1923 / 18 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

zugestellt.

8

glaubhaft gemacht wird, daß eine sofortige M eines bedrohten Rechts oder notwendig ist.

Artikels 256 des Friedensvertrags von Versailles ab, so ist fahren auszusetzen.

Die Kommission kann auf Antrag eines Staatsvertreters oder

einer Partei in den ihr geeignet erscheinenden Fällen einstweilige Be⸗

schlüsse und Entscheidungen erlassen. Dies fül 8 aßnahme zum Schutze

zur Abwendung wesentlicher Schäden

Artikel 34.

1. Hängt ein Beschluß der Kommission von der Ausl⸗ Se den er⸗

2. Auch in anderen Fällen ist die Kommission befugt, das Ver⸗

fahren auszusetzen, wenn diese Unterbrechung als zweckmäßig und billig erscheint, um es später wieder aufzunehmen.

Artikel 35.

Die Beschlüsse der Kommission werden den Parteien in einer vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichneten Ausfertigung

Artikel 36. Die Staatsvertreter werden die Kommission über die Maßnahmen,

welche die Regierungen treffen, um den Beschlüssen der Kommission zu entsprechen, auf dem laufenden halten.

Artikel 37.

1. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Ordnung sollen in erster Linie die Bestimmungen des Abkommens befolgt werden. So⸗ weit weder dem Abkommen noch dieser Ordnung eine Vorschrift ent⸗ nommen werden kann, entscheidet die Kommission nach der Regel, die sie 81 gerecht und billig und der Natur der Verhältnisse entsprechend erachtet.

2. Die Kommission kann mit Rücksicht auf die besondere Natur

eines Falles oder aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit von den Bestimmungen dieser Ordnuug abweichen.

II. Teil. Verfahren vor dem Präsidenten der Gemischten Kommission in Angelegenheiten des Minderheitsschutzes.

Artikel 38.

Der Präsident ist verpflichtet, zu jeder Eingabe, betreffend den im Abkommen vom 15. Mai 1922 gewährleisteten Minderheitsschutz,

Stellung zu nehmen und seine Stellungnahme in einem schriftlichen

Bericht darzulegen und zu begründen. 8 Z“ 16

Das Minderheitsamt für Polnisch Oberschlesien und das Minder⸗ heitsamt für Deutsch Oberschlesien sind verpflichtet, die bei ihnen gemäß Artikel 150 des Abkommens eingegangenen Eingaben, sofern es ihnen nicht gelingt, die Beschwerdeführer zu befriedigen, dem Präsidenten mit ihren schriftlichen Bemerkungen zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt spätestens 20 Tage nach Eingang der Eingabe beim Minderheitsamt.

Artikel 40.

1. Der teilt die schriftlichen Bemerkungen des Minder⸗ beitsamts den Beschwerdeführern zur schriftlichen Beantwortung mit. Replik und Duplik finden nur statt, wenn der Präsident dies als

nötig erachtet. 1b

2. Nach dem Schriftenwechsel ordnet der Präsident, wenn dies nötig erscheint, eine mündliche Verhandlung an. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In der mündlichen Verhandlung

oder im Anschluß daran kann der Präsident über bestimmte Punkte

schriftliche Erklärungen vom Minderheitsamt und vom Beschwerde⸗

führer verlangen. Er kann Zeugen und Sachverständige zu der mündlichen Verhandlung laden.

Artikel 41.

Die vier übrigen Mitglieder der Kommission nehmen von allen Akten Kenntnis und wohnen der mündlichen Verhandlung bei. Diese kann stattfinden, auch wenn nicht alle vier Mitglieder anwesend sind; es müssen jedoch mindestens ein deutsches und ein polnisches Mitglied

anwesend sein. 1 Artikel 42.

1. Der Präsident kann sich alle Informationen verschaffen, die ihm nach Lage des Falles nützlich und dienlich erscheinen.

2. Er erhebt von sich aus oder auf Antrag der Parteien oder der Mitglieder der Kommission alle Beweise, die er als erforderlich erachtet. Insbesondere kann er Expertisen, Augenscheine und die Vernehmung von Zeugen verfügen.

Artikel 43.

1. Nachdem der Präsident die Angelegenheit geprüft und von der Meinung der übrigen Mitglieder der Kommission Kenntnis ge⸗ nommen hat, teilt er seine Stellungnahme über die Art, wie die Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Abkommens zu regeln ist, dem Minderheitsamte mit.

