1923 / 72 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Mar 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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84 Polizeibehörden können chriften oder durch besondere fi olizeiliche Anordnungen, soweit

Die

Zigenart des Verkehrs insbesondere Rücksichten auf den Fußgänger⸗

erkehr es erfordern, den Verkeh

der mit einzelnen Arten auf bestimmten Zrücken verbieten oder beschränken.

Durchgangsverkehre dienen, steh⸗ JFandesbehörde zu; sie kann die valtungsbehörden übertragen.

Für Vorschriften und Anordnungen nach Abs. 1

beschränken, ist 1

1 Satz 2 die höhere Verwaltungsbehörde zuständig; die Höchst⸗

eschwindigkeit darf für Kraftfahr zewicht nicht auf weniger als 30 berden. Vorschriften für den all

(bs. 1) bedürfen der Zustimmung der höheren Vewaltungsbehörde, venn sie auch für Kraftfahrzeuge bis

elten sollen und eine Kilometer in der Stunde

nd Eisenbahnübergängen.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann auch Vorschriften oder

nordnungen erlassen, durch die,

Ab. 1, der Verkehr mit Kraftfahrzeugen eiten mit. Rücksicht auf deren besondere Verhältnisse verboten oder

veschränkt wird. 1G Auf Verbote oder Beschränku

Varnungstafeln hinzuweisen.

§ 24.

Das Wettfahren und die Veranstaltung Plätzen sind verboten. ind ähnliche Veranstaltungen zu Früfungszwecken ist die Genehmigung der zuständigen Behörde er⸗ orderlich; soweit mit ihnen Geschwindigkeitsprüfungen verbunden nd, ist die Genehmigung der obersten Landesbehörde erforderlich, elfalle die Bedingungen festsetzt. .“

ffentlichen Wegen und Für Zuverlässigkeitsfahrten 1

die im Ein

E. Mitführen von Anhängern Ein zum Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zuge⸗ assener Kraftwagen darf einen Anhängewagen nur unter folgenden

Zedingungen mitführen: 1. das Gesamtgewicht (einschl wagens darf 7,5

2. die Radkränze des

keine Unebenheiten besitzen, könnten;

der Anhängewagen muß versehen sein:

a) mit einer sicher wirkende b) mit einer zuverlässigen a richtung, die in Steigung bewegung verhindert (Be die Verbindung zwischen A muß so beschaffen sein, daß auch in Krümmungen mögl wagens laufen;

5. der Anhängewagen muß von außen sichtbar ein mit Nieten

befestigtes Schild haben, das in leicht lesbarer Schrift eine Eigengewicht, 1 Zentimeter der Gummireifen im beladenen ist dafür verantwortlich, den Bedingungen des Abs. 1 entspricht und sich in verkehrssicherem

Unterscheidungsnummer, sowie Felgendruck auf

Der Führer

Zustand befindet. Kann die Br raftwagens aus bedient werden,

ein Bremser mitfahren und eine Verständigung zwischen ihm und

dem Führer möglich sein.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann allgemein

Zezirk von der Einhaltung der Be reiung gewähren. Das Mitführen von Anhängea

von mehr als einem Anhängewagen Bolizeibehörde und nur für deren Bezirk zulässig; das gleiche gilt

ür das Mitführen eines Anhänger in Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 nicht Solizeibehörde bedarf es nicht, s

Abs. 1 Nr. 3 nicht genügt ist und

on der Befugnis, gemäß Abs. 3 Befreiung zu gewähren, Gebrauch

vemacht hat. In Fällen polizeilich

chein bei der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Beamten auf

Verlangen vorzuzeigen. Das Mitf

BZersonenbeförderung kann von der höheren fir ihren Bezirk allgemein oder im Einzelfalle zugelassen werden.

Bei Mitführen von Anhänger dem vorderen Kennzeichen des § 8 Abs. 3 entweder an der Rück auf beiden Seitenwänden des Kra ketzteren Falle muß bei Dunkelheit vweißes oder gelbes

Ein zum

nitführen, wenn deren Radkränze: lastischen Stoffe bereift sind und ie Fahrbahn beschädigen könnten;

oder Vorsteckwagen mit dem Kraftrad in zuverlässiger Weise ge⸗

uppelt sein.

Der Führer ist dafür verantwortlich, daß der Anhänger, Bei⸗

der Vorsteckwagen diesen Bedingur fehrssicherem Zustand befindet.

§ 27 CB1uöu““ Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz kein

Kraftfahrzeuge, die sich nicht mit eigener Schleppzüge müssen besonders vorsichtig fahren; geschleppte Kraft⸗

ahrzeuge müssen mit und Lenkvorrichtung bedient.

F. Untersagung des Betriebs.

Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers

ne Untersuchung darüber nach Maßgabe ontspricht. Genügt ein Kraftfahrzeug diese eine Ausschließung vom B

8- veranla dieser Verordnung

Werden Tatsachen festgestellt, die die

baß eine Person zum Führen von

o kann ihr die Fahrerlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit Hurch die für ihren Wohnort zuständige höhere Verwalrungsbehoöͤrde

entzogen werden; nach der Entzie Behörde abzuliefern. das ganze Reich wirksam. Im F. erlaubnis für bestimmte Zeit kann

nochmaligen Ablegung einer Prüfung oder der Erfüllung sonstiger gemacht werden.

Bedingungen abhängig Personen, die nur während e halts lühren, Fahrerlaubnis

rechtfertigen, die

§ 23.

Höchstgeschwindigkeit von weniger als lom nde vorschreiben. eses Absatzes gelten nicht für Verkehrsbeschränkungen auf Brücken

Tonnen nicht ü;l rschreiten 8 b Anhängewagens müssen mit Gummi oder einem anderen elastischen Stoffe bereift sein und dürfen

soweit nur dem Erfordernisse des

§ 8 Abs. 2

eiß es Licht nach hinten werfen; einer Beleuchtung der eitlichen Kennzeichen bedarf es nicht.

