Bestimmungen über die der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Estland.
(Veröffentlicht im Reichsministerialblatt [Zentralblatt für das Deutsche Reich! unter Marine und Schiffahrt Nr. 8 Seite 148 vom 9. Februar 1923.)
Nachdem seitens der Estnischen Regierung die gesamten deutschen Schiffsvermessungsvorschriften (System Moorsom) uneingeschränkt übernommen worden sind, ist zwischen dem Deutschen Reich und Estland wegen gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
1. In estnischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe, die nach dem 26. März 1895 auf Grund der deutichen Schiffsvermessungsvorschristen nach dem System Moorsom ausgestellt sind, ohne Nachvermessung anerkannt.
In deutschen Häfen werden die auf Grund desselben Ver⸗ messungssystems durch die zuständigen Behörden nach dem 11. November 1918 für estnische Schiffe ausgestellten Meß⸗ briefe ohne Nachvermessung anerkannt.
3. Diese Vereinbarung ist mit dem 1. Januar 1923 in Kraft getreten
Berlin, den 30. Januar 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Jonquidres.
Bekanntmachung.
* Nachstehend werden die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Kohlensteuergesetzes bei der Versteuerung von Auslands⸗ kohlen vom 9. Februar 1923 ab maßgebenden Vergleichs⸗
werte bekanntgegeben: 1. Steuerwert einer Tonne Fettstückkohle westrälischen Steinkohlenbergbaues . 2. Steuerwert einer Tonne Hausbrandbrifetts des Kernbezirks des mitteldeutschen Braunkohlen⸗ bergbaues 8 1 Berlin, den 14. Februar 1923. Der Reichsminister der Finanzen.
J. A.: Ernst.
des niederrheinisch⸗
111 874,60 ℳ,
56 980,05 ℳ.
gegenseitige Anerkennung
I bis IV angegebenen Meise berechnet 9
Bekanntmachung, betreffend die Preise von Abschriften, Auszügen, Photogrammen und Lichtpausen.
Mit Wirkung vom 19. Februar d. J. ab werden die Preise der im Neichspatentamt auf Kosten von Privaten ge⸗ fertigten Schreib⸗ und ähnlichen Arbeiten hierdurch anderweit festgesetzt.
„A) Bei Bestellungen für das Inland, für Danzig und Oester⸗ reich werden erhoben:
I. Abschriften: 18 jede Seite Maschinenschff:n , 2. Für jede Stunde Arbeit beim:
2) Vergleichen zwecks Ausfertigung von Prioritäts⸗ 8 meer .. . 9 b) Nachbessern von Zeichuunen 22000,—
e1.“] 500,— 3. Für jede Beglaubigung oder Bescheinigung 500,—
II. Rollenauszüge, Dopvpel der Urkunde über ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder ein Warenzeichen. Für jedes Stttt—— und daneben je nach Lage der Sache die Kosten der Beglaubigung (siehe 1 3); des Schreibwerks, lofern der Umfang eine halbe Seite übersteigt (siehe I 1); der Patentschrift oder, falls diese vom Besteller eingereicht ist, des Lesens und Vergleichens (siehe I 2 a).
III. Photogramme.
Vor serrh vica 630,— ℳ.
Für das Pbotogramm einer deutschen Patentschrift wird aber mindestens der Preis der gedruckten Patentschrift erhoben. —
IV. Lichtpausen.
Für jedes Stück ...
B) Für das übrige Ausland wird das
650,— ℳ
650,— ℳ
1XXXX Zehnfache der unter
Berlin, den 15. Februar 1923. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.
