8 8
8 6 — 8. 8 8 88 264d. 297280. E. 15253.
Du fühist Dich wohl zu jeder Frist Sofern Du Rappolds zwieback Iht
21/9 1922. Erste Gladenbacher Zwiebackfabrik J. Rappold, Gladenbach (Hess.⸗Nass.). 25/1 1923. Geschäftsbetrieb: Zwiebackfabrik. Waren: Zwiebäcke.
266d.
297281. G. 23866.
1/6 1922. Fa. 25/1 1923. Geschäftsbetrieb:
großhandel. Waren: 26
Elise Gallewski, Breslau. Schokoladen⸗ und Zuckerwaren⸗ Schokolade.
297282.
„Hoffmanns-Erzühlungen“
5/10 1922. Hoffmann⸗Schokolade, Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Berlin. 25/1 1923. Geschäftsbetrieb: Schokolade⸗ und Kakaofabrik.
Waren: Schokolade, Konfekt, Kakao⸗ und Zuckerwaren,
Fruchtkonserven, Honigkuchen, Konditorei⸗ und Bachk⸗
waren.
26e.
H. 46133.
297283.
„Elham
1/6 1922. Ludwig Hunger, straße 45. 25/1 1923. Geschäftsbetrieb: Waren: Futtermittel.
H. 45539.
München,
Bayer⸗ Nahrungsmittel⸗Großhandlung.
29904.
111“ 21/10 1922. 1923. Geschäftsbetrieb: Papiergroßhandlung. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier⸗ und Pappwaren, Roh⸗ und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten.
St.
Schneider & Co.,
11141.
111“
29/10 1921. Stickerei⸗Fabriken Kellmann & Det⸗ sinyi Aktien⸗Gesellschaft, Berlin. 25/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Stickereien und Weißwaren. Waren: Sltickereten, Sticke⸗ reistoffe, Bett⸗, Tisch⸗ und Leibwäsche, leinene, halb⸗ leinene und andere Wäschestoffe, sonstige Weißwaren, Spitzen, Tülle, Posamentierwaren, Besatzartikel.
W. 28912.
297286.
S=SS
— —y*
1922. Waldes & Ko.,
Dresden. 1923.
Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Import⸗ und Exportgeschäft. Waren: Knöpfe, Druckknöpfe.
D. 19631.
28/7 1922. dantenstr. 15. 25/1 1923.
Geschäftsbetriev: Spezialgeschäft für Bureau⸗ maschinen und Kontorgeräte. Waren: Schreibmaschinen, Schreibmaschinenersatzteile, Spezialwerkzeuge, nämlech Zangen, Richteisen und Lötwerkzeuge für die Bureau⸗
Wilhelm Dreusicke, Berlin, Komman⸗
16/11 1922. Heidelberger Federhalter⸗Fabrik, Koch, Weber & Co., A.⸗G., Heidelberg (Baden). 25/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Federhalterfabrik und Vertrieb von Schreibutensilien. Waren: Füllfederhalter, Füll⸗ bleistifte, Füllhalterüberzüge.
“
8
1
Akt.⸗Gest,
1]
Leipzig.
27/9 1922. Heine & Co., 25/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von ätherischen Olen und Essenzen. Waren: Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen.
297290. K. 39935.
Nevésta
17/7 1922. Fa. Otto F. Kafka, Neukölln. 25/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Parfümeriefabrik. Waren: Kos⸗ metische und pharmazeutische Präparate, sowie Par⸗ fümerien, Kopfwässer, Seifen und Puderpräparate.
297291. B. 42680.
Pergaminit
23/3 1922. Karl Berger jun., Tetschen a. Elbe; Vertr.: Pat.⸗Anwälte Otto Wolff, Hugo Dummer 1“ Richard Ifferte, Dresden. 25/1
I
Geschäftsbetrieb: Medizinische Seifenfabrik. Wa⸗ ren: Parfümerien, kosmetische Mittel, Seifen, medizi⸗ nische Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Fleckenentfer⸗ nungsmittel, Tier⸗ und Pflanzenvertilungsmittel, flüssige Seifen und Haaröle.
9/8 1922. Josef Krämer, Nürnberg, Färberstr. 9. 25/1 1923. 1
Geschäftsbetrieb: Fabrikation kosmetischer Artikel. Waren: Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen.
