1923 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jun 1923 18:00:01 GMT) scan diff

. Bekanntmachung,

den Inhaber.

In Abänderung der Bekanntmachung vom 16. April 1923 daß die Bayerische Vereins⸗ das Recht der Einlösung und Kündigung der Serien 155 und 161 im Gesamtbetrage von 70 000 000 nur bis

Nr. 6836

1— wird genehmigt, bank auf eenig

ium 1. Januar 1928 verzichtet.

Voraussetzung dieser Genehmigung ist, daß Pfandbriefe der bezeichneten Serien noch nicht in den Verkehr chfan ficß

München, den 14. Juni 1923.

Bayer. 1“ für etb. Industrie und Gewerbe.

.: Mößmer.

Genehmig ungsurkunde.

Auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

des Artikels 67 des hessischen kasahrangschesezes 8 7. Juli 1899 wird hiermit der Kommu⸗

nalen Landesbank in Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber von

lichen Gesetzbuch vom 17.

nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage 100 000 000 (einhundert Millionen Mark) erteilt.

Die Schuldverschreibungen sind zu einem Hundertsatz von 1 vH unter dem Diskontsatz der Reichsbank mindestens mit 7 vH fällig in halbjährlichen Raten am Jahres, zu verzinsen. Wann Kündigung oder Rückkauf der bestimmt der Ver⸗

und höchstens mit 15 vH, 2. Januar und 1. Juli jeden in welchem Umfange eine Schuldverschreibungen stattzufinden hat, waltungsrat. Vorstehende Dritter erteilt. verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet. Darmstadt, den 13. Juni 1923. 8 8 Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. 8

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf

Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Die Befriedigung der Inhaber der Schuld⸗

Auf rund § 1 des Gesetzes über ein verein⸗ achtes Enteignungsverfahren vom 2. Juli 1922 esetzsammlung Seite 211 wird bestimmt, daß die Vor⸗

schriften dieses Gesetzes K das der Stadt Wattenscheid gemäß § 11 des Gesetzes, etr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 Gesetzsammlung Seite 561 zustehende

Enteignungsrecht zum Ausbau der Parkstraße anzuwenden sind. Berlin, den 15. Juni 1923. 1 Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe.

Der Minister des Innern. Je“““

Ministerium für Handel und Gewerbe.

8 Bekanntmachung er Central⸗Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten über die v“ licher Central⸗Roggenpfandbriefe.

1. Der Preußische Minister für Handel und Gewerbe h Erlasses vom 12. Juni 1923 folgendes angeordnet: G Auf Grund des § 40 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215) ordne ich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an, daß es vor der Einführung von mit 5 vH verzinslichen landschaft⸗ lichen Central⸗Roggenpfandbriefen an der Börse in Königs⸗ berg i. Pr. der Einreichung eines Prospekts nicht bedarf.

Berlin, den 12. Juni 1923.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lippert.

2. Die auf Grund dieser Anordnun ugela 1 9 Central⸗Roggenpfandbriefe werden den g sachlaf kahn 5 1

und zunächst in Stücken über den Geldwert von 20 Zentnern mit den Nrn. 1 bis 50 000 50 001 100 000 5 8 100 001 200 000 2 8 200 001 300 000 3 1 Zentner 8- 88 400 000 ausgegeben. 1 9 1

8 ö der Roggenpfandbriefe sind am 1. April und

ällig. 4. In den Bestimmungen über die Kündbarkeit und Til

Roggenpfandbriefe und in den Beleihungsgrundsätzen ist geig 88

ten, auf Grund ministerieller Anordnung vom 24. Mai 1923 in

Nr. 126 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staats⸗

g 2. Nr. 254 der Neuen Preußischen

*) Zeitung vom 5. Juni erfolgten 5 i

nicht eingetreten. ““ Berlin, den 18. Juni 1923.

Central⸗Landschafts⸗Direktion für die

von Winterfeld.

8

Preußischen Staaten.

Bekanntmachung.

Das am 26. Februar 1923 gegen die Eheleute D 1 ro⸗ sten Fritz Fuls in Habinghorst ausgesprochene andelsverb ot mit Lebens⸗ und Genußmitteln sowie mit genständen des täglichen Bedarfs hebe ich hiermit au f. Dortmund, den 8. Juni 1923.

Der Landrat. J. V.: Plaas.

„Dem Kaufmann Tillmann Müller,

straße 10) habe ich zum Handel mit Leb

. 1 ens⸗

mitteln aller Art wieder zugelassen. Essen, den 14. Juni 1923.

Städtische Polizeiverwaltung.

hierselbst, Burg⸗ 88 d F u t t er⸗

—-

16“ 5

Dem Kaufmann Moritz Neumann 1 1 „geboren am 2. Fe⸗ bruar 1881 in Wilaun in Polen, Geschäftsbetrieb: Semaner bandel. Baumweg Nr. 10, wird hierdurch wegen erwiesener Un⸗ zuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täg⸗ 8 1 9 Lebensmitteln, sowie jegliche

re oder unmittelbare Beteili Handel untersagt. gung an einem derartigen Frankfurt a. M., den 6. Juni 1923.

Der Polizeipräsident. Ehrle r.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbalt Personen vom Handel vom 23. 889 dem Händler Wilhelm Rabe in Steimbke

mit Kartoffeln und Gemüse untersagt.

Nienburg a. d. Weser, den 16. Juni 1923. . Der Landrat: von Klitzing.