Bekanntmachungg. die für die Bekanntmachungen
Das Verzeichnis der öffentlichen Blätter, Genossenschaftsregister
aus dem Handels⸗ und
bestimmt sird (Besondere Beilage zu Nr. 11 vom 13. Januar 1923), ist wie folgt zu berichtigen:
Blätter die neben dem Reichsanzeiger bestimmt sind für die Bekanntmachungen
Amtsgericht (Oberlandesgerichts⸗
aus dem Genossenschaftsregister
bezirk) — aus dem Handelsregister
bei kleineren Genossenschaften
bei anderen Genossenschaften
Cuxbaven
S Amtlicher Anzeiger (Beiblatt zum Ham⸗ (Hamburg)
“ Gesetz⸗ u. Verordnungs⸗ blatt),
„Curhavener Zeitung“, 1 Cuxhavener Volksblatt „Alte Liebe“. Neuß 8 1 (Düsseldork)
Stadtlengsfeld Jena) Wüttenberge (Berlin)
Berlin, den 15. Februar 1923.
Es tritt hinzu: „Kölnische Zeitung“.
„Eisjenacher Volkszeitung in Eisenach.
Der Reich sminister der Richter.
„Cuxhavener Zeitung“.
An Sielle der Tageszeitung für den Kreis Eisenach und die
Es treten hinzu: Der „General⸗Anzeiger“ und der
(Beiblatt
Amtlicher Anzeiger Gesetz⸗ u.
Hamburgischen
ordnungsblatt). „Cuxhavener Zeitung“, Cuxhavener Volksblatt „Alte
zum Ver⸗
2 -
angrenzenden Landesteile in Dermbach nitt die
Priegnitzer“, und zwar abwechzelnd.
Justiz
Bekanntmachung.
Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichs⸗ kohlenverbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff⸗ verkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatz⸗ sieuer für den Verkauf im Landabsatz vom 9. Februar 1923 ab bis auf weiteres sestgesetzt: “ 1. Gelamtbergamt in Obernkirchen: ENRReiehten 144 572. — ℳ
v““ . 98 936,— .135 952,— 98 874,— 111 266,—
44*“ Nachsetz⸗ und Schlammkohlen 8 Magerförderkohlen. . 8 Magernußkohlen . .. . 123 644,— Beckedorfer Förderkohlen . 111 264,— Großkots .. “ . 161 384,— Brechkoks 8 .200 85 ,— Perlkols . . 107 788,— Kolsrure “ —. 89 646,— DEII1I“ 212 828,— 2. Preußische Berginspektion Buarsinghäuser Förderkohlen.. Bantorser Förkertohlien Hohewarter Stollentohlen .. 118 038.— „ Feggendorfer u. Rodenberger Stollenkohlen 117 394,— „
3. Preußische Berginzpektionl in Ibbenbüren: Ibbenbürener Förderkohlen . . . . 125 99 2 — s Stüadfohlen. .147 244,— Nußkohlen 1 ..128 266,—
. 126 080,— .124 966.—
„25a2b 85 u4
in Barsingbauser .125 234,— ℳ
Ungew Feinkohlen. 125 606,— ℳ Gew Feintohlen.. . . 125 888,— Schlammkohlen . . . . . . 21 700,— Püsselbürener Körderkohlen . 89 996.—
“ Stückkohlen.. . 121 496,— GBeiketcit 212 324.—
4. Steinkohlenbergwerk Osterwald in Osterwald Förderkohlen: 1 8 a) vom Bärensteinstollen. 123 662,— ℳ b) vom Nesselberger Stollen 128 662.— 4. c) vom Bergeflöz der vichtschachtes I. 88 664,— „ Gruskohlen .. .. .. 113 „10. „
Steinkohlenbergwerk Münchehagen in Münche⸗
hagen: Schmiedekohlen v . . ... . 144972,— . —. . 2 8 2 . 2ℳ . * 2 . . 123 630,— „
Förderkohlen Steinkoblenbergwerk Argestorf⸗Wennigsen: “ 79 156,— ℳ . 76 976,— „
H., Minden i. W.:
144“] Kohlenbergwerk Minden, G. m. b. 128 616,— ℳ 130 384,— „
Stückkohlen.. 108 914,— .
Nußkohlen.. 8 Feintohlen—
H., in Plötz bei 117 492. — ℳ
Steinkohlenwerk Pl. Löbejün: Förderkohlen ... stückreich 128 482,— 128 768,— 128 780,— 225 038,—
Nußkohlen 11“ Brifetts, 1,5 kg..