34.
297294. S. 22044.
18/7 1922. Fa. Société Méridionale de Produits Chimiques Agricoles, Marseille; Vertr.: Pat.⸗Anwälte u. Morin, Berlin W. 57. 25/1
Geschäftsbetrieb: Seifen für industrielle
Chemische Fabrik. und häusliche Zwecke.
Waren:
29729b9.
13/7 1922. Fritz Schulz jun. Aktiengesellscha Leipzig. 25/1 1923. 88 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Pertrieb che⸗ misch⸗technischer Produkte. Waren: Reinigungs⸗, Scheuer⸗ und Putzmittel für Metalle, Holz, Glas, Email,
maschinenfabrikation und Bureaumöbel.
Marmor und Stein.
297293.
25/9 1922. Fa. Carl Krebs, Kera⸗ mische Schleifscheiben⸗Fabrik, Carlshafen. 25/1 1923. 1
Geschäftsbetrieb: Keramische Schleif⸗
Schmirgel, Ko⸗
scheibenfabrik. Waren: gel, rund, Silicium⸗Karbid, Schleifscheiben⸗
bindemittel.
K. 40226.
18/7 1922. Fa. Société Méridionale de Produits Chimiques Agricoles, Marseille; Vertr.: Pat.⸗Anwälte I11“ xu. Morin, Berlin W. 57. 25/1
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Seifen für industrielle und häusliche Zwecke.
29 Sch. 29601. 2
PUtz’ A
7297.
¶EIL
onne Sese ν᷑ oα
13/7 1922. Fritz Schulz jun. Aktiengesellschaft, Leipzig. 25/1 1923. 1
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb che⸗ misch⸗technischer Produkte. Waren: Reinigungs⸗, Scheuer⸗ und Putzmittel für Metalle, Holz, Glas, Email, Marmor und Stein.
HAhauf DEpotE;H
24/5 1922. Hannoversche Zündhol b. H., Berlin. 25/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Zündwarenfabrik. rotechnische Artikel.
6/9 1922. Deutsche Konitwerke⸗Akt.⸗Ges., „ 25/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Präparate. Waren:
belag.
Fabrikation chemischeh Fußboden⸗ und Wandbelag, †
297300.
Sch.⁷
24/11 1922. Schröder, Smidt & Co., Bremen. 25/1 1923. Geschäftsbetrieb: Zementgeschäft. Waren: Zement und Baumaterialien.
2
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297301.
ο . % N M *% S.
13/9 1922. Maschinenfabrik Augsburg⸗Nürnberg A.⸗G., Nürnberg. 26/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Last⸗ kraftwagen, Kraftpersonenwagen, Eisenbahnwagen, Straßenbahnwagen, Fährschiffe, Flußkähne, Drehscheiben, Schiebebühnen, Spille, Wagenkipper, Laufkrane, Dreh⸗ krane, Verladebrücken, Seilgreifer, Motorgreifer, Förder⸗ anlagen, Bandförderer, Transportschnecken, Becherwerke, Seilbahnen, Elektrohängebahnen, Aufzüge, feste und be⸗ wegliche Brücken, Schwebefähren, Waggonhebewerke, Hochbahnen, Schwebebahnen, Senkkasten, Taucherglocken, Gerüstbauten für Transportanlagen, Hochofen⸗Begich⸗ tungsanlagen, Fördergerüste, Hellinge, Leitungsmaste, Dachkonstruktionen, Kuppelbauten, Türme, gedeckte Bauten, Werkstätten, Hallenbauten, Eisenkonstruktionen, Gasbehälter, Flüssigkeitsbehälter, Bunker, Silos, Kon⸗ verterbirnen, Winderhitzer, Eisenwasserbauten, Wehr⸗ bauten, Schleusentore, Schwimmdocks, Pontons, Schiffs⸗ hebewerke, Schiffsaufschleppen, Pumpen, Rohrleitungen, Dampffkessel, Vorwärmer, Überhitzer, Unterwind⸗ feuerungen, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Dampf⸗ und Wärmespeicher, Kondensationsanlagen, Gasmaschi⸗ nen, Gasgebläse, Kompressoren, Gaserzeuger, Abwärme⸗ verwerter, Dieselmotoren, Andrehvorrichtungen für Kraft⸗ maschinen, Buchdruckmaschinen, Kälteerzeugungsmaschi⸗ nen, Eismaschinen, Kühlmaschinen, Materialprüfungs⸗ maschinen, hydraulische Pressen, Druckwasserspeicher, Transmissionen, Heizungsanlagen, Trocknungsanlagen,
M. 35127.
297302.