RNichtamtliches. Deutsches Reich. Die Ausfuhrmindestpreise

rch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10.

g unzuverlässiger 9. 1915 (REBl. S. 603 ff) habe 48 den Handel

sind geändert: für Zinkweiß und 2. E- iges wasserfreies Ammoniak nach der Cr Sin dach dnt

finanzpolitischem Gebiet, und eben hier sino jene 8 aufgetreten, die das Zustandekommen des Gesetzes Schwierige Weise verzögert haben. dos in bcdauenle In dem Bestreben, das Verhältnis de j und Gemeinden auf der Grundlage eines 8 gedeihlichen Zusammenarbeitens zu ordnen und 8 ich im Frühjahr vorigen Jahres an die ene Innenminister der Länder eine Einladung zu ei fassenden Besprechung über den gesamten Fragenk 2 lassen. Diese Besprechung hat am 28. und 29 Pe Jahres in Würzburg stattgefunden. Ihre Ergebni zeit in der Presse veröffentlicht worden. Mit 8 Würzburg haben die Regierungen sämtlicher deutscher mütig ihre Ueberzeugung bekundet, daß Reich Lände meinden als untrennbares Ganzes auch finanziell 8 . verbunden seien und daher in freier Vereinbarung 8s. das en

Läne Svollen festigen,

Finanz⸗

ergeg vorig

sind sein

r Länder

Deutscher Reichstag. 369. Sitzung vom 18. Juni 1923. Nachtrag. .“ Die Rede,

uergesetz gehalten hat, gramm wie folgt:

Meine Damen und Herren! gewöhnlicher Bedeutung, die dieses hohe Haus mit der Novelle zum Landessteuergesetz beschäftigt. Die allgemeinen Grundlinien des sbaatsrechtlichen Verhältnisses von Reich und Ländern sind in der Reichsverfassung vorgezeichnet. Die besondere Regelung dieses Verhältnisses auf dem Gebiete der Finanzen enthält das Landes⸗ steuergesetz. Verfassung und Verwaltung auf diesem Gebiete sind derart geordnet, daß das Reich in der Erfassung aller steuerlichen Möglichkeiten grundsätzlich den Vorrang genießt und ihm im Zu⸗ sammenhang damit auch der Behördenapparat zur Verfügung ge⸗ stellt ist, den eine einheitliche und eigene Verwaltung der Reichs⸗ steuern erfordert. Indem das Reich von seinem verfassungs⸗ mäßigen Rechte Gebrauch machte und die Hauptmasse der Steuern an sich zog, übernahm es zugleich die Verpflichtung, für die Er⸗ haltung der Lebensfähigkeit der Länder und auch der Gemeinden Sorge zu tragen. Im Rahmen des Landessteuergesetzes ist das im wesentli durch Ueberweisung bestimmter .“ schehen. Die ganze Regelung griff tief in die überlieferte Ordnung der steuerlichen Zuständigkeiten und der Finanzen überhaupt ein. Um so verständlicher war der Widerspruch, mit dem sie von An⸗ sang an aufgenommen wurde. Auch heute begegnet man immer wieder der Auffassung und sie ist auch in den Verhandlungen des Steuerausschusses deutlich zum Ausdruck gekommen —, daß es im Grunde nur die Finanzverfassung des Reiches sei, die für die Not der öffentlichen Haushalte verantwortlich gemacht werden ö 8 Länder und Gemeinden ihrer früheren Selb⸗

andigkeit beraubt und damit zu bloßen Kostgä 1 z ß stgängern des Reiches Demgegenüber habe ich bereits am 20. Januar vorigen vor diesem hohen Hause darauf hinweisen vathed ö“ ein Fehlschluß liegt. In der geschichtlichen Zwangslage zur Zeit ihrer Entstehung findet die geltende Finanzverfassung ihre Er⸗ klärung und Rechtfertigung. Wenn das verkannt werden konnte, so liegt das wohl zum Teil an den unvermeidlichen Schwierig⸗ keiten der Uebergangszeit. Diese Schwierigkeiten dürfen heute in der Hauptsache als überwunden angesehen werden. Dafür haben aber die Auswirkungen der allgemeinen politischen und wirtschaft⸗ lichen Lage, zumal in den letzten Monaten, zu Erscheinungen ge⸗ führt, von denen alle Träger unseres Wirtschaftslebens, die privaten nicht minder als die öffentlichen, in gleicher Weise getroffen werden. Daß die Finanzverfassung des Reiches als solche mit dieser ganzen Entwicklung überhaupt nichts zu tun hat, dürfte eigentlich der Feststellung nicht bedürfen. Mag die Finanzverfassung des Reiches im eingelnen geartet sein wie sie will, was sie zu leisten ver⸗ mag, bleibt doch immer nur die Verteilung der vorhandenen, in keinem Falle aber die Beschaffung neuer Mittel. Es ist die Folge einer ungeheuren Geldentwertung, wenn es der öffentlichen Wirt⸗ schaft fast durchweg an den erforderlichen Mitteln fehlt, um ihren Bedarf auch nur in äußerster Beschränkung zu befriedigen. Das Reich hat an der allgemeinen Not ungleich schwerer zu tragen als Länder und Gemeinden trotz seines Vorranges, den ihm die Finangverfassung gewährt. Schon darin scheint mir der schlüssigste Beweis zu liegen, daß es nicht wohl die Verteilung der finan⸗ ziellen Zuständigkeiten sein kann, auf der die Schwierigkeiten der allgemeinen Finanzlage beruhen. Als Notgemeinschaft hat das Reich seine Finanzverfassung so ordnen müssen, wie sie sich heute darstellt. Inzwischen ist die Not in wahrhaft erschreckendem Aus⸗ maß gestiegen. Als Notbau wird die geltende Finanzverfassung aber auch weiterhin beibehalten werden müssen. Erst wenn die außenpolitische Lage sich so weit geklärt und der Stand unserer Währung sich derart gefestigt haben wird, daß Wirtschaft und Finanzen sich auf einer Grundlage aufbauen, die Dauer und Be⸗ ständigkeit verspricht, enst dann wird es auch möglich sein, die großen Fragen der Finanzverfassung einer Lösung entgegen⸗ zuführen, die sich in Wahrheit einen Ausgleich nennen darf.