9. Private Steinkohlenbetriebe in der G “ Ibbenbüren:
Gluücksburg Förderkohlen Dickenberg 6b8
Buchbolz *
egen! 91 500,—.
82 500,— 8 76 200 — 78 000,— 69 000,—
Wellingbolzhause
8 9 I 9 2 2
bei
ü222822
10. Zeche Hammerstein (Kreis Melle):
11114*“ 123 570,— G
11. Borglober Bergwerks⸗Gesellschaft, G. m. 5 IJburg: 56
hsere Kalhhtemn 1“ . 123 570,— ℳ 12. Sülzhayner Steink havn (Südharz): 11ö1ö1öö1. 104,— 13. Gewerkschaft Wentzelzeche in Ilfeld: Förderkohlen.. 1 —,— ℳ Hannover, den 9. Februar 1923. Niederfächsisches Kohlensyndikat. Schlösser. Brust.
[Eö .„ „ „ „
Aulufhebung eines Vereinsverbots.
Das am 1. Juli 1922 ergangene Verbot des Neichz⸗ jungsturms, Ortsgruppe Hamburg, ist vom Staatz gerichtshof aufgehoben worden.
Hamburg, den 9. Februar 1923.
Der Polizeipräsident. Dr. Campe.
Aufhebung eines Vereinsverbots.
Die von der Polizeibehörde, den Landherrenschaften nnj dem Amtspräsidenten in Cuxhaven auf Grund der §§ 1 un 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 ergangenen Verbote des Vereins „Niedersachsenring“ sind vom Senat auf⸗ gehoben worden.
Hamburg, den 10. Februar 1923. Der Polizeipräsident. Dr. Campe.
8 Aufhebung eines Vereinsverbots.
Das am 20. Juli v. J. ergangene Verbot des „Reicht⸗ jungsturms“ ist vom Staatsgerichtshof aufgehoben worden
Cuxhaven, den 14. Februar 1923. Der Amtspräsident. Dr. Sthamer.
Bekanntmachung. G
Zu der Bekanntmachung vom 10. Februar 1. 23, betr. vorläͤufige
Handelsuntersagung in Sachen Rosenbaum u. Genn., veröffen⸗
licht in Nr. 36 dieses Blattes vom 12. Februar 1923: Die vor⸗
länfige Handelsuntersagung der Genannten ist dnd
Beschluß des Wuchergerichts Hamburg vom 7. Februar 1923 ersolgt. Hamburg, den 12. Februar 1923.
Die Staatsanwaltschaft.
Dem hiesigen Händler Philipp Adam Späth s unterm Heutigen die Großhandelserlaubnis für Ohs Sund Gemüse entzogen und daneben auch der Klein handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln untersagt wonden Die Untersagung gilt für das ganze Reichegebiet.
Weinheim, den 19. Januar 1923.
Badisches Bezirksamt. Pfützner.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 11 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält: das Gesetz zur Aenderung des Weingesetzes vom 1. Fo bruar 1923, . eine Verordnung über 8. Februar 1923,
eine vierte Verordnung über Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung vom 9. Februar 1923, — eine Verordnung über Versicherungsfreiheit vorüber⸗ gehender Dienstleistungen in der Angestelltenversicherung vom 9. Februar 1923, eine Verordnung künstliche Düngemittel vom 10. Februar 1923, eine Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Fulter mitteln vom 10. Februar 1923, eine Bekanntmachung des neuen Wortlauts der Per⸗ ordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln vom 10. Februar 1923, und 8 eine Verordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien umn Glasbeizereien sowie Sandbläsereien, vom 10. Februar 1923. Berlin, den 17. Februar 1923.
Eichung im Bergwerksbetriebe vom
über
Stücktkohlen.. “ 225 038,—
4 Eiform).
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
sih 13. Februar 1923.