13/9 1922. Maschinenfabrik Augsburg⸗Rr A.⸗G., Nürnberg. 26/1 1923. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren⸗ kraftwagen, Kraftpersonenwagen, Eisenbahnt Straßenbahnwagen, Fährschiffe, Flußkähne, Drehst Schiebebühnen, Spille, Wagenkipper, Laufkrane, krane, Verladebrücken, Seilgreifer, Motorgreifer, anlagen, Bandförderer, Transportschnecken, Vechen Seilbahnen, Elektrohängebahnen, Aufzüge, feste n wegliche Brücken, Schwebefähren, Waggonheng Hochbahnen, Schwebebahnen, Senkkasten, Tauchen Gerüstbauten für Transportanlagen, Hochosene tungsanlagen, Fördergerüste, Hellinge, Leitungt Dachkonstruktionen, Kuppelbauten, Türme, † Bauten, Werkstätten, Hallenbauten, Eisenkonstrult Gasbehälter, Flüssigkeitsbehälter, Bunker, Silos, verterbirnen, Winderhitzer, Eisenwasserbauten, bauten, Schleusentore, Schwimmdocks, Pontons, 8 hebewerke, Schiffsaufschleppen, Pumpen, Rohrleit Dampfkessel, Vorwärmer, üÜberhitzer, Unte feuerungen, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Sund Wärmespeicher, Kondensationsanlagen, Gas nen, Gasgebläse, Kompressoren, Gaserzeuger, At verwerter, Dieselmotoren, Andrehvorrichtungen für maschinen, Buchdruckmaschinen, Kälteerzeugunggn nen, Eismaschinen, Kühlmaschinen, Materialptg maschinen, hydraulische Pressen, Druckwassens Transmissionen, Heizungsanlagen, Trocknungsmn
Absaugungsanlagen, Motorpflüge.
1 A1“
Gebrüder
25/10 1922. Meyers, Höchst a. M. 26/1 1923.
Geschäftsbetrieb: Import⸗ und Export⸗ geschäft. Waren: Kaffee, Kaffeesurrogate, Zucker, Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essi
1“
Absaugungsanlagen, Motorpflüge. 1
8 8
Verlag der Expedi
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tion von P. Stankiew
Druck
. H., B
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icz’ Buchdruckerei
Waren
beträgen
Der Bezugspreis beträgt monatlich 1500 Mh. 2 für Berlin außer für Selbstabholer Wilhelmstraßge Nr. 32. sten 250 Mh.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an;
den Postanstalten und Zeitungsvertrieven
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Einzelne Nummern ho
1 Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.
r. 41.
8 8 8 . Reichsbankgirokonto. Ber
8
—
hnehen lin, Sonnabend, den 17. Februar
8 Abends.
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile! 1000 Mhkh. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1700 Mh.
2
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers,
Berlin SW. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich. ernennungen ꝛc. gerordnung über Wochenhilfe. 1 1
Lerordnung über Wochensüͤrsorge. Lerordnung über Eichung im Bergwerksbetriebe
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahl
Gestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffs⸗
meßbriefe in Deutschland und Estland. Hekanntmachung, betreffend die Vergleichswerte bei
steuerung von Auslandskohlen. Sekanntmachung, betceffend die Preise von im Reichs
der Ver⸗
patentamt
für Private angefertigten Abschriften, Auszügen, Photogrammen
und Lichtpausen.
Perichtigung des Verzeichnisses der Blätter, die für die Be⸗
tanntmachungen aus dem bestimmt sind. ekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufspreise.
Aufhebungen von Vereinsverboten. Handelsverbote.
Handels⸗ und Genossenschaftsregister
8
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 11 des Reichsgesetz⸗
blatts Teil I Entscheidungen der Filmoberprüfstelle in Berlin.
