1923 / 138 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jun 1923 18:00:01 GMT) scan diff

8 8 8 Zurücknahme der Erlaubnis ist dem Finanzamt unver⸗ 6 1 8— 3 1 88 HüSSeeas⸗ dem Täter oder einem Teil⸗ mMal terüh 81 1 9 Wer beimn br. 1 Erarn § 1 beseichne inde zusammen den üst Ferea. 8 zu bewilligen wäre, Argentamin § 18. § 5 rt einen der dor zeichneten genstände, von dem wenn auch die beschädigten * 8 eingebüßt wären. ü ie Festsetzun g eines Zu 2 Kraftfahrzeugsteuer.

D. vrr⸗ 1 8 8 Wer ei Diebstal ei : aus unedlem Es ist verboten, Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art n nicht erkannt hat, daß er mittels einer nrer en Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus s ichr ndlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum seusbar 7 Ist die Sache in den ehemaligen - gnn oder im Aus⸗ G 8 2 nnt 8 ädigt und hat der Geschädigte die Wiederberstellung dort Vom 5. Juni 1923. 8 Argentum nitricum ..

Metalle begeht, der zum öffentlichen Nutzen dient oder öffentlich von Minderjährigen zu erwerben. 3 Pfande aufgestellt feh oder der 8 Ler en 2 Cebauges gv. * § 6. 8n führt 2 IAI. einem Jahrei anderen mit⸗ so werden höhere Wiederherstellungskosten als die im 8 uff 1j a 8 L 8 1 er A 2 gnt m- 1 8 , so w 1 1 1 5 j . aus G ¹ 9 inem Gebäude z dessen Ausstattun 1. ach i vege In dem Gewerbebetriebe müssen Bücher geführ 1 trafe bis zu zwanzig Millionen Mark oder mit einer diesenid vergenon worherlichen nur zugebillgt, wenn es wirischaftliiz neern Weröffentlicht in I. . pbenen 8 3 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Erhebung von

iebs § 246 8) bestraft. ämtli er t ortlaufend numeriert, EEEqPE““ 1 s 1“ estraft. Zürsa land Wiederherstellung in den Schutzgebieten oder im Aus⸗ ehmen. 1“ 2 8 nd Platg lind Hatsder Geschädigte bei der Wiederherstellung Aufwendungen in lägen zur Kraftfahrzeugsteuer vom 29. Dezember 1922 Argochrom..

Das gleiche gilt für den Diebstahl von Ma chinenbestandteilen sofort nach Abschluß des Geschäfts mit Tinte oder Tintenstift ein⸗ äßig war, und sonstigen Betriebsmitteln aus unedlem Metalle, deren Weg⸗ zutragen und nach Ort, gess Art (einschließlich besonderer Merk⸗ Die Verordnung über den 8.8., mit Gold, Silber 8 naßig n. indischer Währung gemacht, so ist der Kurs der ausländischen l. 1923 1 S. 26) wi st Zusti g des Reichsrnats Argoflavin vülnhch Tage der Aufwendung zu berücksichtigen. Für die olgendes vese.Eh e, 1 Gerstinebeng 8 gonin

ichert rtführung des Betriebs erheblich gefährdet. wie Gravierungen und Stempel), Gewicht, Preis oder . 3 8 .

nahme die gesicherte Fortfül s erk 8 8 Person 98 Veräußerers Fame⸗ vom 7. Februar 1920 (RGBl. 8 199) wird aufgehobe

. ei tieb ei im § 1 bezeichneten amilienstand, Wohnung, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen sind. r 8 9 2 b

Art b 18 daa 8 aus Sen Veräußerern, die ihm nicht zweifelsfrei bekannt sind, 6 Feset Peen.eene dereahrdenen bgttt soweit sit hütränung des Kurses gilt die Voeschrift des § 12 Abs. 2 des § 1. 8 88ö“ ahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strasbaren hat sich der Erwerber einen amtlichen Ausweis über ihre Person Geitung dieses Gesetes außer Kraft. . ie Dauer de Fauidationsschädengesetzes. den Bet icht überstei 8 Der Zuschlag zu den Steuersätzen des Kraftfahrzeugfteuer⸗ Arhovin.

e erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt] vorlegen zu vV. . 8 . 20. Die Entschädigung darf den rag onich ersteigen, der dem gesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. 1 S. 396) wird auf Aristochin der sonst an sich bringt oder zu seinem Absatz bei anderen mit⸗ m Veräußerer ist eine Durchschrift der vollständigen, seine Der Reichswirtschaftsminifter kann mut Zufti geschädigten im Falle des Verlustes der Sache zu bewilligen wäre. 9900 vom Hundert festgesett. e 1 Aristol . pirkt, wird mit Gefaä nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe Neranenmn. ven gg veveeru b S Reichsrats und des zuständigen Reichstagsausz chufsen Aumus er G Finass 8 8 ö“

mit einer di trafen bestraft. nterschri er Erwerber uszu igen. 8 - 8 ver⸗ ; 5 er 1 Sägs. Kädigte im Falle de ie siederherstellun ies 3

k“ Een 8 Veräußerers über den Empfang der Zahlung, des Gegenwerts bestimmungen zu diesem Gesetz Müfen bat⸗ 2.5. sber die 9 Diese Verordnung tritt am 90

8* 7

8*

Argentum collordale.

22 8 5 Argentum proternicum

1 4 8 Arsacetin-. * 1 Juni 1923 in Kraft. Gleich⸗ 8 schtzahlentschädigung noch nicht vor⸗ zeitig tritt die Verord vom 25. F Asa focetida 2c0. istung i 3 r chtzahlent 9 itt die Verordnung vom 25. Januar 1923 (Reichsgesetzbl.] Reichsrats und 8 zuständigen Reichstagsausschusse us⸗ ren. 1 8 1 b 8 je eimn übrigen tritt setz mit dem Tage der Verki 198 land erfo he esten nur dann fug w vn 1“

n. für die Führung des Gewerbebetriebs erlassen, insbesondere auch Berlin, den 11. Juni 1923. mäfig ist. ebender Kurs der ausländischen Währung gilt in äns W“ d' 1 eee; . 88 8 t der Kurs der auslä ag gilt in diesem 3 1 . 1— v“

b.8 8 8 es 7 erh 5 über die an die persönlichen Eigenschaften der Fh. Ies 11ö“ Der Reichspräsident. 8 che E vor der Entscheidung ohne Verzögerung 3 2 8. pf 4 5 Atropinum hydrochloricum. tritt 8 1833 Krag ““ vertreter und Angestellten zu stellenden Anforderungen, über die 8 Ebert. 1 9 Verfahrens festgestellt werden kann. Die Bestimmungen dde 1 Atropinum methylobromatum- s tritt am 1. Juli 1926 arn I Zulässigkeit von Anpreisungen, die Art der Firmenbezeichnung Der Reichswirtschaftsmimister. 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden Anwendung. . Bekanntma chung, Atropinum nftrosum.

Berlin, den 11. Juni 19223. und über die polizeiliche Kontrolle des Gewerbebetriebs. 8 4 4 m. Atropinum salioylicum der Reichspräsident. 6 5 r. Becker. § 13. fäte shi Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ EEE

Ebert 8 Es ist verboten, vor Aplaus 88b fünf Tagen nach dem Er verb Iit die Ersaßbeschafnns am. Wohnsitz des Geschädlgten 88 taxe (Vierter Nachtrag 1g. echsten abgeänderten 8.

