1923 / 145 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jun 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Auf Grund der

Der eingese

1. Juli 1923

5 % igen

weiten 2

nleihe von 1923 für die Feit vom 1. Jul zember 1923 bezw. 1. April

älligen Zinsen der Mecklenb

is 30. September 1923

auf 74 365 für den Zentner festgesetzt. Der am 1. Juli d. J. zu demnach für einen Fensschem der 8 it. A auf 9295,63 ℳ“,,VM 8 1““ Lit. B auf 3718,25 ℳ, Lit. C uuf 1859,13 ℳ, Lit. D auf 929,56 ℳ. . Schwerin, den 22. Juni 1923. 8* Mecklenburg⸗Schwerinsches Finanzministerinm. .“

—-—

Die von dem Verein „Stahlhelm“ Bund der Front⸗

soldaten, Ortsgruppe Groß Hamburg, für

24. Juni 1923 geplante Fahnenweihe wird auf Grun

in Verbindung mit § 7

Schutze der Republik vom 21. Juli 1923 verboten. Hamburg, den 22. Juni 1923. Die Polizeibehörde.

——

Bekanntmachung.

Dem Händler Karl Oppermann,

habe ich vom 1. Juli d. J. ab den Handel mit

Zuckerwaren wegen Unzuverlässigkeit untersa gt.

ratsverordnung vom 23. September 1915. Braunschweig, den 18. Juni 1923.

Die Polizeidirektion.

11“

te Ausschuß hat den der Berechnung der am urgischen „Roggenwerk“⸗Anleihe von 1922 und der ecklenburgischen 5 % igen „Kaggenwerte⸗ i bis 31. De⸗

u Grunde zu legenden Durchschnittspreis für märkischen

zahlende Zinsbetrag stellt sich

Ziffer 2 und 3 des Gesetzes zum

8

hier, Wallstraße it Zucker und Bundes⸗

Preußen.

Der Stadtgemeinde Hamborn wird hierdurch

bis zum Marktplatz in im Wege der Enteignung zu erwerben oder, reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein Juli 1922 die Vorschriften dieses des vorstehend verliehenen Ent⸗

vereinfachtes Enteignungsverfahren vom (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß Gesetzes bei der Ausübun eignungsrechts anzuwenden find. Berlin, den 21. Juni 1923. v Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Handel und Gewerbe. A.: Schulze.

Ministerium des Innern.

Der Regierungsrat Dr. Simon in Berlin ist zum Regie⸗ preußischen Ministerium des Innern ernannt

rungsrat im worden.

Dem Oberregierungsrat Laus in Marienwerder ist die Stelle des Ersten Vertreters des Regierungspräsidenten in

Marienwerder übertragen worden.

Der Oberregierungsrat Freiherr von Rössing in Marien⸗ des Regierungspräsidenten an

werder ist als Erster Vertreter die Regierung in Stralsund versetzt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Die Oberförsterstelle Falkenwalde im Regierungs⸗ Bewer⸗

bezirk Stettin ist zum 1. Oktober 1923 zu besetzen. bungen müssen bis zum 20. Juli 1923 eingehen.

Ministerium für Wissenscha 1. Kunst und Vorks biiteduschaf

lichen Universität in Köln ernannt worden.

Nachtrag

gum Statut der Landeskulturrentenbank für die rovinz Schleswig⸗Holstein vom 10. Oktober 1881.

Der § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Landeskulturrentenbriefe werden von der Direktion nach e A beiliegenden Schema in Abschnitten von 100 000, 50 000,2 0 000, 10 000, 5000, 2000, 1 9000, 500 und 200 unter forklaufender Nummer ausgegeben und mit jährlich 3, oder einem durch gesetzliche Vorschrift etwa zugelassenen höheren Füernha in halbjährlichen, am 1. April 1 Terminen verzinst.

Den Inhabern der Rentenbriefe steht kein Kündigungsrecht zu. 61. Schleswig⸗Holsteinischen

dem unter Anla

3 ½, 4 oder 4 ½ %,

und 1. Oktober postnumerando fälligen

Vorstehender Nachtrag ist vom b Provinziallandtag in seiner heutigen Sitzung genehmigt worden. Kiel, den 12. April 1923.

Der Provinziallandtag. Dr. Todsen, Vorsitzender. Rhode, Schriftführer.

vorstehende, vom 61. Schleswig⸗Holsteinischen Provinzlal⸗ landtage in seiner Sitzung am 12. April 1923 beschlossene Nachtrag zum Statut der Landeskulturrentenbank für die Provinz Schleswig⸗ Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 10. Oktober 1881 wird hiermit genehmigt. Berlin, den 15. Mai 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Fritze, in Vertretung des Justizministers. Severing. v. Richter. Dr. Wendorff

Bekanntmachung.

r. 88 8 Absatz 1 und 21 des Republik⸗ schutzgesetzes habe ich die in Plön erscheinende Tageszeitung Ostholsteinisches Tageblatt und Plöner Zeitung“ die Zeit vom 23. Juni bis einschließlich 8. Juli 1923 verboten. 8111A11.X“ Kiel, den 23. Juni 1923.