Preußen.
* . 4 „* 8. eennungen und sonstige Nersonalveränderungen.
Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken. 8 Bekanntmachung, betreffend diejenigen Aerzte. die
1922 das Befähigungszeugnis zur Verwaltung einer
arztstelle erhalten haben. Bekanntmachung, betreffend den Sommerkursus an lichen Lehranstalten für Musik.
Handelsverbote.
Gekanntmachung der nach Vorscheift
Jahre Kreis⸗
den staat⸗
im
des Gesetzes vom
10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffent⸗
lichten Erlasse usw.
Preußischen Gesetzsammlung. Erste und Zweite Beilage:
Anzeigen, betreffkend Ausgabe der Nummern 4 und 5 der
Polizeiverordnung über den Vernnieb von Sprengstoffen an den
Bergbau. . Erläuterungen zu dieser Polizeiverordnung. eiste der Bergbausprengstoffe: A) Gesteinsprengstoffe. Liste der Bergbausprengstoffe: B) Wettersprengstoffe.
Amtliches. Deutsches Reich. Im Reichsministerium des Innern ist das Mit
1
Statistischen Reichsamts Regierungsrat Dr. Müller zu
8
Oberregierungsrat ernannt worden.
8
Im Bereiche des Reichsverkehrsministeriums ist
glied des m
ö“
gierungsbaurat Dr. Ing. Karl Zimmermann I., bisher in Stuttgart, zur Reichsbahr direftion nach Altona versetzt. Der Regierungsbaurat Dr.⸗Ing. Gottschalk in Berlin
st. dem Reichsverkehrsministerium ausl schästiaung in den Eisenbahnabteilungen überwiesen.
zur aushilfsweisen Be⸗
„Dem Regierurg baurat Brandes in Birkenwerder ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt.
Verordnung über Wochenhilfe.*)
Vom 16. Februar 1923.
der Sozialversicherung vom
504) wird mit †
in NGBl. I S.
der Ausschüsse r den Haushalt folgendes verordnet:
8 8
Auf Grund des Gesetzes über Aenderung von Geld⸗ 9. Juni
ustimmung des Reichsrats und des Reichstags für soziale Angelegenheiten und
1922
1. 4 Der § 1952 Abs. 1 808 Reichsversicherungsordnung erhält
lgende Fassung: Weibliche Versicherte, tunft mindestens sechs M versicherung oder bei einer
die im letzten Jahre vor onate hindurch auf Grund
der Nieder⸗ der Reichs⸗
knappschaftlichen Krankenkasse gegen
Krankbeit versichert gewesen sind, erhalten als Wochenhilfe 1 ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder
bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wiro,
2. einen einmaligen Beitrag zu den sonstigen Koste bindung und zei Schwangerschaftsbeschwerden in zehntausend Mark; findet eine Entbindung
n der Ent⸗ Höhe von
nicht statt, so
sind als Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschafts⸗
beschwerden dreitausend Mark zu zahlen,
emnäckst.
8 je vorz 8 latt efalg 88 Verössentlichung der Verordnung “
der Re⸗
EE““
E“
einschließlich des Portos abgegeben.
3. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens
eenhundertundzwanzig Mark täglich, für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens drei⸗ hundert Mark täglich, bis zum Ablauf der zwölften Woche aach der Niederkunft. 8
Der § 195 c der Reichsversicherungsordnung erhält folgende
Fassung:
Der Vorstand der Krankenkasse kann, soweit keine An⸗ ordnung nach § 195 d getroffen ist, allgemein beschließen. bei der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden freie Hebammenhilfe und freie Arznei zu gewähren; in diesem Falle ermäßigt sich die bare Beihilfe an die Wöchnerin nach § 195 a Abs. 1 Nr. 2 auf viertausend Markv; findet keine Entbindung statt, so ist keine Beihilfe zu zahlen.
