1923 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin

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die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers.

Nr. 151. Reichsbankgirokonto.

Berlin, Montag

8 8 Einzelnummern oder einzelne Beilagen

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. 8 Empfang des polnischen Gesandten.

Mitteilung über den

Ernennungen ꝛc.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen.

Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Stelle des Reichs⸗

fommissars beim Reichswirtschaftsgericht.

Berichtigung zur Bekanntmachung vom 22. Februar d. J. über

Beschlagnahme von Fahrzeugen für das Reich.

Bekanntmachung, betreffend ö“ der Bestimmungen über den Giroverkehr mit der Reichsbank.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt München. andelsverbote.

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 24 des Rei setz⸗ blatts, Teil II. .

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend Aufhebung des landesherrlichen Erlasses vom 26. Februar 1900.

Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechts.

Bekanntmachung, betreffend Genehmigung von Sa ungsände⸗

rrungen ꝛc. Hypothekenbank in Frankfurt a. M.

Erteilung einer Markscheiderkonzession.

Amtliches. Deutsches Reich.

B11““ * 8 88 v1““ 8

Der Herr Reichspräsident hat am Sonnabend den neu⸗

ernannten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister der Republik Polen Casimir Olszowski zur Ent⸗

gegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Bei

dem Empfange war der Reichsminister des Auswärtigen vpon Rosenberg zugegen.

Der preußische Pegtt nenc hafos Leiße ist zum swirtschaft richter imReichswirtschaftsgericht ernannt worden. i8 1.“

8)

Verordnung über Höchstpreise für Zement. Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (NGBl. S. 339) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des § 1 der Verordnung über vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 25. Juni 1923 (Reichsanzeiger Nr. 145 vom 25. Juni 1923) mit Wirkung vom 1. Juli 1923 folgende Bestimmungen getroffen:

I

ria; 88 e2nn Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement ohne rracht und Ver⸗ packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 8 300 000 ℳ.

Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten.

Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächliche oder Durchschnittsfracht zu⸗ Feschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner Nachprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind die Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.

II.

Beim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlich Fracht und Verpackung zugeschlagen werden

beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 vH,

8 8 Lager bis zu . . . . . . ... 30 v.

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (insbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Prozentsatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗ fetzen. Die Kleinverkaufszuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.

Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Eisen⸗ ortlandzement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche indemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung

gach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/qem haben.

Berlin, den 30. Juni 1923. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Staudinger.

8

xrsxenxene

einschließlich des Portos abgegeben.

8 gerordiung g

über die Gebühren für seemännische Prüfungen. Vom 22. Juni 1923.

der am 30. Juni ausgegebenen Nr. 24 des

REBl. Teil II S. 299“

Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (7SBl. S. 175) und des Artikels 179 uch. 2 der Reichs⸗ verfecfang wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet: 8

11““

(Veröffentlicht in

In Abänderung des § 46 der Bekanntmachung vom 16. Januar 1904 (R-RGBl. S. 28 des 8 der Bekannt⸗

machung vom 5. Mai 1904 (RGBl. S und des § 16 der Bekanntmachung vom 7. Januar 1909 (RGBl. S. 10) werden die Gebühren für die Ablegung der Prüfungen zum Seeschiffer und Seesteuermann, zum Führer von Fahrzeugen in der Hochseefischerei sowie zum Schiffsingenieur und See⸗ maschinisten mit Wirkung vom 1. Juli 1923 ab auf das Fünf⸗ hundertfache der in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten

Beträge erhöht. . Der in der Verordnung vom 18. April 1923 (RGBl. II S. 218) angeordnete Zuschlag fällt mit dem gleichen Zeit⸗

punkt fort. 8 G Berlin, den 22. Juni 1923. 1 Der Reichswirtschaftsminister.

J. A.: von Jonquières.

.

Bekanntmachung, 1

betreffend Auflösung der Stelle des Reichs⸗ kommissars beim Reichswirtschaftsgericht.

Nachdem durch Art. III, I des Gesetzes zur Abänderung des Verdrängungs⸗, des Kolonial⸗ und des Auslandschäden⸗ gesetzes sowie der Entschädigungsordnung vom 23. Juni 1923 der § 13 der Entschädigungsordnung aufgehoben ist, wird die Stelle des Reichskommissars beim Reichswirtschaftsgericht mit Wirkung vom 1. Juli 1923 aufgelöst.

Die Wahrung des Reichsinteresses im Entschädigungs⸗ verfahren ist dem Reichsentschädigungsamt übertragen. G

Berlin, den 30. Juni 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. Albert.

——

Berichtigung

In der Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 48 vom 26. Februar 1923 über die ehe von Oderschiffen ist als Eigentümerin der S leppdampfer Minister“ und „Präsident“ an Stelle der Firma „Gebr. Burmester, Hamburg“: „L. & P. Burmester, Lauenburg (Elbe)“ zu setzen.