§ 26. ( Verkehr auf öffentlichen selassenes Kraftrad darf Anhänger, Bei⸗

je einem Begleiter besetzt sein, der Bremsen

n eßun eefahren der öffentlichen Wege und Glätze durch die höhere Verwaltungsbehörde ver

Die Entziehung der Fahrerlaubnis

in dem Gebiete des Deutschen Reichs ein kann aus Gründen, die nach Abs. 1

durch allgemeine polizeiliche Vor⸗ ir den einzelnen Fall getroffene der Zustand der Wege oder die

r mit Kraftfahrzeugen überhaupt

ten Wegen, Plätzen und Für Wegestrecken, die dem t diese Befugnis der obersten Befugnis auf die höheren Ver⸗

die die Fahr⸗ unbeschadet der Bestimmung im

euge bis zu 5,5 Tonnen Gesamt⸗ ilometer in der Stunde festgesetzt gemeinen Fuhrwerksverkehr 2

zu 5,5 Tonnen Gesamtgewicht

Die Bestimmungen

abgesehen von dem Falle des

für bestimmte Oertlich⸗

ngen nach Abs. 1 bis 3 ist durch

1.

von Wettfahrten auf

ließlich Ladung) des Anhänge⸗

die die Fahrbahn beschädigen

n Bremse, uf die Fahrbahn wirkenden Vor⸗ en die unbeabsichtigte Rückwärts⸗ rgstütze);

nhängewagen und Kraftwagen die Räder des Anhängewagens ichst auf den Spuren des Kraft⸗

zulässige Nutzlast Felgenbreite Basis Zustand angibt.

daß der Anhängewagen

emse nicht vom Führersitze des so muß auf dem Anhängewagen

für ihren stimmung des Abs. 1 Nr. 3 Be⸗

schsen zur Lastenbeförderung und ist nur mit Erlaubnis der

wagens, wenn den Bedingungen genügt ist. Der Erlaubnis der

die höhere Verwaltungsbehörde

er Erlaubnis ist der Erlaubnis⸗

ühren von Anhängeachsen zur Verwaltungsbehörde wagen oder ⸗-achsen muß außer das Kennzeichen nach seite des letzten Fahrzeugs oder ftwagens angebracht sein. Im oder starkem Nebel eine Laterne

Wegen oder Plätzen zu⸗ oder Vorsteckwagen nur nit Gummi oder einem anderen keine Unebenheiten besitzen, die auch muß der Anhänger, Bei⸗

11“

durch Verfügung der zuständigen höheren jederzeit untersagt werden. Reich wirksam. 8

G. Ausnahmen.

§ 30.

bezirk kraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vorschrift de 3 Abs. 2 Befreiung gewähren. Sie hat in jedem Einzelfall hestimmungen über die zulässigen kehrsbereich und die Verkehrswege zu treffen und diese Bestim

mungen in die Zulassungsbescheinigung einzutragen.

nichtelastischer Bereifung

a) bei Lastkraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewichte bis 5,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortsteile 15,

8) Feagoene⸗ Ortsteile 12 Kilometer in der Stunde;

halb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde. Die Fahrgeschwindigkeit kann auf ein geringeres Maß fest gesetzt werden. Durch Vereinbarungen mit einer benachbarten Behörde kann der Verkehrsbereich auch auf deren Bezirk ausgedehnt werden. Die Vorschriften im Abs. 1 bis 4 finden auf

Anhängewagen mitgeführt werden darf und daß die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortsteile

Stunde beträgt. § 31.

lich anerkannten Sachverständigen vorzunehmenden Prüfung. Die Vorschrift im § lassungsbescheinigung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Während der Prüfungsfahrten haben die Kraftfahrzeuge ein besonderes Kennzeichen (Probefahrtkennzeichen) zu führen, auf das die Bestimmungen im § 8 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Erkennungsnummer aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern besteht, daß das Kennzeichen in roter Balkenschrift auf weißem, rotgerandetem Grunde herzu⸗ stellen ist und daß von der festen nbringung der Kennzeichen abgesehen werden kann. Derartige, mit dem Dienststempel der höheren Verwaltungsbehörde versehene Kennzeichen sind den amt⸗ lich anerkannten Sachverständigen 5) zur Verwendung bei diesen Prüfungsfahrten zur Verfügung zu stellen. 8

zur Führung des Kennzeichens 7)

technischen

Von der Verpflichtung sind befreit: 8 1. die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im

r Fe Dienste, 2. die zu Zwecken der öffentlichen Straße

reinigung enden

Kraftfahrzeuge.

Von der Verpflichmng zur Führung eines gestempelten Kenn⸗ Fehs sind befreit Kraft ahrzenge, die auf der Fahrt zur Polizei⸗ behörde zwecks Vorführung des Fahrzeugs und Abstempelung des Kennzeichens 8 § 6 und 9) öffentliche Wege und lätze benutzen müssen. Als Ersatz für die fehlende Zulassungsbescheinigung und gleichzeitig als Ausweis für diese Fahrt dient die schriftliche Auf⸗ forderung der Polizeibehörde, das Fahrzeug vorzuführen.

§ 34. Soll ein Srgftfehrgeu⸗ zu Probefahrten auf gitsnelhen Wegen oder Plätzen in Betrieb genommen werden, so hat der Eigentümer bei der für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungs⸗ behörde die Zulassung nach §8 5 und 6 zu bewirken. Ist die Notwendigkeit der Probefahrten nachgewiesen, so erhält der Antrag⸗ steller an Stelle der Zulassungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 eine besondere Zulassungsbescheinigung nach einem besonderen vom Reichsverkehrsminister vorgeschriebenen Muster mit kürzester Befristung je nach Lage des Falles und ein Kennzeichen nach § 31 Abs. 2. Für die Abstempelung gilt § 9 sinngemäß.