tolcch gewesen oder nicht möglich, so kann die nach den vorher⸗ . g w . Der Reichswirtschaftsminister nnd der Eintragung den Gewahrsam an den erworbenen Gegen⸗ Verordnung nelit, desimmungen zu bewilligende Richtzahlentschädigung beil Ausgabe der Deutschen 2 rzneitaxe 1923). EEII1“ Bech X“ tänden weiter zu übertragen, die Gegenstände einzuschmelzen, zu über die Bewilligung von Richtzah lentschädign 5 Ersatzbeschaffung im Inland um den Betrag der Kosten erhöht Preisliste ver Arzneimittel EEü. cheiden, zu zerlegen, zu zerschlagen, so zu vermischen, daß ihre Grund des Liquidations schädengesetzes Riger 8-88 die für die Beförderung der wiederbeschafften Sache nach dem Acetotom. . 8 usscheidung nicht möglich ist, oder weiter zu be⸗ oder verarbeiten. auf Gru 1 ordnung) ( icht⸗ 8 Inland belegenen Wohnsitz des Geschädigten im Rahmen des Acetum aromaticum 8 1— 658 se tz Ein Aufschneiden oder Durchschneiden ist nur zur Prüfung des zah 8 ritschaftlichen Bedürfnises und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ““ d Verk 3 it Edelmetallen, Edel⸗ Feingehalts, der Einlage und des Gewichts erlaubt. Die Wieder⸗ Vom 15. Juni 1923. b ufzuwenden waren oder. aufzuwenden. sind. Entsprechendes gilt bei Acetum camphoratum u““ ehr 888 85 88 erkennbarkeit des Gegenstandes muß in jedem Falle bestehen janidatinnsscha ier im Inland erfolgten Wiederherstellung der Sache für die Kosten Acstum Digibalt 1b steinen und Perlen f Auf Grund des § 15 des Liquidationsschädengesetzes v einer im Inland erso war en 1““ G bleiben. beüiis Bl. I S. 305) werden folgende Vorschrun dr Hin⸗ und Rückbeförderung, falls die Wiederherstellung am Wohnsitz Acetum Scfliae 8 8 Vom 11. Juni 1923. § 8. 1 1 4. Juni 1923 (NCBl. . gende Vorschrifte des Geschädigten nicht. möglich gewesen ist oder nicht möglich ist. Acidolum. (Veröffentlicht in der am 15. Juni ausgegebenen Nummer 41 Die Vorschristen des § 6 und des 8 7 finden keine Anwendung erlassen: I11X“ Acidum aceticum aromaticum 1 des RGBl. Teil 1 S 369.) auf Geschäfte zwischen Personen oder Firmen, wenn beide Ver⸗ 3 29 1. 39; War der Geschädigte bis zum Kriege in den ehemals deutschen Acidum boricum . 8 tragschließenden im Besitze der Erlaubnis gemäß § 1 sind oder Zur Ermittlung der Richtzahlentschädigung werden fäür de butzgebieten oder im Ausland anfässig, und nimmt er nach der im u“ Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das der Erlaubnis nicht bedürfen. 8 einzelnen Sachen oder Gruppen von Sachen, für die nach den gese 6 erfolgten Ersatzbeschaffung zum Zwecke der Ausübung eines 88 mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Die oberste Landesbehörde kann im Wege von Ausführungs⸗ lichen Bestimmungen eine Richtzahlentschädigung zuzubilligen 1 3n ufs seinen Wohnsizz im Ausland, so kann die Richtzahlentschädi⸗ Acidum camphoricum 81 1“ G ühe deng rhhr stge nen 8 vosaegs. E Reöich vbman 8 SeSling gir die Be na. 8 18— dem Falle des § 9 um einen weiteren Betrag zur Abdeckung der 1 zmäöbi 5 alti des 8 7 zulassen, wenn ein wirtschaftliches Bed 8 8 Januar ichtzahlen un 8 hlen (Indep b höht werden, die der Geschädigte für di 8 Acidum citricu: smaͤ . . 8 8 1 1 ) chad 1 tricum Mer, gewerbamahig mit Cdelmetallen, edelmetallhaltigen Die von der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen ziffern) festgesetzt. Diese Richtzahlen drücken das Vielfache aud, un Ues szumen Eage im nsfanp deregefard ogeffs

ZZ“ 11“ können im Einzelfall Ausnahmen von den gleichen Vorschriften das sich der b1“ S. gegen in Rahmen des wirtschaftlichen Bedürfnisses und der wirtschaftlichen Acidum gallicum Verbindung mit anderen Stoffenz Hondel treiben ober gewenus. ulassen. Iee erhöht hat, für den die Zahlen be⸗ wge. Zweckmäßigkeit aufgewendet hat oder nachweislich aufwendet. Ein Acidum oleinicum

erb Sa. 1 vre e. 9. stimmt sind 1““ mäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Le serungen und Rück⸗ 1 8. 3 grim hörde kann 1 1 ,rr 1 nesin. entsprechender Betrag kannin den Fällen des § 9 auch dann tände hiervon schmelzen, probieren oder scesden oder aus den a 1ö— klefen 9 ege geee dn Nichgzaferg nd; EZ 8 . hewilligt werden, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung in den Acidum engen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen n Gewerbebetrie Lea. . 88— vom 1. Juli 8. stra Ir d e es bemaligen deutschen Schutzgebieten oder im Ausland vorgenommen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnen will, bedarf der Er⸗ bfche Fesres 1““ bZATTöö“ hthemees Be de Se zan ba oder vornimmt. . . .. eevr 9 8 b chen oder gemä 4 zuvückgenomumen ist. kang sern 1. Januar 1923 fortlaufend für je eine onat oder kürsere geit. S f 8 saa 8 vancbast, vnr 1““ 8 en de, c 1 Seer en .eghe Fähe en. W in he Pges⸗ 8 8 11“ 1“ T“ Heüstim. vCI11““ SA - ** 9 . 8 - . 8 1 F. 91 5. ¹ 2 1— 8 8 its 1 8 ic 8 29. 1 8 ,„ GCò 1 fraft⸗ F s 9d 9„ 8 CCC A“ C“ Sib gn der Erlaubnis zu befinden hat, unverzüglich bei der gemäß 8 3 zu- heim Reichswirtschaftsgericht, bei dem Reichsentschädigungsant u daen Zabrfe⸗ ne eRegtrast bn Bee. . ges gh Acidum stearihicum 8 auch m Verbindung mit anderen Swfsen, nur von Gewerbe⸗ stüͤndigen Behölde die Zurücknahme, der Erlaubnis zu beantragen. iahmn eeeen Zweigstellen und den abgezweigten Spruchtammem. 1 Ensschädee öD“ Acidum tannicum . . . . eaibenden, die n Hestbe der Erlaubnis süc cer sbes. k“ 89 vge et Seeh ö 9 söhnn Hat der Geschädigte die Ersagdoschaffung einer in den ehemaligen G n . „s 18 n iden. 8 egebenen Festsetzungen de atistischen Re ind für die . eschadig le Er. 2 b 8 8 1“ Die oberste Landesbehörde dann Bestimmungen erlassen, wonach Faftseßungen gg. imdend. Sie sind spätestens vom 4 des Monatz w deutschen Schutzgebieten oder im Ausland eingebüßten Sache dort E“ oder zu vertreiben. im Falle einer nach § 15 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung die ab, in dem die Bekanntmachung erfolgt, anzuwenden. Das gleiche vongenommen und stehen die von ihm hierzu tatsächlich aufgewendeten I se zi usübung des Gewerbebetriebs benutzten Räume für den ilt für die nach § 4 des Liquidationsschädengesetzes festzusetzenden un Kosten in auffälligem Mißverhältnis zu dem nach den Bestimmungen .

