Der Bezugspreis beträgt monatlich 9000 Mh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an;
den Postanstalten und Zeitungsvertrieden für
für Berlin außer Selbstabholer
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
8 Einzelne Nummern hosten 500 Mk. 5488
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1400 Mh.
einer 3 gespaltenen Einheitszeile 2400 Mh. Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers,
Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.
Berl in. Dienstag, den 3. Ap
8 2 l bii h,n
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
11313
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BPostscheckkonto: Berlin 41821.
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ril, Abends.
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
☛ Alle zur Veröffentlichung im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger bezw. im Zentral⸗Handelsregister bestimmten Druckaufträge müssen künftig völlig druckreif ein⸗ gereicht werden; es muß aus den Mannskripten selbst auch ersichtlich sein, welche Worte durch Sperrdruck oder Fettdruck hervorgehoben werden sollen. — Schriftleitung und Geschäftsstelle lehnen jede Verantwortung für etwaige auf Verschulden der Auftraggeber beruhende Unrichtig⸗ keiten oder Unvollständigkeiten des Manuskripts ab. 2☚
Inhalt des amtlichen Teiles: Ernennungen ꝛc. Zweite Verordnung zur über Lebensmittel. Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Maß⸗ nahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse. Verordnung, betreffend die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
Bekanntmachung, betreffend ein privates Versicherungsunter⸗ nehmen.
ekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufpreise. ekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Roheisen, Ferro⸗ nangan und Ferrosilizium.
Betanntmachungen, betreffend Anleihen der Bayerischen Hypo⸗ theken⸗ und Wechselbank in München und des Ueberland⸗ werks Oberfranken, A.⸗G. in Bamberg.9.
Handelsverbot
“
Abänderung des § 2 der Verordnung
Preußen. 8 8 Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunden über Verleihung des Enteignungsrechts.
Verfügung, betreffend Aenderung der Vorschriften für die rechnung der Gebühren für die Katasterverwaltung.
Handelsverbote.
Amtliches.
Deutsches Reich. 86
Der Herr Reichspräsident hat den Landgerichtsrat Bandt heim Landgericht I Berlin von dem Amt als stellvertretendes M tglied der Reichsdisziplinarkammer Berlin II entbunden und gleichzeitig den Landgerichtsrat Dr. Kußmann beim Landgericht I Berlin zum stellvertretenden Mitglied der Reichs⸗ disziplinarkammer Berlin II ernannt.
Der Herr Reichspräsident hat den Regierungsrat Vogels zum Oberregierungsrat und —
den preußischen Regierungsrat Dr. Statz zum Regierungs⸗ rat beim Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Ge⸗ biete in Koblenz ernannt. 8 11“
. G
Der Regierungsrat beim Reichsausschuß für Schiffsbau und Schiffsablieferung Dr. Teubert ist zum Regierungsrat und Mitglied des Statistischen Reichsamts ernannt worden.
Der Oberregierungsrat Dr. Wiebeck ist zum Senats⸗ präsidenten im Reichsversorgungsgericht,
der Regierungsrat und Mitglied des Reichsversorgungs⸗ gerichts Dr. Gerloff zum Oberregierungsrat ernannt worden.
Das Mitglied des Reichsarchivs, Archivrat Professor Dr. Bergsträsser ist zum Oberarchivrat, der Hilfsarchivar im Reichsarchiv Dr. Zipfel zum Archivrat ernannt worden.
Den Ministerialräten, Geheimen Oberbauräten Diesel und Hoogen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs⸗ 8 “ 8 8
dienst mit Ruhegehalt erteilt.
— 8
Der Zollamtmann Trabert in Würzburg ist in Nuhestand versetzt worden. *
“
(Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen
und des fünften Ausschusses des folgt:
8 en die wirtschaftliche Notlage
Zweite Verordnung zur Abänderung des § 2 der Verordnung über Lebensmittel. Vom 27. März 1923. Nr. 24 des RGBl. Teil I S. 219.)
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl.