2. Die Stellungnahme des Präsidenten kann auf eine endgültige, vorläufige oder teilweise Lösung lauten. Der Präsident kann auch erklären, daß er erst nach Ablauf einer bestimmten Frist Stellung

men wird. Artikel 44. 1. Sobald das Minderheitsamt den Bericht des Präsidenten erhält, überweist es ihn an die zuständige Verwaltungsbehörde.

2. Innerhalb 20 Tagen wird die zuständige Verwaltungsbehörde dem Minderheitsamt mitteilen, wie sie die Angelegenheit erledigt und ob und wie sie dabei die Stellungnahme des Präsidenten berücksichtigt hat. Das Minderheitsamt wird diese Mitteilung un⸗ verzüglich an den Präsidenten weiterleiten und gleichzeitig den Be⸗ schwerdeführern mitteilen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde die Angelegenheit erledigt hat.

Artikel 45.

„Wernn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, wird der Präsident seine Stellungnahme auch den Beschwerdeführern mitteilen. 1“ Artikel 46.

Die Beschwerdeführer können den Völkerbundsrat anrufen, wenn die Erledigung ihrer Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde sie

nicht befriedigt. Artikel 47.

Der Bericht über die Stellungnahme des Präsidenten wird in einer von ihm und dem Generalsekretär unterschriebenen Ausfertigung

zugestellt. Artikel 48.

Folgende Bestimmungen des I. Teiles finden sinngemäße An⸗ wendung: Art. 9, 10, 12 17, 21, 22, 25 32, 37.

II. Teil. Verfahren auf Grund des Artikels 585 des Abkommens.

Artikel 49.

Der Präsident kann jederzeit den zuständigen Staatsvertreter auf Tatsachen, Umstände und Verhältnisse aufmerksam machen, die nach seiner Ansicht den Bestimmungen des Abkommens nicht ent⸗ sprechen (Art. 585). Er ist dabei an eine bestimmte Form des Ver⸗ fahrens nicht gebunden. 4

Schlußbestimmung. Artikel 50. 1. Diese Ordnung tritt 15 Tage nach der Veröffentlichung im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitei Polskiej und im Reichsgesetzblatt

in Kraft. 2. Die Kommission kann auf Grund des Abkommens vom 15. Mai 1922 diese Verfahrensordnung ändern oder vervollständigen.

Kattowitz, den 5. Dezember 1922.

Namens der Gemischten Kommission für Oberschlesien. Der Präsident: Calonder.

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1

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Zweite Bekanntmachung über das Volksbegehren auf

B Nr. 6 vom 8. Januar 1923) auf die Zeit vom . bis 28. Volksbegehren auf wird verschoben auf die Zeit vom 18. April 1923 bis 1. Mai 1923 einschließlich.

fahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des Vor⸗ läufigen Reichswirtschaftsrats vom 28. Juni 1920 (RGBl. S. 1335) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1921 (RGBl. S. 1493) wird wie folgt geändert:

1. a) § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b

Abänderung des Reichssiedlungsgesetzes. Die durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 1922

Februar 1923 festgesetzte veserarageFenh für ein Abänderung des Reichssiedlungsgesetzes

Beerlin, den 19. Januar 1923.

Der Reichsminister des Innern. ““ 3 Oeser. 8 Verordnung

die Entschädigung der Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats.

Vom 3. Januar 1923. 8 (Veröffentlicht im RGBl. 1923 Teil II S. 39.) I. Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahn⸗

über

Die tägliche Entschädigung beträgt für die Mitglieder, die im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz haben, für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1922 700 5 1. bis 30. November 1922 1000 vom J. Dezember 1922 ab . . . . .1500„ für die übrigen Mitglieder: für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1922 2000 nebbä1bbeoe abbbböö“ m HDeemete 19298 8b96

b) § 1 Abs. 5 erster Satz erhält folgende Fassung:

Für die Hinreise und die Rückreise erhalten die Mit⸗ lieder, die nicht in dem Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren cenfls haben, eine Reiseentschädigung in Höhe d täglichen Entschädigung.

c) Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt: 5

Die monatlichen Bezüge der Mitglieder dürfen die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung einschließlich des Teuerungszuschlags der Mitglieder des Reichstags nicht über⸗ schreiten. Sind die einem Paschsss⸗ zustehenden Beträge in

einem Monat höher, so kann auch der Mehrbetrag nachträglich seasrt werden, wenn und insoweit in den beiden nächstfolgenden

