5. Im § 16 Abs. 1 werden die Worte „bis zu fünfzigtaufend Mark“ durch die Worte „bis zu fünfhunderttausend Mark“ etzt. § 13. 1b S Die Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht wird bis zum 31. Dezember 1924 verlängert.
§ 14. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1923 in Kraft. 1 § 15. Deer Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Text des es 188 Kapitalflucht vom 24. Dezember 1920 (RBl. 1921 33), wie er sich aus den Aenderungen, die in dem Gesetze, betreffend Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 4. Juli 1921 (-7GBl. S. 808), dem Gesetze zur Abänderung des Gesetzes gegen die Kapital⸗ flucht vom 22. März 1922 (-GBl. S. 82) enthalten sind sowie aus den Ergänzungen und Abänderungen durch dieses Gesetz ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. b 8 Berlin, den 22. Dezember 1922.
Der Reichspräsident. 3 Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. 1 Dr. Hermes.
Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.
1 ur Ausführung des Gesetzes zur Ergäntune und bänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht. Vom 23. Dezember 1922. Veröffentlicht in der am 30. Dezember ausgegebenen Nr. 86 des RGBl. Teil I S. 984.)
Auf Grund der §8 4 und 11 des Gesetzes zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 22. Dezember 1922 (RCBl. I S. 968) wird des Reichsrats folgendes bestimmt: “
54
8 8 8 .1
Fuständige Behörde im Sinne des §, 3 Abs. 1 des Gesetzes ist der Beauftragte des Reichswirtschaftsministers für Devisenprüfung in Berlin W. 15, Kurfürstendamm 193/194 (Reichswirtschaftsministerium).
§ 2. Die zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes wird vom Beauftragten des Reichswirtschaftsministers für Devisen⸗ prüfung bestimmt.
1“
Der Beauftragte des Reichswirtschaftsministers für Devisen⸗ prüfung hat, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer im § 3 des Gesetzes bezeichneten Handlung begründen, die nötigen Ermittelungen anzustellen, nach Feststellung des Tatbestandes eine entsprechende Anordnung zu erlassen und die zur Durchführung einer solchen Anordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung ist insbesondere unver glich dem für den Beteiligten zu⸗ ständigen Landesfinanzamt mitzuteilen, dem die Benachrichtigung der Zollstellen und Postüberwachungsstellen sowie des Buch⸗ und Betriebs⸗
prüfungsdienstes obliegt. 94
Eine gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes getroffene Anordnung sowie eine Verfügung, mit der gemäß § 5 des Gesetzes eine Geldstrafe ver⸗ hängt wird, sofl mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die nach § 6 des Gesetzes zulässigen Rechtsmittel enthalten.
— § 5.
Die Stelle, bei der gemäß 8 6 des Gesetzes die Beschwerde ein⸗ gelegt wird, hat diese, soweit sie ihr nicht selbst abhilft, unverzüglich mit den Akten an das Reichswirtschaftsgericht abzugeben.
Das Reichswirtschaftsgericht entscheidet in der im § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 (RGBl. S. 1167) in der Fassung des § 65 der Entschädigungs⸗ ordnung vom 30. Juli 1921 (RGBl. S. 1046) vorgesehenen Zusammen⸗ setzung. Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht finden im übrigen die Bestimmungen der vorbezeichneten Verordnung ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 6. Die Beitreibung gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes steht dem Beauftragten des Reichswirtschaftsministers für Devisenprüfung zu. § 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1923 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1922.
Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.
Dem Gruͤnwarenhändler Gustav Emil Behner in Reichenau ist wegen erwiesener Unzuverlässigkeit im Handel mit Lebensmitteln auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September 1915 in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1915 der Handel mit Lebensmitteln aller Art für das Gebiet des deutschen Reichs untersagt worden.
Zittau, am 28. Dezember 1922.
„Amtshauptmannschaft. J. A.: Lampert, Regierungsassessor.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 86 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
das Gesetz zur Neuregelung der im § 68 Abs. 1, im § 74a Abs. 2 Satz 1 und im § 75 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie im § 133a, b Abs. 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen vom 22. Dezember 1922,
das Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 22. Dezember 1922,
„das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Be⸗
schäftigung Schwerbeschädigter vom 23. dg gens 1922,
das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 23. Dezember 1922,
das geeg zur Aenderung des Gesetzes über das Ver⸗
fahren in Versorgungssachen vom 22. Dezember 1922,
eine Verordnung, betreffend die bei der Eichung anzu⸗ wendenden Stempel⸗ und Jahreszeichen, vom 23. Dezember 1922,
eine Verordnung über die Zulassung von nichtmetrischen Meßgeräten im eichpflichtigen Verkehr vom 23. Dezember 1922,
eine zweite Verordnung über Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 23. Dezember 1922,
eine Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Er gänzung und Abänderung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 23. Dezember 1922 und
eine Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ abwanderung in das Saargebiet vom 23. Dezember 1922.
