1923 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt monatlich 700 Mh. * Anzei 1 f b. 5 genpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer 8 be 3 380 ; . vitaed- den Postanstalten und Zeitungsvertrieb en für Selbstabholer 8 Mh., einer s gespaltenen Einheitsgeile 650 Mn. auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 92. “*“ A 8 Anzeigen nimmt an: Einzelne Nummern hosten 120 Mh. E“ die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigere, Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. u“ 114 X Berlin SW. 48, Wirhelmstraße Nr. 32.

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bbhalb ihres regelmäßigen Geschäftsbetriebs getätigt werden. Auf die finden die Vorschriften der 88 298 bis 346 der Reichsabgabenordnung Deutsches Reich 8e einigung finden die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 6 des Ge⸗ vom 13. Dezember 1919 (ReBl. S. 1993) entsprechende Anwendung. g 4 setze; über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom Mitteilungen über Empfänge von Verlretern auswärtiger 2. Februar 1922 (RGBl. S. 195) entsprechende Anwendung. Die 8 . § 11. 8 Mächte. 111411515““ kann indelskammern Weisungen über die Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden vom Ernennungen ec. austtellung und die Ein d heinigung erteilen. ie Reichswirtschaftsminister und vom Reichsminister der Finanzen gemein⸗ Exequaturerteilungen. 8 eung 18 duns d. oberste Fande hf rde angeordnet werden, schaftlich mit Zustimmung des Reichsrats erlassen. Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes gen eIna geulh rehe 2 iie der zanftra a Hücungnaczgepiesen ss § 12. Kapitalflucht. 8 188 Handelskammer in Urschrift oder in einer von einem Femnzanct Das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 24. 2 mber 1920 erordnung zur Ausführung dieses Gesetzes. sssem Gericht, einer Handelskammer oder einem Notar beglaubigten (NGBl. 1921 S. 33) in der Fassung der Gesetze vom 4. Juli 1921 Handelsverbot. Abschrift vorzulegen. Die Bank hat auf sämtlichen Ausfertigungen (RGBl. S. 808) und vom 22 März 1922 (9RGBl. S. 282) wird Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 86 des Reichs⸗ der von dem Auftraggeber nach § 2 Abs. ! des Gesetzes gegen die folgt geibert. ggeesetzblatts Teil I. 1“ spPFopitalflucht en Geze die Einsichtnahme der Be⸗ 8n wergin 5 Satz 1 die Worte zwanzigtausend Mark⸗ 5 3 A 5 8 n V erk. 2 inge on“ Abs. . Saßz 228 9 5 g Preusennä. den Vermerk ⸗„Handelskammerbescheinigung eingesehen durch die Worte „zweihunderttausend Mark“, Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. ö16“1²“ ) im Abs. 1 Nr 5 Satz 2 die Worte „dreitausend Mark“ durch Nachtrag zu der Ausführungsanweisung über die Versorgung Die Vorschriften des § 1 finden auf die im § 6 Abs. 1 Nr. 1, ddie Worte „zwanzigtausend Mark' ersetzt. mit Zucker im Betriebsjahre 1922/23 vom 14. Oktober 1922. 3, 4, 6 und auf die nach § 6 Abf. 3 des Gesetzes gegen die Kapital.. Ferner 3 Fi. 2 fol ““ Bekanntmachung, betr. die Deutsche Arzneitaxe 1923. flucht zugelassenen Ausnahmen keine Anwendung. che 8 9 Abs. 2 jolgende würschrift bihugesugt: Bekanntmachung, betreffend Bergwerkssprengstoffe. 8 1 5 3 er Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, iese

8 3 G 1 § 3. Beträge entsprechend der Veränderung des Geldwerts zu Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote. Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten ändern. Außerdem sind die Finanzämter ermächtigt, den im