Kraftfahrzeugfabriken, Zweigniederlassungen von Kraftfahr⸗ zeugfabriken, Kra⸗ tfahrzeughändler und solche Gewerbebetriebe, die Zubehör⸗ oder e egeaheehe von Kraftfahrzeugen liefern oder Kraft⸗ fahrzeuge instandsetzen, erhalten, wenn sie zuverlässig sind, auf Antrag widerruflich im voraus ohne Vorlage eines Cachperstan. digengutachtens oder einer Ausfertigung der T penbescheinigung 5 Abs. 2 und 3) eine dem Umfang ihres Geschäftsbetriebs ent⸗ Hrüchfnge Zahl von der höheren Verwaltungsbehörde vollzogener Zulassungsbescheinigungen nach vom Reichsverkehrsminister vor⸗ geschriebenem Muster, in die sie selbst die Beschreibung des Fahr⸗ zeugs einzutragen haben, und eine entsprechende Anzahl Kenn⸗ zeichen nach § 31 Abs. 2, die entweder für Kraftfahrzeuge jeder Art oder nur für Krafträder gelten, zu wiederkehrender bei den einzelnen Kraftfahrzeugen; sind der Polizeibehörde 2 Abstempelung vorzulegen; eine Vorführung des Fahrzeugs bei der Polizeibehörde 2 ist nicht erforderlich. Für eine von einer Kraftfahrzeugfabrik auf Grund einer Typen⸗ escheinigung gleichzeitig fertiggestellte Gruppe von Fahrzeugen kann auch eine gemeinsame Zulassungsbescheinigung nach Satz 1 ausgestellt werden, in die außer der Bezeichnung der Gattung die Fahrgestellnummern aller zu der Gruppe gehörenden Fahrzeuge einzutragen sind. Die Vorschriften des Satzes 1 gelten von Be⸗ trieben des Reichs und der Länder mit der Maßgabe, daß von der Feststellung, ob die im Satze 1 enthaltenen besonderen Voraus⸗

die Kennzeichen

setzungen vorliegen, abzusehen ist.

igen entspricht und sich in ver⸗

finden mit Ausnahme der des we Anwendung auf angehängte Kraft fortbewegen. Solche

ssen, ob ein Kraftfahrzeug den zu stellenden Anforderungen

n Anforderungen nicht, so kann

.

fügt werden.

e die Annahme rechtfertigen, Kraftfahrzeugen ungeeignet ist,

hung ist der Führerschein der ist für alle der Entziehung der Fahr⸗ deren Wiedererteilung von der

ines vorübergehenden Aufent⸗ Kraftfahrzeug die Entziehung der

Bei Probefahrten zur Prüfung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist besonders vorsichtig zu fahren 18 Abs. 1); für solche Fahrten kann die höhere Verwaltungsbehörde bestimmte Wege vorschreiben. Wird eine Probefahrt über die Grenze des Reichs⸗ gebiets ausgedehnt, so sind Kennzeichen und Zulassungsbescheini⸗ gung vor des Reichs dem deutschen Grenzzollamt abzu⸗ liefern. Bei Entziehung der Probefahrtkennzeichen durch die zu⸗ ständige Verwaltungsbehörde oder bei Ablauf der in der Zu⸗ lassungsbescheinigung vermerkten Frist sind Kennzeichen und alle erteilten Zulassungsbescheinigungen der Polizeibehörde unverzüg⸗ lich abzuliefern. Unterbleibt die Ablieferung, so sind Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen einzuziehen; das Kennzeichen ist nach Vernichtung des Henststempels in augenfälliger Weise un⸗ kenntlich zu machen, sofern es nicht amtlich ausgegeben ist.

Bei Verkauf eines Fahrzeugs ist die Ausstellung der Zu⸗ lassungsbescheinigung und die Zuteilung des nunmehr endgültig u führenden Kennzeichens unverzüglich bei der zuständigen höheren eerwaltungsbehörde 5 Abs. 1) zu beantragen. War für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung nach Abs. 1 ausgestellt, so ist diese dem Antrag beizufügen; die höhere Verwaltungsbehörde sendet nach Zulassung des Fahrzeugs die Bescheinigung an die Behörde zurück, die sie ausgestellt hat. Dem Antrag auf endgültige Zulassung eines Fahrzeugs, für das eine Zulassungsbescheinigung nach Abs. 2 ausgestellt war, ist das Gutachten eines Sachverstän⸗ digen oder die Ausfertigung der Typenbescheinigung 5 Abs. 2 und 3) beizufügen.

Ueber die nach Abs. 2 ausgestellten Zulassungsbescheinigungen hat der Empfänger eine Liste mit Beschreibung der einzelnen Fahrzeuge und Angabe über den Verbleib der Zulassungsbescheini⸗ gungen zu führen; er hat diese nach Beendigung der Probefahrten, spätestens ein Jahr nach ihrer Ausstellung, unmittelbar der Be⸗ hörde, die sie ausgestellt hat, abzuliefern; dies gilt auch für Zu⸗ lassungsbescheinigungen nach Abs. 1, wenn sie nicht an andere höhere Verwaltungsbehörden eingereicht sind. Ueber alle Probefahrten ist eine Liste zu führen,

1 1 in die jede einzelne Benutzung eines

Probefahrtkennzeichens unter genauer

Führung des Kraftfahrzeugs

Bezeichnung des Wagens (Fabrikat, Fabriknummer des Fahr⸗

) Verwaltungsbehörde Die Untersagung ist für das ganze

Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Verwaltungs⸗ in jedem Falle unter Vorbehalt des Widerrufs, für Last⸗

Geschwindigkeiten, den Ver⸗

Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei Verwendung

zu innerhalb

eei Lastkraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewichte von mehr als 5,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortsteile 12, inner⸗

Anhängewagen hinsichtlich der Befreiung von der Vorschrift im § 25 Abs. 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß von einem Last⸗ kraftfahrzeuge nur ein mit nichtelastischer Bereifung versehener zulässige 12 Kilo⸗ meter und innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in der

Als vorläufig zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassen gelten Kraftfahrzeuge während der durch den amt⸗

15 über die Mitführung der Zu⸗

8 e

2

2

1

8

gestells und Motors) und Angabe des ührer Zeit der Abfahrt und Rückkehr, der vcFührerc⸗ 8 Jusassen. der einzutragen ist.