Berlin, den 30. Dezember 1922. “
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
zu der Preußischen Ausführungsanweisung über die Versorgung mit
(Veröffentlicht in der am 30. Dezember ausgegebenen Nr. 56
vom 14. Oktober 1922 wird nachstehendes bestimmt:
Ausführungsanweisung vom 14. Oktober 1922) erhält die in der An⸗ Jlage angegebene neue Fassung.
fabriken an die Kontrollstelle des betreffenden Bezirks wird auf acht Tage verlängert.
und sammelt die Abschnitte. — zu legen, der eingeschrieben an die Kontrollstelle zu senden ist; der
Umschlag 8 folgenden Aufdruck tragen:
dem sich der Vordruck befindet:
stellen geliefert. senden die 1 bescheinigung durch
W e einheitlich hergestellt und den Kontrollstellen über⸗
Fnolflnkthem vachotdidis- vüne-9070 — reußen. Nachtrag
Zucker im Betriebsjahre 1922/23 vom 14. Oktober 1922 (Gesetzsamml. S. 328). Vom 18. Dezember 1922.
der Gesetzsamml. S. 456.) In Abänderung und Ergänzung der Ausführungsanweisung
Zu 8 1 Abs. I (Verpflichtungsschein des Großhändlers). Der Verpflichtungsschein des Großhändlers (Anlage B1 der
Zu § 5 (Verkaufsanzeigen). Die Frist für die Einreichung der Verkaufsanzeigen der Zucker⸗
Zu §§ 8 Abs. I und 9 Abs. IV (Zuckerkarten).
Der Einzelhändler trennt den einzelnen Abschnitt von der Karte Die Abschnitte sind in einen Umschlag
versichere hierdurch, daß sich in diesem Umschlag 3 Abschnitte der Zuckerkarte befinden. Ich daß ich ohne schriftliche Zustimmung der Kontrollstelle nur so viel Mundzucker in abgerundeter Menge wieder beziehen darf, als ich Kartenabschnitte abgeliefert habe.“ Zur Versendung dieses Umschlags dient ein zweiter Umschlag, auf
An die Kontrollstelle 1 für die Provinz — den Reg.⸗Bezir - . .
in “ Die Umschläge werden den Einzelhändlern durch die Kontroll⸗ Sofort nach Empfang der Kartenabschnitte über⸗ den Einzelhändlern eine Empfangs⸗ ostkarte:
„Sie haben nach Ihrer Versicherung Marken der uckerkarte abgeliefert. Die Nachprüfung bleibt vorbehalten. hne schriftliche Genehmigung der Kontrollstelle zu einem
höheren Bezuge dürfen Sie nur so viel Mundzucker in ab⸗ gerundeter Menge beziehen, als Sie nach Ihrer Versicherung Kartenabschnitte abgeliefert haben zuzüglich der Menge, die Sie durch Empfangsbescheinigung als an Apotheken, Anstalten, Gastwirtschaften, öö“ verkauft nachweisen und die Sie in der zulässigen Grenze für Schwund und Verlust beim Verwiegen anzusetzen befugt sind’.. b Die Karte der Kontrollstelle soll für den Kleinhändler bei etwaiger behördlicher Nachprüfung ein Ausweis sein; ihr Ausbleiben soll ihm Anlaß bieten, bei der Kontrollstelle nachzuforschen, ob etwa seine Sendung in Verlust geraten ist. Der Einzelhändler darf nicht mehr Mundzucker einkaufen, als er in vorgeschriebener Weise als verkauft nachgewiesen hat. Er kann die nachgewiesene Menge von jedem ihm di Großhändler wieder kaufen. Der Großhändler ist nicht verpflichtet, sich die Empfangsbescheinigung über die abgelieferten Karsenabschnitte abliefern oder vorlegen zu lassen. Die Verant⸗ wortung, daß der Einzelhändler nicht unzulässigerweise mehr Mund⸗ zucker eingekauft hat, trägt er allein. Die Kontrolle über ihn ergibt sich aus der Einzelhändlerkarte, auf der er für die abgelieferten Kartenabschnitte und Belieferungszeugnisse sowie wegen des zulässigen Schwundes und Verlustes entlastet wird.
Die Kontrollstelle muß eingreifen, sobald sie erkennt, daß der Einzelhändler übermäßige Mengen an Zucker bezieht. Als übermäßige Menge soll es nicht gelten, wenn er in nach oben abgerundeter Menge volle Packungen wieder bezieht. .
Die Umschläge und die Bescheinigungskarten werden von der
andt. Die Kontrollstellen sollen sich im allgemeinen bei Prüfung der abgelieferten Zuckerkarten auf Stichproben beschränken. Allgemeine Prüfungen sollen nur vorgenommen werden, wenn Mißstände oder Beschwerden dazu besondere Veranlassung bieten. Das Hilfsmittel, die abgelieferten Kartenabschnitte zu wiegen, darf benutzt werden.
Zu § 8 Abs. V (Zuckerkarten für Rübenanbauer).
Von dem Bezuge von Zuckerkarten mit seinen Haushalts⸗ angehörigen ist nur ausgeschlossen, wer vertragsmäßig für den Anbau von wenigstens 50 Morgen Rüben von Fabriken Anteilzucker zu er⸗ halten hat. Arbeitnehmer, die nicht zum Haushalte des Rüben⸗ anbauers gehören, haben, auch wenn sie Anteilzucker empfangen, An⸗ spruch auf die Zuckerkarte. Das gleiche gilt für die in Zuckerfabriken Beschäftigten.