So ist das Ziel denn nur bezeichnet, nicht erreicht, wenn das Grundgesetz der Reichsfinanzverfassung in Zukunft den Namen des Finanzausgleichsgesetzes führen soll. Die Grundlagen der bis⸗ herigen Ordnung läßt der Entwurf unberührt. Um so dringlicher war eine Nachprüfung des Gesetzes im einzelnen.

Es handelt sich dabei vor allem um zwei große Gruppen von Fragen. Die eine betrifft die finanzielle Ausstattung der Länder und Gemeinden mit erhöhten Reichssteuevanteilen, mit neuen steuerlichen Befugnissen und mit den nunmehr auf fester gesetz⸗ licher Grundlage zu ordnenden Besoldungszuschüssen des Reiches. Die andere hat das materielle und formelle Recht der Beteiligung zum Gegenstande und umfaßt damit im wesentlichen finanzrecht⸗ liche und finanztecchnische Fragen.

Auf die Vorschriften dieser zweiten Gruppe brauche ich hier um so weniger einzugehen, als sie auf sorgfältiger Abwägung aller beteiligten Interessen im Einvernehmen mit den Regierungen der Länder und den Spitzenverbänden der Gemeinden beruhen und auch im Steuerausschuß keinerlei Veränderung erfahren haben.

lautet nach

—.—

de, die der Reichsminister der Fina Ai, Dr. * rmes, im Laufe der 2. Bevatung der Ner g⸗ Landes⸗ vorliegenden Steno⸗

Es ist eine Vorlage von außer⸗

Würdigung ihrer gegenseitigen Bedürfnisse gereth samer Not gemeinsam suchen und n boraas u dieser Ueberzeugung haben die weiteren Verhandlu nagen möglicht, dem hohen Hause im November vorigen s Entwurf vorzulegen, der nur an einer einzigen 5 Doppelfassung belastet war, im übrige as Ergebnis voller Uebereinstimmung zwis darstellte. 1““

Wenn die Verhandlungen darüber in diesem! volles halbes Jahr in Anspruch genommen s6. 182 8 schlüssen geführt haben, die von den Vorschlägen des 8 8 1 in wesentlichen Punkten abweichen, so muß die 8 mehr noch als die Verzögerung des Gesetzes die Gestalt ber in der es diesem hohen Hauß⸗ eiedchen⸗ hohen Hause nunmehr zur Verabschiedund liegt. Es ist der Reichsregierung nicht leicht geworden, * Entwurf eine Erhöhung der allgemeinen Umsatzsteuer 8 2,5 vH vorzuschlagen. Bereits in seinen Sitzungen vom 8 1 20. Januar vorigen Jahres hatte aber der Reichstag fer ungünstigen Finanzverhältnisse der Gemeinden anerkannt 8 mütig Abhilfe gefordert. In dem Bestreben, diesem Verl 1 nachzukommen, und in der klaren Erkenntnis von dem 8. in dem die Hilfeleistung erforderlich war, sah die Reichs 8 trotz aller noch so schweren Bedenken, die ihrem Vorschkegee gegenstanden, doch nur den einen Weg, die Umsatzsteuer 4 höhen und an der erhöhten Steuer die Gemeinden mit wesentlich erhöhten Satze zu beteiligen. Eine unmittelbare 8 kürzung der Reichseinnahmen wäre auf diese Weise vermie worden und den Gemeinden sogseich die Möglicheit ense worden, an den steuerlichen Ergebnissen der Geldentwertun dem Verhältnis ihres dauernd steigenden Bedarfs auch hn in wirklich ergiebiger Weise teilzunehmen. Wenn nach den Beschlüssen des Steuerausschusses nunm die Erhöhung der Umsatzsteuer unterbleiben und der Anteil de Gemeinden gleichwohl von 5 auf 15 vH heraufgesetzt werden ol so bedeutet das für die Gemeinden eine Enttäuschung und fi das Reich eine wesentliche Verkürzung seiner Einnahmen, der ei Deckung nicht gegenübersteht. .“ Eine Mehrbelastung des Reiches von kaum übersehbarer Tro weite bedeuten auch die Beschlüsse des Ausschusses über die Au dehnung der Besoldungszuschüsse des Reiches. Die Vorschrif bes § 52 a bringt an sich nichts Neues. Es steht ja leider scho seit Anfang 1921 so, daß das Reich den Ländern den Meh aufwand für ihren Personalaufwand aus Anlaß der verschiedene Besoldungserhöhungen zum größten Teile ersetzen mußte, und set Oktober 1921 sind dann auch die Gemeinden in diese Hilfsaktio einbezogen worden. Die Fonn der Vorschüsse, die dafür zunäch gewählt war, entsprach sehr bald nicht mehr der seitherigen Entk wicklung und der durch sie geschaffenen Sachlage. Die Spannun zwischen dem Bedarf der Länder und Gemeinden und ihre Deckungsmöglichkeiten hat sich unter dem Einfluß der steigende Geldentwertung in einem Ausmaße vergrößert, das alle Hoffmm auf spätere Abdeckung ebenso ausschließt wie jede Möglichkeit, hi etwa durch erhöhte Steuerübenweisungen Abhilfe zu schaffen. Schon heute betragen die Leistungen des Reiches aus 8 52a fe 9 Billionen. Die halböffentlichen Anstalten und Einrichtunge des neuen § 52 b sind dabei noch gar nicht berücksichtigt. Wen diese Anstalten nach den Beschlüssen des Steuerausschusses nunmch sogar mit rückwirkender Kraft vom 1. Oktober vorigen Jahres! dacht werden, und wenn die Vorschrift des 8 52 a in Zukunft m näherver Bestimmung des Reichshaushalts auch für Religions gesellschaften des öffentlichen Rechts gelten soll, so kann die finmn zielle Wirkung dieser Beschlüsse im Augenblick schlechthin nieman übersehen, weil es an jeder Grundlage hierfür fehlt. Der Aus schuß hat das offenbar selber empfunden und daher nicht bloß das ganze Gesetz auf den 1. April 1925 befristet, sondern sich auch für tunlichst baldige Vorlage eines neuen Gesetzentwurfes aus gesprochen, durch den die Zuschüsse an Länder und Gemeinden auf Grund des § 52 a allmählich wieder abgebaut werden sollen Der provisorische Charakter der Novelle kommt darin in eine Weise zum Ausdruck, die der Sachlage entspricht.