S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:
Artikel 1. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Lebensmittel vom 8. September 1922 (RGBl. I S. 725) in der Fassung der Ver⸗ — vom 19. Oktober 1922 (RGBl. I S. 800) erhaͤlt folgende Fassung: Vollbier mit einem höheren Stammwürzegehalt als 10 vom Hundert dürfen die Brauereien in der Zeit vom 1. April 1923 bis zum 31. März 1924 nur bis zur Höchstmenge von 20 vom Hundert ihres Braurechtsfußes (§ 4 des Biersteuergesetzes, § 1 Abs. 2 und § 3 der Braurechtsordnung vom 11. M. ärz 1919 — Zentralblatt für das Deutsche Rei 14. März 1919 —) herstellen. b Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 19 Berlin, den 27. März 1923.
Der Reichsminister für Ernährung un
Dr. Luther.
— 8 27
ZWeitesednunz zur Ausführung des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse 88 (Pressenotgesetz). Vom 22. März 1923.
(Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil I S. 219.)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über Maßnahmen gegen
die wirtschaftliche Notlage der Presse vom 21. Juli 1922
(RGBl. I S. 629) wird nach Zustimmung des Reichsrats
Reichstags verordnet, was
Artikel I. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Fiesushen der Presse vom 7. Oktober 1922 RGBl. I S. 775) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Sie werden durch die Rückvergütungskasse für die deutsche Presse, Berlin SW. 68, Zimmerstraße 86, die Postanstalten owie andere Stellen verkauft, die vom Reichswirtschafts⸗ minister hierzu ermächtigt werden.
2. § 11 erhält folgende Fassung: § 11.
—Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle geben die erforderlichen Anweisungen über die Ent⸗ richtung der Abgabe und die Verwendung der Rückvergütungs⸗ marken sowie ihre Nachprüfung.
§ 12 Abs. 1 wird folgender maßen ergänzt:
Unterstützungsberechtigt sind ferner die offiziellen Organe der gewerkschaftlichen sowie der wirtschaftlichen Berufsvertretungen und der kommunalen Spitzenverbände, soweit sie nachweisen, daß sie nicht aus Anzeigen oder aus anderen eigenen Ein⸗ nahmen ihre Selbstkosten zum überwiegenden Teil decken. Zu den vergütungsberechtigten politischen Wochenzeitungen gehören auch die religiösen Sonntagsblätter, sofern diese seinerzeit den Tageszeitungen im Papierpreis gleichgestellt waren beziehungs⸗ weise sich auch schon vor dem 1. Oktober 1922 mit politischen Nachrichten befaßt haben. § 16 Abs. 2 wird gestrichen.
Nach § 16 wird als § 16a folgende Bestimmung eingefügt: S§ 16 a.
Die Rückvergütung kann für einen oder mehrere Monate, auch für die Vergangenheit, ganz oder teilweise, aberkannt werden, a) wenn der geforderte Betrag den bei der Nachprüfung er⸗
rechneten übersteigt und die Mehrforderung auf einem Ver⸗ zulden des Verlegers oder seiner Angestellten beruht, weun der Verleger die ihm nach § 16 obliegenden Pflichten wenn der Verleger wegen einer mittels der Presse und zum Nachteil des Zeitungsgewerbes begangenen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb im Zivil⸗ oder Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wird.
Ist ein Verfahren dieser Art eingeleitet, so kann die
Zahlung der Rückvergütung bis zur rechtskräftigen Beendi⸗
gung des Verfahrens vorläufig eingestellt werden, sofern
dringender Verdacht einer die Interessen des Zeitungs⸗ gewerbes erheblich verletzenden Zuwiderhbandlung be⸗ gründet ist.
wenn der Verleger Druckpapier, das er zu einem verbilligten
Preise zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften der
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im § 12 Abf. 1 bezeichneten Art bezogen hat, zu anderen
Zwecken verwendet, insbesondere verkauft,
e) wenn der Verleger die tariflichen Verpflichtungen gegen seine Arbeiter, Angestellten oder sournalistischen Mitarbeiter nicht erfüllt.