„Ddie vorstehenden Aenderungen und Ergänzungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1922.
Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister für Handel
Domänen und Forsten. und Gewerbe. Preußischer Staatskommissar für J. A.: Römhild.
Volksernährung. Der Minister des Innern. I. V. Raämm. J. A.: Hinsch.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden ist der Finanzrat Hasse zum Oberfinanzrat und ständigen Mitarbeiter ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des 8 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 Gesetzsamml. S. 195) den Regierungsassessor Pöhlmann in “ zum Fllehertreber Mitglieds des Bezirks⸗ ausschusses in Allenstein auf die Dauer seines Hauptamts Sitze des Bezirksausschusses ernannt. daeh . 8
Der Landrat v. Stumpfeldt in Gleiwitz ist zum ⸗ regierungsrat ernannt und in dieser Egeinaff Sber⸗ präsidium der Provinz Oberschlesien zugeteilt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Kempa aus Königsberg ist zum Kreismedizinalrat und ständigen Hösföerbete bei der Re⸗ gierung in Königsberg und der Kreisassistenzarzt Dr. Rochs in Prenzlau zum Kreismedizinalrat daselbst ernannt worden.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund von § 80 Abs. 1 der Gewerbeordn ür das Deutsche Reich vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 8719 vfis von 8 376 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) bestimme ich: 1. Die durch den Reichsratsbeschluß vom 21. Dezember 1922
2. Die Apotheker sind berechtigt, auf den nach Nr. 1, I bis II.
der Allgemeinen Bestimmungen berechneten Verkaufspreis einer Arznei
— also ausgenommen die nach Nr. 2. nenden, abgabefertig bezogenen Arzneien — einen Teuerungs⸗
5
knappschastlichen
Nr. 2 der Bestimmungen zu berech⸗
von 25 vH zu erheben. 8 5 De Apotheker brauchen den reichs Krankenkassen
e etzlichen und ei 15 monatlichen
Rechnungsbetrage bis zu 1000 ℳ keinen Abschlag von den Preisen
der Arzneitaxe zu gewähren.
Bei Lieferung von Arzneien auf Kosten
des Reichs, der reichsgesetzlichen und knappschaftlichen Krankenkassen,
8 2
Verordnungen der Beratungsstellen für Geschlechtskranke,
Kosten von haben die mehr als 1000. 1 von 5 vH, für die von 10 vH zu gewähren.
Schutzpolizei sowie bei solchen f en einer Landesversicherungsanstalt getragen werden, Apotheker auf monatliche Rechnungsbeträge von ℳ für die weiteren 4000 ℳ einen Abschlag noch höheren Beträge einen Abschlag Ebenso sind Rechnungen zu behandeln, die
er Berufsgenossenschaften und der
Lieferungen für mehrere Krankenkassen enthalten, die in einem Ver⸗
bande zusammengeschlossen m ohne Trennung der einzelnen Kassen aufgeführt ist.
des § 80 der Reichsgewerbeordnung.
Die Gewährung des Abschlags ist jedoch vorbehaltlich ander⸗
weitiger örtlicher Vereinbarungen davon abhängig, daß die Rechnung Peresgh zwei Wochen nach Eingang bei der Kassenstelle wenigstens
u vier Fünfteln beglichen wird; der Rest ist alsbald nach Prüfung, pätestens nach weiteren vier Wochen zu bezahlen.
4. Die höheren Verwaltungsbehörden werden angewiesen, ent⸗ prechend der durch Nr. 5 meiner Bekanntmachung vom 23. gegebenenfalls unter Zurechnung des
als die nach § 376 etzenden Höchstpreise
5. Das Reichsministerium des Innern wird bei einem weiteren
Anhalten der derzeitigen außerordentlichen Preisverhältnisse auf dem Arzneimittelmarkt wie bisher (vergl. meine Bekanntmachung vom 2. September 1922 — 1. M. I11 3856 —) Abänderungen
Preisliste der Arzneimittel im „Reichsanzeiger“ verö entlichen.
Abänderungen de
ie so veröffentlichten Preise gelten als Preisfestsetzungen im Sinne
Die amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 kann
durch den Buchhandel zum Preise von 540 ℳ für das Stück bezogen werden.
Berlin, den 29. Dezember 1922. “ Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. vle-¹““]
Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung.
Die Wahl der Studienrätin Schlegel an der städtischen
Goethe⸗Schule in Berlin⸗Lichterfelde zur Oberstudienrätin an
Anstalt ist bestätigt worden.
8
Bekanntmachung, betr. Bergwerkssprengstoffe.
Die von uns erteilten vorläufigen Genehmigungen von Sprengstoffen und Zündmitteln zur Verwendung in den uns unterstellten Betrieben werden hiermit für das Jahr 1923 verlängert. ö1“ Bonn, den 27. Dezember 1922.
Preußisches Oberbergam
Bekanntmachung
4. April 1899 in Stein, wohnhaft in Frankfurt a. M., Ziegel⸗ asse Nr. 7, Geschäftslokal ebenda, wird der Handel mit Gegen⸗ des täglichen Bedarfs wieder gestattet Frankfurt a. M., den 22. Dezember 1922. 8 Der Polizeipräsident. Ehrler.