Der Oberpräsident: Kürbis

b

au Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. gnf das Recht verliehen, das zur Verlängerung der elektrischen Straßenbahn von der Ziegelhorststraße (Ecke Pollerbrückstraße) Holten erforderliche Grundeigentum soweit dies aus⸗

Der Privatdozent Dr. Bohne in Leipzig ist zum ordent⸗ Professor in der rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

der Sprengstoffwerke Dr. R.

Nahn werden hiermit zum Gebrauch

en u. Co.

zugelassen. A) Nähere Merkmale der Zündmittel:

.Sitz der Firma: Hamburg.

. Herstellungsorte: Dömitz a. d. Elbe, Neuwied, Rhein, Breslau. Bezeichnung: Astra⸗Sprengkapsel Nr. 3, bezw. Nr. 6.

Kupfer hergestellten, gelochten Innenhütchen.

und einer Aufladung von Knallquecksilber bei Nr. 6.

der Kapfel Nr. 3 etwa 1,8 g; der Kapsel Nr. 6 etwa 2,8 g.

onn. Bonn, den 19. Juni 1923.

Preußisches Oberbergamt.

8 11“ v11“* Bekanntmachung

der Centnal Landschafts⸗Direktion

ßischen Staaten über die Central⸗Roggenpfandbriefe.

bekanntgemacht:

Vermittlung die Beleihung erfolgt, ddies gesetzlich nach Maß schaft im Grundbuch eintragen zu lassen,

zulässig ist, eine Hypothek nach

drücklich zu unterwerfen. Für in dieser Weise si spre ausgefertigt werden. 3. Der Geldwert

noetierung für märkischen Roggen, und zwar Zinsscheine nach dem Durchschnittswert für die 3 16. Dezember des vorhergehenden Jahres bis zum 15. Fe⸗ bruar des laufenden Jahres und für die zum 1. Oktober ge⸗ kündigten Stücke und die am 1. Oktober fälligen Zinsscheine nach dem Durchschnittswert für die Zeit vom 16. Juni bis zum 15. August des laufenden Jahres. Der Durchschnittswert wird durch den mittleren Betrag der vorstehend vorgesehenen Börsennotierungen in dem für die Berechnung maßgebenden Zeitraum bestimmt. Die berechneten Beträge sind auf volle Mark nach unten abzurunden. K1Der gweülig vucgsbene Rürihschaitähwert 1 vor den alligkeitsterminen im Deutschen Reichsanzeiger un reußische taatsanzeiger bekanntzumachen. b 8 .“ Berlin, den 23. Juni 1923. 8 Central Landschafts⸗Direktion für die

r ußis von Winterfeld.

Bekanntmachung.

Der Firma J. Windmüller & Co., hier, Bahnhof⸗ straße 25, ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln, auch mit Getreide aller A „wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Die Untersagung tritt für neue Geschäfte sofort in Krast Der Verkauf der bereits eeingekauften Waren, d. i. die Abwicklung der sogen. Termingeschäfte, ist gestattet. Zulässig bleibt der Handel mit Futtermitteln und mit Sämereien. Die Untersagung stützt sich auf das Ergebnis der Ermittlungen in der gegen die Firma Wind⸗ müller & Co. anhängigen Strafsache wegen reiswuchers und Ketten⸗ handels mit Zucker.

Bielefeld, den 20. Juni 1923.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Heitkamp.

Bekanntmachung. 8

8 Dem Händler Heinrich ilgenberg in Kirchderne, Königstraße Nr. 18, habe ich auf Zing der Bundesratsverordnung

vom 23. September 1915 (=RGBl. S. den Handel mit v

Altmetallen und Lumpen w weiteres untersagt. 3

Dortmund, den 18. Juni 1923. Der Landrat.

8 8

üss lgkeit bis auf

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 habe ich dem Händler Joha unn Denk, geb. am 21. Oktober 1875 aesen Attenefen Tö“ Nr. 107, wohn⸗ haft, den Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit in b.

diesen Gewerbebetrieb unters agt. sig Essen, den 18. Juni 1923.

Der Polizeipräsident. J. V.: Friedendor 8

8

Bekanntmachung.

Dem Kurzwarenhändler Moschek Merenländer, geboren am 13. Februar 1871 in Warschau, Geschäftsbetrieb: Kurz⸗ warenhandel, Lage: Rechneigrabenstraße 9, wird hierdurch wegen er⸗ wiesener Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen die s täglichen Bedarfs. insbesondere mit Lebensmitteln, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteili gung an einem derartigen Handel untersagt. 1“

Frankfurt a. M., den 19. Juni 1923. 8 Deerr Polizeipräsident. Ehrler.

—.

8 Der Witwe Josefine Kaster, Feldstraße Nr. 28, ist der Handel mit altem NenHrn g hase

Metallbruch aller Art und jede Vermittlertätigkeit

hierfür vom 25. Juni 1923 ab wegen Unzupcrlässigkeit u ntersagt

Die Zündmittel „Astra“ Sprengkapsel Nr. 3 und Nr. 6

in Hamburg in den der Aufsicht der Berg⸗ behörden unterstehenden Betrieben des Oberbergamts Bonn

1. Herstellende Firma: Sprengstoffwerke Dr. R. Nahnsen u. Co. Anzhausen, Kreis Siegen,

Beschaffenheit: Sprengkapseln mit Kupferhülse und einem aus Länge der Kapseln von Nr. 3: 25 mm, äußerer Durchmesser 5,9 mm; von Nr. 6: Länge 34 mm, äußerer Durchmesser 6,5 mm. Die Hülsen sind höchstens bis 15 mm unter ihren Rand mit Knallsatz geladen. Die Füllung besteht aus Tetryl⸗Trinitrotoluol bei Nr. 8, 89 weiehr ewi

Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts

für die Preu⸗ Ausgabe landschaftlicher

In Ergänzung der Veröffentlichung vom 31. Mai 1923 in Nr. 126 dieser Zeitung vom 2. Juni d. J. wird folgendes

1. Der Darlehnsnehmer hat für die Provinziallandschaft, zu deren Bereich das zu beleihende Grundstück gehört oder durch deren zung eine Reallast in der

Form einer ablösbaren jährlichen Roggenwertrente oder, sobald

Roggenwert

gabe der Satzung der betreffenden Provinzialland⸗

1 sich auch sonst den Bestimmungen des Statuts für die Zentrallandschaft aus⸗

ergestellte Darlehn darf ein ent⸗ ender Betrag landschaftlicher Central⸗Roggenpfandbriefe

der aufgekündigten Stücke und der Zinsscheine berechnet sich nach der jeweiligen amtlichen Börsen⸗ ür die zum 1. April aufgekündigten Stücke und die am 1. April fäͤlllgen

eit vom

88 8 8

Der Witwe Frau Gert habe ich wegen Unzuverlässigkeit a 23. September 1915 den Handel mi täglichen Bedarfs, insbesondere mit Dizenstä Bier, Selter, Zigaretten und Zuckerwaren, unkt st. G Hindenburg, O. S., den 13. Juni 1923. 8 1 Derr Landrat.

5 Bekanntmachung. Dem Händler Bernhard Sprick in

RGBl S. 603 unter dem heuti en T geringwertigen Wirtschaftzabfagl en H Eisen, Lumpen, Kurz⸗ und Wollwarey Zuckerwaren sowie jede unmittelbare und mittel gung an einem solchen Handel wegen Unzuve diesen Gewerbebetrieb unters agt. Die machung hat nach dem Nachtrag zu den zu obiger Verordnung vom 2. August 1916 S. 281) Sprick zu tragen.

Iburg, den 21. Juni 1923.

Der Landrat. W ehr.

—.—

Händler Joh. Helgers, Grund der Bundesratsverordnung vom 23. 9. 19 von Speisen und. Getränken jeder Art 5 1 nheIass hen arg na 88 sonstigen Süßt begen Unzuverlässigkeit untersagt und di

Schankbetrieh

Kamen, den 16. Juni 1923.

Dem

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats unzuverlässiger Personen vom Handel (=RGBl. S. ) habe ich dem Bottenberg sowie seiner Ehefrau Krekel, in Gosenbach, und dem Althänd Utsch in Eiserfeld jeglichen

Altmetallen, wegen Unzuverlässigkett un tersagt Siegen, den 18. Juni 1923. Der Landrat. Goedecke.

Bekanntmachu n g. Auf Grund der Bestimmung im § 4 der Verord Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln vom 710,numg (7RGBl. S. 111) sowie der Bekanntmachung über die Fe

unzuverlässiger Personen vom Handel vom

(RGBl. S. 603) ist dem Pedro Berta

1917 von der Handelszulassungsstelle in Würzburg entzoge Wiesbaden, den 20. Juni 1923.

Der Polizeipräsident.

Nichtamtliches

Deutsches Reich.

unter dem Vorsitz des Staatssekretärs ab. Auf der Tagesordnung über Aenderung des Reichstag in wesentlich worden ist. Die Reichsratsausschüsse haben die Besch Reichstags eingehend geprüft.

Bericht des Nachrichtenbüros des verleger,

Freiherrn v.

daß eine ganze Anzahl der

as Gesetz keinen endgültigen n ehec zwische

und Ländern bringe. Deshalb habe

er Rei strecken solle. Den

Verbesserungen stän eine große Anzahl

von Reichstagsbeschlüssen ge⸗ und Gemeinden schlechter gehöre die Beseitigung der verzehrsteuer, der Viehsteuer, der Beschluß, daß steuern auf einzelne Betriebsmittel in der Landn⸗ oder im Gewerbe unzulässig seien, und besonders lehnung der vüheham der Umsatzsteuer. Die Re ausschüsse sind gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, Erhebung eines Einspruchs abzusehen, einmal mit darauf, daß eine Erhöhung der Umsatzsteuer nach der wärtigen parteipolitischen Verhältnissen auch im Wege pruchs kaum erreicht werden könnte, und weil and er Einspruch eine weitere Verzögerung des Inkrafttre Vorlage zum außerordentlichen Nachteil. für die Finanz der Länder und Gemeinden herbeiführen würde. 2 versammlung schloß sich dem Vorschlag der Ausschüsse Angenommen wurde sodann eine neue Verordnu Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. Die E soll vom 25. Juni ab eintreten, und zwar werden die sätze um 80 Prozent erhöht. Die Regierungsvorlage 50 Prozent vorgeschlagen. Inzwischen ist aber bi entwertung weiter fortgeschritten. Ein Antrag Braun die Sätze um 100 Prozent zu erhöhen, fand keine g. Unterstützung.