Monaten die Bezüge dieses Mitglieds unter der monatlichen Aufwandsentschädigung einschließlich des Teuerungszuschlags der Mitglieder des Reichstags bleiben. 8

Die Vorschriften über die tägliche Entschädigung und die Reiseentschädigung sinden auch Anwendung, wenn ein Mitglied des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats an einer Besprechung teilnimmt, zu der es in dieser Eigenschaft von einer obersten

8 Reichsbehörde eingeladen ist. G 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassungn:; Der Vorsitzende des Reichswirtschaftsrats

2 2. 20

1* 868

Vorläufigen erhält für jeden begonnenen Monat seiner Tätigkeit eine Ge⸗ samtaufwandsentschädigung in Höhe des zwanzigfachen, falls er

aber gleichzeitig Reichstagsmitglied ist, in H886 des fünfzehn⸗

fachen Betrags der täglichen Entschädigung der Mitglieder, die

3. Hinter § 2 wird folgender § 22 eingefflgt:⸗

8 8 * Vorsitzende des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats i berechtigt; b 1 a) die tägliche Entschädigung und die Reiseentschädigung für ddie Mitglieder, die nicht im Bereich der Stadtgemeinde

Berlin ihren Wohnsitz haben, bis zu dem Betrag, den die Reichsbeamten der Tagegeldstufe IV. (Ministerialdirektoren usw.) für Reisen nach teuren Orten an Tagegeld einschließlich Uebernachtungsgeld jeweils erhalten, 8 b) die tägliche Entschädigung für die Mitglieder, die in Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz baben, bis zu einem Drittel dieses Betrags zu erhöhen. Hierbei 8 5 die sich ergebenden Beträge auf volle 100 8 oben abzurunden. 4. 8 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Wenn der Reichstag länger als drei Tage zu einer Voll⸗ sitzung nicht zusammengetreten ist, so erhalten diese Mitglieder außerdem die Aufwandsentschädigung für 88 en an den⸗ enigen Tagen, an denen sie nicht für Anwesenbeit in einem

eichstagsausschuß ein besonderes Tagegeld erhalten.

„II. Die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die

Gewährung freier Eisenbahnfahrt und einer Entschädigung für die

Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 8. August 192

(R7RSBl. II S. 734) wird aufgehoben.

III. Diese Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. O. tober 1922.

Berlin, den 3. Januar 1923. Der Reichswirtschaftsminister Dr. Becker. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes. Der Reichsverkehrsminister.

Verordnung über künstliche Düngemittel Vom 19. Januar 1923.

Aluf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zum Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401)/18. August 1917 (7GBl. S. 823) und der §§ 7 und 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

Artikel I.

Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) anliegende „Liste der Düngemittel und Preise“ wird wie folgt geändert:

Im Abs. A „Superphosphate“ in der Fassung der Ver⸗ ordnungen vom 4. November 1922 und 8. Januar 1923 (RGBl. 1922 1 S. 844; 1923 1 S. 56) wird die Zahl „795“ durch die Zahl 1500“ ersetzt. 1 Artikel II. 8 „Im Artikel II § 3 Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dünge⸗ mittel vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 822) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 8. Ieuer 1923 (7RGBl. I S. 56) wird die Zahl 795“ durch die Zahl „1500“ ersetzt. Artikel III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung p Kraft.

Berlin, den 19. Januar 1923. Der Reichsminister für Ernährung und

11“

bis im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz n.

Landwirts

a

Dr. Luther.

Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (Deut

3 28. S..

Bekannt

Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918

Genehmigte Bezeichnung des Düngemittels

Firma

Preise, die beim Verkauf nicht überschritten werden dürfen

machung.

In dem Verzeichnis der bG deren gewerbsmäßige Herstellung auf Grund des 8 8 der

(2GBl. S. 999) genehmigt worden ist, erhält Nr. 1 in der

scher Reichsanzeiger Nr. 11) folgende Fassung:

Besondere Bestimmungen

Rhenania, Verein chemischer abriken, A.⸗G., achen

4. Rhenania⸗ 18 phosphat

8

samtphosphorsäure.