“ 8
. Bekanntmachung. Dem Wirt Ludwig Noll, geboren am 23. Dezember 1892 in Neuenhain i. T., wohnhaft in Frankfurt a. M., Kronprinzen⸗ straße 37, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch der Handel mit ZA“ des täglichen Bedarfs wieder ge⸗
atte b 1“ Frankfurt a. M., den 23. Dezember 1922. 8 1 Der Polizeipräsident. Ehrler. .
weoraaneexenee
Bekanntmachung.
Nr. 19, auch Neue Gasse Nr. 2, Wladimir Koschin ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 die Abgabe von Speisen und Getränken jeder Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt und die Schließung des Schankbetriebs angeordnet worden.
Breslau, den 30. Dezember 1922.
Der Polizeipräsident. J. V. Dr. Simon.
n—
8 Hekanyihemnetenngag. Dem Wirt Peter Zimmer, geboren am 28. August 1879 in Differten, Geschäftsbetrieb: Schankwirtschaft, Lage: Schwalbacher Straße 45, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebens⸗ und Genußmitteln sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteil untersagt.
Frankfurt a. M., den 29. Dezember 19222. Der Polizeipräsident. Ehrler.
8 Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 i der Fassung vom 27. November 1919, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel habe ich dem Bäcker⸗ meister Adam Keweloh, hier, Leopoldstraße 42, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Mehl, Brot und sonstigem Gebäck wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ 11.“ sagt. — Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt
Gelsenkirchen, den 29. Dezember 1922.
8*
8 8 Bekanntmachung.
Dem Produktenhändler Gustav Süß, geboren am 18. Februar 1886 in Neuendorf, wohnhaft in K 8 g; fe⸗ g, Pr., Oberhaberberg 34, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl.
festgese te Deutsche Arzneitaxe 1923 tritt . 1102 fuür das preußische Staatsgebiet in Kraft. b h
S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglichen
sind, wenn die Rechnung auf einem Blatt
3 Dezember — 1921 — I. M. II 4126 — getöffenen Regelung auch künftig die
Preise der Deutschen Arzneitaxe, — “ fnch (siehe vorstehend unter Nr. 2) und in Verbindung
mit dem Abschlag (siehe vorstehend unter Nr. 2) Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung festzu gelten zu lassen.
geliefert.
Dem Althändler Johann Wanderer, geboren am
Dem Inhaber der Schankwirtschaft Taschenstraße
igung an einem derartigen Handel v11A“ 5. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften
1107711]
von ℳ 52 500 für verfallen zu erklären,
Ee A b Ie
— insbesondere Altmetallen, sowie jegliche mittelbare oder
unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel untersagt worden. 5 Königsberg, Pr., den 23. Dezember 1922. Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. L
—
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 56 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12 409 das Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Förderung Königsberger Hafenanlagen, vom 14. Dezember 1922, unter Nr. 12 410 das Gesetz über Aenderungen des Beamten⸗ diensteinkommensgesetzes und des Volksschullehrerdienst⸗ einkommensgesetzes vom 22. Dezember 1922, unter
Nr. 12 411 das Gesetz wegen Aenderung der Amtsgerichts⸗ bezirke Osterode und Hohenstein vom 24. Dezember 1922, unter
Nr. 12 412 das Gesetz wegen Aenderung der Amtsgerichts⸗ bezirke Kirchberg, Traben⸗Trarbach, Wittlich und Zell a. d. Mosel vom 24. Dezember 1922, unter
Nr. 12 413 das Gesetz wegen Aenderung der Amtsgerichts⸗ bezirke Deutsch Krone und Schneidemühl vom 24. Dezember 1922, unter
Nr. 12 414 eine Verordnung über die Wahlen zu den Kreistagen der Kreise Neisse, Grottkau und Falkenberg der Provinz Oberschlesien vom 21. Dezember 1922 und unter
Nr. 12 415 einen Nachtrag zu der Preußischen Aus⸗ führungsanweisung über die Versorgung mit Zucker im Betriebs⸗ jahr 1922/23 vom 14. Oktober 1922 (Gesetzsamml. S. 328)
vom 18. Dezember 1922.
Berlin, den 30. Dezember 1922. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Ausfuhrmindestpreis für Zinkweis nach außereuro⸗ päischen Ländern ist — 8 S ga
ist Näheres durch die Außen⸗ handelsstelle Chemie in Berlin W. 10.
Handel und Gewerbe.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 29. Dezember 1922:
Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen
2 . 2 8 6 3 8 8 2 432 Nicht gestellt.. — Beladen zurück⸗
—⸗
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung
des „W. T. B.“ am 30. Dezember auf 2448 ℳ für 1 kg (am 29. De⸗ zember auf 2448 ℳ für 1 kg). 1“
7
8 Telegraphische Auszahlung.
2. Januar. 8589 Dezember
Geld Brief Geld Brief 2855,34 2869,66 2897,73 2912,27
2718,18 2731,82 2753,10 2766,90
491,26 493,74 488,77 491,23 1356,60 1363,40 1361,58 1368,42 1476,0 1483,70 ꝑ1481,28 1488,72
1940,13 1949,87 1955,10 1964,90 179,55 180,45 182,54 183,46 369,07 370,93 369,07 370,93
33416,225 33583,75 33915,— 34085,—
7241,85 7278,15 7331,62 7368,38 533,66 536,34 531,16 533,84
1371,56 1378,44 1384,03 1390,97
1137,15 1142,85 1150,11 1155,89
3561,07 3578,93 3566,06 3583,94 857,85 862,15 872,81 877,19
10,39 10,45 10,52 10,58 225,43 226,57 231,42 232,58
Amsterd.⸗Rotterd. Buenos Aires (Papierpeso). Brühet u. Antw. Christiania... Kopenhagen.. Stockholm und Gothenburg.. Helsingors... Italienv... London.. New York. eö“ Schweizü. Spanien.. öA6“ Rio de Janeiro. Wien..