Der Reichsrat erklärte sich schließlich mit der Nov Hausarbeitsgesetz in der Fassung des Reichsta verstanden.

wodur die Länder würden. Dahin

japanische Botschafter Eki Hit Zährend seiner Abwesenheit führt d Ohno die Geschäfte der Botschaft.

Der Kaiserlich Berlin verlassen. schaftsrat Dr.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Be

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlo

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Gesch Rechnungsrat Men gering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle Mengering) in Verl

worden. Hambor Rhein, den 21. Juni 1923. 2

Der Oberbürgermeister.

I““

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanst 6 Berlin. Wilhelmstr. 32. Vier Beilagen

und Erste bis Vierte Zentra Handelsrcgister⸗Beilag.

rud M uf Grund 818 v.h

auf Grund der Bundesratsveroördnung vom 23. Erp n

Lünener Stung⸗ 15 die

so

es angeordnet worden. eßi. Die Polizeivernal

Handel mi materialien aller Art, insbesondere mit alken

10. Febr

23. Septemb 03) i 8 hiersel Handelserlaubnisschein ausgestellt für Wein unterm N.

Der Reichsrat hielt vorgestern eine öffentliche Ne

stand zunächst der Geset Landessteuergesetzes, d abgeänderter Fassung ange

Der Referent betont

Vereins deutscher 9

Reichstagsbeschl.

besserungen zugunsten der Länder und Gemeinden darstellte

ei der Reichstag mit dem Meüchärat dahin einig gewese 1 IF

stag bes daß die Geltungsdauer nur bis zum 1. 8 859 1 en abe

um Deutschen Rei

chsa

Erste Beilage

Verlin, Montag, den 25. Juni

nzeiger und Preußischen

1 18 Staatsanzeiger 1923

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Steuerausschuß des Reichstags setzte vorgestern die Beatmn der Verbrauchssteuervorlagen bei der Zucke rsteuer dert Die Werk he sieht eine Erhöhung der Steuer beim Stärkezucker sor 12 000 und bei anderem Zucker auf 30 000 für 100 Kilogramm singewicht vor. Was unter Reingewicht zu verstehen ist, beänmt der Reichsfinanzminister. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins veutscher Zeitungsverleger berichtet, beantragte der Abg. Eichhorn gomm.) die Aufhebung der ückersteuer, da der Zucker kein Genuß⸗ Lütel sondern ein Nährmittel sei. Der Antrag wurde unter Stimm⸗ mnchaltung der abgelehnt. Neu eingefügt wurde ine Bestimmung 3 g ee in unter Steueraufsicht stehenden Betriebe aus

zuckersteerbaren Erzeugnissen ö Waren hergestellt, so kann der Reichsfinanzminister estimmen, 31 die teuerpflichtigen Zuckermengen aus den Fertigerzeugnissen nach dem usbeuteverhäͤlt⸗ nis ermittelt werden und 80 die Steuerschuld erst mit dem Ueber⸗ tritt des Fertigerzeugnisses in den freien Verkehr entsteht.

Diese Bestimmung bezweckt eine Vereinfachung der Versteuerung olcher Waren, insbesondere des Kunsthonigs. Zu den Steuersätzen der Vorlage beantragte der Abg. Eichhorn (Komm.) eine Herab⸗ setung auf 4000 bzw. 10 000 ℳ, Abg. Soldmann⸗Franken (Soz.) eine solche auf die Hälfte, also auf 6000 bzw. 15 000 ℳ, dogegen beantragten die Abg. Za vf (D. Bp.) und Abg. v. Guérard gentr.) mit Rücksicht auf die seit Einbringen der Vorlage ein⸗ getretene Erhöhung des Frofchandelspreises eine Verdoppelung auf X000 bzw. 60 000 ℳ. Die Regierung schloß sich dem Antrage auf Verdoppelung an, der alsdann auch vom Ausschuß mit Stimmen⸗ mehrheit angenommen wurde. Auf Antrag des Abg, Zap f 48. Vp.) wurde des weiteren der Reichsminister der Finanzen ermä tigt, die Zuckersteuer entsprechend den Aenderungen des Zuckerpreises zu erhöhen