1616161A16A*₰*“;

2 2 0 2*

. —2 2 2 2 2 2 4⁴ 2 2

1144*“ 2 2. 8 4 * 2⸗ 2 . 2. . . 2 111811ö66

8*“

2* 2 2* 20 . 5. 2 0 2 2* . * . 2* 2 9 2* 2 2 2 2⁴ 2* 2

³ * * 2 2. 2 2 2 2 2

2 8 Atropinum valerianicum . 1“ 180,— Azodolen . .. 8 130,— 1020,— 870,—

95,— 97,—

620,— 510,— 4230,— 200,— 1600,— 220,— 1800,— 300,— 580,— 4810,— 76,— 630,— 1470,— 12240,— 49,— 410,— 640,— 36,— 300,— 2480,— 380,— 3120,— 270,— 2210,—

29 Balsamum canadense

—+½S

98 02 92 92 92 f2 92 920

7 2 Balsamum Coöpalvae.

2 2 2 2 . * . 2 8 2 8 2

—,— 2—SSD-

98 5 65

8

2 272722 2722⸗

1114AA6e6“

8 . 8* Balsamum Mentholi com litu Balsamum peruvianum 1

22 2)

s

M—B—

92 92 92 92 98 92 92 92 982 -8 02 98 0982 -2 -2 92 92 92 02 92 92 99

9„ 9, 9

8

2

2

2 2 . Balsamum tolutanum 8G Benzinum Petrolei

. D+ —— +

2) 2 Benzo. 8 Eö1616“ ö— Berberinum hydrochloricum Berberinum sulfuricum 1““ Bismutose . .... 8 Bismutum carbonicum 2 Bismutum citricum .. . Bismutum S-naphtholicum Bismutum orychloratum Bismutum oxyjodatum .. Bismutum oxy jodogallicum

b5555 ͤFe.

2 8 82

8 2 . 2 2

D

11““ 1“““

. 2 9 2 2* . 20 issi

22 2 7 2) Acidum osmicum .

22 oleinicum pur

1ö11“““

2) 2 8 Bismutam phosphoricum solu Bismutum subbenzorcum Bismutum subgallicum

2 2

bi

o RRCmKK ñaeͤ “““

E111““

Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin für die Au 8* 892 t⸗ i ür 2 8g Satr2 e 1. Accin ““ seses Hescbes sind die im Juwelenhandel al yynthe⸗ innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. Die Richtzahlentschädigung wird mit Hilfe der Richtzahlen in d. scastlizen Bedürfnisses und der wirtschaftlichen Zwecktmähiatett,. AConttinum eryst... Bismutum subnitrieum

2 29

2

2 „8 Bismutum subsalicylicum

22 2) Bismutum tannicum „„

111616“*“

7 2) „159

8 Bismutum tribrompheuylicum 2) 2) 8 Bismutum valerianicum

11““

2 2 2 2* 2 0 2⁴ 8 2 2 9 2 2 2 . .* 2 .⁴ 20⁴ —2

83 82 2 2 . 2 *⁴ 2 8 2 2. 2 2 9 0 * 10 20 2 2 .2 2 20 *

8 u“ Borovertin. Bromolin. Bromipin (10 %) Bromipin (33 ¼ %) Promocoll

2 2

-2 92 9 08 099 98 98 98 -2 08 08 02 02 92 92 92 98 99

4. 3

—,—

Brom ocoll 1 solubile

2

S A

Bromural 1u“ Bulbus Scillae

2 2 2. 2 9 2 . 2 2

8

02 0 02 02 02 02 02 02 09 92 09 08 09 09 92 08 08

Cadechol. .