2 ugoslawien
(Agram u. Bel⸗ 8 74,69
3,03 50,38
73,81
3,01 49,37
74,19
3,03 49,63
nedareea,
1. Untersuchungssachen.
2. Aufgebote Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
und Deutsche Kolonialgesellschaften.
Amerikanische Banknoten 1000 — 5 Doll.
offiziell
sche Banknoten vom 2. Januar. Geld Brief 7216,90 7253,10 7216,90 7253,10 489,75 492,25 45,85 46,15 I1 —. 1480,25 1487,75 große “ . 33466,10 33633,90 Abschn. zu 1 u. darunter 33416,25 33583,75 “ 174,55 175,45 530,65 533,35 2842,85 2857,15 367,05 368,95 73,80 74,20 1356,60 1363,40 10,275 10,375
41,25 41 56
1942,10 1951,90 1368,55 1375,45 1137,15 1142,85
222,90 224,10
2 und 1 Doll. Belgische E 1“n“ Bulgarische Englische
innische
französische Holländische Italienische Jugoflawische Norwegische Oesterreichische
„ 9. Rumänische
Schwedische Schweizer Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüber) 8 4 Coe vb x72Tö8 I1“ 2,72 2,74 Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ steht sich für je 1 Gulden, Franken, Finnländische M Pesetas, Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Ye⸗ d Mil für je 100 österreichische Kronen. 6
2 . 8 8 . 2. 2 8 . 8 0. 8 0. 5
(1 Dinar = 4 Kr.). neue (10 u. 100 Kr.). 500 u. 1000 Lei. unter 500 Lei .
5 2. * 8 8
ͤ1114141414841A4A4“*“
E11“ “ — Die Disconto⸗Gesellschaft, Berlin, eröffnete laut Meldung des „W. T. B.“ am 2. Januar 1923 eine zülde in Dresden, Schossergasse 2, Ecke Altmarkt.
— Die ZEEE1“ deutscher Kakao⸗ und Schokoladefabriken G. m. b. H. (Ideka), Dresden, gibt bekannt, daß infolge weiterer Erhöhungen aller Materialien, Löhne, Betriebs, und Handlungsunkosten die Richtpreise für Kakaverzeugnisse weiter haben erhöht werden müssen. Die neuen Richtpreise stellen sich wie folgt: Kakaopulver stark entölt, 3600 — 4000 ℳ per 1 kg, Kakaopulver schwach entölt 4600 — 5700 ℳ per 1 88 Vanilleschokolade aus fester Masse, 40/60, 360 — 410 ℳ per 100 8 eine Vanilleschokolade 50/50 400 — 450 ℳ per 100 g, Schmelz⸗ schokolade 50/50 470 — 520 ℳ per 100 g, Schmelzschokolade, Fitter⸗ 60/40 520 — 570 ℳ per 100 g, Milchschokolade 540 — 590 ℳ per 100 g, Nuß⸗ schokolade 540 — 590 ℳ per 100 g, Milchnußschokolade 540 — 590 ℳ per 100 g, Mokkaschokolade 50/50 540 — 590 ℳ per 100 g, Creme⸗ “ 9 per 100 3
— Zu den eipzig befindlichen österreichischen, schweizer und tschecho⸗slowakischen Meßhäusern iches von der Frühjahrsmesse 1923 ab auch noch eine ungarische Meßausstellung kommen. Bisher haben über 40 ungarische Firmen ihre Beteiligung zugesagt.
— Die Generalversammlung der Bank für Orientalische Eisenbahnen, Zürich, vom 29. Dezember 1922 hat die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1921/22 genehmigt und beschlossen, den ausgewiesenen Passivsaldo von 4 979 612,87 Frs. auf neue Rechnung vorzutragen.
Wien, 30. Dezember. (W. T. B.) Die Goldparität für di
eriode vom 1. Januar bis 7. Januar 1923 ist mit 14 250 Kronen estgesetzt worden. 1b
Paris, 28. Dezember. (W. T. B.) Ausweis der Bank von † ankreich vom 28. Dezember (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zum Stande am 21. Dezember) in Frank: Gold in den Kassen 3 670 484 000 (Zun. 188 000) Fr., Gold im Ausland 1 864 345 000 (Abn. 320 022 000) Fr., Barvorrat in Silber 289 464 000 (Zun. 480 000) Frank, Guthaben im Ausland 600 821 000 (Zun. 28 123 000) Fr., vom Moratorium nicht betroffene Wechsel 2 401 285 000 (Zun. 385 672 000) Fr., gestundete Wechsel 28 707 000 (Abn. 214 000) 8 Berschüsse auf Wertpapiere 2 069 203 000 (Abn. 68 467 000) Fr., Vorschüsse an den Staat 23 600 000 000 (Zun. 200 000 000) Fr., Vor⸗ schüsse an Verbündete 4 355 000 000 (unverändert) Fr., Noten⸗ umlauf 36 359 286 000 (Zun. 309 771 000) „ Schatzguthaben 20 482 000 (Zun. 5 266 000) Fr., Privatguthaben 2 288 985 000 (Zun. 158 836 000) Fr.