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 56 der Preußischen Ware in der Absicht, ihn der deutschen Volkswirtschaft vorzuent alten, Satze 1 des vorhergehenden Absatzes festgesetzten Höchstbetrag Gesetzsammlung. zum Schaden der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise im Aus⸗ auf Antrag zu erhöhen. 8 * land beläßt, kann die zuständige Behörde die weitere Warenausfuhr d) der Abf. 2 gestrichen. mit der Wirkung untersagen, daß er weitere Ausfuhren auch solcher 2. Im 8 g erhält Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbote nicht unterliegen, nur a) der Abs. 1 f

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8 8 folgende Fassung

8 mit besonderer Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen darf. Bis zum 31. She⸗ 24 95 Me⸗ 111“*“ V güng nsrene Iünet Bis zum 31. Dezember 1924 dürfen Depot⸗ und Depositen Amtliches. 1“ Die Genehmigung kann von Bedingungen abhäangig gemacht schäf 1 §8 10 und 41 ) geschäftsmäßig nur von solchen üt werden. rden, die bereits am 16. Januar 1920, dem Tage

Deutsches Reich. 8 Den Handlungen des Ansführenden stehen Handlungen gleich, des Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Maßnahmen

1 - s;die von Vertretern, Bevollmächtigten, Angestellten oder sonst in Januar 1920 GB1 S 50 Der Herr Reichspräsident hat am 30. Dezember den neu⸗ seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen und von Familien⸗ 84 8. rieb unterhalten haben. b) der Absatz 3 folgende Fessung; G Die Laͤndeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten

ernannten Königlich italienischen außerordentlichen und bevoll⸗ und Hausangehörigen in Ausübung ihrer Obliegenheiten in seinem (Geld gerichteten Gewerbebet mächtigten Botschafter Conte de B osdari zur Entgegennahme Interesse begangen werden. d chtet seines Beglaubigungsschreibens und des Abberufungsschreibens 88 b16

des bisherigen Königlich italienischen außerordentlichen und die Nas üuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 wird durch Stellen können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der bevollmächtigten Botschafters Frassati empfangen. Bei dem 8. Ausführungsbestimmungen bezeichnet. Finanzen Ausnahmen fuür öffentliche Sparkassen, für Unter⸗

1 . m 81 Vor Erlaß einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 ist der Beteiligte C on Gemeind ZöIhe 8-SSe⸗ FFip Kapfange war der Reichsminister des Auswärtigen von zu hören; die Anordnung hat die für die besondere Genehmigung zu⸗ T Femfigh e e von Rosenberg zugegen. 88 Stelle zu bezeichnen; sie ist dem Beteiligten zuzustellen. 1 Kreditanstalten öffentlich⸗rechtlicher Verbände und für öffent⸗

Des weiteren hat der Herr Reichspräsident an demselben Tage § 5. Isicche Kassen zulassen, ferner für eingetragene Genossenschaften, den neuernannten bevollmächtigten Vertreter (Gesandten) der Die zuständige Behörde kann im Falle der Zuwiderhandlung die einem Revisionsverbande gemaß §§ 54 ff. des Gesetzes, Ukrainischen Sozialistischen Räterepublik Woldemar A ussem gegen eine gemäß § 3 Abs. 1 getroffene Anordnung oder eine von der 8 betreffend die Erwerbs⸗ und ‚Wirtschaftsgenossenschaften, in und den neuernannten außerordentlichen Gesandten und bevoll zuständigen Stelle gemäß § 3 Abs. 2 gestellte Bedingung Geldstrafen der Felnng vom 20. Mai 1898 (RGBi. S. 810) mächtigten Minister des Königreichs der Serben, Kroaten und bis zur Höhe des Werts, den die Waren, auf die sich die Zuwider⸗ angeschlossen sind, sofern es sich nicht um Genossenschaften Slowenen Jovan Markovitch zur Entgegennahme ihrer handlung bezieht, im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gehabt haben, handelt, die am 16. Januar 1920, dem Tage des Inkraft⸗