Die nach Abs. 5 und 6 zu führenden Listen sind de Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.

dei Fahrzeugen, die auf Grund einer nach Abs. 2 mit einem vorläufigen Aufbau zu Probe e werden, darf auf dem Fabrikschild die dün Zu52 des fohrien benuß 4 Abs. 5) fehlen und auf der Zulassungsbescheinigung als Chicts gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs das betriebsfertige Eigen⸗ gewicht des Fahrgestells und als zulässige Belastung die Toen⸗ ähigkeit des Fahrgestells angegeben werden. rag.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die ausgegeb Probefahrtkennzeichen eine Liste zu führen. Die Liste muß erkennen lassen, ob das einzelne Kennzeichen für Kraftfahrzeuge jeder nen oder nur für Krafträder gilt. Geht ein Probesahrtkennzeichen b 1 loren, so hat die höhere Verwaltungsbehörde dem Empfaner⸗ berechtigten ein Probefahrtkennzeichen mit einer anderen Er⸗

8 Bneer

n zuständigen

Zulassungsbeschein wgung

Borschriften unter Ziffer Anweisung.

darf erst nach Ablauf von drei Jahren erneut ausgegeben werden Fahrten, die bei Eigentumswechsel oder Wechsel des Wohnorts des Ausland steht die Verbringung des Fahrzeugs an einen Grenzort Auf die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, der Reichspost und zeichen auch mit anderen als den im § 19 Abs. 3 genannten Signal⸗ Ausschließung dieser Fahrzeuge durch die höhere Verwaltungs⸗ mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen 4 Abs. 1 für die Kraftfahrzeuge der Reichspost. böse der Wehrmacht, der Reichspost und der staatlichen Polizei § 37. 4 Abs. 1 Nr. 4) und dürfen Warnungszeichen auch mit anderen geschwindigkeit 18) und sind befreit von den Vorschriften über olizei, wenn H. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. mhöhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen sind, bestimmt die Dienstbereich die Böö welche die der höheren Verwaltungs⸗ fahrzeuge, bei Entscheidung darüber, ob Anhängewagen mit rung und bei Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung und 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4, § 30 Abs. 5, §§ 31 und 4 b) bei Prüfung ihrer Kraftfahrzeugführer sowie Erteilung und c) bei Anerkennung von Angehörigen ihres Dienstbereichs als §§ 9, 12, 33 und 34 unterbleibt in diesen Fällen, die in der

kennungsnummer zuzuteilen; die bisherige Erkennungsnummer Ueberführungsfahrten stehen den Probefahrten im Si 1 seehender Vorschrcsten gleich. Als Ueberflihrungsfahrden ecbor Eigentümers lediglich der Verbringung des Fahrzeugs neuen Einstellungsort dienen. Bei Verkauf eines 1u““ ins der Verbringung an den neuen Einstellungsort gleich. § 35 der staatlichen Polizei finden die Bestimmungen dieser Verord mit der Maßgabe Anwendung, daß die Fahrzeuge Warnunge⸗ instrumenten abgeben dürfen und daß eine jederzeitige Unter⸗ suchung der Fahrzeuge der Wehrmacht und der Reichspost und die behörde 28) nicht zulässig ist. Die Kraftfahrzeuge der Reichspost brauchen außerdem nicht Nr. 4) versehen zu sein. Die für die Fuhrwerke der Rei Spos ka Reichs⸗ oder Landesgesetzen bestehenden Sonderrechte eeo au § 36. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr⸗ owie für die Ent söhung, dieser Erlaubnis gelten die besonderen II der im § 14 Abs. 4 näher bezeichneten Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienste brauchen nicht mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen versehen zu sein als den im § 19 Abs. 3 Signalinstrumenten abgeben. Sie unterliegen nicht den orschriften über die einzuhaltende Fahr⸗ das Ausweichen, Anhalten und Vorbeifahren in den im § 21 Abs.2 und 3 genannten Fällen; das gleiche gilt für im Dienste befindliche e der Wehrmacht und der staatlichen Gefahr im Verzug ist. 8 § 38. Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ und oberste Landesbehörde. Reichswehr⸗ und Reichspostminister bestimmen je für ihren behörde zugewiesenen Befugnisse ausüben,

a) bei Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung ihrer Kraft⸗ Bremse und Bergstütze versehen sein müssen, bei Zulassung des Mitführens von Anhängeachsen zur Personenbeförde⸗ einer nicht elastischen Bereifung bei Anhängewagen, die für tierischen Zug eingerichtet sind 5 Abs. 1 und 2, 865 6 Abs. 1, 4 und 9, ferner § 34 Abs. 2 für ihre reichseigenen Betriebe);

Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 14, 29 Abs. 1 und Anlage); Sachverständige 5 Abs. 2 und Anlage Ziffer II). Die Mitwirkung der Polizeibehörde nach § 6 Abs. 2 vorgesehene braucht nicht L Der Reichsverkehrsminister setzt mit Zustimmung des Reichs⸗

Anlage

rats die Anforderungen fest, denen die von den höheren Ver⸗ waltungsbehörden anzuerkennenden Sachverständigen und die der Wehrmacht und Reichsposft genügen müssen.

§ 89.

Der Reichsverkehrsminister setzt die Gebühren fest, die den amtlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung von Kraft⸗ fahrzeugen 5 Abs. 2 und 3) und Kraftfahrzeugführern 1 Abs. 4) zustehen; er hat davon dem Reichsrat unverzüglich Kenntniz u geben; erhebt der Reichsrat innerhalb eines Monats Wider⸗ ö so hat der Reichsverkehrsminister diese Gebühren aufzuheben und die bisherigen wieder in Kraft zu setzen.

Anlage 14 Abs. 9.