dder zu ermäßigen. Die Steuer soll aber nur geändert werden, wenn

der Herstellerpreis für Verbrauchszucker (Melis) ab Magdeburg seit dem 1. Juli 1923 oder seit dem Inkrafttreten der letzten Festsetzung der Steuer um wenigstens 25 vH gestiegen oder gefallen ist. Der nächste Paragraph der Vorlage behandelt die Fälligkeit der Zucker⸗ stuer. Der Entwurf entscheidet mit der Reichsabgabenordnung wrischen Entstehung der Steuerschuld und Fälligkeit, welche beiden ermine eine Frist von 6 bis 10 Wochen umfassen. Mit Rücksicht auf dese weite Spanne ist der im bisher geltenden Gese vorgesehene Hahlungeaufschub beseitigt worden. Von eiten der Regier ung wurde allerdings betont, daß die Indu trie wegen der a gemeinen Lapitalknappheit Wert auf die Beibehaltung des sechsmonatigen Zahlungsaufschubs lege. Diesem e könne aber im Hinblick auf die Notlage der eichsfinanzen um so weniger Rechnung getragen werden, als die Raffinerien den Zucker nur gegen Vorauszablung gher gleichzeitige Bezahlung abgäben, mithin im Zeitpunkt der Fällig⸗ seit der Steuer sich bereits im Besitze des Erlöses befänden. Dem Hinweis auf die allgemeine Kapitalknappheit seitens der Industrie müsse 111“ werden, daß es nicht der Zweck des Zahlungs⸗ aufschubz sein könne, dem Gewerbe Betriebsmittel zu verschaffen. Der Ausschuß entschied im Sinne der Regierung. Auch die übrigen Para⸗ raphen, welche die Steuererklärung, die Steuerbefreiungen, die Eerervbergsfuns und die Ueberwachungsmaßnahmen behandeln, wurden nach dem Wortlaut der Regierungsvorlage vom Auss chuß angenommen. Die Strafvorschriften wurden in der Weise verschärft, daß für die Füsghe end kunch Wune Egre hene der Me Pör erung des Anbaues und der Verwertung der Zuckerrübe Num Gegenstand hat, kam eine Meinungsverschiedenheit, zwischen eichstag und Reichsrat zur Sprache. Der Reichstagsausschuß hatte seinerzeit die hahesgne; gegeben einen Teil der Zuckersteuereinnahmen zur Förderung de Zuckerrübenanbaues und der bereitzustellen. Der Entwurf sieht daher die Bereitstellung von einem Drittel 81 Hundert der Zuckersteuereinnahme für die gedachten Zwecke vor. 1. Verteilung der Mittel soll dem Reichsministerium für Ernährung 8 Landwirtschaft übertragen werden, das die Art der vI In Reichstag nachzuweisen hat. Demgegenüber hat der Re 8 b it die Bedenken erhoben, daß die gleichmäßige Verteilung der Mitte die für Zuwendungen dieser Art in Betracht kommenden r einzelnen Länder nicht hinreichend gewährleistet sei, wenn die 8 wendung dem Reichsministerium für Ernährung und überlassen werde. Der Reichsrat wollte die Art der Verwen ung seiner näheren VBest niec aas selbst vorbehalten. Der Ausschuß sih auf Antrag des Abg. v. Gu6rard (Gentr.) dahin, daß die Mittel dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft sch die gedachten Zwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, das 5 alsdann jährlich dem Reichstag und dem Reichsrat über die Art 8 Verwendung der Gelder Rechenschaft zu geben hat. Alsdann wur das Gesetz vom Ausschuß verabschiedet. 3 1 1 Es folgte die Beratung des Mineralwassers sJ. gesetzes. Mach den Ausführungen der Regierung hat der En wurf das System des bisher geltenden Gesetzes im wesentlichen über⸗ nommen. Die einzige beträchtliche Aenderung betrifft die Entstehung der Steuerschuld und die damit im Zusammenhang stehende Behand⸗ lung der Rückwaren. Nach dem bisher geltenden Gesetz entsteht ben lich die Steuerschuld, die Eeugnie an Abnehmer geliefer werden. Aus dieser Vorschrift haben sich nach Angabe der 1. gierung Zweifel und Unzuträglichkeiten ergeben. Der Entwurf oeh daher dazu über, die Steuerschuld wie im Biersteuerrecht an den Aus⸗ gang der Erzeugnisse aus dem Betriebe zu knüpfen. Für IW ist dementsprechend die Steuer in allen Fällen zu erstatten. M Peeer führte der Regierungsvertreter aus, daß der Ertrag der 7 für das Rechnungsjahr 1922 auf 60 Millionen Mark veranschlag war, mit nicht ganz 37 ½ Millionen Mark den Erwartungen nicht entsprochen habe, und daß trotz der mit dem 1. Mai 1922 eingetretenen b der Steuersätze, die sich freilich infolge des aufschubs erst erheblich später ausgewirkt habe, das G“ echnungsjahres 1921 nur um wenig mehr als ein Dirttel über⸗ chritten habe. Immerhin dürfe der im Entwurf vorgeschlagenen erhundertfachung der Steuer bei⸗ vorsichtiger Schätzung eine jähr⸗ lice Einnahme von dreieinhalb Milliarden Mark erwartet werden. Im Ausschuß zeigte sich große Neigung die ganze Mineralwassersteuer überhaupt zu streichen, wogegen jedoch die Regierung polemisierte. on sozia demokratischer Seite wurde darauf hin⸗ gewiesen, daß es der organisierten Arbeiterschaft endlich gelungen seg as Bier und den Schnaps immer mehr aus den Betrieben dur ineralwasser zu verdrängen. Wenn jetzt das Mineralwasser wieder o stark versteuert werde, sei vielleicht die ganze Mühe der sehanifieben rbeiterschaft vergeblich gewesen und Bier und Schnaps würden er eem verteuerten Mineralwasser vorgezogen werden. Demgegenüber erklärte der Regierungsvertre ter, daß die Steuer bei der riesigen Geldentwertung den Preis des Mineralwassers nicht wesentlich erteuere. Gegen die Stimmen der Linken wurde alsdann 1 Mineralwassersteuergesetz mit einigen Aenderungen vom Ausschuß angenommen. Die von der Regierung vorgeschlagenen Steuersätze wurden bewilligt. . Es folgte 2 Beratung des Leuchtmittelsteuergesetzes. siem führte die Reichsregierung aus, daß sie in Ueberein⸗

d. 6 irtschaftsrats, die starren Ver⸗ timmung mit der Anregung des Reichswir shanterals, bheö