Um so schwerere Bedenken aber wird es erregen, daß gleih zeitig das Reich mit völlig neuen Verpflichtungen belastet werden soll, von denen es sich naturgemäß nur unter den allergrößte Schwierigkeiten wieder befreien kann, nachdem es sie einmal über nommen und der Kreis der Berechtigten sich darauf eingestellt hut Unter diesen Umständen vermag ich nur mit schwerem Herzen un wesentlich im Hinblick auf ihre überaus große Eilbedürftigkeit um die Verabschiedung dieser Vorlage zu bitten. 8r Auf eines darf ich dabei noch ganz besonders hinweisen. De schwindelnd hohen Zahlen, in deren Bereich infolge der Geb entwertung sich besonders die öffentliche Wirtschaft bewegt, werden erfahrungsgemäß vor allem auf der Ausgabeseite verfolgt ns würdigt. Das gibt dann nur zu leicht ein schiefes Vld, nin⸗ gleichzeitig nicht auch die Steigerung der Einnahmeziffern berie sichtigt wird. Die wirkliche Sachlage ist immer nur aus einem 89 gleich der Einnahmen mit den Ausgaben zu ersehen. Für seek solchen Vergleich können aber die bescheidenen Ansätze des 8 haltsplanes in keiner Weise mehr einen Anhalt bieten, wer vat inzwischen schon wieder weit überholt sind. Die Umsatzstener de in den Monaten Mai und April bereits ein Auftommen Voc⸗ 600 Milliarden gebracht, so daß die 100 Milliarden 1 anschlages jetzt schon um das Fünffache überschritten 18 ban. 3 8 b herden einem Jahresertrag von mehreren Billionen gerechnet w sche Er⸗ Für die Einkommensteuer steht gegentvärtig eine wefanceschut⸗ höhung der Vorauszahlungen in diesem hohen Hause zur

Stelle zu n aber sich ich und Länze

Das Schwergewicht der ersten Gruppe liegt vornehmlich auj

falls fassung. Im Hinblick hierauf darf ihr Jahresertrac ebenfal

zu samon⸗

clüssen d

Reichsregiern

Bülionen geschätzt werden, so daß auch hier die 111 Mil⸗ Voranschlages weit überholt sind. sind immerhin Zahlen, die zur Eindämmung über⸗ chtungen beitragen können. Die Schwierigkeiten dgünder und Gemeinden beruhen in erster Linie auf der Un⸗ w t ihrer finanziellen Beziehungen zum Reich. Es ist die ohecpei des neuen Finanzausgleichsgesetzes, in diese Beziehungen hineinzubringen, die um so wohltätiger wirken wird, und länger sie von allen Beteiligten erwartet g ist Wenn diese Ordnung einstweilen auch nur eine vor⸗ e, ein kann, so wird sie doch zunächst einmal den endlichen der Rechnungen für die vergangenen Jahre ermöglichen n umit ohne Zweifel den Beweis erbringen, daß die Finanz⸗ 2 ver Gemeinden und Länder keineswegs so ungünstig genannt 4 darf, wie sie vielfach angesehen wird. Wie sich die Dinge Vaiin entwickeln werden, ist im Augenblick nicht zu übersehen. 4 ehem Falle aber werden Länder und Gemeinden nunmehr 2 mit welchen Mitteln des Reichs sie in der nächsten Zukunft sen en haben werden. Schon in dieser neugewonnenen Festi⸗ der finanziellen Beziehungen des Reichs zu Ländern und neinden darf eine gewissen Gewähr dafür erblickt werden, daß es dösehbarer Zeit auch gelingen wird, das große Problem des 2 nrzausgleichs in wirklich abschließender und befriedigender shie m ꝛegeln. Geifall in der Mitte.)

1 Die beiden zu dem Gesetzentwurf über die Feanhfar⸗ Ceschlechtskrankheiten gehaltenen Reden des Reichsministers se Jmern, Dr. Oeser, haben folgenden Wortlaut:

Die erste Rede: 1

es und Herren! Der Herr Abgeordnete Mumm et an mich die Frage gerichtet, in welcher Weise die Reichs⸗ egierung die Vorschriften des Gesetzes auszuführen gedenkt. dos Wesen des Gesetzes ist die Bekämpfung der Geschlechtskrank⸗ bviiten und ihrer Verbreitung. In der Hinsicht sind eine Reihe ton Vorschriften in dem Gesetz enthalten. Die Reichsregierung

den lebhaften Wunsch, daß diese Vorschriften nicht durchlöchert verden, ondern daß sie ein möglichst zusammenhängendes, nicht semloses Maß von Rechten auf diesem Gebiete bekommt. Da⸗ nchen bestehen eine Reihe von Schutzvorschriften, einmal e Vorschriften über das Wohnen derjenigen, die sich der Pro⸗ sitution hingegeben haben, ihr Zusammenwohnen mit Jugend⸗ chen von 4 bis 18 Jahren, die Ausnahme bestimmter Straßen⸗ gwenden von dem Wohnen, die Möglichkeit für die Landesregie⸗ ungen, gewisse Ortschaften auszunehmen, und die weitere Be⸗ ümmung über das Verhalten auf der Straße.