Anweisung über die Prüfung der Führer

von Kraftfahrzeugen.

1. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erkeil die für den Wohnort der betreffenden Person oder für den Ort, wo sie den Fahrdienst erlernt hat, zuständige höhere Verwaltungs⸗ behörde. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist an die zu⸗ ständige Ortspolizeibehörde zu richten. Dem Antrag ist bei⸗ zufügen:

1. ein Geburtsschein,

2. ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß der Antragsteller keine körperlichen Mängel hat, die seine Fähig⸗ keit beeinträchtigen können, ein Kraftfahrzeug sicher zuü führen, insbesondere keine Mängel hinsichtlich des Seh⸗ und Hörvermögens; dieses Zeugnis fällt bei Anträgen auf Er⸗

teilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftrads fort,

3. ein Lichtbild (Brustbild 68 Zentimeter groß, unau gezogen), das auf der Rückseite mit der eigenhändigen Unter⸗ schrift des Antragstellers und des beamteten Arztes, 16 Datum der Unterfalchueng und dem Dienststempel des Arzte versehen sein muß; Unterschrift des beamteten Ar tes, Seh der Untersuchung und Dienststempel fallen bei nträgen au Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftrads for

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. T yrol, Charlottenburg.

Rechnungsrat Mengerinag in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sechs Beilagen

1

und Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

um Deutschen Re

anzeiger und Preußisch

Berlin, Montag, den 26. März

nzeiger

Nr. 1*ꝙ*

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

4. ein Nachweis darüber, daß er den Fahrdienst bei einer durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person oder Stelle (Fahrschule, Kraftfahrzeugfabrik) erlernt hat. Aus dem Nachweis muß ie Dauer der praktischen Ausbildung im Fahren ersicht⸗ lich sein. rdlesvnzebehöche hat zu prüfen, ob egen den Antrag⸗ teller Tatsachen vorliegen (z. B. chwere Eigentumsvergehen, zum Trunke oder zu Ausschreitungen, insbesondere 8. Roheitsvergehen), die ihn als ungeeignet zum Führen eines Kraft⸗ fahrzeugs erscheinen lassen; nach Vornahme der Prüfung legt sie unter Mitteilung des Ergebnisses den Antrag mit seinen Anlagen der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese stellt zunächst durch Anfrage bei der 8 das Deutsche Reich bestehenden Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen (Polizeipräsidium in Berlin) fest, was etwa über den Antragsteller dort bekannt ist. Ergeben die Feststellungen, daß er ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, so ist ihm die Erlaubnis zu versagen. Andern⸗ falls übersendet die höhere Verwaltun sbehörde den Antrag nebst Anlagen dem amtlich anerkannten Sa verständigen (Ziffer I1) zur Vornahme der Prüfung des Antragstellers über seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller ist hiervon in Kenntnis zu setzen. 8 Für Reichs⸗ oder Staatsbeamte, die als Führer von Kraft⸗ fahrzeugen verwendet werden sollen, kann der Antrag auf Er⸗ teilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs von der vorgesetzten Behörde bei der Ortspolizeibehörde gestellt werden. Der Antrag muß die erforderlichen Angaben über den Personen⸗ stand des Prüflings enthalten und von den unter Nr. 2 bis 4 be⸗ zeichneten Anlagen begleitet sein. Von einer Feststellung, ob gegen den Prüfling Tatsachen vorliegen, die ihn als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erscheinen lassen, hat die Ortspolizei⸗ behörde in solchen Fällen abzusehen. II. Die Prüfungen erfolgen bei den durch die höheren Ver⸗ waltungsbehörden amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Sachverständigen bestimmen den Zeitpunkt für die

Prüfung.

Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und

Klasse, für Führung er den Nachweis der Befähigung er⸗

bringen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Fahrzeug muß,

wenn die Witterungs⸗ und Wegeverhältnisse dies notwendig er⸗ scheinen lassen, mit einem oder mehreren Gleitschutzreifen ver⸗ sehen sein.

III. Die Prüfung ist auf den Nachweis der Befähigung zum Führen bestimmter Betriebsarten und Klassen von Kraftfahrzeugen zu richten. Sie kann abgelegt werden für Kraftfahrzeuge mit

durch Elektromotoren,

durch Verbrennungsmaschinen,

durch Dampfmaschinen,

durch sonstige Motoren,

und zwar: G

1. für Krafträder, 1. 8

2. für Kraftwagen mit einem betriebsfertigen Eig

von mehr als 2,5 Tonnen, v 1

3. für Kraftwagen mit einem betriebsfertigen Eigengewichte bis zu 2,5 Tonnen 1

a) bis zu 8 PS (Nutzleistung nach der Steuerformel berechnet),

b) über 8 PS (Nutzleistung nach der Steuerformel berechnet).

Personen, die für eine Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen

en Nachweis der Befähigung erbracht haben, können die Er⸗

laubnis zum Führen von Fahrzeugen einer anderen Betriebsart

oder Klasse nur auf Grund einer besonderen Prüfung für diese

Betriebsart und Klasse erhalten; jedoch schließt der Nachweis der

Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 3 b den der

Befähigung für die gleiche Betriebsart der Klasse Za ein; guch kann

eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 b auf Fahrzeuge

gleicher Betriebsart der Klasse 2 ohne besondere Prüfung aus⸗ gedehnt werden, wenn der Besitzer der Fahrerlaubnis nachweist, daß er Fahrzeuge der Klasse 3b ein Jahr lang geführt hat. An⸗ trägen auf Erweiterung von Kraftradführerscheinen ist ein ärzt⸗ liches Zeugnis beizufügen; dieses muß auch eine Erklärung darüber enthalten, daß dem beamteten Arzte die untersuchte Person bekannt ist oder daß er sich durch das Lichtbild des Führerscheins von ihrer

Nämlichkeit überzeugt hat.