steuerung der Leuüchtmittel

rauchssteuern zur Anpassung an die beweglich zu gestalten, nunmehr für die

eine Wertsteuer für das Geeignetste halte. Hinsichtlich der Art der Wertsteuer habe sich die Reichsregierung für eine Fakturensteuer ent⸗ chieden, vor allem, weil diese egenüber der Umsatzsteuer den Vorzu habe, daß sie die Beibehaltung der Stuckkontrolle ermögliche und wei sie damit eine wesentlich größere Gewähr für die volle Erfassung der Steuer biete, als die Umsatzsteuer. Als zweckmäßigste Form der akturensteuer für Leuchtmittel wurde die Besteuerung nach dem Preise gewählt, der beim Uebertritt der Leuchtmittel in den freien Verkehr dem Abnehmer in Rechnung gestellt wird. Der Ausschuß schloß sich diesen Erwägungen an, änderte aber auf Antrag des Abg, v. Raumer (D. Vp.) den Begih der Leuchtmittel im Sinne dieses Steuer⸗ 9 dahin ab, daß nicht ischen Glühlampen darunter allen, sondern nur die ü owie elektrische Metallfadenlampen für Spannungen unter 20 Volt, oweit ihr Energieverbrauch 15 Watt übersteigt. Außerdem unter⸗ iegen der Leuchtmittelsteuer Quecksilberdampf⸗ und ähnliche Lampen, Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen und Glühkörper zur Er⸗ höhung der Leuchtkraft von Flammen. Der Recheginer der Finanzen kann nach dem Antrage des Abg. v. Raumer (D. .), der agenommen wurde, mit Zustimmung des Reichsrats Leuchtmitt l, die geeignet sind, die oben angeführten Leuchtmittel zu ersetzen, der Leucht⸗ mittelsteuer unterwerfen. Er kann ferner anordnen, daß steuerfreie Leuchtmittel vom Hersteller kennzeichnen sind. Die euchtmittel⸗ steuer beträgt zwanzig vom Hundert des Steuerwerts. Als Steuer⸗ wert gilt der von dem Steuerschuldner seinem Abnehmer in Rechnun gestellte Preis. Hat der Steuerschuldner die Leuchtmittel ohne Entgel abge eben, so gilt als Steuerwert nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen, der Preis für gleichartige Leuchtmittel. Ist in dem Preis die Leuchtmittelsteuer mit einbegriffen, so gilt als Steuerwert G abzüglich der Leuchtmittelsteuer. Zum teuer⸗ wert gehört au der Wert der unmittelbaren Um⸗ chließungen, nicht aber der Wert der äußeren Verpackungsmittel und die Versandkosten, e sie besonders in Rechnung 5 tellt sind. Sind die äußeren erpackungsmittel und die Versand vosten im Preise einbegriffen, so ist vom Steueramt ein ent prechender Teil, nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen, abzusetzen. Damit wurde das eeee verabschiedet. Bei der nun folgenden Beratung des Zündwaren steuer⸗ gesetzes drehte sich die eeb hauplsächlich um die Frage, ob nicht nur die Zündhölzer und ündkerzen, sondern auch die Feuer⸗ zeuge besteuert werden sollen. Die Reichsregierung vertrat dde Amsi t. daß die Entwicklung der bisherigen Feuerzeugsteuer weder den bei ihrer Einführung für ihren Ertrag gehegten Ewartungen entsprochen, noch einen Anhalt für die Richtigkeit der im Hinblick auf die Zünd⸗ holzindustrie bestehenden Konkurrenzbefürchtungen erbracht habe. ährend die Erzeugung der Zündhölzer in verhältnismäßig wenigen Fabriken erfolge, der Handel mit Zündhölzern in geordneten und be⸗ kannten Bahnen über den Kleinhandel zum Verbraucher fah würden die Feuerzeuge zu einem großen Teil handwerksmäßig in kleinen und kleinsten Betrieben, vielfach nur in Nebenzweigen von anderen Haupt⸗ betrieben, hergestellt. Daneben würden fabrikmäßig als öö el alberzeugnisse hergestellt, die einer steuerlichen Ueberwachung als olche nicht unterliegen und noch einer Zu ammensetzung bedürfen, um odann als steuerliche Feuerzeuge dem Ver rauche zugeführt zu werden. Bei dieser Sachlage erfordere die Feuerzeugsteuer zunächst die Ueber⸗ wachung vieler kleiner und kleinster Herstellungsbetriebe, ohne daß