1111“

—½ SSSZ ——J———

0 83 9 95 0 9 9 o 2. 2.

1111“

22 2) 0 Butolan. 6

Calcium jodatum. Camphora monobromata

2 0 . 9 0 2 2 0 2 82 2 0 0⁴ 2 * 9 2 .

2* 0⸗ 2 0 0 29„ 2 20 2 0 * 2 20 2 0 * 2 0 2᷑ 72 0 * 2 .

S —,—SOSD=é

Camphora trita 8 16“

82 „S 6 * 29

S

Candiolin.. . . . Cantharides.

2 2) 8 2 9

2* 27 6169 8 2 Amphotropin .. .

320 000,— Amygdalae amarae decorticatae

Amygdalae dulces. decorticatae.

—2 2⁴ .* 2⁴ 9⁴ 9 2 6 * 2* 8. * 9 2³⁴ 2. 2⁴ 9 20 2⁴ . 2 . 2⁴ .⁴ 2

2 0 4 8 2 2. 2 2* 4 9 0 9 * ³. 2 . 5 . 85 2. 2 7 20 2⁴ 9 2⁴ 9

CRͤ &E2M

Capsulae gelatinosae cum Ammonio sulfo-ichthyolico 0, Ammonio sulfo-ichthyolico 0, Balsamo Copaivae 0,½ Balsamo Copaivae 0,5 Balsamo Copaivae 0606 Balsamo Copatvae 0,3 et Extract