Entscheidungen der Fümprüfstene in Bernin in der Zeu vom 7. bis emnschleß
Ursprungsfirma
—
Datum scheidung
Ursprungs⸗ land
Antragsteller
1“
Länge in m
Zugelassen Erneut zu⸗ gelassen nach Beschwerde oder Widerruf
Prüfnummer für Jugendliche verboten Ausschnitte in m Verboten
„Er“ verkauft Erfrischungen Dre stechh6 Ein Kind — ein Kund.. Jollv Bill, der Giftmischer.. Kbasana, das Tempelmädchen. Jonny nund die Alettkx Wiih Feindt
Leipzig, die Kultur⸗ und Handelsstadt Industrie⸗Film A⸗G. Deulig⸗Woche Nr. 7 .. . . Deulig⸗Film
Berlin, den 15. Februar 1923.
Dea. Film Ungo⸗Fum Wilh Feindt Werbefilm
Südfilm
Deela⸗Y ioscop Ungo⸗Film
Wilh Feindt Werbefilm
“ 8 8 Industnie⸗Film — Deulig⸗Film bön
— 1923, Februar 287 7. 2062 1766 490 72 509 1716
Amerika Inland
4⁴
104
hlenbergwerk in Säh
Preußen.
Geset über den Verkehr mit Grundstücken.
Vom 10. Februar 1923.
zifentlicht in der am 16. Februar ausgegebenen Nummer 5 Geröffen 8 Preußischen Gesetzsammlung S. 25.)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: ge Rechtsgeschäfte, die die Veräußerung eines Grund⸗ ,L.neSes Grundstücksteils oder die Bestellung oder Ueber⸗ gagung eines Erbbaurechts oder die Bestellung eines Nießbrauchs hrageen, Grundstück oder einem Grundstücksteile zum Gegenstande 2-en bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung. ha Genehmigung bedürfen insbesondere auch die freihändige Peräußerung durch den Konkursverwalter, die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft und die Auseinandersetzung bei Auflösung einer Gesellschaft. Die Auflassung, die Bewilligung der Eintragung oder Umschreibung eines Erbbaurechts oder der Ein⸗ nagung eines Nießbrauchs bedürfen der Genehmigung, wenn das grundeliegende Verpflichtungsgeschäft nicht genehmigt ist. n (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine An⸗ wendung bei Rechtsgeschäften über. 1 3) Grundstücke, die ganz oder überwiegend im land⸗, teich⸗ oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder gewerbsmäßig artenwirtschaftlich genutzt werden, ferner Moor⸗, Oed⸗, eide⸗ und Unland ohne Rücksicht auf die Größe; . v) Grundstücke, die weniger als 500 ℳ Gebändesteuer⸗ nutzungswert haben oder kleiner als 100 Quadratmeter
sind. § 2.
1) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern und in den in An⸗ chung der allgemeinen Landesverwaltung selbständigen Städten der Provinz Hannover der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat. hem Die Genehmigung kann nur versagt werden mit Zu⸗ fümmung eines Ausschusses, dessen Vorsitzender in den im Abs. 1 aufgeführten Städten der Bürgermeister, im übrigen der Landrat it, und dessen übrige Mitglieder in den im Abs. 1 aufgeführten Städten von der Stadtverordnetenversammlung, im übrigen von
dem Kreistage gewählt werden und mindestens zur Hälfte Grund⸗
besitzer sein müssen. 8
69) Liegt das Grundstück im Bezirk mehrerer Behörden, so it diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der größte Teil des Grundstücks gelegen ist. 6 1
(4) Sollen mehrere Grundstücke durch ein Rechtsgeschäft in eine Gesellschaft eingebracht werden, die in verschiedenen Kreisen egierung bezirken, Provinzen) liegen, so hat auf Antrag der Kegierungspräsident und im Bezirke des Siedlungsverbandes Kuhrkohlenbezirk der Verbandspräsident (Oberpräsident, Minister für Volkswohlfahrt) die zuständige Stelle zu bestimmen.
§ 3.