Ich darf namens der Reichsregierung erklären, daß sie bereit un gewillt ist, den Kampf gegen alle Ausartungen und Aus⸗ chreitungen, gegen die Ansteckungsgefahren und ihre Quellen auf ier ganzen Linie aufzunehmen und in der strafssten und wirkungs⸗ vllsen Form im Zusammenwirken mit den Landesregierungen horchzufüöhren. Ich habe mir bereits erlaubt, in der zweiten Lesung varauf hinzuweisen, daß wir nach Annahme des Gesetzes alsbald ine Besprechung mit den Vertretern der Landesregierungen haben verden, um mit ihnen gemeinsam eine wirksame Ausgestaltung ber Ausführung des Gesetzes zu besprechen. Ich bin überzeugt, zaß wir dabei auf die verständnisvolle Minvwirkung der Landes⸗ ngijerungen in vollem Maße rechnen können.

Der Abgeordnete Wulle hat eine Beschwerde darüber erhoben, daß die Reichsregierung als ihren Kommissar Herrn Professor dodassohn zugezogen hat. Herr Abgeordneter Wulle scheint von der Meinung auszugehen, daß das ein außergewöhnlicher Vorgang ein. Das ist keineswegs der Fall. Die Reichsregierung ist be⸗ vchtigt, zu ihren Kommissaren zu ernennen, wen sie dafür ge⸗ tionet hält; sie hat wiederholt in früheren Fällen Kommissare, die nicht der Regierung angehövt haben, hier zur Vertretung be⸗ fimmter Aufgaben zugezogen. Ich erinnere daran, daß bei der beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches Herr Professor Planck don Leipzig zugezogen wurde. Ich erinnere daran, daß auf Ver⸗ enlassung des Reichsgesundheitsamts Robert Koch wiederholt im seichstag als Kommissar der Reichsregierung anwesend gewesen n. (Zustimmung in der Mitte und links.) Ich glaube, daß die bcchkundigen Ausführungen, die Herr Professor Jadassohn gegeben sat, seine ruhige und objektive Art vom Hause durchaus mit Dank usgenommen sind. (Lebhafte Zustimmung in der Mitte und links. Zuruf von der Deutschvölkischen Freiheitspartei: Nicht ver⸗ ilgemeinern!) Ich nehme Sie aus. Es war durchaus un⸗ herechtigt, deswegen einen Vorwurf zu erheben.

Was die Frage der Vertreter der Naturheilkundigen anlangt, p sind sie in der Kommission gehört worden. Sie hier noch ein⸗ nal zuzuziehen, lag für die Reichsregierung um so weniger Ver⸗ mlassung vor, als den Reichstagsmitgliedern durch die Literatur und durch die früheren Verhandlungen eine volle Einsicht in die 8g der Naturheilkundigen und ihre Bestrebungen gegeben

r.

Die zweite Rede: Meine Damen und Herren! Ich empfehle Ihnen auch namens Reichsregierung die Annahme des Antrages Nr. 5974, den sben der Herr Abgeordnete Kahl begründet hat. Wir haben aus den Verhandlungen den starken Eindruck gewonnen, daß das entliche in der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten die brühdiagnose ist. Diese setzt bestimmte technische onungen und eine Vorbildung voraus, die nur der Arzt besitzt. vn machen keinen Unterschied zwischen dem Naturarzt und dem vrehn Arzt unter der einen Voraussetzung, daß der Naturarzt issenschaftlich durchgebildet, das heißt approbiert ist. Der ewprobierte Naturarzt hat dasselbe Recht zur Behandlung von schlechtskrankheiten wie jeder andere Arzt, so daß hier von einem myf gegen die Naturheilmethode und ihre Anhänger nicht die 88 ist Auch andere Heilbehandler, die etwa nicht auf dem u der Naturheilkunde stehen, sollen ausgeschlossen werden. 1dr Frühdiagnose bietet nach der allgemeinen wissenschaft⸗ näglich geberzeugung einzig die Gewähr für eine schnelle und und vn vollständige Heilung. Das liegt im Interesse des Kranken 8 Interesse der Vorbeugung von Ansteckungsgefahren. Es 8 Ueminemte soziale, wirtschaftliche und finanzielle Frage. Ich darauf hin, wie die Kassen durch lange Krankheiten vra a Ssun. und wie man ihnen dadurch helfen kann, daß 8 8n rankheiten durch rechtzeitige Behandlung abkürzt. Außer⸗ hat ich noch einmal betonen, daß niemand ein Recht darauf de feinen Nebenmenschen anzustecken. Deshalb wollen wir durch b 88* eine neue Moralauffassung erzwingen, die dahin geht, Selbstverantwortung des einzelnen gestärkt wird auf den I

vabrere aden des Das

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Oꝛdnung

Bahnen des Gesetzes, und daß sie, wo sie nicht vorhanden ist, er⸗ zwungen wird durch die Strafbestimmrꝛungen des Gesetzes. Ich leugne keineswegs, meine Damen und Herren, daß das relativ starke Eingriffe sind. Wenn es sich aber um eine derartige Seuche handelt, muß das angewendet werden, was geeignet ist, sie zurück⸗ zudrängen. 1

Wenn der Herr Abgeordnete Hoffmann⸗Thüringen vorhin eine humane Behandlung vermißt hat, so darf ich darauf hinweisen, daß wir für eine vollständige Umstellung der Behandlung ein⸗ treten, indem wir die Sittenpolizei ausschalten und an ihre Stelle die Beratungsstellen und eine Gesundheitsbehörde setzen. Man kann unmöglich Vorgänge, die vor dem Gesetz liegen, dazu be⸗ nutzen, um das Gesetz zu bekämpfen.