4“ Chinino hydrochlorico 0,25

Chinino hydrochlorico 0,3 . Chinino hydrochlorico 65

. . Amylum Marantae 8 3 300,— Amylum Orysae

10 450,— 8 3 Amylum Solani

—2,=2 —SS=S

92 92 92 92 92 02 02 09 02 02 02 02 08 02 92 092 99 092

9 5 90

Halbedelste ine handelsüblich bezeichneten, natürlichen oder synthe⸗ 8 1c 6 das wirtschaftlich tk 11ö“ tischen Schmucksteine. dieses Gesetzes sind die G Weeise festgestellt, daß der Stammwert der Sache oder der Gruppe zugrunde gelegt werden, wenn das wirtschaftliche Fort ommen des hr. 5 T“ 8 5 Durch Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 9 werden Entschädigungs⸗ von Sachen mit der maßgebenden Richtzahl oder Durchschnitisrichtnn Fcehsgen 11““ Berechnung der Entschädigung un⸗ ““ nitricum XSchetbeanlruren bet der gvehen eeeen lin wch nstalten —— I11ö11 (8 5) vervielfacht wird. b Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 findet im Falle des Actol. . zux Verwertung des bei der Edelmetallfabrikation sich ergebenden Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Personen An-: Stammwert im Sinne des § 2 ist bei einer bis zum 25, u0. Af. 1 feine Anwendung . Abfalls und der solche Abfälle enthaltenden Gemenge. wendung, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetall⸗ 1914 gesch fft Sache der finkgche Beee, ves oer dem Pe l Bei Aufwendungen in ausländischer Währung gilt § 11 Absatz 2. Adalin.. 8 2. 1 chme Probier. nder Scheideanstalt beim Inkrafttreten des Ge- 1914 Bngelche ichf Nrnth des F 12 des Liquidationsschäde 1 Gö16“ v I Erlaubnis für den Großhandel wirkt für das Reichs⸗ 1 vden bööö esebes den. ha grunbe⸗ A. Saͤche ailt d Der Geschädigte ist im ersten Rechtszuge zu befragen, ob er deps ö8. 3 Die Erlaubnis für den Kleinhandel sowie für den Betrieb 1928 betrieben ben, bedürfen, sofern sie binnen eines Monats Stammwert der einfache Betrag, der bei dem Verlust eines polha üesbeschaffung oder Wiederherstellung vorgenommen hat oder vor⸗ 3 8 v. . sagt wedermetalischmelze, Probier⸗ oder Scheideanstalt kand ie, nach ntiofterece drs Febes ie Hrtallgg cg zur Engscheidung BSache auf Erund des § 12 detz Lauindeeicheschene esthe e ea.n Hönen wil. Cibt er bis ann 1114“ vah erden, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Sie antragt haben, aup Fet. Erlaubnis E“ schädigung zugrunde gelegt wird, geteilt durch die für die Zeit der pnftige Entschädigung eine solche Erklärung nicht ab, so hat er das KAethyimorphinum hydrochloricum deert Hersse 1 1“ 5 die Erlaubnis erteilenden Be Brdis ükKa Ee. e 8 8. Anschaffung maßgebende gi chtzahl oder Durchf chnittsrichtzahl Recht auf die Bewilligung einer Richtzahlentschädigung verwirkt. 8 12 des. e 0 Ar wEeg; —n . 8 8 13 5 S 2 g 8 Erlaubnis auch für e89 „Pandes erteilen kann. Auf den im § 1 Abs. 1 begeichneten Gewerbebetrieb finden die 8 8 8 W b6 . SBe- B.S ccecdnt 1 und für den Kleinhandel kann Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht Uebersteigt der Stammwert 3) die für die einzelnen Gruppen Der Reichsminister für Wiederaufbau. 3 Saae . Fitlich und kt und unter Auflagen sowie unter in diesem Gesetze besondere Bestimmungen getroffen sind. maßgebenden Höchstgrenzen (§§ 9 bis 11 des Liquidationsschäden⸗ 1 Albert. Pflagen § 13 belegech se wird vr bes. Pnasfig⸗ Höchstbetrag mit der für die Albargin 99 iit zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme b unf itoisten berx; etreffende Gruppe festgesetzten Durchschnittsrichtzahl vervielfacht . nechtsershen. daß der Antragsteller die für den Gewerbeberdiet S E“ dPieter EE 8 1.6 § 1 1 äb B Eör vdn u n 9 1 Alival. db. he in S Fhüche 8 Fuverlössigkeit nicht besitz. Bei Gemeindebezirke des Wohnkites oder der gewerbli n Niederlassung Ist die Ersatzbeschaff,ung vor der Entscheidung über die Rt er die Umrechnung fremder Währungen bei der A106 .. Rechtszersetisähhnet 8* ner Hersonenvereinigung ohne von Haus zu Haus, an und auf öffentlichen gen, Straßen, zahlentschädigung bereits erglon. so ist die für die Zeit der Ersat⸗ Berechnung des Wechselstempels. 8“ schriften die verkeruen gechti 8 8”” 9 er im Sinne dieser Vor⸗ Plätzen sowie an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirt beschaffung geltende Ri tzahl oder Durchschnittsrichtzahl maßgebend Auf Grund des § 4 des Wechselstempelgesetzes vom 1.“ Die Erlaubnis muß egei rde ve; G 8 schaften, Gaststätten, in sämtlichen Räumen von Beherbergungs⸗ Erfolgt die Ersatzbeschaffung erst später, so ist die Richtzahl oder 15. Juli 1909 (NGBl. S. 825) in Verbindung mit § 3 In die den Handel im Sinne des 8 1 Ehne Edeacdensgeverbetzsibende, Uncherneanungen, Srhnge en⸗ auf Fse cahren und onstigen bffent⸗ övöö 6. 2 letzte e g. Entscheidmn des Uebergangsgefetes vom 4. März 1919 (RGBl. .. oder Scheideanstalt bereits be Aes 1. Jannar 1828 8 vSenahs f 1 Werun mitteln, in fentli hen rsammlungen, in n dem jeweiligen dech u kanntgege n wor sen ist. V S. und frtikel 179 Abs. 2: der Verfassung des Alypin nitricum treffenden Gemeindebezirke betrieben haben sofern nicht die Ver⸗ e hen. g 2 und an Arbeitsstätten, sind verboten. 6 Hat der Geschädigte ereits eine Endentschädigung erhalten, so Deutschen Reichs 48 . 11 Au ist 1919 (RGBl Amidoazotoluol bheghas E““ b 3 eiben die Vorschriften 8 sbetri ist, falls eine Nacht Ent⸗ 2 8. vom 11. Augu 7 . 1 sagungsgründe des Absatzes 4 vorliegen. der Handeunssna ehen, 8 Aeschrssten sber Pene 0g —— scarfala, 8 feerstereh ge ang. sarthader, d esgnage 8.1383 werden die in der Verordnung Uber. die Umrechnung Ammoniacum .. . . D 1 bestimmungen zur Gewwerbeordnung vom 27. November 1895 der im § 9 des Liguidationsschädengesetzes bezeichneten Art bereit fremder Währungen bei der. Berechnung des Wechselstempels Ammonium pyro-oleosu bebs De Erlaubnis wird durch die von der obersten Landes⸗ (RGBl. S. 745). bewilligte Endentschädigung wird durch die Richtzahl oder Durt⸗ n vom 1. Juni 1995 (Reichsministerialblatt 1923 S. 437) fest⸗ Ammonium jodatum. ä. behörde bestimmte Verwaltungsbehörde erteilt. Gegen deren wb. ane weit Wandewewerbescheine für im § 1 genannte Gegen⸗ schnittsrichtzabt geteilt,, die für einen drei Monate nach der vchl gesezten Mittelwerte für die Umrechnung der in anderer als Ammomt Ho-ichthyolicum. 5109 8 i werden. Zeitpunkt hinter den Zeitpunkt der Nachtragsfestsetzung, so ist die nachstehend genannten bis iter lgend ; g, die endgültig entscheidet. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für den Erwer die Nachtragsfestsetzun di den. Um da üielwerte feftgesnten Währungen bis auf weiteres folgende. der Entscheidung ist die örtlich zuständige Handelskammer Feilbieten der im § 1 gemannten Gemissshäüe auf Börherb * EE ö“ Riehtzhah LeE der Richtzabl⸗ Rüelnert estgesetzt: 8 8 2 E“ oder Handwerkskammer (Gewerbekammer) staatlicher Aufsicht stehen. 88 entschädigung zugrunde zu legende Stammwert oder im Falle des mungfäsgterling ;. 11.“ § 14. § 4 der Höchstbetrag. zofischer Frank. 3 Die oberste Landesbehörde kann das Verfahren regeln Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Rei ¹ belgischer Frant. 8 Die 88 oder Versagung der rlaubnis ist dem Finanz⸗ auf die von ihr mit dem Erwerbe der im § 1 ö 89 Eine Richtzahlentschädigung 88 auch zu bewilligen, wenn sich de shwetzeisscer Frank 1 amt unverzüglich mitzuteilen. G stände Beauftragten für den Umfang ihres Auftrags keine An⸗ Geschädigte an Stelle verlorener Hausratsgegenstände oder Kleidungs⸗ 1 ““ Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, 1 wendung. stücke Hausrat oder Kleidungsstücke anderer Art beschafft bat oder e fets 1 1 zurückg en n, wenn die § 15. beschaffen will. Das gleiche gilt für die Süetiecafih von sar 1 finnisch Märk.. 1