111“

bahnstation. Bezahlung: Barzahlung

1275 für 1 Kilogrammprozent Ge⸗

1500 für 1 Kilogrammprozent zitronen⸗ säurelösliche Phosphors Besondere Lieferungsbedingungen: Der goch stpreis gilt frachtfrei jeder deutschen ollbahn⸗ oder normalspurigen Klein⸗

Lieferung nach Wahl des Werkes mit mindestens 14 % Gesamtphosphorfäure, hiervon mindestens 75 % EE“ oder mit mindestens 12 % zitronen⸗ säurelöslicher Phosphorsäure.

Feinheitsgrad bei Gesamtphosphorsäure mindestens 90 % auf dem Sieb A. K. 100. Bei Lieferung in Jutesäcken darf einschließlich Füllgebühr ein Auf⸗ schlag von 1100 für 100 kg und bei Lieferung in Papiersäcken ein Ausschlag von 500 für 100 kg berechnet werden. 8

äure.

ohne Abzug.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Januar 1923 ab in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

Dr. Luther.

Bekanntmachung

über die Ein⸗ und An uhr von Waren für die im März 1923 in Kiel stattfindende Messe.

Die Zollstellen werden ermächtigt, die Ein⸗ und Wieder⸗ ausfuhr von Waren, die zur Ausstellung auf der vom 18. bis 22. März 1923 in Kiel stattfindenden Messe bestimmt und als solche in den Begleitpapieren 9b sind, unter der Bedingung ohne Ein⸗ bezw. Ausfuhrbewilligung zuzulassen, daß sie unter Zollaufsicht 82 ein Kieler Henan abgefertigt werden, während ihres Verbleibs in Deutschland im Vormert⸗ verfahren unter bleiben und binnen zwei Monaten nach Schluß der Messe wieder ausgeführt werden. Die Wieder⸗ deh muß der betreffenden Zollstelle gegenüber sichergestellt werden.

Berlin, den 19. Januar 1923.

Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligur J. V.: Dalberg. fa 8 1 Hekannnimachvoungg, etreffend Aenderung des Gebührenzuschlages der Elektrischen Prüfämter. Der Zuschlag, der auf Grund der Bekanntmachung vom 21. Juli 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 444) zu den auf das Oresfache erhöhten Sätzen der Ge⸗ bührenordnung der Elektrischen Prüfämter zu erheben ist, wird vom 1. Februar 1923 ab auf 10 000 % festgesetzt. Charlottenburg, den 11. Januar 1923. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. J. V.: Holborn.

Beschlagnahme.

Gegen den Nichtreichsangehörigen David Golbstein, ohne feststellbaren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt, zurzeit im vTEööö Johannisburg inhaftiert, ist auf Grund des § 11 des Steuerfluchtgesetzes ein Sicherheitsbescheid in Höhe von 995 000 ℳ, in Buchstaben: „neunhundertfünf⸗ undneunzigtausend Mark“, festgesetzt. b

Es wird hiermit die Beschlagnahme des im Inland befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Pflichtigen angeordnet. 1

Johannisburg, den 20. Januar 1923. Finanzamt. Dr. Klaucke, Regierungsrat.

——

Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen au Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß das Ueberlandwerk Oberfranken, A. G. in Bamberg, mit 8 vH verzinsliche Schuldverschrei⸗ üeeen auf den Inhaber im Gesamtbetrag von 80 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 1000, 2000, 5000 und 10 000 in den Verkehr bringt. 1

ünchen, den 19. Januar 1923. Bayerisches Staatsministerium des Innern. 8 J. A.: Graf von Spreti.

Bekanntmachung zzer Ausgabe von Schuldverschreihungen dur über Iuhdnersch gen durch den

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt vorden, daß die Stabrgemeinhe Würzburg deren 82 nit Ministerialentschließung vom 13. Dezember 1922 (St.⸗A. 1 genehmigten, mit 6 vH verzinslichen Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber solche im Gesamt etrag von 100 Millionen Mark mit Verzinsung von 8 vH, und zwar Stücke zu 1000, 2000, 5000, 10 000, 20 000 und 50 000 n den Verkehr bringt.

München, den 20. Januar 1923.

Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.

Preußen.

Finanzministerium.

Das Katasteramt in Heinsberg, Regierungsbezirk Jachen, ist zu besetzen. 8

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Oberbergrat Hüser von dem Oberbergamt in Claus⸗ hal ist zum Ministerialrat im Ministerium fuͤr Handel und Gewerbe ernannt worden. 8

Justizministerium.