Meine Damen und Herren, ich darf aber auch noch auf einen sehr wichtigen Gesichtspunkt hinweisen. Wenn die Regierung davon ausgeht, daß alle Geschlechtsleiden nur von wissenschaftlich ge⸗ bildeten Aerzten behandelt werden dürfen, so steht das auch in einem inneren Zusammenhang mit den §§ 4 und 5 des Gesetz⸗ entwurfs. Es ist ganz zweifellos, daß die Akquirierung einer Geschlechtskrankheit für jeden einzelnen seelisch außerordentlich deprimierend ist. Wenn er nun zu einem nicht wissenschaftlich gebildeten Behandler kommt, und der sagt ihm: das ist kein an⸗ steckendes Geschlechtsleiden, was du hast, und er überträgt auf Grund dieser falschen Diagnose die Geschlechtskrankheit weiter, so wird er sich bei einem Strafantrag darauf berufen, daß sein Be⸗ handler ihm gesagt habe, seine Krankheit sei nicht ansteckend. Wir durchlöchern also auf Grund der bei der zweiten Beratung an⸗ genommenen Fassung das ganze Gesetz, indem wir eine wirkungs⸗ volle Bekämpfung damit ausschließen. Wir schaffen einen un⸗ sicheren, einen unklaren, einen zweifelhaften Rechts⸗ boden und damit eine Fülle zweifelhafter Entscheidungen. Ich bitte, diesen Gesichtspunkt nicht außer acht zu lassen. Der Antrag Kahl schafft dagegen eine klare Rechtsgrundlage, und auch dem Zusatz bezüglich der Nothilfe kann ich mich durchaus anschließen. Die Reichsregierung ist von Anfang an der Meinung gewesen, daß eine Nothilfe nicht unter das Gesetz fällt. Wenn das aber ausgesprochen wird, so wird jedenfalls damit noch eine größere Klarheit geschaffen.

Ich darf auch noch auf eine große Unstimmigkeit in dem § 6, wie er in der zweiten Lesung angenommen worden ist, hinweisen. Da heißt es „unter der verantwortlichen Leitung von ärztlichen Personen“. Der Gedanke, der hier ausgedrückt werden soll, ist der, daß der Arzt für die technische Ausführung der Behandlung sich Gehilfen nehmen kann, gleichgültig welcher Art. Der Gedanke ist an und für sich richtig, und die Regierung wollte diese Mög⸗ lichkeit nicht ausschließen. Wenn es aber hier heißt „unter der Leitung von approbierten Aerzten stehende Personen“, so geben Sie wieder Freiheit für alle die Anstalten, bei denen ein Arzt scheinbar an der Spitze steht, der nur des Gelderwerbs wegen seinen Namen hergegeben hat, während die Heilbehandlung, die Diagnose von gänz anderen Personen ausgeübt wird. Wir würden also hier Anstalten, über die das Reichsgesundheitsamt ein un⸗ gemein reichhaltiges Material besitzt, in welcher Weise sie schädlich wirken, geradezu wieder privilegieven. Ich möchte Sie auch von diesem Gesichtspunkt aus bitten, nicht auf den Beschlüssen der zweiten Lesung zu beharren, sondern den Antrag Kahl, der alle diese Unklarheiten ausräumt, zur Annahme zu bringen. Sehr richtig! bei der Deutschen Volkspartei.) 8 1

MWereehehthss .

370. Sitzung vom 19. Juni 1923, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger*)

Der Gesetzentwurf über einen 1u zwischen Deutschland und den Sowjetrepubliken der Ukraine, Weißrußland, Georgien, Aserbeid⸗ schan, Armenien und der Repub likdes Ferxnen Ostens vom 5. November 1922 wird in drei Lesungen debattelos erledigt. Es handelt sich um Ausdehnung des Rapallovertrages auf die 8 Republiken.

in zweiter und dritter Lesung wird debattelos die Novelle um Verdrängungs⸗Kolonial⸗und Ausland⸗ EEöe’ sowie zur Entschädigungsordnung angenommen. Es handelt sich um Angleichung an die Geld⸗ entwertung und an das Liquidationsschädengesetz.

Angenommen werden dazu folgende Entschließun⸗ gen des Ausschusses:

1. die aus dem Härtefonds 18 des Verdrängungs⸗, § 11 des Auslands⸗ und von alschädengesabeg⸗ zu ei⸗ hilfe soll insbesondere 8.. Geschädigten gewährt werden, denen ihr Eigentum ihr⸗ echte oder Interessen mit Bezug auf den Vertrag von Versailles unter Rechtsbru entzogen worden 8 jedoch die Erfüllung in ausländischer Währung ausgedrückter Zerbindlichkeiten obliegt, vorausgesetzt, daß diese Geschädigten eine Wiederaufbautätigkeit im Ausland aufnehmen, die im erheblichen Interesse des Reiches liegt, 1

2. die aus dem Kärtefonds 11 des Ko on alschäͤdengeege⸗ und § 11 des Auslandsschädengesetzes) zu gewährende Beihilfe soll ins⸗ besondere auch zur Abdeckung von in ausländischer Währung aus⸗ gedrückten Verbindlichkeiten bewilligt werden, die aus den ehe⸗ maligen deutschen Schutzgebieten verdrängte oder im Ausland an⸗ ässig gewesene Reichsangehörige zur Bestreitung ihres und ihrer

ngehörigen notwendigen Lebensunterhaltes während der Inter⸗ nierung eingegangen sind.