Berlin, den 28. Juni 1923. Der Präsident des Reichsausschusses für Schiffsbau und 18. Begftt TqTq 89.. 1u“ Canitz. 1

Bekanntmach un g.

Mit ee vom 15. Juli d. J. ab werden die Be⸗ stimmungen über den Giroverkehr mit der Reichs bank, wie folgt, abgeändert: .

A. Vordruck 276 und 276a:

1. In Ziffer 2 Satz 3 ist hinter „Vordrucke“ nur in Beträgen, die über volle Mark lauten,“.

2. Hinter Ziffer 4 wird als 4a folgende Bestimmung eingefügt: „Die Reichsbank ist dem Kontoinhaber zur ordnungsmäßigen und pünktlichen Ausführung der von ihm erteilten, bei der kontoführenden Bankanstalt eingereichten Ueberweisungsaufträge verpflichtet.

Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reichs⸗ bank sus vertretendes Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auf⸗ traggeber vom 10. Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne Nachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsatze für die Zeit bis zur nachträglichen Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen Personen ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche Ausführung des Auf⸗ trages auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt.

Verzögerungen, die bei der Postbeförderung entstehen, sind von der Reichsbank nicht zu vertreten.“ b

3. In Ziffer 8a Satz 2 Zeile 3 ist hinter „Beträge“ einzu⸗ schalten: „die nur über volle Mark lauten dürfen,“.

B. Vordruck 276e (betreffend nur den beschränkten Giroverkehr). Ziffer 8 a Zeile 8, 12 und 13: an die Stelle von „20000 ℳ“ tritt „25 Millionen Mark“; unter 8 h fällt der Abschnitt 2 „Giro⸗ überweisungen wird“ weg.

einzufügen

„und

Stargard⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

11e“

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Gemäß Nr. 11 Absatz 2 der Bestimmun hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Berlin, den 22. Juni 1923. Reichsbankdirektorium. von Glasenapp. Kauffmann.

““

Bekanntmachung

über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München Schuldverschreibungen auf den Inhaber, verzinslich nach dem jeweiligen Reichsbank⸗ diskontsatz abzüglich 2 vH, jedoch nicht über 20 und nicht unter 8 vH, im Gesamtbetrag von 5 Milliarden Mark, und war Stücke zu 20 000, 50 000 und 100 000 ℳ, in den Ver⸗ eehr bringt. 1“ München, den 28. Juni 1923. Zagyerisches Staatsministerium des Innern.

88 FJ. A.: Graf von Spreti.

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836

B ekanntmachung. 11“

Dem Händler Andreas Christoph Dahnken, wohn⸗ haft Bremen, Arsterdamm 13, ist gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Wild, Geflügel, Obst, Gemüse und sonstigen einheimischen Landesprodukten, einschl. Kartoffeln, untersagt, unter Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens. 82 1“

Bremen, den 28. Juni 1923. 18 6

Die Polizeidirektion. J. A.: Lindemann.

eaha Der Händlerin Frau Auguste Held, geb. wohnhaft Bremen, Buntentorssteinweg 119, und ihrem Ehemann, dem Händler Otto Held, wohnhaft daselbst, ist gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der Handel mit Gegenständen des Bedarfs, insbesondere mit Wild, Geflügel, Eiern und Butter untersagt, unter Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens 1 Bremen, den 28. Juni 1923. Die Polizeidirektion. J. A.: Lindeman

von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Ent⸗ schädigung der Mitglieder des Reichstags vom 26. Juni 1923, das Gesetz über das Zusatzabkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Gold⸗ hypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Franken⸗ forderungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923, die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das ee vom 25. März 1923 zum deutsch⸗schweizerischen bkommen vom 6. Dezember 1920, betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland vom 23. Juni 1923, vom 25. Juni 1923, h die Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Be⸗ soldungen und Ruhegelder der Reichsbankbeamten, vom 4. Juni 1923, . die Bekanntmachung über die Ratifikation verschiedener Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und der epublik Oesterreich auf dem Gebiete des Steuerwesens vom 12. Juni 1923, die Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen vom 22. Juni 1923 und die vierte Bekanntmachung über die Abgabe eidesstatt⸗ licher Versicherungen und die Abstempelung tschecho⸗slowakischer Wertpapiere· gemäß dem mit der Tschecho⸗slowakischen Re⸗ gierung getroffenen Wirtschaftsabkommen vom 29. Juni 1920, vom 23. Juni 1923. 8 1.“ Berlin, den 30. Juni 1923. 8 Gesetzsammlungsamt.

Freußen.

Nachdem die Voraussetzungen für den landesherrlichen Erlaß vom 26. Februar 1900, betreffend Betriebsführung auf Kleinbahnen durch die Stargard⸗Cüstriner, die Prignitzer und die Dahme⸗Uckroer Eisenbahn esell⸗ schaft dadurch in Wegfall gekommen finn⸗ daß die Linien der

in staatlichen Besitz

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