5 5. 3

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Führung des Gewerbebetriebs gegen die nach § 2 Abs. 2 und 3 Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bi illi züb 8 toffen ärk .. machten Beschränkungen oder Auflagen verstößt oder den Vor⸗ Mark wird bestvaft, wer ve hched afe bis zu hundert Millionen Beiufcntübung motwendigen Gebrauchsgegenständen, Roh deutsch⸗österreichische Kr schriften des § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des 8 6 Abs. 3 1. ohne die vorgeschriebene Erlaubnis oder nach dem Erlöschen Die Richtzahlentschädigung wird auch in diesem Falle unter An⸗ 1 tschechische Krone .. erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. oder der Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis ein Gewerbe wendung der für die verlorenen Gegenstände oder Gruppen va bogarische Kron⸗-.. Die Zurücknahme der Erlaubnis muß erfolgen, im Sinne des § 1 betreibt, Gegenständen maßgebenden Richtzahlen oder Durchschnittsrichtzahlen holländischer Gulden.

1. wenn die Erlaubnis auf Grund unwahrer Angaben oder 2. in Geschäftsräumen, die gemäß § 9 Abs. 1 geschlossen sind gewährt. 3 1 schwedische Krone ..

8 s. 07 2 .

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1. 9 Anaesthesin..

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Aqun camphorata. „.

Aqua carminativa. Aqua Cinnamomi.

sonstiger täuschender Handlungen erwirkt war oder in denen gemäß § 9 2 die Ausübung des 1 dänische Krone.. wenn festgestellt wird, daß bei Erteilung der Erlaubnis betriebs untersagt ist, ein Gewerbe im Sinne des § 1 fr Liegenschaften findet eine Richtzahlentschädigung nicht C 1 pofmvegische Krone eine

Chinino sulfurico- 0,25 1n Chinino sulfurieo. 0,3 .

