90 229,90 231,10 229,40 230,60

1396,50 1403,50 44*“ 2,77 2,79 8 6 88

Zur Verkehrslage im Ruhrbezirk berichtet „W. T. B.“: Der Eisenbahnbetrieb wickelte sich in der vergangenen Woche weiterhin ohne Schwierigkeiten ab. Der Bedarf an offenen Wagen, der wegen der vorübergehenden Außerkraftsetzung des Ueber⸗ schichtenabkommens und infolge der Einwirkung der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage etwas zurückging, wurde voll gedeckt. Auch die Bestände an bedeckten Wagen waren so reichlich, daß allen Anforderungen ohne Schwierigkeiten entsprochen werden konnte. Für Kohlen, Koks und Briketts wurden in der ver⸗ gangenen Woche im arbeitstäglichen Durchschnitt einschließlich der nachträglich bestellten Wagen 21 352 Wagen (gerechnet zu je 10 t) angfordert und auch gestellt (Höchstgestellung am 18. Dezember 22 930) Im gleichen Zeitraum des Vorjahrs betrug die Durchschnitts⸗ gestellung 18 767 Wagen. Die Kipperleistung in den Duisburg⸗ Ruhrorter Häfen ging von 21 707 auf 19 592 t zm werktäglichen Durchschnitt zurück. In den Rheinhäfen wurden 6670 (6132 t) um- geschlagen, während sich der Gesamtumschlag in den Zechenhäfen der Kanäle auf 21 355 (22 972) t werktäglich belief.

Nach dem Geschäftsbericht der En gelhardt⸗Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin, hat die Erweiterung des Interessenkreises der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahre an⸗ gehalten. Mit der Lindener Aktien⸗Brauerei in Hannover, die die Schloßbrauerei Schoneberg besitzt, ist ein Interessenvereinigungs⸗ vertrag geschlossen worden. Ferner wurde unter Beteiligung der Lindener Aktien⸗Brauerei in Elberfeld die Gesenberg⸗ Brauerei erworben und in eine Aktiengesellschaft um⸗ gewandelt. Gemeinschaftlich mit der Landwirtschaftlichen Handels⸗ Aktien⸗Gesellschaft in Glogau errichtete die Gesellschaft in Berlin die Aktiengesellschaft für landwirtschaftliche Produkte. Beide Unter⸗ nehmungen haben beim Einkauf des Gerstenbedarfs und Verkauf der Abfallprodukte Dienste geleistet. Der Reingewinn betrug 15 921 978 ℳ, davon entfallen 12 Millionen Mark als 30 vH auf die Stammaktien, 120 000 = 6 vH auf die Vorzugsaktien. Vor⸗ getragen werden 1 141 978 ℳ. Der Absatz hält sich nach dem Be⸗ richt auch im neuen Geschäftsjahr auf erfreulicher Höhe. Der organische Ausbau der Betriebe berechtige zu der Erwartung, daß auch im laufenden Jahr trotz der schwierigen Lage der deutschen Industrie ein günstiges Ergebnis zu erzielen sei, vorausgesetzt, daß nicht ungewöhnliche Ereignisse eintreten.

IJn der vorgestrigen Generalversammlung der Danziger Aktien⸗Bierbrauerei, in der ein Aktienkapital von 1 260 100 vertreten war, wurde die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung, der Bericht des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Revisoren für das Geschäftsjahr 1921/22 genehmigt und dem Aufsichtsrat und Vorstand Entlastung erteilt. Die nach der Tages⸗ ordnung vorgeschlagene Erhöhung des Aktienkapitals von 1 550 000 auf 10 000 000 wurde einstimmig angenommen mit der Maßgabe, daß den Aktionären auf je 1000 nom. alte Aktien 5000 junge Aktien zum Kurse von 150 % angeboten werden. Die Aenderung der Satzungen wurde einstimmig angenommen. Die auf 16 pH fest⸗ gesetzze Dividende wurde ab 2. Januar 1 923 zahlbar

erklärt.