LGRat Zacharias in Düsseldorf ist zum OLGRat da⸗ selbst, LR. Gripp zum LGRat in Kiel, StA. Alfred Müller zum StARat bei der AA. in Königsberg i. Pr. ernannt. Die Versetzung des Strafanstaltsdir. Vacano vom Männergefängnis in Wittlich an das Gefängnis in Anrath ZT Bl. 1922 S. 591) ist auf seinen Wunsch zurückgenommen. Infolgedessen ist der Strafanstaltsdir. Sommer (I Bl. 8. 591) aufgefordert, sein Amt nicht in Wittlich, sondern in Beuthen O. Schl. anzutreten.

8 Notaren sind ernannt: die RA. Walther Döhring ind Oskar Montag in Berlin (Amtssitz im Bez. des AG. Berlin⸗-Mitte), Dr. Karl Hermann in a. M., Josef Rosenthal in Herne, Franz Jacoby in Arys, Dr. Hermann Richter in Halle a. S.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Oberassistenten an der Tierärztlichen 8 in Hannover, Tierarzt Dr. Peters, ist die kommissarische Ver⸗ waltung der Kreistierarztstelle in Bergheim, Regierungsbezirk Köln, übertragen worden.

Anordnung

auf Grund des Art. 2 der Verordnung über die Versorgungsregelung vom 16. April 1921 (RGBl. S. 486).

Zur Verhinderung eines Notstandes in der Versorgung der Bevölkerung mit Frischmilch wird auf Grund des Art. 2 der Verordnung über die Versorgungsregelung vom 16. April 1921 (REBl. S. 486) mit Zustimmung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für das Gebiet der Stadt Berlin folgendes angeordnet:

Der Magistrat der Stadt Berlin kann für die gesamte

Frischmilch, die im Stadtgebiet 88 Verteilung gelangt, Vorschriften über deren Absatz und Verbrauch erlassen. Er kann zu diesem Zweck die Vergütung bestimmen, die alle von ihm zum Absatz zugelassenen Stellen für ihre Tätigkeit zu er⸗ halten haben. Er kann ferner anordnen, daß diejenigen Stellen, denen der Absatz nach Berlin eingeführter Frischmilch un⸗ mittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher gestattet ist, be⸗ stimmte Beträge an ihn abzuführen haben.

Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 1923.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wendorff.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung. Die Westpreußische und die Posensche landwirt⸗ schaftliche Berufsgenossenschaft werden mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab aufgehoben. Wegen Abwicklung der Geschäfte dieser Berufsgenossenschaften bleibt weitere Ver⸗ fügung vorbehalten. Berlin, den 17. Janzar 22320 Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer.

88 IX. Nachtrag 16 sur Bekanntmachung zur Verordnung über die Auf⸗ bringung der Mittenf

vom 31. Mai 1920 (RCBl. 1920 S. 1107).

In Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes: „Die §§ 1 und 5 Abs. 2 dieser Bekanntmachung erhalten mit Wirkung vom 1. Januar d. J. ab folgende Fassung: Die Beiträge betragen für: 8 Steinkohlen Steinkohlenbriketts 60,— für die Tonne, Koks

Braunkohlenbriketts Böhm. Braunkohle 8,—

§ 5 Abs. 2. N Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist bewirkt, erfolgt P abnung gegen eine Sondergebühr in vierfacher Höhe des jeweiligen solatos für einen einfachen Fernbrief. Bleibt auch die Mahnung er⸗ 160 os, so werden die zu zahlenden Beiträge nach den Grundsätzen

er die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.

Berlin, den 18. Januar 1923. 8 3 Preußische Landeskohlenstelle. Röhrig.

erklärt.

ür die Kohlenwirtschaftsstellen

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 21 des Gesetzes zum Schutze der Re⸗ publik vom 21. Juli 1922 habe ich das Erscheinen be⸗ in Essen Zeitung „Nuhr⸗ Echo“ die Dauer von

i Wochen, und zwar vom 22. Januar bis einschließ 11. Februar 1923, verboten. 1“ schleßtich Koblenz, den 19. Januar 1923.