Nunmehr wird die zweite Beratung des Landes⸗ steuergesetzes fortgesetzt.

Abg. Merck (Bayr. Volksp.): Trotz aller Bedenken werden wir für das Gesetz stimmen. Heute besteht leider ein wahres Wett⸗ rennen um die Reichszuschüsse. Die finanzielle Selbständigkeit der Länder und Gemeinden muß wiederhergestellt werden. 1

Abg. Herold (Zentr.): Das Gesetz ist im Ausschuß sehr ein⸗ gehend beraten worden und es ist etwas Gutes dabei heraus⸗ gekommen. Am besten wäre es daher, von allen Abänderungs⸗ anträgen aözusigen. Die Gemeinden können zufrieden sein, weil sie eine wesentliche Erleichterung ihrer Finanznöte erfahren. (Bei⸗ fall im Zentrum.) 8

Abg. Peine (Soz.) befürwortet einen Antrag, die Genossen⸗ schaften von der Umsatzsteuer zu befreien. Es handelt sich dabei um keine Bevorzugung. Die Leistung sollen und wollen die Ge⸗ nossenschaften versteuern, aber sie wehren sich dagegen, daß sie normale Steuern zu bezahlen haben, nachdem die eingekauften Waren in das Eigentum der Genossenschaften übergegangen sind. Die Befreiung der Genossenschaften von einer Doppelbesteuerun ist kein besonderes sozialdemokratisches Ziel, sondern es wird au von bürgerlicher Seite erstrebt, freilich mit Ausnahme der Konsum⸗

enossenschaften. Gegen diese Konsumgenossenschaften der Arbeiter ührt man einen wahren Klassenkampf. Die Deutschnationalen und vielleicht noch andere bür Parteien möchten am liebsten nur die landwirtschaftlichen nossenschaften von der Steuer befreien.

*) Mit Ausnahme der dur der Kexren Minister, die im

Sperrdruck hervorgehobenen Reden ortlaute wiedergegeben sind.

88

Das hat sich im Ausschuß deutlich gezeigt. In der ersten Lesung behielten sich die Deutschnationalen vor, nur das Prinzip der Steuerbefreiung in das Gesetz hineinzubringen, aber in zweiter Lesung sollten dann die E Genossenschaften werden. Und tatsächlich haben die Deutschnationalen nur ie Befreiung der landwirtschaftlichen Genossenschaften beantragt. Das ist ein schreiendes Unrecht gegen die Arbeiter, die ihre paar sauer verdienten Groschen zusammenlegen, um sich in Konsum⸗ vereinen gegen Ausbeutung zu schützen. (Beifall bei den Sozial⸗ demokraten.)

Abg. Koenen (Komm.): Alle Anerkennung der zentralen Steuerhoheit des Reiches kann uns nicht 1 zu verlangen, daß den Gemeinden gegeben wird, was ihnen zukommt. Dazu kommen politische Gründe. Von der jetzigen Regierung wird die Steuerhoheit oft nur gegen die Proletarier angewendet. In Anhalt sollte eine durchaus gerechte Grundwertsteuer eingeführt werden, mit der auch die Kommunisten einverstanden waren. Run wider⸗ der Landbund, weil der Großgrundbesitz gehörig besteuert werden kollte. Der größte Grundbesitzer ist aber der ehemalige Herzog. Das Reich hat seine Sere 90he hier zum ersten Male 8nnn um in die Landessteuergesetzgebung einzugreifen mit r Be⸗ gründung, der Ertrag der Einkommensteuer werde dadurch ge⸗ mindert. Leider fielen die sozialdemokratischen Minister um, so daß tatsächlich in diesem Steuerjahr nur 25 vH der Steuer erhoben werden, obwohl der Roggenpreis, dem sich die Steuer automatisch Aehe sollte, inzwischen stark gestiegen ist. Die Gemeinden in Anhalt, denen die Grundwertsteuer zugute kommen sollte, haben einen schweren Schaden erlitten. Wir beantragen darum, § 3 des Gesetzes zu streichen, wonach die Reichsregierung in der geschilderten Art in die Steuerordnungen der Länder eingreifen darf Auch die Sozialabgabe, die von einigen Gemeinden beschlossen und von den Landesregierungen genehmigt war, ist von der Reichsregierung im Verein mit dem Reichsrat vereitelt worden. Die Reichsregierung wendet ihre Zentralgewalt nicht im Interesse der Kultur, der Arbeiterschaft und der sozialen Aufgaben an, deshalb können wir ihr nicht die Einwirkung auf die Steuerhoheit der Länder ein⸗ räumen. Bei einem Streit um die Gewerbesteuer in Thüringen ist der Schutz des Großkapitals herausgekommen. Die kleineren