Die Kali⸗Industrie Aktiengesellschaft zu Berlin hat „W. T. B.“ zutolge ihr bisheriges Aktien⸗ kapital von 150 Millionen Mark auf 1 050 000 000 erhöht. Die neuen Aktien im Betrage von 900 Millionen Mark sind zum Kurse von 100 vH seitens der Dresdner Bank zu Berlin für ein Konsortium gezeichnet worden, welchem im wesentlichen Werke des Wintershallkonzerns angehören. Der Gegenwert der neuen Aktien soll zur Abdeckung von Verbindlichkeiten dienen, welche die Kali⸗ Industrie Aktiengesellschaft, die Finanzgesellschaft des Wintershall⸗ konzerns, im Laufe des letzten Jahres gelegentlich des Erwerbs von umfangreichen Aktien⸗ und Kuxenbeträgen verschiedener Gesellschaften eingegangen ist.

Die Wertpapierbörse findet laur Meldung des „W. T. B.“ aus Hamburg in der kommenden Woche nur Mittwoch und Freitag statt.

Der Verbraucherpreis für gerösteten Kaffee

wird laut Meldung des „W. T B.“ aus Hamburg vom Verein der Kaffeegroßröster und ⸗händler, Sitz Hamburg, ab gestern offiziell mit 3760 bis 4060 % für †½ kg je nach Qualität notiert. Die Roheinnahmen der Baltimore and Ohio⸗ Eisenbahn ergaben laut Meldung des „W. T. B.“ im November 1922 eine Zunahme gegen das Vorjahr von 3 943 000 Dollar, die Reineinnahmen weisen eine Zunahme von 517 000 Dollar auf

Die Roheinnahmen der Canada⸗Pacific⸗Eisen⸗ bahn ergaben laut Meldung des „W. T. B.“ im November 1922 eine Zunahme gegen das Vorjahr von 2 633 000 Dollar, die Rein⸗ einnahmen eine Zunahme von 2 054 000 Dollar.

Wien, 21. De ember. (W. T. B.) Außerordentlicher Stand der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank (österreichische Ge⸗ schäftsführung) vom 15. Dezember (in Klammern Zunahme und Ab⸗ nahme im Vergleich zum Stande am 7. Dezember) in 1000 Kronen: Metallschatz: Goldmünzen (der Kronenwährung, dann Gold in Barren, in ausländischen und Handelsmünzen, das Kilo fein zu 3278 Kronen

erechnet) 45, Goldwechsel (auf 1. und ausländische Noten, gerechnet die Dollarwährung nach der Münzparität, die übrigen Währungen nach dem kursmäßigen Verhältnis zur Dollarwährung, Kurswert des Metallschatzes gerechnet zu den fünf Zollzahlungen in Gold festgesetzten Kursen 8 661 036 österr. Kronen) 551, Silberkurant und Teilmünzen 7, zusammen 604 (Zun. 155), Ausländische Gut⸗ haben und Gold (erlegt von der Regierung und verfügbar unter Gegenzeichnung der Delegation des Völkerbundes a) Guthaben: 35 000 000 fr. Fr., 68 000 000 ital. Lire = 419 418 000 Kronen. b) Gold: 15 421 Kr. = 223 616 825 Kronen, zusammen 643 034 825 Kronen), Kriegsdarlehenskassenscheine 108 200 (Abn. 87), Eskontierte Wechsel, Warrants und Effekten 640 148 621 (Abn. 39 045 958), Darlehen 535 698 (Abn. 185 025), Effekten 5120 (Abn. 818), Oesterreichische Staatsschatzscheine 2 559 468 376 (Abn. 4743), Oester⸗ reichisch⸗ Ungarische Bank (Liquidationsmasse) 7 687 684 (unver⸗ ändert), andere Anlagen 977 283 901 (Zun. 152 929 800), Bank⸗ notenumlauf 3 711 593 439 (Zun. 233 149 379), Sichtkassenscheine 488 493 (Abn. 109 449), Giroguthaben 227 224 050 (Abn. 15 212 755), Guthaben der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank (Liquidationsmasse) 775 978 (Zun. 17 b Guthaben der österreichischen Regierung 643 034 825 (Zun. 5 735 000), sonstige Passiva 245 156 246 (Abn. 104 151 528).

London, 28. Dezember. (W.T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 28. Dezember (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zum Stande am 21. Dezember): Gesamtreserve 21 015 000

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