1 Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Sea vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ahbe ich dem Kauf mann Friedrich Fandre in Berlin, Kaiser⸗Wilhelm⸗Straße 32, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Berlin, den 16. Januar 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachnng.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. 1915 ( Gr S. 883 habe ich dem Kartoffelgroßhändler Richard Kohlert in Berlin⸗Britz, Bürgerstraße 11, durch Verfügung vom vfrtizen Snge In Asscn stan hen des täg⸗

en edar wegen Unzuverlässikeit in uU di Handelsbetrieb untersagt. g u

Berlin, den 30. Dezember 1922.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be

treffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe

ich der Ehefrau des Oskar Renski, Viktoria geb. Schaffen, geboren

1. I pn N⸗ 16 hier, Föloglre⸗ 19, wohn⸗

baft, den Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit in bezu⸗

diesen Gewerbebetrieb untersagt. fs Essen, den 15. Januar 1923.

Der Polizeipräsident. Dr. Melcher. 6

—.

Der Witwe Deppe, Thekla geborene Schmitz, sowie deren Söhnen Otto Deppe und Heinrich Deppe, hierselbst ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des §1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lumpen, altem Metallgerät aller Art, Metallbruch und dergl., mit Wirkung vom 1. Februar d. J. ab wegen Unzu⸗ verlässigkeit untersagt worden.

Lingen, den 20. Januar 1923.

Der Magistrat. Gilles.

88

Bekanntmachung. 8. Die dem Wein händler Karl Ueßler in rath, Landkreis Solingen, am 1. August 1921/15. Februar 1922 unter Nr. 321/52 erteilten Erlaubnisscheine zum Groß⸗ handel mit Mineralwasser, Limonade und Wein sind dem Genannten verloren gegangen und werden hiermit, nachdem über den Verbleib nichts ermittelt werden konnte, für ungültig Opladen, den 15. Degember 1922 ⁄9ç9 .–3 Der Vorsitzende der Handelserlaubnisstelle: J. V.: Meller. ——

6 8% .

Dem Molkereibesitzer Walter Dorbaundt, Ser,

im Coesfeld Nr. 7 wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausführungs⸗ anweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Frisch⸗ milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Dorbandt hat die durch das Verfahren ver⸗ ursachten hee insbesondere die Gebühren für die nach § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten. Rheine i. W., den 17. Januar 1923. Die Polizeiverwaltung.

n

Bekaununtmachung.

Den Althändlern Max Laskin und Martin Staudte in Hohenmölsen habe ich auf Grund des 8 1 der Verordnung des stellvertretenden Reichskanzlers vom

3. September 1915 (RGBl. S. 603) zur ö un⸗ uverlässiger Personen vom Handel, den Trödelhandel, ins⸗ esondere den Handel mit Metallen jeder Art, und zwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung an einem solchen Handelsbetriebe, wegen Unzuverlässigkeit u agt. Weißensels, den 18. Jannvar 1923.

Der Landrat. Zimmermann.

Nieschtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für W und Geschäftsordnung sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft, für Haushalt und Rechnungswesen und für innere Verwaltung hielten heute Sitzunge

Für Brom und Bromsalze treten am 22. d. M. neue Ausfuhrmindestpreise in Kraft. Die Fnneschee. für Italien und die Ausfuhrmindestpreise für Kalialaun sind geändert. Näheres durch die Außenhandelstelle Chemie in Berlin W. 10.

Preußischer Landtag. 199. Sitzung vom 20. Januar 1923, Vormittags 11 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Präsident Leinert eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 20 Minuten. Auf der Tagesordnung steht zunächst die Weiter⸗ beratung der Verwaltungsreform. Abg. Scholich (Soz.) beschäftigt sich mit der Landgemeinde⸗ ordnung. Die Reform ist dringend nötig. Die Neuordnung muß jetzt verfassungsmäßig festgelegt werden. Leider bringt der Ent⸗

8 8— 298 *

Immig⸗

wurf, wie er aus bem Staaksral wymnt, eine Verschlechterung,

indem er für das Wahlrecht eine halbjährige Wohnsitdauer fest⸗ legt. Das ist ein Ausnahmegesetz gegen die Arbeiter. Der Staats⸗ rat will auch den Kommunalbeamten die Wählbarkeit nehmen. Wir werden den Beschluß des Staatsrats bekämpfen, der Land⸗ bürgermeistereien nur dort bilden lassen will, wo der Provinzial⸗ landtag mit Zweidrittelmehrheit sie für zulässig erklärt. Die Land⸗ bürgermeistereiverfassung lehnt man nur ab, weil man sie nicht

