Senatsbibliothek
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von Groß-
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auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzetgers,
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Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Deutsches Reich.
Erlaß über die Einführung neuer Wechselstempelmarken, über
den Vertrieb der Wechselstempelmarken und über die Er⸗ stattung für verdorbene Wechselstempelmarken. Erlaß, betreffend Auflösung des Versorgungsamts Hamborn. Auszug aus der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Landeseisenbahnrats Breslau.
Nachtrag zur Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen für Branntwein A, B, C vom 9. Februar d. 8.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe des Bezirksverbandes Heimbachkraftwerk in Freudenstadt. -
Aufhebung eines Vereinsverbots. Anzeigen, betreffend Ausgabe der Nummern 14 und 15 des Reichsgesetzblatts Teil I. “ Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechts.
F ; 2 8 3 “ Anweisungen an die Oberbergämter für die Zulassung von
Sprengstoffen und Zündmitteln sowie der Sprengarbeit mit flüssiger Luft in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben.
Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der dritten ab⸗ geänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 für das preußische Staatsgebiet.
Bekanntmachung, „betreffend Ziehung der 3. Klasse der 21. Preußisch⸗Süddeutschen (247. Preußischen) Klassenlotterie.
Handelsverbote.
Amtliches.
8 Deutsches Reich.
Der außerplanmäßige Legationssekretär bei der Deutschen Boischaft in London Carl von Below ist zum planmäßigen Legationssekretär ernannt worden. “ 11“
Erlaß über die Einführung neuer Wechselstempelmarken, über den Vertrieb der Wechselstempelmarken und
über die Erstattung für verdorbene Wechselstempel⸗ marken.
Vom 15. Februar 1923. 2 Grund des § 17 der Ausführungsbestimmungen zum
]
Wechsel tempelgesetz vom 15. Juli 1909/26. Juli 1918 wird
folgendes bestimmt:
§ 1.
Zur Entrichtung des Wechselstempels werden außer den bis⸗ herigen Wechselstempelmarken zu 0,15, 0,30, 0,45, 0,60, 1,20, 1,80, 2,40, 3, 3,60, 4,20, 4,80, 5,40, 6, 12, 18, 24, 30, 36, 60, 120, 600 ℳ neue Wechselstempelmarken zu 200, 1000, 2000, 3000, 5000 10 000 ℳ ausgegeben. 8
Die neuen Wechselstempelmarken haben die Form eines liegenden Rechtecks und werden im Zweifarbendruck, hbellgrün und braunviolett, hergestellt. Das Markenbild ist 38 mm lang und 20,5 mm hoch. Am oberen Rande der Marke erscheinen in einer schmalen Leiste auf hünst Untergrund in braunvioletter Farbe die Worte: „Deutscher Wechselstempel’. Das verbteibende, braunviolett und grün guillochierte Markenfeld zeigt in der Mitte in grüner Farbe den Reichsadler Am unteren Rande der Marke befindet sich in schwarzer Farbe der Vor⸗ dru e1. Anbringung des Entwertungsvermerks, in der Mitte der Marke ist gleichfalls in schwarzer Farbe der Wert⸗ betrag in Ziffern und Buchstaben aufgedruckt. 1““
Der Vertrieb der im § 1 bezeichneten alten und neuen Wechsel⸗ stempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Die Postanstalten mindestens drei der gangbarsten Markenwerte zum Verkauf vorrätig.
§ 4. Die im § 12 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempel⸗ Pfet vorgesehene Erstattung für verdorbene tempelmarken oder ordrucke und jür Marken, mit denen demnächst verdorbene Schrift⸗ tücke versehen sind, ist nur zulässig, wenn der Schaden mindestens 00 ℳ beträgt. v1“ Berlin, den 15. Februar 1923. . Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Popitz.
8
abgegeben.
Auflösung des Versorgungsamts Hamborn.
Mit dem 1. Oktober 1923 wird unter Auflösung des Versorgungsamts Hamborn der Bezirk dieses Amts dem des Versorgungsamts Wesel zugelegt.