Die Z ist nicht erforderlich bei Rechtsgeschäften
1. des Reichs, der Länder, von Gemeinden oder anderen
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder
8 von Unternehmungen, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich mit dem Siedlungswesen oder der Er⸗ richtung von Wohnungen befassen,
zwischen Ehegatten oder Personen, die untereinander m gerader Linie verwandt oder verschwägert oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie verschwägert ind,
3. die die Uebernahme eines zu einem Nachlasse gehörigen Grundstücks durch einen Erben oder Miteben betreffen, sowie bei Rechtsgeschästen, die mit Rücksicht auf ein künf⸗
tiges Erbrecht unter gese lichen Erben erfolgen, die nach anderen Vorschriften der Henehmigung der Landeszentralbehörde bedürfen und diese erhalten haben.
§ 4. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gewichtige Allgemeininteressen es erfordern. insbesondere “ —
1. wenn durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsmäßige Bewirtschoftung des Grundstücks zum Schaden der ö“ oder die Erhaltung des bestehenden Wohnraums oder des Wirtschaftslebens ge⸗ fährdet erscheint, 1
2. wenn das Rechtsgeschäft zum Zwecke der Stillegung eines auf dem Grundstück betriebenen Industrie⸗ oder gewerb⸗ lichen Betriebs erfolgt, es sei denn, daß die Stillegung aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint,
3. wenn das Rechtsvgeschäft e die eine Ausnutzung der Notlage des Eigentümers be⸗ deuten, insbesondere, wenn der Preis erheblich hinter dem Werte zurückbleibt,
4. wenn die Veräußerung an jemanden erfolgt, der aus dem Grundstückshandel ein Gewerbe macht oder Grundstücke zu spekulgtiven Zwecken aufkauft, 8
5. wenn zu besorgen ist, daß die aus Anlaß der Grundstücks⸗ veräußerung fällig werdenden Reichs⸗, Staats⸗ und Ge⸗
meindeabgaben nicht pünktlich und vollständig gezahlt 8 werden. 9 —
(1) Für Rechtsgeschäfte über unbebaute Grundstücke, bei denen der Erwerber die Verpflichtung zur Bebauung übernimmt, darf die Cenehmigung nicht versagt werden, wenn die alsbaldige Be⸗ auung durch Auflage gesichert werden kann. b
(2) Die Erfüllung der Auflage kann dadurch Pfichert werden, deoß zugunsten des Staates eine Geldzahlung als Strafe festgesetzt nird für die eine Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen ist. Die Strafe und die Höhe der Sicherungshypothek sind in dem Genehmigungsbescheide festzusetzen. 1 3
(3) Wenn der Erwerber seinen Wohnsitz nicht im Inlande har, muß durch Auflag⸗ dafür gesorgt werden, daß er bei der tellung des Eintragungsantrags einen im Bezirke der Grund⸗ lücsgemeinde wohnhaften Bevollmächtigten ernennt, der er⸗ mächtigt ist, den Eigentümer in allen das Grundstück betreffenden ungelegenheiten zu vertreten, und daß er zugleich die zuständige eörde ermächtigt, beim Wegfalle des Bevollmächtigten einen Ersatzmann zu bestellen.
§ 6.
fägerl Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind beizu⸗ 1: 1. eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Ver⸗
trags und der zugehörigen Anlagen; 2. eine schriftliche Versicherung der Vertragsteile, daß der
zwischen ihnen geschlossene Vertvag nchüg und vollständig
mitgeteilt ist. insbesondere der rtragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, und keine weiteren Nebenabreden getroffen worden sind. Auf Verlangen der für die Genehmigung zuständigen Be⸗ hörde ist die Versicherung auf den Abschluß und den In⸗ halt anderer mit dem Veräußerungsgeschäft im Zu⸗ sammenhange stehender Rechtsgeschäfte der Beteiligten zu erstrecken. Die nach § 2 zuständige Behörde kann ver⸗ langen, daß die Versicherung an Eides Statt abgegeben wird. di 2) Ueber den Eingang des 9-g“ auf Genehmigung hat ee zuständige Behörde alsbald den Vertragsteilen eine Be⸗ scheinigung zu exteilen. 8
8 7. “ „ (1) Soweit die für die migung zuständige Behörde nicht die Gemeindebehsed. ient. dene Wein 89 Grundstück liegt, ist seser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 8 we Soll die Genehmigung versagt oder mit Auflage erteilt bhden so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu mündlich r schriftlicher Aeußerung zu geben.