8 v. ö 8 durch eine dem Beteiligten zuzustellende Verfü ung verhängen. Vor tretens der zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Beglaubigungsschreiben empfangen. Bei diesen Empfängen der Peche d n der Geldftrafs 9 der Beteiligke 89 8 Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (NSBl. S. 50) noch nicht war der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Freiherr von § 6. in das Genossenschaftsregifter eingetragen waren und deren Ge⸗ Maltzan zugegen. Gegen die Anordnung der zuständigen Behörde gemäß § 3 und ö“ den shes ihrer ven Das gegen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 5 steht dem Be⸗ gleiche gilt für Zentralstellen eingetragener Genossenschaften in

1 keiligten die B 2 6 das Reichswirtschaftsgericht zu anderer Gesellschaftsform, wenn sie überwiegend aus Genossen⸗ Der Ministerialrat Geheimer Baurat Heinrich in Berlin celligten Beschwehwerde an das Reichswirkschaftsgericht . schaften der im Sat! bezeichneten Art bestehen, sowie für is äsidenten der Reichsbahndirektion i lle (Saale) die e Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei der Stelle einzulegen, Unternehmungen gewerkschaftlicher Verbände, sosern diese Ver⸗ ist zum Präsidenten der Reichsbahndirektion in Halle (Saale) die die Anordnung getroffen oder die Geldstrafe verhängt hat; sie hn e er. Januar 1920 bestanden haben: ernannt worden. fkann nur darauf gestützt werden, daß die Anordnung auf einer —) der Abs. 4 folgende Ham 89 he 88 unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe 85 das Gesetz ver⸗ Die Bes Iraenns 8 es übs 1 erstreckt sich nicht 2 22 22% * 1 sb vwe:. 2. 8 Bog vpoy 1 2 jg 2 erbH* 1 dst 8 8₰ ,— 8 * 8 . 8 . „. Bei der Reichsbank ist ernannt: der Reichsbantfassier Hans EE1ö1““ 8 auf 1. auf solche als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kilian in Weinheim zum Reichsbankrat unter Uebertragung Die Besh berde hat aufschiebende Wirkung nur, soweit sie sich Kommanditgesellschaft betriebene neue Bankunternehmungen, der Verwaltung der Reichsbanknebenstelle daselbst CEN11öuöu“ 8c s. 8.8. 8 geg. 1“ öaou deren Inhabern oder persönlich haftenden Gesellschaftern 9 8 18 gegen die Verhängung einer Geldstrafe richtet. Das Reichswirt⸗ ausschließlich Personen gehören welche an oder vor dem sshaftsgericht kann auf Antrag anordnen, daß die Ausführung der an⸗ ¹ b -Ss;

8 3 1 4 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten g 2 8 3 C. 2 2 2 5 e . 8 . . Dem Konsul von Uruguay in Frankfurt a. M. Enrico desaet nan et denens bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus⸗ Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom

Weyrauch Königlich schwedischen Vizekonsul in § 7. G“ ü- Elbing Arno ede ist namens des Reichs das Exequatur Die Reichs⸗ Staats, und Gemeindebehörden sowie die Notare 1 indestens fünf Jahren im Inlan 5 8 dieser obliegenden Aufgaben dienliche Hilfe zu leisten. Festelte Katig 6 sind; 18 8 8 Gesetz 11““ 8 8 1 1 8 ; gs . 1 „auf solche in Form einer Aktiengesellscha t, Kommandit⸗ 8 1 8 . Inhaber von Bankgeschäften, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll⸗ 1 1 8 - Kommms zur Ergänzung Whaänderung, des Gesetzes gegen mächtigte und W werden, wenn e den Vorschriften des § 1 gesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter 9 4 ie Kapitalflucht. v11“

1 S“ . . Haftung betriebene neue Bankunternehmungen, bei denen Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit 8 g. Eb

1 8 G(Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark bestraft. Die Vorschriften s sich edsglich um ü Fortfebung heens.