Berlin, den 27. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminister ST. V; Dr. Getb.
Aus zug aus der Tagesordnung für die am 21. März 1923 in Breslau stattfindende ordentliche Sitzung des Landeseisenbahnrats Breslau.
1. Güterverkehrsangelegenheiten. (Frachtermäßigung für Stroh⸗ und Röstflächse, Ausgleichstarife für Kohle, Erze usw. von und nach den Oderumschlagstellen, direkte Frachtsätze für Holz nach Stationen in Polnisch⸗Oberschlesien und Bezahlung der Fracht in den polnischen Empfangsstationen, Ausnahmetarife für Eisen von Oberschlesien nach Stettin und Hamburg.)
2. Fahrplanangelegenheiten. (Einlegung neuer Züge und Fahr⸗ planänderungen auf den Strecken Neisse — Liegnitz, Gleiwitz — Kandrzin — Hirschberg, Breslau — Ostrow o, Beuthen — Breslau— Berlin und Oderberg — Breslau-— Berlin.) “
Breslau, den 21. Februar 1923. 8
ꝛRNeichsbahndirektion. Bogt.
zur Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen für Branntwein K, B, C vom 9. Februar 1923.
Für Bestellungen aus dem besetzten und Einbruchsgebiet behält sich die Monopolverwaltung besondere Vereinbarungen vor. Berlin, den 28. Februar 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
. Bekanntmachung. 8
Das unterzeichnete Ministerium hat am 26. d. M. dem Bezirksverband Heimbachkraftwerk, Sitz Freuden⸗ stadt, in Erweiterung der am 3. d. M. erteilten Ermächtigung gestattet, zu 9 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrag von 300 000 000 ℳ in den Verkehr zu bringen. 11“
Aufhebung eines Vereinsverbots. Das am 1. Juli 1922 ergangene Verbot des „Jungdeutschen Ordens“ ist vom Staatsgerichtshof auf⸗ gehoben worden. 8 8 Hamburg, den 27. Februar 1923. 1““ 8 Der Polizeipräsident. * Dr. Campe.
Ddie von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923,
eine Verordnung zur Aenderung der Fernsprechordnung vom 22. Februar 1923,
eine Verordnung über die Besteuerung von ausländischem Vermögen und Einkommen vom 16. Februar 1923, und
eine Verordnung über künstliche Düngemittel vom 21. Fe⸗ bruar 1923. 11“
Berlin, den 27. Februar 1923.
(Geessetzsammlungsamt.
5
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält:
Ein Notgesetz vom 24. Februar 1923, 8 8
das Gesetz über Abänderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 vom 15. Februar 1923,
das Gesetz zur Aenderung des Postscheckgesetzes vom 19. Februar 1923, G
eine Verordnung, betreffend Aenderung der Höchstpreise für ausgebrauchte Gasreinigungsmasse vom 19. Februar 1923,
eine Verordnung, betreffend Erhebung von Gebühren für oll⸗ und steueramtliche Warenuntersuchungen vom 19. Fe⸗ ruar 1923,
eine Verordnung über die Errichtung von Fachausschüssen für Hausarbeit in der Spielwaren⸗ und Karnevalsartikel⸗
industrie in Thüringen und im Regierungsbezirk Oberfranken vom 20. Februar 1923,
eine Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer beim Erwerbe von Grundstücken für diplomatische und konsularische Vertretungen des Auslandes vom 19. Februar 1923,
eine Verordnung über Lohn⸗ und Gehaltspfändung vom 23. Februar 1923,
eine siebente Verordnung, betreffend die Gebühren der Yechtsanwälte vom 23. Februar 1923 und