urbillige Bedingungen enthält,
,.„(8) Binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags der Be⸗ teiligten bei der zuständigen Behörde hat diese zu erklären, ob die Genehmigung erteilt oder versagt wird. Die Erklärung ist gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben.
(4) Wird innerhalb der Frift eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Eine Abschrift der Erklärung hat die zuständige Behörde den Beteiligten mitzuteilen. 1
1 § 8.
(1) Der Bescheid durch den die Genehmigung ohne Ein⸗ schränkung erteilt wird, ist endgültig.
(2) Gegen den Bescheid, daß die Genehmigung versagt oder unter einer Auflage erteilt wird, können die Vertragsteile binnen zwei Wochen nach Zastellung die Entscheidung des Regierungs⸗ präsidenten, im Bezirke des Siedlungsverbandes Ruhrkohlen⸗ bezirk des Verbandspräsidenten, in Berlin des Oberpräsidenten anrufen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist innerhalb drei Wochen zu erteilen und ist endgültig.
1 § 9.
Behörden, Notare und sonstige Urkundspersonen pflichtet, nverfügrich nachdem von ihnen eine Urkunde genehmigungsp lichtiges der zustandigen Behörde sind die im § 6 Abs. Mitteilung gilt als
sind ver⸗ on über ein Rechtsgeschäft aufgenommen worden ist, Mitteilung zu machen. Der Mitteilung 1 bestimmten Schriftstücke beizufügen. Die Antrag im Sinne des § 6.
§ 10.
6 Das Grundbuchamt darf einem Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 1 Abs. 1 Satz 3) nur stattgeben, G
1. wenn Fernundig ist, daß eine Genehmigung nicht er⸗ forderlich ist,
2. wenn ihm die Genehmigung nachgewiesen wird,
3. bei einer Genehmigung mit Auflage: wenn ihm die Ge⸗ nehmigung nachgewiesen wird und der Erwerber a) im Falle des § 5 Abs. 1, 2 die Eintragung der in dem
wee hede rs Khiasehte festgesetzten Sicherungshypothek ewilligt,
b) im Falle des § 5 Abs. 3 einen im Gebiete der Grund⸗ stücksgemeinde wohnhaften Bevollmächtigten namhaft macht und die zuständige Behörde ermächtigt, beim Wegfalle des Bevollmächtigten einen Ersatzmann zu bestellen,
4. wenn von dem Eingange des Antrags an, dessen Zeit⸗ punkt durch die im § 6 Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung nachzuweisen ist, drei Wochen verstrichen sind, ohne daß dem Grundbuchamt eine Erklärung gemäß § 7 Abs. 3 uigegangen ist.
.62) s Grundbuchamt hat der zuständigen Behörde Mit⸗ teilung zu machen, wenn es die Rechtsänderung gemäß Ziffer 1, 3 oder 4 eingetragen hat. 8
11.
(1) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so kann die zu⸗ ständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht. Sie hat darum zu ersuchen, sobald sie die Genehmigung erteilt.
18.
Bei Grundstücken und deren Veräußerung einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter⸗ liegt, ist die Genehmigung auch nn einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung einzuholen. Eine Auflage fede nicht statt. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Zwangsversteigerung, wird durch Verordnung des Staats⸗ ministeriums bestimmt. Die Verordnung ist dem Landtage zur Kenntnisnahme vorzulegen. 5 12
Das Staatsministerium wird ermächtigt, Rechtsvorgänge, die unter Umgehung dieser Vorschriften einem anderen die Mög⸗ lichkeit verscha fen sollen, über ein Grundstück wie der Eigentümer zu verfügen, den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterstellen.