Vom 22. Dezember 1922. T“ Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 hande 1 E oder ge. e⸗ eröffentlicht in der am 30. Dezember 1922 ausgegebenen (RGBl. S. 1993) finden entsprechende Anwendung. 1 Ferechtigt war . 1“ Nr. 86 des RGBl. Teil I S. 968.) § 9. I11“ Finanzen 19 die Wabrung de Sdenthät des

Der Reich 88 MeKant Bsen . Wer, abgesehen von den Fällen des den Vorschriften des Unternehmens in jedem Einzelfalle festgesetzte Auflage er zesänninsg Hes raezerat gtende Hestzagschgien, das wät .geh. egse dee göch vanshüat sascgerbandeh, vig, nÜüGh Uälen hnens in Keen Einelfale fezocfeze A, 8 3 8 8 . 1 Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einer Handelt es sich um die Fortführung einer bisher in § 1. Million Mark oder mit emer dieser Strafen bestraft. Daneben kann genossenschaftlicher Form geführten Unternehmung, so is

Banken dürfen die im § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen die auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der der nach § 78a des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Kapitalflucht vom 24. Dezember 1920 (RGBl. 1921 S. 33)/22. März Versuch ist strafbar. WDie Vermögenswerte, auf die sich die strafbare 8 Wirtschaftsgenossenschaften, in der Fassung vom 1. Jul 1922 (RGBl. S. 282) bezeichneten Aufträge nur ausführen, wenn Handlung bezieht, sind durch Urteil, Strafbescheid oder Straf-⸗ 1922 (RGBl. 1 S. 567) zuständige Revisionsverband zu die von dem Auftraggeber einzureichende Erklärung mit einem festsetzung im Unterwerfungsverfahren zugunsten des Reichs für ver⸗ hören; Genehmigungsvermerke des für den Auftraggeher zuständigen Finanz⸗ fallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören; 3. Im § 14 werden amts versehen ist. Die Entscheidung des Finanzamts ist ungerzüglich, die gutgläubig erworbenen Rechte dritter Personen bleiben unberührt. a) im Abs. 1 die Worte „bis zu einhunderttausend Mark“ durch spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Die Vorschriften des § 381 der Reicheabgabenordnung vom die Worte „bis zu einer Million Mark’“, Antrags zu treffen. 1 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) finden entsprechende An⸗ b) im Abs. 2 die Worte bis zu „fünfzigtausend Mark“

Der Genehmigungsvermerk des Finanzamts ist nicht erforderlich, wendung. Woörte „bis zu fünfhunderttausend Mark⸗ ersetzt. wenn der Auftrag von einer Person oder ersonenvereinigung erteilt 19ö 8 8 4. Im 15 werden 88“ ist, welcher die zuständige Handelskammer eine Bescheinigung darütber. .Die baren Auslagen die der zuständigen Behörde durch ein a) im Satze 1 die Worte von einhundert Mark bis zu ein⸗ ausgestellt hat, daß ihr Gewerbebetrieb regelmäßig Geschäfte mit sich einer gemäß § 3 getroffenen Anordnung vorausgehendes Ermittlungs⸗ hunderttausend Mark“ durch die Worte „bis zu einer Million bringt, zu deren Abwicklun Zahlungen nach dem Ausland notwendig] verfahren entstehen, sind von dem Beteiligten zu erstatten; die Höhe Mark’ ersetzt, 8 sind. Die genannten Personen oder Personenvereinigungen dürfen dieser Auslagen ist in der Anordnung festzusetzen. b) im Satz 4 hiuter dem Worte „Urteil“ die Worte „Straf⸗ von der Befreiung von dem Genehmgungsvermerke des Finanzamts Auf die Beitreibung der gemöß § 5 rechtskräftig verhängten bescheid oder Straffestsetzung im Unterwerfungsverfahren“ ein⸗ nur für solche Zahlungen Gebrauch machen, welche iner⸗ Ordnungsstrafen sowie der gemäß Abs. 1 zu erstattenden Auslag 1 ügt. 86

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