eine Verordnung zur Aenderung der Postordnung vom
23. Februar 1923. — — Berlin, den 27. Februar 1923.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Preußen.
8 8 “ 8. Auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ eigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) in Ver⸗ bindung mit § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Ent⸗ eignungsverfahren vom 26. Ken. 1922 (Gesetzsamml. S. 211) wird hierdurch a) der Gewerkschaft Vesta in Großkayna bei Frankleben das Recht verliehen, die FWr Erweiterung dder Abraumhalde ihres Grubenfeldes Vesta erforderlichen
Parzellen Gemarkung Kleinkayna im Kreise Weißenfels
Kartenblatt 3 Nr. 255/13, 10, 253/8, 251/8, 224/8, 225/8 und 249/7 sowije Gemarkung Braunsdorf im Kreife Guerfurt Kartenblatt 3 Nr. 230/49, 190/49, 232/49, 236/49, 234/49 238/50, 240/54, 242/54, 244/55, 246/56, 248/56 und 250/6 im Wege der Enteign ung zu erwerben oder, foweit diese ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, und bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend verliehenen
8—
Enteignungsrechts das vereinfachte Enteignungs⸗
verfahren Anwendung zu finden hat. Berlin, den 6. Februar 1923. 8 Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Sattig.
Ministerium für Handel und Gewerbhe. Anweisung
an die Oberbergämter für die Zulassung von
Sprengstoffen zur Verwendung in den der Auf⸗
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sicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben. 1. Zur Verwendung in den der Aufsicht der Bergbehörden
unterstehenden Betrieben dürfen nur solche Sprengstoffe zu⸗ gelassen werden, die vom Minister für Handel und Gewerbe in die „Liste der Bergbausprengstoffe“ aufgenommen worden sind.
2. Die Zulassung zur Verwendung ist durch den Spreng⸗ stoffhersteller bei dem zuständigen Oberbergamt unter Hinweis auf die durch den Minister für Handel und Gewerbe erfolgte Aufnahme in die Liste zu beantragen. Der Beifügung be⸗ sonderer Unterlagen bedarf es nicht. .
3. Die Entscheidung über die Zulassung soll durch das Oberbergamt im allgemeinen auf Grund der in der Liste ent⸗ haltenen Eintragungen ohne nochmalige Prüfung durch die Versuchsstrecke erfolgen; das Oberbergamt kann jedoch, falls besonders geartete Verhältnisse seines Bezirks dies nötig machen, vor seiner Entscheidung zunächst eine Aeußerung der Versuchs⸗ strecke herbeiführen und eine praktische Erprobung des Spreng⸗ stoffs im Grubenbetrieb vornehmen lassen. Im letzteren Falle ist der Firma, der der Sprengstoff genehmigt ist, aufzugeben, dem Oberbergamt eine geeignete Grube, auf der die Er⸗ probung stattfinden soll, nach Verständigung mit der betreffenden Werksleitung namhaft zu machen. Die Durchführung der Er⸗ probung erfolgt im Einvernehmen mit einer Versuchsstrecke unter Aufsicht des zuständigen Bergrevierbeamten.
4. Die Zulassung zur Verwendung wird von dem Ober⸗ bergamt durch Bekanntmachun nach Muster 1 ausgesprochen.⸗ Die Bekanntmachung muß enthalten:
a) die Bezeichnung des Sprengstoffes unter Hinweis auf die Nummer, unter der der Sprengstoff in die „Liste der Bergbausprengstoffe“ aufgenommen ist, die Firma und Fabrik, für die die Zulassung gilt,
c) eine Angabe, ob die Zulassung für den gesamten Bergbau des Oberbergamtsbezirks oder
nur für bestimmte Bergbauzweige oder
nur für bestimmte Gruben oder „nur für bestimmte Betriebspunkte ilt,
8 Patronendurchmesser, nach Maßgabe der Ziff. 5,
oe) die Höchstlademenge, nach Maßgabe der Ziff. 6.
5. Die Festsetzung des Patronendurchmessers ist bei allen Sprengstoffen, mit Ausnahme der Pulversprengstoffe vorzu⸗ nehmen. Er darf bei den Gesteinssprengstoffen 25 mm und
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