Stockholm, 29. Dezember. (W. T. B.) Wochenausweis der Schwedischen Reichsbant vom 28. Dezember (in Klammern der Stand am 16. Dezember) in Kronen: Metallvortat 273 986 896 (273 977 562), Ergänzungsnotendeckung 703 160 523 (635 978 344), davon Wechsel auf Inland 422 305 398 (402 357 643), davon Wechsel auf Ausland 33 847 173 (30 780 387), Notenumlauf 547 156 674 (521 776 390), Notenreserve 125 816 917 (151 178 735), Girokonto⸗ guthaben 386 021 681 (353 531 004).
Speisefette. Berlin, den 30. 1922. (Bericht von Gebr. Gause.) Butter. Die Zufuhren sind äußerst knapp und genügen nicht annähernd. Bedarf zu decken. Die Preise zogen daher scharf an und mußte die otierung um 200 ℳ erhöht werden. Die heutige amtliche Notierung ist: Ia. Qualität 1450 ℳ, I1 a. Qua⸗ lität 1200 — 1300 ℳ, abfallende —. — Margarine. Die Preise zogen infolge der Rohstoffteuerung wieder an und betragen 912. bis 1083 ℳ per Pfund je nach Qualität. — Schmalz. Die Nachfrage, welche nach dem Fest sehr rege einsetzte, ließ später wieder nach, was wohl auf die geringe Unterneh mungslust angesichts des bevorstehenden Jahresschlusses zurückzuführen ist. Die Vorräte sind sehr knapp, so bas die Versorgung des Konsums im Januar schwierig sein wird. Die Tendenz ist daher fest. Die Preise waren nur geringen Schwan⸗ kungen unterworfen. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam fehlt, Pure Lard in Tierces 1270 ℳ, Pure Lard, kleinere Fenncen 1280 ℳ, Berliner Bratenschmalz 1310 ℳ. — Speck. Ruhig. Preise nominell. 1
Berlin, 30. Dezember. (W. T. B.) Großhandels⸗ preise in Berlinim Verkehrmitdem Einzelhandel, festgestellt durch den Landesverband Berlin und Branden⸗
☛᷑ 7 38
— ——
ffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 380 ℳ
“ 1 burg des Reichsverbands des Deukschen Na
telgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für ½ kg ab Lager Berlin. Gerstenflocken, lose —,— bis —,— ℳ, 1es 8 lose 250,00 — 275,00 ℳ, Gerstengrütze, lose 252,00 — 256,00 ℳ, Hafer⸗ flocken, lose 340,00 — 350,00 ℳ, Hafergrütze, lose 342,00 — 344,00 ℳ, Hefeswesr lose —,— ℳ, Kartoffelstärkemehl 164,00 — 182,00 ℳ, Maisflocken, lose —,— bis —,— ℳ, Maisgrieß 225,00 — 227,00 ℳ, Maismehl 220,00 — 222,00 ℳ, Maispuder, lose 285,00 — 287,00 ℳ, Makkaroni, lose 365,00 — 400,00 ℳ, Schnittnudeln, lose 345,00 bis 350,00 ℳ, Reis —,— bis —,—, Burmareis 306,00 bis 312,00 ℳ, glas. Tafelreis 316,00 — 476,00 ℳ, grober Bruch⸗ reis 237,50 — 260,00 ℳ, Reismehl, lose 256,00 — 258,00 ℳ, Reis⸗ grieß, lose 260,00 — 263,00 ℳ, Ringäpfel, amerik. 1028,00 — 1328,00 ℳ, etr. Aprikosen, cal. 1320,00 — 2483,00 ℳ, getr. Birnen, cal. 1644,00 is 1742,00 ℳ, getr. Pfirsiche, cal. 970,00 — 1270,00 ℳ, getr. Pflaumen 438,00 — 1270,00 ℳ, Korinthen, 1922 Ernte 1296,00 bis 1384,00 ℳ, Rosinen, kiup. carab., 1922 Ernte 745,00 — 915,00 ℳ, Sultaninen in Kisten, 1922 Ernte 1653,00 — 2674,00 ℳ, Mandeln, bittere 1178,00 — 1197,00 ℳ, Mandeln, süße 1890,00 bis 2560,00 ℳ, Kaneel 2145,00 — 4082,00 ℳ, Kümmel 2424,00 bis 2891,00 ℳ, ö 1330,00 — 1395,00 ℳ, weißer Pfeffer 1724,00 — 1790,00 ℳ, Kaffee prime roh 2715,00 — 2765,00 ℳ, Kaffee superior 2675,00 — 2710,00 ℳ, Röstgerste 230,00 — 240,00 ℳ, Röst⸗ roggen 240,00 — 250,00 ℳ, Bohnen, weiße 275,00 — 330,00 ℳ, Weizenmehl 260,00 — 293,00 ℳ, Speiseerbsen 310,00 — 395,00 ℳ, Weizengrieß 275,00 — 300,00 ℳ, Linsen 310,00 — 425,00 ℳ, Purelard 1295,00 — 1300,00 ℳ, Bratenschmalz 1295,00 — 1300,00 ℳ, Sppeck, gesalzen, fett 1240,00 — 1250,00 ℳ, Corned beef 12/6 lbs per Kiste 52 500 — 53 000 ℳ, Marmelade 223,00 — 325,00 ℳ, Kunsthonig 250,00.— 295,00 ℳ, Auslandszucker, raffiniert 450,00 — 495,00 ℳ, Kernseife —,— ℳ.