Bei Ersatzforderungen der Kasse und gegen die Kasse gilt als Wert der Sachleistung nach Abs. 1 der Betrag von sechs⸗ tausend Mark. 8
1 § Der § 195 der Reichsver sicherungsordnung erhält folgende
Fassung:
Wo nach Landesgesetz eine öffentlich⸗rechtliche Körperschaft den Hebammen die Gebühren auszahlt oder ein destimmtes Mindesteinkommen gewäbrleistet, kann zugleich angeordnet werden, daß die Krankenkasse einen Teil des einmaligen Bei⸗ trags nach § 195 a Abs. 1 Nr. 2 bis zur Höhe von sechs⸗ tausend Mark an die Körperschaft statt an die Wöchnerin zu zahlen hat. Dieser Betrag muß der Wöchnerin auf die Gebühr werden, die sie selbst für die Hebammenhilfe zu zahlen ha
8 4. G
Der § 197 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: Dabei gilt als Wert der Sachleistung nach § 195
Abs. 1 Nr. 1 der Betrag von zehntausend Ma⸗ k; der Reichs⸗ arbeiteminister konn mit Zustimmung des Reichsrats im Falle
eines Bedürfnisses diesen Betrag allgemein anderweit festsetzen.
Der § 205 a Abs. 3 der folgende Fassung: . Als Wochenhilfe werden die im § 195a bezeichneten Leistungen gewährt; dahbei beträgt das Wochengeld einhundert Mark und das Stillgeld zweihundertundvierzig Mark täglich.
D0. . 4 Reichsversicherungsordnung erhält
2 22
Der § 370 Abs. 1. Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1922 (-GBl. I S. 499) erhält folgende Fassung:
. Wird bei der Entbindung oder bei Schwangerschafts⸗
peschwerden ärztliche Behandlung ersorderlich (§ 195a Abs. 1
Nr. 1), so kann die Krankenkasse in den vorstebend bezeickneten Fällen der Wöchnerin statt der Sachleistung eine bare Beihilfe bis zum Betrage von zehntausend Mark gewähren.
8 7. 8 Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung Kraft. “ 8 Für Entbindungsfälle, die vor dem im Abs. 1 genannten Tage eingetreten sind, ist das Wochen⸗ und Stillgeld für den Rest der Bezugszeit in dem nach diesen Verschriften erhöhten Betrage zu zahlen. Berlin, den 16. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
in
Verordnung über Wochenfürsorge.) Vom 16. Februar 1923. Auf Grund des Gesetzes über Aenderung von Geldbeträgen in der Sozialversicherung vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 504) wird mit Zustimmung des Reichsrats und der Aus⸗ schüsse des Reichstags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt folgendes verordnet:
Artikel I. Die §8§ 2, 3, 4, 6, 7, 8 des Gesetzes über Wochenfürsorge vom 9. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 502) erhalten folgende Fassung:
§ 2.
Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minder⸗ bemittelt, wenn ihr und ihres Ehemannes steuerpflichtiges Ge⸗ samteinkommen oder, fofern sie allein steht, ihr eigenes steuer⸗ pflichtiges Einkommen im Steuerjahre 1921 den Jahresbetrag von fünfzehntausend Mark oder im Jahre vor der Entbindung den Betrag von einhundertzwanzigtausend Mark nicht über⸗ stiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für jedes schon vor⸗ handene Kind unter fünfzehn Jahren um eintausendfünfhundert Mark, falls der Betrag von fünfzehntausfend Mark zugrunde gelegt worden ist, und um sechsunddreißigtausfend Mark, falls der Betrag von einhundertzwanzigtausend Mark zugrunde gelegt worden ist.
*) Die Veröffentlichung der Verordnung im Reichsgesetzblatt erfolgt demnächtt. ö“
Postscheckkonto: Berlin 41821.
ung oder vorherige Einsendung des Betrages
1. är be
be ein ze
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schaft muß
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statt,
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kasse so er
baren
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entsta darüb
diese
Berlirn
hn Wochen,
der Niederkunft fallen müssen. ersten vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Ent⸗ bindung fällig; die Wochen nach der Niederkunft müssen
ermäßigt sich die Abs. 1 Nr. 2 auf viertausend Mark; findet keine Entbindung
Reichsarbeitsminister
mit dem Reichsminister der
es “ Verordnung über Eichung im Bergw
Förderwagen und Fördergefäße im r zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen, werden von der See zur Neueichung (§ 7 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Ma 1908) ausgenommen.