§ 14. 8 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt der zuständige Minister. Sie sind dem Landtage zur Kenntnisnahme vorzulegen. 5 5.
Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft, mit Aus⸗ nahme der Vorschriften des § 12, die mit dem in der Verordnung festzusetzenden Zeitpunkte des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft treten. Es finden keine Anwendung auf alle E Rechtsvorgänge (Auflassung. Eintragung im Grundbuche), welche in Erfüllnng eines vor dem 1. Januar 1923 abgeschlossenen gültigen Rechtsgeschäfts erfolgen.
§ 16.
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1926 außer Kraft. 8
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hier⸗ mit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt. .
Berlin, den 10. Februar 1923. “ Das Preußische Staatsministerium. Braun. Hirtsiefer.
Finanzministerium.
Der Regierungsbaurat Nordmann beim Eisenbahn⸗ zentralamt Berlin ist zum Mitgliede des Technischen Ober⸗ prüfungsamts ernannt. 8
Versetzt sind: die Regierungs⸗ und Bauräte Otto. vom Hochbauamt Flensburg an die Regierung in Erfurt, Küntzel vom Hochbanamt Kattowitz an die Regierung in Breslau und Stybalkowski vom Hochbauamt Naumburg a. S. an die Regienung in Liegnit.
Der Regierungs⸗ und Baurat Liebenthal vom Hoch⸗ bauamt Goldap ist mit der selbständigen örtlichen Leitung des Neubaues für die Justizbehörde in Königsberg betraut worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. .
Die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Miehe zum Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin für die Amtszeit vom 1. April 1923 bis dahin 1924 ist vom Preußischen Staatsministerium bestätigt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
2—. Der ordentliche Professor der evangelich⸗theologischen Fakultat der Universität in Bonn D. Pfennigsdorf ist zum Konsistorialrat ernannt worden. Ihm ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats beim Evangelischen Kon⸗ sistorium der Rheinprovinz verliehen worden. .
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
b 8
Im Jahre 1922 haben nach Ablegung der Prüfung für Kreisärzte folgende Aerzte das Befähigungszeugnis zur Verwaltung einer Kreisarztstelle erhalten: Dr. Johannes
Janzon in Stettin, Dr. Ernst Gardemin in Berlin⸗Steglitz, Dr. Otto Mende in Berlin, Dr. Kurt Pöhlmann in Breslau, Dr. Karl Gundelach in Cassel, Dr. Georg Wehrsig in Aachen, Dr. Fritz Fränkel in Berlin, Dr. Bruno Lange in Berlin, Dr. Erich Lange in Sommerfeld (Osthavelland), Dr. Maximilian vom Hövel m Gladbeck (Westfalen), Dr. Paul Hesse in Berlin, Dr. Franz Redeker in Mülheim (Ruhr), Regierungsmedizinalrat Dr. Hubert Graff in Köln, Dr. Gustav Adolf Waetzoldt in Berlin, Dr. Karl Nieber⸗ ding in Varel (Oldbg.), Dr. Friedrich Cappeller in Berlin, Dr. Erich Hippke in Berlin, Dr. Paul Kahlisch in Fürstenberg a. O., Dr. Artur Lankes in Essen, Dr. Gerhard Voth in Kiel, Dr. Franz Pfabel in Barmen, Dr. Roger Korbsch in Oberhausen, Dr. Ernst Schneider in Kiel, Dr. Richard Steinebach in Wanne, Dr. Otto Fen in Hemer i. Westf., Regierungsmedizinalrat Dr. Fritz Aopel in Ratibor, Dr. Walter Behrend in Kolberg, Dr. Leo Schick in Saarbrücken, Dr. Kurt Moser in Berlin, Dr. Her⸗ mann Wittkopf in Wilster. 8 8 Berlin, den 14. Februar 19223. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
Akademie der Künste zu Berlin.
Sommerkursus der Lehranstalten für Musik.