“
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.
h 1. Devisen.
Kenowoö'ln, 30. Dezember. (W. T. B.) (Amtliche Devisenkurse. Holland 2890,25 G., 2904,75 B., Frankreich 537,15 G., 539,85 8 6 495,75 G., 498,25 B., Amerika 7311,67 G., 7348,33 B., Eng land 33 825,22 G., 33 994,78 B., Schweiz 1386,52 G., 1393,48 B., Italien 371,56 G., 371,44 B., Dänemark 1606,22 G., 1613,78 B., Vorwegen 1359,10 G., 1375,90 B., Schweden 2009,96 G., 2020,04 B.⸗ Spanien 1162,88 G., 1167,92 B., Prag 235,41 G., 236,59 B., Budapest 2,69 2,71 1 Üen (288 .
Danzig, 30. Dezember. . T. B.) Noten: Amerikanische 7456,31 G., 7493,69 B., Polnische 41,89 G., 42,11 B. — enche graphische Auszahlungen: London 34 264,12 G., 34 453,88 B., Holland 2952,60 G., 2967,40 B., Paris 538,65 G., 541,35 B., Posen 41,39 G., 41,61 B., Warschau 41,51 ½ G., 41,73 ½ B.
Paris, 30. Dezember. (W. T. B.) Devisenturse. Deutschland 0,20, Amerika 13,70 ½, Belgien 91,90, England 63,53 ½, Holland 848,90 Italien Schweiz 2599 8 215,75, Däne⸗ mark —,—, Stockholm —,—, ukarest 8,00, rag —,—, Wien 20,00.
Zürich, 30. Dezember. (W. T. B.) Devisenkurse. Verlin 0,07,35, Wien 0,0075, Prag 16,50, Holland 209,50, New York 5,28 ¼, London 24,01, Paris 38,50, Italien 26,80, Brüssel 35,35, Kopen⸗ hagen 108,75, Stockholm 143,00, Christiania 99,75, Madrid 83,00, Buenos Aires 200,00, Budapest 0,21 ¼¾, Bukarest —,—, Agram 1,35, Warschau 0,03.
Kopenhagen, 30. Dezember. (W. T. B.) London 22,51, New York 4,87, Hamburg 0,07 ¼, Antwerpen 32,75, Zürich 90,10, Rom 24,75, Amsterdam 192,75, Stockholm 131,50, Christiania 96,65, Helsingfors 12,15, Prag 15,30.
Stockholm, 30. Dezember. (W. T. B.) Devisenkurse. London 17,15, Berlin 0,05,30, Paris 27,10, Brüssel 25,00, schweiz. Plätze 70,25, Amsterdam 146,75, Kopenhagen 76,40, Christiania 70,00, Washington 3,70 ½, Helsingfors 9,23, Prag 11,70.
Christianra, 30. Dezember. (B. T. H.) Devisenkurse. London 24,65, Hamburg 0,08, Paris 39,25, New York 5,30, Amsterdam 211,00, Zürich 101,00, Helsingfors 13,50, Antwerpen 36,25, Stock⸗ holm 141,00, Kopenhagen 110,00, Prag 17,25.
London, 30. Dezember. (W. T.B.) Silber 31 ⁄36, Silber anf Lieferung 30 1.. “ 2. Wertpapiere.
Wien, 29. Dezember. (W. T. B.) Türkische Lose —,—, Mai⸗ rente 1090, Februarrente 2600, Oesterreichische Kronenrente 840, Oesterr. Goldrente 24 500, Ungarische Goldrente —,—, Ungarische Kronenrente 9190, Anglobank 109 000, Wiener Bankverein 35 900, Oesterreichische Kreditanstalt 44 900, Ungarische Kreditanstalt 293 000, Länderbank, junge 176 000, Oesterr.⸗Ungarische Bank 375 000, Wiener Unionbank 49 000, Lloyd Triestina —,—, Staatsbahn 947 000, Südbahn 208 000, Südbahnprioritäten 624 000, Siemens u. Halske 31 500, Alpine Montan 388 000, Poldihütte 636 000, Prager Eisen 1 200 000, Rima Murany 371 000, Skoda⸗Werke 816 000, Brüxer Kohlen —,—, Salgo⸗Kohlen 1 515 000, Daimler 14 790, Veitscher Magnesit 15 200 000 Waffenfabrik 40 000, Galizia 9 200 000, Leykamaktien 134 000, Nordbahn 11 100 000.