bei der Leichtigkeit der Herstellung einfacher Feuerzeuge und der Zu⸗

sammensetzung der Halber eugnisse zu steuerpflichtigen 2 ertigfabrikaten eine Gewähr für die Wirksamkeit der hebarHachung bestände. Weiter⸗ hin sei eine Ueberwachung des Handels nötig, wobei aber eine Ver⸗ hirderung des eeeeene mit den 5 großen Mengen in. der achungsapparäte kaum geringen werok.“Die VPurcyfuy vrefer Rehcrvgtc ser übrigen ohne erhebliche Beschränkung und Belastung der beteiligten Erwerbszweige nicht möglich. Dieser unverhältnismäßige Aufwand für die Durchführung der Steuer rechtfertige also um so weniger eine Aufrechterhaltung 48 bisherigen Steuer, als hrzeit 8 Feuerzeugindustrie in der Hauptsache Ausfuhrindustrie sei. uch 8 die Erfahrung der letzten Jahre ergeben, daß die Konkurrenz Feuerzeugs gegenüber dem Zündholzs nicht so groß sei⸗ wie angenommen werde. Imt Gegenteil habe das Zündholzgewerbe für seine 1e nisse gerade in letzter Zeit schlanken Absatz auf dem Inlandsmar gefunden, ja es sei kaum in der Lage gewesen, den Inlandsbedarf zu decken. Es sei daher nicht zu befürchten, daß die Feuerzeuge, die zum weitaus größten Teile Ausfuhrartikel seien, der Zündholzindustrie, die jetzt vollständig auf den Inlandsmarkt eingestellt sei, einen ernsten Wettbewerb bereiten werden. Der Ausschuß schloß sich den Ceägünpen der Reichsregierung an, besonders aus dem Bestreben heraus, die Ver⸗ waltung zu verbilligen und zu vereinfachen und sie nicht mit zu belasten, deren Ertrag 1 zur .“ girer Verf valt ausreichen. ie Feuerzeuge 816 Elrrg e und Fanzschiczeih wurden also von der Besteuerung frei⸗ gelassen. Für ö .“ beträgt die Zündwaren⸗ m Hundert des Steuerwerts. steueh, e om Hundert, des Büeveeqfensteveresehes wandte sich der Ausschuß der Beratung des Spielkarten teuergesetzes zu. ier wurde, gemäß einem Antrage des Abg. v. Gusrard 8). e teuer, die die Regierung mit 500 für jedes Kartenspiel vor⸗ eschlagen hatte, auf 1000 erhöht. Ferner wurde der Reichs⸗ inanzminister gemäß diesem Antrage ermächtigt, den Steuersatz 185 nach dem 15. Juni 1923 eintretenden Veränderung der Hersteller⸗ anzupassen. Im übrigen wurde ohne wesentliche 88 rungen das S jetertanteucge dem Wortlaut der Regierung usschuß verabschiedet.. 8 8 . o. vom lagschuh der Ausschuß in die zweite Lesung des Bi n⸗ steuergesetzes ein. Hier wurde auf Antrag des Abg. v. 5 (Z.) die bisherige Biersteuer verdreihundertfünfzigfacht. Tro . energischen Widerstand, den der Vertreter Bayerns sowie der Abg. der bayer. Volkspartei und die Sozialdemokraten diesem 1“ 1eeeer. setzten ging die Steuer in der bezeichneten Höhe dennoch durch. . mit war die Beratung der Verbrauchssteuern erledigt.

er „Veröffentlichungen des Reichs⸗ ges 1 8 825 it 1 amts“ vom 20. Juni 1923 hat folgenden Inhalt: Gang der gemeingefährlichen Krankheiten. Gesetzgebung 8ö. (Deutsches Reich.) Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter in Walz⸗ und Hammerwerken. (Preußen.) Maul⸗ und Klauenseucheserum. Untersuchungsgebühren für eingeführtes Gefrierfleisch. ö berg.) Impfung gegen das seuchenhafte Verkalben. (Olden urg. Aerztliche Ueberwachung der S ulkinder. (Tschecho⸗Slowakei. Plombierung von Gefäßen mit Oleomargarin usw. Alkoholische Getränke. (Italien.) Einfuhr von Tieren. Einfuhr von Wieder⸗ käuern. Einfuhr von G Farbstoffe bei Nahrungs⸗ mitteln. (Schweiz, Kanton Freiburg.) Blattern und n. pockenimpfungen. Rechtsprechung. Entschädigungsanspruch be Tierseuchen. Umsatzsteuerpflichtige Auslagen eines praktischen Arztes. Vermischtes. (Deutsches Reich.) Erkrankungen in den Heimkehrlagern. Geschenkliste. Monatstabelle über die und Sterblichkeitsverhältnisse in den 334 deutschen Orten m 15 000 und mehr Einwohnern, Februar. Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. Wochentabelle über die Ge⸗ burts⸗ und Sterblichkeitsverhältnisse in den 46 deutschen Großstädten mit 100 000 und mehr Einwohnern. Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen an übertragbaren

—,——

Krankheiten in deutschen und außerdeutschen Ländern. Witterung. Grundwasserstand in Berlin und München, Bodenwärme in Berlin, Februar.

Handel und Gewerbe. 3 Berlin, den 25. Juni 1923. Telegraphische Auszahlung.

25. Juni 23. Juni

Geld Brief Geld Brief 44638,00 44862,00 47481,00 47719,00

40498,50 40701,50 42892,50 43107,50

6009,50 6040,50 6384,00 6416,00 18653,00 18747,00 20149,50 20250,50 20349,00 20451,00 21745,50 21854,50

30174,00 30326,00] m32119,50 32280,50 3142,00 3158,00 / 3341,50 3358,50 5112,00 5138,00 65456,00 5484,00 523687,00 526313,00 558600,00 561400,00 113964,00 114536,00 121196,00 121804,00 7052,00 7088,00 m7506,00 7544,00 20398,50 20501,50] 21745,50 21854,50

1685 ,50 16942,50 17955,00 18045,00

5236,50 5263,50 59850,00 60150,00 11870,00 11930,00 12468,50 12531,50 160,09 160,91 170,82 5 3441,00 3459,00 3640,50

Amsterd.⸗Rotterd. S apierpeso). Brüse u. Antw. Christiania.. Kopenhagen.. Stockholm und Gothenburg.. elsingrors.. New Voerk .. aris Spanien .... Lissabon⸗Oporto. an Rio de Janeiro. Wie. EE“ Jugoslawien (Agram u. Bel⸗ grad) Kr. = 1 Dinar Budapest EEEE““ Konstantinopel..