unt. Wenn man die Gutsbezirke nur auflösen will, falls die Gutsbesitzer weniger als vier Fünftel des Grund und Bodens be⸗ siven, dann werden wohl nicht viel Gutsbezirke aufgelöst werden Ich bedauere, daß der kommunistische Sachverständige König gestern nicht da war; er würde seinem Freunde Katz sicher widersprochen Fen lehnt praktische Mitarbeit ab. Wir scheuen

n

„Abg. Elsner (Zentr.): Meine Freunde lehnen die Land⸗ bürgermeisterei ab in Gegenden, wo man sie noch nicht kenn. Zweifellos schränken die Hena⸗s.he s. auch die Selbst⸗ verwaltungsrechte ein. Die freudige Arbeit der Gemeinde⸗ vorsteher wird dadurch nicht gefördert, die Verwaltungskosten werden erhöht. Deshalb soll man die Neubildung von Landbürger⸗

eistereien höchstens dann zulassen, wenn es der Provinziallandteg beschließt. In einer so ernsten Zeit wie heute darf man grund⸗ stürzende Aenderungen nicht zwangsweise einführen. In Han⸗ nover sind die Landkreise bereits so klein, daß das Dazwischen⸗ schieben der Landbürgermeistereien Ueberorganisation bedeute würde. Die Gutsinsassen werden bei Auflösung der Gutsbezirle wenig erfreut sein, wenn sie an den Gemeindelasten mittragen sollen. Die Frage, ob die Minderbemittelten dadurch wesentlich geschädigt werden, muß vor der Auflösung geprüst werden.

Abg. Milberg (D. Nat.): Ist eine so schwere Zeit, ist eine so undurchsichtige, so gefahrvolle politische Lage wirklich zu Exper⸗ menten, zur Durchführung oder auch nur zur Anbahnung einer Verwaltungsreform geeignet? ch verneine die Frage, auch von speziell holsteinischen Standpunkt aus. Es ist sehr kweierlei, ob eine Einrichtung schon Ees. heie r.) besteht, oder ob sie nen eingeführt werden soll. Das gilt besonders von dem Institut der Landbürgermeistereien. Hinzu kommt, daß heute mehr denn je äußerste Sparsamkeit geboten ist, während 98 Selbstverwaltungs⸗ organ denen, die damit versehen werden sollen, außerordentlich teuer zu stehen kommen würde. Ein unabweisbares Bedürfnis dafür nicht vorhanden. Ebenso steht es mit der Frage der Auflösung der Gutsbezirke. Wenn im Kreise Gleiwitz sich die Gemeinden dafür ausgesprochen haben, so ist z. B. das Ergebnis einer Umfrage in vielen pommerschen Gemeinden das entgegen⸗ Fleßte gewesen. Mit billigen Schlagworten wie „vreaktionäres

bilde“ oder esgler Körper“ ist der Sache nicht beizukommen.

Blicken wir nach dem Westen; ein Blick dahin genügt, uns auch auf dem Gebiete der Verwaltungsreform zur äußersten Vorsicht zu mahnen. (Beifall rechts.)

„Abg. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode (D. Pp.) geht näher auf die Frage der Landbürgermeistereien ein. Mit ihrer Ein⸗ führung werde eine Einschränkung der Selbstverwaltung unleugbar gegeben sein. In der Rheinprovinz wünsche man die Umgestaltung der Landbürgermeistereien. Bevor man sie in anderen Provinzen einrichte, wäre die Auswirkung der Abänderung in der Rhein⸗ provinz abzuwarten. Die Einrichtung werde die Gemeinden auch ungeheuer belasten. In den ländlichen Verhältnissen, namentlich des Ostens, sei sie undurchführbar. Der Autonomiegedanke, den die Partei speziell auch für Ostpreußen rundweg ablehne, würde durch sie gestärkt werden. Die Gutsbezirbe seien da, wo es im maenece der Gemeinden liege, aufzulösen, aber vor der grund⸗ ätzlichen Auflösung solle man sich hüten. Der preußische Land⸗ gemeindeverband habe die Auflös⸗ der Gutsbezirke einstimmig abzulehnen beschlossen. Als Hauptfehler des Gesamtentwurfs steche eine öde Gleichmacherei hervor. Hren zu den ständischen Ideen des Freiherrn vom Stein! (Beifall bei der Deutschen Volkspartei.)