IV. Die Prüfung zerfällt in einen mündlichen und einen praktischen Teil.

1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf

a) allgemeine Kenntnis der Hauptteile des vorgeführten Fahrzeugs, genaue Kenntnis der l.. die Beurteilung seiner Verkehrssicherheit in Betra ht. kommenden Teile (Lenkvorrichtung, Bremsen, Geschwindigkeitswechsel, Rück⸗ lauf und Radbereifung);

b) Verhalten in besonderen Fällen (z, B. bei Schlendern des Wagens, bei Feuersgefahr am Fahrzeug, Wassermangel bei Dampferzeugern); 8 1 8

c) Beurteilung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt; 8 8 8

d) Kenntnis der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß⸗ gebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften.

2. Die praktische Prüfung umfaßt: u“

a) Feststellung der Wirksamkeit der Bremsen und Lenk⸗

voorrichtungen, Ingangsetzen des Motors nach vorheriger

Prüfung der Zündvorrichtungen und einfache Fahr⸗

übungen auf kurzer Strecke (z. B. Einhaltung einer ge⸗

gebenen Fahrtrichtung, Ausweichen vor angedeuteten

Hindernissen, schnelles Halten mit Benutzung der ver⸗

schiedenen Bremsen, Rückwärtsfahren, Wenden mit und

ohne Benutzung der Rückwärtsfahrt); ) Probefahrt auf freier Strecke in mäßigem Pesgbr. mit

Begegnen und Ueberholen von Fuhrwerk, Ausfahrt aus

einem Grundstück, Einbiegen in vrsen⸗ Anwendung des

Warnungszeichens Wechsel der Geschwindigkeit (wenn

möglich auch in Steigungen und im Gefälle) unter Be⸗

nutzung der verschiedenen zu Gebote stehenden Hilfsmittel,

Handhabung der Bremsen unter verschiedenen Ver⸗

hältnissen;

Prüfung in freier Fahrt, auch durch belebtere

Verkehrsstraßen, in mindestens einstündiger Dauerfahrt unter Benutzung aller am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zu Gebote stehenden Gelände⸗ verhältnisse. 8 Für die Führung von Krafträdern ist die Prüfung der Bauart

des Fahrzeugs entsprechend zu gestalten. Nach dem Ermessen des

Sachverständigen kann dabei die „Dauer der unter 2c vor⸗

geschriebenen freien Fahrt eingeschränkt werden. .“

Zur mündlichen Prüfung können mehrere Prüflinge gleichzeitig

zugelassen werden. Der praktischen Prüfung für Kraftwagen ist

jeder Prüfling einzeln zu unterziehen. Die praktische Prüfung ist erst vorzunehmen, wenn den

Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat. Zu der Prüsung

gemäß 2ec darf der Prüfling nur zugelassen werden, wenn er bei

der Prüfung nach 2b volle Sicherheit, Ruhe und Gewandtheit

gezeigt hat. 1

wichte

——

Bei den Fahrprüfungen für Kraftwagen (ogl. 2b und c) muß der prüfende Sachverständige auf dem Wagen Platz nehmen*). Er hat bei der Fahrt von Anweisungen soweit irgendmöglich abzusehen und sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Prüfling die nötige Ruhe und Geistesgegenwart, einen sicheren Blick und Verständnis für die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs besitzt sowie ob er Entfernungen richtig abzuschätzen, die Gelände⸗ und Verkehrsverhältnisse beim Wechsel der Geschwindigkeit zu berüc chtigen und zu benutzen, die Bremsen richtig zu handhaben und Geräusch⸗ und Geruchbelästigung nach Möglichkeit zu ver⸗ meiden versteht.

Wenn der Prüfling bereits im Besitze der Fahrerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen ist und die Ausdehnung der Fahrerlaubnis auf eine andere Betriebsart oder Klasse wünscht, kann die mündliche und praktische Prüfung nach dem Ermessen des Sachverständigen abgekürzt werden.

V. Bei der Abnahme der Prüfungen ist besonderes Gewicht auf die Fahrprüfungen zu legen; wenn der Prüfling bei diesen Unkenntnis oder Unsicherheit zeigt, ist die Prüfung abzubrechen. Die Prüfung ist nur dann als bestanden anzusehen, wenn der Prüfling in allen Gegenständen genügende Sachkenntnis be⸗ wiesen hat. 2

Ueber die zur Prüfung zugelassenen Personen und über das Ergebnis der Prüfung haben die amtlich anerkannten Sachverstän⸗ digen ein Verzeichnis unter fortlaufender Nummer zu führen.

Nach Abschluß der Prüfung haben die Sachverständigen unter Rücksendung des Antrags und seiner Anlagen umgehend der höheren Verwaltungsbehörde über das Ergebnis zu berichten; hierbei ist die Nummer anzugeben, unter der die Eintragung in das Ver⸗ zeichnis erfolgt ist.

Ist die Prüfung bestanden, so ist insbesondere anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen der Prüfling sie abgelegt hat.

VI. Ergibt der Bericht des Sachverständigen, daß der Antrag⸗ steller die Prüfung nicht bestanden hat, so ist die nachgesuchte Er⸗ laubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zu versagen. Auf Antrag des Prüflings kann jedoch die höhere Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung einstweilen und die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei demselben Sachverständigen in Aussicht stellen; die Wiederholung ist hierbei von dem Nachweis abhängig zu machen, daß der Prüf⸗ ling in der Zwischenzeit weiteren gründlichen Unterricht genossen