2 2 9 Chinino sulfurico 0,5

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die Voraussetzungen für ihre Versagung vorgelegen haben, betreibt, 1 ände sind, olnische Mark.. oder wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis Tatfachen den Vorschriften der 88 5, 6 Abs. 1 und 2, §8 7, 13 Abs. 1 la a len bacfcnde . ve egee gwans V kürtischer Piafter... . käeben, welche die mangelnde Sachkenntnis oder Zuver⸗ oder den auf Grund des § 6 Abs. 3 oder des § 9 289 2 und Anwendung der Richtzahl für Inen leichartt en Gebrauchsgegey „„ J argentintscher Peso. (Gold) lässigkeit des werbetreibenden dartun, erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. stand von mittlerer Art und Güte vüefhacn argentinischer eso (Papier) wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Bei Fahrlässigkeit oder Nichterfüllung der nach § 2 gemachten § 8* ö. 1 bhilenischer Peso (Papier). Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 5, 7 Auflagen tritt Ge ängnis bis zu einem Jahre oder Haft und Geld⸗ Ergreift der Geschädigte einen anderen als den von ihm büher 1 brasilianischer Mikreis ..

e elg ist. 1 strafe bis zu zwanzig Millionen Mark oder eine dieser Strafen ein. ausgeübten Beruf, so kann eine Richtzahlentschädigung für die ein 1 astnifien Fen v1

ie Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 3 finden entsprechende Neben der Strafe kann in den Fällen der Ziffer 1 und 2 gebüßten zur Berufsausübun notwendi en Gebrauchsgegenstände 1 blgarische Lewg. . . .. . 8 3 u“ Anwendung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. auf Einziehung der sämtlichen Warenvorräte und der gesamten ohstoffe, Betriebsstoffe und Wänen 1— bewilligt werden, wem 1 Ber. Staaten Dollak Aqua Matiocv Ml. deea hüfacnachne, 77 ees vnn den per e. encenshas gear. SFer nrichtun. de b zen, Probieren der Wechsel des Berufs bei Berücksichtigung der Erwerbsverhältniste 1 Rerilanischer Goldpeso (Golddollar) f Aqua Melissae . 1 ee vann et, so ents ie werdeinstan iden verwens Gera en, üdi 1292,† e gere Z“ 8 vorab darüber, ob der Beschwerde aufschiebende besche .ebs auf Einziehung der Gegenstände, auf ng geler sowie bei der gegebenen wirtschaftlichen Lage g lettländischer Rubel . . Wird die Erlaubnis versagt, so dürfen Legitimationskarten bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob die Warenvorräte, 1 § 9 1 Gtas. 16“

44a der Gewerbeordnung) nicht ausgestellt werden. i die Leschät seinrichtung oder die Gegenstände dem Täter oder einem Ist die Sache in den ehemaligen d tschen Schutzgebieten oder estnische Mask Aqua Menthae piperitae. Versagung, der Zurücknahme oder beim Erlöschen der Erlaubnis Teilnehmer gehören oder nicht. im Ausland eingebüßt, so ri chie 1 üi chen weit nicht die 88 14 und 15 sugoslawsscher Dinar⸗. 8 8 1

0 2 2 9 0 0 2 0⁴ 20 2 0 2 2 0 2 . 82 * 2 2. * 2 2⁴ .

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Aqua cresolica cum Aqua destillata parata 8 ö. Aqua cresolica cum Aqua communi parata g Creosotalo 0,25 . . .

Aqua Hamamelidis e Cortice. . g 8 Creosotalo 0,5 . ““ 8 Guajacolo 0,05 et Balsamo tolutano

Guajacolo 0,1 et Balsamo tolutano.

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Aqua Menthae crispae. . öö 1 Gua jacolo 0,1 et Oleo Amygdalarum 1 6 Jel⸗ 1. h16“ 8 uajacolo 0,2 et Oleo dalarum 8 Oleo Jecoris Aselli . .“ 8 Kreosoto 0,05 et Balsamo tolutano 8 Kreosoto 0,1 et Balsamo tolutano

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müssen Legitimationskarten für Inhaber, Stellvertreter und An⸗ 16 1 8 nlandswert „e. Augoslawische Krone 1 (Aana Picis... ööö chhesef en . nn 88 n 5 Wer einen Diebstahl an Gegenstand aus Edelmetall ber verinrence Engern 5 8 8b Verordnung tritt am 22. Jun ““ 1 om. die innen zwei Wochen die begeht, der zum öffentlichen Nutzen dient oder öffentlich aufgestellt 10. z8 erlin, den 13 eschwerde an die von der obersten Landesbehörde bezeichnete ist, wird begen schweren Diebstahls 243 des Str ge ind * ; 8 EI üßt, teils beschädigt 8 „Juni 1923. Aqua Salviae. hörde statt; diese entscheidet endguͤlti 22 w ch. 8 afgesetzbuchs) Sind im Einzelfalle Gegenstände teils eingebüßt, teil en⸗ 8 Der Reichsminister der Fi 8 1. Beh se entsche gültig. bestraft. so darf die Ents üdig ang für die eingeb ßten und beschädigten 8 1 p Zae e 1 ännsea 1 1114.X.“ Aqua Val

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