A) Akademische Meisterschulen für musikalische Komposition zu Berlin⸗Charlottenburg, Fasanenstraße I.
Vorsteher: die Herren Professoren Dr. Georg Schumann, Dr. Hans Pfitzner und Dr. Ferruccio Busoni.
Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie aufgenommenen Schülern Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in der Komposition unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben. Genügend vor⸗ bereitete Anwärter, die einem der vorgenannten Meister sich anzu⸗ 5 wünschen, haben sich bei diesem in der ersten Woche des Monats April persönlich zu melden und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere auch den Nachweis einer untadelhaften sitt⸗ lichen Führung) vorzulegen.
Ueber die praktische Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende Meister.
Näheres auch im Büro der Akademie der Künste, Berlin W. 8, Pariser Platz 4.
B) Staatliche Akademische Hochschule für Musik zu Berlin in Charlottenburg, Fasanenstraße 1. Direktor: Professor Franz Schreker, stellvertretender Direktor:
Prosessor Dr. Schünemann. 1
Die Aufnahmeprüfungen für das Sommerhalbjahr 1923 finden statt:
1. Komposition: 1““
a) Klaufur, den 5. April, Morgens 9 — 12 Uhr, b) Prüfung, den 6. April, Morgens 10 Uhr,
2. Kapellmeister: . a) Klausur, den 5. April, Morgens 9 — 12 Uhr, b) Prüfung, den 6. April, Nachmittags 3 Uhr, für Klavier, den 7. April, Morgens 9 Uhr, für Violoncell, Harfe, Kontrabaß, und Blasinstrumente, den 9. April, Morgens 9 Uhr, 1 für die Orchesterschule, den 9. Ap.il. Nachmittags 3 Uhr, für Orgel, den 9. April. Nachmittags 4 Uhr,
7. für die Opernschule, den 10. April, Morgens 10 Uhr,
8. für Gesang, den 10. April, Nachmittags 3 Uhr,
9. für Violine, den 11. April, Morgens 9 Uhr, .
10. für Chor und Chorschule, den 14. April, Vormittags
11 lbr,
11. für Opernschule, den 14. April, Nachmittags 5 Uhr.
Die Bewerber haben sich ohne weitere Benachrichti⸗ gung zu den Prüfungen ein zufinden. 8.
Notenmaterial für Klavierspiel ist auch von dentenigen Bewerbern mitzuhringen, welche nicht Klavier als Hauptfach gewählt haben.
Von den Bewerbern zur Kompositionsabteilung sind am Prüfungs⸗ tage eigne Kompositionen vorzulegen. 1 .““
Zur Klausur sind Notenpapier und Bleistifte mitzubringen.
Näheres auch im Büro der Akademischen Hochschule für Musik, Charlottenburg, Falanenstraße 1. 8
Berlin, den 7. Februar 1921.
Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koch.
3. 4. b. 6.
Bekanntmachung.
Dem Althändler Wilbelm Figur in Rauxel babe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Trödelhandel negen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. Dortmund, den 10. Februar 1923. Der Landrat. J. V.: Bitter.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzurerlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Kausmann David Schreier, Dortmund, Neuer Graben 53, den Handel mit Edel⸗ metallen und mit sämtlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetieb unterlagt. G b Dortmund, den 12. Februar 1923.
Der komm. Polizeipräsident — Wucherstelle —. J. V.: Schwarz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23 September 1915 (RGBl. S. 603) betreffend die Fernhallung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe ich dem Kaufmann Rudolf ruse, hier. Neuer Graben 53 wohnhast, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art sowie mit sämtlichen Artiteln des täg⸗ lichen Bedarts wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Dortmund, den 12. Februar 1923.
Der komm. Polizeipräsident — Wucherstelle —. J. V.: Schwarz.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernbaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Vorkosthändler Paul Handke und seiner Ehefrau Liesbeth Handte, geb. Hoffmann, ber, Lunitz 6c, der Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. *
Görlitz, den 13. Februar 1923.
Die Polizeiverwaltung. J. A.: König.