§ 2. 4 5 8 Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Is Wochenfürsorge wird eee⸗
ztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder i Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wird, 6
ein einmaliger Beitrag zu den sonstigen Kosten der Ent⸗
bindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Höhe von zehntausend Mark; sind als Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschafts⸗
findet eine Entbindung nicht statt, so schwerden dreitausend Mark zu zahlen,
a Wochengeld in Höhe von einhundert 8
1 Mark täglich für von denen mindestens sechs in die Zeit nach
Das Wochengeld für die
sammenhängen,
4. solange die Woͤchnerin das Kind stillt, ein Stillgeld in Höhe von zweihundertundvierzig Mark täglich
bis zum Ab⸗ uf der zwölften Woche nach der Niederkunft. 8 Stirbt die Wöchnerin bei der Entbindung oder während der der Unterstützungsberechtigung so werden die noch ver⸗
bleibenden Beträge an Wochen⸗ und Stillgeld bis zum Ende der Bezugszeit an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Wo nach Landesgesetz eine öffentlich⸗rechtliche Körperschaft
den Hebammen die Gebühren auszahlt oder ein bestimmtes Mindesteinkommen gewährkeistet, werden, daß ein Teil des einmaligen Beitrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis zur Höhe von sechstausend Mark an die Körper⸗
kann
statt an die Wöchnerin zu zahlen ist. Diese Gebühr der Wöchnerin auf die Gebühr angerechnet werden, die sie für die Hebammenhilfe zu zahlen hat. 1
*
(Gewährt eine Krankenkasse ihren Mitgliedern nach § 1950 der Reichsversicherungsordnung bei der Entbindung und bei Schwangereschaftsbeschwerden freie Hebammenhilfe und freie Arznei, so gilt diese Bestimmung auch für die Wöchnerinnen,
die Krankenkasse Wochenfürsorge leistet; in diesem Falle die bare Beihilfe an die Wöchnerin nach § 3
so ist kein Beitrag zu zahlen.
Weigern sich die Aerzte der Krankenkasse, die Behandlung
er Entbindung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden zu
den für die Mitglieder oder Familienangehörigen der Kasse geltenden Bedinaungen zu übernehmen oder sich im Streittall
Spruche eines unter Mitwirkung von Unpartersschen zu
gleichen Teilen mit Vertretern der Aerzte und der Kranken⸗
besetzten Schiedsamts oder Schiedsgerichts zu unterwerfen, mächtigt das Oberversicherungsamt die Krankenkasse auf
Antrag, für die Wöchnerin statt, dieser Sachleistung einen
Betrag bis zu zehntausend Mark zu gewähren. Der ster kann diesen Betrag in 1 em Reichsminister der Finanzen allgemein anderweit fest⸗
“ 1 e
* 2₰ „ 2 2 8 8. 2„ . * tat Die Leistungen der. Kasse werden ihr, durch das Reich er⸗ attet. Betrag von sechstausend Mark. Die Kosten der Sachleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind der Kasse in der ihr nachweislich 8
Dabei gilt als Wert der Sachleistung nach § 6 der ndenen Höhe zu ersetzen. Der Reichsarbeitsminister kann er nähere Bestimmungen erlassen, auch im Einvernehmen
Ersatzleistung festsetzen. Artikel I.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Wöchnerinnen, die erst nach den vorstehenden Vorschriften als minderbemittelt zu gelten haben, aber vor dem Tage des Inkraft⸗ tretens dieser Vorschriften entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochen⸗ und Stillgeld für den Rest der Bezugs⸗ zeit. Für Entbindungställe, die vor dem im Abs. 1 genannten Tage eingetreten sind, ist das Wochen⸗ und Stillgeld für den Rest der Bezugszeit in dem nach dieser Verordnung erhöhten Betrage zu zahlen⸗
Berlin, den 16. Februar 1923.
Der Reichsarbeitsminister. 11““ erksbetrie be. Vom 8. Februar 1923.
(Veröffentlicht im RGBl. 1923, I. Seite 108.) Auf Grund des § 12 Abs. 1 der Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. stimmung des Reichsrats besimmttt:t::
a, den 8. Februar 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. 8 u116““
Finanzen einen Pauschbetrag für
zugleich angeordnet
im Einvernehmen
ü99) wird nach Zu⸗
Bergwerksbetriebe, soweit sie
8 6