1301,50

12,36 1216,50

1308,50

12,44 1223,50

1376,50

13,56 1386,50

13,64

1393,50

Ausländische Banknoten vom 25. Juni.

Amerikanische Banknoten 1000 5 Doll.. 2 und 1 Doll.

Geld Brief

. 114213,00 114787,00

. 112717,00 113283,00

6009,50 6040,50 . 1197,00 . 20498,50 . . 525682,00 runter 524685,00 t 3102,00

Belgische Bulgarische

Dänische Bünssche Finnische Französis Holländische. Italienische Jugoflawische

Norwegische Oesterreichische

Rumänüsche

Sranfsche panische 11AX““

. 00 Kr. u. darüb. v11“ 88 3391,50 3408,50

Ungarische Dar1“ 8 tiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ steht nih ne 9. 1 Gasten. Franken, Krone, Finnländische Mark, esetas, Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Yen und Milreis un ür je 100 österreichische Kronen.

große . .. Abssch .zu 1 L u. d

. . . * .

. 44787,50 5112,00 1256,75

18653,00

158,10

658,25 16807,50 3416,25

01 Dinar = 4 Kr.) neue (1000-500 000 Kr.) neue (10 u. 100 Kr.).

500 u. 1000 Lei... unter 500 Lei.

vv 2 2 12. ˙ ⁄½⅔⁄2ϑ 222

ign 16892,50 3433,75

Die Wertmeßziffer in der Damenkonfektion ist, wie die Deutsche u“ „W. T. B.“ mitteilt, mit 8 23. Juni auf 2200 erhöht. .“ .“ 88b5 1 Luf. 290 des Vorstandes der Cre Füsachk Baumwoll⸗Spinnerei A⸗G. über das Gebschäftsjahr 1922 war in diesem die Nachfrage nach den Garnen der Gesellschaft eine gute, so daß die Spinnerei während des ganzen Jahres voll beschäftigt war. Die Preise der Baumwolle in den Ursprungsländern schwankten nicht sehr erheblich; zu Beginn des Jahres stand oberägyptische Baumwolle auf 32 ¾ Tallari, am Ende auf 28 ¼ mit Schwankungen während des Jahres bis auf 22,5 Tallari nach unten. Am Schlusse des Jahres für reichlich drei Monate Aufträge vorhanden und die dafür nötige Baumwolle eingedeckt. Im Berichtsjahre wurde für die Belegschaft der Spinnerei eine geräumige Speisehalle, verbunden mit einer Badeeinrichtung, fertiggestellt. Das Kesselhaus wurde um einen sechsten Kessel vergrößert. Die Mischereieinrichtung wurde erweitert. Das Grundstück wurde durch Erwerbung einiger angrenzenden Grundstücke abgerundet, so daß nunmehr die das Grundstück durchschneidenden, 8 der Stadtgemeinde projektierten Straßen in den Besitz der Srihie; 8 übergingen. Der Grundbesitz umfaßt ca. 8 ¾ ha. Der Gewinn einschl. Vortrag beträgt 15 352 339 ℳ, davon werden 1 000 000 der gesetz⸗ lichen Reserve überwiesen, 200 000 = 100 entfallen auf jede 1 Vorzugsaktie, 10 000 000 = 2500 auf jede Stammaktie. Den Beamten wurde 1 000 000 ℳ, dem allgemeinen Unterstützungsfonds 1 2 600 000 ℳ, aus dem letztjährigen Gewinnvortrag an den Unter⸗ stützungsfonds 400 000 überwiesen und 152 339 als Gewinn

vorgetragen.

tellung für Kohle, Koks und Briketts am ar an 18981 Thefcelfched Rernen Gestn 2412 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefer 2412 Wagen.

Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für Dia Elektrolptkupfermnoli stellte sich laut Berliner des „W. T. B.“ am 23. Juni auf 41 260 für 1 kg (am 22. Jun auf 46 870 für 1 kg).

ise

in, 23. Juni. (W. T. B.) Großhandelspreis

in Berlin 88. üher ebr mit dem Einzelhandel⸗ offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Branden⸗ burg des Reichsverbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für kg ab Lager Berlin. Gerstenflocken, lose —,— bis —,— ℳ, Gerstengraupen, lose 3525,00 3800,00. ℳ, Gerstengrütze, lose3525,00 3650,00.ℳ, Hafer⸗ flocken, lose 3875,00 4000,00 ℳ, Hafergrütze, lose 3925,00 4000,00 ℳ, afermehl, lose —,— ℳ, Kartoffelstärkemehl 3113,00 3510,00 ℳ, Heterxmenhr. lose —,— bis —,— ℳ, Maisgrieß 4400,00 4600,00

Maismehl 4350,00 4450,00 ℳ, Maispuder, lose 5600,00 5800,00 ℳ;