1923 / 118 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 May 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

nanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Land⸗

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Iin München wurde die

virtschaftsban

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in München.

8 8— Preußen. ennungen und sonstige Personalveränderungen.

1 hundelsverbote.

Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

der Bayerischen Landwirtschaftsbank e. G. m. b. H. Genehmigung erteilt, innerhalb der Ffülichen und satzungsmäßigen Umlaufgrenze nachstehende,

en Inhaber lautende, mit 4 Proz. vier vom Hundert

rminsliche Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:

8) 2 weitere Reihen von Pfandbriefen (Reihe 28 und 29),

verlosbar zu je 20 000 000 zwanzig Millionen

Mark —, 8 ) 3 weitere Reihen von Pfandbriefen (Reihe 30, 31. und 32), vor dem Jahre 1933 nicht I zu je 20 000 000 zwanzig Millionen Mark

7

smiliche in Stücken zu 50 000 ℳ, 20 000 und 10 000 ℳ. München, den 19. Mai 1923. Bayer. Staatsministerium für

Landwirtschaft.

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Prenßen.

d 11.““ 1“ Ninisterium füͤr Wissenscha und Volksbildung. Zei dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗

ft, Kunst

bdung ist der Ministerialsekretär, Rechnungsrat Willenberg

70 mwerbebetrieb unter s

un Verwaltungsrat für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der rversitätskliniken und des Charitskrankenhauses in Verlin er⸗

Fannt worden.

2 Bekanntmachung. anij uf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Feenss eng unzu⸗ meüger Personen vom Handel vom 23. September 1915 habe ich ländler Heinrich Metzmacher, geboren am 31. Oktober in Essen, hier, 1. Weberstraße 23, wohnhaft,

5 8 den Handel Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbe

etrieb unter⸗

Essen, den 10. Mai 1923. 8 Der Polizeipräsident. J. V.: Friedendorff.

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vänaf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un⸗

söeaü ven Personen vom Handel vom 23. September 1915 habe

üändler Jakob Breuer in Essen, Helmholtzstraße 17 lund am 5. Dezember 1892 in M.⸗Gladbach geboren, den andel wegen 111u“ in bezug auf diesen

agt.

Essen, den 14. Mai 1923.

de e Friedendorff.

1923

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom eecezan Feas 19156habe ich deem Händler Wilhelm Krause, geboren am 17. August 1901 in Assel, hier, Mathiasstraße 12, wohnhaft, den Trödel⸗ handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. 18b Essen, den 16. Mai 192229. Der Polizeipräsident.

11

aaCaCCCninahung.

„Den nachstehenden Personen: 1. Theodor Dettmeyer Geiststraße 15, 2. Lewek b cher, Taubenfteaße 25, 3. Hermann Friedmann, Taubenstraße 28, 4. Bernhard Galander, Jägerplatz 32, 5. Albert Großmann, Körner⸗ straße 30, 6. Friedrich Günther, Mansfelder Straße 66, 7. Erich Hardtke, Torstraße 43, 3. Friederike Hoch⸗ kirch, geb. Vogel, Große Klausstraße 11, 9. Adolf Imhof, Große Klausstraße 36, 10. Reinhold Koppsicker, Nickel⸗ Hoffmann⸗Straße 14, 11. Hug,”⸗ Lahl, Große Ulrichstraße 51, 12. Willy teyer, Große Märkerstraße 3, 13. Franz Möckel, Martinstraße 7, 14. Eugen Noll, Berrliner Straße 30, 15. „Wilhelm hrem, Leipziger Straße 86, 16. Georg Pönisch, Bertramstraße 19, 17. Hermann Rother, Alter Markt 4, 18. Nuchim Schneydermann, Taubenstraße 28, 19. Fritz Schwab, Alter Markt 4, 20. Karl euring Gerberstraße 8, 21. Therese Thormann, geb.

8 daur, hige 79, veeean

vom 23. September 1915 den vr Fh elhandel, insbesondere den 5 mit altem Metallgerät aller Art, Metallbruch und dergleichen, erner dem Speisewirt Wilhelm Kanzlerschen he⸗ leuten, Große Klausstraße 30, den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Speisen und Getränken jeder Art, sowie jegliche mittel⸗ bare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel unter⸗ sagt und bei letzteren auch die Schließung des Betriebes angeordnet.