Abg. Dr. Berndt⸗Stettin (Dem.): Wir haben schon im demokratischen Parlamentarismus Gegensätze genug; die können wir nicht durch ständische Vertretungen noch vermehren. Ich würde ein einheitliches Gemeinderecht für Stadt und Land begrüßen. Leider sind die beee. Verhältnisse noch nicht reif dazu. Aber eine möglichst starke Angleichung müssen wir erstreben. Unter der alten Verwaltung litten die Wohlfahrts⸗ und Wirtschaftsaufgaben der ländlichen Gemeinden. Die modernen Aufgaben erfordern gewisse Verwaltungskenntnisse, die die bisherigen Gemeinde⸗ vorsteher trotz aller Pflichttreue einfach nicht besitzen können. Leistungsfähige kommunale Körperschaften kann man nicht durch Eingemeindungen allein schaffen. Wir brauchen ein Zwischenglied, die Landbürgermeisterei, die sich im Rheinland gut bewährt hat. Die Kosten dürfen wir nicht scheuen, denn eine bessere Verwaltung bringt den Eingesessenen auch wieder wirtschaftliche Vorteile. Die Landbürgermeistereien müssen aber in eine grundlegende Ver⸗ waltungsreform eingearbeitet werden. Ueber vergrößerten Kreisen sollte sich sofort die Provinzialverwaltung erheben. Wir wollen allerdings auf die Provinzen keinen Druck zur Einführung der Landbürgermeistereien ausüben. Die Zweidrittelmehrheit des Provinziallandtags lehnen wir allerdings ab, die Mehrheit muß entscheiden. Die Gutsbezirke als Ueberbleibsel einer längst ver⸗ gangenen Zeit müssen verschwinden. Die im Regierungsentwurf vorgesehenen notwendigen Ausnahmen 88 nicht zur Regel werden. Die Beschlüsse des Staatsrats z. B. sind unannehmbar. Die Entscheidung letzter Instanz muß der Staat haben, nicht wie der Staatsrat vorschläögt die lokalen Behörden.

Damit schließt die Aussprache. Der Entwurf geht an einen besonderen Ausschuß.

Es folgt die erste Lesung der Aenderungen zum Gesetz über die Verhältnisse der Juden, in welchem die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Staat und jüdischen Religionsgemeinschaften festgelegt sind.

Abg. Dr. Badt (Soz.) wünscht eine Klärung der Frage, ob das Gesetz sich in den Grenzen der Reichsverfassung Artikel 137 hält, und beantragt Ausschußberatung.

Abg. Nehring (D. Nat.) stimmt dem zu. Die Landes⸗ gesehqebung sei über 8 nicht mehr zuständig.

Abg. Dr. Bredt (Wirsch.⸗P.) äußert sich in demselben Sinne.

Abg. Scholem (Komm.): Einverstanden! Aber der Staat darf weder Juden noch Christen Staatszuschüsse leisten.

Die Vorlage geht an den Rechtsausschuß.

Ohne Aussprache werden darauf eine Reihe weiterer Gegenstände erledigt, so in erster Lesung die Novelle zum Ausführungsgesetz über die Dienstvergehen der Beamten der Strafanstaltsverwaltung, der Entwurf wegen Aenderung der Landgerichtsbezirke Wiesbaden, Frankfurt am Main und Limburg sowie Flensburg, Kiel und Altona, die Verordnung über die Erhöhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten sowie der Landjägereibeamten, die Not⸗ verordnung über Beamtenausgleichszuschläge. Eine Reihe weiterer Gegenstände wird der Ausschußberatung überwiesen, sie betreffen Beamtenbesoldung, Teuerungszuschläge zu den Gerichts⸗, Notar⸗, Rechtsanwalts⸗ und Gerichtsvollzieher⸗ gebühren, Besteuerung des Herbergsvertrages durch die Ge⸗ meinden. Angenommen wird der An der Deutsch⸗ nationalen über Umgemeindungen (Entschädigung des Rest⸗ kreises für die Verminderung der Steuerkraft).

Es folgt der Ausschußbericht über die Anträge Dr. Weyl (Soz.) und Genossen über Aufhebung der ärzt⸗ lichen Ehrengerichte.

Der Ausschuß schlägt vor, das Ministerium um Vor⸗-

legung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, worin die Vor⸗ schriften des betreffenden Gesetzes zeitgemäß abgeänder werden und durch Umfrage bei den Aerzten diese Refoum