at. Die Wiederzulassung darf keinesfalls vor Ablauf von vier

ochen erfolgen. Wenn sich ergeben hat, daß dem Prüfling die nötige Vorsicht, Ruhe und Geistesgegenwart fehlt, kann ausdrück⸗ lich eine längere Frist festgesetzt werden. Macht der Prüfling von der Wiederzulassung zur Prüfung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde fettge esten Frist keinen Gebrauch, so ist ihm jiee Fahrerlaubnis zu versagen. 1 6 Ergibt der Bericht des Sachverständigen, daß der Antrag⸗ steller die Prüfung bestanden hat, so erteilt die höhere Ver⸗ waltungsbehörde dem Prüfling den Führerschein für die betreffende Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen, sofern nicht besondere Gründe, die nicht bereits vor der Erteilung des Auftrags zur Vor⸗ nahme der Prüfung gewürdigt worden sind, zur Versagung der beantragten Erlaubnis führen müssen. In Ausnahmefällen kann die höhere Verwaltungsbehörde einen Führerschein auch für die Führung eines einzelnen bestimmten eraftfahrzeugs ausstellen, insbesondere wenn ein Kriegsverletzter ein Fahrzeug führen will, das der Körperbeschaffenheit durch besondere Einrichtungen an⸗ gepaßt ist oder das er mit Hilfe eines Ersatzgliedes sicher führen kann. In diesen Fällen sind Kennzeichen, Firma, die das Fahr⸗ gestell hergestellt 168 und Fabriknummer des Fahrgestells im Führerschein anzugeben. J“ 1“ G 1hee. die 1 ihr ausgestellten Führerscheine hat die höhere eine Liste 8” führen; die Nummer der Liste ist in dem Führerschein anzugeben. 8 1 Von vschee der Versagung der Erlaubnis, der Aus⸗ setzung der Entscheidung oder der Erteilung eines Führerscheins hat die höhere Verwaltungsbehörde umgehend der Sammelstelle in Berlin Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 29 der Verordnung. In den Fällen der Versagung, Ent⸗ ziehung und Untersagung sind die Gründe kurz mitzuteilen.

VII. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der E“ und der Reichspost und für die Entziehung dieser Erlaubnis gilt folgende; 8

Die Abhaltung der Führerprüfung sowie die Ausstellung des Führerscheins erfolgt durch die gemäß § 38 Abs. 2 der Verordnung

estimmten Dienststellen nach den Bestimmungen unter Ziffer 1 bis VI. Dabei kann bei Angehörigen der Wehrmacht der Geburts⸗ schein (Ziffer I Abs. 1 Nr. 1) durch einen Stammrollenauszug ersetzt, von der Vorlage des Zeugnisses eines beamteten Arztes (Ziffer I Abs. 1 Nr. 2) abgesehen und das Lichtbild (Ziffer I Abs. 1 Nr. 3) nach der Prüfung vorgelegt werden. Die Vorschriften über die Beteiligung der Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen (Ziffer I Abs. 2 und Ziffer VI Abs. 4) finden Anwendung. Die Erlaubnis beschränkt sich nicht auf die Führung von Kraftfahrzeugen der betreffenden Verwaltung; sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führer⸗ scheine zu vermerken. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Schein eingezogen; auf Antrag ist dem Inhaber eine Be⸗ scheinigung zu erteilen, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. 8

Wünscht ein früherer Inhaber eines von der Wehrmacht oder der Reichspost erteilten Führerscheins nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis einen Führerschein nach Ziffer VI für diejenige Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen, zu deren Führung er nach der Bescheinigung (Abs. 2) berechtigt war, ohne nochmalige Ablegung einer Prüfung über seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs u erhalten, so hat er einen Antrag unter Vor⸗ legung dieser Bescheinigung, des ärztlichen Zeugnisses und des Lichtbilds (Ziffer I) innerhalb eines halben Jahres nach Beendi⸗ gung seines Dienstverhältnisses bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes oder Entlassungsorts zu stellen. Im übrigen regelt sich das Verfahren nach Ziffer I und VI.

Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gelten auch für scheine, die von einer als höhere Verwaltungsbehörde anerkannten Dienststelle der staatlichen Polizei erteilt sind.

*) Bei Kraftfahrzeugen, die keinen geeigneten Platz bieten, darf von der Befolgung dieser Vorschrift abgesehen werden, sofern der Sachverständige sich auf andere Weise, z. B. durch Begleiten mit einem anderen Kraftfahrzeuge, von den Fähigkeiten Ueber⸗ zeugung verschaffen kann.

Anlage 1 1. Für die Prüfungen nach § 5 Abs. 2 und 3 gilt bei⸗

liegende „Anweisung über die Prüfung von Kraftfahr⸗

zeugen“.

Für die im § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 14

Abs. 3 und § 34 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Listen,

Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen und Führer⸗

cheine gelten folgende beiliegende Muster:

a) für die Listen nach § 6 Abs. 2 das Muster 1,

b) für die Zulassungsbescheinigungen nach § 6 Abs. 2 das Muster 2,

c) für die Kennzeichen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 die Muster 3 bis 6.

d) für die Führerscheine nach § 14 Abs. 3

0)

Muster 7, für die Zulassungsbescheinigungen nach § 34 Abs. 1 das Muster 8, f) für die Zulassungsbescheinigungen nach § 34 Abs. 2 das Muster 9. b Für die Verteilung der Kennzeichen innerhalb des Reichsgebiets 8 Abs. 1) gilt beiliegender „Plan für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge“. Für die Anerkennung der Sachverständigen 38 Abs. 4) gelten beiliegende „Anforderungen „an die Sachverständigen für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugführern“. Für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr⸗ zeugführern durch die amtlich anerkannten Sachver⸗ ständigen 39) gilt beiliegende Gebührenordnung.

Nachdem meine Bekanntmachung über Prüfungsgebühren im Kraftfahrzeugverkehr vom 1. März 1923 (Reichsministerialbl. S. 215) durch Artikel VI Abs. 1 Abschnitt b der Verordnung über Aende⸗ rungen der Rege lung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 15. März 1923 (RGBl. I S. 169) hinfällig geworden ist, setze ich nunmehr auf Grund des Artikels V daselbst die Gebühren, die den Sachverständigen für die Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen und Lehrmitteln nach Ziffer X der Anlage zur Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern, vom 1. März 1921 (NGBl. S. 212) zustehen,

Anlage 2 2.

das

Anlage 3 3.

Anlage 4 4.

Anlage 5 5.

auf das Einhundertfünzigfache der ursprünglichen Sätze fest.