Halle, den 22. Mai 1923. Der Polizeipräsident. J. A.:

I“

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. die

abe ich dem Bäcker und Handelsmann Anton Bartel in Scheidewinkel durch Verfügung vom heutigen Tage den mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, nsbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, Kleidungs⸗ stücken, Wäsche, Schuhwaren und Tabakwaren, Kolonial⸗, Woll⸗ und Schnittwaren, sowie jede mittelbare, oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel untersagt. MNeurode, den 15. Mai 1923. Der Landrat. Dr. Nagel.

e unzuverlässiger Perfonen vom Handel (RGBl. S. 603)

Bekanntmachung.

uf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) ist dem Produkten händler Emil Brunkow, hier, Ulrichstraße 24, der Trödelhandel sowie jegliche mittelbare oder Beteiligung an einem solchen Handel untersagt worden.

Stettin, den 15. Mai 1923. Der Preußische Polizeiprä S. A.: gibeltl

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Ausschuß für Siedlungs⸗ und Wohnungs⸗ wesen und dem Unterausschuß für Ernährung und Landwirtschaftdesvorläufigen Reichswirtschafts⸗ rats lag in einer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai d. H eine Entschließung, betr. Enteignung von oor⸗ und Oed⸗ land, vor, die der Ausschuß für Siedlungs⸗ und Wohnungswesen am 24. April d. J. mit geringer Mehrheit angenommen hatte. Da im besonderen von seiten der Landwirtschaft Bedenken gegen die in der Entschließung geforderten Maßnahmen geltend gemacht wurden, war beschlossen worden, diese Frage erneut im Unterausschuß für Landwirt⸗ schaft und Ernährung zu erörtern. Die Notwendigkeit einer Steige⸗ rung der Produktion im Interesse der Volksernährung durch die Kultivierung von Moor⸗ und Oedland werde, so führte der Bericht⸗ erstatter aus, allseitig anerkannt. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit aber gewinne die Ku’tevierung noch besondere Bedeutung. So habe sich auch der Beirat für Moorkultur beim Reichsernährungsministerium in diesem Sinne ausgesprochen. Das geltende Recht, vor allem der

schutzes der gewerbli

dann in kurzfristigen Zeiträumen sechadig würde.

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§ 3 des Reichssiedlungsgesetzes, der die Bereitstellung von Moor⸗ Oedland für Besiedlungszwecke regelt, habe Sn Hie Sroor. 1 Siedlungsbewegung, noch auch die Landwirte befriedigt. Die dem Landwirt vor der Enteignung zur Ausführung von Kultivierungen zegestandene Frist sei öfter der Anlaß zu S einkultivierungen ge⸗ worden. Andererseits bedeute der kapitalisierte Reinertrag infolge der fortschreitenden Geldentwertung keine angemessene Entschädigung für den Landwirt. Die Entschließung beabsichtige nur eine Verbesserung, nicht eine Aenderun des Reichssiedlungsgesetzes. Da die Landwirt⸗ schaft nicht über das notwendige Kapital für eine großzügige Urbarma⸗ ung von Oedland verfüge, so solle man kapitalkräftige Unter⸗ nehmer in industriellen Kreisen, die Gewähr für eine sachgemäße Durch⸗ führung der Maßnahmen bieten, dafür heranziehen. Das neu zu schaffende Gesetz solle als Ansporn für die Landwirtschaft wirken. Der Ver⸗ treter der Reichsregierung wies darauf hin, daß bereits ein Gesetz über diese Materie im Reichsernährungsministerium aus⸗ gearbeitet werde. Ein Enteignungszwang sei nicht zu umgehen, da es in Jahrzehnten nicht gelungen sei, auf dem bisherigen Wege zum Ziele zu gelangen. Namentlich in Nordwestdeutschland befänden sich weite Strecken noch im Urzustande. Es sei anzustreben, daß Deutschland sich selbst ernähren könne. Infolge ihrer ungünstigen finanziellen Lage seien die öffentlichen Verbände nicht geeignet, diese Maßnahmen mit Erfolg in Angriff zu nehmen. Es müsse darum dem privaten Unter⸗ nehmer Gelegenheit gegeben werden, sich zu betätigen. Eine Enteignung komme nur als letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen, wie Zwangs⸗ pachtung usw., versagen, in Frage. Auch soll alsdann eine vollständige Entschädigung gewährt werden. In der Erörterung verlangten die Arbeitgebervertreter der Landwirtschaft, daß zu⸗ nächst große zusammenhängende Flächen in öffentlichem Besitz, nicht aber solche, die eng mit einem, Bauprnhafe vnheO vny vrttiekrütig von staatlichen Zuschüssen gefördert werden. Es sei in Bauernfamilien gebräuchlich, dem zweiten Sohne kultiviertes Oedland zur Bewirt⸗ schaftung zu überlassen. Staatlicherseits könne noch durch Bau von Wegen und Gräben, durch Gründung von Genossenschaften und durch steuerliche Erleichterungen für kultivierte Flächen die Kul⸗ tivierungstätigkeit unterstützt werden. Ueber die Art der Entschädigung müsse dem Enteigneten die Wahl freistehen. Es sei z. B. auch eine Rückgabe von enteignetem Land etwa zur Hälfte in kultiviertem Zu⸗ stande nach einer bestimmten Reihe von Jahren als solche vorzu⸗ sehen. Die Arbeitnehmerpertreter sprachen sich für eine Enteignung privaten Besitzes an Oed⸗ und Heideland aus, da nur ein geringer Prozentsatz Staatseigentum sei. Vertreter des Handels und der Verbraucher befürworteten ebenfalls an⸗ gesichts der Notlage des deutschen Volkes eine baldige Durchführung von Kultivierungsmaßnahmen.