Die Entscheidung steht dem Vorstand zu. Gegen den Beschluß
ist die Beschwerde an den Verwaltungsrat zulässig. Dieser
entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs.
Soweit nach Aberkennung der Rückvergütung die Rück⸗ erstattung bereits gezahlter Beträge in Frage kommt, erfolgt die Beitreibung auf Veranlassung der Rückvergütungskasse für die deutsche Presse nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Als § 17a wird folgende Bestimmung eingefügt:
§ 17 a.
Die Hinterziehung der im § 2 des Gesetzes vorgesehenen Holzabgabe wird mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Be⸗ trag der hinterzogenen Abgabe oder mit Gefängnis bestraft.
Auf die Hinterziehung der von Waren, die keiner Ausfuhr⸗ bewilligung bedürfen, zu entrichtenden Ausfuhrabgabe findet § 7 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) entsprechende An⸗ wendung.
Als § 176 wird folgende Bestimmung eingefügt:
§ 17 b. 8
Auf die im § 2 des Gesetzes vorgesehene Holzabgabe und ihre Durchführung, insbesondere auf die Festse ung hebung, auf das Rechtsmittelverfahren, auf die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Holzabgabe sowie auf das Strassverfahren finden die Vor⸗ schriften der Reichsabgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht die Länder über die Veranlagung und Erhebung der Abgabe hiervon abweichende
Bestimmungen treffen.
“ Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Berlin, den 22. März 1923. Der Reichswirtschaftsminister. vEEEE
Vevovydnung, betreffend die Gebühren der Gerichtsvollzieher. Vom 20. März 1923. (Veröffentlicht in der am 1. April ausgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil I S. 221.)
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur Aenderung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1922 (RGBl. I S. 914) wird mit Zustimmung des Reichsrats verordnet:
Die Sätze der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1922 (RGBl. 1
. 917) werden dahin geändert: — 1. Die in dem § 2 Abs. 1, 3, 5, 6, dem § 5 Abs. 1, dem § 7 Abbs. 2 bis 4, dem § 8 Abs. 1, dem § 10 Abs. 1 und den
11, 12 bestimmten Gebührensätze, ferner die in dem § 3 bs. 3, dem § 7 Abs. 1 und dem § 13 bestimmten Mindest⸗ beträge sowie der im § 3 Abs. 4 bestimmte Höchstbetrag
erhöhen sich auf das Fünffache. 8
2. Die Pfändungsgebühr (§ 3) beträgt nach der Höhe der zutrerbenden Forderung
bbei einem Betrage bis zu 6000 ℳ einschließlich 200 ℳ,
bei einem Betrage bis zu 12 000 ℳ einschließlich 300 ℳ, bei einem Betrage bis zu 20 000 ℳ einschließlich 400 ℳ. Die weiteren Wertklassen steigen bis zu 400 000 ℳ ein⸗ schließlich um je 10 000 ℳ und die Gebühren um je 60 ℳ; darüber hinaus steigen die Wertklassen um je 20 000 ℳ und die Gebühren um je 80 ℳ. Im § 13 erhöhen sich der Betrag, bis zu dem 1 ℳ für jedes angefangene Hundert erhoben wird, auf 10 000 ℳ und der weitere Betrag, bis zu dem 50 ₰ für jedes angefangene Hundert erhoben werden, auf 100 000 ℳ. Ergeben sich bei den in den §§ 7 und 13 bestimmten Gebühren Pfennigbeträge, so sind diese auf den nächsthöheren Markbetrag abzurunden. e“ “ 16 Nrtikel 11.
—
4 “ 8 Die Verordnung tritt eine Woche nach der Verkündung in Kraft. Der Artikel V des Gesetzes zur Aenderung der Gebühten⸗ ordnung für Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1922 findet ent⸗ sprechende Anwendung. Berlin, den 20. März 1923.
Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.
bei⸗
Bekanntmachung.
Die Allgem eine Versicherungs⸗Gesellschaft Phönix
in Wien hat an Stelle des Herrn Dr. Paul⸗ e zu München Herrn Dr. jur. Hermann Steininger,
und Er