Diese Bekanntmachung tritt zugleich mit der Verordnung übet Aenderungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 15. März 1923 (-RGBl. I S. 169) in Kraft.

Berlin, den 15. März 1923. Der Reichsverkehrsminister Groener.

8 Anlage 1. Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzengen.

I. Allgemeine Bestimmungen.

1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Kraftfahr⸗ zeuges kommen nur die Teile in Betracht, deren Versagen an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug eine Gefahr für ‚den öffentlichen Verkehr in sich schließt, nämlie Einrichtungen für Lenken, Bremsen, Verhinderung unbeabsichtigter Rückwärtsbewegung, Rückwärtsgang und Radkonstruktion. Diese Einrichtungen müssen unter allen Um⸗ ständen so beschaffen sein, daß ihr Versagen bei sachgemäßer Unter⸗ haltung und Bedienung nicht zu befürchten ist. Einrichtungen, deren Versagen nur den Antrieb des Fahrzeugs stört oder unmöglich macht (Störungen an der Maschine oder am Motor, an der Kuppelung und dergleichen), kommen für die Prüfung nicht in Betracht.

2. Die Wahl der Materialien bleibt dem Fabrikanten untet eigener Verantwortlichkeit überlassen, jedoch müssen Vorderachsen, Lenkhebel und Lenkgestänge aus gezogenem oder geschmiedetem Material hergestellt werden. Die gewählten Abmessungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sich bei der Prüfung bleibende Formveränderunge bemerkbar machen.

II. Feuers⸗ und 1“

1. Zur Vermeidung von Feuers⸗ und Explosionsgefahr bei Fahr zeugen mit elektrischem Antrieb sind die unter Ziffer 8.5 besonders angegebenen Vorschriften für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beachten.

2. Bei Dampffahrzeugen muß die Kesselanlage, loweit dafür nicht von der zuständigen Behörde Ausnahmen zugelassen sind, den allgemeinnen polizeilichen Bestimmungen über die Anordnung von Landdampfkesseln entsprechen. Ferner ist bei Verwendung „ffester Brennstoffe darauf zu achten, daß der Funkenauswurf verhindert wird. Endlich muß die Feuerstelle von allen brennbaren Teilen des Fahrzeugs genügend isoliert und der Aschenkasten so gebaut und an⸗ geordnet sein, daß keine glühenden Aschenteile herausfallen können.

3. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmaschine sind zur Ver⸗ meidung von Feuers⸗ und Explosionsgefahr folgende Vorschriften zu befolgen: 8 1 8 befog Behälter, die zur Aufnahme flüssigen Brennstoffs dienen, sind

aus zähem, gegen Rost geschützten Material herzustellen; Nähte müssen, sofern sie nicht durch Nietung und Lötung, Hartlötung oder Schweißung hergestellt sind, doppelt gefalzt und gelötet sein. Die Behälter sind mit einem hydraulischen Ueberdruck von 0. Atmosphären auf Dichthalten zu prüfen; ihr Einbau in die Fahrzeuge ist so aus. zuführen, daß sie möglichst gegen Stoß geschützt sind; der tiefste Punkt der Behälter und ihrer Armatur must auch bei voll belastetem Fahrzeug mindestens 15 Zenti⸗ meter über dem Boden liegen. Das Füllrohr ist durch ein auswechselbares feinmaschiges Drahtnetz gegen das Hindurch⸗ schlagen von Flammen zu sichern. Geschweißte Behälter müssen mit mindestens einem Schmelzpfropfen oder Sicherheitsventile ver⸗ sehen sein. Alle Armaturteile müssen mit dem Behälter außer durch Lötung noch durch Nieten und Schrauben ver⸗ bunden sein. An dem tiefsten Punkte des Behälters ist eine Ablaßvorrichtung anzubringen, so daß eine völlige Entleerung erfolgen kann. An Vorrichtungen zur Anzeige des Flüssig⸗ keitsstandes muß mindestens der untere Anschluß an den Be⸗ hälter absperrbar sein. Erfolgt die Zuführung des Brenn⸗ stoffs durch den Druck der Auspuffgase, so ist ein Reduzier⸗ ventil mit vorgeschaltetem Siebe in die Druckgasleitung ein⸗ zubauen. Bei Behältern von weniger als 15 Liter Inhalt brauchen die Nähte bei Weichlötung nicht doppelt gefalzt zu sein, auch genügt für die Verbindung der Armaturteile mit dem Behälter einfache Lötung ohne Nieten und Schrauben.

Die Zuflußrohrleitung zur Maschine ist sorgfältig zu befestigen und so zu verlegen, daß ein Ausgleich von Längenänderungen möglich ist. Die Verbindung einzelner Rohrstücke ist durch eine über beide Rohrenden geschraubte und verlötete Muffe oder durch eine Verschraubungsart mit metallischen Dichtungs⸗ flächen (Kegelnippel, Kugelnippel, gestauchte Rohrenden) her⸗

Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr.

(Veröffentlicht in der am 23. März 1923 ausgegebenen Nr. 16 des Reichsministerialblatts.) 8

Auf Grund des § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 dnd B s 4 n. 8⸗ 8 4 üh. 1 an 2218 38 Abs. 4 und § 39 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923 (RGBl. I S. 175) ordne ich, hinsichtlich der Nr. 4 mit Zustimmung des Reichsrats, folgendes an:

üstellen. In gleicher Weise ist die Befestigung der Rohre mit 8 Süsbehe er seraen und Armaturteilen auszuführen, falls sie nicht hart eingelötet sind. Flanschverbindungen mit Stoff. packung sind unzulässig. Alle mit der Benzinleitung verlöteten Nippel müssen hart gelötet sein, während an den Brennstoff⸗ behältern und ihren Armaturteilen, wenn die Lötung nur den Zweck hat, abzudichten, Weichlötung zulässig ist. In der Zuflußrohrleitung zur Maschine ist in der Nähe des Brennstoffbehälters eine Absperrvorrichtung einzuschalten; dieselbe muß von außen leicht zugänglich seinz