Nach, Ablehnung eines Abänderungsantrags der Landwirtschaft der dem Besitzer nach seiner Wahl nach fünf Jahren die Hälfte der abgetretenen Flächen in kultiviertem Zustande zurückgeben will und als Voraussetzung für die Enteignung vorsieht, daß der Besitzer die Kultivierung nicht selbst in Angriff nimmt, außerdem Oedflächen, die mit Wirtschaften in örtlichem Zusammenhang stehen oder die Kultur⸗ flächen der Wirtschaft an Umfang nicht übersteigen, ausnehmen will —, wurde die mütsesrießung in folgendem Wortlaut mit zwanzig gegen eine Stimme bei Stimmenthaltung der Arbeitgebervertreter der Landwirtschaft angenommen. 3

Der vorläufige Reichswirtschaftsrat wolle beschließen, die Reichsregierung zu ersuchen, so schnell wie möglich ein Gesetz zu schaffen, wonach Moor⸗ und Oedland zugunsten öffentlich⸗rechtlicher Stellen oder Privater, die die Gewähr für eine sachgemäße Durch⸗ führung der Kultivierungsmaßnahmen bieten, gegen volle Ent⸗ schädigung entweder in Kapital oder in Naturalwertrente ode in Land enteignet oder zwangsangepachtet werden kann. Werden der Industrie durch Enteignung größere Moorflächen überwiesen, so ist bei Aufstellung des Generalkulturplans vorzuschreiben, daß hierdurch die spätere Besiedlung nicht unmöglich gemacht wird.

Ferner beschäftigte sich der Ausschuß mit der Frage des Pacht⸗ chen Betriebe, besonders im Gastwirts⸗ und Hotelgewerbe. Der Berichterstatter führte dazu aus: Vom Deutschen Gastwirteverband sei der Reichs⸗ wirtschaftsrat gebeten worden, die Mißstände, die bezüglich des Miets⸗ und Pachtungswesens im Hotel⸗ und Gasthausgewerbe beständen, zum Gegenstand von Untersuchungen und von Vorschlägen für eine gesetz⸗ liche Regelung zu machen. An Hand von eingehendem Material und Aussagen von Sachverständigen ist festgestellt worden, daß owohl der Verpächter als auch der Pächter eines Schutzes bedürftig⸗ ind. Der geringe Pachtzins reicht nicht aus, um die notwendigen

eparaturen seitens der Verpächter vornehmen zu lassen. Die Pächter

aber sind bei Ablauf ihrer Pachtverträge der Willkür der Ver⸗ pächter ausgeliefert und verlieren in diesem Falle neben der Erwerbs⸗

quelle vielfach noch die Wehnüng. Im besonderen beklagen sich die Pächter von Reichswehr⸗ und Polizeikantinen über ihre Lage, die ab⸗ ängig vom Wechsel des Abteilungskommandeurs sei; es seien oft Kriegsbeschädigte oder solche Personen, die unter Verzicht auf ihren Zivilversorgungsanspruch die Wirtschaft übernomnien böcten und

ier müsse Ab⸗ hilfe geschaffen werden. Eine gesetzliche Regelung, die den 8 sätzen der Mieterschutzgesetzgebung entspreche, sei auch auf diesem Gebiete zu fordern. Es wurde beschlossen, diese Frage zur weiteren Klärung an den Unterausschuß zur Prüfung der Frage der Wohnungs⸗

gesetzgebung zu verweisen, der baldmöglichst zusammentreten soll.