London, 29. Dezember. (W. T. B.) 4 % fundierte Kriegs⸗ anleihe 86,00, 5 % Kriegsanleihe 100,00, 4 % Siegesanleihe 88 %.
London, 30. Dezember. (W. T. B.) Privatdiskont 2,50.
—8
Devisenkurse. Paris 35,50,
Berichte von auswärtigen Warenmärkten.
Liverpool, 29. Dezember. (W. T. B.) Baumwolle. Um⸗ satz 4000 Ballen, Einfuhr 11 000 Ballen. Januarlieferung 14,73, Februarlieferung 14,66, Märzlieferung 14,61. — Amerkkanische brasilianische Baumwolle je 13 Punkte, ägyptische 10 Punkte niedriger.
Die Börse bleibt bis Dienstag, den 2. Januar, geschlossen.
Manchester, 29. Dezember. (W. T. B.) Am Gewebe⸗ und Garnmarkt war das Geschäft äußerst still. Es notierten Garne 30 er Watertwist Bundles unverändert 21 ½ d je Pfund und Printers Cloth 32) 126 gleichfalls unverändert 42 s 6 d per Stück.
. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschafte
. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. . Bankausweise.
. Verschiedene Bekanntmachungen.
. Privatanzeigen.
☛ Befrisftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
[107710] Beschluß.
Der Fahrer Karl Kuhran, 2. Esk.
1) Unterfuchungssachen. Feeabt. 71. Gumbinnen, zurzeit unbe⸗
Beschluß. 1 Aufenthalts, geb. 29. Dezember
1 ih enigaeg i. Pr.,
D t Nikolay Eteroth, geboren fahnenflüchtig erklärt.
-h, Mh 1 8 Gumbinnen, den 24. Dezember 1922. Das Amtsgericht.
In der Strafsache gegen Ekeroth. 1901 am 26. März 1879 in Gotenburg(Schweden), hat sich auf den Antrag der Staatsanwalt⸗ schaft, die 8 ihn zur Verschonung mit
der Untersuchungshaft gestellte Sicherheit
[107712] Beschluß.
binnen zwei Monaten nach Bekannt⸗
Reichsanzeiger zu äußern, widrigenfalls die 5. Dezember
Sicherheit für verfallen erklärt wird. gemã
Hamburg, den 15. November 1922.
Das Landgericht. Strafkammer I. ö
Dr. Fromm. Burdorff. Hoeck.
erklärt.
hua
Der Schütze Adolf Sieg
machung dieser Aufforderung im Deutschen Regt. Nr. 18 in 1”] am itten,
1900 n 21 des Wehrgesetzes 23. März 1921 und § 11 des Gesetzes vom 17. August 1921 für fahnenflüchtig
Paderborn, den 9. Dezember 1922 Im Das Amtsgerich9t.
[107713] Beschluß. 8 Der Motorschlosser Julius Fischer von der Festungskommandantur Pillau wird für fahnenflüchtig erklärt.. (D. 178/22). Pillau, den 23. Dezember 1922. Das Amtsgericht.
werden wird für
2) Aufgebote, Ver⸗ lust⸗und Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
1107714] Zwangeversteigefung. Wege der Zwangsvollstreckung soll lam 26. Februar 1923, Vormittags!
Grundstück
vom Ift.⸗ ügel, blatt 31,
wird vom
10 ⅞ Uhr, an der Gerichtsstelle, Brunnen⸗ platz, Zimmer 30, 1 Treppe, versteigert das im Grundbuch von Berlin Reichsschatzanweisung von 1918 Folge VIII (Wedding) Band 8 Blatt 170 (einge⸗ tragener Eigentümer am 15. November 1922, dem Tage der Eintragung des Versteigerungsvermerks, Maurermeister Gusta Lux) eingetragene in Berlin, Straße 13, bestehend aus Vorderwohn⸗ ebäude mit rechtem und linkem Seiten⸗ Quergebäude und Hof, Parzelle 1787/0. 109, 61 qam groß, Grundsteuermutterrolle und Gebäudesteuerrolle Nr. 1089, Nutzungs⸗ wert 12 100 ℳ. Berlin, den 15. Dezember 1922.
Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abteilung 6.
[108137] Abhanden gekommen: 4 ½ % Deutsche
Buchst. F Nr. 244 770 über 20 000 ℳ. Berlin, den 1. 1. 1923. K. 1/23), Der Polizeipräsident. Abteilung IV. E⸗D.
[108138]
Abhanden gekommen: ℳ 10 000 5 % Deutsche Reichsanleihe Nr. 1 737 001, 1 682 367 = 2/5000.
Berlin, den 1. 1. 1923. 8 2/23). Der Polizeipräsident. Abteilung IV. E.⸗
[108139] 1 Abhanden gekommen: Die Sperre über die im Reichsanzeiger Nr. 1 vom 3. 1. 1921 unter Wp. 5/21 gesperrten Wertpapiere wird hiermit erneuert. Berlin, den 1. 1. 1923. (Wp. 3 Der Pol Abteiium IV. C⸗S.
der verstorbene Schonensche
Karten⸗ 7 2
Gerstengraupen,