ewerbetreibenden haben die Kosten zu tragen. Wir beantragen, ein Zuschlagsrecht auf eine Reihe von Steuern zu geben, ins⸗ besondere das Recht zu Füegre gen Zuschlägen auf die Ein⸗ kommensteuer derjeuigen Steuerstufen, die 1922 ein Einkommen über sechshunderttausend Mark hatten, also von der zweiten Steuer⸗ stufe ab. Auch bürgerliche Zeitungen, z. B. der „Mannheimer Generalanzeiger“, verlangen solche Zuschläge, weil die Gemeinden sonst nicht mehr auskommen können. Es werden auch Zuschläge zur Erbschaftssteuer und zur Vermögens⸗ steuer unter honung der unteren Klassen verlangt. Die Reichs⸗ vermögenssteuer ist aber keine Besteuerung des Besitzes und der Geldschränke mehr, sondern ein Bettelpfennig. Der Verband der Kommunalarbeiter macht auf die starke Einsschränkung der kom⸗ munalen Betriebe, die Straßenbahn, die Straßenreinigung, Bade⸗ anstalten usw. und auf die damit verbundene Arbeitslosigkeit auf⸗ merksam. Wir verlangen weiter eine Beteiligung der Gemeinden an der Kohlensteuer mit zehn Prozent neben der Umsatzsteuer. Die Gemeinden haben in ihren Tarifen eine Kohlensteuerklausel ein⸗ s und erhöhen ihre Gastarife, 11“ usw. mit der Koh enpreissteigerung. Das schlimmste ist die Entkommunali⸗ sierung von Gemeindebetrieben. Damit erfährt der wirtschaftlich Sozialismus einen ungeheuren Rückschlag. Wir beantragen die Erhöhung des Gemeindeanteils an der auf 33 % v des Ertrages. Wir würden sogar für die Ueberweisung der ganzen Umsatzsteuer an die Gemeinden sein, beschränken uns aber auf ein Drittel, weil dies auch von den Sozialdemokraten im Ausschuß angeregt war. Das Reich gibt Zuschüsse für die Beamtenbesoldung der Länder; das müßte auch den Gemeinden werden, und nicht nur für die Beamtengehälter, sondern auch für die Arbeiterlöhne, Wir verlangen aber die Aufrechterhaltung der Demobilmachungs⸗ ordnung und der Sicherungen gegen Entlassungen im Betriebsräte⸗ setz. Wir beantragen weiter die Befreiung der Konsumgenossen⸗ chaften von der Umsatzsteuer. Aehnlich war es bei den Erleichte⸗ rungen der Anzeigensteuer für die Zeitungen. Wir beantragen die Staffelung der Gemeindetarife zugunsten der Minderbemittelten. Das jetzige Landessteuergesetz wird unter einem ungünstigen Stern macht. Sie können dem Stern nur ausweichen, wenn Sie unsere nträge annehmen. Der Dollar stand heute bei Börsenbeginn auf 176 000. Die Regierung tut nichts dagegen. Stinnes alles dafür. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf einen Dollarstand von 20 000 zugeschnitten. Nehmen Sie unsere Anträge nicht an, so machen Sie nur Flickschusterei, die Geldentwertung ist die Folge der schlechten Politik. 1“ In den Abstimmungen werden unter Ablehnung sämt⸗ licher Anträge der Sozialdemokvaten und der Kommunisten die Ausschußbeschlüsse über die Bestimmungen für die Beteiligung

Länder und Gemeinden an den einzelnen Steuerarten unverändert angenommen.

1—“

erteilungsschlüssel) enthält § 52 a u. a. die Bestimmung, 8 einer Verminderung der Zahl der Angestellten in Ländern und Gemeinden die reichsrechtlichen Sondervorschriften über Einstellung und Entlassung von Angestellten t entgegen⸗ stehen. 8

Die Kommunisten beantragen Streichung stim mung. 1

Abg. Giebel (Soz.) erklärt, seine Partei werde grundsälich für den Antrag der Kommunisten stimmen. übrigen v⸗ wortet Redner einen Antrag, die Worte „unter Aufechterhaltung der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes“ einzufügen. Bei einer ent⸗ gegenkommenden Erklärung der Regierung würde der Antrag zurück⸗

gezogen werden. 1 1 8 Ministerialdirektor vLakb versichert, das Betriebsräte gesatz

bleibe unberührt. Es sollte sich nur um eine Vorschrift der

Demobilmachungsverordnungen handeln.

Abg. D. Mumm (D. Nat.) befürwortet folgenden Antrag Schne Hrheang (D. Nat.), Dr. Scholz, D. Everling (D. Vp.), einen § 52 c einzufügen: „Soweit die die Verwaltung der nach § 15 dieses Gesetzes zulässigen Kirchensteuern übernommen haben, hat das Reich auf Antrag der Religions⸗ Fagevv. Vorschüsse auf diese Steuern zu zahlen. Die Höhe der Vorschüsse vichtet sich nach dem an dem jeweiligen Zahlungs⸗ tevmin fälligen Teilbetvage des Kirchensteuersolls. Die Verzinsung der Vorschüsse erfolgt zu ermäßigtem Satze nach Feststellung des Reichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags. Die Zinspflicht erli ct. wenn es den Reichsfinanzbehörden ohne Verschulden der ligions⸗

sellschaften nicht möglich ist, die fälligen Kirchensteuern in Höhe Uhr chüsse innerhalb sechs Monaten nach dem jeweiligen Zahlungstermin einzuziehen.“

Die Rede des Reichsministers der Finanzen Dr. Hermes,

der zunächst das Wort ergreift, wird nach Eingang des Steno⸗

gramms veröffentlicht werden.

Abg. Soldmann (Soz.) erklärt die vom Ausschuß an⸗ genommene Bestimmung für verfassungswidrig, wonach auch die im Art. 137 der Verfassung genannten Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts Ce gehag elerhe den Vorschriften des 8 52 unterliegen. r wünscht Redner Auskunft über die Kosten der Erhebung der Kirchensteuer.

Die Abstimmung über den kommunistischen Antrag, die über Verminderung der Angestellten in § 52 a zu streichen, wird durch Auszählung 2 Nö; Der Antrag wird mit 156 gegen 124 Stimmen abgelehnt. Auch alle übrigen Anträge werden abgelehnt.

jen soziab⸗

dieser Be⸗

Zu einem weiteven Abschnitt der Vorlage lier iab⸗ demokratische und kommunistische Anträge van, die sast gleich⸗

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